Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Okt. 2015 - 2 L 2760/15
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine ihm für den Monat September 2015 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen oder einem anderen Beamten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. August 2015 gestellte und dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die im Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen mit einer Beförderung verbundene Einweisung in die seit September 2015 besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Besetzung dieser Stelle endgültig vereitelt würde.
5Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat seine gegen die dienstliche Regelbeurteilung vom 8. August 2015 erhobenen Einwände nicht verwirkt (1.). Der Antragsgegner durfte seiner Auswahlentscheidung die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers nicht zugrunde legen (2).
61. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung erhobenen Einwände seien verwirkt.
7Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klage- bzw. Antragsrechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 6 A 1343/10 -, juris, und vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris.
9In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr angesichts der zentralen Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen im Rahmen von Beförderungsentscheidungen mit dem Ziel der Bestenauslese verständlicherweise ein erhebliches Interesse daran hat, dass diese Verfahren nicht dadurch mit Unsicherheiten belastet werden, dass die ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren Bekanntgabe noch angefochten werden können. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Überprüfung der Leistungen eines Beamten in einem vergangenen Beurteilungszeitraum mit zunehmender zeitlicher Distanz für den Dienstherrn immer schwieriger wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 6 A 1343/10 -, juris, Rn. 12 und 13.
11Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hin, dass im Nachgang zu der Bekanntgabe der Regelbeurteilung des Antragstellers am 26. August 2014 insgesamt 33 Beförderungen in nach A 11 BBesO besoldete Statusämter erfolgten (September 2014: 2; Oktober 2014: 1; November 2014: 3; Dezember 2014: 2; Januar 2015: 2; Februar 2015: 4; März 2015: 3; April 2015: 2; Mai 2015: 3; Juni 2015: 3; Juli 2015: 3; August 2015: 3 und September 2015: 2), ohne dass der Antragsteller hiergegen vorgegangen ist.
12Dieser Umstand allein führt unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls aber noch nicht zur Verwirkung der vom Antragsteller gegen seine Beurteilung erhobenen Einwände. Denn jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist im Streitfall nicht erfüllt.
13Wie lange ein verstrichener Zeitraum als Grundlage für eine Verwirkung sein muss, hängt - wie bereits erwähnt - von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine (unmittelbare) Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheidet zwar bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen (Regel-)Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt der fristgerecht angegriffen werden muss.
14Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris, Rn. 4.
15Gleichwohl kann die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Jahresfrist - jedenfalls im Regelfall – als Anhaltspunkt für eine Verwirkung herangezogen werden.
16Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2015 - 2 K 1536/12 -, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 15 K 3361/13 -, juris, Rn. 35.
17Danach hat der Antragsteller seine im Streit stehenden Rechte nicht verwirkt. Ihm ist die Regelbeurteilung am 26. August 2014 bekannt gegeben worden. Einwände hiergegen hat er jedenfalls mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag vom 17. August 2015 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht. Dass er die Einwände erst kurz vor Ablauf der genannten Frist erhoben hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Stellte man für die Annahme der Verwirkung auf einen früheren Zeitpunkt ab - etwa unter besonderer Hervorhebung des Umstandes, dass der Antragsteller im Nachgang zu der Bekanntgabe seiner Beurteilung mehrere Beförderungsentscheidungen nicht angegriffen hat -, müsste angesichts der monatlich erfolgten Beförderungen der Eintritt der Verwirkung konsequenterweise bereits für Herbst 2014 angenommen werden. Damit würden nach Auffassung der Kammer indes das für eine Verwirkung streitende Zeitmoment und der Rechtsgedanke des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht hinreichend Beachtung finden. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit geht die Kammer davon aus, dass eine Verwirkung jedenfalls im Regelfall – so auch hier – nicht vor Ablauf eines Jahres eintritt.
182. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist in materieller Hinsicht zu beanstanden.
19Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
21Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, juris.
23Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsplanstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte die Beurteilung des Antragstellers seiner Auswahlentscheidung nicht zugrunde legen. Die Kammer geht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon aus, dass die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
24Nach Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010, S. 678, werden Beurteilungsbeiträge zum Beispiel beim Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums erstellt. Sie müssen zeitnah vor dem Wechsel des Erstbeurteilers unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes erstellt werden. Sie müssen eine Aufgabenbeschreibung enthalten und – ohne Endnote – Auskunft über den Leistungs- und Befähigungsstand eines Beamten geben. Hierzu sollen lediglich die Merkmale beurteilt werden; eine Gesamtnote ist nicht zu bilden. In einem Gespräch soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, dass dieses Gespräch stattgefunden hat.
25Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Vorgaben eingehalten hat. Der Antragsteller hat hierzu zunächst ausgeführt, dass der Erstbeurteiler PHK X. „erst einige Monate vor der Beurteilung des Antragstellers zur Leitstelle“ gekommen sei. Er habe dementsprechend die Leistungen des Antragstellers „kaum aus eigener Anschauung“ gekannt. Ihm sei nicht bekannt, dass für den vorherigen Zeitraum Beurteilungsbeiträge des vormaligen Erstbeurteilers eingeholt worden seien. Das nach den Beurteilungsrichtlinien im Zuge des Wechsels des Erstbeurteilers zu führende Beurteilungsgespräch habe nicht stattgefunden. Diese Einwände greifen durch. Die Kammer kann zunächst nicht feststellen, dass der Antragsgegner den nach Nr. 3.5 Absatz 1 BRL Pol aufgrund des Wechsels des Erstbeurteilers erforderlichen Beurteilungsbeitrag eingeholt hat. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich dies nicht ohne Weiteres entnehmen. Die der Kammer übermittelten Verwaltungsvorgänge (Heft 1 des zugehörigen Hauptsacheverfahrens 2 K 5741/15) enthalten insoweit im Wesentlichen lediglich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. August 2014 (Seiten 8 bis 14), Vorblätter zum Entwurf dieser dienstlichen Beurteilung (Seite 15 und 23) und den Entwurf der dienstlichen Beurteilung (Seite 16 bis 22). Zwar ist sowohl auf dem Entwurf der dienstlichen Regelbeurteilung als auch auf der Beurteilung selbst vermerkt, dass Beurteilungsbeiträge eingeholt worden seien. Auch deckt sich diese Angabe mit einem weiteren Aktenauszug (Seite 24), wonach von EPHK P. am 7. Februar 2014 ein Beurteilungsbeitrag angefordert worden sei, der am 20. März 2014 eingegangen sein soll. Dieser Beurteilungsbeitrag ist aber nicht (mehr) Bestandteil der Personalakte, in die er nach Nr. 3.5 Abs. 10 BRL Pol aufzunehmen gewesen wäre. Auch in den angeführten Verwaltungsvorgängen ist er nicht eingepflegt. Auch hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung nicht näher mitgeteilt, in welcher Form der Beurteilungsbeitrag von EPHK P. dem Antragsteller „zusammen mit seiner Regelbeurteilung am 26.08.2014 durch den neuen Erstbeurteiler, Herrn PHK (A 12) U. X. , bekannt gegeben“ worden sein soll. Der Antragsteller hat im Übrigen bestritten, dass ihm dieser Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis gegeben worden ist. Im Übrigen ist nicht plausibel, aus welchen Gründen die Bekanntgabe des Beurteilungsbeitrages nicht bereits vier Monate nach Ende des dem Beurteilungsbeitrag zugrundeliegenden Zeitraums - und damit bis zum 30. September 2014 - erfolgte (vgl. Nr. 3.5 Abs. 10 BRL Pol). Der Antragsgegner hat insoweit unter dem 31. August 2015 mitgeteilt: „Im Hinblick darauf, dass die Beurteilungsrunde zum Stichtag 01.06.2014 seinerzeit bereits begonnen hatte, wurde der Beurteilungsbeitrag dem Antragsteller zusammen mit seiner Regelbeurteilung am 26.08.2014 durch den neuen Erstbeurteiler, Herrn PHK (A 12 U. X. , bekannt gegeben.“ Selbst wenn die Beurteilungsrunde bereits begonnen haben sollte, hätte dem Antragsteller der angeführte Beurteilungsbeitrag ohne Weiteres bekannt gegeben werden können. Im Übrigen hätte die Bekanntgabe ohnehin nach Nr. 3.5 Abs. 10 BRL Pol erfolgen müssen, und zwar unabhängig davon, ob die Beurteilungsrunde begonnen hat oder nicht.
26Auch ist nicht ersichtlich, dass und auf welchem Wege die Endbeurteilerin Kenntnis von dem Beurteilungsbeitrag genommen haben soll.
27Beurteilungsbeiträge müssen von dem Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dies schließt es nicht aus, dass er sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 – 6 B 649/15 -, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen.
29Dass der Antragsgegner diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt hat, ist – wie ausgeführt – nicht feststellbar.
30Weiter ist nicht ersichtlich, dass das nach Nr. 3.5 Abs. 6 BRL Pol erforderliche Beurteilungsgespräch zwischen dem Antragsteller und seinem vormaligen Erstbeurteiler EPHK P. stattgefunden hat. Der Antragsteller hat dies bestritten. Der Antragsgegner hat hierzu lediglich erwidert, dass „grundsätzlich“ davon auszugehen sei, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Ob „grundsätzlich“ die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsgespräche mit dem Erstbeurteiler stattfinden, ist indes nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist allein, ob dies auch im Streitfall erfolgt ist. An näheren Ausführungen hierzu fehlt es. Auf eine gerichtliche Verfügung hat der Antragsgegner lediglich erklärt, dass „eine entsprechende Erklärung des Herrn EPHK P. möglich“ wäre. Dies lässt bereits offen, ob Gegenstand der Erklärung sein könnte, dass „grundsätzlich“ Gespräche im vorgenannten Sinne bei einem Erstbeurteilerwechsel stattfinden oder ob auch bestätigt werden könnte, dass im Streitfall ein solches Gespräch stattgefunden hat. Die Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners, zumal angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens eine weitere Aufklärung dieses Gesichtspunktes, der bereits Gegenstand der richterlichen Aufklärungsverfügung vom 28. September 2015 war, nicht geboten erschien.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in der Sache gleichfalls unterlegen ist und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) festgesetzt worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.