Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9086/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Stadtamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und steht im Dienst der beklagten Stadt.
3Im November 2007 wurde er von der Fachabteilung III.3.5 – Hilfe für Flüchtlinge und Wohnungslose – zum Dezernat III (u.a. Bildung, Kultur und Sport) umgesetzt, um die Aufgaben eines Projektmanagers für das Projekt „Sportzentrum W. “ zu übernehmen. Zuständiger Dezernent für das Dezernat III und Projektleiter dieses Projekts war der 1. Beigeordnete, Herr I. S. , der zugleich Geschäftsführer der L. - und W1. mbH W. (xxx GmbH) war.
4Bei der im Mai 2007 gegründeten xxx GmbH handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft der Stadt W. mbH , in der die vormals unmittelbar der Stadt W. gehörigen Beteiligungsgesellschaften unmittelbar und mittelbar zusammengefasst sind. Unternehmensgegenstand der xxx GmbH ist der Bau, Betrieb und die Unterhaltung des Sportzentrums an der J.--------straße sowie sonstiger in W. gelegener Sportstätten; ferner die Durchführung und Unterstützung der kulturellen und gesellschaftspolitischen Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse sowie die Koordination der Termine und Veranstaltungen des L. - und Veranstaltungsbetriebes W. bzw. die Durchführung solcher Veranstaltungen. Die BVG ist an der xxx GmbH zu 100 % beteiligt.
5Durch Beschluss des Aufsichtsrates der xxx GmbH wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2011 zum Prokuristen der xxx GmbH bestellt, der gemäß § 1 Nr. 3 des ab dem 1. April 2011 geltenden Anstellungsvertrages die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftvertrages und der gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer Gesamtprokura vertrat. Gemäß § 1 Nr. 2 des Anstellungsvertrages nahm der Kläger die Tätigkeit auf Veranlassung der Beklagten, seines Dienstherrn, im Hauptamt wahr. Nach § 3 Nr. 1 des Anstellungsvertrages erhielt der Kläger als Vergütung für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt in Höhe von 200 Euro brutto. Das Gehalt wurde im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als sog. „Minijob“ gezahlt. Nach § 4 Nr. 2 des Anstellungsvertrages sowie § 3 Nr. 2 des Zusatzvertrages zum Anstellungsvertrag stand der Vertrag in direktem Zusammenhang zu der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit. Bei Wegfall der Tätigkeit für die Beklagte bzw. Übernahme eines anderen Tätigkeitsbereichs für den Dienstherrn war nach der vertraglichen Regelung eine fristlose Kündigung möglich.
6Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 übertrug die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 1. Juni 2011 den Aufgabenbereich „Verwaltungsaufgaben für die Abteilung L. (Haushalt, Vertragsgestaltungen) mit einem Stellenanteil von 50%“ und verfügte ferner, dass der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt die zuvor mit einem Stellenanteil von 85% ausgeübten Aufgaben für die xxx GmbH nunmehr ebenfalls mit einem Stellenanteil von 50% erledigen sollte. Zuvor noch im Dezernat III mit einem Stellenanteil von 15% ausgeübte Unterstützungsaufgaben für den 1. Beigeordneten entfielen. Unter dem 19. August 2011 wurde der Funktionsstellenplan entsprechend abgeändert.
7Mit Bescheid vom 27. September 2011 erteilte die Beklagte für die Nebentätigkeit als Prokurist der xxx GmbH dem Kläger eine bis Ende des Jahres 2015 befristete Nebentätigkeitsgenehmigung auf Grundlage des § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW i.V.m. § 6 NtVO.
8Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG den Kläger vorübergehend – bis zum Abschluss der Baumaßnahme „Sportzentrum“ - mit halbem Stellenanteil der xxx GmbH zur Dienstleistung zu. Zugleich wies die Beklagte daraufhin, dass die beamtenrechtliche Stellung zur Beklagten durch die Zuweisungsverfügung unberührt bleibe. Dienstherr bleibe sie, die Beklagte. Die Tätigkeitszeiten zählten als Dienstzeiten und seien ruhegehaltsfähig.
