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| Die Klage ist unzulässig. |
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| Zwar handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn die Bestellung und Beaufsichtigung der Wildschadensschätzer erfolgt durch das Landratsamt als Untere Jagdbehörde nach den Vorschriften des Landesjagdgesetzes bzw. der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung (§§ 33 Abs. 3 Satz 1 und 35 LJagdG i. V. m. § 16 LJagdGDVO). Der Wildschadensschätzer wird dabei in dem von der Gemeinde durchzuführenden Vorverfahren (§ 32 LJagdG) ehrenamtlich tätig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LJagdGDVO) und handelt dabei als Verwaltungshelfer der Gemeinde (Bauer, BayVBl. 1987, 267<268> zur Rechtsstellung des Wildschadensschätzers). Dabei finden die Vorschriften der §§ 83 bis 86 LVwVfG über die Ausübung des Ehrenamts auf den Wildschadensschätzer Anwendung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LJagdGDVO). Wie sich aus der Vorschrift des § 86 LVwVfG ergibt, unterliegt der ehrenamtliche Tätige dabei der Aufsicht der Stelle, die ihn berufen hat. Denn nach dieser Vorschrift kann sie ihn aus „wichtigem Grund“ abberufen, insbesondere dann, wenn er seine „Pflicht gröblich verletzt“ oder sich als „unwürdig“ erweist oder seine Tätigkeit „nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann“. Zu den Pflichten gehört insoweit insbesondere die Verpflichtung des ehrenamtlichen Wildschadensschätzers, eine den Vorschriften des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügende schriftliche Stellungnahme über die Abschätzung des Wildschadens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LJagdGDVO) abzugeben. Der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und der Unteren Jagdbehörde über Inhalt und Umfang der dabei vom ehrenamtliche bestellten Wildschadensschätzer zu beachtenden verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie die von ihm anzuwendende Feststellungs- bzw. Berechnungsmethodik, der damit zugleich auch den Umfang der Aufsichtspflicht der ihn bestellenden Unteren Jagdbehörde betrifft, nämlich die Frage, wann Pflichtverletzungen und damit ggf. Abberufungsgründe vorliegen, richtet sich also nach Vorschriften, die allein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen und verpflichten. |
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| Der Streit darüber ist auch nicht gemäß § 35 BJagdG i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1 LJagdG und 23 LJagdGDVO den ordentlichen Gerichten (hier dem Amtsgericht - vgl. § 23 Nr. 2 d GVG) zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Diese Zuweisung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Jagdpächter nach Ablehnung des von der Gemeinde dazu erlassenen Vorbescheids im Vorverfahren (§§ 19 Abs. 3 i. V. m. 23 LJagdGDVO) bzw. auf den Streit über eine Zurückweisung der Schadensanmeldung durch die Gemeinde gemäß § 17 LJagdGDVO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 329/83 - = Agrarrecht 83, 227; s. auch OVG Saarland, Beschl. v. 11.03.1992 - 8 W 3/92 - juris zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Vorverfahrens zur Wildschadensschätzung; ferner AG Koblenz, Urt. v. 30.07.1986 - 34 C 320/086 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 69 = juris.; a. A. aber Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 1982, Rdnr. 38 zu § 36 BJagdG unter Verweis auf VG Koblenz, Natur und Recht 1980, 184 Nr. 35). Der vorliegende Streit aber bezieht sich nicht auf eine Verweigerung der Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die Gemeinde, sondern betrifft die Frage welches die von der Aufsichtsbehörde an den von ihr bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer und seinen Pflichtenkreis generell zu stellenden Anforderungen sind. |
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| Insoweit liegt auch ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land vor, wie es gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Feststellungsklage normiert wird. |
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| Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land besteht auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn in Streit ist hier nicht lediglich die abstrakte Frage der Auslegung einer Vorschrift (hier § 19 Abs. 2 LJagdGDVO) sondern anlässlich des regelmäßig wiederkehrenden Falls des Tätigwerdens des bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzers die Frage, welche Verpflichtungen diesen treffen, die wiederum unmittelbar dafür maßgeblich ist, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt das beklagte Land als Untere Jagdbehörde im Rahmen seiner sich aus § 86 VwVfG ergebenden Aufsichtspflicht dem ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer auch generelle Anweisungen und Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit erteilen kann und muss, um so den Fall einer Abberufung wegen pflichtwidrigen Handelns zu vermeiden. |
