Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2013 - 23 K 3702/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrem mittlerweile erfolgten Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen im Schuldienst des beklagten Landes.
3Während ihrer aktiven Dienstzeit als Hauptschullehrerin wurde sie unter anderem an der Gemeinschaftshauptschule T.---- in E. verwendet. Im Rahmen dessen begleitete sie in der Zeit vom 22. bis 26. September 2003 eine von der Schulleitung genehmigte Klassenfahrt nach München. Während dieser Klassenfahrt erlitt die Klägerin am 23. September 2003 einen Unfall, der sich nach ihrer Unfallmeldung vom 29. September 2003 derart abspielte: Die Klägerin unternahm in München mit der von ihr begleiteten Klasse 9 b eine Fahrradtour entlang der Isar. Sie fuhr am Ende der Schülergruppe auf dem Radweg am Isarufer, als ihnen in der Nähe des Deutschen Museums ein Radfahrer begegnete. In diesem Zusammenhang geriet die Klägerin zu nah an die Mauer rechts des Radweges und stürzte. Die Klägerin stellte den Dienst während der Klassenfahrt nicht ein.
4Nach Rückkehr von der Klassenfahrt machte sie mit der Unfallmeldung vom 29. September 2003 die erlittenen Verletzungen „rechtes Knie Hämatom/ rechtes Handgelenk Abschürfungen/ rechte Schulter Bewegungseinschränkungen“ sowie Sachschäden an ihrem Jackett, ihrer Hose und einem Schuh geltend. Sie habe sich nach Rückkunft am 29. September 2003 in ärztliche Behandlung begeben.
5Der Internist Dr. med. N. H. aus E. bescheinigte der Klägerin unter dem 8. Oktober 2003 ihre Vorstellung am 29. September 2003 im Zusammenhang mit dem Fahrradsturz am 23. September 2003. Sein Untersuchungsbefund war: Schwellung des rechten Kniegelenkes ohne relevanten Gelenkerguss; Bandapparat stabil; ausgedehntes Hämatom im Knie- und Unterschenkelbereich, wenige Tage alt; Schürfwunde von 1,5 cm Durchmesser; Anteversion der rechten Schulter eingeschränkt; Druckschmerz im Bereich der rechten oberen Rippen; Lunge seitengleich frei belüftet; keine Frakturzeichen.Auf dieser Grundlage kam er zu den Diagnosen: Schulter- und Thoraxprellung rechts; Knieprellung rechts mit ausgedehntem subkutanem Hämatom ohne klinische Zeichen einer Kniebinnenverletzung; Schürfwunde rechtes Knie.
6Den Unfall bei der Klassenfahrt erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 mit den Körperschäden
7 Hämatom (rechtes Knie),
8 Abschürfungen (rechtes Handgelenk) sowie
9 Bewegungseinschränkungen (rechte Schulter)
10als Dienstunfall an, übernahm die Kosten der entsprechenden ärztlichen Behandlungen und regulierte auch die Sachschäden der Klägerin.
11Neben der Rechnung des Internisten Dr. H. übernahm die Bezirksregierung auch die Kosten von Behandlungen in der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. med. M. und D. in L. im November 2003 sowie im Zusammenhang damit die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter der Klägerin am 21. November 2003 in der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin am Krankenhaus N1. I. in L. . Nach der MRT-Diagnostik verordneten die Orthopäden Dres. med. M. und D. der Klägerin unter dem 25. November 2003 Krankengymnastik wegen „Rotatorenmanschettenteilruptur re. bei Tendinitis calcarea und Impingementsyndrom II°“, welche die Klägerin in der Zeit von Januar 2004 bis Ende Februar 2004 in zehn Terminen in der Praxis für Physiotherapie I1. in E. durchführen ließ und für die die Bezirksregierung die Kosten erstattete. Nachfolgend war die Klägerin noch einmal bei ihrem Orthopäden, erhielt erneut zehnmal Krankengymnastik verordnet, wegen „schmerzhaftem Impingementsyndrom mit Rotatorenmanschettenläsion re. bei Tendinitis calcarea“, welche in der Zeit von Anfang März 2004 bis Anfang April 2004 durchgeführt wurde. Die Kosten trug die Bezirksregierung.
12In der Folgezeit wurde die Schulter der Klägerin etwa drei Jahre lang nicht mehr behandelt. Nach einem Umzug begab sich die Klägerin dann im Mai 2007 erneut in orthopädische Behandlung, nunmehr in der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin Dres. med. I2. u. a., welche der Klägerin wegen der Diagnose „St. n. Rotatorenmanschettenruptur re. nach Dienstunfall (Fahrradsturz)“ krankengymnastische Ganzbehandlung auf manualtherapeutischer Basis verordneten, die die Klägerin in der Praxis für Physiotherapie/KG F. in E. durchführen ließ. Die Bezirksregierung erstattete die Kosten aus Mitteln der Unfallfürsorge. Nachfolgend erhielt die Klägerin von den Orthopäden Dres. med. I2. u. a. für die gleichbleibende Diagnose Physiotherapie verordnet, die in der genannten Praxis durchgeführt und von der Bezirksregierung aus Unfallfürsorgemitteln erstattet wurde. Die Klägerin erhielt im Wesentlichen wöchentlich, teils zwei Termine wöchentlich, physiotherapeutische Behandlungen wegen der genannten unfallbezogenen Diagnose. Dies erfolgte bei problemloser Erstattung durch verschiedene Sachbearbeiter der Bezirksregierung aus Unfallfürsorgemitteln im Wesentlichen gleichbleibend über die Jahre 2008, 2009 und 2010.
