Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2014 - 5 K 2297/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des bebauten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „J. Straße 122“ in L. .
3Ab dem Sommer 2010 ließ die Beklagte unter anderem im Bereich des klägerischen Grundstücks Kanalsanierungsmaßnahmen durch die ihr gehörende T. B. GmbH durchführen. Im Vorfeld dieser Maßnahmen ließ die T. B. GmbH die Grundstücksanschlüsse dieses Grundstücks durch die Fa. S. (Rohr & Kanalreinigung) mittels Kamerabefahrungen auf Schäden untersuchen.
4Mit Schreiben vom 9. Februar 2011, gefertigt durch die T. B. GmbH, teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Untersuchung ergeben habe, dass deren o.g. Anschluss verschiedene Schäden aufweise, die eine Sanierung notwendig machten. Die entstehenden Kosten trüge nach § 4 der Satzung der Stadt L. über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Die Sanierungskosten würden zwar vorerst durch die T. B. GmbH übernommen, nach Fertigstellung und Abrechnung der Sanierungsmaßnahmen würden diese Kosten aber von ihnen, den Klägern, zurück gefordert.
5Die Beklagte ließ darauf hin, ihrer Ankündigung gemäß, durch die T. B. GmbH, die hierzu die Firmen S. und Echterhoff beauftragte, den Anschluss der Kläger sanieren. Diese stellten der T. B. GmbH hierfür insgesamt 2.140,12 Euro in Rechnung.
6Mit auf § 4 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 11. Dezember 2003 gestützten Bescheid vom 18. Januar 2013 zog die Beklagte die Kläger hierauf nach Abschluss der Arbeiten zu einem entsprechenden Kostenersatz in der Höhe von 2.140,12 Euro heran.
7Der Bescheid enthält im Briefkopf das „Logo“ der Stadt L. mit dem Zusatz „Stadt wie T1. und T2. “ und als erlassende Stelle den Oberbürgermeister, Stadtentwässerung L. .
8Der Bescheid war tatsächlich von der Mitarbeiterin der T. B. GmbH, Frau L1. , vorbereitet und durch den ebenfalls bei der T. B. beschäftigten städtischen Beamten, Stadtamtsrat N. , geprüft und unterschrieben worden und ist dann den Klägern durch die T. B. GmbH mittels Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden.
9Stadtamtsrat N. war vor ca. 10 Jahren, wie weitere bei der T. B. GmbH beschäftigte städtische Beamte der Beklagten (Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. ), durch entsprechende auf § 123a BRRG gestürzte Zuweisungsverfügungen der T. B. GmbH zugewiesen worden. Faktisch sind diese Beamten nach Angaben der Beklagten aber überwiegend für die Stadtentwässerung L. , die kein eigenes Personal besitzt, tätig, und den Weisungen der dortigen Betriebsleiterin, die zugleich Geschäftsführerin der T. B. GmbH ist, unterworfen. Sie sind dementsprechend von der T. B. GmbH für die Zeit, in der sie für die Stadtentwässerung tätig sind, freigestellt.
10Die Kläger haben am 16. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem geltend machen, dass vorhandene Schäden an der Grundstücksanschlussleitung durch die Bauarbeiten am Hauptkanal verursacht worden seien. Ferner bezweifeln die Kläger, dass die von der Beklagten mittels DVD`s vorgelegten Videoaufzeichnungen über die Kamerabefahrungen vor und nach der Sanierung überhaupt ihren Anschluss zeigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen und weiteren Vorbringens der Kläger gegen die Berechtigung des mit dem angefochtenen Bescheides erhobenen Kostenersatzes werden die klägerischen Schriftsätze in Bezug genommen.
11Die Kläger beantragen,
12den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2013 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist dem klägerischen Vorbringen entgegen getreten. Wegen der Einzelheiten hierzu werden ihre Schriftsätze in Bezug genommen.