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| Diese konkrete Aufsichtspflicht besteht dabei nicht nur im öffentlichen Interesse an der Bereitstellung ehrenamtlicher Wildschadensschätzer für die Durchführung des im öffentlichen Interesse liegenden, weil der Entlastung der Zivilgerichte dienenden Vorverfahrens zur Wildschadensfeststellung. Vielmehr dient diese Verpflichtung zumindest auch dem subjektiven Interesse der Waldbesitzer. Auf der Basis der Wildschadensschätzung erlässt die Gemeinde nämlich einen Vorbescheid (§ 19 Abs. 3 Satz 1 LJagdGDVO), der, falls er nicht binnen zwei Wochen abgelehnt wird, für den Waldbesitzer einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel hinsichtlich seines Wildschadens darstellt (§§ 21 und 22 LJagdGDVO). Da der Waldbesitzer zunächst zwingend auf die Durchführung des Einigungs- bzw. bei Fehlschlagen der Einigung des Vorbescheidsverfahrens verwiesen ist, bevor er den Zivilrechtsweg beschreiten kann (§§ 32 Abs. 1 LJagdG, 23 LJagdGDVO und 34 BJagdG), hat er auch ein Recht darauf, dass die Kreisjagdbehörde zwar nicht eine ganz bestimmte Person als Wildschadensschätzer ehrenamtlich bestellen muss, wohl aber Wildschadensschätzer bestellt und damit auch rechtzeitig solche für eine Hinzuziehung durch die Gemeinde (§ 19 Abs. 1 LJagdGDVO) bereithält, die nicht nur die persönliche Qualifikation als Forstsachverständiger (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LJagdGDVO) besitzen und infolgedessen auch in der Lage sind, eine schriftliche Stellungnahme als Wildschadensschätzer abzugeben, die in den Anforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügt, sondern auch darauf, dass die Kreisjagdbehörde im Rahmen ihrer sich aus § 86 LVwVfG ergebenden Aufsichtspflicht über die ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzer diese ggf. anweist, bestimmte verfahrensmäßige Mindestanforderungen, wie etwa Durchführung der Ortsbegehung unter rechtzeitiger Ankündigung und Ermöglichung einer Teilnahme des geschädigten Waldbesitzers, einzuhalten, falls ihr insoweit Mängel bekannt oder angezeigt werden. |
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| Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine eigenständige, gerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage findet nämlich hinsichtlich des auf der Wildschadensfeststellung beruhenden Vorbescheids nicht statt. Vielmehr wird der Vorbescheid mit seiner Ablehnung durch die Beteiligten beseitigt, weshalb das Amtsgericht in einem sich eventuell anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren auch nicht etwa die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids und dabei etwa Verfahrensverstöße bei der Erstellung der diesen zugrundeliegenden schriftlichen Wildschadensfeststellung des ehrenamtlichen Wildschadensschätzers überprüft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 329/83 -, Agrarrecht 1983, 227). |
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| Auch der Fall einer rechtswegübergreifenden Subsidiarität ist hier nicht gegeben. Zwar kann der Kläger den von ihm selbst vorgelegten beiden Urteilen des Amtsgerichts ... entnehmen, welche Anforderungen diese Gerichte an die Verwertbarkeit der Wildschadensfeststellung stellen, hat damit also bereits immerhin im gewissen Umfang eine sogar gerichtliche Klärung der Anforderungen schon erlangt. Diese Entscheidungen sind jedoch lediglich im Verhältnis zwischen ihm und dem Jagdpächter ergangen und nur insoweit verbindlich. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land hingegen entfalten sie keine Wirkung, sondern können allenfalls mittelbar als Anhaltspunkt herangezogen werden, beseitigen also nicht ein Rechtsschutzinteresse an einer gegenüber dem Land verbindlichen verwaltungsgerichtlichen Feststellung zu den Mindestanforderungen der Erstellung des schriftlichen Wildschadensfeststellung durch die vom Land bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer. |
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| Schließlich muss sich der Kläger auch sonst nicht unter dem Gesichtspunkt der rechtswegübergreifenden Subsidiarität darauf verweisen lassen, dass ihm nach § 485 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 486 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Verfügung steht, selbst außerhalb eines bereits anhängigen zivilgerichtlichen Streitverfahrens schon im Vorfeld eines solchen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim zuständigen Amtsgericht, nämlich die gerichtliche Stellung eines Sachverständigen zu beantragen, der den Zustand des Waldes und die Ursachen für Sachschäden feststellt, wenn andernfalls die Gefahr des Beweismittelverlust oder der Beweiserschwerung besteht und dies der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Denn diese Möglichkeit entbindet das beklagte Land nicht von seiner Verpflichtung, die von ihm bestellten ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer sorgfältig auszuwählen und auch zu beaufsichtigen. Stellt nämlich das Landesjagdgesetz i. V. m. der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung dem geschädigten Waldbesitzer nicht nur das Einigungs- sondern auch Vorbescheidsverfahren zur Verfügung und macht es sogar die Beschreitung des Zivilrechtswegs zwingend von der Durchführung dieses Verfahrens abhängig, so ist es von den beteiligten Behörden auch sorgfältig durchzuführen. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass es die Zivilgerichte als Zuverlässigkeitsvoraussetzung überwiegend genügen lassen, dass überhaupt ein Vorbescheidsverfahren stattgefunden hat, also Schadensersatzklagen auch dann zulassen, wenn das Vorbescheidsverfahren mängelbehaftet war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.01.2006 - 7 U 105/05 -, Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr. 156 = juris m. w. Nachw; AG Bitburg, Urt. v. 25.05.2000 - 5 C 503/99 -, Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr. 119 = juris). |
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| Im vorliegenden Fall fehlt es aber für die Zulässigkeit der Feststellungsklage an dem von § 43 Abs. 1 VwGO geforderten besonderen Feststellungsinteresse. Ein solches wäre hier nämlich nur dann gegeben, wenn die von der Kreisjagdbehörde bislang bestellten ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer schriftliche Stellungnahmen zur Wildschadensfeststellung abgegeben hätten, die in den späteren zivilgerichtlichen Verfahren aufgrund gravierender Verfahrensmängel oder eindeutiger Verstöße gegen anerkannte methodische Regeln nicht in dem Sinne verwertbar gewesen wären, dass das Zivilgericht in Anknüpfung zumindest an die festgestellten Tatsachen zum Verbissschaden eine tragfähige Entscheidung über den vom Beweis belasteten Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Jagdpächter hätten treffen können, und wenn insoweit obendrein auch eine Wiederholungsgefahr in der Zukunft bestünde. |
