Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2014 - 2 L 2204/14
Tenor
- 1.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die am G. -Gymnasium L. ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.
- 3.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 23.09.2014 sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird,
4hat in Gestalt des ersten Entscheidungssatzes Erfolg.
5Das Gericht legt den Antrag gemäß § 88 i. V. mit § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller vorläufig die Ernennung des Beigeladenen verhindern möchte, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
7Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden ist und die Bezirksregierung bereits der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. den Beigeladenen und den Studiendirektor Dr. M. als geeignete Personen für die Stelle des Schulleiters vorgeschlagen hat. Nachdem der Studiendirektor Dr. M. seine Bewerbung zurückgezogen hat, ist der Beigeladene als einzig wählbarer Bewerber verblieben. Der Antragsgegner hat außerdem die Absicht, die in Streit stehende Stelle nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde der vom Antragsteller geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Dieser hat auch keine Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsschutz zu suchen, da er nach der Konkurrentenmitteilung vom 03.09.2014 keine weitere Nachricht vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens erhält.
8Der Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung rechtswidrig ist.
9Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
11Diesen Anforderungen genügt der im Auswahlvermerk vom 01.09.2014 niedergelegte Bewerbervergleich nicht.
12Die Ausführungen der Bezirksregierung reichen bereits deshalb nicht aus, weil der erforderliche Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht erfolgt ist. Vielmehr werden zunächst lediglich der Antragsteller mit dem Studiendirektor Dr. M. und dieser sodann mit dem Beigeladenen verglichen. Aus diesen beiden Vergleichen lassen sich hinreichende rechtmäßige Überlegungen für das Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen aber nicht erkennen.
13So sind bereits die angestellten Überlegungen nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar scheint die Bezirksregierung hinsichtlich des Verhältnisses des Antragstellers zum Studiendirektor Dr. M. zu erkennen, dass jener ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage gemäß Fußnote 7 i. V. mit Anlage IX ÜBesG NRW) als der Studiendirektor Dr. M. (Besoldungsgruppe A 15 ohne Amtszulage) bekleidet, denn sie führt aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Studiendirektor Dr. M. „eine höhere Funktion als stellvertretender Schulleiter“ habe. Jedoch bestehe für die Berücksichtigung eines „Vorsprungs“ des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung kein Raum, da dessen im (höheren) Amt gezeigte Eignung, Leistung und Befähigung bereits in der dienstlichen Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten.
14Dabei lässt die Bezirksregierung außer Acht, dass einer Beurteilung im höheren statusrechtlichen Amt bei einer Auswahlentscheidung im Grundsatz größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt.
15Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 13 (zitiert nach juris).
16Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden.
17OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13, Rn. 13 (zitiert nach juris).
18Ferner geht hinsichtlich des Verhältnisses des Studiendirektors Dr. M. zum Beigeladenen die Annahme der Bezirksregierung fehl, dass die beiden nicht in einer Beförderungshierarchie stünden, da sie „in unterschiedlichen Laufbahngruppen angesiedelt [seien] (Studiendirektor A 15 höherer Dienst, Hauptschulrektor A 14 gehobener Dienst).“ Vielmehr gehört auch das Amt des Rektors einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 14) dem höheren Dienst an. Da das Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG NRW i. V. mit § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG NRW für die Bestellung von Schulleitern nicht gilt, leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, wieso eine Beförderungshierarchie zwischen dem Studiendirektor Dr. M. und dem Beigeladenen nicht vorliegen sollte, zumal die Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung gerade dazu führt, dass die beiden in Beförderungskonkurrenz um die Stelle des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16) stehen können.
19Im Wesentlichen leidet der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 schließlich daran, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, ausgeblieben ist.
20Die Kammer hat bereits in der früheren Entscheidung in dieser Sache darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sein Ermessen dazu auszuüben hat, ob der „laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen.“
21VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13, Rn. 56 (zitiert nach juris).
22Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil, sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wird. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen.
23VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 38-42 (zitiert nach juris).
24Diesbezüglich enthält der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 den überzeugenden Ansatz, dass die „statusrechtliche Besserstellung“ des Studiendirektors Dr. M. gegenüber dem Beigeladenen „durch die besonderen Anforderungen im Bereich einer Schule der Sekundarstufe II gerechtfertigt“ sei, so dass dies eine „Aussagekraft hinsichtlich des maßgeblichen Auswahlkriteriums (Leitung eines Gymnasiums)“ habe. Dieser Gedanke müsste dann aber erst recht für den Antragsteller als ständigen Vertreter des Leiters eines Gymnasiums Geltung beanspruchen. Hingegen gehört das Statusamt des Beigeladenen nicht der gymnasialen Schulform an und bringt auch keine Anforderungen im Bereich der Sekundarstufe II mit sich. Diese Unterschiede hat die Bezirksregierung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter eines Gymnasiums zu würdigen.
25In die Überlegungen, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, hat die Bezirksregierung auch den Umstand einzubeziehen, dass der Antragsteller über eine dienstliche Beurteilung nach Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens verfügt, während der Beigeladene (als Schulleiter) ein Eignungsfeststellungsverfahren nicht durchlaufen musste.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12, Rn. 40 (zitiert nach juris).
27Während die Beurteilung des Beigeladenen ausschließlich an dessen (niedrigeres) Statusamt anknüpft, steht die Beurteilung des Antragstellers nur teilweise in Bezug zum innegehabten Statusamt.
28Denn der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, kommt bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216, ABl. NRW. S. 404 erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Hingegen sind der Leistungsbericht und das schulfachliche Gespräch auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen.
29VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 33-37 (zitiert nach juris).
30Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil eine Benennung des Antragstellers als geeignete Person für die Stelle des Schulleiters noch möglich erscheint.
31Zwar kann sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung kein größeres Gewicht beimisst als einer Beurteilung in einem niedrigeren Amt; hierzu bedarf es aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers – einer besonderen Plausibilisierung etwa mit Blick auf die spezifischen Anforderungen des zu besetzenden Beförderungsamtes.
32OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 15 (zitiert nach juris).
33Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber und im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
34Die weiteren Angriffe des Antragstellers auf die Auswahlentscheidung und auf seine dienstliche Beurteilung sind nicht entscheidungserheblich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat und zudem in der Sache unterlegen ist.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2014 - 2 L 2204/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Realschulrektors an der Realschule an der K. in W. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 sei rechtswidrig, weil sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt worden sei. Sie stelle daher keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung dar. Die dienstliche Beurteilung sei nicht von der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde, sondern von der Schulamtsdirektorin C. erstellt worden, die als schulfachliche Aufsichtsbeamtin dem Schulamt für den S. -L. O. angehöre. Der Bezirksregierung könne die Beurteilung vom 15. Mai 2013 nicht zugerechnet werden, weil es der Beurteilerin an der Rechtsmacht gefehlt habe, für diese zu handeln. Insbesondere sei die Schulamtsdirektorin nicht an die Bezirksregierung abgeordnet worden. Abgesehen davon sei die Auswahlentscheidung auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in seine Erwägungen zur Stellenbesetzung nicht eingestellt habe, dass der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern beurteilt worden seien.
5Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Schulamtsdirektorin C. habe die Beurteilung des Beigeladenen rechtswirksam für die Bezirksregierung erstellt, weil sie mit Schreiben vom 6. Juni 2012 an die obere Schulaufsichtsbehörde teilabgeordnet worden sei. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.
7Nicht eindeutige, das heißt auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung und damit auch die „Beauftragung" vom 6. Juni 2012 sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, das heißt der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte ("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, das heißt vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 -, juris, Rdn. 11
9Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die Schulamtsdirektorin C. nicht mit dem angeführten Schreiben an die Bezirksregierung teilabgeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die äußerlich gewählte Form des Schreibens gegen eine Abordnung spricht. Die „Beauftragung“ ist weder in der Betreffzeile des Schreibens noch in den weiteren Ausführungen als Abordnung bezeichnet worden. Auch findet § 24 Abs. 1 LBG NRW keine Erwähnung. Hinzu kommt, dass das angeführte Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Bei verständiger Würdigung gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, die Bezirksregierung habe mit dem Schreiben vom 6. Juni 2012 eine (Teil-)Abordnung verfügt.
10Der hiergegen mit der Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 14. März 2001, 1 A 1539/99.PVL (nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2002, 6 P 9.01) erhobene Einwand, für die rechtliche Qualifizierung einer beamtenrechtlichen Maßnahme als (Teil-)Abordnung sei es nicht erforderlich, dass diese Maßnahme auch als solche bezeichnet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn in dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fall erfolgte die Abordnung – wie es auch § 24 Abs. 1 LBG NRW verlangt – jedenfalls „vorübergehend“ („jeweils befristet auf ein Schuljahr“). Gleiches gilt im Ergebnis auch für den weiter in Bezug genommenen Beschluss des VG Düsseldorf vom 17. September 2009, 34 K 2991/09.PVL. Im Unterschied hierzu lässt das Schreiben vom 6. Juni 2012, was das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in keiner Weise erkennen, dass die „Beauftragung“ nur vorübergehend vorgesehen ist.
11Auch der pauschale Einwand, die Dauer der „Beauftragung“ der Schulamtsdirektorin C. sei durch deren Ruhestandseintritt bestimmt und damit „vorübergehend“, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Auffassung wird insbesondere nicht gestützt durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1975, IV 434/73, auf das die mit der Beschwerde angeführte Kommentarstelle bei Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2010, § 24, Rdn. 58, verweist. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist der Beamte neun Monate vor seinem Ruhestandseintritt abgeordnet worden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abordnung als „vorübergehend“ angesehen werden, weil sie lediglich „für eine kürzere Zeitspanne vorgesehen“ war. So verhält es sich im Streitfall indes nicht, weil die am 12. September 1954 geborene Schulamtsdirektorin C. erst mit Ablauf des 31. Mai 2020 in den gesetzlichen Ruhestand tritt.
12Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine für die Dauer von mehr als drei Monaten verfügte Abordnung der Zustimmung des Personalrates bedarf (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW). Dass der Personalrat im Streitfall vom Antragsgegner beteiligt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach seiner Rechtsauffassung wäre dies indes erforderlich gewesen.
13Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde liegenden Erwägungen, dem Beigeladenen komme wegen der besseren dienstlichen Beurteilung ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zu, unzureichend sind. Ausweislich der in dem Besetzungsvorgang niedergelegten Erwägungen (Vermerk vom 20./24. Juni 2013) hat der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung ausschließlich auf die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen (unter anderem) des Antragstellers („Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und des Beigeladenen („Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) gestützt und im Vergleich zwischen diesen keine Gewichtung der Beurteilungsergebnisse anhand der unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage BBesO) und des Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) vorgenommen.
14Der Antragsgegner hat außer Acht gelassen, dass wegen der mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen einer in einem solchen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung jedenfalls grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris.
16Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegt, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung kein größeres Gewicht beimisst als einer Beurteilung in einem niedrigeren Amt. Hierzu bedarf es aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers - einer besonderen Plausibilisierung etwa im Blick auf die spezifischen Anforderungen des zu besetztenden Beförderungsamtes. Allein das Beschwerdevorbringen, die bisher bekleideten der in Rede stehenden Statusämter seien in der „schulischen Praxis als gleichwertig anzusehen“, überzeugt jedenfalls nicht. Das gilt erst recht angesichts der streitgegenständlichen Stellenausschreibung, nach der „Realschulerfahrung … erwünscht“ ist.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters des Direktionsbüros Zentrale Aufgaben bei dem Polizeipräsidium L. vorläufig untersagt wird, nicht glaubhaft gemacht.
3Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2013, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag eines außer Dienst getretenen Beamten, nämlich EPHK a.D. S. , einbezogen worden sei. Mit dem für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 22. August 2010 gefertigten Beurteilungsbeitrag würden Punkte vergeben und damit Wertungen vorgenommen, was dem in den Ruhestand getretenen Beamten nicht mehr zustehe und wofür ihm auch der Maßstab fehle.
4Das greift nicht durch. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler kann - und muss gegebenenfalls - dazu auch einen Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten einholen.
5Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn der frühere Vorgesetzte bereits in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - , BVerwGE 132, 110, sowie Beschlüsse vom 16. März 2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146, und vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris.
7EPHK a.D. S. durfte demnach eine Leistungseinschätzung im Wege eines "formalisierten Beurteilungsbeitrags", das heißt durch einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 3.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2010 - 45.2.26-00.05- (im Folgenden: BRL) abgeben. Der Beurteilungsbeitrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular in der üblichen, durch Nr. 3.5. "Verfahren" BRL vorgeschriebenen Form gefasst worden. Dass dies die Vergabe von Punktwerten beinhaltete, ist schon deshalb unschädlich, weil es der Würdigung des Erstbeurteilers obliegt, welche Bedeutung einem solchen Beitrag für die Bewertung beurteilungsrelevanter Merkmale zukommt. Der Erstbeurteiler hat die Erstbeurteilung letztlich allein zu verantworten. Er hat dazu auf der von ihm ermittelten Erkenntnisgrundlage selbstständige Gewichtungen und Bewertungen vorzunehmen und ist an die Feststellungen und Bewertungen eines Beurteilungsbeitrags nicht gebunden. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, mithin hier insbesondere, dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags bereits in den Ruhestand getreten ist und der von dem Beitrag erfasste Zeitraum länger zurückliegt. Hinzu tritt, dass einer Äußerung des früheren Vorgesetzten, die sich auf die bloße Vermittlung von Informationen ohne jegliche Wertung beschränkte, mangels Bezugsrahmens der Aussagewert gefehlt hätte.
