Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juni 2016 - 5 K 5542/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks L.---straße 11 in W. -P. Mitglied des Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Jahr 2014 Erbengelder (Beiträge) in Höhe von 242,95 Euro fest. Er ging dabei von einem Grundsteuermessbetrag von 136,33 Euro und einem Hebesatz von 178,21 % aus. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die der Beklagte für das Jahr 2014 in Hebesatzermittlung berücksichtigt hat, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Hebesatzermittlung Bezug genommen.
3Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. August 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beitragsstruktur des Beklagten sei „undurchsichtig“ und „intransparent“. Die Beitragsbemessung verstoße gegen das Willkürverbot. Die Festsetzung des Beitragssatzes gehe daher von falschen Bemessungsgrundlagen aus.
4Im Einzelnen rügt er:
5I. Die Haushaltsführung der Beklagten sei insgesamt intransparent. Eine Überlassung der Unterlagen zur Prüfung sei nur fragmentarisch erfolgt, Unterlagen für Vergleichszwecke seien nicht vorgelegt worden.
6II. Die Ausgaben der Beklagten widersprächen dem System des ehrenamtlichen Engagements. Tätigkeiten des Beklagten, die Fachkenntnisse erforderten, würden auf Berater, Sachverständige, Ingenieurbüros, IT-Spezialisten oder Rechtsanwälte delegiert. Das habe im Jahr 2014 zu Ausgaben von 75.000,- Euro geführt. Für die finanzierten Ingenieurleistungen fielen noch Darlehnszinsen in Höhe von 22.000,- Euro an. Hinzu kämen noch die Vergütung von Deichgräfen, Deichrechner und Bürokraft. Eine solche Haushaltsführung verstoße gegen das Gebot der Sparsamkeit und habe mit Ehrenamtlichkeit nichts zu tun.
7III. Die Kosten der Erbentagswahlen und Repräsentation in Höhe von 7.000,- Euro, die in der Vergangenheit z.T. per Ersatzvornahme durch die Bezirksregierung hätten vorgenommen werden müssen, dürften nicht zu Lasten der Verbandsmitglieder gehen.
8IV. Es dürfe nicht zu Lasten der Verbandsmitglieder gehen, dass falsch abgerufenen Landeszuschüsse oder Darlehn wegen individueller Fehler der Ehrenamtler zurückgezahlt werden müssen.
9V. Das Vorteilprinzip werde nicht zutreffend angewandt. Der von der S. AG zu übernehmende Anteil der Kosten der Deichsanierung aufgrund der Bergsenkungen sei zu niedrig und erscheine willkürlich.
10VI. Es würden unbestimmte Rücklagen gebildet (Stichwort „Spargemeinschaften“).
11VII. Der Beitragsmaßstab sei nicht korrekt festgestellt worden, da der Deichverband es versäumt habe, alle Anlagen im Verbandsgebiet (korrekt) zu veranlagen.
12VIII. Das Beitragsgebiet sie nicht mehr aktuell, so dass es diverse Hochwassergefährdete gebe, die nicht zu Beiträgen herangezogen worden seien.
13IX. Die Ersatzmessbetragsermittlung von öffentlichen Verkehrsflächen, wie Straßen und Wegen, entspreche nicht dem Vorteilprinzip. Der Wert des geschützten Wirtschaftsgutes werde nicht berücksichtigt. Die Pauschalbeträge seien so niedrig, dass sie in keinem Verhältnis zu den Herstellungswerten und vergleichbaren Grundstücken stünden. Die Stadt W. zahle z.B. für ihre sämtlichen Straßen- und Wegflächen nur einen Jahresbeitrag von 425,- Euro während hierzu im Vergleich von Einfamilienhausbesitzern mehr als die Hälfte erhoben werde.
14X. Landestraßen, die sich im Beitragsgebiet befänden - wie z.B. die G. Straße (L 396) und die N. Straße (L 4) – blieben gänzlich unberücksichtigt.
15XI. Für Abwasserleitungen und -kanäle würden keine Beiträge erhoben, obwohl es beim hochwassergeschädigtem Herausschwemmen von Abwässern zu erheblichen Verunreinigungen und sogar Seuchen kommen könne.
16XII. Es würden durch die Instandhaltung der HWS-Anlagen, die nicht zur originären Aufgabe des Beklagten gehöre, Ausgaben verursacht, was nicht sachgerecht sei. Ein Großteil der Aufwendungen werde für deichferne Tätigkeiten verwendet.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2014 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor, dass die Haushaltsführung ordnungsgemäß und angemessen sei. Die aufgestellten Jahresrechnungen seien vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises X. jeweils geprüft und nicht beanstandet worden.
