Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 28 K 204/15
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung von vier Papageien.
3Die Klägerin hält seit Jahren Papageienvögel. Am 03.06.2011 reichte sie beim Kreis L. , ihrem damaligen Wohnort, eine Bestandsanzeige der vorhandenen Vögel ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. A 32 der Beiakte 1 verwiesen.
4Mit Bescheid des Kreises L. vom 24.06.2011, der für den damaligen Wohnort der Klägerin zuständigen Behörde, verfügte dieser nach einer erfolgten Artenschutzkontrolle die Beschlagnahme u.a. eines Tritonkakadus (Nr. 5 der Bestandsanzeige „Princess“), eines mittleren Gelbhaubenkakadus (lfd. Nr. 7 „Dogelin“) und zweier Orangenhaubenkakadus (lfd. Nr. 10 und 11 „Mary“ und „Snoopy“). Nach eigenen Angaben hatte die Klägerin Mary und Snoopy seit dem Jahr 2000, Dogelin seit 2002 und Princess seit 2004 in ihrem Besitz.
5Die Vögel wurden der Klägerin mit einem Verfügungsverbot belassen. Zur Begründung der Beschlagnahme hatte der Kreis L. ausgeführt, für die beschlagnahmten Vögel fehle eine ausreichende Kennzeichnung, so dass deren Nämlichkeit nicht nachvollziehbar sei. Die von der Klägerin gegen die Beschlagnahme am 19.07.2011 erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 11 K 4310/11) betreffend die oben genannten Tiere mit Urteil vom 25.10.2012 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es bestünden weiterhin Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin, da die Klägerin ihren Nachweispflichten nicht genügt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil 11 K 4310/11 verwiesen.
6Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 11.08.2014 (8 A 2587/12) ab.
7Die Tiere waren nach der Beschlagnahme zunächst weiterhin in der von der Klägerin bewohnten Wohnung untergebracht.
8Der Kakadu „Princess“ verstarb nach Angaben der Klägerin kurz vor Weihnachten 2014 bei der Klägerin.
9Nachdem die Klägerin in den Kreis X. umgezogen war, ordnete der Beklagte mit Einziehungsverfügung vom 02.01.2015 die Einziehung der genannten vier Vögel gemäß § 51 Abs. 2 S. 3 analog i.V.m. § 47 BNatSchG an und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie die Tiere nicht bereitstelle, die Ersatzvornahme an. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung an. Der Antrag der Klägerin vom 09.01.2015 beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. 4 L 56/15) hatte keinen Erfolg.
10Nach Erlass der Einziehungsverfügung informierte die Klägerin den Beklagten über das von ihr behauptete Versterben des Vogels Princess. Einen Nachweis für den Tod dieses Vogels konnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht erbringen.
11Am 07.01.2015 teilte der Beklagte der Klägerin den Termin zur Abholung der Kakadus für den 13.01.2015 mit. An dem genannten zog der Beklagte die drei verbliebenen Kakadus ein und brachte diese in einer Tierauffangstation unter.
12Der eingezogene Papagei „Mary“ ist nach Angaben des Beklagten am 9. Februar 2015 in der Tierauffangstation verstorben.
13Am 12.01.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht angehört worden sei.
15Der Beklagte habe mit ihrer Verfügung einer Entscheidung des Kreises L. vorgegriffen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einziehung habe sie sich noch in einem Rechtsstreit mit dem – vor ihrem Umzug – örtlich zuständigen Kreis L. befunden, der auch die Beschlagnahme der Vögel vom 24.06.2011 verfügt habe. Über die von ihr in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge sei bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung noch nicht entschieden gewesen.
16Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2 Satz 3 analog i.V.m. 47 BNatSchG lägen nicht vor. Sie habe mehrfach den Nachweis erbracht, dass die Vögel „Princess“, „Dogelin“, „Mary“ und „Snoopy“ rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet worden seien und somit nicht dem Besitzverbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unterlägen.
17Eine Abstammungsanalyse mittels Federentnahme bei Snoopy und Paraffinprobe hinsichtlich der verstorbenen Mary und Abgleich mit einer Federprobe des Vogels „Shiva“ des Züchters Herrn W. aus S. werde eine Geschwistereigenschaft dieser Tiere und damit belegen, dass Mary und Snoopy von dem legal importierten Zuchtpaar des Herrn W. abstammten.
18Sie ist ferner der Ansicht, durch die Wegnahme seien Schäden an den Tieren zu erwarten, welche dann nicht mehr geheilt werden könnten. In ihrem Vogelbestand sei tierärztlich das sog. „Borna-Virus“ nachgewiesen worden, so dass davon auszugehen sei, dass alle Vögel dieses Virus in sich trügen. Es sei bekannt, dass das Virus insbesondere in Stresssituationen und bei einem Eigentümerwechsel ausbreche. Daher sei bei der Wegnahme der Vögel mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit einem Ausbruch des Virus zu rechnen, was zu einem Versterben der Vögel führe.
19Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 führt sie ferner aus, die Haltungsbedingungen der Vögel in der Auffangstation seien erschreckend: Der Käfig für den Vogel Mary sei viel zu klein, womit sich auch das Infektionsrisiko deutlich erhöhe. Zudem hätten die Vögel kein Tageslicht. Der Vogel Snoopy rupfe sich seit seinem Aufenthalt in der Auffangstation am Hals und der Vogel Mary sei im Gesicht völlig kahl. Das beschichtete Käfigmaterial sei für die drei eingezogenen Vögel gesundheitsschädlich. Die Käfige seien zudem in zu geringer Höhe aufgestellt. Außerdem dürften die Vögel nicht getrennt werden, sondern müssten zusammen untergebracht werden.
20Das Versterben von Mary wenige Wochen nach der Einziehung belege, dass in der Auffangstation schwerwiegende Fehler unterlaufen sei müssten.
21Eine Interessenabwägung vor dem Erlass der Einziehungsverfügung habe nicht stattgefunden.
