Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Nov. 2004 - 1 K 1454/02

bei uns veröffentlicht am22.11.2004

Tenor

Die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine angeordnete Abgaswegeüberprüfung.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienwohnhauses, in dem er seit 1992 eine Gasheizung („...“) mit Brennwerttechnik betreibt. Im Jahr 2001 entwickelte sich zwischen dem Kläger, dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem Landratsamt Rottweil eine Kontroverse darüber, ob die Gasbrennwertanlage des Klägers unter die seit 1.1.2000 neugefasste Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) fällt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, sein Gasbrennwertgerät sei nicht überprüfungspflichtig, weil die Vorschriften der KÜO ein solches Gerät nicht erfassten. Nachdem das Landratsamt Rottweil ihn unter dem 10.12.2001 erfolglos aufgefordert hatte, dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Überprüfung durchführen zu lassen, verfügte es gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7.2.2002, dass dieser dem Bezirksschornsteinfegermeister spätestens bis zum 8.3.2002 die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung ermöglichen und sich hierzu mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung setzen müsse; ferner habe der Kläger dafür zu sorgen, dass an seiner Heizungsanlage eine Prüföffnung für die CO-Messung sowie an der Abgasleitung eine Überprüfungsmöglichkeit angebracht werde. Für den Fall, dass die Arbeiten nicht bis zum 8.3.2002 ermöglicht würden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 255 EUR angedroht.
Der Kläger erhob am 7.3.2003 Widerspruch, den er dahin begründete, auf Grund der expliziten Nennung von Brennwertgeräten neben Feuerstätten würden erstere von § 1 Abs. 2 Tabelle 2 KÜO nicht erfasst; außerdem sei auch die in der Verordnung vorgesehene CO-Messung, nämlich die definitionsgemäße Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas, nicht möglich, weil das Abgas eines Brennwertgerätes Wasserdampf enthalte und somit feucht sei.
Der Kläger hat am 22.7.2003 Klage erhoben, nachdem sein Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.6.2002 (zugestellt am 27.6.2002) zurückgewiesen worden war. Er trägt noch einmal vertiefend vor, seine Anlage genüge allen Sicherheitsvorschriften. Der hohe Standard an Eigensicherung (elektronische Funktionsprüfung, sofortige Abschaltung bei Störungen, regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma) führe dazu, dass es nicht zu einem Störfall kommen könne, weil das Abgas rechtzeitig weggeführt werde. Bei der CO-Messung, die man von ihm verlange, handle sich um eine wiederkehrende Messung, von der bivalente Heizungen wie seine jedoch gem. § 15 der 1. BImSchVO gerade ausgenommen seien. Weder Versicherer noch Energieversorger hätten ihm auf seine Anfrage hin einschlägige Schadensfälle an Brennwertanlagen bestätigen können. Im Gerät existiere eine Messöffnung, allerdings sei diese nur für die Installationsfirma, nicht hingegen den Bezirksschornsteinfegermeister zugänglich. Eine Messöffnung am Abgasstutzen hingegen sei nicht vorhanden. Seine Anlage sei an eine Abgasleitung, nicht hingegen einen Abgasweg angeschlossen; ferner würden die Abgase in der Leitung direkt ins Freie geführt. Es bestehe kein Abgaskanal, weil die Leitung frei beweglich und nicht mit Bauteilen verbunden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 7.2.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.6.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil, der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 1 Abs. 2 SchfZuVO [v. 19.1.1998, GBl. S. 76]) in seiner wesentlichen Gestalt unverändert geblieben ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Rechtsgrundlage der Anordnung, die Abgaswegeüberprüfung zuzulassen, sind §§ 1 SchfG, 1 KÜO. Gem. § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Sie sind ferner verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfG). Bei der Heizungsanlage des Klägers handelt es sich um eine überprüfungspflichtige Anlage bzw. Einrichtung i. S. der genannten Vorschriften. § 1 Abs. 2, Tabelle 2 KÜO unterwirft Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe einer Überprüfung. Als eine Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte werden dort wiederum raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand erfasst; um eine solche Feuerstättenart handelt es sich bei der Heizungsanlage des Klägers. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KÜO geht auf die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 SchfG zurück. Dort werden die Länder ermächtigt, zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Angesichts dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Anlage des Klägers erfasst wird. Bei ihr handelt es sich um eine (Gas-)Feuerstätte. Darauf, dass, wie der Kläger meint, seine Anlage unter Einsatz der Brennwerttechnik arbeitet, kommt es nicht an. Der maßgebliche Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff findet sich vielmehr in § 1 Abs. 2 SchfG und wird in Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO für Feuerstätten, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, konkretisiert.