22Zu den einzelnen Rügen nimmt er wie folgt Stellung.
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I. Seine Haushaltsführung sei nicht intransparent. Alle erforderlichen Unterlagen seien entweder bei ihm oder im Internet einsehbar.
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II. Wasser- und Bodenverbände seien nicht als rein ehrenamtlich zu führende Körperschaften ausgelegt. § 52 Abs. 3 WVG lege nur fest, dass die Deichstuhlmitglieder ehrenamtlich tätig seien, wobei ihnen eine Entschädigung zugesprochen werden könne. Nach § 57 WVG könne ein Deichverband einen oder mehrere Geschäftsführer haben, insbesondere hauptamtlich beschäftigte. Deichverbände könnten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere Dienstkräfte beschäftigen, sei es für Verwaltungsaufgaben oder Außenarbeiten. Der Aufwandsersatz für den Deichgräf und die Vergütung der beiden geringfügig beschäftigten Dienstkräfte seien nicht zu beanstanden. Aufsichtsbehörde und Prüfstelle hätten auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken geäußert. Eine konkrete Rechtsvorschrift, gegen die diese Ausgaben verstießen, gebe es nicht. Die Beauftragung von Sachverständigen, Ingenieuren und Rechtsanwälten verstoße auch nicht gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder gegen eine andere gesetzliche Vorschrift. Auf die Hinzuziehung solcher Dienstleister könne er nicht verzichten, da er selber solche Fachkräfte nicht beschäftige.
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III. Zu den Kosten der Ersatzvornahme trägt der Beklagte vor, dass es zu dem Zeitpunkt 2014 die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 12. Juli 2011 gegeben habe. Mittlerweile sei ein Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 26. April 2016 (Az.: 16 A 2022/11) geschlossen worden, nach dem ihm 37.722,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2010 zurückgezahlt würden. Die nicht zurückgezahlten Kosten in Höhe von etwa 2.500,00 Euro seien die Kosten, die sowieso angefallen wären.
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IV. Soweit sich der Kläger auf „falsch abgerufene Landeszuschüsse oder Darlehn, die wegen individueller Fehler der Ehrenamtler zurückgezahlt werden müssen“ berufe, sei dies für 2014 nicht relevant, da es entsprechende Vorgänge im Haushaltsjahr 2014 nicht gegeben habe.
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V. Die Kostenbeteiligung von ehemaligen Bergbaubetrieben an der Deichsanierung sei Gegenstand anhängiger Verhandlungen zwischen ihm, den Aufsichtsbehörden und den Bergbauunternehmen. Dieser Vorgang werde vermutlich noch weiter Jahre andauern und möglicherweise auch mit der Deichsanierung nicht abgeschlossen sein. Den Haushaltsplan 2014 habe das nicht beeinflusst. Der Kläger lege auch nicht dar, inwiefern dieser Vorgang im Haushaltsjahr 2014 konkret zu einer Fehleranwendung des Vorteilprinzips geführt haben könnte.
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VI. Die vom Kläger angegeben Zinseinnahmen stammten nicht aus einer Rücklage. Die übrigen Zinseinnahmen stammten aus einem weiteren verzinslichen Konto. Die vom Kläger aufgeführten Zinseinnahmen in Höhe von ca. 3.840,- Euro seien erstmals im Jahr 2013 angefallen. Ende 2012 habe er zweckgebundene Landesmittel im Zusammenhang mit der Deichsanierung N1. 2 erhalten. Diese Mittel seien auf einem verzinslichen Konto vorgehalten und dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend für die Kosten der Deichbaumaßnahmen verauslagt worden.
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VII. Er veranlage die im Verbandsgebiet befindlichen Anlagen im Sinne des WVG. Der Kläger könne sich durch Einsicht in die Mitgliederliste gem. § 3 Abs. 2 Verbandssatzung davon überzeugen. Es obliege dem Kläger Anlagen zu benennen, die nach seiner Ansicht nicht veranlagt worden seien.
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VIII. Er habe schon vor 2014 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erweiterung des Verbandsgebiets beantragt. Diese sei aber wegen noch zu klärender Fragen im Zusammenhang mit den Deichsanierungen in den Bauabschnitten N1. 1 und 2 noch nicht beschieden worden. Er habe soweit seine Obliegenheiten erfüllt.
