Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 6252/12
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 verurteilt, die Fahrten des Klägers zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E. und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Entscheidung des Beklagten, im Zusammenhang mit seiner im Nebenamt ausgeübten Tätigkeit als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW), Abteilung L. , angefallene Fahrzeiten nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
3Der Kläger steht seit dem Jahr 1981 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Seit dem Jahr 1998 gehört er dem Landeskriminalamt Nordrhein Westfalen (LKA NRW) mit Sitz in E. an. Seit April 2006 hat er das Amt des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) inne.
4Unter dem 29. Juli 2011 stellte bzw. wiederholte er einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung eines Nebenamtes als Fachlehrer für Kriminalistik an der FHöV NRW, Abteilung L. . Die FHöV NRW hatte in einem Schreiben vom 28. Juli 2011 an das LKA NRW angeregt, dem Kläger für die Tätigkeit als Dozent für insgesamt 46 Unterrichtsstunden eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Bei einem solchen Lehrauftrag handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, für das ein Honorar und Reisekosten sowie Dienstunfallschutz gewährt werden. Mit Schreiben vom 17. August 2011 „bat“ das LKA NRW den Kläger „gemäß § 48 LBG NRW“, den Lehrauftrag in der Zeit vom 1. September 2011 bis 23. November 2011 zu übernehmen und diese Tätigkeit im Nebenamt auszuüben. Nach Nr. 2.2 der Besonderen Dienstanweisung des LKA NRW vom 5. November 2009 liegt die Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit im Interesse des beklagten Landes, soll allerdings im Laufe eines Jahres die Dauer einer Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht überschreiten; im Einzelfall ist eine Heraufsetzung auf zwei Wochen möglich.
5Nachdem dem Kläger ab September 2011 auch die Tätigkeit als Prüfer an der FHöV NRW im Nebenamt übertragen worden war, bat er mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 im Hinblick auf den Umfang der Lehr- und Prüfungstätigkeiten sowie der Fahrzeiten um eine Ausweitung des hierfür eingeräumten Zeitrahmens von einer auf zwei Wochenarbeitszeiten. Das LKA NRW lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. November 2011 ab. Zugleich wies das LKA NRW „vorsorglich“ darauf hin, dass Vorbereitungszeiten sowie An- und Abfahrt nicht der Anrechnung auf die Arbeitszeit unterlägen und somit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgten.
6Im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 21. Februar 2012 auf Genehmigung der Übernahme eines weiteren Lehrauftrags im Jahr 2012 bat der Kläger das LKA NRW um Überprüfung der Entscheidung vom 15. November 2011, die An- und Abfahrten zwischen LKA NRW und FHöV NRW in L. im Jahr 2011 nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Er machte geltend, dass es sich bei diesen Fahrten um Dienstreisen zwischen zwei Dienstorten gehandelt habe, die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 AZVO mit ihrer tatsächlichen Dauer zu berücksichtigen seien.
7Das LKA NRW lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10. August 2012 mit folgender Begründung ab: Es handele sich bei derartigen Fahrten nicht um Dienstreisen. Dienstreisen seien Reisen, die vom Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden seien zur Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststelle. Dienstgeschäfte seien dem Beamten obliegende Aufgaben, die sich aus der ihm übertragenen Tätigkeit ergäben. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit als Dozent an der FHöV NRW handele es sich aber nicht um eine Tätigkeit aus dem Hauptamt, sondern um eine Nebentätigkeit.
8Der Kläger hat am 6. September 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
9Er habe von September bis November 2011 als Dozent auszubildende Polizeibeamte unterrichtet und sei hierzu insgesamt zwölfmal von seiner Dienststelle in E. nach L. und von dort zur Fortsetzung seiner Tätigkeit im Hauptamt zurück nach E. gefahren. Er habe hierfür eine Fahrzeit von insgesamt 13,5 Stunden aufgewendet. Er sei gemäß § 48 LBG NRW zur Übernahme der Nebentätigkeit als Dozent verpflichtet gewesen. In einem solchen Fall müssten auch die Fahrten zwischen der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit auf die Dienstzeit angerechnet werden. Das ergebe sich auch aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2008 (Az.: 45-42.01.18) zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Dozentinnen und Dozenten in der Ausbildung im Polizeibereich. Hiernach könnten unter Anrechnung der versäumten Arbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die in einem engen Zusammenhang mit dem unmittelbaren, internen dienstlichen Interesse des Dienstherrn stünden. Ein derartiges dienstliches Interesse sei nach dem Erlass grundsätzlich in Bezug auf die Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der FHöV NRW als erfüllt anzusehen. Auch die interne Verfügung des LKA NRW zur Mitwirkung von Bediensteten des LKA NRW bei der Aus- und Fortbildung definiere unter Nr. 2.2 die durch ihn ausgeübte Lehrtätigkeit an der FHöV NRW ausdrücklich als Nebenamt, dessen Wahrnehmung im Interesse des beklagten Landes liege, so dass ein Beamter, wie bei ihm geschehen, durch den Dienstvorgesetzten zur Übernahme der Nebentätigkeit vorgeschlagen oder veranlasst werden könne. Demnach sei die von ihm wahrgenommene Nebentätigkeit ein auf die Arbeitszeit anzurechnendes Dienstgeschäft. Fahrten zwischen den Orten der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit seien Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Weder im ministeriellen Erlass noch in der internen Verfügung des LKA NRW werde die Anrechnung der Fahrzeiten ausgeschlossen. Soweit der Beklagte für eine derartige Anrechnung das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 2 LRKG und aus diesem Grund die Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes aus dem Hauptamt fordere, bleibe er eine Begründung schuldig. Als Dienstgeschäft sei vielmehr eine vom Dienstherrn angeordnete dienstliche Handlung zu verstehen, die im dienstlichen Interesse liege und den Anspruch auf Ersatz dienstlich veranlasster Reiseaufwendungen in Form von Geld und Zeit beinhalte.