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| Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Was die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2006 (4 C 192/06) zugrundeliegende schriftliche Stellungnahme des vom beklagten Land ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzers V. angeht, hat das beklagte Land zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger selbst hier keine solchen Bedenken geltend gemacht hat, sondern im Gegenteil diese Schätzung geradezu als modellhaft und mustergültig bezeichnet hat. |
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| Soweit der Kläger darauf verweist, dass die seinerzeit vom damals noch tätigen ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzer Dr. K. erstellte schriftliche Stellungnahme, die u. a. dem früheren Urteil des Amtsgerichts ... (v. 16.01.2004 - 4 C 94/02) zugrunde lag, vom Amtsgericht selbst als „gänzlich unverwertbar“ bezeichnet worden ist, weil die Zahlen von diesem Schätzer ohne das Anlegen jeglicher Probekreise rein rechnerisch ermittelt worden waren, dieser durch die bloße Begehung des Waldgrundstücks keine Differenzierung zwischen alten Verbissschäden und Neuen vorgenommen hatte und im Übrigen dieser auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hatte, weil er den geschädigten Kläger nur äußerst kurzfristig, nämlich einen Tag vor der Durchführung der Schadensaufnahme ohne Einhaltung jeglicher Ladungsfrist dazu eingeladen und dann denn Termin auch ohne ihn durchgeführt hatte, besteht ersichtlich keine Wiederholungsgefahr mehr. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land, ohne dass dies vom Kläger bestritten worden wäre, klar ausgeführt, dass der damalige Wildschadensschätzer Dr. K. heute mittlerweile längst im Ruhestand ist und auch nicht mehr zum Wildschadensschätzer bestellt werden wird und schon seit längerem nicht mehr zum Kreis der vom Landratsamt bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer zählt. Mit einer solchen Wiederholung derart gravierender Mängel bei einer Wildschadensschätzung ist also in Zukunft nicht zu rechnen, weshalb auch kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht, durch eine gegenüber dem Landratsamt verbindliche Feststellung zu den Mindestanforderungen einer schriftlichen Stellungnahme in Zukunft solchen Mängeln vorzubeugen. |
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| Was schließlich die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Behauptung angeht, dass insbesondere die schriftlichen Stellungnahmen des aktuell bestellten und auch früher schon tätigen ehrenamtlichen Wildschadensschätzers R. in der Vergangenheit infolge gravierender methodischer Mängel völlig unverwertbar gewesen sein, und daher die Gefahr bestehe, dass dieser auch in Zukunft bei einer nächsten anstehenden Wildschadensschätzung nur eine unzureichende Stellungnahme abgeben werde und es deshalb der gerichtlichen Feststellung hinsichtlich der vom Kläger im Klagantrag genannten Mindestanforderungen an die Schätzung bedürfe, trifft dies schon nicht zu. |
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| Soweit vom Amtsgericht in diesem Urteil ausgeführt wird, Verfahrensfehler seien „zweifellos erfolgt“, hat das Amtsgericht damit insbesondere gemeint, dass in unzulässiger Weise und in unzulässigem Umfang die Durchführung des Verfahrens an die unzuständigen Forstämter ... und ... delegiert worden seien. Das betrifft aber ersichtlich nicht die Qualität des seinerzeit vom Wildschadensschätzer R. erstellten Schadensberichts. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, das Verfahren vor Erlass des Vorbescheids bei den vom Wildschadensschätzer R. am 30.11.2000 festgestellten Sommerverbiss 2000 sei gänzlich unklar, insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welches Zahlenmaterial bzw. welche Verbissaufnahme der Vorbescheid letztlich gestützt werde, hat es damit nicht die Qualität der Schadensfeststellung als solche gerügt sondern ersichtlich darauf abgestellt, dass der von der Gemeinde auf der Basis der Schadensfeststellung vom 30.11.2000 erlassene Vorbescheid erst am 24.09.2001, also nahezu ein Jahr später erstellt wurde und der Vorbescheid selbst offenbar nicht erkennen lässt, welche Zahlen ihm zugrunde gelegt wurden und welche Verbissaufnahme er überhaupt als Gegenstand benennt. Zu dem vom Wildschadensschätzer R. hierzu erhobenen Zahlenmaterial hingegen hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es weitestgehend verwertbar sei (Urteilsabdruck S. 6). Insbesondere hat es selbst erklärtermaßen auf die vom Wildschadensschätzer R. damals ermittelten Eingangsdaten zur Verbissbelastung abgestellt und ausgeführt, reine Verfahrensfehler (gemeint sind wohl die Unzuständigkeit der Forstämter bzw. die Verzögerungen des Vorbescheids selbst) stünden dem nicht entgegen, da diese den sachlichen Inhalt nicht berührten, weil das Vorverfahren bei der Verbissaufnahme zumindest weitgehend ordnungsgemäß erfolgt sei. Hierzu hat es außerdem erklärt, die Beschränkung auf lediglich drei Probekreise auf der Gesamtfläche sei beanstandungsfrei, denn der Wildschadensschätzer R. habe diese Beschränkung in Übereinstimmung auch mit dem vom beklagten Jagdpächter bevollmächtigten Vertreter vorgenommen, nachdem sich das Schadensbild einheitlich dargestellt habe, so dass der Beklagte nun nicht rügen könne, die Zahl der Probekreise sei zu gering (Urteilsabdruck S. 8). |
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| Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf abgestellt hat, das Verfahren des Wildschadensschätzers R. sei damals schon deshalb zu beanstanden gewesen, weil dieser zunächst einen Verbissschaden von 7.000,-- DM errechnet habe, der Vorbescheid dann aber auf der Basis eines vom Wildschadensschätzer R. später nach unten korrigierten Schadenersatzbetrages nur ein Schaden von 4.000,-- DM festgestellt habe, lag der Unterschied ersichtlich nicht in fehlerhaften Datenerhebungen, sondern allenfalls in der gewählten Methode der Schadenshöhenberechnung. Das Amtsgericht selbst führt hier aus, der Schaden sei vom Wildschadensschätzer R. unter Zugrundelegung der gleichen Tatsachen, also der gleichen Erhebungsdaten, auf 7.000,-- DM, dann später korrigiert auf 4.000,-- DM errechnet worden. In der gerichtlichen Würdigung des Amtsgerichts hat das Gericht selbst dann aufgrund eines von ihm eingeholten eigenen Sachverständigengutachtens diesen Betrag sogar noch einmal nach unten korrigiert, weil es der Auffassung war, eine andere Methode, nämlich die des Sachverständigen T. von der Forstdirektion Tübingen, sei zu favorisieren und insoweit müssten die vom Wildschadensschätzer R. angewendeten Berechnungsgrößen im Hinblick auf geringere Wachstumsleistungen der Tanne und längere Umtriebszeiten geändert werden. Ein Verstoß des Wildschadensschätzers R. gegen anerkannte Grundsätze der Schadensfeststellung als solchen hat das Amtsgericht also gerade nicht festgestellt. Unterschiede können sich hier offenbar aber im Bereich der auf der Basis der erhobenen Daten dann angestellten Berechnungen zur Schadenshöhe daraus ergeben, dass jeweils eine andere von mehreren verschiedenen und möglichen Berechnungsmethoden durch das Amtsgericht für die am besten geeignete Methode gehalten wird (Urteilsabdruck S. 8 und 9). Im Übrigen sei hier am Rande bemerkt, dass ausweislich des Tatbestands des Urteils des Amtsgerichts der Kläger offenbar im damaligen zivilrechtlichen Streitverfahren selbst vorgetragen hatte, die Schadensaufnahme, d. h. sowohl der des Sommerverbisses 2000 durch den Wildschadensschätzer R, als auch des Winterverbisses 2000/2001 durch den Wildschadensschätzer Dr. K., sei durch erfahrene Forstbeamte erfolgt, welchen es möglich gewesen sei, den Grad der Verbissbelastung auch durch einfachen Augenschein ohne das Anlegen einer Vielzahl von Probekreisen aufzuheben und den hiernach entstandenen Schaden in korrekter, zuverlässiger und nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Schon dies zeigt, dass die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Wildschadensschätzung durch den ehrenamtlichen Schätzer R. sei völlig unverwertbar und untauglich gewesen, so offenbar nicht schlüssig ist. |
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| Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung außerdem darauf abgestellt hat, er sei in der früheren Zeit auch einmal vom Wildschadensschätzer Dr. K. im Beisein des Wildschadensschätzers R., der dagegen nichts unternommen habe, in erniedrigender und beleidigender Weise von oben herab angesprochen, zurechtgewiesen und behandelt worden, mag dies ersichtlich das für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliche Moment der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn der Wildschadensschätzer Dr. K. ist nach dem oben Gesagten gar nicht mehr für das beklagte Land tätig und wird, nachdem er in den Ruhestand gegangen ist, nicht mehr bestellt werden. Dass der Wildschadensschätzer R. seinerseits den Kläger in einer ungebührlichen, unangemessenen oder sonst auffälligen Weise behandelt hätte, die etwa Anlass für die Annahme einer persönlichen Befangenheit hätte bieten können, behauptet der Kläger im Übrigen selbst nicht. Er hat im vorliegenden Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 01.02.2007 unter Ziff. 3 auch selbst erklärt, dass seine Klage sich nicht gegen die Person des Schätzers R. richte. Zu Recht hat in diesem Zusammenhang das beklagte Land seine Klageerwiderung vom 08.12.2006 auch darauf verwiesen, dass in einem solchen konkreten Fall auch die Möglichkeit für einen Waldbesitzer besteht, einen Wildschadensschätzer als befangen abzulehnen, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen. Nach § 16 Abs. 2 LJagdGDVO i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat der Leiter der Behörde, für die der ehrenamtlich bestellte Wildschadensschätzer tätig ist, hier also der Bürgermeister der Gemeinde, die den Wildschadensschätzer gemäß § 19 Abs. 1 LJagdGDVO im Verwaltungsverfahren zum Erlass des Vorbescheids hinzuzieht, dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, anzuordnen, dass sich ein befangener ehrenamtlicher Wildschadensschätzer der Mitwirkung in diesem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat. Schon angesichts dieser Möglichkeit, seine Rechte zu schützen, kann der Kläger, der einen solchen Grund selbst gar nicht geltend gemacht hat, jedenfalls nicht unter diesem Aspekt ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung der von ihm erhobenen Feststellungsklage für sich geltend machen. |
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| Auch was die vom Wildschadensschätzer R. zuletzt am 15.09.2006 hinsichtlich des Winterverbissschadens 2005/2006 erstellte schriftliche Stellungnahme zur Wildschadensschätzung angeht, hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier Mängel vorlägen, die diese Feststellung für ein zivilgerichtliches Verfahren unverwertbar machen würden. |
