Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2015 - 20 K 2606/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber einer W3-Professur für die Fachgebiete „Innovative Bauweisen und Baukonstruktion“ an der I. Universität in I1. und als solcher Beamter auf Lebenszeit. Er ist außerdem Prüfingenieur für Baustatik, Fachrichtung Stahlbau, im Land O. und Partner in der Ingenieurgemeinschaft F. P. . Für seine Tätigkeit als Prüfingenieur ist er im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung der I. Universität. Der Kläger wehrt sich gegen die Rücknahme seiner Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit durch die Beklagte.
3Unter dem 13. September 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung Metallbau. Mit Schreiben vom 19. November 2012 bat die Beklagte den Kläger um die Vorlage ergänzender Unterlagen, darunter eines Nachweises über seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW sowie um eine Bestätigung, dass er keiner weiteren abhängigen Beschäftigung nachgehe. In dem von dem Kläger unter dem 3. Dezember 2012 übersandten Nachweis heißt es unter anderem: „Herr Prof. Dr.-Ing. N. L. ist Partner in der Ingenieurgemeinschaft F. P. und übt die Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik bzw. als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung aus. Er bedient sich dabei erfahrener Ingenieure, welche als Mitarbeiter der Ingenieurgemeinschaft F. P. direkt seiner Verantwortung unterstehen. Herr Prof. Dr.-Ing. N. L. übt keine weiteren abhängigen Tätigkeiten aus, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, in deren Rahmen er eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt.“ Nach Vorlage aller Unterlagen und Durchführung des Prüfverfahrens erkannte die Beklagte den Kläger mit Urkunde vom 11. Dezember 2012 als Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit an.
4Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 kündigte die Beklagte an, die Anerkennung des Klägers zurücknehmen zu wollen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wies mit Schreiben vom 7. März 2014 darauf hin, dass aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Freiheit von Wissenschaft und Lehre eine verfassungskonforme Auslegung der Verordnung zugunsten der Anerkennung von Hochschulprofessoren als staatlich anerkannte Prüfingenieure erforderlich sei.
5Mit Bescheid vom 19. März 2014 nahm die Beklagte die Anerkennung des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Aus den Vorschriften der SV-VO ergebe sich, dass die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger nicht als Nebentätigkeit, sondern nur im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufes zulässig sei. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht Münster zur Regelung des § 3 Abs. 5 in der Fassung vom 29. April 2000 entschieden. An dieser Bewertung habe sich aufgrund der Novelle der SV-VO vom 17. November 2009 nichts geändert. Die herausragende Bedeutung, die der Standsicherheit als Instrument der Gefahrenabwehr zukomme und die damit verbundene besondere Verantwortung der staatlich anerkannten Sachverständigen gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigten es, besonders strenge Anforderungen an ihre Unabhängigkeit zu stellen. Der Sachverständige solle in seiner Bewertung frei und unabhängig von Loyalitätspflichten gegenüber einem in derselben Fachrichtung tätigen Arbeitgeber sein. Die durch eine selbständige Tätigkeit im Hauptberuf gewährleistete Unabhängigkeit habe über die eigenverantwortliche Urteilsbildung hinaus für die effektive Wahrnehmung der Sachverständigenpflichten maßgebliche Bedeutung. Denn der Sachverständige müsse hinreichend in der Lage sein, sich in zeitlicher Hinsicht auf die oft unter hohem Zeitdruck stattfindenden Arbeitsprozesse bei der Fertigstellung eines Gebäudes einzustellen. Der Sachverständige, der seine Tätigkeit im Rahmen eines selbständigen Hauptberufes ausübe, sei „Herr“ über seine Zeit und deswegen wesentlich flexibler als ein Sachverständiger, der im Hauptberuf einer Angestelltentätigkeit nachgehe und zunächst einmal seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen müsse. Die danach vorausgesetzte unabhängige hauptberufliche Tätigkeit in dem beantragten Fachbereich müsse bereits vor der Anerkennung vorliegen.
6Der Kläger sei im Zeitpunkt der Anerkennung hauptberuflich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als ordentlicher Professor an der I. Universität tätig gewesen und gehe dieser Tätigkeit auch weiterhin nach. Dieser Umstand sei ihr nicht bekannt gewesen. Aus der Bezeichnung „Univ.-Prof.“ sei keineswegs zwingend abzuleiten, dass der Kläger diese Tätigkeit hauptberuflich und in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. Unabhängig davon sei eine etwaige positive Kenntnis im Hinblick auf die Rücknahme unerheblich, da eine unzutreffende Bewertung des Sachverhalts aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums oder aus sonstigen Gründen eine Rücknahme nicht ausschließe. Insoweit stelle § 5 Abs. 2 der Verordnung eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf die Regelung des § 48 VwVfG NRW verbiete.
7Die Auslegung der Norm stehe nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 GG, dessen Schutzbereich durch die Rücknahme der Anerkennung bereits nicht berührt werde. Denn eine Aufhebung der Anerkennung hindere den Kläger nicht an seiner wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit. Soweit andere Bundesländer Hochschullehrer von dem Gebot einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit ausgenommen hätten, sei dies nicht im Hinblick auf eine verfassungsrechtliche Verpflichtung geschehen, sondern im Hinblick auf die (politische) Überlegung, dass Hochschullehrern aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ein Grad an Unabhängigkeit zuerkannt werden könne, der es vertretbar mache, auf diese Anforderung zu verzichten. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe sich mit guten Gründen – insbesondere mit Blick auf eine transparente und eindeutige Regelung und die Gewährleistung einer in jeder Hinsicht unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit – gegen eine solche Regelung entschieden.
8Der Kläger hat am 15. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Rücknahme seiner Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger sei rechtswidrig, da er sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfülle. Er habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 lediglich den von der Beklagten geforderten Nachweis seiner Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit erbracht, nicht aber bestätigt, er übe keine weitere abhängige Tätigkeit aus. Sollte es der Beklagten hierauf angekommen sein, hätte sie bei dem Kläger nachfragen und feststellen können, dass er einer Tätigkeit als Universitätsprofessor nachgehe. Die angebliche Unkenntnis der Beklagten sei somit auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen und eine Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.
9Der Kläger sei nicht abhängig beschäftigt im Sinne der SV-VO. Zwar unterliege er der allgemeinen Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn. Die Vorstellung, der hauptberuflich tätige Sachverständige sei stärker Herr über seine Zeit als ein bestellter Hochschulprofessor, sei jedoch von unzureichender Kenntnis der beruflichen Situation des Hochschullehrers geprägt. Der Kläger habe eine Lehrverpflichtung von wöchentlich neun Stunden in ca. 30 Vorlesungswochen jährlich. Daneben habe er keine regelmäßigen Präsenzpflichten. Bei Verhinderung könne er Termine absagen oder verlegen. Ein hauptberuflich tätiger Sachverständiger sei häufig in gleichem oder stärkerem Maße durch die Aufgaben gebunden, die mit der Leitung eines Ingenieurbüros als – ggf. alleiniger – Geschäftsführer verbunden seien. Der Kläger sei in seiner Ingenieurgemeinschaft mit zwei weiteren Prüfstatikern und einem Stab hochqualifizierter, von ihm überwachter Ingenieure tätig und könne – im Vergleich zu dem solitär tätigen Prüfingenieur im Hauptberuf – deutlich flexibler, zumindest aber gleich schnell reagieren, indem er im Notfall einen Mitarbeiter einschalte und höchstens zwei Stunden später selbst am Ort des Geschehens eintreffe. Falsch sei auch die Annahme, die Pflichtveranstaltungen des Klägers machten nahezu 25% seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit aus. Dies gelte nur für 30 Vorlesungswochen im Jahr. Für den Rest des Jahres, also für insgesamt 13% der Jahresarbeitszeit, gelte dies nicht. Eine ordentliche Professur könne daher kein „abhängiges Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne der Verordnung darstellen.
10Die Verordnung schreibe die Tätigkeit im Hauptberuf ebenso wenig vor wie die Tatsache, dass der Prüfingenieur stets Zeit haben müsse. Eine verständige und die Grundsätze der Berufsfreiheit, der Freiheit von Forschung und Lehre und des Diskriminierungsverbots berücksichtigende Auslegung könne Hochschullehrern nicht den Zugang zur Tätigkeit als Sachverständige in dieser Fachrichtung versperren. Zu erfolgreicher Forschung und Lehre gehöre gerade auch der Kontakt mit und der Blick in die Praxis, den die Beklagte dem Kläger versperren wolle.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Sie könne sich trotz des Schreibens des Klägers vom 3. Dezember 2012 auf eine fehlende eigenverantwortliche Tätigkeit berufen, da aus diesem keineswegs positiv hervorgegangen sei, dass der Kläger in einem weiteren hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stehe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsrecherchen anzustellen. Vielmehr könne und müsse sie sich darauf verlassen, dass die Antragsteller die für eine Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen umfassend und wahrheitsgemäß darlegten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege angesichts dessen nicht vor, zumal sie zum Zeitpunkt der Anerkennung auch tatsächlich keine Kenntnis von der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers gehabt habe. Ein etwaiges Verschulden der Behörde sei für die Rücknahme der Anerkennung nicht maßgeblich, da nach dem Wortlaut der Regelung selbst eine positive Kenntnis eine solche nicht ausschließe. Im Übrigen komme es für eine mögliche positive Kenntnis auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters an und nicht auf diejenige der für die Ernennung zuständigen Personen.
16Entgegen der Auffassung des Klägers sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht in besonderer Weise geeignet, die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger auszuüben. Die von dem Kläger beschriebenen Lehrverpflichtungen, die allenfalls einen Ausschnitt aus seiner beruflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor wiedergeben dürften, seien bereits Grund genug, eine eigenverantwortliche Tätigkeit zu verneinen. Die Pflichtveranstaltungen umfassten nahezu 25% der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Dass der Kläger in der Lage sei, bei Verhinderung Termine abzusagen oder zu verlegen, sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei, dass er auf Grund seiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht frei über seine Zeit verfügen könne, wie es das gesetzgeberische Leitbild der staatlich anerkannten Sachverständigen durch das Tatbestandsmerkmal der eigenverantwortlichen Tätigkeit fordere. Entsprechende Einschränkungen ließen sich den Vorgaben der §§ 9, 11, 12 und 16 des hamburgischen Hochschulgesetzes entnehmen, denen der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit an der I. Universität unterliege. Der Kläger müsse danach nicht nur diversen Lehrverpflichtungen, die ihm durch Weisung seines Dienstherrn aufgegeben werden könnten, nachkommen, sondern er könne darüber hinaus auch abgeordnet und versetzt werden.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Anerkennung des Klägers als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit ist § 5 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung – im Folgenden: SV-VO – vom 29. April 2000 (GVBl. 2000, S. 422), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GVBl. 2014, S. 847). Danach ist die Anerkennung von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 SV-VO bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
23Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte ist für die Rücknahme der Anerkennung zuständig, da ihr die Aufsicht über die von ihr staatlich anerkannten Sachverständigen obliegt. Ihr sind nachträglich Gründe im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 3 und 4 SV-VO bekannt geworden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
24Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 SV-VO müssen Antragsteller, um die Anerkennung für die Prüfung der Standsicherheit (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SV-VO) erhalten zu können, eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben (§ 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO). „Berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros“ bedeutet hauptberufliche Tätigkeit als Inhaber eines Ingenieurbüros. Nur wenn diese Voraussetzung bei der Beantragung der Anerkennung erfüllt ist, kann dem Antrag stattgegeben werden.
25Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 SV-VO. Denn die dort normierten Anerkennungsvoraussetzungen müssen bereits vor der Anerkennung vorliegen, wie aus der Formulierung „tätig sein“ in Satz 3 hervorgeht. Auch die Überschrift zu § 3 SV-VO („Allgemeine Voraussetzungen für eine Anerkennung“) dokumentiert dies. Soll der Bewerber demnach bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung „unabhängig und eigenverantwortlich“ tätig sein, so kann sich dieses Erfordernis denklogisch nur auf den von dem Bewerber bereits ausgeübten Hauptberuf als Inhaber eines Ingenieurbüros, nicht aber auf seine – künftige – Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger beziehen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2009 – 4 A 268/06 –; zitiert nach juris.
27Auch ein Vergleich der alten mit der neuen Fassung der Verordnung spricht für eine solche Auslegung. Die Vorgängerregelung des § 13 Nr. 6 sah als Voraussetzung für die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vor, dass ein Bewerber selbständig tätig sein müsse. Diese Regelung, die die Selbständigkeit des Bewerbers im Hauptberuf erforderte, findet sich entsprechend in der neuen Verordnung wieder. Die Anerkennungsvoraussetzung einer selbständigen Tätigkeit wird in der neuen Verordnung nicht gesondert in den speziellen Bestimmungen für die jeweiligen Fachbereiche aufgeführt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber § 3 SV-VO, dessen Absätze 1 bis 4 gegenüber der alten Verordnung im Wesentlichen unverändert geblieben sind, um einen weiteren Absatz ergänzt und damit einen Teil der Anerkennungsvoraussetzungen, die früher in den Abschnitten zu den einzelnen Fachbereichen geregelt waren, vor die „Klammer“ gezogen. Da hierdurch lediglich Einzelregelungen zusammengefasst werden sollten, spricht alles dafür, dass inhaltlich eine Übereinstimmung zwischen der alten und der neuen Fassung besteht. § 3 Abs. 5 Satz 2 SV-VO ist deshalb dahin zu verstehen, dass Voraussetzung für die Anerkennung weiterhin eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit des Bewerbers sein soll.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2009 – 4 A 268/06 –; zitiert nach juris.
29Dies geht überdies aus dem Entwurf einer Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 5. März 2000,
30LT-Vorlage 12/3262, abrufbar unter: www.landtag.nrw.de,
31hervor, in dem es hierzu ausdrücklich heißt: „Der neue Abs. 5 stellt klar, dass in den Fachbereichen Standsicherheit, baulicher Brandschutz und Erd- und Grundbau allein eine freiberuflich ausgeübte Ingenieurtätigkeit, die eigenverantwortlich und unabhängig wahrgenommen wird, zu einer Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger/staatlich anerkannte Sachverständige führen kann. Die bisher in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 6 und § 13 Nr. 6 SV-VO enthaltene Anforderung, wonach staatlich anerkannte Sachverständige „selbständig tätig“ sein müssen, wird durch diese Vorschrift konkretisiert und ersetzt.“ Inhaltlich hat der Verordnungsgeber die Voraussetzung einer selbständigen Tätigkeit im Hauptberuf folglich aus der alten Fassung übernommen und in der neuen Verordnung zusätzlich konkretisiert.
32Nur eine solche Betrachtungsweise entspricht dem Sinn und Zweck der §§ 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 SV-VO i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 SV-VO. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt: „Die herausragende Bedeutung, die u.a. der Brandschutzprüfung als Instrument der Gefahrenabwehr zukommt, und die damit verbundene besondere Verantwortung der staatlich anerkannten Sachverständigen gegenüber der Allgemeinheit (…) rechtfertigen es, besonders strenge Anforderungen an ihre Unabhängigkeit zu stellen. Der Sachverständige soll in seiner Bewertung auch frei und unabhängig von Loyalitätspflichten gegenüber einem in derselben Fachrichtung tätigen Arbeitgeber sein. Die durch eine selbstständige Tätigkeit im Hauptberuf gewährleistete Unabhängigkeit hat - über die eigenverantwortliche Urteilsbildung hinaus - ferner für die effektive Wahrnehmung der Sachverständigenpflichten maßgebende Bedeutung. Denn der Sachverständige muss hinreichend in der Lage sein, sich in zeitlicher Hinsicht auf die oft unter hohem Zeitdruck stattfindenden Arbeitsprozesse bei der Fertigstellung eines Gebäudes einzustellen. Der Sachverständige, der seine Sachverständigentätigkeit im Rahmen eines selbstständigen Hauptberufs ausübt, ist "Herr" über seine Zeit und deswegen wesentlich flexibler, als ein Sachverständiger, der im Hauptberuf einer Beamten- oder Angestelltentätigkeit nachgeht und zunächst einmal seinen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen muss.“
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2009 – 4 A 268/06 –; zitiert nach juris.
34Entsprechend heißt es in dem Verordnungsentwurf vom 5. März 2000: „Staatlich anerkannte Sachverständige werden der Zielsetzung der BauO NRW (Entlastung der Bauaufsichtsbehörden, Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren) nur dann gerecht, wenn sie ihre Sachverständigentätigkeit vorrangig wahrnehmen. Der Bauherr muss darauf vertrauen können, dass sein Prüfauftrag zügig bearbeitet wird. Die herausragende Bedeutung der bautechnischen Prüfungen als Instrument der Gefahrenabwehr und die damit verbundene besondere Verantwortung der staatlich anerkannten Sachverständigen gegenüber der Allgemeinheit gebietet es, dass diese sich den Aufgaben ihres Fachbereichs voll widmen und sie uneingeschränkt wahrnehmen.“
35Vgl. LT-Vorlage 12/3262, abrufbar unter: www.landtag.nrw.de.
36Die überragende Bedeutung, die der Standsicherheit von Gebäuden u.a. im Bereich der Gefahrenabwehr zukommt und die damit verbundene besondere Verantwortung staatlich anerkannter Sachverständiger gegenüber der Allgemeinheit verlangen eine besonders effektive und zuverlässige Wahrnehmung der dem Sachverständigen nach der Landesbauordnung übertragenen Aufgaben. Dies rechtfertigt es, denjenigen Personen die Anerkennung zu versagen, die ihrer Verantwortung als staatlich anerkannte Sachverständige aufgrund anderweitiger dienst- oder beamtenrechtlicher Verpflichtungen unter Umständen nur nachrangig und damit unzureichend nachkommen können. Die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger ist daher nicht im Nebenamt bzw. als Nebentätigkeit zulässig, sondern stets nur im Rahmen eines den Anforderungen des § 3 Abs. 5 SV-VO genügenden Hauptberufes.
37Der Kläger ist hauptberuflich als Hochschullehrer an der I. Universität in I1. tätig. Er bekleidet dort eine W3-Professur für die Fachgebiete „Innovative Bauweisen und Baukonstruktion“ und ist Beamter auf Lebenszeit. Seine Tätigkeit als Prüfingenieur in der Ingenieurgemeinschaft F. P. übt der Kläger dagegen lediglich als Nebentätigkeit aus. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen sowie der Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung) – im Folgenden: HmbHNVO – vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 513). Dort heißt es unter der Überschrift „Hauptamt und Nebentätigkeit“: „Aufgaben, die der Hochschule, dem wissenschaftlichen Institut oder der wissenschaftlichen Anstalt obliegen, sind von den an ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die den Beamtinnen und Beamten als Dienstaufgabe zugewiesenen Aufgaben dürfen von ihnen nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen werden.“ Dementsprechend normiert die Verordnung in § 4 Satz 1 vergleichsweise enge Voraussetzungen für die Genehmigung einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Danach ist die Ausübung einer solchen Tätigkeit oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, insbesondere die Leitung eines Architektur- oder Ingenieurbüros oder die Mitarbeit in einem solchen Büro, als Nebentätigkeit auch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur dann nicht zu untersagen, wenn (1.) eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung der Tätigkeitsstätte von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist und (2.) die Tätigkeitsstätte in erreichbarer Nähe des Dienstortes ist. Nach diesen Vorschriften verfügt der Kläger für seine Tätigkeit als Prüfingenieur in der Ingenieurgemeinschaft F. P. über eine Nebentätigkeitsgenehmigung der I. Universität I1. , der zufolge „der Ausübung der Nebentätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.“
38Angesichts dieser eindeutigen hochschulrechtlichen Vorgaben besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger in seinem Hauptberuf Universitätsprofessor und nicht, wie von § 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO ausdrücklich gefordert, Inhaber eines Ingenieurbüros ist. Dass der Kläger weitreichenden dienstrechtlichen Pflichten unterliegt, die eine Tätigkeit als Hochschullehrer ausschließlich im „Hauptamt“ und damit im Hauptberuf zulassen, belegen auch die für ihn geltenden Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes – im Folgenden: HmbHG – vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbHG etwa sind die Professorinnen und Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. Nach Satz 2 der Vorschrift haben die Lehrverpflichtungen in der Vorlesungszeit „grundsätzlich Vorrang vor anderen Aufgaben; eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung des zuständigen Hochschulorgans zulässig.“ Zusätzlich zu ihren allgemeinen Lehrverpflichtungen obliegen den Professorinnen und Professoren die in § 12 Abs. 4 HmbHG genannten Aufgaben, die unter anderem in der Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen oder in der Studienfachberatung bestehen. Schließlich sind sie nach § 12 Abs. 5 HmbHG im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studierender zu übernehmen sowie nach § 12 Abs. 6 HmbHG, auf Anforderung ihrer Hochschule Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen. Angesichts dieser weitreichenden dienstlichen Verpflichtungen, die der Kläger in Vollzeit, nicht in Teilzeit wahrnimmt, kann nicht davon die Rede sein, dass er hauptberuflich als Inhaber eines Ingenieurbüros tätig ist. Er ist damit nicht eigenverantwortlich tätig im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO.
39Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 5 SV-VO bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers.
40Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 SV-VO ist – ebenso wie die Regelung zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 GewO – als Berufsausübungsregelung einzuordnen. Sie reglementiert nicht den Zugang zum Sachverständigenberuf als solchen, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger bauordnungsrechtlich vorgesehene Prüfungen vornehmen sowie Nachweise und Bescheinigungen ausstellen (vgl. § 1 Abs. 1 SV-VO) oder gerichtliche Gutachten erstatten und spezielle Sicherheitsprüfungen abnehmen darf. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich die Eingriffsintensität aus der Bedeutung des Wettbewerbsvorteils, der mit der Anerkennung der Bestellung verbunden ist, sowie daraus, ob die Regelung subjektive oder objektive Bedingungen stellt. Das Erfordernis selbständiger Tätigkeit im Hauptberuf ist der ersten Alternative zuzuordnen, da der Bewerber seine Erfüllung beeinflussen kann. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Erfordernisses folgt aus der Verhältnismäßigkeit der Berufsausübungsregelung. Sie ist geeignet und erforderlich sicherzustellen, dass die dem anerkannten Sachverständigen nach der Landesbauordnung und der einschlägigen Verordnung obliegenden Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und ohne Kollision mit möglichen gegenläufigen Interessen eines Arbeitgebers oder Dienstherrn wahrgenommen werden können. Die Regelung ist den Betroffenen auch zumutbar, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Gemeinwohlzweck steht.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 – 8 B 5/10 – m.w.N. –; siehe auch BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2010 – 22 BV 09.811 –; zitiert nach juris.
42Selbst für den Fall, dass die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger als eigenständiges Berufsbild zu definieren und daher das Erfordernis selbständiger Tätigkeit als subjektive Zulassungsschranke einzuordnen wäre, ergäbe sich seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus seiner Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zur Wahrung des wichtigen Gemeinschaftsguts der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Aufgaben.
43Vgl. BVerwG, a.a.O.
44Dies zugrundegelegt, kann die Kammer nicht erkennen, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber die Grenzen seines verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraumes durch die fehlende Anerkennungsmöglichkeit Angestellter und Beamter überschritten hat. Mit seinem Vorbringen, als Universitätsprofessor sei er weitaus unabhängiger als viele selbständige Sachverständige, kann der Kläger nicht durchdringen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einschätzung des Klägers in Einzelfällen zutreffen sollte. Der nordrhein-westfälische Normgeber hatte bei seiner Entscheidung eine Vielzahl abstrakt möglicher Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund einer Angestelltentätigkeit zu berücksichtigen. Er durfte – auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben – eine abstrakte, typisierende Regelung treffen. Er hat sich insofern zulässigerweise dafür entschieden, denkbare Loyalitätskonflikte bei angestellt tätigen Sachverständigen zu vermeiden.
45Vgl. für die insofern gleichlautende Vorschrift in Bayern BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2010 – 22 BV 09.811 –; zitiert nach juris.
46Schließlich sind der Beklagten die Gründe nach § 3 Abs. 5 SV-VO auch erst „nachträglich“ im Sinne des § 5 Abs. 2 SV-VO bekannt geworden.
47Unabhängig davon, ob die Vorschrift – in Anlehnung an § 48 Abs. 4 VwVfG NRW – eine Rücknahme im Falle positiver Kenntnis oder, wie der Kläger meint, grob fahrlässiger Kenntnis ausschließt, kann sich der Kläger nicht auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten berufen. Eine solche liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
48Das Verfahren zur Anerkennung von Bewerbern als staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung ist in § 2 SV-VO geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SV-VO erfolgt die Anerkennung auf Antrag durch die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ausweislich des Absatzes 2 Satz 1 der Vorschrift müssen mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SV-VO können die Kammern, wenn es zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen. Damit handelt es sich bei der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger um einen sog. mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der dem Antragsteller selbst gewisse Beibringungspflichten auferlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift war der Kläger, nicht aber die Beklagte, dazu verpflichtet, die nach den Vorschriften der SV-VO erforderlichen Nachweise und Unterlagen beizubringen.
49Dies hat der Kläger indes – trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten – nicht getan und dadurch seine Mitwirkungspflichten im Anerkennungsverfahren verletzt. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs bat die Beklagte den Kläger im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bereits mit Schreiben vom 19. November 2012 um die Vorlage ergänzender Antragsunterlagen. Hierbei sollte der Kläger unter anderem einen Nachweis über seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie eine Bestätigung darüber vorlegen, dass er keiner weiteren abhängigen Beschäftigung nachgehe. In dem von dem Kläger unter dem 3. Dezember 2012 übersandten Nachweis heißt es ausdrücklich: „Herr Prof. Dr.-Ing. N. L. übt keine weiteren abhängigen Tätigkeiten aus, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, in deren Rahmen er eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt.“ Aus Sicht des Lesers lässt die eindeutige Formulierung des Klägers keinen Zweifel an dessen beruflicher Situation zu. Die Beklagte durfte und musste davon ausgehen, dass der Kläger ausschließlich als Partner in seiner Ingenieurgemeinschaft tätig ist und keiner anderweitigen beruflichen Betätigung nachgeht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dahinstehen, ob die Beklagte anhand der in den Antragsunterlagen aufgeführten Dienstbezeichnung des Klägers („Univ.-Prof. Dr.-Ing.“) hätte erkennen können, dass der Kläger einer universitären Beschäftigung nachgeht. Denn es geht zu seinen Lasten, dass er sein Beschäftigungsverhältnis zur I. Universität nicht offenlegte, obgleich die Beklagte ihn mit Schreiben vom 19. November 2012 ausdrücklich um Klarstellung gebeten hatte. Spätestens bei Vorlage der übrigen noch fehlenden Unterlagen hätte der Kläger einen entsprechenden Hinweis an die Beklagte richten müssen und damit weiteren Missverständnissen vorbeugen können. Aus dieser eindeutigen Pflichtverletzung seitens des Klägers ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bei der Rücknahme zu konstruieren, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
52Beschluss:
53Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
54Gründe:
55Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2015 - 20 K 2606/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2015 - 20 K 2606/14
Referenzen - Gesetze
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.