Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2015 - 20 K 7183/14

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -O. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der 0000 in B. , Syrien, geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und stellte bei dem Beklagten am 26. März 2013 einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher für die Sprachen Deutsch/Arabisch und auf Ermächtigung als Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen.
4Den im Laufe des Antragsverfahren eingereichten Unterlagen, insbesondere einem handgeschriebenen, ausformuliertem Lebenslauf, ist zu entnehmen, dass der Kläger im Sommersemester 1965 einen Deutschkurs an der D. -B1. Universität zu L. besucht und dort Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache erlangt hatte. Anschließend schloss er 1971 ein Studium der Geologie an der D. -B1. Universität zu L. mit dem Hauptdiplom ab und erlangte im Jahr 1975 mit einer deutschsprachigen Arbeit den Grad der Doktorwürde. Im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit war er anschließend als Gutachter für die Beurteilung deutscher Doktoranden tätig und publizierte wissenschaftliche Arbeiten unter anderem auch in deutscher Sprache. Im Jahr 1995 erhielt der Kläger seine Zulassung als staatlich vereidigter Übersetzer für die Sprachen Arabisch/Deutsch in der Arabischen Republik Syrien.
5Unter dem 30. Mai 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass über seinen Antrag nicht entschieden werden könne, da noch ein Nachweis über die sichere Kenntnis der deutschen Rechtssprache fehle. Als Nachweis geeignet seien qualifizierte Zeugnisse oder Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses. Hierauf übersandte der Kläger ein Schreiben von Prof. Dr. I. T. , Direktor der Abteilung Pharmazeutische Technologien und Biopharmazie des Pharmazeutischen Instituts der Universität L. , in welchem dieser mitteilte, dass er die Deutschkenntnisse des Klägers für ausreichend halte, insbesondere die Verständigung über verschiedenste Sachverhalte auch komplexerer Art möglich seien und der wissenschaftliche Austausch zwischen ihm und dem Kläger stets in deutscher Sprache stattfinde.
6Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ungeachtet der vom Kläger übersandten Unterlagen der für die Bescheidung seines Antrags erforderliche Nachweis über die sichere Kenntnis der deutschen Rechtssprache weiterhin fehle. Zudem wies er den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen, sofern nicht bis zum 30. September 2014 der erforderliche Nachweis vorgelegt werde.
7Nachdem die von dem Beklagten gesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass der Kläger weitere Unterlagen eingereicht hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2014, zugestellt am 4. Oktober 2014, den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht über die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW erforderliche fachliche Eignung verfüge. Es liege kein Nachweis über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache vor. Zudem setzte er eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro fest.
8Hiergegen hat der Kläger am 3. November 2014 Klage erhoben und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags trägt er vor, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen könne und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheine. Er sei fachlich geeignet. Einen Nachweis über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache habe er durch Vorlage des handgeschriebenen, ausformulierten Lebenslaufs erbracht. Dass ein solcher als Nachweis ausreiche, habe eine Mitarbeiterin des Beklagten einer Mitarbeiterin der D. -B1. Universität zu L. , an welche sich der Kläger zwecks Sprachnachweises gewandt hatte, telefonisch mitgeteilt. Dass der Kläger über fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache verfüge, folge zudem auch daraus, dass er im Rahmen der Prüfung zur Zulassung als Übersetzer in Syrien Übersetzungen zu juristischen Fragestellungen, insbesondere auf dem Gebiet des Überseerechts und Frachtrechts habe anfertigen müssen und er als Übersetzer vor Gerichten aller Instanzen in Syrien aufgetreten sei. Derzeit übersetze er ehrenamtlich für syrische Asylbewerber bei Ausländerbehörden, Jobcentern, der AOK und Familienkasse, bei der Caritas, Diakonie und Polizeibehörden. Zudem sei er als Lehrer im Fach Deutsch für arabische Neuankömmlinge tätig.
9Der Kläger beantragt,
10ihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -O. aus X. als Prozessbevollmächtigte zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Nachweis sicherer Kenntnisse der deutschen Rechtssprache die erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen Kurs erfordere. Dass eine Mitarbeiterin des Beklagten einer Mitarbeiterin der D. -B1. Universität zu L. etwas anderes mitgeteilt habe, werde bestritten und sei im Übrigen auch völlig unerheblich, weil auch dem Lebenslauf des Klägers nicht entnommen werden könne, dass dieser über fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache verfüge. Sein deutsches Hochschulstudium sowie die wissenschaftliche Betätigung des Klägers beschränkten sich auf den Fachbereich der Geologie und dienten damit lediglich als Nachweis darüber, dass der Kläger über allgemeine Deutschkenntnisse verfüge. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger in Syrien als Übersetzer zugelassen worden sei, ließen sich keine Rückschlüsse auf seine Kenntnisse in der deutschen Rechtssprache herleiten. Gleiches gelte für seine derzeitige Tätigkeit als ehrenamtlicher Übersetzer für Asylbewerber. Schließlich seien auch die vom Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Übersetzertätigkeit in Syrien angefertigten Arbeiten nicht als Nachweis der sicheren Kenntnis der deutschen Rechtssprache geeignet, weil sie nicht auf ihre Korrektheit überprüft werden können. Allein die Tatsache, dass rechtssprachliche Begriffe verwendet wurden, genüge nicht.