13Anscheinend nach einem Sachbearbeiterwechsel im Dezernat 12 der Bezirksregierung reichte die Klägerin unter dem 20. Februar 2011 erneut einen Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ein, mit dem sie Kosten der Physiotherapie in der Praxis van F. in der Zeit von November 2010 bis Januar 2011 auf der Grundlage einer Verordnung der Dres. med. I2. u. a. mit der üblichen Diagnose „St. n. Rotatorenmanschettenruptur re. Dienstunfall (Fahrradsturz)“ geltend machte. Die Bezirksregierung erstattete die Kosten der Physiotherapie unter Vorbehalt und erteilte zur Klärung des Unfallzusammenhangs einen Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt E. . Der Amtsarzt E1. kam nach Untersuchung der Klägerin am 17. März 2011 in seiner Stellungnahme vom selben Tage zu dem Ergebnis, dass die vom erstbehandelnden Arzt diagnostizierten und von der Bezirksregierung anerkannten Dienstunfallfolgen als ausgeheilt betrachtet werden müssten. In der Begründung hob er hervor, dass die wohl durch die MRT-Untersuchung der Schulter festgestellte Teilruptur der Rotatorenmanschette nicht als Unfallfolge anerkannt worden sei. Die Kausalität zwischen dem Unfall am 23. September 2003 und der Teilruptur werde zwar in diversen Attesten als gegeben vorausgesetzt, die Ruptur sei aber nie als Unfallfolge anerkannt worden. Dies sei auch nicht näher geprüft worden. Bei ebenfalls im MRT festgestelltem Impingementsyndrom Grad II und Tendinitis calcarea, welche auf keinen Fall Unfallfolgen seien, sei eine Gelegenheitsursächlichkeit der Teilruptur nicht mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die nach einem weitgehend symptomfreien Intervall in den Jahre 2004 bis 2007 erneut aufgetretenen Beschwerden ließen sich kausal nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zuordnen, vielmehr sei ein Fortschreiten der chronisch-degenerativen Veränderungen wahrscheinlich.
14Auf dieser Grundlage teilte die Bezirksregierung der Klägerin unter dem 29. März 2011 mit, dass die mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 anerkannten Dienstunfallleiden (Hämatom rechtes Knie, Abschürfungen am rechten Handgelenk, Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter) gemäß dem amtsärztlichen Gutachten als ausgeheilt zu betrachten seien. Die Klägerin möge künftig ihre Rechnungen bei Beihilfestelle und Krankenversicherung – gegebenenfalls unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens – einreichen. Die unter Vorbehalt erstatteten Kosten der zuletzt eingereichten Heilbehandlung und Physiotherapie der Klägerin forderte die Bezirksregierung nicht von der Klägerin zurück.
15Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 8. April 2011 gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 29. März 2011 und machte im Wesentlichen geltend, dass bis zu einer Rücknahme der Anerkennung des erlittenen Unfalls als Dienstunfall die Bezirksregierung verpflichtet sei, die hierzu anfallenden Heilbehandlungskosten zu erstatten. Das amtsärztliche Gutachten sei in sich widersprüchlich und letztlich nichtssagend. Zur Stützung ihres Vorbringens legte sie ein Attest der Orthopäden Dres. med. I2. u. a. vom 28. Februar 2011 vor.
16Die Bezirksregierung wies den Widerspruch der Klägerin in Gestalt ihres Schreibens vom 8. April 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 zurück und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die amtsärztliche Einschätzung. Das Gutachten beantworte die entscheidende Frage, ob die Unfallfolgen des mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 anerkannten Dienstunfalls ausgeheilt seien, und sei zugleich in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
17Die Klägerin hat am 17. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 wendet. Sie verfolgt das Ziel, dass die Kosten der Behandlung ihrer Beschwerden der rechten Schulter, insbesondere durch Physiotherapie, weiterhin aus Unfallfürsorgemitteln erstattet werden. Dies begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin sei seit dem Unfall wegen der Beschwerden auf Grund der Schulterverletzung in fachmedizinischer Behandlung. Entsprechende Behandlungskosten habe das beklagte Land bis jetzt aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet. Auch wenn ein Unfallzusammenhang jetzt nicht mehr feststellbar sei, sei dieser Zusammenhang jedoch unmittelbar nach dem Unfall gesehen worden. Auf Grund der dauernden Übernahme der Behandlungskosten seien die Beschwerden dem Unfall zuzuordnen, bis anderes festgestellt sei. Die Schmerzsymptomatik sei ihrer Art nach und auch nach der Häufigkeit der erforderlichen Behandlungen unverändert. Gegen eine chronisch-degenerative Verursachung spreche, dass weiterhin nur die rechte Schulter der Klägerin betroffen sei.Die Verursachung lasse sich aufgrund der Abfolge „Beschwerdefreiheit vor dem Unfall ‑ Teilruptur der Rotatorenmanschette nach dem Unfall - im Wesentlichen unveränderte Beschwerden bis heute“ begründen. Zudem sei es unbillig der Klägerin die Beweislast aufzubürden, da die Klägerin keinen Anlass hatte, sich um die Beweisbarkeit des Zusammenhangs ihrer Beschwerden mit dem Unfall Gedanken zu machen: Der Unfall sei antragsgemäß von der Bezirksregierung als Dienstunfall anerkannt worden und diese hätte seitdem anstandslos alle Behandlungskosten getragen.
18Die Klägerin beantragt,
19das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 zu verpflichten, alle Kosten der Heilbehandlung der fortbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und Beschwerden in ihrer rechten Schulter zu übernehmen.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Bezirksregierung bezieht sich zu Begründung auf das amtsärztliche Gutachten sowie ihre Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.
23Der Einzelrichter hat den MRT-Bericht der Gemeinschaftspraxis für Radiologie am Krankenhaus N1. I. vom 24. November 2003 beigezogen (Blatt 86 der Gerichtsakte). Der Amtsarzt E1. hat auf Anfrage des Einzelrichters unter dem 7. Oktober 2013 zu dem MRT-Bericht vom 24. November 2003, den diesem zu entnehmenden Folgen des Fahrradsturzes vom 23. September 2003 und dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Rotatorenmanschetten-Teilruptur ergänzend Stellung genommen (Blatt 94 f. der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
24Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogene Dienstunfallakte der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Die zulässige Klage ist nicht begründet.
28Das als die Erstattung der beantragten Kostenübernahme ablehnender Verwaltungsakt auszulegende Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie kann vom beklagten Land nicht verlangen, die mit dem Antrag vom 20. Februar 2011 geltend gemachten Kosten für physiotherapeutische Behandlungen sowie danach entstandene oder künftig entstehende Kosten für die Heilbehandlung der Beschwerden ihrer rechten Schulter aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Behandlungskosten, um die es hier geht (Behandlung durch orthopädisch verordnete manuelle Physiotherapie), ist in der Dienstunfallfürsorge § 33 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), insbesondere dessen Abs. 1 Nr. 1.
30Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn dieser durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Dies umfasst nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG das Heilverfahren. Das Heilverfahren wiederum erstreckt sich gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG u.a. auf die notwendige ärztliche Behandlung. Hierunter fallen sämtliche vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommenen oder schriftlich angeordneten Heilbehandlungen,
31Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand November 2011, § 33 Rn. 22,
32also auch die hier im Streit stehende ärztlich verordnete Physiotherapie.
33Die Voraussetzungen für eine Übernahme der von der Klägerin mit dem Antrag vom 20. Februar 2011 geltend gemachten Kosten von manueller Physiotherapie gemäß § 33 BeamtVG, insbesondere nach Abs. 1 Nr. 1, liegen nicht vor.
34Der Fahrradunfall der Klägerin am 23. September 2003 ist – als Grundlage der Übernahme von Behandlungskosten – als Dienstunfall von der Bezirksregierung mit dem Bescheid vom 24. Oktober 2003 mit den Körperschäden „Hämatom rechtes Knie, Abschürfungen rechtes Handgelenk, Bewegungseinschränkungen rechte Schulter“ anerkannt worden.
35Es liegt keine im Vorhinein ergangene Dauer-Bewilligung bzw. auf Dauer angelegte Übernahme von Kosten der Physiotherapie vor, die vor der Ablehnung eine Aufhebung einer Bewilligung nach §§ 48, 49 VwVfG erforderlich machen oder Bindungswirkung in anderer Weise entfalten könnte. In der Vergangenheit hat die Beklagte zwar seit 2003 und insbesondere durchgehend seit 2007 immer Kosten für Physiotherapie der rechten Schulter der Klägerin übernommen. Dies erfolgte jedoch regelmäßig ohne an die Klägerin gerichtete Bescheide sondern durch schlichte Erstattung und im Übrigen jeweils nachträglich durch Entscheidung im Einzelfall (auch wenn sich dies über einen langen Zeitraum erstreckte). Allein aus über einen langen Zeitraum erfolgter Übernahme von Kosten für die Behandlung bestimmter Beschwerden, kann der Betroffene weder eine Dauerbewilligung, noch einen Vertrauensschutz auf fortwährende Bewilligung ableiten,
36vgl. hierzu Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 – 23 K 2583/09 –, www.nrwe.de, Rn. 169.
37Da eine Bindung an einen wirksamen Verwaltungsakt über die Übernahme von Behandlungskosten als Unfallfürsorge gemäß § 33 BeamtVG mithin nicht vorliegt, kommt es darauf an, ob eine behandlungsbedürftige Folge des anerkannten Dienstunfalles vom 23. September 2003 vorliegt. Dies kann der Einzelrichter nicht feststellen. Die Beweislast trägt insofern die Klägerin, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 BeamtVG beruft.
38Weil es sich um eine Unfallfolge handeln muss, ist dabei erforderlich, dass der behandlungsbedürftige Zustand in einem Ursachenzusammenhang mit dem Dienstunfall stehen muss. Der pathologische Zustand muss entweder unmittelbare Folge des Unfalls (sog. Primärverletzung) sein oder sich als Folge der Primärverletzung darstellen (mittelbare Unfallfolge, Sekundärschaden).
39Für den Ursachenzusammenhang gilt: Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre.“ Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen.
40Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 –, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 ‑ 2 B 81.97 – und vom 24. Mai 1993 ‑ 2 B 57.93 ‑; ständige Rechtsprechung der Kammer.
41Die Klägerin kann eine gegenwärtig behandlungsbedürftige Unfallfolge nicht aus dem Bescheid der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2003 ableiten.
42Zwar sind dort als Unfallfolgen anerkannt: Hämatom rechtes Knie, Abschürfungen rechtes Handgelenk, Bewegungseinschränkungen rechte Schulter. Die anerkannten (leichten) Verletzungen von Knie und Handgelenk sind offensichtlich – wie in der amtsärztlichen Stellungnahme des Herrn E1. vom Gesundheitsamt E. vom 17. März 2011 zutreffend angenommen – ausgeheilt.Über die anerkannten „Bewegungseinschränkungen rechte Schulter“ lässt sich dies zwar nicht in gleicher Weise einfach feststellen. Auch hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Heilbehandlung ihrer Beschwerden in der rechten Schulter ableiten. Der Regelungsgehalt dieser Anerkennung, die der Formulierung nach der Unfallmeldung der Klägerin vom 29. September 2003 entspricht, ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2003 der Bezirksregierung als anerkennender Stelle und der Klägerin als Empfängerin des Bescheides vorliegenden Erkenntnisse über den Körperschaden in der rechten Schulter der Klägerin als Ursache des Symptoms „Bewegungseinschränkungen“ zu ermitteln. Insofern hat der Amtsarzt E1. zu Recht darauf hingewiesen, dass „Bewegungseinschränkungen rechte Schulter“ nicht der richtigerweise anzuerkennende Körperschaden ist, sondern lediglich eine Funktionsbeeinträchtigung beschreibt. Diese ist ein Symptom, anzuerkennen ist – auch als Grundlage für die verursachungsgerechte differenzierende Übernahme von Behandlungskosten nach § 33 BeamtVG – hingegen der Körperschaden bzw. die Unfallfolge in Gestalt medizinisch präzise zu benennender Diagnosen. Diagnostiziert war am 24. Oktober 2003 durch Attest des Internisten Dr. med. H. vom 8. Oktober 2003 (Beiakte 1, Bl. 3) eine „Schulterprellung rechts“. Dieser Schaden ist mithin durch Auslegung Gegenstand der anerkannten „Bewegungseinschränkung rechte Schulter“. Eine Prellung eines Knochens oder Gelenkes stellt jedoch eine vorübergehende Erscheinung dar, die für eine gewisse Zeit unangenehm und schmerzhaft sein kann, jedoch keine dauerhaften Beschwerden bewirkt und deshalb keinesfalls 10 Jahre nach dem auslösenden Ereignis noch besteht oder der Behandlung bedarf.
