Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG | § 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer, - 2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, - 3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
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(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte...