Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. März 2006 - 1 K 1216/05

bei uns veröffentlicht am22.03.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Sparkasse ...-... ..., welche Alleingesellschafterin der Klägerin ist und deren Träger die Stadt ... und der Landkreis ... sind. Die Klägerin, die als Immobilienmaklerin tätig ist, wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre vom beklagten Land bejahte Auskunftspflicht nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG -).
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg teilte der Klägerin im September 2004 erstmals mit, dass nach dem Finanz- und Personalstatistik-Gesetz bei den staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen, Betrieben und Unternehmen sowie kaufmännisch buchenden Zweckverbänden jährlich Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses zu erheben seien. Die Klägerin sei berichtspflichtig und werde deshalb gebeten, den als Anlage beigefügten Erhebungsbogen bis spätestens 08.10.2004 auszufüllen und zurückzusenden. Mit Schreiben vom 22.11.2004 teilte das Statistische Landesamt der Klägerin mit, als Tochterunternehmen der Sparkasse ...-... ... werde sie dem öffentlichen Bereich zugeordnet. Die Sparkassen gehörten nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz zum Kreis der Berichtspflichtigen, seien aber selbst von der Berichtspflicht befreit, da sie bereits von der Bundesbank im Rahmen der Bankenstatistik erfasst würden. Dies treffe jedoch für die Tochtergesellschaft einer Sparkasse nicht zu. Die Klägerin werde deshalb gebeten, die ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens 01.12.2004 an das Statistische Landesamt zurück zu senden.
Die Klägerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. 11.2004 vortragen, ihr Gesellschaftszweck sei die freie und unabhängige Vermittlung von Immobilien für Kunden und zwar unabhängig davon, ob diese eine eigene Geschäftsbeziehung zur Sparkasse ...-... ... unterhielten oder nicht. Sie agiere am regionalen Immobilienmarkt wie jeder andere Makler. § 2 FPStatG unterwerfe aber nur solche Erhebungseinheiten der Auskunftspflicht, die öffentliche Aufgaben erfüllten. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Sparkasse ... - ... ... ihr Gesellschafter sei, reiche hierfür nicht aus.
Das Statistische Landesamt antwortete hierauf mit Schreiben vom 29.12.2004, für die Zugehörigkeit zum Berichtskreis sei nicht mehr entscheidend, ob eine Erhebungseinheit öffentliche Aufgaben wahrnehme. Gemäß § 2 Abs. 3 FPStatG sei vielmehr allein entscheidend, ob eine Erhebungseinheit - wie die Sparkasse...-... ... mit mehr als 50 von 100 des Nennkapitals oder des Stimmrechts an Fonds, Einrichtungen und Unternehmen beteiligt sei. Das treffe im Fall der Klägerin zu.
Mit Schreiben vom 06.04.2005 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung ausdrücklich Widerspruch einlege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies das Statistische Landesamt Baden- Württemberg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Heranziehung der Klägerin zur Jahresabschlussstatistik 2003 sei durch das Finanz- und Personalstatikgesetz gedeckt. Nach § 3 Abs. 7 FPStatG würden jährlich bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses erhoben. Zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 10 in Verbindung mit Abs. 3 FPStatG zählten staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt würden. Unternehmen die in einer privatrechtlichen Form geführt würden, gehörten nur zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 10 mit mehr als 50 von 100 des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt seien. Die Sparkasse ... - ... ...., die Gesellschafterin der Klägerin sei, sei eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zähle deshalb zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 10 FPStatG. Die Sparkasse selbst sei jedoch von der Berichtspflicht gegenüber dem Statistischen Landesamt befreit, da sie von der Bundesbank im Rahmen der Bankenstatistik hinreichend statistisch erfasst werde. Da die Sparkasse mit mehr als 50 von 100 des Nennkapitals oder des Stimmrechts an der Klägerin beteiligt sei, sei die Klägerin selbst auskunftspflichtige Erhebungseinheit nach § 2 Abs.3 Satz 1 FPStatG. Die Abgrenzung des öffentlichen Sektors sei durch die Tendenz, Aufgaben aus den öffentlichen Haushalten auszulagern und ihre Finanzwirtschaft in gesonderter Rechnung zu führen, erschwert worden. Hinzu komme, dass sich die Definition von öffentlichen Aufgaben laufend verändere. Dies zeige etwa die Privatisierung der Bundespost und der Strom- und Gasversorgung. Die grundlegende Aufgabe der Finanzstatistik, über die gesamten Finanzen aller öffentlicher Haushalte zu berichten, werde dadurch zunehmend beeinträchtigt. Die Tochtergesellschaften der Sparkassen würden erstmals für das Jahr 2003 im Rahmen der Jahresabschlussstatistik befragt. Darüber seien der Sparkassenverband und die 57 Sparkassen im März 2004 informiert worden. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne die Klägerin nicht von ihrer Auskunftspflicht befreit werden.
