Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0928.2L2745.15.00
bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2015 - 6 A 644/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 13 K 3574/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 6 B 715/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keine

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2014 - 6 E 1208/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Apr. 2011 - 2 A 11447/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten v

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung des Hinausschiebens seines Ruhestandsbeginns und begehrt die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs.

2

Der 1945 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Zuletzt war er im Amt eines Leitenden Regierungsschuldirektors als Leiter des Referats X bei der Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – tätig. Am 1. August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Hierzu teilte die ADD dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur – MBWJK – mit, an einer Weiterbeschäftigung des Klägers bestehe bis zum 31. Juli 2010 ein dienstliches Interesse. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Rahmen der Schulreform die Aufgabe übernommen, die Verwaltungs- und Arbeitsabläufe zweier vormals getrennter Referate zusammenzuführen. Sein reguläres Ausscheiden falle in die Anfangsphase der Planung des Schuljahres 2010/2011, weshalb ein Hinausschieben des Ruhestands den reibungslosen Ablauf des Personalgeschäfts und damit die Unterrichtsversorgung sicherstelle. Auch die – gleichfalls durch die Schulreform ausgelöste – hohe Zahl von Besetzungsvorgängen erfordere den Erhalt des gesamten Personals bis zum Schuljahresende. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 schob daraufhin das MBWJK den Beginn des Ruhestands des Klägers auf den 1. August 2010 hinaus.

3

Dieser rügte unter dem 1. Juni 2010, in Anbetracht der hohen Arbeitsbelastung sei die Verlängerung seiner Dienstzeit um lediglich fünf Monate nicht verständlich. Die „heiße Phase“ der Personalplanung für das Schuljahr ende im Oktober. Erst danach könne die erforderliche Einarbeitung eines neuen Referenten und eines neuen Referatsleiters erfolgen. Ein Ausscheiden vor dem 1. März 2011 liege daher nicht im dienstlichen Interesse. Die zwangsweise Pensionierung mit Erreichen der Altersgrenze bedeute zudem eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das MWBJK wertete das vorgenannte Schreiben als Widerspruch und wies diesen nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der ADD mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 zurück. Der bisherige stellvertretende Referatsleiter garantiere ein reibungsloses Funktionieren aller Abläufe auch nach dem Ausscheiden des Klägers. Die Besetzung einer Referentenstelle stehe unmittelbar bevor. Die Stelle des Referatsleiters werde demnächst ausgeschrieben. Im Übrigen sei der Großteil der Planungen bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres abgeschlossen.

4

Mit seiner am 16. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinen vorangegangenen Ausführungen geltend gemacht, weder seine Nachfolge noch eine Einarbeitung seines Stellvertreters seien bislang erfolgt. Die verbleibende Zeit reiche hierfür auch nicht aus. Eine frühere Unterweisung sei wegen des Urlaubs des Stellvertreters und dessen Einbindung in das laufende Geschäft nicht möglich gewesen. Insbesondere verfüge dieser bislang nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Anwendung der vom Kläger entwickelten Computerprogramme. Ohne den Kläger sei deshalb eine ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht gewährleistet. Er sei darüber hinaus nicht mehrfach aufgefordert worden, seinen Urlaub zu nehmen. Vielmehr habe es ihm die – vom Dienstvorgesetzten hingenommene – Arbeitsüberlastung im Referat unmöglich gemacht, Urlaub zu nehmen.

5

Ein Antrag des Klägers vom 23. Juli 2010, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2010 hinaus zu verpflichten, blieb ohne Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 6 L 779/10.NW –; OVG RP, Beschlüsse vom 30. Juli und 25. August 2010 – 2 B 10878/10.OVG –).

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,

8

2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben,

9

hilfsweise

10

1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011 endet,

11

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,

12

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,

13

4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,

14

5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt,

15

6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, angesichts der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten der ADD bestehe über den 31. Juli 2010 hinaus kein Bedarf für eine weitere Beschäftigung des Klägers. Dessen Weg wolle der Beklagte gerade verlassen und künftig eine Abhängigkeit von personengebundenen Kenntnissen vermeiden. Die Anpassungsschwierigkeiten durch den Weggang des Klägers gingen nicht über das normale Maß hinaus. Die Vorbereitung des Übergangs habe zudem zu dessen Dienstpflichten gehört. Der auf eine Urlaubsvergütung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig.