8Es ist auch nicht ersichtlich, warum EPHK a.D. S. allein aufgrund des Umstands, dass er in den Ruhestand getreten ist, zu einer maßstabsgerechten Einordnung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage sein sollte. Aufgrund welcher Zusammenhänge für ihn etwas anderes gelten sollte als für einen weiterhin im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der nach geraumer Zeit eine solche Bewertung vorzunehmen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
9Der Antragsteller dringt ferner mit der Beanstandung nicht durch, EPHK a.D. S. habe sich an ihn bzw. die von ihm erbrachte Leistung gar nicht erinnern können. Das ist auch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 27. August 2013 nicht glaubhaft gemacht. In dieser ist ausgeführt, EPHK a.D. S. habe dem Antragsteller gegenüber erklärt, "Ich bin in Pension, mit Polizei habe ich nichts mehr zu tun. Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau. Aber ich schreibe etwas." Der erste Satz sagt über die Erinnerungsmöglichkeiten des in den Ruhestand getretenen Beamten unmittelbar nichts aus. Wenn EPHK a.D. S. tatsächlich weiter ausgeführt haben sollte, "Was mit dir war, weiß ich auch nicht mehr genau", ist auch damit lediglich eine Einschränkung des Erinnerungsvermögens zum Ausdruck gebracht, die allerdings angesichts des Zeitablaufs von immerhin rund 2 ½ Jahren seit dem Ende des Zeitraums, für den EPHK a.D. S. einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, nicht verwundert. An dem Verblassen der Erinnerung mit der Zeit ließ und lässt sich indessen nichts ändern; der Dienstherr kann sich nur bemühen, Erkenntnisse von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, zu gewinnen, soweit diese noch vorhanden sind. Dafür, dass EPHK a.D. S. noch auf ausreichende Erinnerungen über die Leistung des Antragstellers zurückgreifen konnte, spricht, dass er sich nicht etwa unter Hinweis auf Erinnerungslücken geweigert hat, einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen, sondern tatsächlich einen solchen Beitrag mit einer - überdies differenzierten - Bewertung abgegeben hat.
10Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung sei unplausibel. Er kritisiert namentlich die Stellungnahme von PD L1. , in der ausgeführt ist, er - der Antragsteller - habe überwiegend keine methodische Vorgehensweise bei der Arbeitsverteilung innerhalb des Kommissariats gezeigt, die "Zuschreibung von Vorgängen" sei teils willkürlich, teils überhaupt nicht erfolgt, und strukturierte Überlegungen zur Arbeitsverteilung und Aufgabenerfüllung habe der Antragsteller nur auf Anweisung und nach Anleitung durch Vorgesetzte angestellt. Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen, dies sei sachlich unzutreffend, weil die "Zuschreibung von Vorgängen" durch ihn, den Antragsteller, stets direkt und nicht willkürlich erfolgt sei, schildert dieser im Wesentlichen keinen abweichenden Sachverhalt, sondern nimmt eine abweichende Bewertung seiner Leistungen vor, die rechtlich unbeachtlich ist. Ob und inwieweit darin auch eine differierende Sachverhaltsschilderung liegen soll, ist schon unklar. Unterstellt, eine "Zuschreibung von Vorgängen" könnte auch mündlich erfolgen, und weiter, der Antragsteller wolle vortragen, er habe in allen Fällen derartige Zuschreibungen vorgenommen, so wäre das jedenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Das Entsprechende gilt für mögliche andere abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Für den Vorwurf, dass "Missstände" - gemeint ist eine personelle Unterdeckung - zum Anlass genommen worden seien, die dienstlichen Leistungen des Antragstellers gering zu bewerten, gibt es keinen greifbaren Anhalt.
11Im Hinblick auf das - nicht näher substantiierte - Vorbringen, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum gegen seinen Willen auf einem unterwertigem Dienstposten beschäftigt gewesen, so dass dies nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, fehlt es sowohl in Bezug auf den Umstand selbst als auch in Bezug auf dessen rechtliche Relevanz für den Streitfall bereits an einer ausreichenden Darlegung. Im Übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz unerheblich, aus welchen Gründen ein Beamter im Beurteilungszeitraum einen Aufgabenbereich mit höherem oder eben geringerem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad übernommen hatte.
12Die Beschwerde macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen, die noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden ist, im Vergleich mit derjenigen des Antragstellers fiktiv um mehr als einen Punkt hätte abgesenkt werden müssen.
13Den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt kommt im Grundsatz größeres Gewicht zu. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 -, vom 26. Februar 2013 - 6 A 123/13 -, vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, alle juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691.
15Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner, der entsprechend der genannten Praxis verfahren ist, den ihm eröffneten Spielraum fehlerhaft ausgefüllt hat. Dass es vergleichsweise wenige Dienstposten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO gibt und diese landesweit ausgeschrieben werden müssen, gibt für seine Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hätte fiktiv um zwei Punkte herabgesetzt werden müssen, nichts Hinreichendes her. Soweit tatsächlich - wie die Beschwerde behauptet -, die Beurteilungen, die Beamte im Bereich des Antragsgegners nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO erstmals erhalten, im Gesamturteil sämtlich auf drei Punkte lauten, könnte damit ein jenen Beurteilungen anhaftender Fehler dargelegt sein. Die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Wertungsunterschied in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 BBesO zwei Punkte beträgt, hieße allerdings, jenen Fehler zu perpetuieren. Vor allem aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass im Bereich des Polizeipräsidiums L. lediglich mit fünf (und nicht auch mit vier oder drei) Punkten im Gesamturteil beurteilte Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden. Die Argumentation der Beschwerde wäre, wenn überhaupt, jedoch nur unter dieser Voraussetzung tragfähig.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. November 2013 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber für die ausgeschriebene Schulleiterstelle vorzuschlagen,
4hilfsweise,
5dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber zur Wahl zum Schulleiter vorzuschlagen ist,
6äußerst hilfsweise,
7dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Schulleiterstelle am G. -Gymnasium in L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,hat im Umfang des ersten Hilfsantrags Erfolg.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
9Dem Hauptantrag ist nicht stattzugeben, weil ein Anspruch des Antragstellers darauf, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG als „geeignete Person“ für die Stelle des Schulleiters des G. -Gymnasiums benannt zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen.
10Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren ist zulässig und begründet.
11Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält.
12Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3.
13Der erste Hilfsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
14Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 25. September 2013 in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidat für das Amt des Schulleiters zur Wahl stehen soll, weil er aufgrund des Ergebnisses seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht wählbar sei. Mangels Einbeziehung seiner Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG) wird die Rechtsverfolgung des Antragstellers bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert.
15Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht.
16Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
17Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
18Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einbeziehung des Bewerbers in das Beförderungsverfahren und die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
20In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, als rechtsfehlerhaft.
21Ein zum Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags führender Verfahrensfehler dürfte allerdings nicht deshalb anzunehmen sein, weil der Antragsgegner es versäumt hätte, die Gründe, aus denen er den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber benannt hat, im Besetzungsvorgang hinreichend zu dokumentieren und somit seiner sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
22Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff.
23In der an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 25. September 2013 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil der vorgeschlagene Mitbewerber ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Dieser habe in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem (bestmöglichen) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ein besseres Ergebnis erzielt als der mit der zweitbesten Note („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) beurteilte Antragsteller. Zudem sind der im Besetzungsvorgang befindlichen „Bewerberübersicht“ (Bl. 1 der Beiakte Heft 1) die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der insgesamt drei Bewerber sowie deren Statusämter und Funktionen zu entnehmen. Dieser Akteninhalt, von dem sich der nicht berücksichtigte Antragsteller für den Fall, dass die ihm mit Schreiben vom 25. September 2013 zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht hätte Kenntnis verschaffen können, lässt die tragenden Auswahlerwägungen in einem noch hinreichenden Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich.
24Die auf die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützte Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
25Der Antragsgegner war an der Benennung des Antragstellers nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser bereits dem G. -Gymnasium angehört, also sog. Hausbewerber ist. Denn der Antragsteller hat vor seiner im Jahr 2007 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule lange Jahre an einer anderen Schule - der Bischöflichen N. in N1. - als Lehrer (zuletzt als Oberstudienrat i. K.) gearbeitet und damit seine Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG).
26Die Nichtbenennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber erweist sich jedenfalls deshalb als materiell rechtsfehlerhaft, weil dessen nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) im Juni 2009 erstellte dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2010 rechtswidrig zustande gekommen ist und somit keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung vom 25. September 2013 bietet.
27Nach ständiger Rechtsprechung,
28vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261,
29unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.
30Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers deshalb auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an ein EFV fehlerbehaftet waren.
31Nach Nr. 10 Abs. 1 des zugrunde gelegten Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (ABl. NRW. S. 625 - nachfolgend: EFV-Erlass a.F.; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404, nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen.
32Um solche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von außenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht „blindlings“ übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung - so verständlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann. Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit im Einklang mit Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass a.F. allgemein und ausweislich des Inhalts der Personalakte auch im Falle des Antragstellers geübten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens (im Falle des Antragstellers sogar ohne die sog. Kompetenzspinne, d.h. eine stichwortartige Aufzählung der Verbesserungsmöglichkeiten) mitgeteilt wurde. War der für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zuständige schulfachliche Dezernent mithin über die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einfließen zu lassen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 107 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 36 ff.
34Das im Jahr 2010 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchzuführende Beurteilungsverfahren war zudem lückenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die möglichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116; VG E. , Beschluss vom 2. September 2013 - 2 L 865/13 -, juris.
36Dieses dem Beurteilungsverfahren allgemein anhaftende Defizit ist auch nicht etwa dadurch behoben worden, dass ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein „Gespräch mit dem Bewerber am 08.06.2010“ stattgefunden hat, in dem der Antragsteller sich „in allen Bereichen des angestrebten Aufgabenfeldes gut informiert“ gezeigt habe.
37Ist der Antragsgegner mithin verpflichtet, den Antragsteller erneut dienstlich zu beurteilen, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass dieser ein Ergebnis erzielt, aufgrund dessen er gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz - jedenfalls auch - als „geeignete Person“ zu benennen und zur Wahl vorzuschlagen ist.
38Da der Eilantrag demnach bereits aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen Erfolg hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Auswahlverfahren auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.
39Im Hinblick auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
40Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers dürfte nicht mangels hinreichender Aktualität als Entscheidungsgrundlage untauglich gewesen sein. Nach Nr. 10 Abs. 5 EFV-Erlass a.F. (vgl. auch Nr. 11 Abs. 5 EFV-Erlass n.F.) ist eine im Anschluss an das EVF erstellte dienstliche Beurteilung noch berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als drei Jahre ist. Die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers vom 14. Juni 2010 lag im Zeitpunkt seiner Bewerbung (7. Juni 2013) noch nicht drei Jahre zurück. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung ihre Aussagekraft für eine nach dem Leistungsgrundsatz zu treffende Auswahlentscheidung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingebüßt haben, etwa wenn der Beamte nach Erstellung der Beurteilung befördert worden ist oder andere - insbesondere höherwertige - Aufgaben wahrgenommen hat.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 ff., m.w.N., und vom 8. Oktober 2010 - 1 B 930/10 -, juris Rn. 40 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris.
42Der Antragsteller befand sich aber im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits seit längerem in dem derzeitigen Amt des Studiendirektors als der Ständige Vertreter des Schulleiters (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage). Dementsprechend gibt der Leistungsbericht der damaligen Schulleiterin vom 22. Oktober 2010 auch Auskunft über die von dem Antragsteller in dieser Funktion gezeigten Leistungen und Befähigungen. Fassbare Anhaltspunkte für eine wesentliche, die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung erforderlich machende spätere Veränderung des Leistungsbildes sind nicht aufgezeigt. Dass der Antragsteller während der krankheitsbedingten oder sonstigen Verhinderung der Schulleiterin insbesondere im Jahr 2013 oder aufgrund der Verteilung der Geschäfte innerhalb der Schulleitung auch Schulleiteraufgaben wahrzunehmen hatte, gehörte zu den üblichen Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters.
