Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Nov. 2013 - 6 K 8846/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Auf die Klägerin ist die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen E. -MB 1849 zugelassen, welche sie für Probefahrten vermietet. Mit diesem Fahrzeug wurde am 28. März 2012 um 11:30 Uhr in X. auf der Straße „Am T.----graben “ (B 441) ein Rotlichtverstoß mit vorwerfbarer Rotlichtzeit von 0.52 Sekunden begangen. Das gefertigte Radarlichtbild zeigt eine männliche Person mit Vollbart.
3Mit Anhörungsbogen vom 4. Mai 2012 hörte die Region Hannover als zuständige Bußgeldbehörde die Klägerin als Zeugin zu dem Verkehrsverstoß an. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit, dass das Fahrzeug zur angegebenen Zeit an die Firma I. N. , D. -T1. -Str. 31, 00000 O. , überlassen war.
4Mit Anhörungsbogen vom 22. Mai 2012 hörte die Region Hannover daraufhin die Geschäftsführung der Firma I. N. als Zeugin an. Nachdem sie hierauf keine Rückmeldung erhielt, bat sie mit Schreiben vom 21. Juni 2012 die Polizei O. um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Zugleich schickte sie erneut einen Zeugenanhörungsbogen an die Geschäftsführung der Firma I. N. .
5Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 lud die Polizei O. Herrn I. N. zur Anhörung für den 18. Juli 2012 vor. Dieser berief sich an diesem Tag auf sein Aussageverweigerungsrecht. Als Führerscheinnummer des Führerscheins von Herrn I. N. wurde die Nummer „K. “ festgestellt. Aufgrund eines Lichtbildabgleichs mit dem aufgenommenen Frontfoto konnte festgestellt werden, dass Herr I. N. nicht als Fahrer in Betracht kam. Eine Melderegisterauskunft ergab allerdings, dass unter der Anschrift der Firma I. N. noch ein Sohn des Firmenbetreibers, Herr D1. I1. N. , gemeldet ist. Da er aufgrund seines Alters als Fahrzeugführer in Betracht kam, wurde ein Lichtbild des Sohnes beim Einwohnermeldeamt der Stadt O. beantragt. Über dieses Ermittlungsergebnis unterrichtete die Polizei O. die Region Hannover mit Schreiben vom 18. Juli 2012. Allerdings hatte die Region Hannover der Polizei O. bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt, dass die ersuchte Fahrerermittlung erledigt sei, da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Region Hannover stellte das Ordnungswidrigkeitsverfahren daraufhin ein.
6Mit Schreiben vom 10. August 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Fahrzeug für die Zeit vom 26. März 2012 bis zum 29. März 2012 mietweise an Herrn I. N. zum Gebrauch überlassen wurde. Dem Schreiben fügte sie eine Kopie des Benutzungsvertrages sowie des Eintrages in das von ihr geführte Fahrtenbuch bei. In dem Benutzungsvertrag heißt es unter anderem: „Der Kunde fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. […] Bei unterschiedlichen Fahrern ist der Kunde verpflichtet, Fahrer und Fahrtzeiten lückenlos zu dokumentieren.“ Das Fahrtenbuch enthält für die Zeit vom 26. März 2012, 08:45 Uhr bis zum 29. März 2012, 14:00 Uhr in der Spalte Fahrer den Eintrag „Herr N. “ sowie in der Spalte Führerscheinnummer den Eintrag „K. “.
7Mit Schreiben vom 7. November 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gegeben seien. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Anordnung des Fahrtenbuches präventiver Natur sei. Ergänzend zur Kennzeichnungspflicht solle sie sicherstellen, dass Fahrzeugführer, welche Verkehrsverstöße begingen, ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könnten. Verpflichtet zur Führung des Fahrtenbuches sei der Fahrzeughalter, da dieser die Kontrolle über das Fahrzeug besitze und somit die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs störe, wenn er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht nicht dartun könne oder wolle, wer sein Fahrzeug geführt habe. Auch sei der mit dem Fahrzeug begangene Verstoß ein schwerwiegender, da er mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen wäre. Zudem hätte der Führer des Fahrzeuges nicht rechtzeitig ermittelt werden können, da der von der Klägerin benannte I. N1. sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe und der Behörde keine weiteren Ermittlungsansätze zur Verfügung gestanden hätten.
8Mit Bescheid vom 8. November 2012, zugestellt am 23. November 2012, ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Dauer von sechs Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. -MB 1849 ab Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Die Eintragungspflicht umfasst Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, Vor- und Familiennamen des Fahrers sowie die unterschriftliche Bestätigung der Aufzeichnung. Die Anordnung wurde auf Fahrzeuge erweitert, die auf den Namen der Klägerin zugelassen werden, sofern das betreffende Fahrzeug veräußert bzw. stillgelegt wird bzw. wurde. Zudem wurde eine Gebühr in Höhe von 21,50 Euro erhoben. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Rotlichtverstoß, die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers sowie die daraus resultierende Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens, welche durch die Fahrtenbuchauflage in Zukunft verhindert werden sollten.
9Die Klägerin hat am 16. Dezember 2012 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Fahrtenbuchauflage sei unabhängig davon, ob der verantwortliche Fahrer tatsächlich nicht habe festgestellt werden können, unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Sie habe durch ihr Schreiben vom 20. August 2012 das ihr Zumutbare und Mögliche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers beigetragen. Zu weitergehenden Angaben sei sie weder in der Lage noch verpflichtet.
10Die Klägerin beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. November 2012 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 7. November 2012,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
17Die mit Bescheid vom 8. November 2012 angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist hier der Fall.
19Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage lagen vor.
20Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug wurde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen. In der durch die angefertigten Frontfotos festgestellten Rotlichtmissachtung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -MB 1849 liegt ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Die Ergebnisse amtlich zugelassener Messgeräte ohne weitere Untersuchungen zu Grunde zu legen, wenn sich ‑ wie hier – sind keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.
21Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.06.2012 – 6 K 6286/11 –, Juris Rn. 45 m.w.N.
22Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne der Vorschrift unmöglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
23BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.
24Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408, juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, juris Rn. 2.
26Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
27Vgl. OVG NRW, Urteile vom Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 13 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 15. Oktober 2009- 8 A 817/09 -.
28Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
29OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -.
30Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
31BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193.
32Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459.
34Die im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gilt im Regelfall nicht, wenn die Verkehrszuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
35St. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, und zuletzt vom 10. Juli 2013 - 8 B 611/13 -, unveröffentlicht (Abdruck S. 3 f.); vgl. im Übrigen OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris Rn. 6, OVG M.- V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris Rn. 12; Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 CS 07.3429 -, juris Rn. 15, und vom 1. Juli 2009 - 11 CS 09.1177 -, juris Rn. 9; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 - 2 LA 21/12 -, juris Rn. 8 f.
36Wirkt der Fahrzeughalter an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, steht selbst dies einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine vorbeugende (präventive) und keine strafende Funktion zu. Sie wird unabhängig davon auferlegt, ob der Fahrzeughalter es zu vertreten hat, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Fahrtenbuchauflage kann daher auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
37Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 – 6 K 4345/10 –; Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2012- 6 K 6286/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, NZV 2008,52 (= juris Rdn. 6); vgl. auch OVG Berl.-Br., Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 N 42.10 –, juris Rdnr. 6, 8 (= NJW 2010, 2743); OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2003 – 1 L 90/03 –, juris Rdnr. 4 (= DVBl. 2004, 524); Bay.VGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 CS 06.3395 –, juris Rdnr. 22.
38Insofern aktualisiert § 31 a StVZO das allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Prinzip, dass der Eigentümer einer Sache auch dann zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren herangezogen werden kann, wenn ihn kein vorwerfbares Fehlverhalten trifft, er die Gefahr also nicht „verschuldet“.
39Die Fahrtenbuchauflage dient nicht nur dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Ob von diesem persönlich die Gefahr solcher Delikte zu besorgen steht, ist weniger bedeutsam. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient einem umfassenderen Zweck. Sie soll nicht nur den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten anhalten, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwehren. Die Fahrtenbuchauflage ergänzt die Kennzeichnungspflicht. Sie soll dazu beitragen, dass – anders als bei der sie auslösenden Verkehrsübertretung – künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.
40Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer die Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs dazu angehalten werden, die Benutzung seiner Fahrzeuge nachprüfbar zu überwachen.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 –, NJW 1989, 2704 (= juris Rdn. 8).
42Die Bedeutung der Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung der Person des Fahrzeugführers liegt auch bei Firmenfahrzeugen bzw. Geschäftsfahrzeugen vor allem darin, den Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, die von der Bußgeldbehörde angestellt werden müssen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 ausgeführt:
43"Die Ermittlungstätigkeit wird häufig von der Erklärung des Fahrzeughalters abhängen. Lehnt dieser jede Aufklärung darüber ab, wem er seinen Wagen überlassen hat oder üblicherweise überlässt, dann scheiden meist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte gegeben sind, weitere Ermittlungen aus. … Anders ist aber der Fall zu beurteilen, wenn der Halter die Person oder den Personenkreis, die außer ihm sein Fahrzeug benutzen, nennt, jedoch erklärt, er könne sich nach Ablauf längerer Zeit nicht mehr erinnern, wer Benutzer des Wagens zur Tatzeit gewesen sei. … Die Ermittlungen müssen sich dann auch auf die anderen Personen erstrecken. Bringt auch die Befragung dieser Personen ... keine unmittelbare Klärung, so wird man erst dann von einer Unmöglichkeit im Sinne von nicht mehr zumutbaren weiteren Ermittlungsmaßnahmen sprechen können, wenn das Ergebnis der Befragung keinen vernünftigen Anhaltspunkt für eine weitere Aufklärung ergeben hat."
44BVerwG, Urteil vom 23. April 1971 – VII C 66.70 –, juris Rdnr. 20 (= DAR 1972, 26); zustimmend: Bay.VGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 CS 06.3395 –, juris Rdnr. 22.
45Der abweichenden Auffassung, eine Fahrtenbuchauflage könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erlassen werden, wenn der Halter eines Geschäftsfahrzeuges alles ihm Mögliche zur Aufklärung unternommen habe,
46VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juli 1990 – 10 S 962/90 -, juris Rn. 13 f.
47folgt die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht.
48Gleichfalls ablehnend: OVG Berl.-Br., Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 N 42.10 –, juris Rdnr. 6, 8 (= NJW 2010, 2743); OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2003 – 1 L 90/03 –, juris Rdnr. 4 (= DVBl. 2004, 524); Bay.VGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 CS 06.3395 –, juris Rdnr. 22.
49Hieraus ergeben sich für die Feststellung des Fahrers eines Geschäftsfahrzeugs für den Regelfall die folgenden Grundsätze:
50Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, etwa in der Firma, anstellen. Das gilt zunächst, wenn der Halter nicht mitwirken will. Das gilt aber auch, wenn er zwar mitwirken will, es aber nicht kann. Die Gründe für das Unvermögen des Halters sind unerheblich (z. B. Radarfoto zu undeutlich; in der Firma werden unter Verletzung handelsrechtlicher Pflichten keine Aufzeichnungen über die Fahrer der Fahrzeuge geführt, vgl. zu diesen Pflichten im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 8 A 162/12).
51Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.
52Vgl. zur Benennung eines kleinen Kreises von Fahrberechtigten: VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 –, juris Rdnr. 15 m. w. N. (= NJW 2011, 628).
53Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters („Firma“) einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.
54Vgl. Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2012 – 6 K 6286/11 -, juris m.w.N.
55Nach diesen Maßstäben lag ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vor.
56Zwar hat die Klägerin der Beklagten den Fahrzeugmieter – Herrn I. N. – anhand ihrer Unterlagen Mitte Mai 2012 mitgeteilt und damit einen Aufklärungsbeitrag geleistet. Die Bußgeldbehörde hat jedoch pflichtgemäß weitere Ermittlungen angestellt und Herrn N. als Geschäftsführer seiner Firma mit korrekt adressiertem Zeugenfragebogen vom 22. Mai 2012 angehört. Nachdem eine Rückmeldung des Herrn N. ausblieb, hat die Bußgeldbehörde Herrn N. unter dem 21. Juni 2012 erneut angehört und die Polizei O. um Amtshilfe bei der Aufklärung gebeten. Dass die Anhörungsbögen erst nach über acht bzw. zwölf Wochen nach dem Verkehrsverstoß abgesandt wurden, ist vorliegend unerheblich. Zum einen kann sich Herr N. als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ebenfalls nicht auf fehlende Erinnerung berufen. Denn die Anmietung eines Fahrzeuges zu Firmenzwecken muss – ebenso wie Fahrten mit firmeneigenen Fahrzeugen – anhand der bei einem eingetragenen Kaufmann aufzubewahrenden Firmenunterlagen nachvollziehbar sein. Zum anderen war die zeitliche Verzögerung für die Nichtaufklärung des Verkehrsverstoßes nicht ursächlich. Denn aus der Geltendmachung eines Aussageverweigerungsrechts im Juli 2012 folgt zugleich, dass Herr N. zur Angabe sachdienlicher Hinweise ohnehin nicht bereit war. Aus diesem Grund ist auch der Umstand, dass die Ermittlungen teilweise erst kurz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung am 28. Juni 2012 (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) eingeleitet und erst danach – im Juli 2012 – beendet wurden, vorliegend unerheblich. Die Verweigerungshaltung des Mieters ist der Klägerin als Fahrzeughalterin nach vorstehenden Grundsätzen zurechenbar. Da weitere Ermittlungsansätze fehlten, hat die Bußgeldbehörde alles ihrerseits Erforderliche veranlasst, um die Verkehrsübertretung aufzuklären. Die Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Fahrerermittlung unmöglich war, ohne dass der Bußgeldbehörde ein Aufklärungsmangel unterlaufen war.
57Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Sie begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
58Die Fahrtenbuchauflage ist wegen ihrer Sanktionsbewehrung auch mit Blick auf den vom Halter personenverschiedenen Fahrer geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen bzw. zumindest erheblich zu fördern. Der Halter hat als Verfügungsberechtigter grundsätzlich die Möglichkeit, den Fahrzeugführer zur Einhaltung der aus § 31 a Abs. 2 StVZO folgenden Eintragungspflichten anzuhalten. Nach § 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor dem Beginn den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen. Nach Beendigung einer Fahrt sind gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 StVZO unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin zunächst die erforderlichen Eintragungen selbst vornehmen, soweit sie von einem Mieter - etwa bei kürzeren Mietzeiten - über dessen Fahrt informiert wird. Sie hat hierzu auch die Möglichkeit, Absprachen mit den jeweiligen Mietern zu treffen und die Fahrtrouten zu erfragen. In den Fällen, in denen eine Eintragung durch die Klägerin persönlich nicht praktikabel erscheint, kann sie gemäß § 31 a Abs. 2 StVZO auch die Mieter mit der Eintragung beauftragen. Sofern sie die erforderlichen Eintragungen in Vermietungsfällen nicht selbst vornimmt, obliegt es ihr, den jeweiligen Mieter dazu zu veranlassen.
59Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, DAR 2006, 168 (= juris Rdn. 20 ff.); VG Braunschweig, Urteil vom 31. Mai 2011 – 6 A 162/10 -, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. August 2012 – 1 B 226/12 -, juris Rn. 24. Vgl. auch zu Firmenfahrzeugen Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 – 6 K 4345/10 –.
60Weiterhin ist auch der Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen wurde, als Beauftragter i. S. v. § 31 a Abs. 2 StVZO verpflichtet, das Fahrtenbuch zu führen. Verstößt er dagegen, muss er nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 –, NJW 1987, 3020 (= juris Rdn. 12); OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, NZV 2008, 52 (= juris Rdn. 12) zur Eignung der Bußgeldbewehrung an sich.
62Dagegen stellt die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Führung eines Fahrtenbuchs die Erforderlichkeit einer ordnungsbehördlichen Fahrtenbuchauflage nicht in Frage. Letztere schützt das öffentliche Interesse in höherem Maße als eine rein privatrechtliche Verpflichtung, da sie überwacht werden kann (§ 31a Abs. 3 StVZO), Verstöße sanktioniert und von Vertragsänderungen unabhängig ist.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 (= juris Rn. 12).
64Die potenzielle Unzulänglichkeit der privatrechtlichen Verpflichtung zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem das von der Klägerin geführte Fahrtenbuch offenbar fehlerhaft ausgefüllt wurde. Die dortigen Angaben („Herr N. “) deuten – zumal mit dessen Führerscheinnummer – allenfalls auf Herrn I. N. als Fahrer hin, obwohl dieser nach einem Lichtbildabgleich offensichtlich als Fahrer ausschied. Durch eine behördliche Fahrtenbuchauflage hätte jener indes etwa durch ein Bußgeld zur – korrekten – Benennung des Fahrzeugführers angehalten werden können.
65An der Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage bestehen auch keine sonstigen Zweifel. Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage entfällt nicht dadurch, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es bei § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich nur daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rdn. 25.
67Die Fahrtenbuchauflage ist auch angemessen.
68Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoߠ– bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) geführt hätte,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 – , juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris, und Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –,
70da die mit Punkten im Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrszuwiderhandlungen stets als Verstöße anerkannt sind, die andere Verkehrsteilnehmer nachhaltig gefährden können und Mängel in der Eignung als Kraftfahrer aufzeigen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98 S. 227 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 – , juris, und Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –.
72Es ist anerkannt, dass ein Verkehrsverstoß, der – wie hier – mit drei Punkten zu bewerteten ist (vgl. Nr. 5.17 der Anlage 13 zur FeV) ein Fahrtenbuch von sogar 12 Monaten rechtfertigt.
73Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 8 A 162/12 –.
