Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Mai 2010 - 1 K 2003/09

published on 19/05/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Mai 2010 - 1 K 2003/09
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Ledigenzuschlag zu seiner Altersrente.
Der 1945 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt seit 1985 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Er ist geschieden und hat drei in den Jahren 1988 und 1991 geborene Kinder. Auf seinen Antrag wurde ihm ab dem 1.8.2009 vorgezogene Altersrente bewilligt. Diese wurde mit Bescheid vom 31.7.2009 auf monatlich 3060,84 EUR festgesetzt. Den Antrag des Klägers auf einen 20prozentigen Zuschlag nach § 20 Abs. 5 der Satzung des Versorgungswerks - sogenannter Ledigenzuschlag -, dem er notariell beglaubigte Verzichtserklärungen seiner drei Kinder gegenüber dem Versorgungswerk hinsichtlich eventueller Halbwaisenrentenansprüche beifügte, lehnte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 3.8.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, anders als in § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS vorgesehen, seien bei Beginn der Altersrente zum 1.8.2009 sonstige Personen im Sinne der Satzung vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 VwS erhielten nach dem Tode des Mitglieds Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten, über diesen Zeitpunkt hinaus Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul - oder Berufsausbildung befänden oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauere. Der vorgelegte Unterhaltsverzicht ändere daran nichts, weil solche Gestaltungsrechte dem Recht der berufsständischen Pflichtversorgung fremd seien und deshalb einer ausdrücklichen Regelung bedürften. Eine solche sei in der Satzung nicht enthalten. Es sei anerkannt, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Teil der so genannten ersten Säule des gegliederten Altensicherungssystems darstelle. Ihm obliege als gesetzliche Pflicht die Altersversorgung der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen. Die Leistungen seien satzungsgemäß vorgegeben und unterlägen weder der Gestaltungsfreiheit des Mitglieds noch seiner Hinterbliebenen und seien nicht im individuellen oder im öffentlichen Interesse verzichtbar. Dies sei von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden, jüngstens vom OVG Lüneburg am 4.5.2009.
Dagegen legte der Kläger am 3.9.2009 Widerspruch ein und trug vor, anders als im vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall sei er seit 1995 rechtskräftig geschieden. Durch den von seinen Kindern abgegebenen Unterhaltsverzicht werde das Versorgungswerk insgesamt frei und bestehe nicht die Gefahr, dass es nach seinem Tod, selbst wenn dieser vor Ablauf des 27. Lebensjahrs der Kinder eintreten sollte, in Anspruch genommen werde.
Mit Widerspruchbescheid vom 2.10.2009 wies das Versorgungswerk den Widerspruch als unbegründet zurück. Es betonte nochmals, dass in der Satzung keine Dispositionsmöglichkeiten für Unterhaltsverzichte bestünden. Im Geltungsbereich der gesetzlichen Sozialversicherung sei ein solcher Verzicht nach § 46 Abs. 2 SGB I ausdrücklich ausgeschlossen. Der gesetzliche Versorgungsauftrag des Versorgungswerks, zu dem auch die Gewährung von Hinterbliebenenrente gehöre, würde leerlaufen, wenn die Hinterbliebenen im Versorgungsfall tatsächlich mittellos blieben. Im Fall der Gewährung des Ledigenzuschlags entfielen nach § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2009 Klage erhoben. Er führt aus, die Regelung des § 46 Abs. 2 SGB I sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Sie verbiete nur einen Verzicht, der andere Personen oder andere Leistungsträger belaste. Seine Kinder hätten noch keine Nachkommen, so dass sie durch ihre Verzichtserklärung keine anderen Personen belastet hätten. Auch ein anderer Leistungsträger werde durch die Verzichtserklärung nicht belastet. Eine Mehrbelastung desselben Leistungsträgers falle nicht unter die Regelung. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des 20prozentigen Zuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 3.8.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.10.2009 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1.8.2009 einen Zuschlag auf seine Altersrente in Höhe von 20 % zu bewilligen.
Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung vertieft es seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Verzicht widerspreche seinem gesetzlichen Versorgungsauftrag. Eine Verzichtsmöglichkeit, die schon aus Gründen der Rechtssicherheit einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, sähen weder das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz noch die Satzung vor. Vielmehr bestehe ein unverzichtbarer Rechtsanspruch auf die Leistungen des Versorgungswerks. Der vom Kläger erstrebte Verzicht wäre mit dem Risiko verbunden, dass dessen Hinterbliebene später mittellos blieben. Dies zu verhindern, sei aber gerade die gesetzliche Aufgabe des Beklagten. Auf die individuellen Versorgungsverhältnisse im Einzelfall komme es nicht an. Die berufsständische Versorgung sei mit der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Strukturen vergleichbar und Teil der sogenannten ersten Säule des gegliederten Alterssicherungssystems. Für eine solche Pflichtaltersversorgung sei kennzeichnend, dass ihre Leistungen im wesentlichen normativ vorgegeben seien und grundsätzlich weder der Gestaltungsfreiheit unterlägen noch verzichtbar seien. Dies belegten die Vorschriften der § 46 SGB I wie auch § 3 Abs. 3 BeamtVG. Schließlich sei nicht sichergestellt, dass der Verzicht nicht nach dem Ableben des Klägers angefochten oder in sonstiger Weise angegriffen werde. Im Hinblick auf die extensive Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs im Unterhaltsrecht und im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 1614 BGB wäre keine Rechtssicherheit gegeben.
11 
Dem Gericht liegen die Akten des beklagten Versorgungswerks und dessen Satzung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13 
Ein Anspruch auf den vom Kläger begehrten „Ledigenzuschlag“ zu seiner Altersrente setzt gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS voraus, dass bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden ist, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte. Bei Beginn der Altersrente des Klägers am 1.8.2009 waren jedoch seine drei Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren vorhanden. Diese haben nach der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 VwS im Falle seines Todes längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder infolge seit Vollendung des 18. Lebensjahr bestehender körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.
14 
Der Auffassung des Klägers, mit der Verzichtserklärung seiner Kinder vom 13.7.2009 seien deren Ansprüche gegen das Versorgungswerk erloschen, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschlags vorlägen, kann nicht gefolgt werden.
15 
Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass Versorgungsansprüche gegen das Versorgungswerk jedenfalls für die Zukunft nicht disponibel und damit unverzichtbar sind, die Verzichtserklärung also unwirksam ist.
16 
Weder die Satzung des Versorgungswerks noch das RAVG enthalten eine Regelung zum Verzicht. Insbesondere ergibt sich die Befugnis zum Verzicht nicht mittelbar aus § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS: Nach dieser Regelung entfallen bei Zahlung des Ledigenzuschlags Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Ledigenzuschlag einerseits und Rente für vorhandene Angehörige andererseits bestünde. Vielmehr soll mit § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS sichergestellt werden, dass nicht nach Beginn der Altersrente noch hinzutretende Ehegatten oder Kinder des Mitglieds, das sich über den Ledigenzuschlag der Sache nach die Ersparnis des Versorgungswerks bei der Hinterbliebenenrente auszahlen lässt, dennoch Hinterbliebenenrente beanspruchen und das Versorgungswerk damit „doppelt bezahlt“ (vgl. zu einer entsprechenden Regelung der niedersächsischen Ärzteversorgung OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -). Der Fall dagegen, dass zu Beginn der Altersrente bereits potentiell Anspruchsberechtigte vorhanden sind, ist abschließend in § 20 Abs. 5 Satz 1 geregelt; in diesem Fall wird kein Zuschlag gewährt.
