Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
4Die am 00.00.1950 geborene Klägerin stand ab dem 1. Dezember 1966, zuletzt als Justizamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Juli 2002 wurde sie gemäß § 45 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
5Mit Bescheid vom 16. September 2002 in der geänderten Fassung des Bescheids vom 25. September 2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2002 auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatz von 68,50vH fest. Nachfolgende Änderungen führten zu einer Erhöhung des Ruhegehaltsatzes, wobei die Dienstzeiten bis zum 12. Oktober 1967 (Vollendung des 17. Lebensjahres) stets außer Betracht blieben.
6Unter dem 23. September 2014 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Dienstzeiten vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin liegen.
7Den Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 unter Bezug auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) ab.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 sinngemäß zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Änderung der bestandskräftigen Festsetzungen; die Regelung in § 6 LBeamtVG NRW/BeamtVG genüge dem geltenden Recht, verstoße insbesondere nicht gegen europäisches Recht. Die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten erst ab der Vollendung des 17. Lebensjahres sei sachlich gerechtfertigt. Die in dieser Zeit noch zu gewinnende Berufserfahrung sei ein legitimes Ziel.
9Mit der am 24. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter Bezug auf ergangene nationale Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres stelle eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar; darin liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG); insofern beinhalte § 6 BeamtVG eine unmittelbare Diskriminierung, die nicht gerechtfertigt sei; das behördliche Wiederaufnahmeermessen sei aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist auf Null reduziert.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Dienstzeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967 neu festzusetzen, und zu verurteilen, die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 1. August 2002 nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5vH über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2015.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist es auf die ergangenen Bescheide und ergänzt, es bestehe kein Anspruch auf Abänderung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
18Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
19Die Klage ist nicht begründet.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Dienstzeiten vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamtes vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Der Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Februar 2002, das im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2002 Geltung beanspruchte.
22Dabei bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (2002), dass die Dienstzeit ruhegehaltsfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Das ist für die Klägerin gleichwohl nicht die Zeit ab dem 1. Dezember 1996, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (2002) dies nicht für Zeiten gilt vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Dieses vollendete die Klägerin erst am 13. Oktober 1967, so dass die Zeiten bis dahin zu Recht nicht bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt wurden.
23Dem steht Europarecht, insbesondere die RL 2000/78/EG, nicht entgegen,
24a.A.: VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -; VG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2014 - 2 K 1907/10 -.
25Die Richtlinie ist auf die Klägerin anwendbar; bei der streitgegenständlichen, beamtenrechtlichen Versorgung handelt es sich auch um ein Arbeitsentgelt. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) RL 2000/87/EG findet die Richtlinie Anwendung auf alle Personen in öffentlichen Bereichen in Bezug auf das Arbeitsentgelt. Das trifft auf die Klägerin als Ruhestandsbeamtin zu, die ihr gewährte Versorgung ist Arbeitsentgelt in diesem Sinne,
26bereits zur ähnlichen Rechtslage der Versorgung französischer Ruhestandsbeamter und Art. 119 EGV, EuGH, Urteil vom 29. November 2001 - C-366/99 (Griesmar) -, unter: curia.eu (Rn. 27 ff.); VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 29, 31).
27Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (2002) enthält auch eine an sich verbotene unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters; diese ist aber gerechtfertigt.
28Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) RL 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter ‑ in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, dass Personen wie die Klägerin, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben,
29EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu (Rn. 21); VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 41).
30Nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
31Dabei gilt diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken. Dazu zählen nach Art. 1 lit. d) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) auch Sondersysteme für Beamte, welches das Beamtenversorgungsgesetz bereitstellt, als System der sozialen Sicherheit. Dieses deckt gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 ff. BeamtVG (2002) das Risiko von Alter für Beamte ab, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
32Dem entsprechend können die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen,
33EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu (Rn. 30).
34Darunter fallen auch Vorschriften, die nicht nur den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regeln,
35so aber VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 63,),
36sondern innerhalb des Systems Regelungen aufstellen, die auf das Alter Bezug nehmen,
37EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu, zu § 54 österreichisches Pensionsgesetz, nach dem Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen sind, „die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat“.
38Entsprechend steht Art. 2 Abs. 2 lit. a) RL 2000/78/EG der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (2002), der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres für die Gewährung die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegen, da diese Regelung bei dem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.
39Ergibt sich für die Klägerin mithin kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, hat sie auch keinen Anspruch auf Auszahlung und Verzinsung des beantragten Differenzbetrages zur bisher gewährten Versorgung. Einen solchen gibt es nicht.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
42Beschluss:
43Der Streitwert wird auf 1.353,36 Euro festgesetzt.
44Gründe:
45Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt und berücksichtigt den 2-fachen Jahresbetrag (Teilstatus) der erstrebten Versorgung (56,39 Euro monatlich x 24 Monate).

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(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.