12 
Gegen eine Überprüfungspflicht spricht ferner nicht, dass die Anlage des Klägers eine Eigensicherung, insbesondere aufgrund regelmäßiger Wartung durch eine Fachfirma, besitzt. Soweit der Kläger diesen Gesichtspunkt immer wieder gegen eine Überprüfungspflicht ins Feld geführt hat, verkennt er, dass ihn gleichwohl die Sorgfalt, die er privat obwalten lässt, nicht von der öffentlich-rechtlichen Überprüfungspflicht freistellt. Diese irrige Annahme erklärt ferner, warum der Kläger meint, § 2 Abs. 2 SchfG sogar ein Verbot privater Wartung entnehmen zu müssen; dem ist vielmehr nicht so, weil das SchfG und die KÜO ausschließlich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümer normieren. Auch soweit die Anlage des Klägers von einer wiederkehrenden Überwachung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts ausgenommen ist (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 3b, 14 Abs. 2 Nr. 3 der 1. BImSchV), kann er vorliegend nichts für einen Erfolg seiner Klage herleiten. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts haben eine andere Zwecksetzung. Die Regelungen speziell der 1. BImSchVO gehen darauf zurück, dass der Immissionsanteil der kleinen und mittleren Feuerungsanlagen trotz an sich geringer Gesamtemissionen wegen ihres Austritts in geringer Höhe wesentlich bedeutsamer ist. Deshalb ist der durch die 1. BImSchVO bewirkte Beitrag zur Emissionsminderung ein wichtiger Bestandteil der Luftreinhaltung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II [Oktober 2003], Vorbemerkung zur 1. BImSchVO, Rnr. 2). Die Vorschriften der KÜO bzw. der dieser zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz (SchfG) bezwecken dagegen nicht den Umweltschutz sondern dienen einer anlagebezogenen Betriebs- und Brandsicherheit, die wesentlich auch im Interesse des Anlagenbetreibers liegt.
13 
Das Gericht hegt schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die KÜO i. d. F. vom 30.9.1999 (GBl S. 439) die Feuerstätte des Klägers ab 1.1.2001 einer Kehr-Überprüfungspflicht unterwirft, während sie gem. § 3 Nr. 3 KÜO a.F. (= i. d. F. vom 11.12.1984, GBl S. 695) hiervon noch ausgenommen war. Die Vorschriften des SchfG und der KÜO bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG; auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen (vgl. entsprechend für geänderte Anforderungen an Altanlagen im Bundesimmissionsschutzrecht: Hansmann, a.a.O., Band I [März 1998] Vorbemerkung zu § 22 BImSchG, Rnr. 15). Das gilt vorliegend vor allem auch deshalb, weil Feuerstätten wie seine in verhältnismäßiger Weise einer Überprüfungspflicht unterworfen worden sind. Angesichts einer Überprüfung einmal in zwei Jahren (vgl. Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO) liegt es auf der Hand, dass nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden kann. Das überwiegende öffentliche (Brand- und Betriebssicherheits-) Interesse an der Erstreckung der Abgaswegeüberprüfung auf alle Gasfeuerstätten geht auf ein Gutachten der FH Gelsenkirchen zurück. Darin ist ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten, die teilweise oder ganz im Überdruck betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben der Hausbewohner ausgehen. Bei Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über Mängel an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle in Gestalt von Abgasaustritten in den Aufstellungsraum, hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und Querschnittsveränderungen im Abgasweg sowie Abgasaustritte in den Ringspalt festgestellt. Ferner wurde vor allem bei der Brennwerttechnik, die der Kläger immer wieder als besonders sicher hervorhebt, der darin befindliche Siphon als Schwachpunkt festgestellt, wenn er trocken gefallen war. Nach diesem Gutachten stellen sich die zur Gefährdung führenden Mängel in der Regel über einen längeren Zeitraum ein. Das ermittelte Gefahrenpotenzial bei regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüften Anlagen lag bei ca. 1 bis 3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 3.12.2001 gegenüber dem Kläger, vgl. ferner Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 25.11.2003, LT-Drucks. 13/2535, S. 5 ff.). Gegenüber dieser systematischen Untersuchung kann dem Ergebnis der Anfrage des Klägers an Versicherer und Energieversorger kein Gegengewicht zukommen.
