Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Apr. 2014 - 21 K 4259/13

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheids vom 09.04.2013 für den Pflegeplatz der Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 Euro ab dem 01.11.2012 und von monatlich 513,19 Euro für die Zeit ab 01.01.2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ PfG NW) für den unter Pflegestufe I eingruppierten vollstationären Pflegeplatz der am 27.05.1927 geborenen, verwitweten Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , einer Einrichtung der Allgemeines Krankenhaus W. GmbH (Einrichtung).
3Vor ihrer Aufnahme in die Pflegeeinrichtung am 19.10.2012 lebte die Klägerin in W. .
4Mit Vollmacht vom 04.09.2012 hat die Klägerin ihre Tochter N. X. zur Generalbevollmächtigten bestellt.
5Die Klägerin verfügt über folgende Renteneinkünfte: Altersrente monatlich 243,32 Euro netto, Witwenrente monatlich 709,41 Euro netto und Betriebswitwenrente monatlich 101,40 Euro netto. In der streitgegenständlichen Zeit bezog sie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I von 1.023,00 Euro.
6Unter dem 19.10.2012 beantragte die Einrichtung für den Pflegeplatz der Klägerin Pflegewohngeld.
7Im Zuge des Verwaltungsverfahrens fiel aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge über Konten der Klägerin auf, dass am 20.04.2012 ein Betrag von 14.500,00 Euro ausgezahlt worden war. Dazu erklärte die bevollmächtigte Tochter der Klägerin ausweislich des Aktenvermerks vom 31.01.2013, sie habe das Geld von der Bank abgehoben, da ihre Mutter den Banken nicht vertrauen würde und das Geld zu Hause haben wolle. Auf Nachfrage habe sie erklärt, es erschien ihr nicht ungewöhnlich und ihre Mutter sei schon immer so gewesen. Über einen Verbleib des Geldes könne sie auch nach Durchsuchung der Wohnung keine Angaben machen. Ihre Mutter sei verwirrt und es könne auch sein, dass sie das Geld weggeschmissen habe, da sie z.B. nachts durch die Straßen gerannt sei und ihren Müll in fremde Mülltonnen geworfen habe.
8Ausweislich des vom Beklagten veranlassten Kontenabrufverfahrens wurde erkennbar, dass – neben weiteren Beträgen – zudem höhere Auszahlungen vorgenommen worden waren (2.000,00 Euro am 09.12.2011, 2.000.00 Euro am 23.02.2012, 4.000,00 Euro am 05.06.2012, 1.000,00 Euro am 02.07.2012).
9Dazu angehört gab die Tochter der Klägerin ausweislich Aktenvermerks vom 21.03.2013 anlässlich einer Vorsprache am selben Tage an, am 01.06.2012 seien vier Lebensversicherungen mit Gesamtwert von 4.481,10 Euro fällig geworden; aus dieser Summe seien am 05.06.2012 4.000,00 Euro in bar abgehoben worden und für den Lebensunterhalt verwandt, u.a. für den 85. Geburtstag der Klägerin. Zum Betrag von 14.500,00 Euro gab die Tochter der Klägerin an, sie habe dieses Geld nicht. Das Geld sei nicht auffindbar. Ihre Mutter sei am 03.10.2012 nachts schreiend in einem verwirrten Zustand auf der Straße aufgegriffen worden und möglicherweise habe sie das Geld weggeworfen.
10Zur Glaubhaftmachung des Gesundheitszustands der Klägerin legte ihre Tochter das MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 04.11.2010 (Begutachtung am 03.11.2010), die Entlassungsbriefe des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 14.08.2012 und vom 19.11.2012 und Arztattest Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, die Entlassungsbriefe und das Arztattest verwiesen.
11Mit Bescheid vom 09.04.2013 lehnte der Beklagte gegenüber der Einrichtung die Bewilligung von Pflegewohngeld ab; eine Durchschrift des Bescheids erhielt die Bevollmächtigte der Klägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 10.000,00 Euro verfüge. Der Verbleib einer größeren Summe Bargeldes sei nicht glaubhaft gemacht worden.
12Dagegen hat die Klägerin am 07.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie verfüge nicht über ein Vermögen oberhalb von 10.000,00 Euro. Während der Zeit, als sie alleine gewohnt habe, habe sich ihre Tochter um sie gekümmert. Etwa im Frühjahr 2012 habe sie ihrer Tochter gegenüber erklärt, sie traue den Banken nicht mehr. Das Geld sei auf der Bank nicht mehr sicher, wie sie im Fernsehen erfahren habe. Ihre Tochter möge alles Geld von der Bank abheben. In der Folgezeit habe ihre Tochter dann einmal 4.000,00 Euro im Juni 2012 und einmal 14.500,00 Euro im März 2012 bei der Bank abgehoben. Damit seien die Rücklagen aufgelöst gewesen; es habe nur noch ein Girokonto zur Abwicklung der regelmäßigen Zahlungen bestanden. Über den Verbleib des Geldes wisse sie ‑ die Klägerin ‑ nichts, sie habe nichts. In der zweiten Jahreshälfte 2012 hätten sich dann mehrfach Auffälligkeiten bei ihr gezeigt, die auf Verwirrungen schließen ließen. Sodann habe sie fremde Männer in der Wohnung gesehen, die sie aus dem Haus hätten holen wollen; herbeigerufene Polizei und Feuerwehr hätten unbekannte Personen aber nicht entdecken können. Wegen des bestehenden hohen Blutdrucks sei sie dann zunächst in das Krankenhaus eingewiesen und ‑ nach einem Zwischenaufenthalt zu Hause ‑ in das Pflegeheim aufgenommen worden. Möglicherweise sei das Geld gestohlen worden, da sie immer wieder die Wohnungstür habe offen stehen lassen.Nach mehrfacher Durchsuchung der Wohnung seien zunächst 4.000,00 Euro aufgefunden worden, die auf ihr Konto eingezahlt worden seien; die 14.500,00 Euro seien aber weiterhin nicht entdeckt worden. Sie – die Klägerin – könne weiterhin nur beteuern, sie habe nichts. Ihre Tochter könne nur mitteilen, dass sie ihr das Geld ausgehändigt habe; über den sonstigen Verbleib könne sie aber keine Angaben machen. Ihre Tochter könne sie ‑ die Klägerin ‑ nur als ausgesprochen eigenwillig und nicht zugänglich bezeichnen; sie sei immer ihre eigenen Wege gegangen; man sei „nie so recht an sie herangekommen“. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei eine weitere Klärung nicht möglich. Ausweislich der ärztlichen Atteste der Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 und vom 19.06.2013 leide sie an einer subkortikalen vaskulären Demenz (F01.2G) und anhaltenden affektiven Störungen (F34.9G). Auch der Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 31.05.2013 verweise auf ihre dementiell bedingte mangelnde Compliance.Soweit der Beklagte auf das Mitgliedschaftsguthaben beim Gemeinnützigen Bauverein E. eG von 960,00 Euro verweise, sei das dortige Guthaben nicht vor Ablauf des Jahres 2015 kündbar. Das Sterbegeld der W1. Gemeinschaftshilfe VaG sei erst fällig mit ihrem Tod.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verpflichten, für den Pflegeplatz der Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 Euro für die Zeit ab dem 19.10.2012 und monatlich 513,19 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2013 zu bewilligen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt er vor, die vorgebrachte Demenzerkrankung der Klägerin führe nicht zu einer Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung. Zudem stünden die Ausführungen der Klägerin im krassen Gegensatz zu den Ausführungen im Pflegegutachten vom 03.11.2010. Vor den Feststellungen im Gutachten sei es völlig unglaubwürdig und lebensfremd, dass die Tochter ihrer 85-jährigen Mutter eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und den festgestellten Defiziten einen Geldbetrag von 14.500,00 Euro in bar ausgehändigt habe. Bereits zwei Jahre vor Heimaufnahme sei die Klägerin untersucht worden; dabei wurde schon damals Hilfebedürftigkeit festgestellt, insbesondere aufgrund Senilität und beginnendem kognitiven Abbau. Eine Abnahme des Hilfebedarfs sei schon damals nicht zu erwarten gewesen. Laut Gutachten sei bereits drei Monate zuvor ein körperlicher und geistiger Abbau aufgefallen. Die Klägerin sei vergesslich geworden und habe Hilfe bei der Medikamenteneinnahme gebraucht. Kürzliche Ereignisse oder Informationen seien teilweise vergessen worden. Die Tochter der Klägerin habe geschildert, dass ihre Mutter nach einem operativen Eingriff völlig durcheinander gewesen sei. Dies habe sich zwar gebessert, wie vorher sei es aber nicht wieder geworden. Auch die Mobilität der Klägerin sei laut Gutachten sehr eingeschränkt. Das Gehen sei immer schlechter geworden; ohne ihre Tochter gehe sie nicht mehr aus dem Haus.Das Sterbegeld der W1. Gemeinschaftshilfe VaG sei sehr wohl zum Vermögen hinzuzurechnen, da ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 23.08.2013 eine Kündigung mit Rückkaufswert von 405,25 Euro möglich sei, zumal die ausschließliche Verwendung für die Bestattung der Klägerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen sei. Die Geschäftsanteile beim Gemeinnützigen Bauverein E. eG könnten nicht zum Vermögen gerechnet werden, da das Geld erst in 2016 frei werde.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat im tenorierten Umfang überwiegend Erfolg.
211.Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klage-befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 -, juris.
232.Die Klage ist begründet, soweit Pflegewohngeld für den Zeitraum ab 01.11.2012 begehrt wird; hinsichtlich der Bewilligung für den Zeitraum 19.10.2012 bis 31.10.2012 ist sie unbegründet.
24a)Der an das Pflegeheim gerichtete Bescheid des Beklagten vom 09.04.2013 ist rechtswidrig, soweit die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 01.11.2012 abgelehnt wird, und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat ab dem 01.11.2012 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Pflegeplatz im St. D. Seniorenhaus, W. (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
25Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.
26Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin die für ihren Pflegeplatz berechneten Investitionskosten aus eigenem Vermögen aufbringen kann. Der Beklagte ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei hierzu in der Lage, weil sie über einen Vermögensbetrag von mehr als 10.000,00 Euro verfüge, jedenfalls aber den Verbleib eines Geldbetrages von 14.500,00 Euro nicht geklärt habe.
27Der Einzelrichter kommt nach umfassender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Zeugin N. X. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen zum Antragszeitpunkt nicht in der Lage war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. Die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtschau gebieten Schweigen gegenüber den vom Beklagten vorgebrachten Zweifeln.
28Grundsätzlich gilt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim die Person trägt, für deren Heimplatz der Anspruch geltend gemacht wird. Daher obliegt es ihr, die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. Die das Pflegewohngeld bewilligende Stelle darf den begehrten Investitionskostenzuschuss versagen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Heimbewohners, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel daran auslösen, dass der Heimbewohner außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu tragen. Einerseits ist es zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, regelmäßig gerechtfertigt, nachvollziehbare Angaben zu Verbleib oder Verbrauch zu verlangen, wenn in der Vergangenheit erhebliche Vermögenswerte bestanden. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Heimbewohner zu erfolgtem Verbrauch der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen.
29Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2011 – 21 L 162/11 ‑, Urteile vom 30.07.2011 ‑ 21 K 1364/10 – und vom 16.02.2007 – 21 K 4749/05 -, jeweils www.nrwe.de; VG Minden, Urteil vom 04.11.2005 – 1 K 7111/03 ‑; früher bereits für den Bereich der Sozialhilfe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.06.1965 ‑ V C 63.64 ‑, BVerwGE 21, 208; Urteil vom 28.03.1974 ‑ V C 27.73 ‑, BVerwGE 45, 131.
30Darauf aufbauend führt das Hessische Landessozialgericht aus, dass Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Bei berechtigten Zweifeln ist eine Behörde aber an Stelle von bloßen Mutmaßungen gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2 SGB X) angewiesen, als die erforderlichen Informationen und Handlungen dessen Sphäre zuzuordnen sind.
31Vgl. Beschluss vom 22.02.2006 ‑ L 9 SO 40/05 ER ‑, juris,
32Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2009 ‑ 8 B 86.08 ‑, juris.
34Danach gehen im Pflegewohngeldrecht Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners, weshalb ein ab dem Tag seiner Heimaufnahme rechnerisch verbleibender Betrag auch dann als Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn sein Verbleib ungeklärt ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2010 – 12 A 2146/10 – und vom 26.05.2009 - 12 E 1498/08 -; VG Münster, Urteil vom 18.01.2010 – 6 K 1848/08 -, jeweils juris.
36Auf dieser Grundlage hat die Zeugin die zunächst bestehenden Unklarheiten, auf die der angegriffene Bescheid seine Zweifel gestützt hat, beseitigt. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu tragen. Das Gericht lässt sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Angaben zur Entwicklung der Vermögenssituation der Klägerin, die die Zeugin als Generalbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren gemacht hat, aufgrund der persönlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt werden konnten. Mag die Umgangsweise mit Geldbeträgen, wie sie zwischen der Klägerin und ihrer Tochter geübt wurden, der Pflegewohngeldstelle ungewöhnlich, befremdlich oder sogar wenig klug erscheinen; als vollständig atypisch-fremd können sie deshalb (noch) nicht bezeichnet werden, weil vergleichbare Verhaltensweisen in manchen Bevölkerungskreisen feststellbar sind und die Erklärungen, die die Zeugin stets abgegeben hat, an sich schlüssig sind. Ob die geschilderte Vorgehensweise
37‑ Auflösung eines Sparkontos bzw. Abheben größerer Geldbeträge (Beträge von 14.500,00 Euro, 4000,00 Euro, 2.000,00 Euro, 1.000,00 Euro) und ungesicherte Verwahrung in einer häuslichen Schublade bei anderen wichtigen Dokumenten ‑
38sinnvoll ist, bedarf dabei keiner Beurteilung, solange nicht widersprüchliche oder nicht plausible Angaben gemacht werden, die die Angaben grundsätzlich unglaubhaft erscheinen lassen.
39Vorliegend hat die Tochter der Klägerin – angesprochen auf den Verbleib größerer Geldbeträge ‑ bereits im Verwaltungsverfahren Angaben gemacht:
40Aktenvermerk vom 31.01.2013:„Zu der Auszahlung 14.500,00 Euro am 20.04.2012:Frau X. erklärte nochmals, dass sie das Geld bei der Bank für ihre Mutter abgehoben habe, da ihre Mutter den Banken nicht vertrauen würde und das Geld zu Hause haben wollte. Auf Nachfrage des Unterzeichners, ob Frau X. der Vorgang nicht ungewöhnlich erschien, dass die Mutter eine so hohe Summe bar zu Hause haben wollte, entgegnete sie, dass dies nicht so (sei) und ihre Mutter schon immer so gewesen sei.Über einen Verbleib des Geldes konnte sie auch nach der Durchsuchung der Wohnung weiterhin keine Angaben machen.Ihre Mutter sei verwirrt und es könnte auch sein, dass sie das Geld weggeschmissen habe, da (sie) z.B. nachts durch die Straßen rannte und ihren Müll in fremde Mülleimer warf.“
41Aktenvermerk vom 21.03.2013:„(…) Frau X. war der Meinung, dass man ihr unterstellen würde, dass sie das Geld [i.e. 14.500,00 Euro] genommen habe. (…) Erneut bringt Frau X. das Argument vor, dass das Geld nicht auffindbar sei und sie selber es nicht habe. Ihre Mutter wurde am 03.10.2012 nachts schreiend in einem verwirrten Zustand auf der Straße aufgegriffen und möglicherweise habe sie das Geld weggeworfen.“
42Ihre weiteren Erklärungen, die sie im Verlauf des von Oktober 2012 bis April 2013 dauernden Verwaltungsverfahrens abgegeben hat, weichen davon nicht ab und können nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. An den bisherigen Angaben hat sie auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten und zu Bankgeschäften weitergehend erläutert:
43„Ich habe, soweit meine Mutter Geld gebraucht hat, das von der Bank abgehoben. Es trifft zu, dass ich eine Bankvollmacht habe. Meistens habe ich einmal im Monat das notwendige Geld abgehoben, was man für den Normalverbrauch benötigt und habe das dann auch meiner Mutter gegeben. Wenn ich für sie eingekauft habe oder wenn wir am Wochenende mal Essen gegangen sind, habe ich dann das Geld von meiner Mutter zurückbekommen. Die entsprechenden Beträge habe ich immer meiner Mutter gegeben und habe dann die Vorauslagen erstattet bekommen. Meine Mutter war ja damals auch zurechnungsfähig und völlig normal für ihr Alter mit 85 Jahren.(…) Es sind zweimal größere Geldbeträge gewesen. Nachdem der Euro gekommen war, wollte meine Mutter auch gar kein Geld mehr auf dem Sparbuch haben, auch wegen der Bankenkrise. Ich habe dann die Sparbücher aufgelöst. Wenn ich mich richtig entsinne, war das wohl im Januar. Das hat dann 3 Monate gedauert. Einer der Beträge war 14.500,00 Euro und dann habe ich noch einmal Geld abgehoben. Meine Mutter ist ja am 27. Mai 85 Jahre alt geworden, da ist ein Lebensversicherungsbetrag von ungefähr 4.800,00 Euro freigeworden. Aus diesem Betrag habe ich ebenfalls nochmal 4.000,00 Euro abgeholt und nach Hause gebracht und ihr auch ausgehändigt. Als dann meine Mutter damals ins Altenheim gekommen war, bin ich auch nochmal angesprochen worden, konnte damals aber schon nicht mehr genau sagen, wo die 14.500,00 Euro sind. Ich habe dann die 4.000,00 Euro gefunden und habe das Geld dann auch eingezahlt. Die 4.800,00 Euro sind dann aufs Konto eingezahlt worden.Es waren nicht mehrere Konten, sondern ein Konto, das ich aufgelöst habe.Das Geld habe ich in einem Briefumschlag gehabt, das wissen auch die Leute von der Deutschen Bank, dass ich meiner Mutter immer das Geld im Briefumschlag bringe. Ich habe das dann mit nach Hause genommen, also nach Hause zu meiner Mutter, habe das meiner Mutter gegeben, die hat das Geld bekommen und hat es in eine Schublade zu ihren Unterlagen gelegt.Wenn ich nach einer Geldkassette gefragt werde, hatte meine Mutter nicht, auch ein Bankschließfach wollte meine Mutter nicht. Sie ist aus der Kriegsgeneration und wollte das alles so nicht.(…) Ich habe ja auch damals die Wohnung aufgelöst. Habe wirklich überall nachgeschaut. Meine Mutter hat damals ja auch schon die Türen offengelassen. Was soll man denn machen. Sie wohnte seit 60 Jahren in der Wohnung und damals, als sie eingezogen war, war das auch ein anständiges Haus, heute wohnen dort aber auch Leute, die vom Sozialamt untergebracht werden.“
44Eine wie von der Zeugin geschilderte Umgangsweise mit finanziellen Angelegenheiten mag Sozialleistungen verwaltenden Stellen und Personen, die an einem korrekten Finanzgebaren interessiert sind – zu recht ‑ unzweckmäßig und risikoträchtig vorkommen. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, die Schilderung als abwegig oder lebensfremd anzunehmen. Immer wieder wird in der Presse von Senioren berichtet, die – anlässlich persönlicher oder berichteter Erfahrungen aus früheren Zeiten ‑ aufgrund von Misstrauen im Allgemeinen und im Besonderen gegenüber Bank- und Versicherungsinstituten geneigt scheinen, Bargeld in hohen Summen zu Hause oder selbst in Seniorenheimen aufzubewahren. Davon weicht das Verhalten der Klägerin nicht ab, soweit den Schilderungen gefolgt wird. Für andere Abläufe, die denkbar sind – willentliches Beiseiteschaffen des Bargeldes durch die Klägerin oder ihre Tochter, Unterschlagung des Betrages, Diebstahl durch Dritte, Verschenken ‑, bestehen – jedenfalls derzeit aufgrund Sachstandes in vorliegendem Verfahren ‑ keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem steht nicht entgegen, dass in der Zukunft durch neuere Erkenntnisse andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären.