17 
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über den Verzicht folgt nicht, dass ein solcher als Ausfluss der Privatautonomie ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr kann im öffentlichen Recht nur auf solche Rechtspositionen verzichtet werden, die ausschließlich im Interesse des Berechtigten begründet wurden und deshalb zu seiner Verfügung stehen (vgl. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. , 2009, § 14, Rn. 34). Das aber ist bei Versorgungsansprüchen gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht der Fall. Vielmehr besteht der gesetzliche Versorgungsauftrag des Versorgungswerks für Rechtsanwälte und ihre Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 2 RAVG) auch im öffentlichen Interesse. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine berufsständische Versorgung und damit ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung. Der berufsständischen Versorgung ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen. Sie lässt sich nicht dem privaten Vorsorgesektor zurechnen, sondern ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 -, BVerfGE 97, 271). Für die gesetzliche Rentenversicherung ist ein für die Zukunft bindender Rentenverzicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I). Ungeachtet der Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Regelung auf Ansprüche der berufsständischen Versorgung belegt sie jedenfalls die Inkompatibilität eines in die Zukunft gerichteten Leistungsverzichts mit dem System der ersten Säule der Alterssicherung (ebenso § 3 Abs. 3 BeamtVG; vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).
18 
An der Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich hier nicht um Versorgungsansprüche des Klägers selbst, sondern seiner potentiellen Hinterbliebenen handelt. Zum gesetzlichen Auftrag des Versorgungswerks gehört ausdrücklich auch die Gewährung von Hinterbliebenenrente (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 RAVG).
19 
Ließe man einen für die Zukunft bindenden Verzicht der (potentiell) Hinterbliebenen zu, könnte dies bei ihrer späteren Mittellosigkeit dazu führen, dass sie, wenn möglicherweise auch kein BAföG (vgl. zu BAföG und Unterhaltsverzicht OVG NRW, Beschl. v. 8.2.1984 - 16 B 2090/83 -), so aber Grundsicherung beanspruchen könnten. Auch dies spricht gegen die Wirksamkeit des Verzichts. Denn ein Verzicht zulasten Dritter ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (138 Abs. 1 BGB).
20 
Selbst wenn man aber die Zulässigkeit eines Verzichts auf zukünftige Waisenrente bejahte, folgt daraus noch kein Anspruch des Klägers auf Ledigenzuschlag. Der Wortlaut von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS ist hinsichtlich potentieller Ansprüche weit gefasst. Mit der Formulierung „beanspruchen könnte“ wird deutlich, dass Ledigenzuschlag nur gezahlt wird, wenn zukünftige Leistungen des Versorgungswerks an sonstige Personen auszuschließen sind. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass bei einem Verzicht nicht nur die Gefahr der Unwirksamkeit, sondern auch der Anfechtung und damit der rückwirkenden Beseitigung im Raum steht. Dann aber sind zukünftige Leistungen des Versorgungswerks gerade nicht ausgeschlossen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13 
Ein Anspruch auf den vom Kläger begehrten „Ledigenzuschlag“ zu seiner Altersrente setzt gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS voraus, dass bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden ist, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte. Bei Beginn der Altersrente des Klägers am 1.8.2009 waren jedoch seine drei Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren vorhanden. Diese haben nach der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 VwS im Falle seines Todes längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder infolge seit Vollendung des 18. Lebensjahr bestehender körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.
14 
Der Auffassung des Klägers, mit der Verzichtserklärung seiner Kinder vom 13.7.2009 seien deren Ansprüche gegen das Versorgungswerk erloschen, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschlags vorlägen, kann nicht gefolgt werden.
15 
Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass Versorgungsansprüche gegen das Versorgungswerk jedenfalls für die Zukunft nicht disponibel und damit unverzichtbar sind, die Verzichtserklärung also unwirksam ist.
