Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 1 Anordnung als Bundesstatistik
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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst Inhaltsverzeichnis
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen, - 2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen, - 3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva, - 4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik), - 5.
die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik). - 6.
(weggefallen)
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(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: a) jährlich den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der
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published on 30/01/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 22/03/2006 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Sparkasse ...-... ..., welche Alleingesellschafter
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