14II.
15Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
16Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht hiernach nicht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
17Zu Letzterem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26 (= BVerfGE 81, 347-362).
18Nach diesem Maßstab war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch, als Dolmetscher für die arabische Sprache allgemein beeidigt und als Übersetzer für die arabische Sprache ermächtigt zu werden, noch ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
19Rechtsgrundlage der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sind die §§ 33 ff. des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW). Gemäß § 33 Abs. 1 JustG NRW werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalens Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke allgemein beeidigt (§ 189 GVG) und Übersetzerinnen oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt (§ 142 Abs. 3 ZPO).
20Abweichend vom Gesetzeswortlaut wird im Folgenden zur Erleichterung der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet; gemeint sind damit aber stets männliche und weibliche Personen.
21Die Voraussetzungen für eine solche Ermächtigung ergeben sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW. Danach kann auf Antrag als Dolmetscher allgemein beeidigt sowie als Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
22Der Kläger hat einen Antrag bei der nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 1 JustG NRW zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts E. , in deren Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, gestellt.
23Die – unstreitige – persönliche Eignung des Klägers steht außer Frage.
24Die fachliche Eignung setzt zum einen gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW allgemeine Sprachkenntnisse voraus, mit denen der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache. Die Anforderungen an die allgemeinen Sprachkenntnisse entsprechen damit der Stufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates.
25Siehe zur fast wortgleichen Beschreibung der Anforderungen an die Sprachniveaustufe C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen die Übersicht des GER, abrufbar unter: http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/.
26Eine Abweichung um eine Stufe nach unten (C1) soll ausnahmsweise bei seltenen Sprachen, für die im Einzelfall ein Bedürfnis nach einer allgemein beeidigten Dolmetscherin oder einem allgemein beeidigten Dolmetscher besteht, möglich sein.
27Vgl. zu § 5 des Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2008 (GV.NRW.2008 S. 128), der wortgleich in § 35 JustG NRW übernommen worden ist: BT-Drs. 14/5199, S. 21.
28Die fachliche Eignung erfordert zum anderen sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 JustG NRW). Diese Voraussetzung, welche der Landesgesetzgeber als besonders wichtig eingestuft hat,
29vgl. BT-Drs. 14/5199, S. 21,
30erfasst über die allgemeinen Sprachkenntnisse hinaus fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts.
31Vgl. die Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Sprachmittlern in Nordrhein-Westfalen. Stand: 1. September 2014, S. 6, abrufbar unter:https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/hinweise/hinweise_all_beeidigung.pdf.
32Die fachliche Eignung hat der Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, welche auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen (§ 35 Abs. 4 JustG NRW). Welche Unterlagen im Einzelfall nachweisgeeignet sind, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht näher entnehmen, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten letztlich der Sicherstellung einer gleichbleibenden hohen Qualität der in der Justiz erfolgenden Dolmetscher- und Übersetzerleistungen und damit auch der Wahrung des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG), der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 3 EMRK) dient.
33Vgl. BT-Drs. 14/5199, S. 17, 21; VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2013 – 7 K 2280/11 –, juris Rn. 25.
34Mit der Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfolgt eine antizipierte Qualifikationsfeststellung,
35BT-Drs. 14/5199, S. 21,
36wobei der Landesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, ein Prüfungsverfahren mit Prüfungsordnung für die Feststellung der fachlichen Eignung vorzusehen. Ziel war es, die materielle Prüfung möglichst einfach und den Besonderheiten des Einzelfalls anpassen zu können.
37BT-Drs. 14/5199, S. 2, 18.
38Wenngleich damit nicht nur Unterlagen bestimmter Stellen oder Personen oder nur Unterlagen eines bestimmten Inhalts als nachweisgeeignete Unterlagen im Sinne des § 35 Abs. 4 JustG NRW in Betracht kommen, sondern eine flexible Nachweisführung möglich sein soll,
39vgl. BT-Drs. 14/5199, S. 22; VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2013 – 7 K 2280/11 –, juris Rn. 27,
40legt der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsunterlagen erkennbar besonderen Wert darauf, dass die Sprachkenntnisse – soweit möglich – von einer staatlichen oder zumindest staatlich anerkannten Stelle überprüft bzw. bestätigt wurden.
41BT-Drs. 14/5199, S. 21.
42Nachweisgeeignet sind danach insbesondere Zeugnisse von Hochschulen, Fremdspracheninstituten etc., also Unterlagen aus einer neutralen, unabhängigen und zuverlässigen Quelle.
43BT-Drs. 14/5199, S. 18; siehe hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 – 20 K 1289/11 –, n.V., amtl. Abdr. S. 12.
44Rechtssprachkenntnisse können etwa durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, welcher unter anderem von den Interessenvertretungen der Dolmetscher und Übersetzer angeboten werden, nachgewiesen werden. In einem solchen Kurs werden die Grundlagen des deutschen Rechts (Rechtssystematik, Bürgerliches Recht [AT], Schuld- und Sachenrecht, Familienrecht, Zivilprozessrecht, Rechtsmittel, Handelsrecht, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Strafrecht, Strafverfahren, Haftrecht, Verkehrsrecht) vermittelt und die Besonderheiten des deutschen Rechtswesens, terminologische Bedeutungsunterschiede und spezielle Fachbegriffe erläutert.
45Vgl. BT-Drs. 14/5199, S. 21 f. Es besteht die Möglichkeit, etwa durch die Teilnahme an der „Summer School Rechtssprache“ des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und Bestehen der anschließenden Prüfung einen Qualifikationsnachweis zu erlangen (1.470,- Euro für Nichtmitglieder). Siehe hierzu das Seminarheft des BDÜ,abrufbar unter: http://www.bdue-nrw.de/fileadmin/bdue/Downloads/Seminarhefte/BDUe-NRW_Seminarprogramm_2015_online.pdf, S. 32 f. Ebenso bietet ATICOM – Fachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher e.V. in Kooperation mit der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) die Abnahme der zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache erforderlichen Prüfung an (560,- Euro für Nichtmitglieder), siehe http://aticom.de/aktuelle-termine/deutsche-rechtssprache-20150418/.
46Nur ausnahmsweise soll der Nachweis – jedenfalls allgemeiner Sprachkenntnisse – auch durch einen detaillierten und belegten Lebenslauf geführt werden können.
47BT-Drs. 14/5199, S. 21 f.
48Mit Blick auf die besondere Bedeutung der sicheren Kenntnisse der Rechtssprache für die Sprachmittlung vor Gericht muss aus den Unterlagen in jedem Fall sicher hervorgehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren richtig zu verstehen und zutreffend zu übertragen.
49Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Sprachmittlern in Nordrhein-Westfalen. Stand: 1. September 2014, S. 6, abrufbar unter:https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/hinweise/hinweise_all_beeidigung.pdf.
50Nach Sinn und Zweck der Regelung regelmäßig nicht als Nachweis geeignet sind Übersetzungsproben und Referenzen. Übersetzungsproben kommt ohne eine sachverständige Untersuchung zu der Frage, ob die notwendigen Sprachkenntnisse im Einzelfall vorliegen, keine eigenständige Aussagekraft zu. Die Darlegungslast wiederum liegt aber beim Antragsteller (§ 35 Abs. 4 JustG NRW). Es ist gerade nicht Aufgabe des für die Dolmetscherbeeidigung zuständigen Oberlandesgerichts, die Qualität der Übersetzungsleistung des Antragstellers anhand von Arbeitsproben zu überprüfen.
51Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 – 20 K 1289/11 –, n.V., amtl. Abdr. S. 13. Siehe hierzu auch die Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Sprachmittlern in Nordrhein-Westfalen. Stand: 1. September 2014, S. 6, abrufbar unter:https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/hinweise/hinweise_all_beeidigung.pdf.
52Auch Referenzen von Dritten zu den Sprachkenntnissen des Antragstellers sind nur ausnahmsweise geeignet, einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Rechtssprache zu erbringen, weil es den Verfassern regelmäßig an Objektivität, Neutralität und Sachkenntnis fehlt.
53Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger einen Nachweis über seine fachliche Eignung im Sinne des § 35 Abs. 1 JustG NRW bislang nicht erbracht.
54Dabei steht nicht in Streit, dass der Kläger über hinreichende allgemeine Sprachkenntnisse der deutschen und arabischen Sprache im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW verfügt.
55Der Kläger hat bislang hingegen nicht dargelegt, dass er auch sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache hat. Ein Qualifikationsnachweis, etwa durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Kurs, liegt nicht vor. An einem sonstigen neutralen, unabhängigen und zuverlässigen Nachweis, der die Teilnahme an einem solchen Kurs entbehrlich machen würde, fehlt es.
56Rückschlüsse darauf, dass die Rechtssprachkenntnisse des Klägers den hohen Anforderungen des § 35 Abs. 1, 3 Nr. 2 JustG NRW genügen, lassen sich nicht aus dem Lebenslauf des Klägers ziehen. Der Kläger hat zwar den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW genügende allgemeine Sprachkenntnisse vorwiegend durch das Studium im Fachbereich der Geologie erlangt und im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit weiter ausgebaut. Aufgrund dessen hat der Beklagte nachvollziehbarer Weise davon abgesehen, neben dem handschriftlichen, ausformulierten Lebenslauf einen weiteren Nachweis allgemeiner Sprachkompetenzen zu fordern. Hieraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Kläger auch besondere Kompetenzen im Bereich der deutschen Rechtssprache aufweist. Aus der gesetzlichen Differenzierung in § 35 Abs. 3 JustG NRW wird gerade deutlich, dass allein „aufgrund annähernd muttersprachlicher Kenntnisse“ im täglichen Sprachgebrauch (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 JustG NRW)
57so die Umschreibung der Sprachniveaustufe C2 nach GER, abrufbar unter: http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/
58ein Rückschluss auf sichere Rechtssprachkenntnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 JustG NRW nicht zwingend ist, es vielmehr eines darüber hinausgehenden Nachweises bedarf.
59Auch die Urkunde über die Zulassung zum staatlich vereidigten Übersetzer der Sprachen Deutsch/Arabisch in Syrien genügt den Anforderungen an einen substantiierten Nachweis rechtssprachlicher Kenntnisse nicht. Denn aus dem Zeugnis geht nicht hervor, ob die Anforderungen, welche an den Kläger in Syrien als Übersetzer gestellt worden sind, dem in § 35 Abs. 3 Nr. 2 JustG NRW vorgesehenen hohen Niveau („sichere“ Rechtssprachkenntnisse) entsprechen. Die bloße Behauptung, im Rahmen der Prüfung zum staatlich vereidigten Übersetzer, welche inzwischen zwanzig Jahre in der Vergangenheit liegt, auch juristische Fragestellungen zum Überseerecht und zu Frachtordnungen übersetzt zu haben, lässt Rückschlüsse auf die Rechtssprachkenntnisse des Klägers zum heutigen Zeitpunkt nicht zu.
60Gleiches gilt für die vom Kläger eingereichten Arbeitsproben. Sie sind als Nachweis bereits deshalb ungeeignet, weil sich die Richtigkeit der Übersetzung mangels Originals nicht überprüfen lässt. Die Arbeiten haben isoliert zudem keinen Aussagewert darüber, ob beim Antragsteller die notwendigen Sprachkenntnisse vorliegen. Es bedürfte eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, welche Qualität die Übersetzungen aufweisen. Wie bereits dargelegt ist es aber gerade nicht Aufgabe des für die Dolmetscherbeeidigung zuständigen Oberlandesgerichts – bzw. des erkennenden Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren –, die Qualität der Übersetzungsleistung des Antragstellers anhand von Arbeitsproben zu überprüfen. Den Nachweis hat vielmehr der Kläger selbst beizubringen.
61Auch das Empfehlungsschreiben des Prof. Dr. I1. T. vom 12. Juni 2014 ist nicht als Nachweis sicherer Kenntnisse der deutschen Rechtssprache geeignet, sondern vermag allenfalls Auskunft über die allgemeinen Sprachkenntnisse des Klägers zu geben. Zu der hier relevanten Frage, ob der Kläger fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache vorweisen kann, verhält sich das Schreiben nicht. Ungeachtet dessen fehlt es dem Aussteller zum einen an der notwendigen Neutralität und Unabhängigkeit, zum anderen ist er zur Beurteilung von Rechtssprachkenntnissen – soweit ersichtlich – fachlich nicht qualifiziert.
62Schließlich lässt auch die bislang nicht näher dargelegte Behauptung, der Kläger sei als Übersetzer für Asylbewerber ehrenamtlich tätig, nicht den Rückschluss zu, der Kläger verfüge über sichere Rechtssprachkenntnisse. Weder sind Art und Umfang seiner Tätigkeit substantiiert dargelegt, noch ist erkennbar, welche Qualität die Übersetzungen haben und ob das erforderliche hohe Sprachniveau auch in rechtlichen Fragstellungen erreicht wird.
63Nach alledem bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob eine Mitarbeiterin des Beklagten gegenüber einer Mitarbeiterin der D. -B1. Universität zu L. fernmündlich mitgeteilt hat, dass zum Nachweis sicherer Rechtssprachkenntnisse die Vorlage eines Lebenslaufs genügen würde.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.