Am 08.06.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Sie trägt vor, die rein formalistische Betrachtungsweise, mit der das Statistische Landesamt ihre Berichtspflicht begründe, lasse den Gesetzeszweck völlig außer acht. Wie der Gesetzesbegründung zu § 2 FPStatG entnommen werden könne, gelte für die Einbeziehung in die Berichterstattung zu allererst das Kriterium, ob die konkrete Erhebungseinheit öffentliche Aufgaben erfülle. Diese Voraussetzung sei bei ihr nicht gegeben. Sie sei ein gewerbliches Maklerunternehmen, das keine öffentlichen Aufgaben erledige und nicht einmal im Ansatz der öffentlichen Finanzwirtschaft zugeordnet werden könne. Vielmehr stelle sie sich dem örtlichen und regionalen Wettbewerb wie jeder andere in ... und der Region ansässige Makler. Sie sei ausschließlich auf dem Immobilienmarkt tätig und stelle sich dort den gegebenen Marktmechanismen. Sie handle ausschließlich gewinnorientiert. Ihre Angebote orientierten sich an der konkreten Nachfrage. Irgendeine öffentliche Versorgung mit Immobilien, z. B. für einen bestimmten Personenkreis, finde nicht statt. Die Behörde habe diese erforderliche inhaltliche Prüfung bisher unterlassen und stelle allein auf die Beteiligungsquote von mehr als 50 % ab.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Statistischen Landesamtes vom September 2004 und vom 22.11.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Das Beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt es vor:
13 
Die Auskunftspflicht der Klägerin ergebe sich eindeutig aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 FPStatG. Die Sparkassen, wie auch die Sparkasse ...-... ... seien nach § 1 SparkassenG Einrichtungen der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder des Sparkassenverbandes. Auch diese kommunalen Träger seien über die Sparkasse mittelbar zu mehr als 50 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die Klägerin sei auch nicht deshalb von der Berichtspflicht befreit, weil sie außerhalb des Kreditwesens tätig sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass allein die Mehrheitsbeteiligung die Zuordnung des in privatrechtlicher Form geführten Unternehmens zum öffentlichen Bereich rechtfertige. Im Zuge der laufenden Veränderungen bei der Definition von öffentlichen Aufgaben biete die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Bereich an Hand der Beteiligungsverhältnisse eine ausreichend sichere und klare Grundlage für die Bestimmung des Berichtskreises in den Statistiken der öffentlichen Finanz- und Personalwirtschaft. Die auf der Grundlage des Finanz- und Personalstatistikgesetzes durchgeführten Statistiken zur öffentlichen Finanzwirtschaft und zum Personal im öffentlichen Dienst seien überdies wichtige Entscheidungshilfen für die einzelnen Bereiche der Politik, insbesondere für die Finanz- und Wirtschaftpolitik. Der Verzicht auf die Auskünfte von Tochtergesellschaften der Sparkassen sei auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und der bundesweiten Vorgaben des statistischen Bundesamtes nicht möglich.
14 
Dem Gericht liegt 1 Heft Akten des Statistischen Landesamtes vor. Auf diese Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat die Klägerin durch Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz herangezogen. Bereits das erste Schreiben (ohne genauere Datierung) vom September 2004 enthält alle Merkmale eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 LVwVfG. In diesem Schreiben heißt es, dass die Behörde die Klägerin nach dem oben genannten Gesetz als berichtspflichtig ansieht. Die Klägerin wird ferner gebeten, den beigefügten Fragebogen bis spätestens 8. Oktober 2004 auszufüllen. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) enthält, besteht kein Zweifel daran, dass die Behörde trotz der höflichen Formulierung die Klägerin rechtsverbindlich zur Auskunftserteilung auffordern wollte.
16 
Gleiches gilt für das Schreiben vom 22.11.2004, mit dem das Statistische Landesamt die Klägerin erneut zur Auskunftserteilung aufgefordert und eine neue Frist bis 01.12.2004 gesetzt hat.
17 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.04.2005 form- und fristgerecht Widerspruch gegen beide Bescheide erhoben. Da beide Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, konnte Widerspruch innerhalb eines Jahres erhoben werden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese Jahresfrist ist gewahrt. Die Klägerin hat auch fristgerecht am 08.06.2005 Anfechtungsklage erhoben, nachdem ihr der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 am 13.05.2005 zugestellt worden war (§ 74 Abs. 1 VwGO).
18 
2. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, denn die oben genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
a) Das Statistische Landesamt ist befugt, die von ihm geltend gemachte Auskunftspflicht der Klägerin nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 15 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes - BStatG - sowie aus § 13 Abs. 5 des ergänzend anwendbaren Landesstatistikgesetzes - LStatG -. Nach diesen beiden Bestimmungen haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Daraus ist die Befugnis der zuständigen Behörde zu entnehmen, die gesetzliche Auskunftspflicht der jeweiligen einzelnen Statistikgesetze durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