45Allerdings durfte der Pflegewohngeldstelle im Verwaltungsverfahren zunächst auffallen, dass scheinbar im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung von der Generalbevollmächtigten der Klägerin „Gelder abgeräumt“ worden sein könnten. Neben den fraglichen 14.500,00 Euro sind weitere größere Geldbeträge vom Girokonto bzw. von der Spareinnlage abgehoben worden, i.e. 2.000,00 Euro am 09.12.2011, 2.000,00 Euro am 23.02.2012, 4.000,00 Euro am 05.06.2012 und 1.000,00 Euro am 02.07.2012. Bei genauer Einreihung in das Abhebeverhalten der Klägerin bzw. ihrer Tochter in der Zeit von 2008 bis 2012 relativiert sich diese Sicht allerdings. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigte und wie aus dem Kontenabrufverfahren ersichtlich ist, hat die Klägerin bzw. ihre Tochter nachprüfbar ab Oktober 2008 regelmäßig monatlich Geldbeträge abgehoben, um – wie die Zeugin angegeben hat – diese für die allgemeine Lebenshaltung der Klägerin im Laufe des Monats auszugeben. Dabei handelte es sich überwiegend um Beträge um 700,00 / 800,00 Euro, gelegentlich auch um geringere oder höhere Beträge. Die Klägerin bzw. ihre Tochter hat auf diese Weise nachprüfbar von Oktober bis Dezember 2008 einen Betrag von 2.700,00 Euro abgehoben, im Jahre 2009 einen Betrag von 9.900,00 Euro und im Jahre 2010 einen Betrag von 8.500,00 Euro. Im Jahre 2011 hat die Klägerin bzw. ihre Tochter einen Betrag von 8.900,00 Euro abgehoben; hinzuzurechnen ist eine einmalige Abhebung von 2.000,00 Euro am 09.12.2011. Im Jahre 2012 ist für die Klägerin zunächst ein Betrag von insgesamt 14.500,00 Euro abgehoben worden, der allerdings wieder zu reduzieren ist um eine Einzahlung von 4.480,00 Euro; so kommt man auf eine Abhebung von 10.020,00 Euro. In dieses Jahr fiel die Auflösung der Sparanlage von 14.500,00 Euro, von der die Zeugin berichtet hatte, dass sie dieses Geld ihrer Mutter auf deren Wunsch zusätzlich nach Hause brachte zur dortigen Aufbewahrung. Das Kontenabrufverfahren erbringt nach Analyse des Abhebeverhaltens die Erkenntnis, (1) dass die Klägerin stets größere Geldmengen um 1.000,00 Euro zeitweise aufbewahrt hat ‑ mithin der Wunsch zumindest nachvollziehbar wird, das Geld aus der aufgelösten Spareinlage zu Hause aufzubewahren ‑, (2) dass dieses Verhalten von der Tochter der Klägerin stets mitgetragen wurde und (3) dass sich in der Zeit zwischen 2008 und 2012 die Höhe der Abhebungen nicht auffällig zugenommen hat; lediglich der größere Geldbetrag von 14.500,00 Euro, deren Verbleib ungeklärt ist, fällt in dieser Reihung heraus.
46Auf dieser Grundlage führt das aus der Rechtsprechung herangezogene Beispiel ungeklärten Verbleibs von Geldbeträgen,
47s. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2010 – 21 K 1364/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2010 – 12 A 2146/10 ‑, juris; SG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2010 ‑ S 17 SO 393/10 ER ‑; LSG NRW, Beschluss vom 13.12.2010 – L 20 SO 539/10 B ER ‑,
48nicht weiter, da dessen Sachverhaltsgrundlagen von vorliegendem Fall auffallend abweichen (i.e. widersprüchliche und gesteigerte Angaben, deutlich höhere Geldsummen).
49Dem steht der Einwand des Beklagten, die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin seit 2010 hätte es jedem vernünftig denkenden Menschen verboten, der Klägerin im Frühjahr 2012 einen größeren Geldbetrag zur häuslichen Aufbewahrung auszuhändigen, nicht entgegen. Soweit er sich auf die Ausführungen in den ärztlichen Entlassungsbriefen des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 14.08.2012 und vom 19.11.2012 sowie das Arztattest Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 stützt, sind diese nicht weiterführend hinsichtlich des Zustandes der Klägerin im Zeitraum vor Juli 2012, insbesondere Frühjahr 2012, da sie dazu keine Angabe machen bzw. sich – so der Entlassungsbrief vom 14.08.2012 ‑ lediglich verhalten zur Krankenhauseinweisung in der Zeit vom 10.05. bis 15.05.2012 und internistische / kardiologische Angaben, ohne sich im Einzelnen zur psychischen Situation der Klägerin, insbesondere Demenzerkrankungen, verhalten. Auch die Ausführungen im Pflegegutachten vom 03.11.2010 widersprechen nicht dem allgemeinen Ausgabeverhalten der Klägerin. Zwar wird in dem Pflegegutachten dargestellt, dass die Klägerin bereits damals Hilfe benötigt hatte, vor allem bei der Erreichung der notwendigen außerhäuslichen Mobilität, und dass ein allgemeiner körperlicher und geistiger Abbau einhergehend mit Vergesslichkeit und Hilfe bei der Medikamentengabe aufgefallen sei. Wie bereits dargestellt, hat die Tochter der Klägerin im Rahmen der jahrelang geübten Geldverwahrungspraxis aber dem Wunsch ihrer Mutter entsprochen, das Restgeld von der Bank abzuheben, letztlich so, wie sie – Mutter und Tochter ‑ es stets gewohnt waren. Der Einzelrichter hat aus der Vernehmung der Zeugin den Eindruck gewonnen, dass diese sich nicht in der Lage gesehen hat, ihrer Mutter zu widersprechen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fremdanamnestischen Angaben der Tochter im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des Pflegegutachtens zielorientiert übertrieben worden sein könnten. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis auf das Pflegegutachten aus 2010 vorbringt, der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, das Geld gewissermaßen mit dem Hausmüll zu entsorgen, kann dies nicht zwingend aus der Wendung „Das Gehen ist immer schlechter geworden und sie geht nicht mehr ohne die Tochter außer Haus.“ geschlossen werden. Dass die Klägerin ihr Mietshaus und ihre Wohnung überhaupt verlassen konnte, zeigen die Ereignisse im Laufe der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012