43Die Klägerin kann weiterhin keinen Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 33 BeamtVG aus der von ihr in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Behauptung ableiten, durch den Fahrradunfall sei es zu einer „Rotatorenmanschettenteilruptur“ in ihrer rechten Schulter gekommen, die bis heute Ursache der behandelten Beschwerden sei. Es lässt sich zur Überzeugung des Einzelrichters jedoch weder mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Fahrradunfall einen solchen Teilriss wesentlich verursacht hat, noch dass die ab November 2010 (physiotherapeutisch oder auf andere Weise) behandelten Beschwerden der Klägerin in der rechten Schulter ihrerseits auf einen in der Zeit nach dem Fahrradunfall im Jahr 2003 vorhandenen bzw. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt festgestellten teilweisen Sehnenriss in der Schulter zurückgehen. Da eine solche Verletzung von der Bezirksregierung nicht – auch nicht konkludent durch die jahrelang erfolgten Erstattungen – als unfallbedingte Körperverletzung bzw. als Unfallfolge anerkannt ist, ist insofern der volle Beweis zu erbringen.
44Fest steht aufgrund des MRT-Berichts der Gemeinschaftspraxis für Radiologie am Krankenhaus N1. I. L. vom 24. November 2003, dass bei der Klägerin am 21. November 2003 ein Teilriss („subtotale Ruptur“) der zur Rotatorenmanschette gehörenden Supraspinatus-Sehne in ihrer rechten Schulter vorlag.
45Der Einzelrichter kann jedoch weder mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dieser Teil-Riss durch den Fahrradunfall wesentlich verursacht worden ist, noch dass die unmittelbar nach dem Unfall bestehenden Beschwerden, deren Behandlung u.a. die Physiotherapie in der Zeit vom November 2003 bis April 2004 diente, wesentlich von diesem Teil-Riss herrührten. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden – und allein darauf kommt es hier an –, dass die heute noch bestehenden Beschwerden wesentlich auf diesen Teil-Riss zurückgehen.
46Bei dieser Einschätzung stützt der Einzelrichter sich zunächst auf die amtsärztliche Stellungnahme des Arztes E1. vom Gesundheitsamt der Stadt E. vom 17. März 2011 und dessen ergänzende Stellungnahme an das Gericht vom 7. Oktober 2013 bei eingehender Auswertung und Bewertung des MRT-Berichts vom 24. November 2003 und des gesamten Behandlungsverlaufs der Klägerin von September 2003 bis heute.
47Der Amtsarzt E1. kommt in der Stellungnahme vom 17. März 2011 in Bezug auf die dem MRT-Bericht zu entnehmende Teilruptur der Rotatorenmanschette – also der Supraspinatussehne als deren Bestandteil – zu der unfallmedizinischen Einschätzung, dass sich bei ebenfalls im MRT vom 21. November 2003 festgestelltem Impingementsyndrom Grad II und Tendinitis calarea (wohl: calcarea), die beide auf keinen Fall Unfallfolgen seien, eine Gelegenheitsursächlichkeit der Teilruptur nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse. Hierbei berücksichtigt er, dass in den Jahren 2004 bis 2007 ein weitgehend symptomfreies Intervall bestanden habe. Die danach aufgetretenen Beschwerden, um die es in diesem Verfahren geht, ließen sich kausal nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zuordnen. Er geht vielmehr von einem wahrscheinlichen Fortschreiten der chronisch-degenerativen Veränderungen aus.Der Amtsarzt beschreibt also neben der Teilruptur der zur Rotatorenmanschette des Schultergelenks gehörenden Sehne zwei pathologische Zustände (Impingementsyndrom Grad II sowie Tendinitis calcarea), die er als chronisch-degenerativ und damit nicht unfallbedingt bewertet. Er geht davon aus, dass diese degenerativ bedingten Zustände eine Teilruptur der Rotatorenmanschette derart begünstigen können, dass eine solche durch im Alltag vorkommende Belastungen ohne Unfallwert ausgelöst werden kann, die dann (als sog. Gelegenheitsursachen) nicht als wesentliche Ursachen im Sinne des Unfallrechts einzustufen sind. Da im Jahr 2011 nicht mehr ermittelt werden könne, ob im Jahr 2003 der Fahrradunfall der Klägerin für die Teilruptur nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache hatte oder ob der Unfall noch (neben dem degenerativ bedingten Zustand als „Vorschaden“) wesentlichen Verursachungsanteil hatte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall nur unwesentlichen Verursachungsanteil („Gelegenheitsursache“) hatte.
48Diese Einschätzungen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stehen mit allen unfallmedizinischen Erkenntnissen, über die das Gericht verfügt, im Einklang. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den nachstehenden Ausführungen.
49Die Aussagen des Amtsarztes treffen auf der Grundlage seines damaligen Kenntnisstandes bei Erstattung der Stellungnahme vom 17. März 2011 zu, bei denen er ohne nähere Erläuterung unausgesprochen immerhin davon ausging, dass die Teilruptur vor dem Fahrradunfall nicht vorlag, also jedenfalls im natürlich-logischen Sinn durch den Fahrradunfall verursacht bzw. ausgelöst worden ist. Schon dies ist bei genauer Betrachtung nicht gesichert, was das Ergebnis des Amtsarztes, dass sich die wesentliche Verursachung nicht mehr feststellen lässt, noch verstärkt.
50Diese Einschätzung ergibt sich aus dem MRT-Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis am Krankenhaus N1. I. L. vom 24. November 2003 (Dr. med. V. S. ) über das MRT der rechten Schulter der Klägerin am 21. November 2003, das dem Ausschluss einer Rotatorenmanschetten-Läsion bei einem Zustand nach Fahrradunfall am 23. September 2003 diente. Das MRT ergab im Ergebnis („Beurteilung“) in Bezug auf die rechte Schulter der Klägerin:
51- 52
1 „Latero-acromiales Impingement Neer Grad II mit chron. Tendinitis der Supraspinatus-Sehne.
- 53
2 Chron. subtotale Ruptur der Supraspinatus-Sehne mit Defekt über 10 mm.
- 54
3 Intakte Darstellung der übrigen Komponenten der Rotatorenmanschette.
- 55
4 Ausgeprägter Gelenkerguss mit Erguss in der langen Bizepssehnenscheide.
- 56
5 Diffuse ossäre Ödemzonen im Humeruskopf, Collum und angrenzendem proximalen Schaft, z. B. als Traumaresiduum zu interpretieren.