10Darüber hinaus müsse Berücksichtigung finden, dass die Verfügungen des LKA NRW zur Nichtanerkennung der Fahrzeiten erst ergangen seien, nachdem die Fahrten bereits durchgeführt worden seien. Sie entfalteten insofern eine nicht vorhersehbare Rückwirkung. Denn er habe aufgrund der Weisung seines Dienstvorgesetzten gemäß § 48 LBG NRW auf die Anerkennung der Fahrzeiten als Arbeitszeit vertraut.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, seine Fahrten zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E. und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen,
13hilfsweise,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berücksichtigung dieser Fahrzeiten als Arbeitszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er führt aus: Der geltend gemachte Anspruch könne nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 11 AZVO i.V.m. § 2 Abs. 1 LRKG hergeleitet werden, da es sich bei den Fahrten zwischen E. und L. nicht um Dienstreisen gehandelt habe. Solche setzten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften voraus. Unter dem Begriff „Dienstgeschäft“ verstehe man aber nur die Wahrnehmung der dem Beamten in seinem Hauptamt übertragenen Aufgaben. Der Kläger nehme die Fahrten lediglich zur Erfüllung eines Nebenamtes vor. Daran ändere auch sein Vortrag nichts, er sei hiermit entsprechend § 48 LBG NRW beauftragt worden. Anderweitige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der hierzu sowie zu dem Verfahren - 2 K 3213/12 - beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.
20Der Bescheid vom 10. August 2012, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, die Fahrten von E. nach L. sowie zurück nach E. , die der Kläger in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 zur Wahrnehmung des Lehrauftrags an der Abteilung L. der FHöV NRW durchgeführt hat, auf die Arbeitszeit anzurechnen, ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Fahrzeiten als Arbeitszeit.
21Dieser Anspruch ergibt sich aus arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) werden Reisezeiten bei Dienstreisen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Bei den Zeiten, die der Kläger für die Fahrten zwischen E. und L. hat aufwenden müssen, handelte es sich hiernach um Arbeitszeit.
22Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO findet vorliegend Anwendung, obwohl § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO bestimmt, dass diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte nicht gilt. Denn die Bestimmungen der AZVO sind nur insoweit ausgeschlossen, als spezielle Regelungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten bestehen.
23Zwar sind bezüglich der Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich die Bestimmungen der auf der Grundlage des § 111 Abs. 3 LBG NRW (bzw. § 187 Abs. 3 LBG NRW a.F.) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) heranzuziehen. Diese regelt aber die Arbeitszeit für diesen Personenkreis nicht abschließend.
24Für diese Auffassung spricht bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Denn wenn § 111 Abs. 3 LBG NRW bestimmt, dass das Innenministerium „besondere“ Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten erlässt, liegt das Verständnis nahe, dass die AZVOPol Regelungen nur insoweit treffen soll, als es der Polizeivollzugsdienst erfordert, im Übrigen aber die Anwendung der in der AZVO festgelegten allgemeinen Bestimmungen zulässt. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol, wonach sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten nach der (allgemeinen) AZVO richtet. Die hinter dieser Verweisungsvorschrift stehenden Erwägungen treffen auch auf die hier in Rede stehende, während der üblichen Dienstzeit - außerhalb eines Wechseldienstes - wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Dozent an der FHöV NRW zu.
25Die Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AZVO erscheint auch deshalb geboten, weil die AZVOPol keine umfassenden und somit auch keine abschließenden Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung der während einer Dienstreise wahrgenommenen Dienstgeschäfte und der hiermit im Zusammenhang stehenden Reisezeiten als Arbeitszeit enthält. Die AZVOPol regelt in § 2 Abs. 3 in Bezug auf Dienstreisen lediglich eine besondere Fallgestaltung. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
26„Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden.“
27Mit dieser Vorschrift soll nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts nur die Frage beantwortet werden, ob bzw. inwieweit bei Dienstreisen diejenigen Zeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Bezogen auf Satz 2 bedeutet dies, dass auch bezüglich der Reisezeiten nur insoweit eine - von § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO abweichende - Regelung getroffen worden ist, als diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, nicht aber insoweit, als es - wie vorliegend - um die Berücksichtigung von Reisezeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit geht.
28Die tatbestandlichen Voraussetzungen der demnach anwendbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO für die Anrechnung der mit der Klage geltend gemachten Fahrzeiten auf die Arbeitszeit sind gegeben. Es handelt sich hierbei um im Zusammenhang mit Dienstreisen stehende Reisezeiten.
29Eine auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO nutzbar zu machende Begriffsbestimmung der Dienstreise findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz:„Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind.“
30Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. August 2011 dem Kläger gemäß § 48 LBG NRW aufgegeben, in der Zeit vom 1. September 2011 bis zur 23. November 2011 entsprechend der Bitte der FHöV NRW den Lehrauftrag im Fachbereich „Kriminalistik“ an der FHöV NRW, Abteilung L. , zu übernehmen und diese Tätigkeit im Nebenamt auszuüben. Damit hat der Beklagte dem Kläger ein „Dienstgeschäft“ übertragen. Bei der Wahrnehmung dieses - wenn auch möglicherweise durch den Kläger selbst initiierten, gleichwohl aber - auf Verlangen des Dienstherrn durchgeführten Lehrauftrags handelt es sich um eine dienstlich verursachte Inanspruchnahme des Klägers, die, wie auch der Runderlass des Innenministeriums vom 18. August 2008 und die Besondere Dienstanweisung des LKA NRW vom 5. November 2009 hervorheben, in einem engen Zusammenhang mit den von dem Kläger im Hauptamt wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes steht und ihn in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist.
31Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275 = juris Rn. 18, und Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 -, juris Rn. 5.
32Diese Betrachtungsweise legt auch die Behandlung des Nebenamtes durch das Landesbeamtengesetz nahe. So rechnet die Bestimmung des § 58 LBG NRW Tätigkeiten eines Beamten im Hauptamt und im Nebenamt gleichermaßen seinen „dienstlichen Aufgaben“ zu. Für die Gleichartigkeit der im Hauptamt und der auf Verlangen des Dienstvorgesetzten im Nebenamt übernommenen Dienstverrichtung spricht zudem die Vorschrift des § 56 LBG NRW, wonach derartige Nebenämter mit dem Ende des Beamtenverhältnisses enden. Schließlich legt die Bestimmung des § 52 LBG NRW, wonach sonstige Nebentätigkeiten im Gegensatz zu auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommenen Nebenämtern grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, nahe, dass die Wahrnehmung eines Nebenamtes, zumal dann, wenn dieses - wie vorliegend - für denselben Dienstherrn ausgeübt wird, in die Arbeitszeit fällt.
33Ist es in einem solchen Fall mithin geboten, der Ausübung des Hauptamtes die Wahrnehmung von Aufgaben gleichzusetzen, die der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn im Rahmen eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Nebenamt wahrnimmt, so bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung der Dienstgeschäfte des Nebenamtes als Arbeitszeit. Demnach ist nicht nur nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AZVO die Lehrtätigkeit also solche, die auch das LKA NRW auf der Grundlage der Nr. 2.2 seiner Besonderen Dienstanweisung vom 5. November 2009 im Umfang von - im Regelfall - bis zu einer Wochenarbeitszeit berücksichtigt, sondern nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Reisezeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Eine tragfähige Begründung dafür, die für die Durchführung des im Nebenamt wahrzunehmenden Dienstgeschäftes unverzichtbaren Fahrten zum Ort dieses Dienstgeschäftes arbeitszeitrechtlich anders zu behandeln als die Ausübung des Dienstgeschäftes selbst, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
34Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.
36Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene, entscheidungserhebliche rechtliche Frage, ob Reisezeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle während der üblichen Dienstzeit im Nebenamt wahrgenommenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer allgemeinen Klärung. Diese Rechtsfrage hat angesichts dessen, dass zahlreiche Landesbeamte einer derartigen Nebentätigkeit nachgehen, eine obergerichtliche Entscheidung, soweit ersichtlich, bislang aber nicht ergangen ist, eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung.
37Beschluss
38Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
39Gründe:
40Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 A 1434/11 -, juris Rn. 32 ff.
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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.
(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.
(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.