Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. März 2016 - 20 K 1928/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
3Der Kläger wurde am 21. Juli 2006 durch die Rechtsanwaltskammer E. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Von Dezember 2006 bis März 2009 war er als Rechtsanwalt zunächst bei der E1. & U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und sodann bei der L. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, jeweils mit Sitz in E. tätig und zugunsten des beklagten Versorgungswerks von der Deutschen Rentenversicherungspflicht befreit.
4Am 3. April 2009 wurde der Kläger von der Steuerberaterkammer E. zum Steuerberater bestellt und ist ausweislich der Urkunde vom 9. Juni 2009 seit dem 3. April 2009 (auch) Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Mit Beginn seiner Tätigkeit als Steuerberater bei der D. AG im April 2009 wurde der Kläger zugunsten des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW von der Rentenversicherungspflicht befreit.
5Auf Antrag des Klägers vom 13. Juli 2009 ermäßigte das beklagte Versorgungswerk mit Wirkung ab April 2009 die Beitragspflicht des Klägers nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: SVR – auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages. Die Beitragsherabsetzung hat bis heute ununterbrochen Bestand.
6Den Antrag des Klägers vom 31. Dezember 2009, ihn von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk zu befreien, lehnte dieses unter Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 4 SVR mit Bescheid vom 13. Januar 2010 ab.
7Vom 1. Juli 2012 bis 20. September 2014 wurde der Kläger für einen luxemburgischen Arbeitgeber ausschließlich in Luxemburg tätig und war für diesen Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit.
8Seit dem 1. Oktober 2014 ist der Kläger als Rechtsanwalt und Steuerberater bei einer Wirtschaftskanzlei in E. tätig und zugunsten des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW von der Rentenversicherungspflicht befreit.
9Unter dem 22. November 2014, bei dem beklagten Versorgungswerk eingegangen am 25. November 2014, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 11 Abs. 2 SVR mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Das beklagte Versorgungswerk lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2015 mit der Begründung ab, dass die Beitragspflicht bereits antragsgemäß ab April 2009 nach § 11 Abs. 2 SVR auf den Mindestbeitrag herabgesetzt worden sei.
10Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe aus § 11 Abs. 2 SVR einen Anspruch auf Befreiung von seiner Mitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk. Die Voraussetzung der Entrichtung von einkommensbezogenen Beiträgen zu einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung sei mit Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei O. M. zum 1. Oktober 2014 und der damit verbundenen Zahlung einkommensbezogener Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW (erneut) eingetreten, nachdem er zuvor aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Luxemburg über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Deutschland nicht versicherungspflichtig gewesen und damit auch von der einkommensbezogenen Verbeitragung durch das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW befreit gewesen sei. Der Antrag sei ferner innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR gestellt worden. Maßgeblich für den Fristbeginn sei nicht der Eintritt in das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW im April 2009, sondern die (erneute) einkommensbezogene Verbeitragung seit dem 1. Oktober 2014. Dass die Befreiungsvoraussetzungen erstmals bereits im Jahr 2009 vorgelegen hatten, sei unerheblich, da § 11 Abs. 2 SVR nach seinem Wortlaut ein erstmaliges Eintreten der Befreiungsvoraussetzungen nicht verlange. Eine andere Auslegung der Norm verbiete sich, weil sie den äußersten Wortsinn überschreiten und den Bereich einer rechtsstaatlichen Satzungsauslegung verlassen würde. Auch Sinn und Zweck würden einer solchen Auslegung entgegenstehen. § 11 Abs. 2 SVR bezwecke, Mitglieder vor einer unzumutbaren finanziellen Belastung und Überversorgung zu schützen, die bei einer Beitragszahlungspflicht an mehrere Versorgungswerke entstehe. Eine solche Gefahr sei (erneut) mit Beginn seiner Tätigkeit bei O. M. in E. entstanden. Die klägerische Auslegung werde schließlich auch durch einen systematischen Vergleich mit dem Befreiungstatbestand der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt. Die Regelung des § 6 Abs. 5 SGB VI – wonach die Befreiungsvoraussetzungen bei jeder Änderung der Beschäftigung erneut zu prüfen seien – verdeutliche, dass allgemein die Befreiung von einer Beitragspflicht zur Altersvorsorge flexibel zu handhaben sei. Eine statische Handhabung, dass ein Befreiungsantrag nur innerhalb von sechs Monaten nach erstmaligem Eintritt in ein anderes Versorgungswerk möglich sei, sei nicht sachgerecht.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2015 zu verpflichten, den Kläger von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu befreien.
13Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, dass der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW verfristet sei. Der Kläger sei seit dem 3. April 2009 ununterbrochen Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW. Das durch diese Mitgliedschaft begründete Antragsrecht auf Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk sei nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist am 3. Oktober 2009 untergegangen. Mit der Wiederaufnahme einer angestellten Tätigkeit im Bundesgebiet zum 1. Oktober 2014 sei es zwar zum Wiederbeginn einkommensbezogener Verbeitragung durch das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW gekommen, nicht aber zu einem Neubeginn der Mitgliedschaft. Nur das erneute Vorliegen beider Befreiungsvoraussetzungen könne aber ein erneutes Antragsrecht nach § 11 Abs. 2 SVR entstehen lassen. Dies folge auch daraus, dass § 11 Abs. 2 SVR keine nachfolgende Überprüfungsmöglichkeit statuiere. Die Auslegung der Norm durch den Kläger sei hingegen nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei der Hinweis auf die Befreiungsvorschriften des SGB VI nicht zielführend, weil diese – anders als die Mitgliedschaft im Versorgungswerk – allein an das konkret ausgeübte Beschäftigungsverhältnis anknüpften.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Versorgungswerks ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 Alt. 2 SVR.
19Nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung – RAVG NRW – i.V.m. § 10 Nr. 2 SVR ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks, wer – wie der Kläger – nach dem 30. November 1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 2 Abs. 3 Nr. 1 RAVG räumt die Möglichkeit ein, dass die Satzung vorsehen kann, dass Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Hiervon wurde in § 11 Abs. 2 Alt. 2, 4 Satz 1 SVR Gebrauch gemacht. Danach besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet und der Befreiungsantrag schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt worden ist.
20Die Voraussetzungen dieses Befreiungsanspruchs sind nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater sowohl Mitglied im beklagten Versorgungswerk als auch Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW. Bei letzterem handelt es sich um eine für die Berufsgruppe des Klägers als Steuerberater gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW sieht eine Pflichtmitgliedschaft für denjenigen vor, der – wie der Kläger – vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Absatzes 2 nach dem 8. Dezember 1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land NRW ist. Der Kläger entrichtet auch einkommensbezogene Beiträge an das genannte Versorgungswerk.
21Der Kläger hat jedoch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 Satz 1 SVR nicht gewahrt. Danach ist der Befreiungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes zu stellen.
22§ 11 Abs. 4 Satz 1 SVR beinhaltet eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Darunter versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Position zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Folge ist, anders als bei prozessualen Fristen, deren Versäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann, der endgültige Rechtsverlust, wenn nicht das einschlägige materielle Recht etwas anderes vorsieht.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 16 (= NVwZ 1994, 575-577); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 1994 – 9 S 1602/92 –, juris Rn. 8 (= VBlBW 1995, 203-204); zur Ausschlussfrist in der Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Architektenkammer der Freien Hansestadt an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, amtl. Abdr. S. 11 ff. (= NVwZ 1992, 183-184); Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 7 ff.
24Ob eine materielle oder verfahrensrechtliche Ausschlussfrist vorliegt, ist dem jeweiligen Sachgebiet zu entnehmen. Dabei muss deutlich werden, dass der Sinn der Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt, die Fristversäumung mithin zur Folge hat, dass das in Rede stehende Recht – hier: Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft – erlischt.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, amtl. Abdr. S. 12 (= NVwZ 1992, 183-184).
26Der Bestimmung des § 11 Abs. 4 SRV kommt eine solche Wirkung zu. Hierfür spricht zunächst der Sinn der Regelung. Der Zweck dieser Frist besteht nämlich darin, dass das Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt Auskunft über die Fortsetzung der Mitgliedschaft einer in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift fallenden Person erhält und damit im Interesse aller Mitglieder die Anlagemöglichkeiten und die Bewirtschaftung der Beiträge zukunftssicher kalkulieren kann. Denn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der damit verbundenen Pflicht zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge (§ 7 RAVG NRW) ist eine solidarische Zielrichtung immanent: die Versorgung der dem Versorgungswerk zugehörigen Mitglieder. Die Finanzierung der Rentenanwartschaften im Rahmen des beklagten Versorgungswerks erfolgt gemäß § 36 SVR im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden. Der Versorgungszweck würde gefährdet, wenn das beklagte Versorgungswerk damit rechnen müsste, dass unter Berufung auf § 11 Abs. 2 SVR beitragspflichtige Mitglieder unbefristet um Befreiung ersuchen könnten. Dies stünde einer langfristigen Planung mit den zu erwartenden Beiträgen entgegen.
27Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist bestehen nicht. Insbesondere ist die Frist mit einer Dauer von sechs Monaten nicht zu kurz bemessen. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der den Befreiungsanspruch begründenden Voraussetzungen das betroffene Mitglied innerhalb eines halben Jahres imstande ist, eine überlegte Entscheidung über den Verbleib im beklagten Versorgungswerk zu treffen.
28Hier begann die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR mit der Tätigkeit des Klägers als Steuerberater, aufgrund derer er einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen leistete, deren Mitglied er seit dem 3. April 2009 ist. Die sechsmonatige Ausschlussfrist endete danach am 3. Oktober 2009 (entsprechend § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Da der letzte Tag der Frist auf einen allgemeinen Feiertag fällt, tritt an seine Stelle der nächste Werktag, also der 4. Oktober 2009 (entsprechend § 193 BGB).
29Innerhalb dieser Frist stellte der Kläger einen Antrag nach § 11 Abs. 2 Alt. 1 SVR auf Herabsetzung der Beitragspflicht auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages, welche ihm durch das beklagte Versorgungswerk auch gewährt wurde und die bis heute Bestand hat. Die im Dezember 2009 und November 2014 gestellten Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk erfolgten hingegen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist.
30Eine Verlängerung oder die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der sechsmonatigen Ausschlussfrist sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht vor. Etwaige Gründe für eine Wiedereinsetzung wurden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
31Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR auch nicht ein weiteres Mal zu laufen, nachdem der Kläger nach einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Rentenversicherungspflicht zum 1. Oktober 2014 erneut einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen leistete.
32Ein Befreiungsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 2 SVR entsteht nur einmal, wenn nämlich das betroffene Mitgliederstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet.
33Dies folgt aus der Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts, ihrer Stellung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung.
34Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass eine solche Auslegung die Grenzen der zulässigen Auslegung von Satzungen überschreite, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Grenzen der zulässigen Auslegung sind dann erreicht, wenn eine Norm dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr genügt. Danach muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Für die Auslegung einer Satzungsregelung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Satzungsgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Die Grenze der Auslegung ist erst dann erreicht, wenn sich ein Sachverhalt nicht mehr unter den Wortlaut einer Norm subsumieren lässt.
35Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juni 2007 – 1 BvR 1290/05 –, juris Rn. 60 (= NVwZ 2007, 1172-1175).
36Dies ist bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung jedoch nicht der Fall. § 11 Abs. 2 SVR benennt lediglich die Voraussetzung der Entrichtung einkommensbezogener Beiträge zu einer anderen Versorgungseinrichtung, verhält sich aber im Übrigen nicht zu der Frage, ob ein solcher Anspruch ein weiteres Mal entstehen kann, nachdem er nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR bereits einmal untergegangen ist. § 11 Abs. 2 SVR darf jedoch nicht isoliert, sondern muss zusammen mit § 11 Abs. 4 SVR betrachtet werden. In § 11 Abs. 4 SVR heißt es: „Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 6 Monatennach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.“ Der Wortlaut der Fristenregelung kann nur auf den ersten Blick dahin verstanden werden, dass unter die Formulierung „nach Eintritt“ sowohl der erstmalige und der erneute (Wieder-)Eintritt, als aber auch nur der erstmalige Eintritt fallen können. Für eine Interpretation im letztgenannten Sinne spricht nämlich bereits, dass der Begriff des Eintritts im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig den Beginn einer bestimmten Situation kennzeichnet. Dass hier nicht auch der wiederholte Beginn der Entrichtung einkommensbezogener Beiträge mit umfasst sein soll, wird insbesondere aus dem Kontext der Regelung deutlich. Eine Norm ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass sie zum Gesamtgefüge der Regelungen nicht in Widerspruch steht. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk vom Satzungsgeber aus den bereits dargelegten Gründen – insbesondere zur Gewährleistung finanzieller Planungssicherheit – mit einer materiellen Ausschlussfrist ausgestaltet worden ist. Dem damit verfolgten Zweck würde es zuwiderlaufen, könnte ein Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft auf unbegrenzte Zeit erneut entstehen, obwohl ein Mitglied nach Fristablauf oder aufgrund der Wahl der Beitragsreduzierung nach § 11 Abs. 2 Alt. 1 SVR gegenüber dem beklagten Versorgungswerk bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass es ungeachtet seiner Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk auch Mitglied des beklagten Versorgungswerks bleiben möchte. Langfristige vermögensrechtliche Dispositionen durch das beklagte Versorgungswerk wären bei einer solchen Auslegung des § 11 Abs. 2 und 4 SVR jedenfalls deutlich erschwert.
37Hier hat der Kläger nach Eintritt in das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW im April 2009 gegenüber dem beklagten Versorgungswerk ausdrücklich erklärt, dass er nicht von seiner Mitgliedschaft befreit werden, sondern im Gegenteil hieran festhalten wolle und lediglich eine Herabsetzung seines Beitrags auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags begehre. Hierauf hat sich das beklagte Versorgungswerk eingestellt. An seiner Entscheidung – die seitdem ununterbrochen, auch während des Auslandsaufenthalts des Klägers Bestand hat – muss sich der Kläger festhalten lassen. Würde ihm nunmehr die Möglichkeit eröffnet, seine damals getroffene Entscheidung faktisch zu revidieren und nunmehr statt der Beitragssenkung die Befreiung von der Mitgliedschaft zu wählen, würden die aufgrund ausdrücklicher Erklärung des Klägers erwarteten Mitgliedsbeiträge zukünftig entfallen. Dies stünde der mit § 11 Abs. 2 und 4 SVR bezweckten frühzeitigen Planungssicherheit offensichtlich entgegen.
38Darüber hinaus ist eine solche flexible Gestaltung der Mitgliedschaft dem beklagten Versorgungswerk fremd. Insofern unterscheiden sich die Regelungen grundlegend von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Während danach die Befreiung von der Versicherungspflicht tätigkeitsbezogen erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die Voraussetzungen also getrennt nach den einzelnen anspruchsbegründenden Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten zu ermitteln sind, die Befreiung mit dem Ende der von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ausdrücklich erfassten Tätigkeit endet und eine erneute bzw. weitere Befreiung für eine neue bzw. weitere Tätigkeit erneut beantragt und ausgesprochen werden muss,
39vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 6 SGB VI Rn. 3 f., 31 f., 38, 40,
40sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks eine solche tätigkeitsbezogene Befreiungsmöglichkeit gerade nicht vor. Erfolgt auf Antrag eine Befreiung vom beklagten Versorgungswerk nach § 11 SVR, bleibt es auch bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in den Befreiungsvoraussetzungen bei der erteilten Befreiung. Anders als im Falle einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI verliert der Bescheid, mit welchem positiv über die beantragte Befreiung von der Mitgliedschaft entschieden worden ist, in einem solchen Fall gerade nicht wegen Erledigung seine Wirkung,
41vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 6 SGB VI Rn. 32,
42sondern bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Auskunfts- und Vorlagepflichten über Änderungen hinsichtlich der den Befreiungstatbestand ursprünglich begründenden Entrichtung von einkommensbezogenen Beiträgen zu einer anderen Versorgungseinrichtung begründet die Satzung des beklagten Versorgungswerks – anders als die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht (vgl. § 196 SGB VI) – nicht. Auch eine die Befreiung von der Mitgliedschaft überdauernde Kontrolle der den Befreiungstatbestand begründenden Voraussetzungen durch das beklagte Versorgungswerk ist der Satzung fremd. Diese Ausgestaltung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 und 4 SVR gibt deutlich zu erkennen, dass es auch für die Entstehung des Befreiungstatbestandes nur darauf ankommen kann, ob das betroffene Mitglied neben Beiträgen zum beklagten Versorgungswerkerstmalig auch (einkommensbezogene) Beiträge zu einem weiteren Versorgungswerk entrichten muss.
43Der so verstandenen Regelung steht auch nicht entgegen, dass ein berufsständisches Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen und eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden hat.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1996 – 1 B 29/96 –, juris Rn. 7 (= NJW-RR 1997, 312-313), und vom 23. März 2000 – 1 B 15/00 –, juris Rn. 10 (= NJW-RR 2001, 785-786).
45Denn das an den Satzungsgeber gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden, greift nur ein, wenn die Überversorgung nicht durch einfache und zumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1996 – 1 B 199/95 –, juris Rn. 8.
47Eine solche Möglichkeit sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks vor. Es ist den Mitgliedern ohne Weiteres zumutbar, innerhalb von sechs Monaten nach (erstmaligem) Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen zu erklären, ob sie ihre Beitragspflicht dauerhaft auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags reduzieren oder sich von der Mitgliedschaft befreien lassen möchten.
48Die Doppelmitgliedschaft in dem beklagten Versorgungswerk als auch in dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW führt auch im konkreten Fall nicht zu einer unzumutbaren Überversorgung.
49Weder hat der Kläger dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich, dass dieser durch die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrags wirtschaftlich übermäßig belastet wird und dass mit dieser Beitragslast unter Berücksichtigung der sich aus seiner Mitgliedschaft auch in dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW ergebenden Versorgungsansprüche in Relation zu seinem gesamten Einkommen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater eine Überversorgung begründet wird.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
51Beschluss:
52Der Streitwert wird auf 4.173,84 Euro festgesetzt.
53Gründe:
54Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist bei der Bemessung des Streitwerts der dreifache Jahresbetrag des Beitrags eines Mitglieds in einem berufsständischen Versorgungswerk in Ansatz zu bringen. Der vom Kläger zu entrichtende monatliche Beitrag beträgt 1/10 des Regelpflichtbeitrags, also 115,94 Euro.
55115,94 * 12 * 3 = 4.173,84 Euro
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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.
(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- 1.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, - 2.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft
(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
Familienname und Vornamen, - 2.
gegebenenfalls Geburtsname, - 3.
Geburtsdatum, - 4.
Staatsangehörigkeit, - 5.
Wohnanschrift, - 6.
gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, - 7.
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 8.
Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, - 9.
Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, - 10.
das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke, - 11.
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie - 12.
bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.