19

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2010 abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei mit dem Ablauf des Verlängerungszeitraums am 31. Juli 2010 entfallen, die hierauf gerichtete Klage daher unzulässig. Das zwangsweise Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze stelle keine Altersdiskriminierung dar. Der auf die Vergütung von Urlaubsansprüchen gerichtete Hilfsantrag sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens sowie wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

20

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, allein durch das Schaffen von Tatsachen wie den Ruhestandseintritt könne kein unveränderlicher Rechtszustand geschaffen werden. Die Pensionierung aus Altersgründen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Beklagte habe weiterhin nicht dargelegt, wer als Ersatz für den Kläger eingestellt worden sei und wie sich die (Alters-)Struktur verändert habe. Das fehlende dienstliche Interesse sei damit nach wie vor nicht belegt. Der Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung sei zulässig und auch begründet. Der Kläger hätte gerne Urlaub genommen, er sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Seine Arbeitsüberlastung zeige sich auch daran, dass nunmehr – verteilt auf vier Bedienstete – 110 Wochenstunden angesetzt seien für die Tätigkeit des Klägers, die dieser in 40 Stunden erledigt habe. In der Vergangenheit habe er auch während seines Urlaubs arbeiten müssen. Er sei zudem nicht darauf hingewiesen worden, dass der Urlaub mit der Beendigung des aktiven Dienstes verfalle.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 sowie des Bescheides des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 bei Fortzahlung der Dienstbezüge weiter zu beschäftigen,

23

sowie

24

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub der Jahre 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 55 Kalendertagen finanziell zu entschädigen und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 16.643,25 € als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dem Kläger sei beantragter Urlaub jederzeit gewährt worden. Dieser habe jedoch trotz ausdrücklicher Hinweise wiederholt Urlaubstage verfallen lassen. Urlaub könne letztlich nur gewährt werden, wenn überhaupt ein Antrag gestellt worden sei. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung hat keinen Erfolg.

30

Der Beklagte war weder verpflichtet, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen (I.), noch hat der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs (II.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

I.

31

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, entsprechend seinem Antrag vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2011 im aktiven Dienst zu verbleiben. Er ist vielmehr gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – mit Ablauf der im Bescheid vom 28. Dezember 2009 bestimmten Frist am 1. August 2010 in den Ruhestand getreten. Der danach allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Ruhestandsbeginn verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (1.) noch steht er im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben (2.). Auch § 55 LBG begründete keinen Anspruch auf eine weiterreichende Verlängerung des aktiven Beamtenverhältnisses (3.).

32

1. Der Regelung des § 54 Abs. 1 LBG steht § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegen. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – u. a. des Alters – benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder. Zwar beinhaltet § 54 Abs. 1 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil die Betroffenen allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch durch § 10 AGG gerechtfertigt, dem zufolge eine solche unterschiedliche Behandlung erfolgen darf, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist insbesondere eine Vereinbarung zulässig, welche die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. In entsprechender Anwendung auf das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Nr. 1 AGG folgt hieraus die Zulässigkeit eines zwangsweisen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze, weil gemäß § 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Beginn des Ruhestands der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt entsteht.

33

2. Die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).

34

Zwar liegt gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 RL 2000/78/EG grundsätzlich eine Diskriminierung vor, wenn – wie durch § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG – eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und wenn die Mittel zur Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 26 ff.).

35

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem zwangsweisen Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei Erreichen der Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.

36

aa) Insoweit hat er die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), der inhaltsgleich mit § 54 Abs. 1 LBG ist und am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bekräftigt und damit begründet, sie diene dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 103).

37

Diese Gründe für die Einführung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Altersgrenze sind ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass sie ihren Niederschlag nicht im Wortlaut des § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG gefunden haben. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG setzt nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3340]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Der Gesetzgeber war daher auch nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines ausgeglichenen Altersaufbaus im Gesetz abschließend festzulegen.

38

bb) Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur und die Entlastung des Arbeitsmarktes sind Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beamter vor Überlastung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genügt.

39

(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Hierbei sind sie nicht an die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Ziele gebunden. Diese haben vielmehr nur einen Hinweischarakter mit der Folge, dass der nationale Gesetzgeber auch andere Ziele verfolgen kann, sofern sie im Sinne der vorgenannten Vorschrift legitim und die Ungleichbehandlung zu ihrer Erreichung angemessen und erforderlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3768, Rn. 40]).