14 
Soweit der Kläger schließlich eine Anwendbarkeit der KÜO über deren § 5 und die in Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen verneinen will, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Seine Heizung ist eine Feuerstätte i. S. der Ziff. 6, weil es sich bei ihr um eine an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Stoffe handelt. Sie besitzt ferner eine Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, mithin ein Abgasanlage i. S. d. Ziff. 1 und schließlich eine Abgasleitung i. S. d. Ziff. 2, nämlich eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase des mit Überdruck betriebenen, gasbefeuerten Brennwertgerätes. Dass es in diesem Gerät schließlich auch einen Abgasweg i. S. d. Ziff. 3, nämlich eine Strömungsstrecke der Verbrennungsgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Kanal gibt, kann ebenfalls nicht fraglich sein. Die Auslegungen des Klägers sind zu formal und berücksichtigen letztlich auch nicht den Sinn und Zweck der Überprüfungspflicht für Gasfeuerstätten nach den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes und der KÜO; der Vorschrift des § 5 KÜO i.V.m. den Begriffsbestimmungen der Anlage 2 kommt nicht die Bedeutung und schon gar nicht der Zweck zu, aus den von § 1 Abs. 2 KÜO umfänglich erfassten Gasfeuerstätten gewissermaßen im einem zweiten Anwendungsschritt wieder Anlagen auszunehmen. Soweit der Kläger schließlich bemängelt hat, eine CO-Messung, wie sie in Ziffer 11 der Begriffsbestimmungen (Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas) vorgesehen ist, sei unmöglich, weil das Abgas in seiner Feuerstätte verdünnt und feucht sei, konnte dies das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Bereits im Verwaltungsverfahren aber auch in der mündlichen Verhandlung - dort durch den als sachverständige Auskunftsperson anwesenden Herrn K. - ist dazu nämlich nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Bestimmung des CO-Anteils regelmäßig nach einer fest vorgegebenen Formel erfolgt, d. h. die konkret im verdünnten und feuchten Abgas gemessenen Werte werden auf unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet.
15 
Lediglich vorsorglich merkt das Gericht noch Folgendes an: Selbst wenn man in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO keine Verwaltungsaktbefugnis erblicken wollte, ergäbe sich dasselbe Ergebnis - und mithin die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts - aus einer Heranziehung der §§ 1 und 3 PolG. Wie die Kammer ausführlich im Beschluss vom 24.2.2004 (1 K 2311/03, betreffend eine Anordnung nach dem Tierzuchtgesetz) dargelegt hat, ist der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel auch den Fachbehörden möglich, wenn und so weit - wie hier - pflichtenkonkretisierende Verfügungen durchgesetzt werden sollen; der VGH Baden-Württemberg hat im hierzu ergangenen Beschluss vom 4.8.2004 (10 S 680/04) diese Auffassung bestätigt. Dass auf der Tatbestandsseite der polizeilichen Generalklausel eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegend gegeben ist, bedarf im Blick auf die obigen Ausführungen zur Überprüfungspflicht der Feuerstätte des Klägers keiner weiteren Darlegung. Aber auch auf der Rechtsfolgenseite, auf der dem Landratsamt dann Entschließungs- und Auswahlermessen eingeräumt gewesen wäre, kann kein Zweifel an einer Rechtmäßigkeit der angeordneten Überprüfung bestehen. Hier ist nämlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, jedenfalls aber liegt mit Blick auf die fachgesetzlichen Vorschriften ein intendiertes Ermessen vor.
