Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2015 - 4 K 4573/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines 4‑Familienhauses mit Tiefgarage für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 1062, mit der postalischen Adresse „B. E. 2“ in E (weiterhin: Vorhabengrundstück), dessen Eigentümerin sie ist.
3Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplanes Nr. 5278/19, der das Gebiet als Wohngebiet und eine Fluchtlinie festsetzt. Weiterhin erfasst der Durchführungsplan Nr. 5278/15 den hinteren Teil des Grundstücks, der dort eine Schulerweiterungsfläche ausweist. Dieser Plan wurde vom damaligen Stadtdirektor bekannt gemacht.
4Unter dem 20. März 2014 reichte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ein und begehrte die Klärung der Frage, ob das Vorhaben die Anforderungen gemäß § 34 BauGB erfülle. Hilfsweise wurde – für den Fall, dass die Wirksamkeit dieses Planes angenommen werde - die Frage gestellt, ob eine Befreiung von der im Durchführungsplan Nr. 5278/15 festgelegten Nutzung des Grundstück als Schulerweiterungsbereich erteilt und stattdessen eine Wohnnutzung gestattet werden könne.
5Die Klägerin hat am 15. Juli 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
6Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Sie führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es sich hinsichtlich der Gebäudetiefe (von 19,0 m) nicht einfüge. Die Umgebungsbebauung weise eine maximale Gebäudetiefe von 15,75 m auf. Auch die überbaute Grundfläche von 521 m² falle aus dem Rahmen. Durch die Nachverdichtung würden städtebauliche Spannungen ausgelöst.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass Vorhaben füge sich in die Umgebung ein.
8Zunächst sei keine Befreiung erforderlich, weil der Durchführungsplan 5278/15 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sei.
9Prägende Bebauung seien nicht nur die Grundstücke „B. E. 3“ und „I1.----------straße 12“. Maßgeblich seien auch hinsichtlich der Bebauung „B. E. 6“ (und 8-12). Das Grundstück „B. E. 4“ sei nicht relevant, weil es überwiegend unbebaut sei. Dort befinde sich nur ein Trafohaus; dies sei als Nebenanlage nicht relevant.
10Auch „B. E. 13/13a/I1straße 7“ seien als nähere Umgebung zu berücksichtigen, weil diese Grundstücke vom Vorhabengrundstück deutlich erkennbar seien. Hieran ändere das auf dem Vorhabengrundstück abfallende Gelände nichts. Die Bebauung auf dem dahinter liegenden Schulgrundstück sei ebenfalls maßgeblich, weil es sich dabei um ein direktes Nachbargrundstück handele.
11Das Vorhaben orientiere sich mit der Gebäudetiefe sowie der Bebauungstiefe am Objekt „B. E. 6“. Dieses habe eine Gebäudetiefe von 16,25 m. Für die jeweilige Bebauungstiefe sei die Entfernung von der Straße, durch die das jeweilige Gebäude erschlossen werde und damit vom „B. E. “ maßgeblich. Die bauliche Gliederung des geplanten Baukörpers sei zu berücksichtigen. Die Gebäudetiefe von 16,00 m ergebe sich aus den drei Abschnitten des Baukörpers, wobei im mittleren Teil das nach vorne vorspringende Treppenhaus aufgrund seiner Einordnung als untergeordneter Gebäudeteil außer Betracht zu lassen sei. Gleiches gelte für die rückwärtigen Balkone. Hinsichtlich der maßgeblichen von außen wahrnehmbaren Erscheinung des Gebäudes habe eine Gesamtwürdigung der geplanten Ausdehnung des Baukörpers sowie seiner Baumasse zu erfolgen.
12Das maßgebliche Vorbild sei die Sporthalle auf dem dahinter liegenden Schulgelände. Prägende Wirkung entfalte dessen massiver Eindruck und die (kaum wahrnehmbar etwas geringere) Gebäudetiefe.
13Auch die Gebäude „B. E. 13/13 a/I1straße 7“, als als einheitliches Gebäude erscheinender Komplex, habe nur eine geringfügig kleinere Grundfläche.
14Einem Voreigentümer war zuvor die Genehmigung zur Errichtung einer Landhausvilla auf dem Vorhabengrundstück erteilt worden.
15Zwischen den Beteiligten war bzgl. des Vorhabengrundstücks in der Vergangenheit unter dem Aktenzeichen – 4 K 643/13 – ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht E anhängig. Diese Klage hatte die Klägerin nach Durchführung eines Ortstermins und der Erteilung eines richterlichen Hinweises zurückgenommen. Dies Verfahren ist beigezogen worden.
16Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom wird Bezug genommen. In dessen Rahmen haben die Beteiligten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 20. März 2014 einen Vorbescheid für das Bauvorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage“ auf dem Grundstück „B. E. 2“ in E zu erteilen.
19Weiter beantragt sie hilfsweise,
20die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für das Bauvorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus“ auf dem Grundstück „B. E. 2“ in E gemäß des Antrags vom 20. März 2014 ohne die beantragte Tiefgarage zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Einzelrichterin entscheidet ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Urteil, weil die Beteiligten zu diesem Vorgehen ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
27Die zulässige Klage hat -sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags - keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhabengrundstück entsprechend ihrer Bauvoranfrage vom 20. März 2014. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
29Nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) besteht ein Anspruch auf einen Vorbescheid, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Der Vorbescheidsantrag der Klägerin hat spezifisch die Frage zum Gegenstand, ob das Vorhaben die Anforderungen des § 34 BauGB erfüllt.
30Dies ist nicht der Fall.
311. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter anderem erforderlich, dass es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
32Die hier entscheidungserhebliche maßstabsgebende nähere Umgebung besteht vorliegend nur aus den Grundstücken „B. E. 3, 4 und 6 (sowie 8-12)“ und der „I1.----------straße 12“.
33Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal soweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 ‑ 7 A 853/09 –, juris.
35Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen.
36St. Rspr. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7.
37Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen.
38BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57.
39So hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
40BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Urteil vom 19. September 1969 ‑ 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58.
41Dabei ist jedoch die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.
42BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 9.
43Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist dabei die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als prägend können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden.
44BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 –, juris; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 (279, 282); Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 B 55.06 - Baurecht 2007, 514.
45Bei der Ermittlung kann nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse angeknüpft werden.
46BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. August 1998 ‑ 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 ‑ 7 A 853/09 –, juris.
47Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung einerseits auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten.
48BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 B 71/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27.
49Andererseits kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung (schon) dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.
50BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris; vgl. auch Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 –, juris.
51Danach ist hier die nähere Umgebung für das Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung bestimmt durch die Grundstücke „B. E. 3, 4, 6 (und 8-12)“ und „I1straße 12“. Nur insoweit findet nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen und der im vorhandenen Kartenmaterial ebenfalls zum Ausdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt.
52Zur näheren Umgebung gehören nicht die von der Klägerin als Vorbild herangezogene Bebauung (Schul- und OGS-Gebäude) am Q. -A. -Weg, insbesondere das I und II‑geschossige OGS-Gebäude, das sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück mit Flurstücknummer 1069 befindet.
53Dieses zweigeteilte Gebäude ist Teil eines einheitlichen Bebauungskomplexes mit einer vom Vorhaben verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur. Dies betrifft die einheitliche öffentliche Schul- und OGS-Nutzung und die dort anzutreffende Hinterlandbebauung. Dies betrifft jedoch auch die Größe und bauliche Gestaltung der zu diesem öffentlichen Zweck genutzten Gebäude, die sich deutlich von der (wechselnd großen jedoch immer) kleinteiligen privaten Wohnnutzung im Bereich des Vorhabengrundstücks entlang der Straßen „B. E. “ und der „I1straße“ unterscheidet. Diese beiden Nutzungen sind in ihren Bereichen einheitlich und eigenständig in ihren Bebauungskomplexen und beeinflussen sich bei der hier vorzunehmenden wertenden und bewertenden Betrachtung nicht. Die Wohnbebauung in der ersten Reihe entlang der Straßen „B. E. “ und der „I1.----------straße “ wird also von der dahinterliegenden Schulbebauung nicht geprägt.
54Das Grundstück „B. E. 13/13a/I1straße 7“ gehört nicht zur näheren Umgebung, obwohl es von einem Standpunkt vor dem Vorhabengrundstück sichtbar ist. Zum einen beträgt der Abstand von Gebäude zu Gebäude mehr als 50 m, zum anderen aber ergibt sich eine deutliche optische und bodenrechtliche Trennung zum Vorhabengrundstück aus dessen Lage. Diese umfasst nicht nur die Überschreitung eines Kurven-/Kreuzungsbereichs der Straßen „B. E. /I1straße“. Vielmehr verändert sich der Straßenbereich deutlich durch eine Verjüngung auf eine Einspurigkeit und den Wechsel der Straßenoberfläche von Pflaster auf Asphalt. Weiterhin weist das Vorhaben eine zurückversetzte Lage in einer Senke auf. In der Gesamtschau verhindert dies eine Prägung und wesentliche bodenrechtliche Beeinflussung in beide Richtungen.