40

(2) Das Ziel, freie Stellen für die Aufnahme Arbeitssuchender oder für den beruflichen Aufstieg jüngerer Beamter zu schaffen, unterfällt den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne Stelle tatsächlich mit jüngeren Bewerbern besetzt wird, solange der Gesetzgeber – wie vorliegend – insgesamt beabsichtigt, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Andernfalls wäre es beispielsweise unmöglich, Pensionierungen zum Anlass für Stelleneinsparungen oder für eine Umstrukturierung zu nehmen.

41

Aber auch bei der Sicherstellung eines geordneten Altersaufbaus in der Verwaltung handelt es sich um ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Eintrittsalters der staatlichen Altersversorgung in vielen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Derartige Regelungen beruhen auf einem Ausgleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und haushaltsbezogener Erwägungen durch den nationalen Gesetzgeber und sind Ausdruck eines langjährigen gesellschaftlichen Konsenses. Daher rechtfertigt nicht nur die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, sondern auch die Ermöglichung eines in der Altersstruktur ausgewogenen Personalaufbaus grundsätzlich die mit der Einführung einer Altersgrenze einhergehende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3769 f., Rn. 44 f., 66 ff.]).

42

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 55 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht und diesen in § 6b Landesbesoldungsgesetz mit finanziellen Anreizen versehen hat. Hiermit soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten bestehen kann. Überlegungen in der Vergangenheit, die Altersgrenze hinauszuschieben, sind nicht Gesetz geworden und daher unbeachtlich.

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b) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen und erforderlich.

44

Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen sie zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreifen, und insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Zeitpunkts für den Ruhestandseintritt der Beschäftigten über einen weiten Ermessensspielraum. Zwar darf dieser nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob die Maßnahmen kohärent bzw. die verfolgten Ziele nicht widersprüchlich sind und damit als nicht unvernünftig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]).

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Danach begegnet die zwangsweise Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3770, Rn. 68 f.]).

46

Aufgrund der notwendigen Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung ist er hierbei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Vielmehr kann er statt dessen Sonderfällen durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit – wie in § 55 Abs. 1 LBG vorgesehen – Rechnung tragen. Auch muss er nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen (vgl. hierzu VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 und VGH A 28/06 –, AS 34, 38 [45]; zum Bedürfnis nach Innovation: OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, AS 34, 70 [72]).

47

Die hiervon Betroffenen wiederum werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil § 54 Abs. 1 LBG nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3771, Rn. 75]; Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42 [45]).

48

c) Ist demnach die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit europarechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig, so scheidet eine diesbezügliche Vorlage dorthin aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]).

49

3. Der Kläger hatte schließlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011. Der Bescheid vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

50

a) Gemäß § 55 Abs. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten bis zur Vollendung dessen 68. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, unterliegt zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag wird jedoch maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 40).

51

b) Dies zugrunde gelegt, begegnet die teilweise Ablehnung des Antrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ein dienstliches Interesse mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten im Referat ab dem 1. August 2010 verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers laufen letztlich darauf hinaus, einerseits sei sein früherer Stellvertreter, Herr Leitender Regierungsschuldirektor Y, nicht in der Lage, die Aufgaben des Referats ebenso gut zu erledigen wie er, und andererseits erfordere auch der Arbeitsanfall im zweiten Halbjahr 2010 seinen weiteren Einsatz. Hieraus folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.

52

Der Beamte kann von vornherein nicht geltend machen, er verfüge über ein besseres Konzept als der Dienstherr. Davon, dass sich dessen Erwartungen in Bezug auf die (künftige) Durchführung des Dienstbetriebes tatsächlich realisieren, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung – und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet – dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn.

53

Darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Nachfolger des Klägers unter Umständen in einzelne Aufgaben einarbeiten müssen, mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Dies kann ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung ebenso wenig begründen wie seine subjektive Bewertung der Qualität seiner und der Leistungen anderer Kollegen. Soweit der Kläger geltend macht, der stellvertretende Referatsleiter sei nicht hinreichend eingearbeitet, muss er sich zudem entgegen halten lassen, dass die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung auch im Fall seiner Abwesenheit oder seines Ausscheidens zu seinen Dienstpflichten als Referatsleiter gehörte. Sie oblag ihm nicht erst am Ende seiner aktiven Dienstzeit, das ihm zudem seit dem Beginn des Jahres 2010 bekannt war. Sein Einwand, aufgrund eines Urlaubs des Stellvertreters sei eine Einarbeitung unmöglich gewesen, ist deshalb unbeachtlich. Des Weiteren bestehen angesichts des Umstands, dass LRSD Y das gleiche Amt wie der Kläger bekleidet und zuvor Leiter eines der beiden unter dem Kläger zusammengelegten Referate war, keine Zweifel an der Einschätzung des Beklagten, die Aufgabenerledigung im Referat sei nach dem Weggang des Klägers gewährleistet. Dessen Behauptung, nur er könne die von ihm entwickelten Computerprogramme bedienen, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegen getreten, von dieser Art einer isolierten – und damit personengebundenen – Wissensansammlung gerade abgehen zu wollen. Darüber hinaus vermögen die Angriffe des Klägers auch deshalb keinen Ermessensfehler zu begründen, weil er hiermit zum einen lediglich seine Einschätzung an diejenige des Beklagten setzt und es zum anderen ansonsten der Beamte selbst in der Hand hätte, ein dienstliches Bedürfnis für seine Weiterbeschäftigung herbeizuführen.