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| Soweit er darauf abhebt, die dieser Feststellung zugrundeliegenden Erhebungen habe der Wildschadensschätzer R. viel zu spät erhoben, nämlich erst am 03.08.2006 zu einem Zeitpunkt, zu dem infolge der fortgeschrittenen Vegetation der bereits zum 01.05.2006 angemeldete Schaden seinem Umfang nach gar nicht mehr zuverlässig habe festgestellt werden können (vgl. zu einem Fall des Beweisverlusts durch Zeitablauf AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 28.04.2005 - 4 C 711/04 - juris = Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr. 152), kann offen bleiben, inwieweit eine Schadensfeststellung ein Viertel Jahr nach der Anmeldung des Verbissschadens zuverlässig oder nicht mehr zuverlässig getroffen werden kann. Denn jedenfalls besteht hier keine Wiederholungsgefahr, die ein entsprechendes Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte, ganz abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Feststellungsantrag auch gar nicht die Feststellung begehrt hat, eine schriftliche Stellungnahme müsse zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt werden. Denn aus den Akten ergibt sich, dass der Wildschadensschätzer R. die Schadenserhebung nur deshalb erst Anfang August 2006 vornehmen konnte, weil er zuvor noch gar nicht bestellt war, sondern erst am 27.06.2006 überhaupt zum ehrenamtlichen Wildschadensschätzer vom Landratsamt - Kreisjagdamt - bestellt worden war. Da diese Bestellung die Dauer seines ab diesem Zeitpunkt bekleideten Ehrenamtes bis zum 31.05.2009 erstreckt, ist sichergestellt, dass der Wildschadensschätzer R. für die nächsten Schadensfeststellungen in der Zukunft jederzeit bereit steht, sich also in Zukunft solche Verzögerungen nicht wiederholen werden. Ganz abgesehen davon hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf verwiesen, dass die rechtzeitige Hinzuziehung eines bereits bestellten Wildschadensschätzers im Anschluss an die Schadensmeldung und das Fehlschlagen eines Einigungsversuchs nach den gesetzlichen Vorschriften eindeutig nicht mehr Sache des Landratsamtes, sondern der Gemeinde ist (§ 19 Abs. 1 LJagdGDVO). Der Kläger muss sich daher darauf verweisen lassen, den von ihm behaupteten Anspruch auf alsbaldige zeitnahe Schadensfeststellung im Falle einer Verzögerung direkt gegenüber der dafür zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Das beklagte Land ist als Untere Jagdbehörde dafür nicht verantwortlich zu machen, nachdem es mit der Bestellung des Wildschadensschätzers R. zumindest für die Zukunft dafür gesorgt hat, dass für die Gemeinde dieser jederzeit als hinzuziehungsfähiger Wildschadensschätzer bereit steht. |
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| Was die Einwendungen des Klägers gegenüber der Wildschadensfeststellungen des Schätzers R. vom 15.09.2006 angeht, ergibt sich daraus keine schlüssige Darlegung, dass hier methodische Mängel vorlägen und insoweit eine Wiederholungsgefahr bestünde, der durch die begehrte Feststellung vorgebeugt werden müsse. Der Schätzer R. hat hier innerhalb von sechs willkürlich auf der gesamten beurteilten Fläche verteilten Probekreise jeweils 15 Pflanzen einzelbäumchenweise mit Nummerierung hinsichtlich ihrer Verbissschädigung erfasst und auf dieser Basis eine Schadensschätzung vorgenommen. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass ein starker Verbissschaden auf der Gesamtfläche vorliegt. Was die Verteilung der Probekreise auf das Gesamtgebiet angeht, hat er selbst ausgeführt, dass er bei Begehung des Gebiets zu seinem Bedauern weder vom Kläger als Waldeigentümer noch vom Jagdpächter als möglichen künftigen Beklagten in einem Zivilverfahren trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ankündigung des Termins und Ermöglichung einer Teilnahme am Termin für den Kläger die Begehung allein durchführen musste, weil der Kläger und auch der Jagdpächter am Termin nicht teilnahmen. Das ist ersichtlich ein Punkt, der allein mit dem Kläger heimgeht. Aus den Ausführungen des Wildschadensschätzers R. ergibt sich, dass er bei der Verteilung der Probekreise offenbar ohne weiteres gewillt ist, deren genaue Lokalisierung im Beisein und auch im Benehmen mit dem Kläger vorzunehmen bzw. dessen etwaige Hinweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung zu berücksichtigen. Auch was die Zahl der Probekreise angeht ist vom Kläger ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Methodik in der Wildschadensfeststellung nicht einmal selbst behauptet worden. Er selbst hat keinerlei Regelwerke oder Rechnungsmethoden benannt oder auch nur behauptet, aus denen sich ergeben würde, dass allein die Anlegung von Probekreisen mit mindestens 10 qm Flächeninhalt methodisch korrekt und daher geboten ist. Offenburg gibt es eine solche Methodikregel auch gar nicht. Dass der ebenfalls vom beklagten Land seinerzeit bestellte ehrenamtliche Wildschadensschätzer V. in seiner dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2006 zugrundeliegenden Wildschadensfeststellung zum Winterverbiss 2004/2005 offenbar eine Streifenbegutachtung mit Probekreisen von 50 qm Flächengröße durchgeführt hat, hat das Amtsgericht selbst als ein zwar gängiges und von der Forstversuchsanstalt Baden-Württemberg empfohlenes Verfahren eingestuft, allerdings darauf hingewiesen, dass die von der FVA vorgeschlagene Größe nur 10 qm umfasse. Insoweit handelt es sich auch bei der vorgeschlagenen Größe eines Probekreises von 10 qm Fläche nur um eine unverbindliche Empfehlung oder Anregung der Forstversuchsanstalt, nicht aber um eine zwingend gebotene Mindestgröße, ohne deren Einhaltung jegliche Wildschadensschätzung als methodisch fehlerhaft und daher unverwertbar angesehen werden müsste. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen der Forstversuchsanstalt, die ein Probekreis mit einem Radius von etwa 1,78 m lediglich als eine einfach zu handhabende praktikable Methode unter Ausnutzung eines Zweimetermessstabs vorschlägt (vgl. etwa FVA-Einblick, Jahrgang 6 [2002] Ausgabe 1, S. 7: Burkhardt/Suchant, Schmutz und Brandl, Bewertung von Rehwildverbiss in Naturverjüngungen, - zugänglich über die Homepage der Forstversuchsanstalt Baden-Württemberg: www.fva-bw.de.forschung). Eine bestimmte Mindestanzahl von Probekreisen als solche und damit wiederum eine auf das Gesamtgebiet bezogen bestimmte Mindestfläche wird in diesem Beitrag der FVA selbst schon gar nicht genannt. |