9Durch Schreiben vom 9. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts alle Nebentätigkeiten überprüfen müsse und ggf. eine Rückforderung der erhaltenen Nebentätigkeitsvergütungen zu veranlassen sei. Der Kläger möge sich darauf einstellen, dass sich in Zukunft eine Abführungspflicht in voller Höhe ergeben könne. Die Zahlung der Nebentätigkeitsvergütung erfolge deshalb ab dem 1. März 2012 unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung. Hierzu äußerte sich der Kläger in der Folgezeit nicht.
10Nachdem die Beklagte die Zuweisung des Klägers zur xxx GmbH im Oktober 2013 widerrufen hatte, forderte sie durch Bescheid vom 5. November 2013 den Kläger auf, von der KVV GmbH an ihn gezahlte Vergütung für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 2.000,00 Euro an sie abzuführen. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit des Klägers bei der xxx GmbH stelle das Hauptamt des Klägers dar. Die Tätigkeit als Prokurist stehe in direktem sachlichem Zusammenhang mit der hauptamtlichen Tätigkeit bei der xxx GmbH. Eine Abgrenzung zum Hauptamt sei nicht möglich. Für zum Hauptamt gehörende Tätigkeiten dürfe neben der Beamtenbesoldung keine weitere Vergütung gewährt werden. Dennoch erfolgte Vergütungszahlungen für zum Hauptamt gehörende Tätigkeiten seien vollständig an den Dienstherrn abzuführen.
11Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. November 2013 Klage erhoben.
12Er trägt vor: Es bestehe keine Abführungsverpflichtung. Es sei kein Sachverhalt gegeben, der mit dem der Entscheidung des BVerwG vom 31. März 2011 – 2 C 12/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Ihm, dem Kläger, sei durch die KVV GmbH Prokura übertragen worden, damit er neben dem 1. Beigeordneten für die Gesellschaft projektleitende Aufgaben habe wahrnehmen können. Zu diesen Aufgaben habe es gehört, Vertragsverhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen. Zudem sei er als Referent für den ersten Beigeordneten tätig gewesen. Diese Tätigkeiten hätten nicht zu seinem Hauptamt im Beamtenverhältnis gehört. Zudem habe die Beklagte als Dienstherr die Entscheidung getroffen, diesen Tätigkeitskomplex auf die xxx W. zu übertragen, insbesondere die anfallenden Vertragsverhandlungen auf Herrn S. und auf ihn, den Kläger, als Sonderaufgaben zu übertragen. Bereits aus der Prokurabestellung und der daraus resultierenden Tätigkeit als Prokurist folge, dass die durchgeführten Nebentätigkeiten nicht zwingend dem Hauptamt zuzuordnen seien. Die Prokura habe dazu geführt, dass er nun für die xxx GmbH in Bezug auf Aufträge bis zu einem Wert von 25.000,- Euro zeichnungsbefugt gewesen sei. Diese besondere Kompetenz habe er in seiner Beamtenfunktion bei der Beklagten nicht gehabt. Insoweit sei die Prokuratätigkeit von den dienstlichen Aufgaben im Hauptamt zu trennen. Zudem habe er im streitbefangenen Zeitraum in erheblichem Umfang Mehrarbeit geleistet. Die zusätzliche Entlohnung für die Prokuratätigkeit in Höhe von monatlich 200 Euro sei daher angemessen. Vorliegend habe die Beklagte mit der Einstellung des Klägers als Prokurist und der Ausgliederung von Aufgaben auf die Einstellungsgesellschaft die Entscheidung getroffen, ihn im Zuge der Prokurabestellung mit besonderen Kompetenzen zu versehen, die er als Beamter der Stadt nicht gehabt habe. Somit habe er echte Nebentätigkeiten durchgeführt, für die eine Abführungspflicht nicht bestehe. Die Abführungspflicht habe den Zweck zu vermeiden, dass Beamte eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen erhielten. Zu einer solchen Doppelalimentation sei es indes nicht gekommen. Zum einen sei er mit seiner Tätigkeit für die xxx GmbH überobligatorisch in Anspruch genommen worden und zum anderen habe er als Prokurist einen zusätzlichen Aufgaben- und Kompetenzbereich abgedeckt, der mit der Zahlung von Besoldung nicht abgedeckt oder ausgeglichen worden sei.