20 
b) Die Klägerin unterliegt der gesetzlichen Auskunftspflicht. Das Finanz- und Personalstatistikgesetz, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.2000 anzuwenden ist, legt auch ausdrücklich fest, dass für seine Statistiken Auskunftspflicht besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 FPStatG, § 15 Abs. 1 BStatG, § 13 Abs. 1 LStatG). Die Klägerin gehört gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 S. 1 FPStatG zu den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten i.S.d. Gesetzes. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 FPStatG gehören unter anderem Unternehmen, die - wie die Klägerin - in einer privatrechtlichen Form geführt werden, dann zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 - 5, 7 und 10 mit mehr als 50 v. H. des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Sparkasse ...-... ... ist Alleingesellschafterin der Klägerin und ist außerdem selbst eine auskunftspflichtige Erhebungseinheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG. Nach dieser zuletzt genannten Bestimmung sind staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden, Erhebungseinheiten, auf deren Finanzwirtschaft und Personal sich die Statistiken des Gesetzes erstrecken. Das Statistische Landesamt geht in seinen angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass die Sparkasse ...-... ... eine auskunftspflichtige Erhebungseinheit ist, weil es sich bei ihr um ein kommunales Unternehmen i.S.d. Bestimmung handelt. Nach dem Sparkassengesetz für Baden-Württemberg - SpG - auch in der Fassung vom 19.07.2005 - sind die von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder dem Sparkassenverband als Träger errichteten Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG). Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Sparkasse errichtet hat, ist Träger dieser Sparkasse (§ 8 Abs. 1 SpG). Im vorliegenden Fall sind Träger der Sparkasse ...-... ... die Stadt ... und der Landkreis .... Sparkassen sind selbständig Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Außerdem fördern die Sparkassen den Sparzins und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend (§ 6 Abs. 1 SpG).
21 
Die Finanzwirtschaft und das Personal, auf die sich die Statistiken des Gesetzes erstrecken, wird auch nicht von der eigenen Auskunftspflicht der Träger der Sparkasse (Stadt ..., Landkreis ...) erfasst, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPStatG ihrerseits selbst auskunftspflichtige Erhebungseinheiten sind. Aus diesem Grunde ist die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG normierte Einschränkung nicht einschlägig, wonach kommunale Unternehmen keine auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten sind, soweit unter anderem § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPStatG Anwendung findet.
22 
Ist die Sparkasse ...-... ... somit als kommunales Unternehmen auskunftspflichtige Erhebungseinheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, gehört die Klägerin als 100%ige Tochtergesellschaft der Sparkasse nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 1 FPStatG ebenfalls zu den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten.
23 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Sinn und Zweck des Finanz- und Personalstatistikgesetzes keiner Einschränkung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FPStatG seien im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend so zu verstehen, dass Erhebungseinheiten nur dann auskunftspflichtig seien, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllten. Dem folgt die Kammer nicht.
24 
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz will zwar mit seinen einzelnen Statistiken die öffentliche Finanzwirtschaft und das Personal im öffentlichen Dienst erfassen (§ 1 FPStatG). Die statistische Erfassung beschränkt sich dabei jedoch nicht auf die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände). Als auskunftspflichtige Erhebungseinheiten werden vielmehr auch - unabhängig von ihrer öffentlichen oder privaten Rechtsform - staatliche oder kommunale Unternehmen erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG). Für die Einbeziehung eines in privatrechtlicher Form geführten Unternehmens, das - wie die Klägerin - nicht bereits als kommunales Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG eingestuft werden kann, hebt § 2 Abs. 3 S. 1 FPStatG ausschließlich darauf ab, ob eine der dort genannten Erhebungseinheiten des § 2 Abs. 1 FPStatG mit mehr als 50 v.H. des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist. Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass er eine statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft in einem umfassenden Sinne beabsichtigt hat. Er wollte, wie sich der von der Klägerin zitierten Gesetzesbegründung entnehmen lässt, der zunehmenden Tendenz begegnen, dass zahlreiche Aufgaben aus den öffentlichen Haushalten im engeren Sinne herausgelöst und ihre Finanzwirtschaft in gesonderten Rechnungen geführt werden. Ziel des Gesetzes ist es deutlich erkennbar, die öffentliche Finanzwirtschaft unabhängig von der organisatorischen Form der Aufgabenerfüllung umfassend und uneingeschränkt statistisch zu erfassen. Für die Einbeziehung der in privatrechtlicher Form geführten Unternehmen in die gesetzliche Auskunftspflicht verzichtet § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG auf das unscharfe Abgrenzungskriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das stattdessen verwendete Abgrenzungskriterium einer mehr als 50%tigen Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen vermeidet nicht nur Abgrenzungs-schwierigkeiten, sondern wird auch dem Zweck des Gesetzes gerecht, die gesamte öffentliche Finanzwirtschaft uneingeschränkt statistisch zu erfassen.