- 57
6 Mäßiggradige Acromio-Claviculargelenk-Arthrose.
- 58
7 Kein Hinweis auf Fraktur oder osteochondrale Läsion nach Unfall.
- 59
8 Unauffällige Labrumverhältnisse. Keine Bankart-Läsion, kein Hill-Sachs-Defekt.
- 60
9 Periarthrosis humeroscapularis calcarea mit Kalkdeposits in loco typico.“
Entscheidend und auffallend ist hierbei insbesondere die Ziff. 2, in der der Diagnostiker seinen Befund als „chronische“ Teilruptur der Supraspinatus-Sehne beurteilt. In der Situation, dass dem Radiologen sehr wohl bewusst war, dass es um die Abklärung von Unfallfolgen ging („Zustand nach Fahrradunfall“), kann es nicht als zufällig oder bedeutungslos zu verstehen sein, dass dieser die Teilruptur als chronisch und nicht als „traumatisch“, „frisch“ oder „unfallbedingt“ beschreibt. Dass er diese Unterscheidung vielmehr bewusst trifft, ist seiner Beurteilung zu Ziff. 5 und Ziff. 7 zu entnehmen, wo der vorhandene oder fehlende Unfallbezug ausdrücklich hervorgehoben wird. Auch den sonstigen Beurteilungs-Befunden lässt sich der Blickwinkel der MRT-Beurteilung, Unfallfolgen festzustellen und von nicht unfallbedingten Zuständen abzugrenzen, entnehmen (siehe Ziff. 3, 4 und 8). Ist damit davon auszugehen, dass Dr. med. S. die erhobenen Befunde bewusst nach (wahrscheinlich) unfallbedingt und nicht unfallbedingt abgrenzte, ist seiner Bewertung der Teilruptur als „chronisch“ hohes Gewicht beizumessen. Dies ist im Zusammenhang zu sehen mit Ziff. 1 der Beurteilung, in dem das Impingementsyndrom Grad II mit chronischem Entzündungszustand der nach Ziff. 2 angerissenen Supraspinatus-Sehne aufgeführt ist. Das „Einklemmungs-“ bzw. Engesyndrom zwischen Schulterdach, Oberarmkopf und Rotatorenmanschette führt typischerweise zu Reizzuständen der von dieser Enge betroffenen Supraspinatus-Sehne. Die dadurch häufig entstehende chronische Entzündung macht diese Sehne ihrer Struktur nach verletzbarer, lässt sie zugleich ihrem Umfang nach anschwellen, was die Enge wiederum erhöht. Dies kann auch ohne Unfalleinwirkung zu Anrissen führen, die dann als chronisch eingestuft werden. Solche degenerativ bedingten Sehnen-Anrisse der Rotatorenmanschette treten dabei häufig im zeitlichen Zusammenhang mit alltäglichen Belastungen auf. Diese Belastungen (die sog. Gelegenheitsursachen) sind dann lediglich Auslöser, nicht jedoch wesentliche Ursache eines solchen Sehnenrisses.
62Vgl. zu einem solchen Fall und dessen unfallfürsorgerechtlicher Bedeutung Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2008 – AN 11 K 06.03148 –, Juris (Fall eines Postbeamten im Briefzustelldienst, der mit dem Fahrrad stürzte und sich die Schulter verletzte; Impingementsyndrom wurde als degenerativ eingeschätzt, Sturz nur Gelegenheitsursache für fortbestehende Schulterbeschwerden).
63Der Amtsarzt E1. vom Gesundheitsamt der Stadt E. hat auf Aufforderung des Gerichts unter dem 7. Oktober 2013 ergänzend Stellung genommen und dabei die wesentlichen Aussagen getroffen:
64 Die in Ziff. 4 und 5 beurteilten Befunde sind wahrscheinlich traumabezogen (eventuell dem Fahrradunfall zuzuordnen);
65 Ziff. 3 sowie Ziff. 6 – 9: „gesunde“ Gelenkverhältnisse bzw. degenerative Zustände – jedenfalls kein traumabedingter Schaden;
66 Ziff. 1 und 2: Häufigste Ursache eines solchen (d.h.: Impingement-) Syndroms sei die degenerative, gelegentlich die verletzungsbedingte Ruptur der Rotatorenmanschette, wobei die chronische Entzündung sowie chronische subtotale Ruptur deutlich auf degenerative Entwicklung hindeuten; dabei sei auch die Möglichkeit gegeben, dass die durch Entzündungsprozesse degenerativ veränderte Sehne gelegenheitsursächlich im Rahmen des Unfalls zur Teilruptur gelangte.
67Hinzuzufügen ist, dass auch die – wenn auch eher fernliegende – Möglichkeit besteht, dass die vorgeschädigte Sehne bei dem Fahrradunfall angerissen ist und dies aufgrund der Bedeutung des Unfalls nicht auch bei einem alltäglichen Ereignis hätte passieren können. Welche dieser drei Varianten vorliegt, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit feststellen. Es wären insbesondere histologische Untersuchungen von Material aus der Supraspinatus-Sehne der Klägerin denkbar gewesen, die jedoch nur maximal 12 Wochen nach dem Unfall valide Aufschlüsse bieten können,
68Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 2010, S. 416, Ziff. 8.2.5.5.
69Eine histologische Untersuchung ist jedoch unfallnah nicht erfolgt und heute nicht mehr nachholbar.
70Die vorstehend dargestellten Einschätzungen des Amtsarztes sowie die damit verbundenen Bewertungen des Einzelrichters entsprechen der unfallmedizinischen Wissenschaft. Danach ist es so, dass es einen ausschließlich traumatischen Riss der Supraspinatus-Sehne nicht gibt. In Betracht kommt (neben im Wesentlichen degenerativ bedingten Rissen) allein ein Verletzungsmechanismus im Sinne der wesentlichen Teilursache bei bestehender Degeneration. Dabei werden Verletzungsmechanismen mit einer direkten Krafteinwirkung auf die Schulter (z. B. Sturz, Prellung, Schlag) als ungeeignet für eine wesentliche (Mit-)Verursachung eines Risses der Rotatorenmanschette angesehen, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und des Delta-Muskels gut geschützt ist; gleiches gilt für Stürze auf den ausgestreckten Arm oder den angewinkelten Ellenbogen.
71Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 412 f., Ziff. 8.2.5.2.
72Die bei allem zu berücksichtigende alterungsbedingte Degeneration ist bei der Rotatorenmanschette in hohem Maße festzustellen. Nach der unfallmedizinischen Literatur nehmen die Partialrupturen zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr zu, wobei inkomplette („subtotale“) Teildefekte und Ausdünnungen des Sehnengewebes auftreten. Zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr treten die meisten Rotatorenmanschetten-Schäden mit Krankheitsmerkmalen in Gestalt von Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit auf. Hypothesen für diese degenerativen Veränderungen sind die lokale Minderdurchblutung im Bereich der Sehnenansätze am Oberarmkopf bzw. zunehmender Verschleiß der Sehnen, insbesondere der Supraspinatus-Sehne, durch Abrieb in der Enge des subakromialen Raumes (Engpass- bzw. Impingementsyndrom). Ein Impingementsyndrom kann u.a. durch angeborene Enge oder auch eine Arthrose des Akromioclavikular-Gelenks verursacht werden.
73Ebenda, S. 410 f., Ziff. 8.2.5.1.
74Bei der zum Unfallzeitpunkt 53-jährigen Klägerin ist ein Impingementsyndrom diagnostiziert. Ob dies aufgrund einer angeborenen Enge des subakromialen Raumes oder durch die ebenfalls nach dem MRT-Bericht vom 24. November 2003 bei der Klägerin vorliegende „mäßiggradige Acromio-Claviculargelenk-Arthrose“ (Ziff. 6),
75spricht gegen einen wesentlichen Unfallzusammenhang des Anrisses der Rotatorenmanschette, vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 414,
76oder die dort in Ziff. 9 aufgeführte Periarthrosis humeroscapularis calcarea mit Kalkdeposits ausgelöst ist, ist unklar. Jedenfalls hat der MRT-Diagnostiker Dr. med. S. dies nicht als unfallbedingtes Impingementsyndrom in der Folge einer Sehnenverletzung beurteilt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass verletzungsbedingte Veränderungen (sowohl ein Impingementsyndrom als auch eine posttraumatische Arthrose) längere Zeiträume nach einem Unfall benötigen, als die hier zwischen Fahrradunfall und MRT liegenden ca. zwei Monate. Der Fahrradsturz stellt ebenfalls nach den bekannten Informationen kein geeignetes Trauma für einen Riss der Rotatorenmanschette dar. Traumafolgen lagen jedenfalls (und insofern ist die Dienstunfall-Anerkennung rechtmäßig gewesen) in Gestalt der Prellung vor, für die im MRT noch die in Ziff. 4 und 5 des MRT-Berichts vom 24. November 2003 aufgeführten Hinweise bestehen. Für einen traumatischen bzw. pathologischen Riss der Supraspinatus-Sehne fehlt es jedoch an weiteren Anhaltspunkten, wie z. B. einem frischen Hill-Sachs-Defekt, bzw. einer frischen Bankart-Läsion (vgl. Ziff. 8 des MRT-Berichts); auch bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette zu erwartende Begleitverletzungen der knöchernen oder den Gelenkknorpel betreffenden Strukturen sind nicht dokumentiert (Ziff. 7 des Berichts).Im Ergebnis ist damit gut möglich, dass die Beschwerden der Klägerin in der rechten Schulter in der Zeit nach dem Unfall durch die Schulterprellung mit dem in der Schulter nachweisbaren Gelenkerguss und den Knochenödemen am Oberarmkopf, eventuell im Zusammenwirken mit der chronischen Entzündung der Supraspinatus-Sehne, deren Anriss und dem Impingementsyndrom Grad II (von III), verursacht wurden.
77Ist somit schon nicht sicher feststellbar, dass durch den Fahrradunfall der Klägerin am 23. September 2003 in München ein Anriss der Supraspinatus-Sehne in ihrer rechten Schulter wesentlich verursacht wurde, so kann erst recht nicht festgestellt werden, dass die seit November 2010 noch fortbestehenden und behandlungsbedürftigen Beschwerden der Klägerin auf einen solchen Anriss zurückgehen.
78Insofern spricht viel für die vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2011 formulierte Hypothese, dass nach dem „weitgehend symptomlosen“ Intervall in den Jahren 2004 bis 2007 die erneut aufgetretenen Beschwerden wahrscheinlich durch ein Fortschreiten der chronisch-degenerativen Veränderungen verursacht worden sind. Jedenfalls lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Beschwerden der Klägerin in der rechten Schulter wesentlich durch den Anriss der Supraspinatus-Sehne (die wesentliche Verursachung durch den Fahrradunfall hier unterstellt) ausgelöst werden. Denn bei einer traumatischen Sehnenverletzung ist von einem Heilungsprozess auszugehen. Tritt dieser trotz („konservativer“) Behandlung ohne Operation, jedoch mit physiotherapeutischer Behandlung nicht ein, so ist dies regelmäßig auf bestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen, die den Heilungsprozess erschweren, verlangsamen und gegebenenfalls verhindern. Bei der Klägerin hingegen war es jedoch so, dass nach einem Zurückgehen der stärksten Schmerzsymptomatik und Funktionsbeeinträchtigungen (als ihr Ehemann ihr die Haare kämmen musste) bis zum Aufsuchen der Orthopäden D. & M. Mitte November 2003 die Beschwerden durch die anschließende physiotherapeutische Behandlung bis Anfang April 2004 so weit zurückgingen, dass die Klägerin in Abstimmung mit den Orthopäden und dem Physiotherapeuten einverstanden war, eine Behandlungspause einzulegen. Nach Aktenlage hat sie nach dem 1. April 2004 bis Anfang Mai 2007 keine Behandlung ihrer rechten Schulter erhalten. Ob sie dort symptomlos war oder lediglich die Beschwerden – wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – erträglich waren, kann dahinstehen. Jedenfalls begab sie sich danach bei einem anderen Arzt in orthopädische Behandlung und begann die bis heute fortlaufende (Dauer-) Physiotherapie in der Physiotherapie-Praxis F. . Dies vermittelt auch für das Gericht viel eher den Eindruck eines nach konservativer Behandlung – jedenfalls weitgehend – ausgeheilten Traumas (welches bereits chronisch-degenerative Bedingungen vorfand) und nach gewisser Zeit einsetzenden Beschwerden aufgrund der fortschreitenden chronisch-degenerativen Zustände, wie es der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2011 auch eingeschätzt hat. Sicher ist dies jedoch nicht, weshalb es rechtmäßig gewesen sein dürfte, dass die Bezirksregierung die für die Zeit bis zur amtsärztlichen Untersuchung übernommenen Behandlungskosten der Klägerin belassen hat.