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W. vom 5. November 2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie wendet ein: Die Klage sei unbegründet. Die Abführungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 58 LBG NRW. Demgemäß sei ein Beamter zur vollständigen Abführung der Vergütung verpflichtet, sofern er eine Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ausübe, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt oder Nebenamt gehöre. Die Tätigkeit als Prokurist sei dem vom Kläger ausgeübten Hauptamt zuzuordnen bzw. stehe mit jener Tätigkeit in einem engen Sachzusammenhang. Die zum Hauptamt gehörenden Aufgaben und Tätigkeiten ergäben sich insbesondere aus dem Geschäftsverteilungsplan oder aus entsprechenden Anweisungen des Dienstherrn, zu denen dieser kraft seiner Organisationsgewalt befugt sei. Die Umsetzungsverfügung vom 12. November 2007 sei eine solche Anordnung und habe den Aufgabenbereich des Klägers konkretisiert. Die Tätigkeit als Projektmanager für das „Sportzentrum W. “ habe die hauptamtliche Tätigkeit dargestellt. Der Sachzusammenhang der Nebenbeschäftigung mit dem Hauptamt bzw. die Zuordnung zum Hauptamt ergebe sich insbesondere aus § 1 Nr. 2 sowie § 4 Nummer 2 des Anstellungsvertrages. Danach habe der Kläger die Tätigkeit als Prokurist der xxx GmbH auf Veranlassung seines Dienstherrn im Hauptamt wahrgenommen und habe die Tätigkeit im direkten Zusammenhang zu der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit gestanden. Der Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag enthalte in § 1 und § 3 fast identische Formulierungen. Das Projekt „Sportzentrum“ habe auch nach der Zuweisung zur xxxGmbH und der Übertragung bestimmter Projektaufgaben auf die xxx GmbH die hauptamtliche Tätigkeit des Klägers dargestellt. Die Stellung als Prokurist der xxx GmbH würde mit der hauptamtlichen Tätigkeit als Projektmanager stehen und fallen. Der Kläger verkenne, dass die Tätigkeit als Prokurist vom Hauptamt nicht abgegrenzt werden könne. Dem Kläger habe als Projektmanager für das Sportzentrum eine umfassende rechtliche Handlungsbefugnis eingeräumt werden sollen, um das Projekt effektiv verwirklichen zu können.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
21Die Beklagte fordert von dem Kläger zu Recht die Herausgabe von 2.000,00 €. Die Herausgabepflicht des Klägers beruht auf § 58 LBG NRW. Hingegen ist – anders als der Kläger meint – die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und S. im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) und mithin namentlich die beschränkte Herausgabepflicht gemäߠ § 13 Abs. 2 NtV nicht einschlägig.
22Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er gemäß § 58 LBG NRW die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
23Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden.
24BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 2 C 12/09 – NVwZ-RR 2011, 739.
25Die Ablieferungspflicht dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert
26BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 a.a.O., m.m.N.
27Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 58 LBG NRW im vorliegenden Fall sind gegeben. Die Tätigkeiten des Klägers als Prokurist für die KVV GmbH, für die er die streitgegenständlichen Zahlungen erhalten hat, gehören zum Pflichtenkreis seines Hauptamtes und können nicht als Nebentätigkeit i.S.d. Nebentätigkeitsverordnung qualifiziert werden.
28Unter "Hauptamt" im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist das jeweils bekleidete konkret-funktionelle Amt, also der dem Beamten von seinem Dienstherrn speziell übertragene Aufgabenkreis, zu verstehen, mit anderen Worten der Dienstposten des Beamten.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985 - 2 C 79/81 - BVerwGE 72, 160 ff., m.w.N.
30Nebentätigkeit in Form der Ausübung eines Nebenamtes ist hingegen ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird, vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 NtV. Entscheidend für das Nebenamt ist das Herausfallen der Dienstaufgabe aus dem Hauptamt. Was zum Hauptamt und was zum Nebenamt gehört, bestimmt der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt,
31vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2011 a.a.O. und vom 23.04.1998 - 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2012 – 1 A 2332/09 – juris, m.w.N.,
32und wird in der Regel durch Stellenbeschreibungen, Geschäftsverteilungspläne, allgemeine Dienstvorschriften oder -anweisungen oder entsprechende (Einzel-)Weisungen gegenüber dem jeweiligen Amtsträger konkretisiert.
33Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2010 - AN 1 K 09.02448 – juris, m.w.N. und VG Minden, Urteil vom 07.04.2011 – 4 K 567/11 – juris.
34Dem Dienstherrn obliegt es zu bestimmen, welche Aufgaben den Gegenstand der Dienstpflicht des Beamten in seinem Hauptamt bilden. Es unterfällt seiner Verantwortung, durch die Entscheidung über den Personaleinsatz und durch die Verteilung der Geschäfte allein aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, wie er seinen öffentlichen Aufgaben am besten nachkommt. Dabei ist der Dienstherr auch frei zu entscheiden, in welcher Form er die Zuordnung von Aufgaben zu dem Hauptamt eines einzelnen Beamten vornimmt. Die Aufgabenzuordnung untersteht seinem Beurteilungsspielraum. Sie unterliegt – im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen – grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung. Die gerichtliche Überprüfung hat sich folglich auf die Fragen zu beschränken, ob eine Zuordnung zum Hauptamt überhaupt stattgefunden hat und ob mit der Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt eines Beamten gegen geltendes Recht verstoßen worden ist. Zu letzterem gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe überhaupt zu den öffentlichen Aufgaben des Dienstherrn gehört.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 – 2 C 3.81 – DÖD 1982, 87 und vom 23. September 1975 – 2 C 19.71 – BVerwGE 49, 184; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 - 1 A 2332/09 – juris.
36Nach diesen Kriterien ist die Tätigkeit des Klägers für die xxx GmbH seinem Hauptamt zuzurechnen. Dies lässt sich bereits dem Schreiben vom 22. Juli 2011 entnehmen, durch das die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 1. Juni 2011 den Aufgabenbereich „Verwaltungsaufgaben für die Abteilung L. (Haushalt, Vertragsgestaltungen)“ mit einem Stellenanteil von 50% und die Aufgaben für die xxx GmbH ebenfalls mit einem Stellenanteil von 50% übertrug. Für die Zugehörigkeit der Tätigkeit als Prokurist zu der bereits ab November 2007 ausgeübten hauptamtlichen Tätigkeit als Projektmanager für das Sportzentrum spricht ferner der Bescheid vom 17. Oktober 2011, durch den die Beklagte unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG den Kläger vorübergehend – bis zum Abschluss der Baumaßnahme „Sportzentrum“ - mit halbem Stellenanteil der xxx GmbH zur Dienstleistung zuwies und zugleich feststellte, dass die beamtenrechtliche Stellung zur Beklagten durch die Zuweisungsverfügung unberührt bleibe. Die Tätigkeitszeiten zählten als Dienstzeiten und seien ruhegehaltsfähig.
37Schließlich spricht auch die spezifische Nähe zu den Aufgaben und Kompetenzen im Hauptamt,
38vgl. zu diesem Kriterium auch OVG NRW, Urteil vom 17.12.2008 - 1 A 2938/07 - juris (zur Tätigkeit eines Bürgermeisters im Regionalbeirat der RWE) und nachgehend BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 a.a.O.,
39dafür, dass mit der Tätigkeit eine Aufgabe des Hauptamtes erfüllt wurde.
40Gegen die Einordnung der streitgegenständlichen Tätigkeit als eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit lässt sich nicht einwenden, dass der Kläger die Tätigkeit für ein privat- rechtlich organisiertes Unternehmen ausübte und es sich deshalb bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gehandelt habe, die somit nicht mehr dem Hauptamt zurechenbar wäre. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG gestattet die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen – also nicht in Abs. 1 Nr. 1 genannten – Einrichtung. Mithin erfasst die Vorschrift sogar die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem nicht vom Staat getragenen privatrechtlichen Unternehmen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
41vgl. Reich, BeamtStG, § 20 Rdnr. 8.
42Eine Zuweisung des Klägers an eine Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist hier mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 erfolgt. Zudem handelt es sich bei der xxx GmbH um eine Gesellschaft, an der die Beklagte über die BVG mittelbar zu 100% beteiligt ist, weshalb die Vergütung gemäß dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen aus Mitteln der Beklagten, also öffentlichen Mitteln, erfolgt ist.