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| Das Landesforstpräsidium des Freistaats Sachsen beispielsweise empfiehlt in seinen praktischen Hinweisen für die Verbisserhebung eine Mindestanzahl von 10 Probeflächen mit einem Flächeninhalt von ca. 10 qm, verweist aber auf ganz unterschiedliche Methoden zur Schätzung der Schadenshöhe, die auch ihrerseits inhaltlich hinsichtlich der Höhe des Schadens, je nach dem welches Modell zugrunde gelegt wird, zu ganz unterschiedlichen Schadensbeträgen führen (Verfahren von Bartelheimer oder Pollanschütz oder das Rosenheimer Model usw. vgl. dazu Schmidt, Wildschadensschätzung im Wald, - Landesforstpräsidium Freistaat Sachsen - v. 14.04.2004 - im Internet zugänglich unter: www.forsten.sachsen.de/de/wu/organisation/oberebehoerden/landesforstpraesidium/graupar/waldundumwelt/forsteinrichtung/wildschadensschaetzung.pdf). |
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| Im vorliegenden Fall hat der Wildschadensschätzer R. in jedem der von ihm angelegten sechs Probekreise immerhin 15 einzelne Bäumchen jeweils individuell untersucht und mit Nummernzettel markiert, was für ein gewisses Ausmaß der Probekreise spricht und nicht grundsätzlich den repräsentativen Charakter in Frage stellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung außerdem erklärt, dass eine bestimmte Mindestflächenzahl gar nicht zwingend erforderlich sei, weil je nach dem, wie einheitlich das Verbissbild sich darstellt, auch ein geringer Teilausschnitt der Gesamtfläche als Probekreiserhebung genügt, wenn sich ohnehin in allen Probekreisen das gleiche Verbissbild zeigt. Das scheint plausibel, da z. B. der Schadensschätzer R. in seiner Stellungnahme vom 15.09.2006 generell einen „starken Verbissschaden auf der Gesamtfläche“ schon bei der bloßen Begehung festgestellt hat (Ziff. 2.4 = S. 6 der Schadensschätzung) und dies auch anhand der stichprobenartigen Einzelerhebung in den Probekreisen so festgestellt hat (Ziff. 2.5 = S. 7 der Schadensschätzung). Aus dem gleichen Grund hat sich seinerzeit in dem Sommerverbiss- 2000-Verfahren, in dem der Schadensschätzer R. schon einmal im Wald des Klägers eine Wildverbissschadensschätzung vorgenommen hat, ausweislich des o. erwähnten Urteils des Amtsgerichts ... aus dem Jahre 2004 selbst der beklagte Jagdpächter mit der bloßen Erhebung in nur drei angelegten Probekreisen zufrieden gegeben und ist dies vom Amtsgericht auch gebilligt worden. |
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| Was die Methodik generell angeht, hat der Schätzer R. in seiner Schätzung vom 15.09.2006 obendrein erklärt, dass er sich am Verfahren der FVA und auch am vorausgegangenen Gutachten des Schätzers V. zur gleichen Fläche orientiert hat. Er hat insoweit auch die Beschreibung der Waldflächen dem Gutachten des Schätzers V. vom 14.07.2005 entnommen (Ziff.1 und Ziff. 2.1 der Schadensschätzung). Auch das waldbauliche Ziel hat er aus dem Gutachten des Schätzers V. übernommen (s. Ziff. 2.2 der Schätzung). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Feststellungen getroffen hat. Selbst soweit er Flächen, die eingezäunt waren und auf denen er keinen oder nur unbedeutenden Wildverbiss feststellte, ebenso wie Flächen mit zu großer Verjüngung oder ohne Verjüngung bei der Berechnung außer Acht gelassen hat, hat er doch diese ihrer Größe nach exakt bezeichnet, so dass für den Fall, dass das Amtsgericht in einem eventuellen zivilgerichtlichen Streitverfahren aufgrund einer von einem anderen Sachverständigen favorisierten Methode der Meinung sein sollte, auch solche Flächen seien mitzurechnen, ohne weiteres anhand dieser Flächenzahl eine andere, höhere Bewertung des Schadens vorgenommen werden kann. |
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| In seiner Schlussbemerkung hat der Schätzer R. obendrein selbst darauf verwiesen, dass die reine Wertberechnung im Rahmen eines Gutachtens bezüglich der Methodik aber auch des Ausarbeitungsumfangs von einer bloßen Schätzung abweichen kann. Durch die einzelbäumchenweise Nummerierung innerhalb der Probekreise hat der Schätzer R. auch sichergestellt, dass im Einzelfall und über eine periodische Aufnahme auch die Verbissentwicklung festgestellt werden kann (Ziff. 2.4 vorletzter Absatz). Außerdem hat er im Rahmen der Schilderung der Ergebnis der Stichprobenerhebung im Detail (Ziff. 2.5 der Schätzung) dargestellt, dass er durchaus eine genau differenzierende Feststellung des Verbissschadens (Gipfelknospe und/oder alle Seitentriebe verbissen) vorgenommen hat. Er hat dargelegt, dass er dann, wenn nur ein bis drei Seitentriebe verbissen waren, dies wie keinen Verbiss bewertet hat. Von daher hat er durchaus hinsichtlich des Verbissschadens differenziert. Da er allerdings insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass ohnehin in der gesamten Fläche ein starker Verbissschaden vorlag, hat er dies auch seiner Schätzung zugrundelegt, was tendenziell keine weitere Differenzierung mehr nach darunterliegenden geringeren Schäden erforderlich