16Im Parallelverfahren 5 K 2034/13, in dem der dortige Kläger geltend gemacht hat, dass die gegen ihn gerichteten, mehrere Anschlüsse betreffenden Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie ohne ausreichende Ermächtigung durch die T. B. GmbH, eine private Gesellschaft, erlassen worden seien, hat die Beklagte ferner vorgetragen:
17Es sei schon unzutreffend, dass die Bescheide von der T. B. GmbH „erlassen“ worden seien. Bei deren Vorbereitung habe die Angestellte der T. B. GmbH, Frau L1. , vielmehr lediglich als Verwaltungshelferin fungiert. Gegen den Einsatz eines Verwaltungshelfers für die Vorbereitung eines Hoheitsaktes sei aber nichts einzuwenden, wenn letztlich der Hoheitsträger die Aufgabendurchführung und Überwachung mit eigenem fachlich geeigneten Personal gewährleiste. Dies sei hier der Fall, weil Stadtamtsrat N. die streitgegenständlichen Bescheide in der Folge geprüft und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift dokumentiert und damit deren Erlass durchgeführt habe. Als insoweit legitimiertes Personal des Hoheitsträgers kämen auch grundsätzlich alle Amtsträger der Behörde in Betracht. Die Behörde, die für den Erlass des Kostenersatzbescheides zuständig sei, sei die Stadt L. , diese vertreten durch ihren Oberbürgermeister. Alle dem Oberbürgermeister nachgeordneten Ämter und somit alle Bediensteten, die seiner Weisung unterlägen, seien legitimiert, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen. Dies gelte damit auch für die Leiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung L. und die derzeit von der Stadt L. der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten, da die Zuweisung an der Dienstherreneigenschaft der Stadt L. bzw. des Oberbürgermeisters der Stadt L. nichts ändere. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. habe kein eigenes Personal, da die Zuweisung der die hoheitlichen Aufgaben erfüllenden Beamten der Stadt L. auf die T. B. GmbH erfolgt und die Betriebsleiterin zugleich deren Geschäftsführerin sei. Die Personenlosigkeit des Eigenbetriebes schade aber nicht, da der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. handlungsfähig sei. Er handele in erster Linie durch seine Betriebsleitung. Die Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung sei weisungsgebunden gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt L. . Hinsichtlich der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben bestehe ein Weisungsrecht der Betriebsleiterin gegenüber den der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten. Die hoheitlichen Aufgaben des Eigenbetriebes Stadtentwässerung würden von den genannten Beamten wahrgenommen, die im Übrigen auch nahezu keine anderweitigen Funktionen für die T. B. GmbH übernähmen. Auch stehe die Ordnungsgemäßheit der entsprechenden Zuweisungen nach § 123a Abs. 2 BRRG außer Zweifel.
18Zusammenfassend sei abschließend klargestellt, dass alle hoheitlichen Aufgaben aus dem Abwasserbereich von den zugewiesenen Beamten verantwortlich bearbeitet würden. Organisatorisch gesehen sei dies innerhalb der T. B. GmbH das Team „satzungsnahe Aufgaben“. Verantwortlicher Teamleiter des gesamten Bereiches sei Stadtamtsrat N. .
19Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. November 2013 zur Entscheidung übertragen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid vom 18. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23Die auf § 10 Abs. 1 KAG NRW gestützten Festsetzung von Kostenersatz ist bereits aus den nachstehenden formellen Gründen rechtswidrig, so dass es auf die übrigen Einwendungen der Kläger hiergegen nicht mehr ankommt.
24Zur Erhebung des Kostenersatzes ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und § 2 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 18. Dezember 2003 allein die Gemeinde (d.h. hier: die Beklagte) berechtigt. Gemäß § 12 Abs. 3, 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Kostenersatz, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt. Abgabenbescheid ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 AO der nach § 122 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt, also die Maßnahme einer Behörde, vgl. § 12 Abs. 3, 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 118 Abs. 1 AO. Für die Gemeinde handelt als Behörde der Bürgermeister, vgl. § 63 Abs. 1 GO NRW. Auf dem Briefkopf des mit der Klage angefochtenen Bescheides ist zwar auch der (Ober-)bürgermeister als erlassende Behörde ausgewiesen, da indes tatsächlich die T. B. GmbH - eine juristische Person des Privatrechts – den Bescheid erlassen und den Klägern bekannt gegeben hat, liegt ein zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides führender Verstoß vor, der diese in ihren Rechten verletzt.
25Zwar kann es sich bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Bescheiden (Verwaltungsakten) – sofern diese Mitwirkung gewisse rechtliche Grenzen nicht überschreitet - um eine rechtlich grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln.
26So für Abgabenbescheide OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013, - 9 E 1060/12 -, juris, unter Hinweis auf u.a. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011, - 14 K 1092/10 -, juris,
27Weist indes – wie hier – die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger aus, hat aber intern, auf Veranlassung der Behörde, ein Privater die Maßnahme getroffen, so ist der Bescheid zwar wirksam, aber rechtswidrig.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245, OVG NRW und VG Köln, a.a.O., Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2010, - 5 A 3242/09.Z -, juris, NVwZ 2010, 1254 f., Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, - 4 EO 26/09 -, juris, ZfW 2011, 47 – 53 sowie Urteil vom 14. Dezember 2009, - 4 KO 482/09 -, juris, DVBl. 2010, 1123 (Leitsatz)m und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2006, - 2 LB 9/05 -, juris, BauR 2006 (Leitsatz).
29Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, der streitgegenständliche Bescheid sei von Stadtamtsrat N. geprüft und unterschrieben und damit von einem ihrer städtischen Beamten mit der Folge erlassen worden, dass sein Erlass in rechtlich einwandfreier Weise ihr bzw. ihrem Oberbürgermeister zuzurechnen sei. Denn Stadtamtsrat N. ist – wie auch Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. - ausweislich der in dem o.g. Parallelverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 exemplarisch vorgelegten Kopie der an ihn gerichteten beamtenrechtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2003 schon vor ca. 10 Jahren der T. B. GmbH gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit dieser Zuweisung ist zwar gemäß § 123a Abs. 3 BRRG seine Rechtsstellung als Beamter unberührt geblieben, was bedeutet, dass er sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn, der Beklagten, behalten hat. Davon ausgenommen war aber dessen so genanntes konkret-funktionelles Amt, d.h. sein geschäftsplanmäßiger Aufgabenbereich innerhalb der Stadtverwaltung – sogenannter Dienstposten - , welchen er dementsprechend seinerzeit mit der Zuweisung verloren hat.
30Vgl. zu der entsprechenden Nachfolgevorschrift des § 20 Beamtenstatusgesetz, Rieger in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Band C 22, Stand Januar 2012, Anm. 8.1 zu § 20 Beamtenstatusgesetz.
31Damit einhergehend hat die Beklagte auch das ihr gegenüber dem Stadtamtsrat N. bestehende fachliche Weisungsrecht verloren. Deshalb sind die Beamten N. , E. und K. seit ihrer Zuweisung an die T. B. GmbH zugleich aus dem Kreis der Beamten, deren Handeln nach außen rechtlich einwandfrei für die Beklagte wirkt, ausgeschieden und konnten dementsprechend seither nicht mehr ihr zuzurechnende Rechtsakte in die Welt setzen.
32Auch der Umstand, dass die Beamten N. , E. und K. durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH weitgehend von Tätigkeiten für diese freigestellt und überwiegend Tätigkeiten für die Stadtentwässerung L. , eine in die Stadtverwaltung eingegliederte eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO, ausgeübt haben, führte nicht dazu, dass diese durch ein Handeln für die Stadtentwässerung wieder für die Beklagte einwandfreie Hoheitsakte setzen konnten. Mit der Zuweisung an die T. B. GmbH entstand kraft Gesetzes zwischen den Beamten N. , E. und K. einerseits und der T. B. GmbH andererseits ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, das – wenn auch unter Bezugnahme auf § 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) und § 123a BRRG - sehr klar durch eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg,
33Beschluss vom 26. Januar 1995, - 4 S 3368/9 -,
34formuliert wird:
35„...wie eine Einzelzuweisung nach § 123a BRRG – ein beamtenrechtliches Institut, mit der dem betroffenen Beamten unter Wahrung seiner Rechtsstellung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 DBGrG) und daraus folgendem Fortbestand der beamtenrechtlichen Rechtslage oder Pflichtenlage kraft Gesetzes die Tätigkeit bei der Beklagten (Anm. des Gerichts: Einrichtung zu der zugewiesen wurde) als Dienstaufgabe übertragen wird, zu deren ordnungsgemäßen Erfüllung er gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist. Zugleich entsteht kraft Gesetzes zwischen dem Beamten und der Beklagten ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, im Rahmen dessen der Beamte seine Tätigkeit für die Beklagte ausübt und die Beklagte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG zur Ausübung des an sich dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts befugt ist, soweit die Dienstausübung im Betrieb des Beklagten es erfordert.“
36Damit entstand zwar ein von der Anstellungskörperschaft an die aufnehmende Einrichtung – hier die T. B. GmbH - delegiertes fachliches Weisungsrecht.
37So sinngemäß Rieger, a.a.O., Anm. 8.2..
38Dieses ist auch konkret in der Zuweisungsverfügung vom 19. Dezember 2003 bestimmt, in der es heißt:
39„Das fachliche und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch das dienstliche Weisungsrecht liegen nunmehr bei der T. B. GmbH.“
40Da es sich bei der T. B. GmbH aber um eine privatrechtliches Unternehmen handelt und dieses dementsprechend keine hoheitlichen Befugnisse hat, konnte die, eine Freistellung von Tätigkeiten bei der T. B. GmbH bzw. damit korrespondierende Zuweisung von Aufgaben bei der Stadtentwässerung L. beinhaltende Weisung durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH an die betroffenen Beamten nicht eine (hiermit verbundene) Übertragung der Befugnis zur Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben für die Beklagte beinhalten.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
42Beschluss:
43Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.140,12 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.
(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.
(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.
(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.
(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.
(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.
(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.
(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.
(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.
(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.
(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.