43vgl. in diesem Zusammenhang auch die für das Nebentätigkeiten geltende Regelung des § 57 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW (= § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 NtV, nach der jede Nebentätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleich steht.
44Der Kläger ist im Hauptamt mit der Hälfte seiner Arbeitskraft einem öffentlich beherrschten privaten Unternehmen zugewiesen worden. Er hat daher keinen Anspruch darauf, eine etwa von diesem Unternehmen gezahlte Vergütung behalten zu dürfen.
45Seine Tätigkeit als Prokurist ist auch nicht deshalb als Nebentätigkeit einzuordnen, weil die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2011 dem Kläger „für die Nebentätigkeit als Prokurist der xxx GmbH“ eine bis zum 31. Dezember 2015 befristete Nebentätigkeitsgenehmigung „auf Grundlage des § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW i.V.m. § 6 NtVO“ erteilt hat. Da einem solchen Bescheid hinsichtlich der Qualifizierung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt, kann er auch keinen Rechtsgrund für ein „Behalten dürfen“ der für die Tätigkeit erhaltenen Vergütung bilden. Der Kläger kann sich ferner nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Beklagte hat ein etwa entstandenes Vertrauen des Klägers, er müsse die ihm gezahlte Vergütung nicht an die Beklagte abführen, durch das Schreiben vom 9. Februar 2012 und den darin enthaltenen Vorbehalt einer späteren Rückforderung zerstört.
46Rechtsfolge von § 58 LBG ist die Pflicht des Beamten, die erlangten Vergütungen unverzüglich, zumindest zeitnah und unaufgefordert abzugeben,
47VG Minden, Urteil vom 07.04.2011 – 4 K 567/11 – juris.
48Der Beamte hat die Vergütung – auch ohne entsprechenden Festsetzungsbescheid - bereits in dem Moment abzuführen, in dem er sie vereinnahmt; der Anspruch entsteht in diesem Zeitpunkt also ipso iure.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - BVerwG 2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389 sowie - zur Abführung von Nebentätigkeitsvergütung - BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 - 2 C 61.00 - BVerwGE 115, 218.
50Das Herausgabeverlangen der Beklagten verstößt schließlich nicht gegen den - im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben.
51En Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Beamte durch die Abführungspflicht unzumutbar belastet wird. Dazu ist eine Abwägung der gegenläufigen Interessen, des Interesses des Beamten am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, vorzunehmen. Eine unzumutbare Belastung ist indessen bei der Herausgabe nach § 58 LBG NRW regelmäßig nicht gegeben, weil der Beamte durch die Ausübung der hauptamtlichen Tätigkeit lediglich seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn nachkommt. Anders kann es allenfalls liegen, wenn der Dienstherr den Beamten über Gebühr belastet und selbst seiner Fürsorgepflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Ob dies z.B. der Fall sein kann, wenn er dem Beamten durch die dem Hauptamt zugeordnete weitere Tätigkeit unverhältnismäßig viele Mehrarbeitsstunden abverlangt, die nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen wurden, oder wenn die Tätigkeit Aufwendungen oder Kosten verursacht hat, die der Dienstherr dem Beamten nicht ausgeglichen bzw. erstattet hat, kann offen bleiben. So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass ihm entstandene Fahrtkosten seitens der xxx GmbH durch Zahlung der km-Pauschale abgegolten wurden und dass die Arbeitszeiten, die er für die xxx GmbH aufgewandt habe, sämtlich im Zeiterfassungssystem der Stadt W. festgehalten und seinem kraft Dienstvereinbarung eingerichteten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurden. Er wird mithin nicht anders behandelt als andere Beamte, die in ihrem Hauptamt in zeitlicher Hinsicht überobligatorisch Arbeit verrichten. Mithin hat der Kläger weder durch die Zuordnung der Prokuristentätigkeit zum Hauptamt unzumutbaren Nachteile erlitten noch erleidet er unzumutbare Nachteile durch das Herausgabeverlangen der Beklagten.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9086/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 9086/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand
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Der Kläger ist hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt .... 2001 wurde er zum Mitglied eines Regionalbeirates einer Tochtergesellschaft der RWE AG berufen. ... ist an der RWE AG beteiligt und Gesellschafterin des Verbandes der Kommunalen RWE - Aktionäre GmbH. Nach den Berufungsgrundsätzen des Vorstandes der RWE - Tochtergesellschaft werden in die Regionalbeiräte, die auch dem Dialog zwischen der Gesellschaft und ihren kommunalen Aktionären dienen, u.a. Bürgermeister berufen, deren Kommunen mehr als 10.000 RWE Aktien halten und Mitglieder in einem Verband kommunaler Aktionäre sind. Durch Leistungsbescheid verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Abführung der Vergütung für die Beiratstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005.