machte und tendenziell auch den Waldbesitzer eher begünstigt, als wenn hier nach geringeren Verbissstufen differenziert und ihm dann folgerichtig wohl auch nur ein geringerer Gesamtschaden attestiert würde. Die sich der Wildschadensschätzer R. auch in seinem letzten Schätzbericht vom 15.09.2006 sich an seiner eigenen Methodik zur Begutachtung des Sommerverbisses 2000 (neben der Einbeziehung des Gutachtens des vom Kläger favorisierten Schätzers V.) orientiert hat und in beiden Fällen das Amtsgericht ... diese Schätzungen nicht als methodisch unkorrekt zurückgewiesen hat, fehlt es insgesamt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, dass hier überhaupt Mängel in den bisherigen Begutachtungen durch die bestellten ehrenamtlichen Schätzer (mit Ausnahme der Schätzungen durch den nicht mehr aktiven Wildschadensschätzer Dr. K.) vorlagen, die eine Unverwertbarkeit im Sinne eines Beweismittelverlusts für das folgende zivilrechtliche Verfahren gehabt hätten. |
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| Hinzu kommt, dass es selbstverständlich einen Unterschied darstellt, ob ein ehrenamtlich bestellter Schätzer, wie seinerzeit offenbar der Schätzer V. aufgrund einer Unsicherheit der Gemeinde über die Schätzerentschädigung ein umfassendes detailliertes Gutachten mit allen methodischen Verästelungen und Differenzierungen erstellt und dafür ausweislich der Akten zu einem Stundensatz von 75,-- EUR eine Bestandsaufnahme im Wald von 36 Stunden und eine Ausarbeitung im Büro von 31 Stunden, also insgesamt 67 Stunden zur Herstellung des Gutachtens investiert (s. die in den Akten vorhandene Rechnung des Schätzers V. v. 27.07.2005), also insgesamt einen Verfahrensaufwand betreibt, den er schlussendlich mit 6.308,-- EUR in Rechnung stellt und dann obendrein infolge der Anwendung anderer Methoden hinsichtlich der Schätzung der Höhe des Schadens, der aus dem festgestellten Verbissbild folgt, zu einer Schätzung des Gesamtschadens im Waldgebiet des Klägers von gar 25.000,-- EUR gelangt, oder ob eine Schätzung von einem ehrenamtlich bestellten Schätzer aufgrund einer nur geringen Vergütung von ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 LJagdGDVO i. V. m. § 85 LVwVfG i. V. m. der Entschädigungssatzung der Gemeinde, für die er tätig ist) mit einem demzufolge deutlich geringeren Zeitaufwand erstellt wird. |
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| Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens allenfalls vom beklagten Land verlangen kann, dass die von ihm bestellten ehrenamtlichen Schätzer hinsichtlich des Umfangs des Verbissschadens ohne grobe Pflichtverstöße methodischer Art Zahlenmaterial erheben, das zumindest in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für eine vom Amtsgericht bzw. von dem durch das Amtsgericht bestellten Gutachter je nach der favorisierten Methode nach oben bzw. nach unten abweichende Schätzung der Schadenshöhe eine zuverlässige Grundlage bilden kann. Angesichts der im Bereich der Wildverbissschadensfeststellung ausweislich der oben genannten Quellen offenbar großen Vielfalt der verschiedenen Methoden zur Schadenshöhefeststellung, von denen bislang offenbar keine sich als die einzig wahre und anzuerkennende in der Fachwissenschaft durchgesetzt hat, ist es nicht auszuschließen, dass hier völlig unterschiedliche Ergebnisse im zivilgerichtlichen Verfahren herauskommen können. Festzuhalten bleibt aber, dass diese Differenzen bislang nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Klägers ganz offenbar nicht auf eindeutigen methodischen oder verfahrensmäßigen Mängeln der vom derzeit offenbar allein ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer R. erstellten schriftlichen Stellungnahme beruhten. |
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| Hat dieser eine nach Verbissbild im Gesamtgebiet ausreichend große Zahl von Probekreisen mit einem nicht völlig unzureichenden Flächemaß (was hier bei 15 Bäumchen pro Probekreis wohl ausreicht) angelegt, den Waldbesitzer rechtzeitig vor dem Begehungstermin informiert und ihm eine Teilnahme ermöglicht und seine Bereitschaft bekundet, auf dessen Hinweise bei der Auswahl der Probekreise zu berücksichtigen, und differenziert er nach der Stärke des Verbissbildes, wie dies der Schätzer R. wohl offenbar in einer für das Amtsgericht bisher ausreichenden Weise getan hat, so gibt es keinen Anlass für eine Feststellung hinsichtlich weiterer Mindestinhalte. Vielmehr ist hier ein entsprechendes Feststellungsinteresse mangels Anlass und Wiederholungsgefahr zu verneinen. |
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| In einem solchen Fall hat der Schätzer das von ihm Geforderte geleistet. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass schon der Kreis der Schätzer, aus dem heraus das Kreisjagdamt die ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer benennen muss, nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdGDVO ohnehin „Forstsachverständige“ umfasst, die zudem von der höheren Forstbehörde benannt wurden. Gerade dies dient der Absicherung einer Mindestqualität. Berücksichtigt man ferner, dass typischerweise einem Sachverständigen, der in dieser Funktion ja gerade unabhängig arbeitet, ohnedies vom Auftraggeber in der Regel keine Anweisungen erteilt werden können, die über gewisse unerlässliche methodische Mindestanforderungen und verfahrensrechtliche Mindestbedingungen, wie etwa die Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Waldbegehung für den Waldbesitzer umfassen, und hält man sich vor Augen, dass schließlich nach § 86 LVwVfG die Behörde, die einen ehrenamtlich Tätigen bestellt, diesen nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, nämlich bei „gröblicher Verletzung“ seiner Pflichten oder gar dann, wenn er sich als „unwürdig“ erwiesen hat oder seine Tätigkeit „überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann“, abzuberufen hat, so ergibt sich auch daraus, dass nur eine eingeschränkte Aufsichtspflicht existiert und von daher auch nur in eingeschränktem Umfang generelle verfahrensrechtliche oder methodische Anweisungen zur Sicherung einer Mindestqualität der Tätigkeit des für das Ehrenamt bestellten erfolgen können, so ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für die vom Kläger mit dem Klageantrag begehrte Feststellung gegenüber dem Landratsamt zu verneinen. |
