Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 10 Hilfsmerkmale
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 10 Hilfsmerkmale
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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst Inhaltsverzeichnis
Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer, - 2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, - 3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
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(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab
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(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre
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published on 22/03/2006 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Sparkasse ...-... ..., welche Alleingesellschafter
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Annotations
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte...