Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - 8 K 3894/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. März 2012 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Spezialitätenkoch im Restaurant „C. F. “ in L. mit einem Visum der deutschen Botschaft in Kathmandu/Nepal, gültig vom 23. März bis 11. April 2012, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. April 2012 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10. Oktober 2012 erteilt. Am 3. Mai 2012 meldete sich der Kläger in E. an.
3Unter dem 14. November 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG zum selbständigen Betrieb des Restaurants „H. T. “ in E. , das zum damaligen Zeitpunkt von dem Bruder des Klägers als koreanisches Restaurant betrieben wurde. Der Kläger beabsichtigte die Erweiterung des Speisenangebots um nepalesische Spezialitäten. Die Beklagte leitete den Antrag des Klägers mit der Bitte um Stellungnahme an die Industrie- und Handelskammer (IHK) E. und die Wirtschaftsförderung der Stadt E. weiter. Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die IHK E. mit, dass aus dortiger Sicht kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit oder der Person des Antragstellers bestehe. Unter dem 19. März 2013 verneinte auch die Wirtschaftsförderung der Stadt E. das wirtschaftliche Interesse an der Tätigkeit und der Person des Klägers.
4Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte der Kläger aus, dass es in E. noch kein nepalesisches Restaurant gebe und deswegen ein Alleinstellungsmerkmal gegeben sei. Für den Umbau in ein nepalesisches Restaurant stehe ein Betrag von 40.000,00 Euro zur Verfügung. Hiermit solle der Innenraum des Restaurants durch Exponate nepalesischen Ursprungs ergänzt und die Silhouette des Mount Everest in das neue Logo eingefügt werden.
5Nach nochmaliger Prüfung des Antrags erteilte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage von § 21 Abs. 1 AufenthG am 6. Dezember 2013 eine bis zum 5. Dezember 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 wies sie den Kläger darauf hin, „dass eine mögliche Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ungeachtet eines fristgerechten Antrags an die Voraussetzung des Abschlusses des Umbaus des Restaurants gebunden“ sei.
6Am 21. Januar 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seitdem ist er im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Unter dem 22. April 2015 nahm die IHK E. Stellung zu dem Antrag und führte unter anderem aus, dass es sich bei dem von dem Kläger betriebenen Restaurant nach wie vor um ein koreanisches, nicht aber um ein nepalesisches Restaurant handele und aufgrund dessen an seiner Person und seiner Tätigkeit kein regionales Bedürfnis bestehe.
7Mit Ordnungsverfügung vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise seine Abschiebung nach Nepal oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte sie aus: Das Restaurant „H. T. “ werde als koreanisches Restaurant beworben und es würden überwiegend koreanische Speisen angeboten. Weder der Name noch die äußere Aufmachung oder der Innenraum des Restaurants ließen darauf schließen, dass dort schwerpunktmäßig nepalesische Speisen angeboten würden. Die von dem Kläger angekündigten Veränderungen seien nicht umgesetzt worden. Ein kleiner Teil der Speisekarte bestehe zwar mittlerweile tatsächlich aus nepalesischen Speisen, jedoch werde das Augenmerk ganz offensichtlich weiterhin auf koreanische Speisen gelegt. Ein Umbau zu einem nepalesischen Spezialitätenrestaurant sei ebenfalls nicht erfolgt.
8Auch die IHK E. und die Wirtschaftsförderung der Stadt E. bewerteten die Entwicklung des Unternehmens negativ. Recherchen der IHK E. vor Ort am 5. März 2015 hätten ergeben, dass eine Ausrichtung auf nepalesische Speisen nicht eindeutig erkennbar sei. Die große Leuchtreklame, welche über die gesamte Breite des Restaurants über der Fensterfront angebracht sei, zeige an, dass es sich um ein Restaurant für asiatische und koreanische Speisen handele. Neben den Logos verschiedener Biermarken seien nur die koreanischen Fahnen zu sehen. Die vor der Eingangstür befindlichen Aufsteller mit den Speisekarten zeigten ausschließlich koreanische Spezialitäten. Auf den im Restaurant ausliegenden Visitenkarten seien neben dem Namen und der Anschrift lediglich die koreanische Flagge sowie der Hinweis „Koreanisches Spezialitäten-Restaurant“ abgedruckt. Einzig auf der Eingangstür sei erwähnt, dass es sich um ein Restaurant mit „koreanisch-Nepali und asiatischen Spezialitäten“ handele. Die eingereichte Speisekarte zeige auf einer Doppelseite 46 koreanische Gerichte mit entsprechenden Fotos. Auf der Rückseite seien gerade einmal – ohne entsprechende Fotos – 22 nepalesische Gerichte präsentiert, wobei drei Gerichte lediglich die vegetarische Variante desselben Gerichts darstellten. Mehr als 70% der Gerichte seien daher koreanische Speisen.
9Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der Kläger halte sich erst seit dem 31. März 2012 in Deutschland auf und verfüge nicht über eine eigene Existenzgrundlage im Bundesgebiet. Auch dürfe es ihm ohne größere Schwierigkeiten zuzumuten und möglich sein, sich wieder in sein Heimatland zu begeben. Höherwertige Rechte seien nicht in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigt, da der Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge.
10Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Hinweis der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 stelle keine rechtlich wirksame Bedingung oder Auflage zu der erteilten Aufenthaltserlaubnis dar, da eine solche herkömmlicherweise in einem speziellen Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis erfolge oder als Ordnungsverfügung bzw. als Teil einer solchen gekennzeichnet sei. Im Übrigen sei die Formulierung sowohl im sachlichen wie auch im zeitlichen Bereich zu unbestimmt.
11Gemessen an dem Antrag des Klägers erfülle er alle Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, da er eine Fortführung des bestehenden Restaurants bei Erweiterung des Angebots um nepalesische Speisen beantragt habe. Eine vollständige Änderung des Restaurantnamens oder der Produktpalette sei hierfür nicht erforderlich. Ebenso spiele es keine Rolle, ob Fotos von Gerichten auf der Karte abgedruckt seien oder in welcher Anzahl nepalesische Gerichte angeboten würden. Die verschiedenen Landesküchen ließen unterschiedlich viele Gerichte zu, wobei die nepalesische Küche in ihren Variationsmöglichkeiten etwas einfacher sei. Aus der Neugestaltung der Website, der Leuchtreklame und der Visitenkarten sei nunmehr ersichtlich, dass das Restaurant auch nepalesische Speisen verkaufe. Zwar seien die angekündigten 40.000,00 Euro tatsächlich nicht investiert worden, dies sei aber auch nicht ausdrücklich verlangt worden. Die Buchhaltung des Klägers zeige, dass der Anteil an nepalesischen Speisen steige. Bei fortlaufendem Betrieb sei anzunehmen, dass dieser Anteil weiter zunehmen und zukünftig dominieren werde. Dies gehe auch aus den vorgelegten Kassenauszügen hervor.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie nimmt Bezug auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung und ergänzt diese wie folgt: Das Schreiben vom 8. Oktober 2013 sei nicht als Bedingung oder Auflage zur Aufenthaltserlaubnis verfasst, sondern lediglich als Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers zu verstehen, das bestehende Restaurant so umzugestalten, dass es auch tatsächlich ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant sei. Dies bedeute, dass es auch sofort als solches von den Kunden wahrgenommen werde und (fast) ausschließlich nepalesische Küche anbiete. Dies sei jedoch trotz des großzügig bemessenen Zeitraums nicht geschehen. Vielmehr handele es sich weiterhin um ein eindeutig koreanisches Restaurant, das „nebenbei“ auch nepalesische Gerichte anbiete. Da der Kläger offensichtlich seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kaum Anstrengungen unternommen habe, um das koreanische Restaurant in ein nepalesisches umzuwandeln, bestehe kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 1882/15 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
20Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG. Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.
22Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Dabei richtet sich die Beurteilung dieser Voraussetzungen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG normierten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die gegebenenfalls das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 – 11 S 448/09 – juris (Rdn. 6); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 3 BS 196/07 – juris (Rdn. 23).
24Ein wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist zu bejahen, wenn von dem Unternehmen positive Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft und in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Solidität des vorgelegten Geschäftsmodells zu erwarten sind. Dazu gehören z.B. die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber auch die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige oder besonders umweltverträgliche Produkte.
25Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 20; VG Saarland, Beschluss vom 17. November 2015 – 6 L 834/15 – juris (Rdn. 11).
26An diesen Voraussetzungen hat sich auch mit Blick auf die Absenkung der Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der selbstständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die der Gesetzgeber in der Vergangenheit stufenweise vorgenommen hat, nichts Grundsätzliches geändert. Auch wenn seit der letzten Änderung der Vorschrift zum 1. August 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbstständig Tätige, anders als nach den vorhergehenden Fassungen, kein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse bzw. besonderes regionales Bedürfnis mehr erfordert, und das in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Regelbeispiel für ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das zuletzt die Investition von 250.000 € und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen umfasste, nunmehr ersatzlos weggefallen ist, erscheint als Ziel der stufenweisen Absenkung der Anforderungen zwar einerseits eine Erleichterung der Zulassung von Selbstständigen, ohne dass andererseits indessen das grundsätzliche Erfordernis einer positiven wirtschaftlichen Auswirkung für die Wirtschaft insgesamt und einer wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit des Projektes aufgegeben werden sollte.
27Vgl. Hailbronner Kommentar zum Ausländerrecht, zu § 21 Rdn. 8, 9.
28Bei reinen am regionalen Verbrauch orientierten Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen wird wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses zu verneinen sein. In diesen Fällen kann aber ein regionales Bedürfnis gegeben sein. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn ohne das Unternehmen eine bestehende oder absehbare Unterversorgung der Region gegeben wäre. Mit diesem Tatbestandsmerkmal können regionale Besonderheiten in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.
29Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 21.
30Maßstab für die Beurteilung sind in jedem Falle die Interessen und Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland und nicht die unternehmerischen Interessen des Ausländers.
31Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 19.
32Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Ein wirtschaftliches Interesse bzw. ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ ist nicht erkennbar.
33Ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Von dem Restaurant des Klägers gehen weder besondere Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation noch sonstige nennenswerte Beiträge auf die inländische Wirtschaft aus. Nach eigenem Bekunden beschäftigen der Kläger und sein Bruder zwischen vier und fünf Personen, wobei die Mehrzahl der Angestellten als Hilfskräfte bzw. nach Bedarf tätig ist. Sonstige positive Auswirkungen auf die einheimische Wirtschaft sind angesichts der Größe und personellen Ausstattung des Restaurants fernliegend und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden.
34Ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ ist ebenfalls nicht feststellbar.
35Insoweit wird zunächst auf die den Beteiligten bekannten Stellungnahmen der IHK E. vom 1. März 2013 und vom 22. April 2015 sowie der Wirtschaftsförderung der Stadt E. vom 19. März 2013 verwiesen. Aus diesen geht hervor, dass im Bereich der Oststraße in E. – auf der auch das Restaurant des Klägers liegt – und deren Umgebung bereits ein großes Angebot an asiatischer Küche vorhanden ist, so dass ein regionales Bedürfnis nur bei Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals bejaht werden könnte, mit dem sich das Restaurant „deutlich vom Wettbewerb“ abhebt. Diese Voraussetzung trifft ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015 zwar auf Restaurants zu, die schwerpunktmäßig nepalesische Küche anbieten, nicht aber auf solche, deren Schwerpunkt in der Zubereitung asiatischer bzw. koreanischer Speisen liegt. Einen Bedarf an asiatisch-koreanischen Restaurants im Bereich der E. Innenstadt hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Angesichts dessen ist auch das – anhand der beigezogenen Akten ohnehin nicht belegbare – Vorbringen des Klägers, er habe lediglich eine Erweiterung des bestehenden koreanischen Restaurants um nepalesische Gerichte, nicht aber die Eröffnung eines nepalesischen Spezialitätenrestaurants beantragt, nicht nachvollziehbar.
36Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger nach wie vor kein nepalesisches Spezialitätenrestaurant betreibt.
37Unter einem Spezialitätenrestaurant im Sinne des § 11 Abs. 2 BeschV ist ein Restaurant zu verstehen, in dem das Angebot landestypischer Spezialitäten überwiegt und die Einrichtung und Ausgestaltung den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben. Nach der Verkehrsauffassung verbindet sich mit dem Begriff „Spezialitätenrestaurant“ auch die Erwartung eines bestimmten äußeren Rahmens, der dem Erscheinungsbild einer gehobenen Gastronomie entspricht.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1996 – 18 B 1315/95 – juris (Rdn. 6); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 11 M 2046/97 – juris (Rdn. 3).
39Diese Anforderungen werden durch die Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015 konkretisiert, die die Beklagte im Rahmen der Prüfung des Antrags des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingeholt hat. Danach werden Spezialitätenrestaurants als
40„gehobene Gaststätten angesehen, die eine einem Land zuordenbare unverfälschte Nationalitätenküche anbieten. Es muss daher vom Ambiente den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben und diese dem Gast zweifelsfrei vermitteln. Der Name des Spezialitätenrestaurants sollte eindeutig auf die Landesküche hinweisen. Bezeichnungen, die eine größere Region oder mehrere Länder umfassen, können unter Umständen zur Nichtanerkennung eines Spezialitätenrestaurants führen. Die Produktpalette muss der jeweiligen Nationalitätenküche entsprechen und zu mindestens 90% aus landestypischen Spezialitäten bestehen. […]“
41Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei dem Restaurant des Klägers nicht um ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant. Weder die innere und äußere Ausstattung des Restaurants noch die von dem Kläger und seinem Bruder angebotenen Speisen weisen im Schwerpunkt einen typisch nepalesischen Charakter auf.
42Es wird insoweit zunächst verwiesen auf die bereits erwähnte Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015, der eine persönliche Begehung des Restaurants „H. T. “ durch Mitarbeiter der IHK am 4. März 2015 zu Grunde lag. Dort heißt es:
43„Weder der Name noch die äußere Aufmachung des Restaurants lassen darauf schließen, dass dort schwerpunktmäßig nepalesische Speisen angeboten werden. Auch der Innenraum, der nach eigenen Angaben mit über 40.000,00 Euro mit nepalesischen Handwerksstücken aus Holz und Bildern des Himalayas aufgewertet werden sollte, kann nicht einem Restaurant gehobenen Standards zugeschrieben werden. Die Einrichtung ist einfach und zweckmäßig. Erst auf Anfragen, ob auch nepalesische Speisen angeboten werden, wurde uns eine weitere Karte mit zusätzlichen nepalesischen Speisen vorgelegt. Keinesfalls aber bestand die Speisekarte aus mindestens 90% der landestypischen Spezialitäten. […]“
44Dieser fachkundigen Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vollumfänglich an.
45Das innere und äußere Ambiente des Restaurants deuten nicht ansatzweise auf ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant in dem oben beschriebenen Sinne hin.
46Aus den von dem Kläger zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern geht hervor, dass die an der Außenfassade des Restaurants befindliche Leuchtreklame neben der Restaurantbezeichnung nunmehr die Aufschrift „Asiatische und koreanisch-nepalesische Spezialitäten“ trägt. Ein ähnlicher Schriftzug befindet sich auf der Eingangstür des Restaurants, auf der dieses wie folgt beworben wird: „Koreanisch-Nepali und asiatische Spezialitäten“. Im Vergleich zu der ursprünglichen Gestaltung der Außenfassade, die lediglich einen Bezug zur koreanischen Landesküche aufwies, ist nunmehr durch die Hinzunahme eines entsprechenden Hinweises zwar deutlich geworden, dass das Restaurant auch nepalesische Speisen anbietet. Gleichwohl ist aber nicht erkennbar, dass die nepalesische Landesküche im Vordergrund des Speisenangebots steht. Vielmehr deutet der auf der Leuchtreklame befindliche Schriftzug – ebenso wie die Aufschrift auf der Eingangstür – darauf hin, dass nepalesische Speisen nicht schwerpunktmäßig, sondern nur als Ergänzung zu den koreanischen Gerichten angeboten werden.
47Auch dem Innenbereich des Restaurants ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die nepalesische Landesküche nicht zu entnehmen. Wie aus dem Internetauftritt des Restaurants und den dortigen Abbildungen hervorgeht, weist die Inneneinrichtung keinen landestypischen Charakter auf. Einzig der Bereich um die Bar ist mit einem aufwendigeren Holzornament versehen worden und deutet ansatzweise auf einen asiatischen Ursprung hin. Indes ist der restliche Innenbereich – einschließlich des Gastraumes und des Eingangsbereiches – sehr funktional und überschaubar eingerichtet. Das Mobiliar ist in schlichter, neutraler Holzoptik gehalten und die Wände sind größtenteils ohne Dekoration. Im hinteren Bereich des Restaurants befindet sich eine große Fototapete, auf der die E. Skyline zu sehen ist. Landestypische Dekoration – etwa in Form nepalesischer Handwerkskunst oder einer Abbildung des Mount Everest – fehlt dagegen gänzlich. Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt, in die Ausstattung der Küche, in neue Stühle und Tische sowie die Ausstattung der Bar investiert zu haben, nicht aber in dekorative Elemente. Dementsprechend gibt das Ambiente weder einen asiatischen noch einen nepalesischen Charakter wieder.
48Auch dem Speisenangebot des Klägers lässt sich eine Spezialisierung auf die nepalesische Landesküche nicht entnehmen. Aus dem Internetauftritt des Restaurants „H. T. “ und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Speisekarte geht hervor, dass der Kläger und sein Bruder nach wie vor überwiegend koreanische Speisen anbieten.
49Dem Internetauftritt des Restaurants ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass sich dieses auf die nepalesische Landesküche spezialisiert hat.
50Die auf der Homepage des Restaurants abrufbare Speisekarte weist nahezu ausschließlich chinesische und koreanische Gerichte auf. Als Vorspeisen werden zunächst chinesische „Wantan“ und Frühlingsrollen angeboten, daneben verschiedene Arten koreanischer Pfannkuchen sowie eingelegter Chinakohl („Kimchi“), der herkömmlicherweise ebenfalls der koreanischen Küche zugeordnet wird. Demgegenüber ist auch bei näherer Betrachtung nicht erkennbar, dass der Kläger (auch) nepalesische Gerichte anbietet. Dies gilt im Besonderen für die Hauptgerichte. Neben einer Auswahl an „Topfgerichten“, die sich nicht ohne weiteres einer speziellen Landesküche zuweisen lassen, erstreckt sich über drei Seiten ein Angebot an „Koreanischen Spezialitäten“, das damit zahlenmäßig den Großteil der präsentierten Speisen ausmacht. Entgegen seiner Auffassung muss sich der Kläger – ungeachtet seines Vorbringens, dass der Internetauftritt des Restaurants aufgrund einer unzureichenden technischen Pflege veraltet sei – an dieser Präsentation festhalten lassen.
51Unabhängig davon und selbständig tragend verdeutlicht ein Blick in die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte (aktuelle) Speisekarte seines Restaurants, dass die koreanische Landesküche nach wie vor im Fokus des Speisenangebots steht. Auf der innenliegenden Doppelseite befinden sich 41 vollständig bebilderte koreanische bzw. asiatische Speisen, die nicht der nepalesischen Küche zugeordnet werden können. Die angebotenen nepalesischen Speisen werden auf der dahinterliegenden Rückseite präsentiert, wobei das Angebot inzwischen auf 31 Gerichte erweitert wurde und nunmehr größtenteils ebenfalls mit Bildern unterlegt ist. Bereits die zahlenmäßige Überlegenheit der koreanischen Gerichte belegt, dass die nepalesische Küche in der Produktpalette eine untergeordnete Rolle spielt. Dies wird auch durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der den Anteil der verkauften nepalesischen Speisen auf lediglich 40% beziffert hat.
52Nichts anderes ergibt sich schließlich aus den von dem Kläger vorgelegten Kassenbelegen. Zwar deuten diese darauf hin, dass der in den Monaten Januar und Februar 2016 verkaufte Anteil an nepalesischen Speisen gegenüber den Vormonaten zu steigen scheint. Allerdings entfällt auch bei wohlwollender Betrachtung nach wie vor allenfalls die Hälfte der verkauften Speisen auf nepalesische Gerichte, keinesfalls aber die als Richtwert festgelegten 90%. Der überwiegende Teil der verkauften Gerichte ist nach wie vor asiatisch-koreanischer Natur.
53Ein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG scheidet aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aus. Anderweitige Gründe, aus denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wären, sind nicht ersichtlich.
54Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Beschluss:
58Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
59Gründe:
60Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
moreResultsText
Annotations
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- 1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, - 2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und - 3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- 1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, - 2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und - 3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- 1.
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, - 2.
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und - 3.
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.