79Diesem Ergebnis stehen auch nicht die von den behandelnden Ärzten der Klägerin erstellten Atteste und auf den Rechnungen enthaltenen Diagnosen entgegen.
80Die zunächst behandelnden Orthopäden Dres. med. M. & D. , auf deren Initiative das MRT erstellt wurde, das den Anriss der Supraspinatus-Sehne der Klägerin erkennbar machte, haben auf ihrer Rechnung vom 8. Januar 2004 für die Behandlungen am 17. und 25. November 2003 als Diagnose ausgewiesen: „Schmerzhaftes Impingementsyndrom m. Rotatorenmanschettenläsion re. bei Tendinosis calcarea“. Es kann davon ausgegangen werden, dass typischerweise eine Hauptdiagnose an den Anfang gestellt wird oder jedenfalls bei der Verbindung verschiedener Diagnosen durch „mit“ die vor dem „mit“ stehende Diagnose die Hauptdiagnose darstellt. Jedenfalls sind hier verschiedene auf die rechte Schulter der Klägerin bezogene Diagnosen aufgeführt, wobei sich in Bezug auf die Rotatorenmanschettenläsion ein Unfallbezug nicht erkennen lässt. Die aus dieser Behandlung folgende Verordnung der Orthopäden von Physiotherapie vom 25. November 2003 (also nach dem MRT) enthält die Diagnose „Rotatorenmanschettenteilruptur re. bei Tendinitis calcarea + Impingementsyndrom II°“. Hier ist nunmehr der Sehnenanriss an die erste Stelle gerückt, jedenfalls aber bleibt es bei der kumulativen Diagnose und dem Fehlen eines Hinweises auf einen Unfallbezug. Dies ist im Übrigen nach dem oben Gesagten in Bezug auf die Beurteilung des Sehnenanrisses als chronisch durch den MRT-Diagnostiker Dr. med. S. nachvollziehbar. Von Seiten der Orthopäden Dres. med. M. & D. liegt auch keine sonstige Stellungnahme oder Bescheinigung vor, die einen Unfallzusammenhang herstellt. Die durchgeführten zwei „Behandlungsserien“ Physiotherapie sind auf Seiten der damaligen Physiotherapie-Praxis der Klägerin (I1. ) in den Rechnungen im ersten Fall mit der Diagnose „Rotatorenmanschettenteilruptur re.“ und im zweiten Fall mit „Schmerzhaftes Impingementsyndrom“ bezeichnet. Wenn man davon ausgeht, dass im Wesentlichen die gleichen Beschwerden behandelt wurden, verdeutlicht dies, dass deren Genese eher unklar war.
81Einen klaren Unfallzusammenhang haben hingegen die nach dem – nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl nicht gänzlich symptomfreien, jedenfalls aber „behandlungsfreien“ – Intervall vom 2. April 2004 bis zum 7. Mai 2007 behandelnden Orthopäden Dres. med. I2. u.a. hergestellt. Diese haben beginnend mit der ersten Rechnung vom 5. Juni 2007 zur Behandlung am 8. Mai 2007 (soweit ersichtlich die erste Behandlung nach dem behandlungsfreien Intervall) die Diagnose „St.n. Rotatorenmanschettenruptur rechts nach Dienstunfall (Fahrradsturz)“ gestellt (wohl ein „Zustand nach ...“). Deren ebenfalls vom 8. Mai 2007 datierende Verordnung von Physiotherapie trägt dieselbe Diagnose (ebenso wie alle nachfolgenden Verordnungen von Physiotherapie bis zum Beginn dieses Rechtsstreits). Bemerkenswert daran ist, dass diese Orthopäden – soweit ersichtlich – gar nicht über irgendwelche eigenen Erkenntnisse oder Befunde zum Ursachenzusammenhang zwischen dem Fahrradunfall der Klägerin am 23. September 2003 und den ab Mai 2007 behandelten Schulterbeschwerden verfügten. Es steht zu vermuten, dass sie sich auf die Angaben der Klägerin zum Auftreten der Beschwerden nach dem Unfall verlassen und insofern eine sehr simple Hypothese zur Verursachung aufgestellt haben. Zugleich dürfte es sich um einen geschickten Behandler insofern handeln, als er es der Klägerin durch diese klare Diagnose mit Herstellung einer Verbindung zum Fahrradunfall, der sogar rechtlich präzise als „Dienstunfall“ bezeichnet wird, leichter gemacht hat, Erstattung von der Dienstunfallfürsorge der Bezirksregierung zu erhalten. Interessant ist besonders, dass er an dieser Diagnose für die Verordnung von Physiotherapie stets festgehalten hat, obwohl seinen Rechnungen für die Untersuchungstermine, die jedenfalls für die Erstellung von Folgerezepten für Physiotherapie in der Folgezeit zunehmend auch andere Diagnosen zu entnehmen waren. Diese weisen überwiegend auf chronisch-degenerative Entwicklungen, auch in anderen Gelenken oder Körperteilen, hin:
82 Rechnung vom 8. Januar 2008 zu Behandlung am 29. November 2007 (Beiakte 1, Bl. 41): „St. n. Schulterprellung; PHS calcarea bds.; ACG-Arthrose rechts; Osteochondrose der HWS; beginnende Schultersteife rechts, Rotatorenmanschettenruptur“. (Besonders auffallend hieran ist, dass die schon im MRT-Bericht vom 24. November 2003 aufgeführte Periarthrosis humeroscapularis, also „PHS“, nunmehr „beidseits“ diagnostiziert wird. Anscheinend traten degenerative Entwicklungen jetzt auch in der linken Schulter auf. Zudem ist die die Arthrose des Acromio-Clavikular-Gelenks in der rechten Schulter immer noch vorhanden, mittlerweile jedoch ergänzt um Halswirbelsäulen-Beschwerden.)
83 Im Gegensatz hierzu weist die Verordnung von Physiotherapie desselben Orthopäden vom selben Tage (Beiakte 1, Bl. 44) wieder nur „St.n. Rotatorenmanschettenruptur rechts nach Dienstunfall (Fahrradsturz)“ auf. Dies scheint mit Bedacht erfolgt zu sein.
84 Rechnung Orthopäden Dres. med. I2. u.a. vom 19. Januar 2009 zum Vorstellungstermin (für Wiederholungsrezept, wohl Physiotherapie) am 11. Dezember 2008 (Beiakte 1, 56): „Periartikuläre Weichteilverkalkung linkes Handgelenk; Arthritis linkes Handgelenk; Autoimmunthyreoiditis; PHS calcarea bds.; ACG Arthrose rechts; Osteochondrose HWS; Rotatorenmanschettenruptur rechts; V.a. Gicharthropathie“
85 Rechnungen der Orthopäden in der Folgezeit identisch, obwohl abweichend davon die Physiotherapie stets nur mit der Diagnose „St.n. Rotatorenmanschettenruptur rechts nach Dienstunfall (Fahrradsturz)“ rezeptiert wird.
86All dies erzeugt den Eindruck, dass der Orthopäde allein die ihm für die Klägerin günstig erscheinende Diagnose auf das Physiotherapie-Rezept übernommen hat. Zum anderen haben die Diagnosen auf dessen Rechnungen anscheinend keine besondere Bedeutung, wie z. B. die Rechnung vom 16. April 2010 verdeutlicht, die zum ersten Mal seit Juni 2007 allein die Diagnose „Rotatorenmanschettenruptur rechts (Dienstunfall)“ aufweist, jedoch als Behandlungsinhalt eher auf die (u.a. chiropraktische) Behandlung der Wirbelsäule der Klägerin hinweisen dürfte (Beiakte 1, Bl. 104). Beginnend mit einer Behandlung durch die Orthopäden am 18. November 2010 (Rechnung vom 29. November 2010, Beiakte 1, Bl. 128) erscheint dann auch noch eine Diagnose „Viscerovertebrales Reflexsyndrom“ auf einer Rechnung.
87Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren und leicht unredlich wirkenden Vorgehensweise dieser Orthopäden ist deren „Attest zur Vorlage beim Amtsarzt“ vom 28. Februar 2011, auf das die Klägerin sich zur Stützung ihres Begehrens beruft, nur geringer Wert beizumessen. Dies sagt aber auch schon nichts Substantielles zum Ursachenzusammenhang zwischen Fahrradunfall und den anhaltenden Schulterbeschwerden rechts aus. Es ist lediglich bescheinigt, dass bei der Klägerin wegen der weiterbestehenden Leistungseinschränkung und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung seit dem Unfall bis jetzt und auch in der Zukunft regelmäßige krankengymnastische Übungsbehandlung erforderlich sei. Jedoch ist unbestritten, dass die Klägerin seit dem Unfall und bis jetzt an Schulterbeschwerden leidet und Physiotherapie-Behandlung (gegebenenfalls auf Kosten von Beihilfe und Privater Krankenversicherung) erforderlich ist.
88Nach alledem reicht die Argumentationskette der Klägerin, die ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung noch einmal herausgestellt hat, „Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – Auftreten von Beschwerden nach dem Unfall – im Wesentlichen unveränderte Situation bis heute“ nicht aus. Das Argument, Degeneration sei nicht wahrscheinlich, da die Probleme allein in der rechten Schulter der Klägerin aufträten, ist aus heutiger Sicht nicht erheblich. Denn allein den o.g. auf den Rechnungen der Orthopäden I2. u.a. aufgeführten Diagnosen lassen sich in der Zeit von 2007 bis jetzt auch Probleme in der linken Schulter der Klägerin und anderen orthopädischen Lokalisationen entnehmen.
89Es bleibt im Ergebnis auch bei der Beweislast der Klägerin für den Zusammenhang der aktuellen Beschwerden ihrer rechten Schulter mit dem Dienstunfall vom 23. September 2003. Die Argumentation der Klägerin, sie habe nichts falsch gemacht und habe keinen Anlass zur Beweissicherung gehabt, greift nicht durch. Gründe für eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin liegen nicht vor. Die Frage der Beweislast ergibt sich im Grundsatz aus dem materiellen Recht und der prozessualen Situation. Im Unfallrecht muss der eine Verpflichtung (zur Unfallanerkennung, zur Übernahme von Kosten der Heilbehandlung oder sonstige Unfallfürsorgeleistungen) begehrende Kläger nach allgemeinen Regeln, wie oben dargelegt worden ist, die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Wer die Beweislast trägt, ist damit keine Frage von Verschulden oder Nicht-Verschulden. Dass die Klägerin in der Zeit nach dem Unfall im Verhältnis zur Bezirksregierung „alles richtig gemacht hat“ und keinen Anlass hatte, über Beweissicherung o.Ä. nachzudenken, weil die Bezirksregierung den Unfall anerkannt hatte und alle geltend gemachten Kosten trug, trifft zu, führt jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde erst dann eingreifen, wenn der Bezirksregierung eine Beweisvereitelung oder ein ähnlich treuwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Bezirksregierung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Bezirksregierung war – anders als in vielen der Kammer bekannten Fällen – hier eher großzügig und hat ohne aufwendige Ermittlungen Unfallfürsorgeleistungen erbracht. Ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr „zu beamtenfreundliches Verhalten“ nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn jedenfalls hat die Bezirksregierung nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu früherem Zeitpunkt vereitelt. Dabei spricht schon viel dafür, dass bei frühzeitigen weitergehenden Ermittlungen zum Kausalzusammenhang unter Einschaltung von Amtsärzten die Klägerin jedenfalls ab 2007 vermutlich keine Leistungen der Unfallfürsorge mehr erhalten hätte.
90Letztlich bleibt es damit dabei, dass sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit aufklären lässt, ob die aktuellen Beschwerden (seit November 2010) ihre wesentliche Ursache im Fahrradunfall der Klägerin am 23. September 2003 haben, und dies zulasten der Klägerin geht.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2013 - 23 K 3702/11
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, - 2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, - 3.
die notwendigen Krankenhausleistungen, - 4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, - 5.
die notwendige Pflege (§ 34), - 6.
die notwendige Haushaltshilfe und - 7.
die notwendigen Fahrten.
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.