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Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht der auf Aufhebung der Bescheide und auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen:
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Dahinstehen könne, ob die Beiratstätigkeit zu den Pflichten des Hauptamtes des Klägers zähle. Jedenfalls sei sie durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1982 (NtV NRW) einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt, so dass § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW die Abführung verlange. Wegen der Funktion der Regionalbeiräte als Gremien des Dialogs mit den kommunalen Aktionären werde die Beiratstätigkeit im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Hauptverwaltungsbeamter ausgeübt. Die Berufung von Vertretern der Kommunen erfolge wegen ihrer kommunalrechtlichen Stellung. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sei der Bürgermeister zur Wahrung kommunaler Belange verpflichtet. Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst dürfe als dem Nebentätigkeitsrecht immanentes Ziel den Aspekt der Verwertung dienstlich erworbenen Wissens berücksichtigen. Zwischen der Funktion als Bürgermeister und der Tätigkeit im Regionalbeirat bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Das Nebentätigkeitsrecht erlaube, dem Beamten die aus der Verwertung von dienstlich erworbenem Wissen erlangte Vergütung nur begrenzt zu belassen. Dass der Alimentationsgrundsatz nur einmal einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt gebe, sei bei Tätigkeiten mit spezifischem Bezug zum Hauptamt zu berücksichtigen.
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Der Kläger rügt die Verletzung von Landesbeamtenrecht.
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Er beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2007 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Verpflichtung des Klägers zur Abführung der Vergütungen aus der Beiratstätigkeit für die RWE - Tochtergesellschaft in den Jahren 2004 und 2005 durch Leistungsbescheid rechtmäßig war.
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1. Handelte es sich bei der Beiratstätigkeit des Klägers um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 NtV NRW, so unterläge er keiner Pflicht zur Ablieferung der Vergütung aus § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW.
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Hiernach hat ein Beamter Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze des Absatzes 1 in Höhe von 6.000 € übersteigen. Der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW eine Nebentätigkeit für eine juristische Person gleich, die der Wahrung von Belangen einer Gemeinde dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
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Das Berufungsgericht sieht beide Alternativen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW erfüllt. Seiner Auslegung nach dient eine Tätigkeit im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft in überwiegend privater Hand jedenfalls dann der Wahrung von Belangen einer Gemeinde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. NtV NRW), wenn der Hauptverwaltungsbeamte sie als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde für die Aktionärin ausübt und dabei auch kommunalrechtlichen Bindungen an gemeindliche Interessen und Beschlüsse unterliegt. Zudem wird nach Auslegung des Berufungsgerichts eine Tätigkeit dann im Hinblick auf die dienstliche Stellung eines Beamten ausgeübt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. NtV NRW), wenn die Stellung eines Hauptverwaltungsbeamten der Kommune notwendige Bedingung für die Übertragung der Tätigkeit durch den Unternehmensvorstand gewesen ist.
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Es kann dahin stehen, ob § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW unwirksam ist, weil er den dem Verordnungsgeber durch § 75 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (LBG NRW a.F.) eingeräumten Regelungsspielraum überschreitet, oder ob eine den Rahmen der Verordnungsermächtigung wahrende, einschränkende Auslegung möglich wäre. Jedenfalls steht die Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW durch das Berufungsgericht nicht in Einklang mit § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F., der dem Verordnungsgeber in wesentlichen Konturen vorgegeben hat, welche Tätigkeiten im Regelungsbereich des Nebentätigkeitsrechts dem öffentlichen Dienst gleichgestellt werden dürfen.
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Mit Beschluss vom 25. November 1980 (2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Vorgängerregelung des § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. festgestellt (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 55, 207 <225>). Hiernach genügt die Norm rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit deshalb, weil der dem Verordnungsgeber eröffnete Regelungsbereich in seinen wesentlichen Konturen vorgezeichnet ist. Die Zusammenhänge, die dem Gesetzgeber für eine Gleichstellung mit einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wesentlich sind, leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem systematischen Zusammenhang mit verschiedenen Normen des Landesbeamtenrechts ab und konkretisiert sie in einer "Tendenzvorgabe". Die Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst soll demzufolge Tätigkeiten auf Arbeitsstellen erfassen, die zum einen bei einer von der öffentlichen Hand faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, beherrschten Einrichtung bestehen, und für die zum anderen die Vergütung zumindest mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte finanziert wird (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 55, 207 <235>).
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Da der hier anwendbare Halbsatz der Verordnungsermächtigung mit dem Wortlaut der vom Bundesverfassungsgericht geprüften Vorgängernorm identisch ist und in derselben Regelungstradition steht, gelten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch für die Auslegung und Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982.
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Der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Regelungszusammenhang der Verordnungsermächtigung abgeleiteten Vorgabe für den Verordnungsgeber nach § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. liegt der Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen zugrunde. Dass gegen die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - BVerfGK 10, 186 <191-193>), folgt aus dem Zweck der Ablieferungspflicht: Sie dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPlBG Nr. 1 - Rn. 15). Dagegen ist das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft des Beamten durch eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes durch Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Der Beamte darf diese Nebentätigkeiten gegen Entgelt ausüben, wenn und soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 <255>; vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 <197> und vom 24. November 2005 - BVerwGE 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 <353>). Die Gleichstellung einer Nebentätigkeit mit einer solchen im öffentlichen Dienst durch § 3 Abs. 2 NtV NRW greift in das Grundrecht des betroffenen Beamten ein, weil sie eine Ablieferungspflicht aus § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW begründet. Dies schließt aus, eine Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine erlaubte Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zu begründen, wenn die Vergütung auch nicht mittelbar aus öffentlichen Kassen stammt. Eine derartige Pflicht würde gegen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG und als Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
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Hiernach setzt § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. für die Gleichstellung einer Tätigkeit eines Beamten für ein privates Unternehmen mit einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst voraus, dass das private Unternehmen faktisch, zumindest wirtschaftlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird und Vergütungen für die Nebentätigkeit jedenfalls mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Hand finanziert. Die Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW durch das Berufungsgericht stellt aber nicht darauf ab, dass und ob die RWE AG bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften zumindest wirtschaftlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird und Vergütungen für Mitglieder ihrer Regionalbeiräte zumindest mittelbar aus öffentlichen Kassen finanziert. Dem Berufungsgericht geht es bei Auslegung und Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung ausdrücklich nicht um die Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten. Vielmehr stellt es fest, dass die Vergütung der Regionalbeiratstätigkeit aus Mitteln der RWE Tochtergesellschaft und also nicht aus einem öffentlichen Haushalt aufgebracht wird. Damit trägt die Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW durch das Berufungsgericht dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen als tragendem Aspekt der Gleichstellung nicht Rechnung und überschreitet deshalb den gesetzlichen Rahmen der Verordnungsermächtigung.
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2. Das angegriffene Urteil ist aber aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die von ihm offen gelassene Frage nach der Zuordnung der Regionalbeiratstätigkeit zum Hauptamt des Klägers mit der Folge zu bejahen ist, dass eine Ablieferungspflicht mindestens in der durch den Leistungsbescheid festgesetzten Höhe besteht. Ist die Tätigkeit Teil der Aufgaben des Hauptamtes, so kann sie sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Nebentätigkeit darstellen (vgl. § 2 Abs. 2 NtV NRW).
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Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge auch aus dem vom Berufungsgericht angeführten § 76 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBG NRW a.F. in Verbindung mit §§ 73 ff StGB ergibt. Jedenfalls greift hier § 75a LBG NRW a.F. (nunmehr § 58 LBG NRW) ein. Hiernach hat ein Beamter eine Vergütung an den Dienstherrn abzuführen, wenn er sie für eine Tätigkeit erhält, die er wie eine Nebenbeschäftigung ausübt, die aber zu seinen dienstlichen Aufgaben im Haupt- oder Nebenamt gehört. Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 zu § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden.