50‑ Entsorgung des Hausmülls in fremden Mülltonnen, auch auf der anderen Straßenseite; Verlegen der Hausschuhe im Keller nach Gartenarbeiten ‑,
51besonders im Oktober 2012
52‑ Aufgreifen in verwirrtem Zustand auf der Straße –,
53die letztlich zur Krankenhauseinweisung und dann zur Aufnahme in das Pflegeheim geführt haben. Zudem hat die Zeugin bestätigt, dass die Klägerin jedenfalls bis Frühjahr / Sommer 2012 auch noch kleinere Gänge zur Besorgung von Lebensmitteln in der nächsten Umgebung gemacht hat. Dafür dass die Zeugin insoweit – und zur Frage der Geldabhebung und –aufbewahrung – absichtlich unzutreffende Angaben gemacht hat, hat der Einzelrichter keine Anhaltspunkte finden können. Sollte sich nachträglich Anderes herausstellen, hätte sich die Zeugin zu verantworten.
54Der Bewilligung von Pflegewohngeld stehen die weitergehend festgestellten Vermögenspositionen
55‑ Girokonto 652,58 Euro; Spareinlage 43,79 Euro; Mitgliedschaft Bauverein 960,00 Euro; Sterbegeld 395,00 Euro ‑
56zum Zeitpunkt der Antragstellung – unabhängig, ob sie überhaupt als Vermögen anzurechnen wären ‑ nicht entgegen, da sie schon den Schonbetrag von 10.000,00 Euro nicht überschreiten.
57Für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 ist ein Pflegewohngeld von 554,56 Euro zu bewilligen, dies entspricht der Höhe des damals maßgeblichen Investitionskostenzuschusses für den Pflegeplatz der Klägerin. Den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 2.643,19 Euro steht kein Einkommensüberhang entgegen (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014).
58Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 ist ein Pflegewohngeld von 513,19 Euro zu bewilligen, dies entspricht der Höhe des damals maßgeblichen Investitionskostenzuschusses für den Pflegeplatz der Klägerin. Den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 2.606,99 Euro steht kein Einkommensüberhang entgegen (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014).
59b)Für Oktober 2012 ist kein Pflegewohngeld zu bewilligen, da den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 1.129,57 Euro ein Einkommensüberhang von 334,64 Euro entgegensteht, der die Investitionskosten von 236,99 Euro übersteigt (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014). Insoweit bleibt die Klage in geringem Umfange erfolglos.
603.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 155 Abs. 1 Satz 3; § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dem Beklagten wurden die Kosten ganz auferlegt, weil die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
61Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
62Beschluss:
63Der Gegenstandswert wird auf 6.282,39 Euro festgesetzt.
64Gründe:
65Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht dem begehrten Jahrespflegewohngeld (für 10/2012 bis 12/2012 jeweils 554,56 Euro monatlich, ab 01.01.2013 monatlich 513,19 Euro).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, - 2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und - 3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, - a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder - b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder - c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
- 2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, - 3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden, - 4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und - 5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
- 1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden, - 2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden, - 3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, - 4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und - 5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt sind, sowie für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Beschädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegsopferfürsorge von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit Beschädigte und Hinterbliebene ihr Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des § 25e Abs. 1, § 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Absatz 5 sowie § 27d Abs. 5 einzusetzen haben. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d mit Ausnahme der Leistung nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit den Leistungsberechtigten auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen Leistungsberechtigte dadurch selbst belastet werden, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.