22Die Klägerin beantragt,
23die Einziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2015, Az. 60-2/1.20-19 Nr. 69/14-E aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er ist der Ansicht, die Klägerin verfüge bis heute über keine anerkennungsfähigen Herkunftsnachweise für die Papageien.
27Für die Kakadus „Dogelin“ und „Princess“ habe die Klägerin seit dem rechtkräftigen Abschluss des Beschlagnahmeverfahrens keine neuen Nachweise zur Besitzberechtigung vorgelegt, der Besitz sei daher nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verboten.
28Das Tier „Dogelin“ befinde sich weiterhin in der Tierauffangstation. Die betreffend Dogelin vorgelegte CITES Bescheinigung Nr. 784/91, ausgestellt am 1. Juli 1991 auf Herrn S1. L1. , sei vom Regierungspräsidium L2. bereits mit Verfügung vom 23. Januar 1992 für ungültig erklärt worden, da dieser falsche Angaben gemacht habe. Die auf Herrn C. M. ausgestellte CITES Bescheinigung Nr. 2711/91 sei unmittelbar nach dessen Kenntniserlangung von der Ungültigerklärung der CITES Nr. 784/91 vom Kreis W1. mit Verfügung vom 19. Mai 2016 für ungültig erklärt worden.
29Auch der Kakadu „Snoopy“ werde weiterhin in der Tierauffangstation betreut. Auch für diesen und den Vogel „Mary“ habe die Klägerin keine neuen Nachweise vorgelegt.
30Der von der Klägerin beantragte Abstammungstest mit dem vermeintlichen Geschwistervogel Shiva des Herrn W. könne allenfalls ein Bruder-/ Schwester-Verwandtschaftsverhältnis beweisen, mit diesem Nachweis könne jedoch nicht die Beweiskette (Mutter/ Vater/ Kinder) geschlossen werden. Selbst wenn Mary, Snoopy und Shiva Geschwister seien, könnten diese von einem ganz anderen Elternpaar gezeugt worden seien.
31Der Züchter Herr W. habe zwar tatsächlich legale Herkunftsnachweise eines Zuchtpaars von Orangenhaubenkakadus vorgelegt, das Zuchtpaar befinde sich jedoch nicht mehr in seinem Besitz. Das mögliche Muttertier (Ring-Nr. 83252) sei vor Jahren entwendet worden oder entflogen. Das mögliche Vatertier (Ring-Nr. 83263) sei von Herrn W. abgegeben worden und am neuen Standort verstorben. Für beide mögliche Elterntiere existierten CITES-Bescheinigungen vom 03.05.1988, die Herrn W. berechtigt hätten, mit diesem Vogelpaar zu züchten. Im Rahmen einer behördlichen Kontrolle am 10.06.2015 bei Herrn W. habe der Kreis N. zwei mögliche Geschwister der Orangenhaubenkakadus der Klägerin angetroffen. Bei dem Kakadu Shiva sei der Kennzeichnungstyp „offener Ring“ Nr. CO 45076 fehlerhaft gewesen, weil eine Ring-Sollbruchstelle defekt sei, der Ring sei nicht mehr anerkennungsfähig. Das Tier verfüge auch nicht über eine Transponderkennzeichnung. Das zweite Tier Jolly verfüge über keinen Ring und auch keine Transponderkennzeichnung. Beide Tiere seien durch den Kreis N. mit Verfügung vom 02.09.2015 sichergestellt und mit Einverständnis des Züchters anderweitig untergebracht worden.
32Die Unterbringung der Kakadus erfolge in einer Tierauffangstation, die das Land NRW ausdrücklich empfehle. Das Institut unterliege behördlicher Kontrolle und arbeite nur mit hochqualifizierten Tierärzten zusammen. Die Einwände der Klägerin gegen die Haltung der Tiere in der Auffangstation seien sorgfältig überprüft worden. Die Vögel seien nach der Übernahme ca. eine Woche lang in Quarantäne gehalten worden. Die Größe der Quarantänekäfige gestatte eine intensive Beobachtung, die Vögel seien in der Quarantäne zwar einzeln, aber mit Sichtkontakt und Kommunikationsmöglichkeit untergebracht. Die Kakadus erhielten zweimal täglich eine Stunde Freiflug, viel Ansprache und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Weder in den Volieren noch in den Quarantänekäfigen seien gesundheitsschädliche Stoffe verbaut.
33Der Beklagte ist der Ansicht, die Einziehungsverfügung sei schon allein deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin bisher ihren Nachweisverpflichtungen aus § 46 BNatSchG nicht nachgekommen sei.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten der Verfahren 11 K 4310/11 und 4 L 56715 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
37Die artenschutzrechtliche Einziehungsverfügung vom 02.01.2015 hat sich durch den möglichen, aber nicht sicheren Tod des Kakadus „Princess“ und den Tod des Vogels „Mary“ nicht teilweise erledigt. Die Klägerin ist durch die Verfügung noch in vollem Umfang beschwert. An das Bestehen der Einziehungsverfügung sind weitere rechtliche Folgen, wie ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für die Unterbringung und Verwertung der Tiere geknüpft, §§ 47 Satz 2, 51 Abs. 5 BNatSchG. Darüber hinaus umfasst die Nachweispflicht und die Einziehung auch tote Tiere (§ 46 Abs. 1 BNatSchG).
38Vgl. zur Einziehungsverfügung VG Dresden, Urteil vom 11.April 2013 - 3 K 1041/10 - und VG München, Urteil vom 26.Juni 2013 - M 18 K 13.2296 -, jeweils juris.
39Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Einziehungsverfügung vom 02.01.2015. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Der Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. Die unterlassene Anhörung ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW während des Verfahrens geheilt worden.