16 
Die Verpflichtung des Klägers zum Anbringen von Prüföffnungen ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO (bzw. §§ 1,3 PolG). Mit Blick auf die zusätzliche Bestimmung, dass dies in Absprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erfolgen habe, sowie den Umstand, dass die Heizungsanlage des Klägers in der Vergangenheit auf Grund der kontroversen Auffassungen nicht näher begutachtet werden konnte, ist diese Anordnung dahin auszulegen, dass dies nur insoweit gilt, als noch keine Prüföffnung vorhanden ist.
17 
Die Androhung eines Zwangsgelds schließlich ist so, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, zwar an sich rechtswidrig. Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung hätte sie nämlich einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt vorausgesetzt. An einem solchen fehlt es jedoch, weil die Verpflichtung zur Abgaswegeüberprüfung weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar angeordnet war (vgl. § 2 LVwVG). Das Gericht erachtet es jedoch ausnahmsweise für möglich, diese Androhung umzudeuten (Rechtsgedanke der §§ 47 LVwVfG, 140 BGB; zur Befugnis des Verwaltungsgerichts, eine Umdeutung vorzunehmen, vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 113 Rdnr. 79). Aus dem Verhalten von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde geht deutlich hervor, dass diese ein Vorgehen gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung von einer endgültigen Entscheidung abhängig machen wollten. Die dem Kläger erkennbar mit der Bestimmung einer Monatsfrist (7.2.2002 bis 8.3.2002) aufgegebene Zwangsgeldandrohung ist deshalb dahin umzudeuten, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Kläger der durch die Verfügung begründeten Überprüfungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkommt (zur Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz teilweise erforderlicher Umdeutung obsiegt das beklagte Land zum weitaus überwiegenden Teil. Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt:

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil, der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 1 Abs. 2 SchfZuVO [v. 19.1.1998, GBl. S. 76]) in seiner wesentlichen Gestalt unverändert geblieben ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Rechtsgrundlage der Anordnung, die Abgaswegeüberprüfung zuzulassen, sind §§ 1 SchfG, 1 KÜO. Gem. § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Sie sind ferner verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfG). Bei der Heizungsanlage des Klägers handelt es sich um eine überprüfungspflichtige Anlage bzw. Einrichtung i. S. der genannten Vorschriften. § 1 Abs. 2, Tabelle 2 KÜO unterwirft Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe einer Überprüfung. Als eine Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte werden dort wiederum raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand erfasst; um eine solche Feuerstättenart handelt es sich bei der Heizungsanlage des Klägers. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KÜO geht auf die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 SchfG zurück. Dort werden die Länder ermächtigt, zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Angesichts dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Anlage des Klägers erfasst wird. Bei ihr handelt es sich um eine (Gas-)Feuerstätte. Darauf, dass, wie der Kläger meint, seine Anlage unter Einsatz der Brennwerttechnik arbeitet, kommt es nicht an. Der maßgebliche Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff findet sich vielmehr in § 1 Abs. 2 SchfG und wird in Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO für Feuerstätten, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, konkretisiert.
12 
Gegen eine Überprüfungspflicht spricht ferner nicht, dass die Anlage des Klägers eine Eigensicherung, insbesondere aufgrund regelmäßiger Wartung durch eine Fachfirma, besitzt. Soweit der Kläger diesen Gesichtspunkt immer wieder gegen eine Überprüfungspflicht ins Feld geführt hat, verkennt er, dass ihn gleichwohl die Sorgfalt, die er privat obwalten lässt, nicht von der öffentlich-rechtlichen Überprüfungspflicht freistellt. Diese irrige Annahme erklärt ferner, warum der Kläger meint, § 2 Abs. 2 SchfG sogar ein Verbot privater Wartung entnehmen zu müssen; dem ist vielmehr nicht so, weil das SchfG und die KÜO ausschließlich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümer normieren. Auch soweit die Anlage des Klägers von einer wiederkehrenden Überwachung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts ausgenommen ist (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 3b, 14 Abs. 2 Nr. 3 der 1. BImSchV), kann er vorliegend nichts für einen Erfolg seiner Klage herleiten. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts haben eine andere Zwecksetzung. Die Regelungen speziell der 1. BImSchVO gehen darauf zurück, dass der Immissionsanteil der kleinen und mittleren Feuerungsanlagen trotz an sich geringer Gesamtemissionen wegen ihres Austritts in geringer Höhe wesentlich bedeutsamer ist. Deshalb ist der durch die 1. BImSchVO bewirkte Beitrag zur Emissionsminderung ein wichtiger Bestandteil der Luftreinhaltung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II [Oktober 2003], Vorbemerkung zur 1. BImSchVO, Rnr. 2). Die Vorschriften der KÜO bzw. der dieser zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz (SchfG) bezwecken dagegen nicht den Umweltschutz sondern dienen einer anlagebezogenen Betriebs- und Brandsicherheit, die wesentlich auch im Interesse des Anlagenbetreibers liegt.
