Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juli 2015 - 20 K 987/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen bzw. die Vergleichbarkeit einer in Hessen ausgesprochenen Anerkennung festzustellen.
3Der am 00. Oktober 1943 geborene Kläger war anerkannter Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik in Hessen. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums E. (Hessen) vom 12. Oktober 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Anerkennung mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlösche.
4Mit Schreiben vom 27. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO). Unter dem 27. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit, eine solche Bescheinigung nicht ausstellen zu können, weil er das 68. Lebensjahr bereits vollendet habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2011 mit der Begründung, die Vergleichbarkeitsbescheinigung sei keine Anerkennung. Im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit finde keine vollständige Anerkennungsprüfung statt, da diese in einem anderen Bundesland bereits durchgeführt worden sei. Gegenüber den landeseigenen Sachverständigen ergebe sich keine Diskriminierung, weil diese in einem anderen Register geführt würden als diejenigen, die eine Vergleichbarkeitsbescheinigung erhielten.
5Durch Bescheid vom 28. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Vergleichbarkeit ab. Ein Anspruch des Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil § 4 Abs. 1 SV-VO nicht anwendbar sei. Vielmehr hätte er einen Antrag auf Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SV-VO stellen müssen. Selbst wenn § 4 Abs. 1 SV-VO (subsidiär) heranzuziehen sei, scheitere ein Anspruch an der fehlenden Vergleichbarkeit der Anerkennungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Altersgrenzen in Hessen und Nordrhein-Westfalen.
6Der Kläger hat am 23. Januar 2012 Klage erhoben. Er vertritt die – im Einzelnen begründete - Auffassung, dass es auf die Höchstaltersgrenze im Gleichwertigkeitsverfahren nicht ankomme, zumal es an einem Verweis auf die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO fehle. Mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung erhalte er keine Anerkennung des Landes NRW, sondern behalte seine Anerkennung aus Hessen, deren Vergleichbarkeit mit einer in NRW ausgesprochenen Anerkennung lediglich festgestellt werde. Überdies werde er durch die Altersgrenze der SV-VO diskriminiert. Sollte auch bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit die Altersgrenze zu beachten oder § 9 Abs. 2 SV-VO als Rechtsgrundlage einschlägig sein, so verstoße die Vorschrift gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Europäische Richtlinie 2000/78/EG, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
7Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1.14 – die Vereinbarkeit der in der hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige normierten Altersgrenze von 70 Jahren mit höherrangigem Recht bejaht hatte, hat der Kläger angeregt, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße die starre Altersgrenze gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Sie sei zum Erreichen des Zieles der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie. Vielmehr stünden gegenüber der strikten Altersgrenze weniger einschneidende Beschränkungen und damit mildere Mittel zur Verfügung, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt ebenso effektiv Rechnung getragen werden könne.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2011 zu verpflichten, die Vergleichbarkeit der Anerkennung in Hessen nach § 4 Abs. 1 SV-VO festzustellen und eine entsprechende Bescheinigung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit zu erteilen,
10hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SV-VO als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit anzuerkennen und ihn in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau geführte Liste aufzunehmen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Sie macht im Wesentlichen geltend, die Anerkennung komme allein nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SV-VO in Betracht, weil die Tätigkeit der Prüfingenieure nicht mit der Tätigkeit staatlich anerkannter Sachverständiger vergleichbar sei. Allerdings sei die Altersgrenze von 68 Jahren sowohl im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung als auch bei der Anerkennung zu beachten. Sie sei weder aus verfassungsrechtlichen noch aus europarechtlichen Gründen zu beanstanden. Zweck der Höchstaltersgrenze sei, die eigenverantwortliche, unabhängige und selbständige Tätigkeit der anerkannten Sachverständigen durch die Schaffung und Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur zu gewährleisten. Dabei handele es sich um legitime sozialpolitische Ziele. Die Altersgrenze sei mit Blick auf die Aufgaben der anerkannten Sachverständigen gerechtfertigt, um dem regelmäßig altersbedingten Nachlassen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu begegnen. Ein Verstoß gegen die Europäische Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor, da diese Ausnahmen für Maßnahmen, die der öffentlichen Sicherheit dienten, zulasse. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 seien auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar, weil die Altersgrenze von 68 Jahren ebenfalls über der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren liege. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht geboten, weil die zu überprüfende Rechtsfrage durch dessen Rechtsprechung bereits weitgehend geklärt sei.
14Durch Beschluss vom 6. August 2013 hat die erkennende Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Kläger vorläufig als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zuzulassen (20 L 1337/13). Zur Begründung hat die Kammer auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. April 2013 (20 K 440/12) Bezug genommen, in dem sie in einem Parallelverfahren einen Verstoß der starren Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO gegen Regelungen des AGG und der Richtlinie 2000/78/EG angenommen hatte. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 3. Januar 2014 die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das OVG NRW ausgeführt: Da die Anerkennung des Klägers in Hessen nach Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen sei, könne er weder eine Vergleichbarkeitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SV-VO noch eine Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO beanspruchen. Nach Auffassung des Senats verstoße die Altersgrenze überdies nicht gegen höherrangiges Recht.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 L 1337/13 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, insbesondere zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 in einem Parallelverfahren,
20– 10 CN 1.14 –, juris,
21hat die Kammer seinen Klageantrag im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) als Haupt- und Hilfsantrag verstanden.
22Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
23Mit dem Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg.
24Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes durch Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung der Vergleichbarkeit der Anerkennung in Hessen und Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung.
25Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV.NRW. S. 422), zuletzt geändert durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713). Hiernach gelten vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.
26Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Vergleichbarkeit liegen nicht vor. Der Kläger verfügt seit Vollendung seines 70. Lebensjahres nicht mehr über eine Anerkennung als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik im Bundesland Hessen. Die ihm in Hessen erteilte Anerkennung ist zwischenzeitlich erloschen. Somit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Vergleichbarkeitsfeststellung.
27Unabhängig davon hatte der Kläger auch schon vor Vollendung seines 70. Lebensjahres, nämlich mit Erreichen der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO von 68 Jahren keinen Anspruch auf Feststellung der Vergleichbarkeit der in Hessen ausgesprochenen Anerkennung mit einer Anerkennung nach nordrhein-westfälischem Recht. Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung, dass eine auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO gestützte Ablehnung der Anerkennung gegen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) verstößt,
28Urteil vom 10. April 2013 – 20 K 440/12 -, veröffentlicht in juris und nrwe,
29nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2015,
30a.a.O.,
31entschieden, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (HPPVO) festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren weder Bundesrecht noch das Recht der Europäischen Union verletzt. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren sei durch Sicherheitsbelange im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL gerechtfertigt, ist für die Altersgrenze von 68 Jahren in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO in gleicher Weise heranzuziehen. Die Erwägungen, dass der Normgeber dem Schutzziel der Bausicherheit zulässigerweise Vorrang vor dem Interesse an der weiteren Tätigkeit als Sachverständiger nach Vollendung des 70. Lebensjahres eingeräumt hat, beanspruchen für die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren ebenfalls Geltung. Auch diese Altersgrenze ist höher als die meisten für andere berufliche Tätigkeiten geltenden Altersgrenzen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Normgeber durch eine Altersgrenze wirksam Risiken ausschließt, die darauf beruhen, dass einem altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähigen Sachverständigen Fehler bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterlaufen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt es im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers, eine Begrenzung bei 68 Jahren oder aber (erst) bei 70 Jahren vorzusehen. Dass die Altersgrenze von 68 Jahren vom Sicherheitsvorbehalt in Art. 2 Abs. 5 RL gedeckt ist, hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums,
32Beschluss vom 3. Januar 2014 – 4 B 971/13 -,
33sowie in einem Parallelverfahren,
34vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 4 B 543/13 -, nrwe,
35entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2015,
361 BvR 1044/15 -,
37nicht zur Entscheidung angenommen.
38Das erkennende Gericht gibt seine in der o.a. Entscheidung vertretene Auffassung, dem Sicherheitsvorbehalt könne durch weniger einschneidende Beschränkungen Rechnung getragen werden, angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht NRW auf.
39Der vom Kläger angeregten Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob die starre Altersgrenze zum Erreichen der Sicherheitsziele notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL sei, bedarf es nicht. Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im o.a. Urteil ausdrücklich an.
40Die Klage führt mit dem Hilfsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
41Auch insoweit ist die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes durch Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau und dementsprechend auch nicht auf Aufnahme in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die genannten Fachrichtungen geführte Liste zu.
42Anspruchsgrundlage ist insoweit § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO. Danach werden von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
43Der Kläger war bis zum Erreichen der dortigen Altersgrenze von 70 Jahren in Hessen als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik anerkannt. Diese Anerkennung ist, wie ausgeführt, mit Erreichen des 70. Lebensjahres erloschen.
44Ungeachtet dessen durfte der Kläger aus den oben dargelegten Gründen schon mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO) nicht mehr als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze von 68 Jahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Beschluss:
48Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
49Gründe:
50Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG in den o.a. Verfahren erfolgt.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.