43Ausgehend davon, dass die Beurteilung des Antragstellers sich auch unter Berücksichtigung ihres Alters im Zeitpunkt der Bewerbung als noch hinreichend aussagekräftig darstellte, dürfte sich die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erst unter dem 8. Juli 2013 bzw. 18. September 2013 und somit deutlich später erstellt worden ist als die des Antragstellers. Allerdings erfordert die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht, wobei dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zukommt, dass der von den Beurteilungen abgedeckte Zeitraum nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, Rn. 4 ff., m.w.N.
45Erweist sich eine länger zurückliegende Beurteilung noch als hinreichend aussagekräftig, weil Amt und Funktion des Beurteilten gleich geblieben sind und auch das Leistungsbild keine bedeutsamen Änderungen erfahren hat, so dürfte aber auch einer solchen Beurteilung die Eignung für einen Qualifikationsvergleich in Bezug auf einen Mitbewerber, der zeitnah zur Auswahlentscheidung beurteilt worden ist, nicht grundsätzlich abzusprechen sein. Allerdings erscheint es nicht zweifelsfrei, ob dies auch dann gilt, wenn die Auswahlentscheidung sich darüber hinaus bezüglich eines Bewerbers - hier des Antragstellers - auf eine nach dem EFV-Erlass und somit in wesentlichen Teilen unabhängig vom Statusamt des Beurteilten erstellte dienstliche Beurteilung und bezüglich des Mitbewerbers - hier des Beigeladenen - auf eine Anlassbeurteilung nach Nr. 3.1.2 i.V.m. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (BRL) stützt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil der Antragsteller wegen der Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung ohnehin aktuell neu zu beurteilen ist.
46Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen der Schulkonferenz als geeigneten Bewerber für das nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldete Amt des Schulleiters des G. -Gymnasiums vorgeschlagen hat.
47Dass der Beigeladene derzeit lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bekleidet, steht seiner Wahl nicht entgegen. Nach § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG findet die Bestimmung des § 20 Abs. 4 LBG NRW, wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 1 LVO NRW), keine Anwendung.
48Auch der Umstand, dass sich der Beigeladene einem EFV nicht hat unterziehen müssen, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Hindernis für dessen Benennung als geeigneter Bewerber darstellen. Die Kammer hat entschieden,
49vgl. Beschluss vom 21. August 2012 - 2 L 547/12 -,
50dass die Vorgabe des EFV-Erlasses a.F., wonach Bewerber zwingend ein EFV bestanden haben müssen, im Hinblick auf die erwartete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des künftigen Stelleninhabers nicht von hinreichenden - dem Art. 33 Abs. 2 GG Stand haltenden - Sachgründen getragen ist. Gerade bei einem bereits seit Längerem im Amt befindlichen Schulleiter dürften den Erkenntnissen aus dem EFV durchaus gleichwertige Erkenntnisse zu dessen Eignung und Befähigung als Schulleiter vorliegen und in einer dienstlichen Beurteilung nach den allgemeinen BRL dargelegt werden können. Dementsprechend bestimmt Satz 2 des Einleitungssatzes des EFV-Erlasses n.F., dass es für Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben, keiner Teilnahme am EFV bedarf. Der Umstand, dass der Beigeladene „lediglich“ Leiter einer Hauptschule (Rektor der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ist, dürfte in diesem Zusammenhang unerheblich sein, weil auch das EFV unabhängig von einer Bewerbung um ein bestimmtes Schulleiteramt und vom jeweiligen Statusamt der teilnehmenden Lehrkraft durchlaufen wird.
51Allerdings könnten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen deshalb bestehen, weil diese möglicherweise durch einen instanziell unzuständigen Beurteiler verfasst worden ist. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 8. Juli 2013 wurde durch Schulamtsdirektor (SAD) T. von der unteren Schulaufsichtsbehörde - im Übrigen aus Anlass einer Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einer Gesamtschule - erstellt. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO) sind die Schulämter aber nur im Bereich derjenigen Schulen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen lediglich der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG von der Bezirksregierung wahrgenommen. Daher dürfte die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 ZustVO auch zuständig sein für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften aus dem Bereich der Hauptschulen. Dass SAD T. bei der Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen - in welcher Form auch immer - für die obere Schulaufsichtsbehörde tätig geworden ist, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Ob sich ein derartiger Verstoß gegen Zuständigkeitsbestimmungen vorliegend deshalb als unschädlich erweist, weil die Beurteilung vom 8. Juli 2013 durch wertende Erkenntnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde ergänzt worden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar hat Leitender Regierungsschuldirektor I. , der zuständige schulfachliche Dezernent der Bezirksregierung (Dezernat 43), am 18. September 2013 mit dem Beigeladenen ein schulfachliches Kolloquium („Zusatzbaustein“) zu den Spezifika der Schulform Gymnasium durchgeführt und in einem dem Personaldezernat per E-Mail übermittelten Vermerk vom selben Tag dem Beigeladenen „hierbei detaillierte und umfassende Kenntnisse“ bescheinigt mit der Folge, dass „die bestehende dienstliche Beurteilung mit der Leistungsstufe i.b.M. (...) ihre Gültigkeit behalten“ könne. Es spricht aber Einiges dafür, dass es sich bei diesem - im Übrigen in den BRL nicht vorgesehenen - „Baustein“ nach Form und Inhalt nicht um eine eigenständige dienstliche Beurteilung, sondern lediglich um einen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium als erforderlich angesehenen „Zusatz“ - so auch die einleitende Bezeichnung in dem Vermerk - zu der bereits erstellten Beurteilung handelt.
52Gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 25. September 2013 bestehen zudem deshalb, weil der Antragsgegner hierbei ausweislich der in dem Besetzungsvorgang niedergelegten Erwägungen ausschließlich auf die Gesamtergebnisse (Gesamturteile) der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt und im Vergleich zwischen diesen - der auf der „Bewerberübersicht“ angebrachte handschriftliche Vermerk des schulfachlichen Dezernenten vom 19. Juli 2013 betrifft lediglich den Vergleich zwischen dem weiteren Bewerber und dem Beigeladenen - keinerlei Gewichtung der Beurteilungsergebnisse anhand der unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen hat. Hierbei lässt die Kammer offen, ob der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen,
53vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 40 ff.,
54im Ansatz zu folgen ist, wonach dem innegehabten (unterschiedlichen) Statusamt dann keine maßgebende Bedeutung zukommt, wenn dienstliche Beurteilungen zu vergleichen sind, die nach dem Durchlaufen des gerade nicht auf das Statusamt abstellenden EFV erstellt worden sind. Denn die Erwägungen des VG Gelsenkirchen sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu übertragen, weil der Beigeladene nicht auf der Grundlage des EFV-Erlasses, sondern nach den BRL dienstlich beurteilt worden ist.