25 
Dass die Klägerin dadurch - anders als mit ihr konkurrierende rein private Immobilienmakler - mit der Auskunftspflicht des Finanz- und Personalstatistikgesetzes belastet wird, ist die vom Gesetz gewollte zwangsläufige Folge, dass ihre Alleingesellschafterin ein kommunales Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG ist. Rechtlich zu beanstanden ist das nicht.
26 
Zu einer überflüssigen doppelten Datenerhebung kommt es dadurch nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die von der Sparkasse ...-... ... durch die Bundesbank erhobenen Daten nur die Daten solcher Tochterfirmen betreffen, die selbst in der Kreditwirtschaft tätig sind. Statistisch nicht erfasst werden aber die Zahlen der Tochterunternehmen von Sparkassen, die - wie die Klägerin - als Immobilienmakler tätig sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
15 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat die Klägerin durch Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz herangezogen. Bereits das erste Schreiben (ohne genauere Datierung) vom September 2004 enthält alle Merkmale eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 LVwVfG. In diesem Schreiben heißt es, dass die Behörde die Klägerin nach dem oben genannten Gesetz als berichtspflichtig ansieht. Die Klägerin wird ferner gebeten, den beigefügten Fragebogen bis spätestens 8. Oktober 2004 auszufüllen. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) enthält, besteht kein Zweifel daran, dass die Behörde trotz der höflichen Formulierung die Klägerin rechtsverbindlich zur Auskunftserteilung auffordern wollte.
16 
Gleiches gilt für das Schreiben vom 22.11.2004, mit dem das Statistische Landesamt die Klägerin erneut zur Auskunftserteilung aufgefordert und eine neue Frist bis 01.12.2004 gesetzt hat.
17 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.04.2005 form- und fristgerecht Widerspruch gegen beide Bescheide erhoben. Da beide Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, konnte Widerspruch innerhalb eines Jahres erhoben werden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese Jahresfrist ist gewahrt. Die Klägerin hat auch fristgerecht am 08.06.2005 Anfechtungsklage erhoben, nachdem ihr der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 am 13.05.2005 zugestellt worden war (§ 74 Abs. 1 VwGO).
18 
2. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, denn die oben genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
a) Das Statistische Landesamt ist befugt, die von ihm geltend gemachte Auskunftspflicht der Klägerin nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 15 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes - BStatG - sowie aus § 13 Abs. 5 des ergänzend anwendbaren Landesstatistikgesetzes - LStatG -. Nach diesen beiden Bestimmungen haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Daraus ist die Befugnis der zuständigen Behörde zu entnehmen, die gesetzliche Auskunftspflicht der jeweiligen einzelnen Statistikgesetze durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
20 
b) Die Klägerin unterliegt der gesetzlichen Auskunftspflicht. Das Finanz- und Personalstatistikgesetz, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.2000 anzuwenden ist, legt auch ausdrücklich fest, dass für seine Statistiken Auskunftspflicht besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 FPStatG, § 15 Abs. 1 BStatG, § 13 Abs. 1 LStatG). Die Klägerin gehört gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 S. 1 FPStatG zu den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten i.S.d. Gesetzes. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 FPStatG gehören unter anderem Unternehmen, die - wie die Klägerin - in einer privatrechtlichen Form geführt werden, dann zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 - 5, 7 und 10 mit mehr als 50 v. H. des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Sparkasse ...-... ... ist Alleingesellschafterin der Klägerin und ist außerdem selbst eine auskunftspflichtige Erhebungseinheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG. Nach dieser zuletzt genannten Bestimmung sind staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden, Erhebungseinheiten, auf deren Finanzwirtschaft und Personal sich die Statistiken des Gesetzes erstrecken. Das Statistische Landesamt geht in seinen angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass die Sparkasse ...-... ... eine auskunftspflichtige Erhebungseinheit ist, weil es sich bei ihr um ein kommunales Unternehmen i.S.d. Bestimmung handelt. Nach dem Sparkassengesetz für Baden-Württemberg - SpG - auch in der Fassung vom 19.07.2005 - sind die von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder dem Sparkassenverband als Träger errichteten Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG). Die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Sparkasse errichtet hat, ist Träger dieser Sparkasse (§ 8 Abs. 1 SpG). Im vorliegenden Fall sind Träger der Sparkasse ...-... ... die Stadt ... und der Landkreis .... Sparkassen sind selbständig Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Außerdem fördern die Sparkassen den Sparzins und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend (§ 6 Abs. 1 SpG).