13 
Das Gericht hegt schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die KÜO i. d. F. vom 30.9.1999 (GBl S. 439) die Feuerstätte des Klägers ab 1.1.2001 einer Kehr-Überprüfungspflicht unterwirft, während sie gem. § 3 Nr. 3 KÜO a.F. (= i. d. F. vom 11.12.1984, GBl S. 695) hiervon noch ausgenommen war. Die Vorschriften des SchfG und der KÜO bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG; auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen (vgl. entsprechend für geänderte Anforderungen an Altanlagen im Bundesimmissionsschutzrecht: Hansmann, a.a.O., Band I [März 1998] Vorbemerkung zu § 22 BImSchG, Rnr. 15). Das gilt vorliegend vor allem auch deshalb, weil Feuerstätten wie seine in verhältnismäßiger Weise einer Überprüfungspflicht unterworfen worden sind. Angesichts einer Überprüfung einmal in zwei Jahren (vgl. Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO) liegt es auf der Hand, dass nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden kann. Das überwiegende öffentliche (Brand- und Betriebssicherheits-) Interesse an der Erstreckung der Abgaswegeüberprüfung auf alle Gasfeuerstätten geht auf ein Gutachten der FH Gelsenkirchen zurück. Darin ist ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten, die teilweise oder ganz im Überdruck betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben der Hausbewohner ausgehen. Bei Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über Mängel an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle in Gestalt von Abgasaustritten in den Aufstellungsraum, hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und Querschnittsveränderungen im Abgasweg sowie Abgasaustritte in den Ringspalt festgestellt. Ferner wurde vor allem bei der Brennwerttechnik, die der Kläger immer wieder als besonders sicher hervorhebt, der darin befindliche Siphon als Schwachpunkt festgestellt, wenn er trocken gefallen war. Nach diesem Gutachten stellen sich die zur Gefährdung führenden Mängel in der Regel über einen längeren Zeitraum ein. Das ermittelte Gefahrenpotenzial bei regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüften Anlagen lag bei ca. 1 bis 3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 3.12.2001 gegenüber dem Kläger, vgl. ferner Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 25.11.2003, LT-Drucks. 13/2535, S. 5 ff.). Gegenüber dieser systematischen Untersuchung kann dem Ergebnis der Anfrage des Klägers an Versicherer und Energieversorger kein Gegengewicht zukommen.
14 
Soweit der Kläger schließlich eine Anwendbarkeit der KÜO über deren § 5 und die in Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen verneinen will, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Seine Heizung ist eine Feuerstätte i. S. der Ziff. 6, weil es sich bei ihr um eine an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Stoffe handelt. Sie besitzt ferner eine Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, mithin ein Abgasanlage i. S. d. Ziff. 1 und schließlich eine Abgasleitung i. S. d. Ziff. 2, nämlich eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase des mit Überdruck betriebenen, gasbefeuerten Brennwertgerätes. Dass es in diesem Gerät schließlich auch einen Abgasweg i. S. d. Ziff. 3, nämlich eine Strömungsstrecke der Verbrennungsgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Kanal gibt, kann ebenfalls nicht fraglich sein. Die Auslegungen des Klägers sind zu formal und berücksichtigen letztlich auch nicht den Sinn und Zweck der Überprüfungspflicht für Gasfeuerstätten nach den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes und der KÜO; der Vorschrift des § 5 KÜO i.V.m. den Begriffsbestimmungen der Anlage 2 kommt nicht die Bedeutung und schon gar nicht der Zweck zu, aus den von § 1 Abs. 2 KÜO umfänglich erfassten Gasfeuerstätten gewissermaßen im einem zweiten Anwendungsschritt wieder Anlagen auszunehmen. Soweit der Kläger schließlich bemängelt hat, eine CO-Messung, wie sie in Ziffer 11 der Begriffsbestimmungen (Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas) vorgesehen ist, sei unmöglich, weil das Abgas in seiner Feuerstätte verdünnt und feucht sei, konnte dies das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Bereits im Verwaltungsverfahren aber auch in der mündlichen Verhandlung - dort durch den als sachverständige Auskunftsperson anwesenden Herrn K. - ist dazu nämlich nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Bestimmung des CO-Anteils regelmäßig nach einer fest vorgegebenen Formel erfolgt, d. h. die konkret im verdünnten und feuchten Abgas gemessenen Werte werden auf unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet.