55Nach dem Maßstab dieser prägenden näheren Umgebung überschreitet das Vorhaben den vorgegeben Rahmen hinsichtlich der Grundfläche von 521 m². Bereits das insoweit größte (nicht mehr zur näheren Umgebung gehörende) Gebäude „B. E. 13/13a /I1straße 7“ weist nur eine Grundfläche von 500 m² auf. Die zur rechtlich relevanten näheren Umgebung gehörenden Gebäude haben alle deutlich kleinere Grundflächen.
56Hinsichtlich der Grundfläche fügt sich das streitige Vorhaben somit nicht in den vorgegebenen "Rahmen" ein. Zwar können sich Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, dennoch in diese Umgebung einfügen. Bei dem "Einfügen" geht es weniger um "Einheitlichkeit" als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an dem harmonischen Einfügen fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt.
57BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris.
58Geht jedoch ein Vorhaben über den vorgegebenen Rahmen hinaus, so fügt es sich in seine Umgebung nur ein, wenn die Überschreitung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, entweder aufgrund des Vorhabens selbst oder infolge der Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet und erhöht, das in diesem Sinne "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung geschehen.
59BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - ; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - ; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, juris.
60Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet.
61BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 –, juris; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 BRS 56 Nr. 130.
62Es liegt eine in diesem Sinne unangemessene Überschreitung vor, weil alleine durch die Größe der überbauten Grundfläche eine nutzungsunabhängiges Planungsbedürfnis entstehen würde, denn jedenfalls die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Flur 13, Flurstücke 123 und 124), die derzeit als private Parkanlage genutzt werden, sind bebaubar. Dem Vorhaben käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung hinsichtlich der überbauten Grundfläche entsprechend dimensionierter und damit den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung zu.
632. Davon unabhängig fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.
64Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO.
65BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29.
66Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist im Regelfall von einem kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung.
67OVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 ‑ 2 A 508/09 - juris Rn. 37.
68Nach der auch für dieses Kriterium vorzunehmenden wertenden und bewertenden Festlegung der näheren Umgebung, sind auch hier lediglich die Grundstücke „B. E. 3, 4, 6 (und 8-12)“ und „I1straße 12“ zu berücksichtigen. Insoweit wird hier auf die oben ausgeführte Abgrenzung Bezug genommen. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Umgebung des Vorhabens ist eine hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche noch engere Fassung der näheren Umgebung nicht angezeigt.
69Den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche überschreitet das streitige Vorhaben.
70Es soll eine Gebäudeausdehnung in der Tiefe von maximal 17,50 m haben (lt. amtl. Lageplan, Bl. 20 Bd. 5BA). In der näheren Umgebung beträgt die größte Gebäudetiefe (B. E. 6) 15,75 m (lt. amtl. Lageplan). Insoweit ist nicht von den von der Klägerin vorgetragenen 16,25 m auszugehen, weil die beiden Gebäudevorsprünge, an denen diese Maß erreicht werden könnte untergeordnete Gebäudeteile und optisch nicht prägend sind. Dieses Maß wird durch das streitige Vorhaben mit 17,50 m überschritten. Auch soweit es eine bauliche Gliederung und drei Abschnitte im Baukörper aufweist, ergibt sich nach der maßgeblichen von außen wahrnehmbaren Erscheinung des Gebäudes im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tiefausdehnung des Baukörpers eine deutliche Überschreitung. Die bauliche Gliederung hat nämlich nicht zur Folge, dass sich durch diese der optische Eindruck der Gesamttiefenausdehnung in maßgeblicher Weise verändert. Das Gesamtgebäude wirkt insoweit weiterhin hinsichtlich der Gebäudetiefe wie eine Einheit. Entsprechendes gilt für das vorspringende Treppenhaus und die rückspringenden Altane.
71Für die überbaubare Grundstücksfläche ist ebenfalls „die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl“ relevant.
72BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 – 4 B 60/87 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 ‑ 4 B 50/08 –, juris.
73Hinsichtlich dieser und der Überschreitung durch das Vorhaben wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen.
74Die Anwendung der obenstehenden Grundsätze ist das Vorhaben der Klägerin auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Das geplante Vorhaben bringt nämlich wegen der Überschreitung des Rahmens gleichsam Bewegung in die vorhandene Situation und ruft somit potenziell ein Planungsbedürfnis hervor.
75Nach dem Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
78Beschluss:
79Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
80Gründe:
81Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weiterhin den Vorschlag im Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), dort Ziff. 1c), wonach für jede Wohneinheit ein Wert von 7.500,- Euro anzusetzen ist. Ausgehend von vier in einem Mehrfamilienhaus geplanten Wohnungen ergibt sich für die auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichtete Klage (Ziff. 6 des genannten Streitwertkatalogs) ein Wert von 15.000,00 Euro aufgrund der Halbierung im Vorbescheidsverfahren.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.