41Eine solche Heilung setzt voraus, dass die Behörde mit ihrem Eingehen auf die zur Stützung des Antrags vorgebrachten Argumente nicht nur erreichen will, im gerichtlichen Verfahren zu obsiegen, sondern auch auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens nachholt, was sie bei Anhörung vor der belastenden Entscheidung hätte veranlassen müssen. Dazu muss sie ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand stellen und erwägen, ob sie auch bei Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Fakten und rechtlichen Erwägungen Bestand haben kann. Äußerungen im gerichtlichen Verfahren haben insofern eine Doppelbedeutung.
42Vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.Juni 2010 - 10 B 270/10 – und vom 10.April 2012 - 8 B 209/12 -, jeweils juris.
43Der Beklagte hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin (im Klageverfahren und parallelen Eilverfahren 4 L 56/15) umfangreich auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage kundgetan, dass er an seiner Entscheidung festhalte und damit die unterlassene vorherige Anhörung geheilt.
44Der Einziehungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
45Die im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung noch anhängige Anhörungsrüge im Rechtsstreit gegen die Beschlagnahmeverfügung des Kreises L. hinderte den Beklagten nicht am Erlass der Einziehungsverfügung. Die Erhebung einer Anhörungsrüge suspendiert nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO. § 705 ZPO), hier in Gestalt des abweisenden Urteils gegen die Beschlagnahmeanordnung des Kreises L. .
46Bei Anfechtungsklagen ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein soll.
47Letzte Behördenentscheidung des Beklagten ist der Einziehungsbescheid vom 02.01.2015. Soweit sich hier aus dem materiellen Recht (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BNatSchG) ergeben könnte, dass der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der Dokumente als maßgeblicher Zeitpunkt anzunehmen ist, weil mit diesem Zeitpunkt die beschlagnahmten Vögel eingezogen werden können, kann dies im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die Klägerin zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist am 24.07.2011 (1 Monat nach erfolgter Beschlagnahme) und dem Erlass des Einziehungsbescheides am 02.01.2015 keine weiteren relevanten Dokumente oder Unterlagen vorgelegt hat, die eine Besitzberechtigung für die eingezogenen Vögel belegen könnten. Auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt, die – nach heutigem Stand – eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden.
48Rechtsgrundlage für die Einziehungsverfügung ist § 47 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift können beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen, für die der nach § 46 BNatSchG erforderliche Nachweis zum rechtmäßigen Besitz nicht binnen der Frist von einem Monat erbracht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen werden, die Frist zur Nachweiserbringung kann auf höchstens 6 Monate verlängert werden. Soweit die Klägerin einwendet, ein Einziehung sei jedenfalls nach dem Ablauf von 6 Monaten nach der Beschlagnahme nicht mehr möglich, verkennt sie, dass die in dieser Vorschrift normierte Frist sich auf die Vorlage von Genehmigungen oder sonstigen Herkunftsdokumenten bezieht, nicht jedoch auf den Erlass der Einziehungsverfügung.
49Die vier von der Einziehung umfassten Papageien gehören unstreitig zu den besonders geschützten Tierarten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a BNatSchG, für die nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich ein Besitzverbot gilt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a BNatSchG sind besonders geschützte Arten diejenigen Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung EG Nr. 338/97 aufgeführt sind. Danach gehören die streitgegenständlichen Vögel zu den in Anhang B aufgeführten Arten, seit 2005 sind der mittlere Gelbhauben-Kakadu (cacatua sulphurea abotti) Dogelin und die Orangenhaubenkakadus (cacatua sulphurea citriniocristat) Mary und Snoopy sogar in Anhang A der Verordnung EG Nr. 338/97 aufgeführt (EG-VO NR. 1332/2005) und gehören seitdem zu den streng geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Im Zeitpunkt der Besitznahme der eingezogenen Vögel durch die Klägerin zählten diese bereits zu den besonders geschützten Arten im Sinne des Anhangs B der Verordnung EG Nr. 338/97.
50Ausnahmen vom Besitzverbot sind in § 45 BNatSchG geregelt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 a und b BNatSchG besteht eine Berechtigung zum Besitz, wenn die Tiere rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind (Nr. 1 a: legale Nachzucht), oder rechtmäßig aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind (Nr. 1 b: legaler Import). Legal gezüchtete Tiere im Sinne des § 45 Abs.1 Nr. 1 a BNatSchG sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 15, 19 BNatSchG nur solche Exemplare, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig – also in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art – erworben worden sind.
51Auf eine solche Ausnahmeberechtigung kann sich der Besitzer eines Tieres nur berufen, wenn er diese entsprechend § 46 Abs. 1 BNatSchG nachweist. Diese Nachweispflicht ist mehr als eine verfahrensmäßige Obliegenheit. Es handelt sich um eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Besitzer das Risiko der Nichtaufklärbarkeit seiner Besitzberechtigung trägt. Ihm wird die Berufung auf eine Besitzberechtigung abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben des Besitzers in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden. Aus dem Zweck der Identitätssicherung folgt, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind. Der Nachweispflicht wird nicht damit genügt, dass den Aufsichtsbehörden pauschal Herkunftsnachweise für ein Tier der in Frage stehenden besonders geschützten Art und sonstige Aufzeichnungen überlassen werden, aus denen sie die Herkunft und den Verbleib des jeweiligen Tieres erst ermitteln müssen. Vielmehr ist der Nachweis vom Besitzer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt eindeutig bezogen auf das jeweilige Exemplar, bezüglich dessen die Besitzberechtigung nachgewiesen werden soll, zu führen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.November 2011 - 8 B 1184/11 -; BayVGH, Urt. v. 2.Mai 2011 - 14 B 10.2361 -, - 14 B 10.2362 –, jeweils juris.