74Etwaige mit der Fahrtenbuchauflage einhergehende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Fahrzeugs im Sinne einer eigenwirtschaftlichen Verwertung gebieten keine andere Bewertung. Wegen des im Vergleich zu Privatfahrzeugen regelmäßig größeren und deswegen unübersichtlicheren Benutzerkreises geht von Miet- bzw. Probefahrzeugen eine größere Gefahr als von Privatfahrzeugen aus, dass eine Ordnungswidrigkeit ohne längerfristige Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes unaufgeklärt bliebe. Darüber hinaus zieht die Klägerin aus der gewerblichen Überlassung von Fahrzeugen zu Probefahrten und der damit einhergehenden Risikoeröffnung einen ständigen wirtschaftlichen Nutzen, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann.
75Im Übrigen bringt die Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall weder wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des Geschäftsbetriebes mit sich. Die Klägerin verpflichtet ihre Mieter/Probefahrer ohnehin vertraglich, ein Fahrtenbuch zu führen. Die ‑ zeitweise – zusätzliche staatliche Verpflichtung, das Fahrtenbuch zu führen, erweist sich damit als nur geringgradige Zusatzbelastung. Da sie auch die Offenbarung von sensibler geschäftlicher Daten nicht verlangt und daher über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit nicht hinausgeht,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 –, NJW 1995, S. 2242 f. (2243),
77ist sie insgesamt fehlerfrei ergangen.
78Die gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz NRW mit angefochtene Gebührenentscheidung
79vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 –
80war ebenfalls rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz, § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr ‑ GebTSt –, Anlage zu § 1 GebOSt) beträgt nach Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I, S. 103-111, vom 30. Januar 2012) 21,50 bis 200,00 Euro. Diesen Rahmen hat die Beklagte in der angefochtenen Verfügung durch Geltendmachung der Mindestgebühr ermessensgerecht ausgeschöpft. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
82Beschluss
83Der Streitwert wird auf 2.421,50 Euro festgesetzt.
84Gründe:
85Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) wird das Interesse an der Aufhebung einer Fahrtenbuchauflage mit 400,- Euro je Monat der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches angesetzt. Der sich hieraus vorliegend ergebende Betrag von 2.400,00 Euro wird um die festgesetzte Gebührensumme erhöht.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, - 1a.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, - 1b.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, - 3.
bis 6. (weggefallen) - 7.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, - 8.
gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt, - 9.
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung - a)
bis f) (weggefallen) - g)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1, - h)
(weggefallen) - i)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
- 10.
bis 13b. (weggefallen) - 14.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, - 15.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt, - 16.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt, - 17.
(weggefallen) - 18.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt, - 19.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; - 1a.
des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme; - 1b.
des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen; - 1c.
des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge; - 2.
des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen; - 3.
der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen; - 3a.
des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz; - 3b.
des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen; - 3c.
des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; - 4.
des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; - 5.
des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; - 6.
des § 35 über die Motorleistung; - 7.
des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten - 7a.
des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; - 7b.
des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen; - 7c.
des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; - 7d.
des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen; - 8.
des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten; - 9.
des § 38 über Lenkeinrichtungen; - 10.
des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; - 10a.
des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; - 11.
des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; - 11a.
des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; - 12.
des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus; - 13.
des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; - 13a.
des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; - 13b.
des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; - 14.
des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; - 15.
des § 47c über die Ableitung von Abgasen; - 16.
(weggefallen) - 17.
des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung; - 18.
des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen; - 18a.
des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen; - 18b.
des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler; - 18c.
des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten; - 18d.
des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln; - 18e.
des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen; - 18f.
des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; - 18g.
des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen; - 19.
des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; - 19a.
des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen; - 19b.
des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten; - 19c.
des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten; - 20.
des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger; - 21.
des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen; - 22.
des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen; - 23.
des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit; - 24.
des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht; - 25.
des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber; - 25a.
des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts; - 25b.
des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer; - 26.
des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern; - 26a.
des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG; - 27.
des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; - 27a.
des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder - 28.
des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; - 2.
des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht; - 3.
des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken; - 4.
des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten; - 5.
des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen; - 6.
des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel; - 7.
des § 66 über Rückspiegel; - 7a.
des § 66a über lichttechnische Einrichtungen; - 8.
des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder - 9.
des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt, - 2.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein, - 3.
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet, - 4.
entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt, - 4a.
entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt, - 4b.
entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, - 4c.
gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt, - 4d.
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt, - 5.
entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, - 5a.
entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, - 5b.
(weggefallen) - 5c.
(weggefallen) - 5d.
entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, - 5e.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt, - 5f.
entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, - 6.
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt, - 6a.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt, - 6b.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt, - 6c.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt, - 6d.
als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt, - 6e.
als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt, - 7.
gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder - 8.
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.