55Zwar betrifft der Grundsatz, dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Bewerbern einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, der sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen ergibt, (zunächst) lediglich den Fall, dass die Mitbewerber über gleichlautende, also insbesondere die mit dem selben Gesamturteil abschließende aktuelle Beurteilungen verfügen.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 -, juris, und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, ZBR 2011, 135.
57Die Ausgangslage ist vorliegend aber eine andere, da der Antragsteller lediglich die zweitbeste Note erzielt hat. Jedoch entspricht es etwa im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung in dem um eine Besoldungsgruppe rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten, um eine Notenstufe schlechter ausgefallenen Beurteilung gleichzustellen. Sollte also auch bei der erneut zu treffenden Entscheidung über die Benennung der Bewerber der der Entscheidung vom 25. September 2013 zugrunde gelegte Unterschied in den Beurteilungsergebnissen weiterhin bestehen, wird der Antragsgegner sich mit der Frage zu befassen haben, ob der sog. laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen. In diesem Fall wäre auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
58Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
59Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die an der Realschule an der K. in W. ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf sein Schreiben vom 14.03.2014 eine Fristverlängerung zu gewähren, denn er wird durch die Entscheidung nicht beschwert.
3Der am 07.10.2013 gestellte, dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
5Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden.
6Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20./24.06.2013 rechtsfehlerhaft ist.
7Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
9Die Auswahlentscheidung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
10Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung E. hat ihre wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. In dem Besetzungsvermerk vom 20./24.06.2013 hat die Bezirksregierung die Auswahl des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser als einziger Bewerber über eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ verfüge. Die Konkurrentenmitteilung vom 19.09.2013 weist als Auswahlerwägung ebenfalls den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus. Ob diese alleinige Erwägung dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht wird, ist für das formelle Dokumentationserfordernis unerheblich; denn dieses verlangt nur, dass die tatsächlich angestellten Auswahlerwägungen wahrheitsgemäß niedergelegt werden.
11Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß am 26.06. und am 12.09.2013 beteiligt. Die Personalvertretung wurde ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat mit der Vorlage vom 12.09.2013 den Personalrat um Zustimmung zu der Stellenbesetzung gebeten und dieser hat unter dem 18.09.2013 zugestimmt.
12Die Auswahlentscheidung steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
13Allerdings war der Antragsgegner nicht gehalten, die Beurteilung des Antragstellers vom 22.07.2013 heranzuziehen, weil diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 20./24.06.2013 noch nicht vorlag.
14Weiterhin durfte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.06.2013 stützen, denn diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
16Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass als Beurteilungsanlass die „Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung aufgrund der Rechtsprechung des OVG-Verfahrens 6 A 1991/11 (Urteil vom 21.06.2012)“ ausgewiesen wird. Denn das Dokument vom 18.06.2013 stellt eine vollständig neu erstellte Beurteilung dar, die zwar an denselben Durchlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens am 02./03.07.2009 anknüpft wie die aufgehobene Beurteilung vom 04.05.2010, im Unterschied zu dieser aber auf zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen beruht. Der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unschädlich. Er dient lediglich der Erläuterung, wieso die Beurteilung vom 04.05.2010 aufgehoben wurde.
17Entsprechend den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW in dem soeben genannten Urteil aufgestellt hat, wurden die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsverfahren zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung gemacht.
18Ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 18.06.2013 keinen aktuellen Leistungsbericht des inzwischen pensionierten Schulleiters angefordert hat. Allerdings muss grundsätzlich auch ein im Ruhestand befindlicher Schulleiter noch zur Erstellung eines Leistungsberichts herangezogen werden, um Erkenntnisse über den Zeitraum bis zu dessen Pensionierung zu gewinnen. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten; der Eintritt in den Ruhestand hindert ihn indes nicht, Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine persönliche Leistungsbewertung vorzunehmen.
19BVerwG, Urt. v. 16.10.2008 – 2 A 9/07 –, Rn. 35; Beschl. v. 16.04.2013 – 2 B 134/11 –, Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13 –, Rn. 5; VG E. , Beschl. v. 07.08.2013 – 2 L 628/13 –, Rn. 49 (jeweils zitiert nach juris).
20Der Antragsgegner durfte ausnahmsweise auf einen Leistungsbericht für den Zeitraum seit dem letzten Bericht vom 30.03.2010 bis zur Pensionierung des Schulleiters am 31.01.2013 verzichten, weil die Einholung eines Leistungsberichts nicht möglich erschien. Denn der vormalige Schulleiter war bereits seit 2010 häufiger länger und zunehmend schwer erkrankt, so dass er seine dienstlichen Pflichten insbesondere im Beurteilungswesen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen konnte. Seit dem 27.08.2012 war er bis zum Eintritt in den Ruhestand durchgängig dienstunfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der pensionierte Schulleiter mittlerweile wieder in der Lage wäre, einen Leistungsbericht über den Antragsteller zu verfassen.
21Der dienstlichen Beurteilung liegen auch hinreichende Erkenntnisse über die Leistung des Antragstellers seit dem 30.03.2010 zugrunde, denn die Beurteilerin hat von dem Antragsteller selbst einen Tätigkeitsbericht angefordert und außerdem die Erkenntnisse der Schulaufsicht über die Leistung des Antragstellers als stellvertretender und später kommissarischer Schulleiter einfließen lassen.
22Jedoch erweist sich die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15.05.2013 als rechtswidrig und bietet somit keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung.
23Allerdings ist diese Beurteilung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie erst knapp 14 Monate nach dem Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens am 20./21.03.2012 erstellt wurde. Zwar schreibt Nr. 10 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 25.11.2008 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 625) vor, dass Lehrkräfte unverzüglich nach erfolgreichem Absolvieren des Eignungsfeststellungsverfahrens dienstlich beurteilt werden, hierbei handelt es sich aber um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Beurteilung vom 15.05.2013 ist erforderlich geworden, nachdem die im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren erstellte Beurteilung vom 04.06.2012 aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben worden war.
24Die dienstliche Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen wurde jedoch von einem unzuständigen Beurteiler erstellt.
25Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO NRW) sind für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen die Schulämter im Bereich derjenigen Schulen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben; im Übrigen werden dienstliche Beurteilungen von den oberen Schulaufsichtsbehörden erstellt. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen nur der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG NRW von der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Somit ist die Bezirksregierung zuständig für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen.