53Soweit ein Tier dem Anhang A der Verordnung EG Nr. 338/97 unterfällt – so der Cacatua sulphurea (vorliegend also der Mittlere Gelbhaubenkakadu (cacatua sulphurea abotti) Dogelin und die Orangenhaubenkakadus (cacatua sulphurea citriniocristat) Mary und Snoopy) - ist der Nachweis zwingend nach dieser Verordnung zu führen. Gemäß Art. 8 und 9 VO EG Nr. 338/97 in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der VO EG Nr. 865/2006 wurde für den Nachweis eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern (sog. Cites-Bescheinigungen) eingeführt. Diese für die Ausnahmen von Vermarktungsverboten nach Art. 8 Abs. 1 VO EG Nr. 338/97 unmittelbar geltende Regelung wird in § 46 Abs. 1 und 3 BNatSchG auf die Ausnahmen von Besitzverboten erstreckt. Die amtlichen EG-Bescheinigungen müssen mittels der Kennzeichnung nach §§ 12 i. V. m. Anhang 6 der BArtSchV (in der ab 16.2.2005 geltenden Fassung) den einzelnen Tieren zugeordnet werden können.
54Vgl. BayVGH, Urt. v. 2.Mai 2011, a.a.O.
55Da die Klägerin allerdings im Zeitpunkt der Einordnung als streng geschützte Art im Jahr 2005 die Vögel Dogelin, Mary und Snoopy bereits in ihrem Besitz hatte, können alle geeigneten Beweismittel verwendet werden. Daraus muss sich jedoch für die Behörde ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Besitzberechtigung ergeben, dass Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind. Die Nachweispflicht des § 46 BNatSchG wird u.a. durch die Kennzeichnungspflichten der §§ 6 ff. der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) konkretisiert.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011, 8 B 1184/11, juris.
57Rechnungen oder sonstige Bescheinigungen, die keine Identifizierung der Tiere zulassen, sind regelmäßig als Nachweis ungeeignet. Auch müssen die Dokumente den Nachweis einer lückenlosen Besitzkette vom Züchter bis zum Besitzer erbringen.
58Vgl. Schumacher/ Fischer/ Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2010, § 46 Rn. 10, 11.
59In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin den Nachweis ihrer Besitzberechtigung der eingezogenen streitgegenständlichen Vögel nicht erbracht.
60So hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu dem vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren im Rechtsstreit 11 K 4310/11 ausgeführt:
61„Die beiden Orangenhaubenkakadus Mary und Snoopy sind nicht beringt. Die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen des Herrn W. , er habe der Klägerin aus seiner Zucht am 15. September 2000 ein männliches und am 9. Dezember 2000 ein weibliches Jungtier der genannten Art mit den Ringnummern ZC 045074 und ZC 045075 verkauft, können deshalb den beiden Exemplaren der Klägerin nicht zugeordnet werden. Daran ändert sich auch nichts durch den Vortrag der Klägerin, der eine Vogel habe sich den offenen Ring abgebissen und den anderen Ring habe der Tierarzt vor Jahren entfernt. Um ihrer Nachweispflicht zu genügen, hätte die Klägerin umgehend unter Darlegung des Sachverhalts gegenüber der zuständigen Behörde die Vögel neu beringen lassen müssen. Die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen X1. und K. , dass die Klägerin die beiden Orangenhaubenkakadus seit dem Jahr 2000 in ihrem Besitz habe, vermögen eine Herkunft aus einer legalen Zucht nicht zu belegen. Sie stehen zudem im Widerspruch zu der – in Kopie beim Verwaltungsvorgang befindlichen - Akte des Veterinäramtes des Beklagten; danach sind bei einer Bestandsprüfung am 24. Mai 2005 8 Vögel vorgefunden worden. Zwei Vögel mit den Ringnummern ZC 045074 und ZC 045075 sind ebenso wenig aufgeführt wie das Vorhandensein unberingter Vögel.
62Auch der Mittlere Gelbhaubenkakadu mit Namen Dogelin ist nicht beringt. Die Angaben der Klägerin zu der Kennzeichnung des Vogels variieren im Laufe des Verfahrens. Zunächst gab sie in der Bestandsanzeige an, der Vogel sei mit einem Chip mit der Nr. H1 HK 0398/91 gekennzeichnet. Ein solcher konnte bei der Artenschutzkontrolle am 24. Juni 2011 nicht gelesen werden. Als sich herausstellte, dass nach der Cites-Bescheinigung Nr. 784/91 vom 1. Juli 1991, ausgestellt für einen Herrn I. L1. , der betreffende Vogel mit einem Ring der Nr. H1 HK 0389/91 gekennzeichnet sein sollte, gab sie an, der Ring sei der Cites beigefügt gewesen und habe sich nie am Vogel befunden. Laut Bescheinigung des Herrn C. M. vom 30. Juni 2011 soll zu dem Vogel zwar der Ring mit der genannten Nummer gehören, der Ring sei jedoch nicht angebracht worden, da er zu klein bemessen gewesen sei. Der Ring sei lediglich der Cites-Bescheinigung beigefügt gewesen. Dies belegt aber noch nicht, dass der bei der Klägerin vorgefundene Mittlere Gelbhaubenkakadu derjenige ist, zu dem die von der Klägerin vorgelegten Dokumente ausgestellt worden sein sollen. Im Übrigen dürfte die Herkunftsbestätigung vom 11. August 2002 für Herrn C1. insoweit unrichtig sein, als dort ein Geburtsdatum 1. September 1991 und als Züchter C. M. angegeben ist. Ausweislich der Cites Nr. 784/91 vom 1. Juli 1991 war der Vogel zuvor im Besitz von I. L1. . Hinzu kommt, dass sich der Kaufvertrag vom 26. September 2002 mit Herrn C1. ebenso wie die Cites-Bescheinigungen Nr. 2711/91 vom 16. September 1991 und Nr. 784/91 vom 1. Juli 1991 auf ein Exemplar der Art "cacatua galerita" (Großer Gelbhaubenkakadu) beziehen. Bei dem Exemplar der Klägerin handelt es sich nach ihren eigenen Angaben und den Feststellungen bei der Artenschutzkontrolle jedoch um einen Vogel der Art "cacatua sulphurea abbotti" (Mittlerer Gelbhaubenkakadu). Auch die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen von B. X1. und Dr. D. K. sprechen von einem Mittleren Gelbhaubenkakadu. Dass Dogelin nach Angaben der Klägerin eine Fußverletzung aufweist, die auch in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Herrn C1. vom 26. September 2002 erwähnt ist, führt insoweit nicht weiter. Denn die Fußverletzung ist in dem Vertrag, der sich wie gezeigt ebenfalls auf die Art "cacatua galerita" bezieht, nicht näher beschrieben. Eine fotografische Dokumentation (vgl. § 13 Abs. 3 BArtSchV) liegt ebenfalls nicht vor. Soweit Herr C. M. unter dem 30. Juni 2011 bestätigt hat, dass der von ihm früher besessene Mittlere Gelbhaubenkakadu eine ebensolche Fußverletzung gehabt habe, trägt nicht zur Aufklärung bei, da die für Herrn M. ausgestellte Cites vom 16. September 1991 ein Exemplar der Art cacatua galerita betrifft und Herr M. ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht der Züchter des Tieres ist. Dass Herr K. schriftlich bestätigt hat, er sei im September 2002 dabei gewesen, als die Klägerin den Mittleren Gelbhaubenkakadu Dogelin von Herrn C1. erworben habe, vermag die dargelegten Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu beseitigen, insbesondere die Herkunft des Vogels aus einer zulässigen Zucht nicht zu erklären. Hinzu kommt auch hier, dass die Behauptung der Klägerin, sie besitze den Vogel unberingt seit 2002, nicht mit der verterinärärztlichen Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 in Einklang zu bringen ist.
63Schließlich fehlt es auch für den Triton-Kakadu mit Namen "Prinzess" an einem Nachweis der Besitzberechtigung. Zwar ist das Exemplar beringt (Ring Nr. WAA H00 387); es handelt sich jedoch nicht um einen geschlossenen Ring. Vielmehr fehlt diesem Stift-Ring der zugehörige Stift. Nach den Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht mit abweichendem Sachvortrag entgegengetreten ist, ist der Ring damit nicht manipulationssicher, weil er dem Tier abgenommen und einem anderen umgelegt werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 der BArtSchV (vgl. auch § 10 Abs. 1 BArtSchV a.F.) müssen Ringe aber eine solche Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 vorgelegte Ausdruck einer E-mail vom 24. Oktober 2012 vermag die Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin nicht zu beseitigen; Zweifel genügen jedoch, um eine Beschlagnahme rechtmäßig aufrecht zu erhalten. Zunächst kommt einer solchen E-mail angesichts der Manipulationsmöglichkeiten bei nur elektronisch erstellten Texten nur beschränkte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass offenbar zwei verschiedene E-mails des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Frau E. S2. , existieren, da Frau S2. nach der Anrede ausführt „Liebe Frau N1. , wie bereits dargelegt“. Nach dem Adressblock folgt auch ein weiterer Textteil, der, da er ebenfalls mit „E. S2. “ gezeichnet ist, Teil einer anderen E-mail sein dürfte; der Beginn der E-mail ist von der Klägerin aber nicht übermittelt worden. Ohne den Text der Anfrage der Klägerin zu kennen, ist zudem die Antwort nur begrenzt aussagekräftig. Selbst wenn in Österreich vor 2006 eine Kennzeichnung mit einem offenen Ring ohne Stift zulässig gewesen sein sollte, wie die Klägerin behauptet, wird es sich dabei nur um solche Ringe gehandelt haben, die auch ohne Stift manipulationssicher gewesen sind. Denn die Beringung diente nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung der Arten, bekannt gemacht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (BGBl. II Nr. 321/1998) vom 16. September 1998, der Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren für die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die von der Klägerin benannte Zeugin (D1. S3. ) kann nur angeben, dass die Klägerin den Vogel vom Vermittler, Herrn H. , mit dem ungeschlossenen Stift-Ring übernommen hat; eine legale Herkunft ist damit nicht belegt. Es fehlt am Nachweis, dass das Tier rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet worden ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG (vormals § 10 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) sind gezüchtete Tiere solche, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Ob der in Österreich lebende Vorbesitzer, Herr H1. I1. , die von ihm laut seiner Bestätigung gezüchtete Triton-Kakadu Henne mit dem offenen Ring WAA H00 387 in diesem Sinne rechtmäßig gezüchtet hat, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Eine entsprechende amtliche Bescheinigung fehlt. Außerdem wird in dem Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn H. lediglich behauptet, der Vogel stamme von Herrn I1. . Eine lückenlose Besitzkette aus einer legalen Zucht ist damit nicht belegt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe "Prinzess" seit dem Erwerb am 14. Februar 2004 ununterbrochen im Besitz gehabt, ist zudem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Ausweislich der Akten des Veterinäramtes ist bei der Bestandsprüfung am 24. Mai 2005 bei der Klägerin kein Vogel mit der Ring Nr. WAA H00 387 aufgefunden worden.
64Bei dieser Sachlage war das Gericht nach § 86 VwGO nicht gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen, etwa durch Anhörung der benannten Zeugen weiter aufzuklären. Offen bleiben kann dabei, ob der Beweis durch Zeugen überhaupt ein zulässiges Mittel zum Nachweis der Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG darstellt. Für eine Beweiserhebung fehlt es – über die bereits dargestellte mangelnde Rechtserheblichkeit der von den Zeugen zu belegenden Tatsachen - bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag durch die Klägerin, der mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen wäre.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 6 B 31/06 -, juris Rdnr. 7, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 -, juris, und Urteil vom 16. Oktober 1984 – 9 C 558/82 – juris.“
66Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem ablehnenden Beschluss über die Zulassung der Berufung (8 A 2587/14) bestätigt und ergänzend ausgeführt:
67„1. Der Nachweis der Besitzberechtigung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus der Meldebestätigung der Stadt X2. vom 6. Juli 2011. Es handelt sich hierbei ausschließlich um die Auflistung des Inhalts der artenschutzrechtlichen Anzeigen der Klägerin nach § 7 Abs. 2 BArtSchV. Dieser Aufstellung lässt sich entnehmen, welche Angaben die Klägerin im Rahmen der Anzeigen gemacht hat. Wertungen der Behörde zur Aussagekraft dieser Angaben und damit zur Berechtigung der Klägerin, die angemeldeten Tiere zu besitzen, enthält sie dagegen nicht. Unabhängig davon wäre, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass eine Überprüfung ihrer Besitzberechtigung durch die Stadt X2. stattgefunden hätte, das Ergebnis für den Beklagten nicht bindend.
682. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, durch die eidesstattlichen Versicherungen der Frau S3. und des Herrn K. , die bezeugen könnten, von welchen Vorbesitzern sie die Vögel übernommen habe, sei der Nachweis erbracht, welche dritte Person die Tiere zuvor in Besitz gehabt habe; diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulasten der Klägerin davon ausgehen, dass den eidesstattlichen Versicherungen eine solche Beweiskraft nicht zukommt, weil ihr Inhalt mit dem Ergebnis der veterinärärztlichen Bestandsaufnahme vom 24. Mai 2005 nicht in Einklang steht. Entgegen den Angaben der Zeugen war ausweislich der damals von der Klägerin vorgelegten Dokumente zu diesem Zeitpunkt keines der Tiere im Besitz der Klägerin.
693. Der Einwand der Klägerin hinsichtlich der Tritonkakadu-Henne „Princess“, ausweislich der E-Mail einer Mitarbeiterin des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 und der E-Mail des Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. Hambrücken vom 18. Juli 2011 sei in Österreich bis 2006 eine offene Beringung zulässig gewesen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht bemängelt, dass der Vogel in unzulässiger Weise offen beringt sei, vielmehr hat es entscheidungstragend auf den Umstand abgestellt, dass der Stift-Ring, mit dem der Vogel versehen sei, aufgrund des fehlenden Stiftes nicht manipulationssicher sei. Vor diesem Hintergrund belegen auch weder der Vermittlungsvertrag vom 14. Februar 2004 noch die undatierte Bescheinigung des Züchters I1. zweifelsfrei die Herkunft des Tieres. Amtliche Bescheinigungen über die Herkunft des Vogels hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt.
704. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Klägerin, die Vögel „Mary“ und „Snoopy“ seien ausweislich des Schreibens des Kreises N. vom 22. November 2012 mit Blick auf das Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung erst zum 1. Januar 2001 im Zeitpunkt ihres Erwerbs mit offenen Ringen ordnungsgemäß beringt gewesen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht angebrachte Kennzeichnungen als Kennzeichnungen im Sinne des § 12 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist. Um eine derartige Anerkennung hat sich die Klägerin bis zum behaupteten Verlust bzw. bis zur Entfernung der Ringe im Jahre 2004 nicht bemüht. Danach hätte sie für einen Ersatz der Ringe (sei es, da mit Blick auf das Alter der Vögel eine geschlossene Beringung nicht mehr in Frage gekommen wäre, nach Einholung der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, vgl. §§ 12, 13 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 BArtSchV, durch erneute offene Beringung , sei es durch Versorgung mit einem Transponder) sorgen müssen, um eine eindeutige Identifizierung der Vögel zu gewährleisten. Dies hat die Klägerin – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – versäumt.
71Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen hinsichtlich der Vögel „Princess“, „Mary“ und „Snoopy“ seine Erwägungen zusätzlich darauf gestützt, dass bei diesen Tieren der Nachweis fehle, dass sie rechtmäßig in der Gemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG gezüchtet worden seien.“
72Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
73Auch nach den vorgenannten Entscheidungen hat die Klägerin keine tauglichen Nachweise für ihre Berechtigung zum Besitz der Vögel vorgelegt. Der Nachweis der Nämlichkeit der Papageien, mithin die eindeutige und unverfälschte Zuordnung der Nachweise zu einem bestimmten Exemplar, ist nach wie vor nicht erbracht.
74Es verbleiben nach wie vor Zweifel an der Besitzberechtigung der Klägerin.
75Bezüglich des Papageienvogels Princess hat sie nunmehr zwar ein „Beiblatt zur Gesundheitsbescheinigung“ des Amtstierarztes Dr. H2. vom 12.08.2002 vorgelegt, wonach die in der Gesundheitsbescheinigung aufgeführten Tiere des Herrn I1. dessen eigene legale Nachzuchten seien und Herr I1. eine Zucht- und Haltegenehmigung habe. Die Gesundheitsbescheinigung selbst wird allerdings nicht vorgelegt, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob der Vogel Princess darin aufgeführt ist. Selbst wenn aber ein solcher Nachweis geführt werden könnte, ist damit noch nicht belegt, dass der von Herrn I1. an die Klägerin verkaufte Vogel mit dem streitgegenständlichen Kakadu Princess identisch ist. Dies kann auch nicht der von Herrn I1. ausgestellte handschriftliche undatierte Herkunftsnachweis belegen. Denn wegen der fehlenden Manipulationssicherheit des Ringes des Vogels konnte dieser einem legalen Tier jederzeit abgenommen und einem anderen Vogel umgelegt werden. Insofern ist es auch unerheblich, ob der Amtstierarzt Dr. H2. die legale Herkunft des von Herrn I1. an die Klägerin veräußerten Vogels beim Verkauf geprüft hat und bestätigen kann.