21 
Die Finanzwirtschaft und das Personal, auf die sich die Statistiken des Gesetzes erstrecken, wird auch nicht von der eigenen Auskunftspflicht der Träger der Sparkasse (Stadt ..., Landkreis ...) erfasst, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPStatG ihrerseits selbst auskunftspflichtige Erhebungseinheiten sind. Aus diesem Grunde ist die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG normierte Einschränkung nicht einschlägig, wonach kommunale Unternehmen keine auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten sind, soweit unter anderem § 2 Abs. 1 Nr. 3 FPStatG Anwendung findet.
22 
Ist die Sparkasse ...-... ... somit als kommunales Unternehmen auskunftspflichtige Erhebungseinheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, gehört die Klägerin als 100%ige Tochtergesellschaft der Sparkasse nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 1 FPStatG ebenfalls zu den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten.
23 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Sinn und Zweck des Finanz- und Personalstatistikgesetzes keiner Einschränkung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FPStatG seien im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend so zu verstehen, dass Erhebungseinheiten nur dann auskunftspflichtig seien, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllten. Dem folgt die Kammer nicht.
24 
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz will zwar mit seinen einzelnen Statistiken die öffentliche Finanzwirtschaft und das Personal im öffentlichen Dienst erfassen (§ 1 FPStatG). Die statistische Erfassung beschränkt sich dabei jedoch nicht auf die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände). Als auskunftspflichtige Erhebungseinheiten werden vielmehr auch - unabhängig von ihrer öffentlichen oder privaten Rechtsform - staatliche oder kommunale Unternehmen erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG). Für die Einbeziehung eines in privatrechtlicher Form geführten Unternehmens, das - wie die Klägerin - nicht bereits als kommunales Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG eingestuft werden kann, hebt § 2 Abs. 3 S. 1 FPStatG ausschließlich darauf ab, ob eine der dort genannten Erhebungseinheiten des § 2 Abs. 1 FPStatG mit mehr als 50 v.H. des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist. Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass er eine statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft in einem umfassenden Sinne beabsichtigt hat. Er wollte, wie sich der von der Klägerin zitierten Gesetzesbegründung entnehmen lässt, der zunehmenden Tendenz begegnen, dass zahlreiche Aufgaben aus den öffentlichen Haushalten im engeren Sinne herausgelöst und ihre Finanzwirtschaft in gesonderten Rechnungen geführt werden. Ziel des Gesetzes ist es deutlich erkennbar, die öffentliche Finanzwirtschaft unabhängig von der organisatorischen Form der Aufgabenerfüllung umfassend und uneingeschränkt statistisch zu erfassen. Für die Einbeziehung der in privatrechtlicher Form geführten Unternehmen in die gesetzliche Auskunftspflicht verzichtet § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG auf das unscharfe Abgrenzungskriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das stattdessen verwendete Abgrenzungskriterium einer mehr als 50%tigen Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen vermeidet nicht nur Abgrenzungs-schwierigkeiten, sondern wird auch dem Zweck des Gesetzes gerecht, die gesamte öffentliche Finanzwirtschaft uneingeschränkt statistisch zu erfassen.
25 
Dass die Klägerin dadurch - anders als mit ihr konkurrierende rein private Immobilienmakler - mit der Auskunftspflicht des Finanz- und Personalstatistikgesetzes belastet wird, ist die vom Gesetz gewollte zwangsläufige Folge, dass ihre Alleingesellschafterin ein kommunales Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG ist. Rechtlich zu beanstanden ist das nicht.
26 
Zu einer überflüssigen doppelten Datenerhebung kommt es dadurch nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die von der Sparkasse ...-... ... durch die Bundesbank erhobenen Daten nur die Daten solcher Tochterfirmen betreffen, die selbst in der Kreditwirtschaft tätig sind. Statistisch nicht erfasst werden aber die Zahlen der Tochterunternehmen von Sparkassen, die - wie die Klägerin - als Immobilienmakler tätig sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 1 Anordnung als Bundesstatistik


Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,2. die Statistik des Steueraufko

Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 11 Auskunftspflicht


(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab

Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 10 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,2. Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Referenzen

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich
a)
die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
b)
(weggefallen)
c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;
d)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;
b)
die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;
c)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;
3.
monatlich
a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
b)
die Steuereinnahmen;
c)
die Veräußerungserlöse;
d)
die Personalausgaben;
e)
den laufenden Sachaufwand;
f)
die Zinsausgaben;
g)
die Investitionsausgaben;
h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;
i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
j)
die Kassenkredite.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich
a)
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b)
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:
aa)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
bb)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;
2.
vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b)
die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) (weggefallen)

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;
2.
vierteljährlichdie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
1.
jährlich
a)
nach Arten;
b)
nach Wissenschaftsgebieten;
2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:
a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;
b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;
d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagennachweises.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
1.
jährlich
a)
nach Arten;
b)
nach Wissenschaftsgebieten;
2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:
a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;
b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;
d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Daten des Anlagennachweises.
Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.

(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:
a)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;
b)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;
3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;
4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.

(8) (weggefallen)

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
3.
für die Erhebung nach § 4
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5.
die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).
6.
(weggefallen)

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
3.
für die Erhebung nach § 4
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5.
die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).
6.
(weggefallen)

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.
Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder
2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie
2.
Institute an Hochschulen,
wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.