15 
Lediglich vorsorglich merkt das Gericht noch Folgendes an: Selbst wenn man in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO keine Verwaltungsaktbefugnis erblicken wollte, ergäbe sich dasselbe Ergebnis - und mithin die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts - aus einer Heranziehung der §§ 1 und 3 PolG. Wie die Kammer ausführlich im Beschluss vom 24.2.2004 (1 K 2311/03, betreffend eine Anordnung nach dem Tierzuchtgesetz) dargelegt hat, ist der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel auch den Fachbehörden möglich, wenn und so weit - wie hier - pflichtenkonkretisierende Verfügungen durchgesetzt werden sollen; der VGH Baden-Württemberg hat im hierzu ergangenen Beschluss vom 4.8.2004 (10 S 680/04) diese Auffassung bestätigt. Dass auf der Tatbestandsseite der polizeilichen Generalklausel eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegend gegeben ist, bedarf im Blick auf die obigen Ausführungen zur Überprüfungspflicht der Feuerstätte des Klägers keiner weiteren Darlegung. Aber auch auf der Rechtsfolgenseite, auf der dem Landratsamt dann Entschließungs- und Auswahlermessen eingeräumt gewesen wäre, kann kein Zweifel an einer Rechtmäßigkeit der angeordneten Überprüfung bestehen. Hier ist nämlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, jedenfalls aber liegt mit Blick auf die fachgesetzlichen Vorschriften ein intendiertes Ermessen vor.
16 
Die Verpflichtung des Klägers zum Anbringen von Prüföffnungen ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO (bzw. §§ 1,3 PolG). Mit Blick auf die zusätzliche Bestimmung, dass dies in Absprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erfolgen habe, sowie den Umstand, dass die Heizungsanlage des Klägers in der Vergangenheit auf Grund der kontroversen Auffassungen nicht näher begutachtet werden konnte, ist diese Anordnung dahin auszulegen, dass dies nur insoweit gilt, als noch keine Prüföffnung vorhanden ist.
17 
Die Androhung eines Zwangsgelds schließlich ist so, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, zwar an sich rechtswidrig. Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung hätte sie nämlich einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt vorausgesetzt. An einem solchen fehlt es jedoch, weil die Verpflichtung zur Abgaswegeüberprüfung weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar angeordnet war (vgl. § 2 LVwVG). Das Gericht erachtet es jedoch ausnahmsweise für möglich, diese Androhung umzudeuten (Rechtsgedanke der §§ 47 LVwVfG, 140 BGB; zur Befugnis des Verwaltungsgerichts, eine Umdeutung vorzunehmen, vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 113 Rdnr. 79). Aus dem Verhalten von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde geht deutlich hervor, dass diese ein Vorgehen gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung von einer endgültigen Entscheidung abhängig machen wollten. Die dem Kläger erkennbar mit der Bestimmung einer Monatsfrist (7.2.2002 bis 8.3.2002) aufgegebene Zwangsgeldandrohung ist deshalb dahin umzudeuten, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Kläger der durch die Verfügung begründeten Überprüfungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkommt (zur Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz teilweise erforderlicher Umdeutung obsiegt das beklagte Land zum weitaus überwiegenden Teil. Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt:

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen


(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen,2. Heizgaswege der Feuerstätten,3. Räucheranlagen,4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. (2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfeste

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 5 Formblätter


Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufüg

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.