26Diese Rechtslage beruht auf Art. II Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 394), der am 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Nach der vorher geltenden Fassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SchulG NRW hatte das Schulamt auch die Dienstaufsicht über die Hauptschulen ausgeübt und war daher für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig gewesen.
27Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen kann nicht der zuständigen Bezirksregierung zugerechnet werden, denn der Beurteilerin fehlte die Rechtsmacht, für die Bezirksregierung zu handeln. Die Beurteilung wurde durch Schulamtsdirektorin C. erstellt, die als schulfachliche Aufsichtsbeamtin dem Schulamt für den Kreis O. angehörte.
28Eine Abordnung der Schulamtsdirektorin an die Bezirksregierung war nicht erfolgt. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung die Schulamtsdirektorin zuletzt unter dem 06.06.2012 allgemein mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Das Schreiben richtet sich an die Schulamtsdirektorin persönlich und weist als Betreff „Unterstützung der Bezirksregierung“ aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Maßnahme stellt keine Teilabordnung im Sinne des § 24 LBG NRW dar. Das Schreiben vom 06.06.2012 ordnet weder wörtlich eine Abordnung an, noch nimmt es Bezug auf die Rechtsgrundlagen einer Abordnung. Es ist aber anzunehmen, dass die Bezirksregierung die Unterstützung durch die Aufsichtsbeamtin des Schulamts ausdrücklich als Abordnung ausgestaltet hätte, wenn diese Maßnahme dort und bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wirklich gewollt gewesen wäre. Das Schreiben erfüllt auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abordnung, insbesondere lässt es in keiner Weise erkennen, dass die Maßnahme nur vorübergehend vorgesehen war, wie es § 24 Abs. 1 LBG NRW vorsieht. Diesbezüglich ist bei der Auslegung des Schreibens der Umstand zu berücksichtigen, dass die Dienstaufsicht über die Hauptschulen bereits im Jahre 2008 von den Schulämtern auf die Bezirksregierung übergegangen war, alle schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter seither zur Unterstützung der Bezirksregierung herangezogen wurden und nicht erkennbar ist, dass die oberste Schulaufsicht Maßnahmen getroffen hätte, um die Bezirksregierung langfristig mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen schulfachlichen Personal auszustatten. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass eine Aufstockung des schulfachlichen Personals der Bezirksregierung zur Übernahme der zuvor in den 15 Schulämtern des Regierungsbezirks wahrgenommenen Personalverwaltungsaufgaben nicht vorgesehen war und auch nicht erfolgte. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die generelle Beauftragung der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen den Charakter einer nicht auf Dauer angelegten Verwendung wahren würde.
29Auch konnte die Bezirksregierung ihre Zuständigkeit und Befugnis zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht wirksam auf das Schulamt oder auf die Schulamtsdirektorin persönlich übertragen. Allerdings beauftragte die Bezirksregierung das Schulamt für den Kreis O. mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Das Schreiben vom 05.03.2013 ist nicht an einen konkreten Aufsichtsbeamten adressiert und enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Beurteilung durch einen (vermeintlich) zur Bezirksregierung abgeordneten Beamten erstellt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 388 f. der Beiakte Heft 5 Bezug genommen. Diese speziell auf den Beigeladenen bezogene Beauftragung konnte weder die Zuständigkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf das Schulamt oder die Schulamtsdirektorin persönlich delegieren, noch wurde dadurch dem Schulamt oder der Schulamtsdirektorin persönlich die Rechtsmacht verliehen, für die Bezirksregierung zu handeln. Sowohl eine derartige Zuständigkeitsverlagerung als auch eine derart abgeleitete Rechtsmacht entbehren der erforderlichen Rechtsgrundlage und stehen außerdem im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers, der die Dienstaufsicht über die Hauptschulen und die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für diese Schulform bewusst von den Schulämtern auf die Bezirksregierung verlagert hat.
30An der Unzuständigkeit und fehlenden Rechtsmacht der Schulamtsdirektorin vermag auch der Hinweis des Antragsgegners auf Nr. 2.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW vom 02.01.2003 (ABl. NRW. S. 7) nichts zu ändern. Danach übernimmt im Auftrag des Dienstvorgesetzten in der Regel der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung. Diese Verwaltungsvorschrift regelt schon von ihrem Sinn her ausschließlich die Frage, welcher Beamte innerhalb der zuständigen Behörde die Erstellung der Beurteilung übernehmen soll. Die Beurteilung soll demnach nicht von einem verwaltungsfachlichen, sondern von einem schulfachlichen Aufsichtsbeamten erstellt werden. Mit dem Attribut „zuständig“ nimmt die Vorschrift ferner Bezug auf die gegenüber den Beurteilungsrichtlinien ranghöheren Zuständigkeitsregelungen in Gesetz und Verordnung, von deren ausdrücklichem Inhalt durch Verwaltungsvorschrift auch nicht abgewichen werden kann.
31Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen habe zwingend durch das Schulamt erfolgen müssen, weil nur dieses im Rahmen der unmittelbaren Fachaufsicht über die Hauptschulen die nötigen Erkenntnisse über den Beigeladenen gewinnen könnte, mag dies Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Auseinanderfallens von Fach- und Dienstaufsicht begründen, rechtfertigt aber nicht, gegen die ausdrücklichen Regelungen in § 1 Abs. 7 ZustVO NRW und § 88 SchulG NRW eine Zuständigkeit der schulfachlichen Aufsichtsbeamten der Schulämter anzunehmen. Sollten der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber an ihren bisherigen Regelungen festhalten, müsste die Bezirksregierung Mittel und Wege finden, um sich die für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erforderlichen, aber dort nicht vorhandenen Kenntnisse zu verschaffen.
32Die Unzuständigkeit der Beurteilerin ist ein durchgreifender Fehler der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zuständige Beurteiler zu einem anderen Urteil gelangen wird.
33Ferner ist die Auswahlentscheidung deshalb materiell rechtswidrig, weil sie auf unzureichenden Erwägungen beruht. Der Antragsgegner hätte in seine Auswahlerwägungen einstellen müssen, dass der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern dienstlich beurteilt wurden.
34Dieser Unterschied im Statusamt der Konkurrenten war in die Auswahlerwägungen einzustellen, weil auch dienstliche Beurteilungen, die im Anschluss an ein Eignungsfeststellungsverfahren erstellt werden, nicht völlig ohne Bezug zum innegehabten Statusamt stehen. Allerdings kommt der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist,
35vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 22 (zitiert nach juris),
36bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216 – (ABl. NRW. S. 404) erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Zumindest der Leistungsbericht ist aber auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen.
37VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12 –, Rn. 40 (zitiert nach juris).