76Soweit die Klägerin beantragt hat, den Zeugen M. zu vernehmen, um nachzuweisen, dass Dogelin ein mittlerer Gelbhaubenkakadu sei und die Cites-Bescheinigung nur versehentlich auf einen großen Gelbhaubenkakadu ausgestellt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei Dogelin unstreitig um einen mittleren Gelbhaubenkakadu handelt. Ob die Cites-Bescheinigungen versehentlich auf eine falsche Vogelart ausgestellt worden sind, ist unerheblich, da diese mittlerweile für ungültig erklärt worden sind und daher als Nachweis nicht mehr in Betracht kommen. Ob die Cites-Bescheinigungen rechtzeitig zurückgenommen wurden, ist insoweit ohne Belang. Zudem sind die Angaben der Klägerin bezüglich des Ringes von Dogelin auch nach ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung äußerst widersprüchlich. Im vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren hat sie noch erklärt, der Ring, der für einen mittleren Gelbhaubenkakadu gedacht sei, habe Dogelin nicht angelegt werden können, da dieser zu klein bemessen gewesen sei. Diese Angabe, die sie zunächst in der mündlichen Verhandlung wiederholt hatte, hat sie nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Tatsache, dass der Ring zu klein gewesen sei, darauf hindeute, dass damals ein großer Gelbhaubenkakadu verkauft worden sei, zum Anlass genommen, ihre Aussage zu korrigieren und vorzutragen, der Ring sei auf Grund einer Fußverletzung nicht angelegt worden. Warum der Ring dann nicht am anderen Fuß befestigt worden ist, konnte die Klägerin nicht erklären. Diese Widersprüchlichkeit in ihrem Vortrag und in den vorgelegten Unterlagen lässt ein erhebliches Maß an Zweifeln an der Besitzberechtigung der Klägerin bezüglich des Vogels Dogelin aufkommen
77Hinsichtlich der Orangenhaubenkakadus Mary und Snoopy hatte die Klägerin bereits in den vorgenannten Verfahren eine DNA-Analyse zum Nachweis der Abstammung der Vögel angeregt, was der Züchter Herr W. zunächst verweigert hatte. Aber auch nach offenbar nunmehr erfolgter Zustimmung des Herrn W. zur Zurverfügungstellung von Federproben der möglichen Geschwistertiere Shiva und Jolly ist kein Beweis zu erheben. Ein Abstammungstest könnte allenfalls ein Bruder-Schwester-Verhältnis beweisen. Die möglichen Elternzuchttiere des Herrn W. , für welche nunmehr Cites-Bescheinigungen aus dem Jahr 1988 vorgelegt wurden und somit legale Herkunftsnachweise existieren, sind nicht mehr verfügbar, da eines bereits vor Jahren gestohlen oder entflogen ist und das andere verstorben ist. Proben dieser möglichen Eltern sind heute also nicht mehr vorhanden, so dass auch bei Nachweis einer Geschwistereigenschaft nicht auf ein Kindschaftsverhältnis zu dem legalen Zuchtpaar des Herrn W. geschlossen werden kann. Die möglichen Geschwistertiere könnten auch von einem ganz anderen Zuchtpaar gezeugt worden seien. Der Züchter Herr W. selbst steht wegen einer dementiellen Erkrankung nicht mehr als Zeuge zur Verfügung. Auch die von der Klägerin angebotene Zeugin L3. , die Ehefrau des Herrn W. , war nicht zu vernehmen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Herr W. nur über ein einziges Zuchtpaar verfügt hat, mit dem alle seine Nachzuchten erzeugt worden sind, steht dann nicht fest, dass die bei der Klägerin aufgefundenen Exemplare die Nachzuchten der legalen Elternvögel des Herrn W. sind. Darüber hinaus kann auch die Nämlichkeit der möglichen Geschwistertiere Shiva und Jolly nicht mehr festgestellt werden. Die Kennzeichnungen der Vögel sind nicht eindeutig, da einer (ggf. Shiva) einen offenen Ring mit der Nr. CO 45076 mit defekter Sollbruchstelle trägt, so dass dieser nicht mehr den Identitätsnachweis erbringen kann. Der andere Vogel verfügt über keinerlei Kennzeichnung. Dementsprechend sind die Kakadus Shiva und Jolly nach einer artenschutzrechtlichen Kontrolle bei dem Züchter auch mit Verfügung vom 02.09.2015 eingezogen worden.
78Darüber hinaus ist die Nämlichkeit sämtlicher eingezogener Papageien auch deshalb nicht mehr nachvollziehbar, weil die eingezogenen Tiere bei einer Artenschutzkontrolle durch den Kreis L. am 24.05.2005 nicht aufgefunden worden sind. Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, die Vögel hätten sich ununterbrochen im ihrem Besitz befunden, hat sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, im Jahr 2015 seien die Tiere für ca. 6 Monate stationär auswärts zur Entgiftung gewesen. Den Zeitpunkt hat sie dann nach Rückfrage des Gerichts korrigiert und auf das Jahr 2005 verlegt, Nachweise zu dem stationären Aufenthalt konnte sie jedoch nicht vorlegen. Auf Nachfrage hat sie angegeben, die Vögel Dogelin, Mary und Snoopy seien zur Entgiftung gewesen, während sie diese Angabe vorher noch auf alle streitgegenständlichen Papageien bezogen hatte. Diese Angaben sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Klägerin hat über Jahre alle Anstrengungen unternommen, die Legalität der Haltung der Vögel nachzuweisen. Insofern dürfte ihr auch aus dem vorangegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts 11 K 4310/11 vom 25.10.2012 über die Beschlagnahme bekannt gewesen sein, dass die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags auch auf die Tatsache gestützt worden war, dass die beschlagnahmten und nunmehr eingezogenen Vögel bei der Artenschutzkontrolle am 24.05.2005 nicht aufgefunden worden waren. Diese Widersprüchlichkeit hätte sie ausräumen können, indem sie den Verbleib der Vögel zu diesem Zeitpunkt erklärt und nachweist. Dies hat sie nicht getan. Ihre nunmehr bloße Behauptung, die Vögel seien stationär untergebracht gewesen, vermag die vorhandenen gravierenden Zweifel an der Besitzberechtigung nicht auszuräumen.
79Die Einziehungsverfügung war gemäß § 18 OBG NRW an die Klägerin als Eigentümerin und Tierhalterin zu richten, § 46 BNatSchG.