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| Es ist schließlich zu beachten, dass die Amtsgerichte nicht zwingend an die im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens erstellten schriftlichen Stellungnahmen des Wildschadensschätzers gebunden sind (vgl. Mitzschke, Schäfer, BJagdG, Komm. 1982 Rdnr. 42 zu § 36 BJagdG und Lorz, BJagdG, 2. Auflage 1991, Rdnr. 2 zu § 35 BJagdG unter Verweis auf AG Siegburg DJV-Nachr. Nr. 3/1969 = EJ III S. 23 Nr. 5), sondern durchaus anhand von Zeugenvernehmung und Erhebung eigener Sachverständigengutachten auch in der Lage sind, eine eigene Schadensbewertung vorzunehmen und die jeweilige Schadensschätzung des ehrenamtlich tätigen Schätzers kritisch zu würdigen, wie sie das im vorliegenden Fall in der Vergangenheit offenbar auch ohne weiteres getan haben. Auch wenn dies nicht bedeutet, dass deshalb diese schriftlichen Stellungnahmen überhaupt keinem Qualitätsstandard genügen müssten, so bedeutet dies umgekehrt auch nicht, dass es sie sich dabei um ausgefeilte umfängliche Sachverständigengutachten handeln muss. Vielmehr stellen diese schriftlichen Stellungnahmen nur eine Basis für die Entscheidung des Amtsgerichts dar, die allerdings, was die Zahlenerhebung angeht, methodisch nicht völlig unzureichend und ins Blaue hinein angefertigt sein dürfen. Dass dies etwa in den Vorjahren hinsichtlich der Schätzung des Wildverbisses durch die ehrenamtlichen Schätzer, insbesondere durch den Schätzer R. zum Nachteil des Klägers geschehen sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es handelt sich bei der schriftlichen Stellungnahme eben auch nur um eine Stellungnahme, nicht um ein in jeder Hinsicht und aufgrund eines zeitlich umfänglichen Aufwands erstelltes Gutachten, sondern um eine bloße „Abschätzung“ (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LJagdGDVO und § 19 Abs. 2 LJagdGDVO). Diesen Mindestanforderungen haben auch die vom Schätzer R. in der Vergangenheit erstellten schriftlichen Stellungnahmen genügt, so dass kein Anlass besteht, im Rahmen des hier anhängigen Feststellungsverfahrens weitere detaillierte Verpflichtungen zum Umfang und Inhalt der Schadensschätzung vorzuschreiben. |
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| Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht sich auch nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers aus seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 08.06.2007 Folge zu leisten und nach pflichtgemäßem Ermessen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). Denn dafür besteht kein Anlass. Weder hat der Kläger völlig neue Tatsachen oder Rechtsansichten präsentiert, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen die Notwendigkeit einer nunmehr anderen Würdigung. |
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| Ganz abgesehen davon, dass der dort zusätzlich zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag gestellte Antrag auf Feststellung, die schriftliche Stellungnahme nach § 19 Abs. 2 LJagdGDVO „müsse den rechtlichen Erfordernissen entsprechen, wie sie die Zivilprozessordnung für Beweisführungen in den §§ 485 bis 494 a ZPO vorsehe“, keinen derart genügend bestimmten Inhalt aufweist, als das durch eine solche Feststellung der im Detail zwischen dem Kläger und dem beklagten Land hinsichtlich des genauen Umfangs einer solchen Verpflichtung bestehende Streit sich befrieden und lösen ließe, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem Vorbescheidsverfahren um ein Verfahren, das ersichtlich kein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren ersetzen oder vorwegnehmen soll, sondern ganz eigenen Verfahrensregeln und Zwecken folgt. Es geht eben nur um eine vorläufige Abschätzung im Rahmen einer bloßen schriftlichen Stellungnahme die den Mindestanforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügen muss und von einem ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem geringen Umfang der Ehrenamtlichenentschädigung in groben Zügen so zu erstellen ist. Sowohl das vorgeschaltete Einigungsverfahren, als auch das Vorbescheidsverfahren sind nämlich darauf gerichtet, dem Waldbesitzer zur Entlastung der Ziviljustiz möglich rasch aufgrund eines in den wesentlichen Zügen des in § 19 Abs. 2 LJagdGDVO vorgegebenen Verfahrens einen Vollstreckungstitel gegen den Jagdpächter zu verschaffen, den dieser auch akzeptieren kann. Fehlt es an dieser Akzeptanz, bleibt dem Kläger die Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens nicht erspart. Insoweit kann dem Kläger bestenfalls ein Anspruch gegen das beklagte Land zustehen, dass es seine Schätzer anweist, dass deren Schätzungen nicht an derart gravierenden verfahrenstechnischen Mängeln leiden, dass das Amtsgericht auch diese primäre, weil regelmäßig zeitnahe und unkompliziert erstellte Erkenntnisquelle für seine eigenen Entscheidungen nicht mehr ausreichende Erkenntnisse schöpfen kann. Mehr kann der betreffende Waldbesitzer nicht verlangen und wird ihm vom Gesetz und der Durchführungsverordnung auch nicht garantiert. |
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