38Außerdem führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist. Dieses Kolloquium dürfte ebenfalls nicht völlig losgelöst von dem innegehabten Statusamt erfolgen können.
39Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil,
40vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2008 – 6 B 1124/08 –, Rn. 6 (zitiert nach juris),
41sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen,
42s. VG E. , Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13 –, Rn. 56; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 16.09.2011 – 1 L 253/11 – Rn. 18-22 und nachgehend OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2011 – 6 B 1205/11 –, Rn. 9-11 (jeweils zitiert nach juris),
43Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wurde. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen. Während das von dem Beigeladenen inngehabte Amt eines Konrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern – der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG zugeordnet ist, bekleidet der Antragsteller das nach A 14 ÜBesG zuzüglich einer Zulage besoldete Amt eines Realschulkonrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern.
44Der Antragsgegner wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, welche Bedeutung er dem Umstand bemisst, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Unterschied zu derjenigen des Beigeladenen Aussagen zu Leistungen in einem Statusamt trifft, das derselben Schulform angehört wie das zu besetzende Statusamt (Realschulrektor – an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern), zumal in der Stellenausschreibung Realschulerfahrung ausdrücklich erwünscht wurde.
45Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
48Büchel Sternberg Dr. Riedel
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Realschulrektors an der Realschule an der K. in W. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes. Denn die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 sei rechtswidrig, weil sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt worden sei. Sie stelle daher keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung dar. Die dienstliche Beurteilung sei nicht von der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde, sondern von der Schulamtsdirektorin C. erstellt worden, die als schulfachliche Aufsichtsbeamtin dem Schulamt für den S. -L. O. angehöre. Der Bezirksregierung könne die Beurteilung vom 15. Mai 2013 nicht zugerechnet werden, weil es der Beurteilerin an der Rechtsmacht gefehlt habe, für diese zu handeln. Insbesondere sei die Schulamtsdirektorin nicht an die Bezirksregierung abgeordnet worden. Abgesehen davon sei die Auswahlentscheidung auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in seine Erwägungen zur Stellenbesetzung nicht eingestellt habe, dass der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern beurteilt worden seien.
5Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Schulamtsdirektorin C. habe die Beurteilung des Beigeladenen rechtswirksam für die Bezirksregierung erstellt, weil sie mit Schreiben vom 6. Juni 2012 an die obere Schulaufsichtsbehörde teilabgeordnet worden sei. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.
7Nicht eindeutige, das heißt auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung und damit auch die „Beauftragung" vom 6. Juni 2012 sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, das heißt der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte ("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, das heißt vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 -, juris, Rdn. 11
9Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die Schulamtsdirektorin C. nicht mit dem angeführten Schreiben an die Bezirksregierung teilabgeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die äußerlich gewählte Form des Schreibens gegen eine Abordnung spricht. Die „Beauftragung“ ist weder in der Betreffzeile des Schreibens noch in den weiteren Ausführungen als Abordnung bezeichnet worden. Auch findet § 24 Abs. 1 LBG NRW keine Erwähnung. Hinzu kommt, dass das angeführte Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Bei verständiger Würdigung gibt es keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, die Bezirksregierung habe mit dem Schreiben vom 6. Juni 2012 eine (Teil-)Abordnung verfügt.
10Der hiergegen mit der Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 14. März 2001, 1 A 1539/99.PVL (nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2002, 6 P 9.01) erhobene Einwand, für die rechtliche Qualifizierung einer beamtenrechtlichen Maßnahme als (Teil-)Abordnung sei es nicht erforderlich, dass diese Maßnahme auch als solche bezeichnet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn in dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fall erfolgte die Abordnung – wie es auch § 24 Abs. 1 LBG NRW verlangt – jedenfalls „vorübergehend“ („jeweils befristet auf ein Schuljahr“). Gleiches gilt im Ergebnis auch für den weiter in Bezug genommenen Beschluss des VG Düsseldorf vom 17. September 2009, 34 K 2991/09.PVL. Im Unterschied hierzu lässt das Schreiben vom 6. Juni 2012, was das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in keiner Weise erkennen, dass die „Beauftragung“ nur vorübergehend vorgesehen ist.
11Auch der pauschale Einwand, die Dauer der „Beauftragung“ der Schulamtsdirektorin C. sei durch deren Ruhestandseintritt bestimmt und damit „vorübergehend“, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Auffassung wird insbesondere nicht gestützt durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1975, IV 434/73, auf das die mit der Beschwerde angeführte Kommentarstelle bei Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2010, § 24, Rdn. 58, verweist. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist der Beamte neun Monate vor seinem Ruhestandseintritt abgeordnet worden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abordnung als „vorübergehend“ angesehen werden, weil sie lediglich „für eine kürzere Zeitspanne vorgesehen“ war. So verhält es sich im Streitfall indes nicht, weil die am 12. September 1954 geborene Schulamtsdirektorin C. erst mit Ablauf des 31. Mai 2020 in den gesetzlichen Ruhestand tritt.
12Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine für die Dauer von mehr als drei Monaten verfügte Abordnung der Zustimmung des Personalrates bedarf (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW). Dass der Personalrat im Streitfall vom Antragsgegner beteiligt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach seiner Rechtsauffassung wäre dies indes erforderlich gewesen.
13Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde liegenden Erwägungen, dem Beigeladenen komme wegen der besseren dienstlichen Beurteilung ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zu, unzureichend sind. Ausweislich der in dem Besetzungsvorgang niedergelegten Erwägungen (Vermerk vom 20./24. Juni 2013) hat der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung ausschließlich auf die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen (unter anderem) des Antragstellers („Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und des Beigeladenen („Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) gestützt und im Vergleich zwischen diesen keine Gewichtung der Beurteilungsergebnisse anhand der unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage BBesO) und des Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) vorgenommen.
14Der Antragsgegner hat außer Acht gelassen, dass wegen der mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen einer in einem solchen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung jedenfalls grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris.
16Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegt, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung kein größeres Gewicht beimisst als einer Beurteilung in einem niedrigeren Amt. Hierzu bedarf es aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers - einer besonderen Plausibilisierung etwa im Blick auf die spezifischen Anforderungen des zu besetztenden Beförderungsamtes. Allein das Beschwerdevorbringen, die bisher bekleideten der in Rede stehenden Statusämter seien in der „schulischen Praxis als gleichwertig anzusehen“, überzeugt jedenfalls nicht. Das gilt erst recht angesichts der streitgegenständlichen Stellenausschreibung, nach der „Realschulerfahrung … erwünscht“ ist.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.