54

Schließlich verstößt die teilweise Ablehnung des Verlängerungsgesuchs des Klägers nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist nicht auf das Alter, sondern auf ein fehlendes dienstliches Bedürfnis gestützt. Insoweit kommt dem Alter keine eigenständige, über die – europarechtskonforme – allgemeine Altersgrenze hinausgehende Bedeutung zu. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet darzulegen, warum es zur Gewährleistung einer angemessenen Altersstruktur sowie zur Nachwuchsförderung erforderlich war, eine weitere Verlängerung des Ruhestandsbeginns gerade des Klägers abzulehnen.

II.

55

Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als der Kläger die Feststellung seines Anspruchs auf eine finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt. Dabei kann die Zulässigkeit des Antrags dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls unbegründet.

56

1. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor.

57

a) Gemäß § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine Regelung für eine Vergütung von Urlaubsansprüchen ist darin ebenso wenig enthalten wie in der Urlaubsverordnung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125) in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45) – UrlVO –. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 UrlVO bestimmt lediglich, Urlaub solle im Urlaubsjahr verbraucht werden und verfalle, wenn er nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt werde.

58

b) Einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG –, dem zufolge Urlaub abzugelten ist, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, stehen die strukturellen Unterschiede des Beamten- und des Arbeitnehmerverhältnisses entgegen.

59

Sowohl der Status als auch die Vergütungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern unterscheiden sich grundlegend, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Ihr stehen insbesondere das Alimentationsprinzip sowie die das Beamtenverhältnis prägende Pflicht des Beamten entgegen, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Infolge dessen knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an die konkrete Dienstleistung an und unterscheidet sich damit wesentlich von dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des Angestellten, welches auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist.

60

In Letzterem besteht ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 BUrlG Rn. 29). Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird daher ein zusätzlicher, dem darauf entfallenden Zeitraum konkret zuordenbarer Vermögensvorteil des Arbeitnehmers begründet, dessen Erhalt § 17 Abs. 4 BUrlG bezweckt. Im Beamtenverhältnis hingegen erhält der Beamte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Die Vorschriften der § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG begründen daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet wird, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 A 126/81 –, NVwZ 1984, 52 [53]), sondern befreien ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Zugleich folgt aus dem Alimentationsgrundsatz, dass die Besoldung nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einzelnen Tagen zugeordnet werden kann. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 BUrlG widerspräche damit den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1962 – VI C 110.61 –, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1; Beschluss vom 31. Juli 1997 – 2 B 138.96 –, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 UE 1395/93 –, juris Rn. 32). Sie verstieße darüber hinaus gegen den für die Besoldung der Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 125a Abs. 1 GG (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

61

c) Ein Anspruch auf die finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen kann demnach auch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Insbesondere wurde der Beklagte dadurch, dass der Kläger seinen Urlaub nicht angetreten, weder von seiner Zahlungspflicht befreit noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den er zum Nachteil des Klägers erlangt hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

62

d) Gegen den Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierin liegt zunächst kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die vorstehend aufgezeigten strukturellen Unterschiede rechtfertigen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Beklagten berufen. Hieraus können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die einfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht – wie auf dem Gebiet der Urlaubsregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1982 – 2 B 95.81 –, juris Rn. 3) – speziell und abschließend geregelt sind. Auf die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 10 B 1.94 –, Buchh 262 § 1 TGV Nr. 2).