16 
Weder die Satzung des Versorgungswerks noch das RAVG enthalten eine Regelung zum Verzicht. Insbesondere ergibt sich die Befugnis zum Verzicht nicht mittelbar aus § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS: Nach dieser Regelung entfallen bei Zahlung des Ledigenzuschlags Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Ledigenzuschlag einerseits und Rente für vorhandene Angehörige andererseits bestünde. Vielmehr soll mit § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS sichergestellt werden, dass nicht nach Beginn der Altersrente noch hinzutretende Ehegatten oder Kinder des Mitglieds, das sich über den Ledigenzuschlag der Sache nach die Ersparnis des Versorgungswerks bei der Hinterbliebenenrente auszahlen lässt, dennoch Hinterbliebenenrente beanspruchen und das Versorgungswerk damit „doppelt bezahlt“ (vgl. zu einer entsprechenden Regelung der niedersächsischen Ärzteversorgung OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -). Der Fall dagegen, dass zu Beginn der Altersrente bereits potentiell Anspruchsberechtigte vorhanden sind, ist abschließend in § 20 Abs. 5 Satz 1 geregelt; in diesem Fall wird kein Zuschlag gewährt.
17 
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über den Verzicht folgt nicht, dass ein solcher als Ausfluss der Privatautonomie ohne weiteres zulässig wäre. Vielmehr kann im öffentlichen Recht nur auf solche Rechtspositionen verzichtet werden, die ausschließlich im Interesse des Berechtigten begründet wurden und deshalb zu seiner Verfügung stehen (vgl. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. , 2009, § 14, Rn. 34). Das aber ist bei Versorgungsansprüchen gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht der Fall. Vielmehr besteht der gesetzliche Versorgungsauftrag des Versorgungswerks für Rechtsanwälte und ihre Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 2 RAVG) auch im öffentlichen Interesse. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine berufsständische Versorgung und damit ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung. Der berufsständischen Versorgung ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen. Sie lässt sich nicht dem privaten Vorsorgesektor zurechnen, sondern ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 -, BVerfGE 97, 271). Für die gesetzliche Rentenversicherung ist ein für die Zukunft bindender Rentenverzicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I). Ungeachtet der Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Regelung auf Ansprüche der berufsständischen Versorgung belegt sie jedenfalls die Inkompatibilität eines in die Zukunft gerichteten Leistungsverzichts mit dem System der ersten Säule der Alterssicherung (ebenso § 3 Abs. 3 BeamtVG; vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).
18 
An der Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich hier nicht um Versorgungsansprüche des Klägers selbst, sondern seiner potentiellen Hinterbliebenen handelt. Zum gesetzlichen Auftrag des Versorgungswerks gehört ausdrücklich auch die Gewährung von Hinterbliebenenrente (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 RAVG).
19 
Ließe man einen für die Zukunft bindenden Verzicht der (potentiell) Hinterbliebenen zu, könnte dies bei ihrer späteren Mittellosigkeit dazu führen, dass sie, wenn möglicherweise auch kein BAföG (vgl. zu BAföG und Unterhaltsverzicht OVG NRW, Beschl. v. 8.2.1984 - 16 B 2090/83 -), so aber Grundsicherung beanspruchen könnten. Auch dies spricht gegen die Wirksamkeit des Verzichts. Denn ein Verzicht zulasten Dritter ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (138 Abs. 1 BGB).
20 
Selbst wenn man aber die Zulässigkeit eines Verzichts auf zukünftige Waisenrente bejahte, folgt daraus noch kein Anspruch des Klägers auf Ledigenzuschlag. Der Wortlaut von § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS ist hinsichtlich potentieller Ansprüche weit gefasst. Mit der Formulierung „beanspruchen könnte“ wird deutlich, dass Ledigenzuschlag nur gezahlt wird, wenn zukünftige Leistungen des Versorgungswerks an sonstige Personen auszuschließen sind. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass bei einem Verzicht nicht nur die Gefahr der Unwirksamkeit, sondern auch der Anfechtung und damit der rückwirkenden Beseitigung im Raum steht. Dann aber sind zukünftige Leistungen des Versorgungswerks gerade nicht ausgeschlossen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/11/2017 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes … vom 11. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen. 2. Der Beklagte und d
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Annotations

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.