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Zwar nimmt die Zuordnung einer Aufgabe zu einem Hauptamt oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vor (Urteile vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 3.81 - Buchholz 237.6 § 80 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 2 m.w.N. und vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 <326>). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Bürgermeister Hauptverwaltungsbeamter und nicht Laufbahnbeamter, sondern kommunaler Wahlbeamter ist. Damit nimmt er eine besondere Stellung im demokratischen Gefüge ein (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 m.w.N.), ist er doch unmittelbar demokratisch legitimiert und Organ der Gemeinde. Dieser besondere Status schließt es aus, die Zuordnung einer einzelnen Tätigkeit zum Hauptamt des Bürgermeisters stets von einer Organisationsentscheidung des Gemeinderates abhängig zu machen. Vielmehr bestimmt der Amtsträger innerhalb der durch das Kommunalverfassungsrecht gezogenen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht. Wird einem Hauptverwaltungsbeamten die Übernahme eines an seine Amtsstellung gebundenen Mandates im Beirat eines privaten Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist und dessen Leistungen zudem im Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen, angeboten, so nimmt er mit der Annahme dieses Angebotes seine Befugnis wahr, den Pflichtenkreis seines Hauptamtes zu konkretisieren. Jedenfalls dann, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung der Berufung in einen Beirat eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung ist, ist die Übernahme der Tätigkeit durch einen Bürgermeister nicht mehr dem privaten Bereich und der Freizeit des Beamten zuzuordnen, in der er seine Arbeitskraft ohne Ablieferungspflichten entgeltlich verwerten darf.
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Hier ergibt sich aus den die Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV NRW durch das Berufungsgericht tragenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, dass die Regionalbeiratstätigkeit des Klägers seinem Hauptamt zuzuordnen ist:
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Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass die Position als Hauptverwaltungsbeamter notwendige Bedingung für die Berufung in den Regionalbeirat durch den Unternehmensvorstand ist. Es schließt dies aus dem Inhalt eines Schreibens des Unternehmensvorstandes an den Kläger und aus den für die Berufung maßgeblichen Satzungsbestimmungen des Unternehmens zur Funktion der Beiräte und zu den Anforderungen an ihre Mitglieder. Die tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt des Schreibens und der Satzungen bzw. Berufungsgrundsätze des Unternehmens sind vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Ihre Würdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsgrundsätze und ist daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Dass die Amtsträgerschaft notwendige Bedingung der Berufung war, stellt die Revision im Übrigen nicht in Abrede. Ob weitere personenbezogene Auswahlkriterien für die Berufung konkreter Personen hinzutreten, ist für die Amtsbezogenheit der Berufung und damit der Tätigkeit unerheblich.
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Ist der Kläger hiernach gerade in seiner Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter und gesetzlicher Vertreter einer Gemeinde als Aktionärin in den Beirat berufen worden, so geht das Berufungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass die Tätigkeit nicht als privat einzustufen ist. Dass die Wahrnehmung der Beiratstätigkeit einen kommunalen Bezug aufweist, ergibt sich schon daraus, dass die Kommune Gesellschafterin des fraglichen Unternehmens ist und dass dieses im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge für Gemeindeeinwohner erbringt.
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Das Berufungsgericht hat das nicht revisible Kommunalverfassungsrecht, insbesondere die §§ 63, 113 GemO NRW, in dem Sinne ausgelegt, dass es einer Berufung des Klägers in den Beirat eines privaten Unternehmens und der Wahrnehmung der Aufgabe durch ihn nicht entgegen steht. Die von der Revision aufgeworfene Frage nach dem Vorrang des Aktiengesetzes als Bundesrecht vor landesrechtlichem Kommunalverfassungsrecht stellt sich im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt eines Bürgermeisters nicht. Das Berufungsgericht geht jedenfalls ohne Verletzung revisiblen Rechts davon aus, dass allein die Möglichkeit des Entstehens einzelner Kollisionen von Pflichten aus unterschiedlichen Rechtskreisen nicht schon für sich genommen die Wahrnehmung der Beiratstätigkeit durch einen Hauptverwaltungsbeamten ausschließt.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.