63

Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, in stärkerem Maße auf einen Urlaubsantrag des Klägers hinzuwirken oder ihn gesondert über den drohenden Verfall zu belehren. Die Fürsorgepflicht gebietet grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Antragstellung hinweist. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Beamte den Dienstherrn um entsprechende Auskünfte bittet, er sich offenkundig in einem bedeutsamen Punkt irrt oder bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 –, Buchh 232 § 79 BBG Nr. 120). Dass Urlaub nur auf Antrag gewährt wird und bei nicht rechtzeitigem Antritt verfällt, musste dem Kläger jedoch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit sowie angesichts bereits in der Vergangenheit verfallener Urlaubsansprüche auch ohne gesonderten Hinweis des Beklagten bekannt sein.

64

2. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Beamte keinen Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

65

Allerdings gilt die Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl EG Nr. L 183 S. 1) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis. Danach findet sie Anwendung auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche. Aus der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG, die einzelne Funktionen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise bei der Polizei aus dem Geltungsbereich herausnimmt, folgt im Umkehrschluss, dass von ihr grundsätzlich auch Beamte erfasst werden. Dennoch begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen Zahlungsanspruch des Klägers.

66

a) Die Vorschrift steht einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn dies nicht der Fall war ist die Norm dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – [Schultz-Hoff u.a.], NJW 2009, 495 [497]).

67

Von einer derartigen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann jedoch in Fällen, in denen sie – anders als beispielsweise bei fortdauernder Dienstunfähigkeit – nicht offensichtlich ist, nur ausgegangen werden, wenn der Beamte gemäß § 4 UrlVO einen Urlaubsantrag gestellt hat und dieser vom Dienstherrn abgelehnt wurde. Gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO wird Urlaub nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt. Dessen Mitwirkung ist somit unabdingbare Voraussetzung hierfür. Der Dienstherr kann das Urlaubsgesuch wiederum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO nur ablehnen, soweit dienstliche Belange entgegenstehen. Diese Befugnis erfasst zudem nur die Einteilung, nicht jedoch die – gemäß § 11 Abs. 1 UrlVO grundsätzlich kalenderjährliche – Gewährung des Urlaubs als solche. Die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist damit – die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommen – grundsätzlich schon von Rechts wegen ausgeschlossen.

68

Einen Urlaubsantrag hat der Kläger hinsichtlich der verbliebenen 55 Urlaubstage vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst am 31. Juli 2010 nicht gestellt. Sein Antrag datiert vielmehr vom 14. Oktober 2010. Nach der Pensionierung ist eine Urlaubsgewährung jedoch ausgeschlossen.

69

Der Einwand, der Arbeitsanfall im Referat habe einen Urlaub nicht zugelassen, vermag hingegen ohne rechtzeitige Stellung eines Urlaubsantrags keinen Abgeltungsanspruch zu begründen. Insofern unterstreichen die widerstreitenden Einschätzungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens gerade die Notwendigkeit einer förmlichen Befassung des Dienstherrn mit dem Urlaubsgesuch, weil nur so mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob dem Beamten die Inanspruchnahme seines Urlaubs möglich war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwiefern die geltend gemachte Unabkömmlichkeit im Referat auf dem Beklagten zuzurechnenden Umständen oder auf der Arbeitsweise des Klägers – insbesondere die Verwendung selbst entwickelter, vorgeblich nur von ihm zu bedienender Programme – beruhte.

70

b) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen, weil dem Urlaubsanspruch des Beamten – wie vorstehend dargelegt – kein Vermögenswert zukommt. Der Abfindungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG soll, vergleichbar § 7 Abs. 4 BUrlG, einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Die Norm setzt ihn daher voraus, ohne ihn zu begründen. Auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs derart auszugestalten, dass sie diesem Zeitraum konkret zugeordnet werden kann. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG legt den Mitgliedstaaten lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels – die Weitergewährung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs – Verpflichtungen auf, überlässt ihnen jedoch die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – Rs. C-173/99 – [BECTU], EuZW 2001, 605 [606 ff.]). Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Bezug auf seinen Lohn in eine Lage versetzt wird, die mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist, und er über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sichergestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 – Rs. C-131/04 u.a. – [Robinson-Steele u.a.], EuZW 2006, 244 [246). Diesen Anforderungen genügt die Alimentation der Beamten.

III.

71

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

72

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

73

Beschluss

74

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 55.981,84 € festgesetzt (§ 52 Abs.3, 5 Satz 2, §§ 39, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er entspricht hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 (6.052,09 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung) und hinsichtlich der Vergütung des Urlaubsanspruchs dem vom Kläger geltend gemachten Betrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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