80Ermessensfehler im Rahmen der Einziehungsverfügung sind nicht ersichtlich. Die Interessen der Klägerin waren dem Beklagten angesichts des umfangreichen Verwaltungsvorgangs vor Erlass der Einziehungsverfügung hinlänglich bekannt. Es erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, über die bisherige Beschlagnahme im Jahr 2011 hinaus nunmehr die Einziehung zu verfügen. Der Beklagte hat das auf Verhältnismäßigkeitserwägungen basierende System der §§ 47, 51 Abs. 2 BNatSchG beachtet. Nach Beschlagnahme durch den Kreis L. unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes hatte die Klägerin 3 ½ Jahre Zeit, die Nachweise über einen rechtmäßigen Besitz der Vögel zu erbringen. Da ihr dies nicht gelang, ist die Einziehung der angemessene Weg zur Durchsetzung des Besitzverbotes.
81Tierschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen der Einziehung nicht entgegen. Eine Infektion der eingezogenen Tiere mit dem sog. Borna-Virus – infolge dessen es bei Stresssituationen zu einer meist innerhalb weniger Monate tödlich verlaufenden Erkrankung kommen könne - ist nicht tierärztlich belegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss im parallelen Eilverfahren 8 B 127/15 des OVG NRW (vorausgegangen 4 L 56/15 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf) vom 17.11.2015 Bezug genommen.
82Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der von der Klägerin behauptete Leidensdruck ist schon nicht hinreichend substantiiert. Ob die Haltungsbedingungen in der Auffangstation artgerecht waren, ist im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung nicht zu prüfen. Dieser Vortrag betrifft eine – hier nicht streitgegenständliche – eventuelle Pflichtverletzung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses und ist im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zu berücksichtigen.
83Die Androhung der Ersatzvornahme hat seine Rechtgrundlage in §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Diejenige Person, die
- 1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten - 2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse - 3.
(weggefallen)
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
(1) Diejenige Person, die
- 1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten - 2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse - 3.
(weggefallen)
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; - 2.
Naturhaushalt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; - 3.
Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; - 4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen; - 5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypen die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen; - 6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; - 7.
Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; - 8.
Natura 2000-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete; - 9.
Erhaltungsziele Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind; - 10.
günstiger Erhaltungszustand Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
- 1.
Tiere - a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, - b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 2.
Pflanzen - a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, - b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; - 4.
Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; - 5.
Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; - 6.
Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, - b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder - c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
- 10.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; - 11.
prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; - 12.
europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG; - 13.
besonders geschützte Arten - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, - b)
nicht unter Buchstabe a fallende - aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - bb)
europäische Vogelarten,
- c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
- 14.
streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die - a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, - b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, - c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
- 15.
gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind; - 16.
künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind; - 17.
Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen; - 18.
Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; - 19.
rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit; - 20.
Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist; - 21.
Drittstaat ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
- 1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97, - 2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), - 3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, - 4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(1) Diejenige Person, die
- 1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten - 2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse - 3.
(weggefallen)
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(1) Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten bezeichnet sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2. Sind nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen:
- 1.
gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring; - 2.
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation; - 3.
Säugetiere vorrangig mit dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder mit sonstigen Kennzeichen; - 4.
Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der Dokumentation.
(2) Ringe müssen eine Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beines nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 3 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Ringes möglich ist.
(3) Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; - 2.
Naturhaushalt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; - 3.
Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; - 4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen; - 5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypen die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen; - 6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; - 7.
Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; - 8.
Natura 2000-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete; - 9.
Erhaltungsziele Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind; - 10.
günstiger Erhaltungszustand Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
- 1.
Tiere - a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, - b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 2.
Pflanzen - a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, - b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; - 4.
Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; - 5.
Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; - 6.
Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, - b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder - c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
- 10.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; - 11.
prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; - 12.
europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG; - 13.
besonders geschützte Arten - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, - b)
nicht unter Buchstabe a fallende - aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - bb)
europäische Vogelarten,
- c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
- 14.
streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die - a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, - b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, - c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
- 15.
gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind; - 16.
künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind; - 17.
Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen; - 18.
Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; - 19.
rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit; - 20.
Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist; - 21.
Drittstaat ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
- 1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97, - 2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), - 3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, - 4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.
(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Diejenige Person, die
- 1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten - 2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse - 3.
(weggefallen)
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und - 2.
über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt, wenn ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 12 zulassen für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden.
(2) Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt auch, wenn ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist. Vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 12 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist.
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
- 1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, - 2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
(1) Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten bezeichnet sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2. Sind nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen:
- 1.
gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring; - 2.
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation; - 3.
Säugetiere vorrangig mit dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder mit sonstigen Kennzeichen; - 4.
Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der Dokumentation.
(2) Ringe müssen eine Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beines nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 3 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Ringes möglich ist.
(3) Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; - 2.
Naturhaushalt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; - 3.
Erholung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; - 4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen; - 5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypen die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen; - 6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; - 7.
Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; - 8.
Natura 2000-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete; - 9.
Erhaltungsziele Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind; - 10.
günstiger Erhaltungszustand Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
- 1.
Tiere - a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, - b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 2.
Pflanzen - a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, - b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, - c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und - d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; - 4.
Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; - 5.
Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; - 6.
Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art; - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, - b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder - c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
- 10.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; - 11.
prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; - 12.
europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG; - 13.
besonders geschützte Arten - a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, - b)
nicht unter Buchstabe a fallende - aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, - bb)
europäische Vogelarten,
- c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
- 14.
streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die - a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, - b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, - c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
- 15.
gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind; - 16.
künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind; - 17.
Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen; - 18.
Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; - 19.
rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit; - 20.
Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist; - 21.
Drittstaat ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
- 1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97, - 2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), - 3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, - 4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(1) Diejenige Person, die
- 1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten - 2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse - 3.
(weggefallen)
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt, die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der verfügungsberechtigten Person die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Absätze 2 und 2a gelten entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.