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IX. Die Ermittlung von Ersatzwerten für grundsteuerbefreite Liegenschaften und Anlagen im Sinne der WVG dürfe die Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Gebäuden und Anlagen nur in demselben Maß berücksichtigen, wie diese für die Ermittlung von Grundsteuermessbeträgen nach dem Grundsteuergesetz berücksichtigt werden würden. Der Grundsteuermessbetrag sei eine geeignete Grundlage für die Beitragsbemessung bei Grundbesitz. Dies habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinen Urteilen vom 11. Januar 2011 auch so festgestellt. Die Stadt W. sei 2014 unter der Hebenummer 1002 für zahlreiche Straßen- und Wegeflächen zu einem Beitrag von 3116,80 Euro veranlagt worden. Er legt den entsprechenden Bescheid vor.
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X. Die Landestraßen L 396 und L 4 würden, soweit sie sich innerhalb des Verbandsgebiets befänden, unter der Hebenummer 1013 mit 2.758,79 Euro veranlagt. Er legt den entsprechenden Bescheid vor.
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XI. Unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen müssten bauartbedingt wasserfest gebaut werden und benötigten keinen Hochwasserschutz. Nach § 4 Verbandssatzung gehöre die Behandlung von Ab- und Oberflächenwasser nicht zu seinen Aufgaben. Außerdem seien sie, da sie unter schon veranlagten Flächen lägen, schon mit abgegolten.
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XII. Hinsichtlich der Rüge, dass ein Großteil der Aufwendungen für deichferne Tätigkeiten verwendet werde, trägt der Beklagte vor, dass keine deichfernen Tätigkeiten durchgeführt würden. Die vom Kläger angesprochenen Aufgaben würden nur auf den Deichanlagen und am Deichkörper selber ausgeführt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
39Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
40Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Kläger zu den Erbengeldern (Beiträge) für das Jahr 2014 sind die Bestimmungen der Verbandssatzung des Beklagten vom 16. März 2002 in der Fassung vom 16. Januar 2014 (VS) in Verbindung mit den Veranlagungsregeln zur Verbandssatzung für das Haushaltsjahr 2014 vom 17. Juli 2014 (VR).
41Danach haben die Mitglieder dem Beklagten die Beiträge (Erbengelder) zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordnungsgemäßen Haushaltsführung notwendig sind (§ 41 Abs. 1 VS). Der Beklagte erhebt die Beiträge aufgrund der in dieser Satzung und den Veranlagungsregeln festgelegten Beitragsverhältnissen durch Beitragsbescheid (§ 45 Abs. 1 VS). Die Beiträge bestehen dabei in Geldleistungen und Diensten (§ 41 Abs. 5 Satz 1 VS). Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Auswirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VS). Beitragspflichtig ist u.a. derjenige, der am 01.01. des Haushaltsjahres Eigentümer des Grundstücks mit dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert ist (§ 42 Abs. 3 VS i.V.m. Ziffer 7. Satz 1 VR).
42Der Beitragsbedarf zur Finanzierung der Aufwendungen für den Hochwasserschutz wird auf die Mitglieder im Verbandsgebiet nach dem Umfang des jeweiligen Vorteils verteilt. Bei Grundstücken, deren natürliche Erhebungen im Verbandsgebiet über dem Bemessungshochwasser (BHQ 2004) liegen (Insellagen), wird der Hochwasserschutzbetrag mit einer pauschalen Ermäßigung von 20% auf den Grundsteuermessbetrag/Ersatzwert berechnet. Bei Grundstücken, die nicht banndeichgeschützt sind, wird der Hochwasserschutzbeitrag mit einer pauschalen Ermäßigung von 50 % auf den Grundsteuermessbetrag/Ersatzwert berechnet (§ 43 Abs. 1 VS). Beitragsmaßstab ist die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge oder entsprechender Ersatzwerte der Grundstücke, Gebäude und Anlagen im Verbandsgebiet, die die Mitgliedschaft begründen (§ 43 Abs. 2 VS). Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und der Ersatzwerte der Grundstücke und der damit festverbundenen Anlagen (§ 43 Abs. 3 VS). Nach § 42 Abs. 3 VS i.V.m. Ziffer 2. VR beträgt der Beitragssatz 178, 21 v.H. der Grundsteuermessbeträge bzw. Ersatzwerte.
43Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte den Kläger als Mitglied seines Verbandes zu den streitgegenständlichen Beiträgen heranziehen.
44Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen sind weder geltend gemacht noch – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – ersichtlich.
45Insbesondere besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die in den der Verbandsatzung und den Veranlagungsregeln des Beklagten vorgesehenen hier maßgeblichen Beitragssätze den Anforderungen des § 30 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) an die Maßstabsbildung nicht genügen, das heißt sich die Beiträge nicht nach den Kosten bemäße, die der Verband auf sich nähme, um den von Mitgliedern ausgehenden Erschwernissen für die Gewässerunterhaltung zu begegnen und nach sachgerechten Maßstäben auf die Mitglieder umzulegen.
46Der Bescheid ist zunächst in formell rechtmäßiger Weise ergangen.
47Dabei steht der Veranlagung zunächst nicht entgegen, dass dem Kläger die Veranlagungsregelungen nicht – wie in § 45 Abs. 1 Satz 1 VS vorgesehen – in vollständigem Umfang bekanntgegeben worden sind. Bei der Bekanntgabe handelt es sich nach der Ausgestaltung in der Satzung des Beklagten um eine verfahrensbezogene Anforderung.
48Bei einem Verstoß kann daher – mangels speziellerer Reglungen auf den Rechtsgedanken des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgegriffen werden. Danach kann die Aufhebung des Bescheides nicht allein wegen des festgestellten Fehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
49Diese Voraussetzungen der Unbeachtlichkeit liegen bei dem angefochtenen Bescheid vor, denn der Beklagte hätte auch bei Bekanntgabe der Veranlagungsregelungen die Festsetzung des Beitrags des Klägers in der erfolgten Weise vorgenommen.
50Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der genannten Regelungen der Verbandssatzung für eine Inanspruchnahme des Klägers liegen vor.
51Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück L.---straße 11 liegt unstreitig im Verbandsgebiet des Beklagten und der Kläger ist auch unstreitig Mitglied im beklagten Verband und somit grundsätzlich verpflichtet, Beiträge in Form von Geldleistungen nach Maßgabe der VR zu leisten (§ 42 VS).
52Die Heranziehung zu den Verbandsbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit der VS des Beklagten. § 43 Abs. 2 VS sieht als Beitragsmaßstab für den Hochwasserschutz die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge der Grundstücke, Gebäude und Anlagen im geschützten Gebiet, die die Mitgliedschaft begründen, vor. Der gewählte Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages ist im Zusammenspiel mit den zu bildenden Ersatzwerten nicht zu beanstanden. Er steht im Einklang mit den Vorgaben des § 30 WVG. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf,
53BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 6/06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (217), und BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - in: NVwZ 2002, 1508,
54ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der vom jeweiligen Wasserverband auszufüllende Bewertungsrahmen ist erst dann überschritten, wenn der der Ermittlung der Beitragsverhältnisse zugrunde liegende Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist,
55BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - bei: Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 62); VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Mai 2010 - 17 K 1096/09 und 17 K 550/10 -, in: nrwe.de (Rn. 26 - 28).
56Für die Überprüfung gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 ‑ 9 A 6103/95 ‑ und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - dargelegt hat, gilt entsprechend der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation Folgendes:
57“Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -).“
58Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung auch hier an, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem „(Streit-)Stand der Dinge“ für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit des Beitragsmaßstabes – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht.
59Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen im Ergebnis nicht festzustellen.
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I. Soweit der Kläger vorträgt, die Haushaltsführung des Beklagten sei intransparent und es seien nicht alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag.
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II. Soweit der Kläger vorträgt, die Ausgaben der Beklagten widersprächen dem System des ehrenamtlichen Engagements, wenn Dienstkräfte beschäftigt oder Sachverständige beauftragt würden, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beklagte nicht als rein ehrenamtlich zu führende Körperschaften ausgelegt ist. § 52 Abs. 3 WVG legt nur fest, dass die Deichstuhlmitglieder ehrenamtlich tätig sind, wobei sie Entschädigung erhalten können. Deichverbände könnten aber zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere Dienstkräfte (Angestellte oder Beamte) beschäftigen - wie z.B. auch ausdrücklich in § 57 WVG geregelt einen Geschäftsführer - und auch externe Sachverständige beauftragen. Der vom Kläger vorgebrachten Rüge der Höhe der Kosten für Dienstkräfte und Sachverständige braucht das Gericht vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag.
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III. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Kosten der Erbentagswahlen und Repräsentation in Höhe von 7.000,- Euro, die in der Vergangenheit z.T. per Ersatzvornahme durch die Bezirksregierung hätten vorgenommen werden müssen, nicht zu Lasten der Verbandsmitglieder gehen dürften, so wird auf das Urteil der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 verwiesen, nach dem der Beklagten die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hatte.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2011, 17 K 5566/10, bei juris.
65Dass in der Sache mittlerweile ein Vergleich geschlossen wurde, aufgrund dessen dem Beklagten 37.722,- Euro nebst Zinsen erstattet werden
66vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des 16. Senats des OVG NRW vom 26. April 2016,-- 16 A 2022/11- ,
67ist für den hier vorliegenden Beitragszeitraum unerheblich.
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IV. Soweit sich der Kläger auf „falsch abgerufene Landeszuschüsse oder Darlehn, die wegen individueller Fehler der Ehrenamtler zurückgezahlt werden müssen“ beruft, hat der Beklagten ausgeführt, dass dies für 2014 nicht relevant sei, da es entsprechende Vorgänge im Haushaltsjahr 2014 nicht gegeben habe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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V. Soweit der Kläger einwendet, das Vorteilprinzip werde nicht zutreffend angewandt, da der von der S. AG zu übernehmende Anteil der Kosten der Deichsanierung aufgrund der Bergsenkungen zu niedrig sei und willkürlich erscheine, so hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Frage der Bergsenkungen den Haushaltsplan 2014 nicht beeinflusst habe- Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Weiter braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag.
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VI. Soweit der Kläger rügt, es würden unbestimmte Rücklagen gebildet, hat der Beklagte vorgetragen, dass die vom Kläger angegeben Zinseinnahmen nicht aus einer Rücklage und die übrigen Zinseinnahmen aus einem weiteren verzinslichen Konto stammten. Die vom Kläger aufgeführten Zinseinnahmen in Höhe von ca. 3.840,- Euro seien erstmals im Jahr 2013 angefallen. Ende 2012 habe er zweckgebundene Landesmittel im Zusammenhang mit der Deichsanierung N1. 2 erhalten. Diese Mittel seien auf einem verzinslichen Konto vorgehalten und dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend für die Kosten der Deichbaumaßnahmen verauslagt worden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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72
VII. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass der Beitragsmaßstab nicht korrekt festgestellt worden sei, da der Deichverband es versäumt habe, alle Anlagen im Verbandsgebiet (korrekt) zu veranlagen, braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag.
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VIII. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Beitragsgebiet sei nicht mehr aktuell, so dass es diverse Hochwassergefährdete gebe, die nicht zu Beiträgen herangezogen worden seien, hat der Beklagte ausgeführt, dass er bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erweiterung des Verbandsgebiets beantragt habe, über die aber noch nicht entscheiden sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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IX. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Ersatzmessbetragsermittlung von öffentlichen Verkehrsflächen, wie Straßen und Wegen, entspreche nicht dem Vorteilprinzip, braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag.
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X. Dem Vortrag des Klägers, die Stadt W. zahle z.B. für ihre sämtlichen Straßen- und Wegflächen nur einen Jahresbeitrag von 425,- Euro während hierzu im Vergleich von Einfamilienhausbesitzern mehr als die Hälfte erhoben werde, ist der Beklagte entgegengetreten und hat unter Vorlage des entsprechenden Bescheides dargelegt, dass die Stadt W. unter der Hebenummer 1002 für zahlreiche Straßen- und Wegeflächen mit einem Beitrag von insgesamt 3.116,80 Euro veranlagt worden ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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XI. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass Landestraßen, die sich im Beitragsgebiet befänden - wie z.B. die G. Straße (L 396) und die N. Straße (L 4) –gänzlich unberücksichtigt blieben, hat der Beklagte unter Vorlage des entsprechenden Bescheids dargelegt, dass Landestraßen L 396 und L 4, soweit sie sich innerhalb des Verbandsgebiets befänden, unter der Hebenummer 1013 mit einem Betrag von 2.758,79 Euro veranlagt werden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
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77
XII. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass auch für Abwasserleitungen und -kanäle Beiträge erhoben werden müssten, so ist dem entgegen zu halten, dass eine gesonderte Beitragserhebung nicht vorgesehen ist, da diese Leitungen Bestandteil der schon veranlagten Grundstücke sind.
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XIII. Soweit der Kläger vorträgt, es würden durch die Instandhaltung der HWS-Anlagen, die nicht zur originären Aufgabe des Beklagten gehöre, Ausgaben verursacht, was nicht sachgerecht sei und ein Großteil der Aufwendungen werde allgemein für deichferne Tätigkeiten verwendet, so hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er keine deichfernen Tätigkeiten durchführt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
81Beschluss:
82Der Streitwert wird auf 242,95 Euro festgesetzt.
83Gründe:
84Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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Annotations
(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.
(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.
(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.
(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.