Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Sept. 2016 - 4 E 91/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder mit dem Haupt- noch mit dem (erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellten) Hilfsantrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der Haupantrag ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Brasilien erworbenen Grundschullehrerausbildung („Ensino Medio“ in der Fachrichtung „Magistério“) mit der nordrhein-westfälischen Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin (vgl. Anlage E zur APO-BK, § 36 Abs. 3). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13.6.2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
5Der Feststellung der Gleichwertigkeit steht bereits entgegen, dass zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Klägerin und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG NRW).
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es lägen bereits wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW auf Grund der Ausbildungsdauer vor, weil der berufsspezifische Teil der Ausbildung der Klägerin in Brasilien nur 570 Stunden betragen habe, während der fachrichtungsbezogene Lernbereich nach den Lehrplänen der Fachschule für Sonderpädagogik von 2009 mindestens 1.800 Stunden vorsehe und nach den Lehrplänen für 2014 (sogar) auf mindestens 3.000 Stunden erhöht worden sei.
7Abgesehen davon unterscheidet sich die Ausbildung der Klägerin auch hinsichtlich des Inhalts der vermittelten und für die Ausübung des Berufs maßgeblichen Fähigkeiten und Kenntnisse wesentlich von der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Ausbildung der Klägerin auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeit mit Kindern vom Vor- und Grundschulalter bis zu 12 Jahren beschränke, während die Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin auch Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren umfasse (vgl. Ziffer 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 22.5.2014 - 313.6.08.01.13 -). Soweit die Klägerin diesbezüglich ausgeführt hat, die Beschränkung beziehe sich allein auf den den Schülern zu vermittelnden Lehrstoff und nicht auf die ihr in der Ausbildung vermittelten pädagogischen Fähigkeiten, die vom Alter der zu betreuenden Kinder unabhängig und altersübergreifend gelehrt worden seien, dringt sie nicht durch. Abgesehen davon, dass aufgrund der deutlich geringeren Stundenzahl jedenfalls nicht von einer den nordrhein-westfälischen Ausbildungsbedingungen im Wesentlichen entsprechenden inhaltlichen Vertiefung ausgegangen werden kann, hat die Klägerin ihre Behauptung, ihr seien in den entsprechenden Fächern Kenntnisse vermittelt worden, die über den für die eigentliche Zielgruppe der von einer Grundschullehrerin zu betreuenden Kinder erforderlichen Bereich hinausgingen, durch nichts belegt: Soweit etwa ihr Zeugnis mit der Überschrift „berufsspezifische Ausbildung“ das Fach „Pädagogik“ aufführt, liegt es bei einer Grundschullehrerausbildung zunächst fern, darunter wie selbstverständlich auch die Unterrichtung von Inhalten der Erwachsenenpädagogik zu verstehen.
8Dem Einwand der Klägerin, auch ein Erzieher, der in mehreren Berufsjahren ausschließlich mit Kindern gearbeitet habe, habe keine Kenntnisse mehr von der Arbeit mit jungen Erwachsenen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich insoweit um eine bloße Mutmaßung der Klägerin handelt. Im Übrigen rechtfertigt diese Argumentation wegen der lehrplanmäßig vorgesehenen Verwendungsbreite von Erzieherinnen und Erziehern schon im Ansatz nicht, auf bestimmte Ausbildungsinhalte bei der Gleichwertigkeitsprüfung von vornherein zu verzichten.
9Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie könne die genannten wesentlichen Unterschiede durch eine einschlägige Berufserfahrung und besuchte Weiterbildungen ausgleichen. Zwar folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG NRW, dass ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen möglich ist. Den entsprechenden Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht geführt. Allein der durch entsprechende Bescheinigungen belegte Verweis der Klägerin darauf, dass sie seit 2003 in Deutschland im Bereich der Kindererziehung tätig sei, sämtliche Aufgaben einer Erzieherin wahrnehme, eine Schulkindergartengruppe leite und in mehr als zehn Jahren umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, genügt hierfür nicht. Weder die vorgetragene Berufserfahrung, noch die belegten Weiterbildungsmaßnahmen lassen erkennen, dass dadurch die wesentlichen Unterschiede jedenfalls in Bezug auf die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgeglichen sein könnten. In diesem Bereich hat die Klägerin weder gearbeitet noch sich fortgebildet. Bei dieser Sachlage können die verbleibenden wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 BQFG NRW (nur) durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden (vgl. § 11 Abs. 1 BQFG NRW). In dem Bescheid, in dem die wesentlichen Unterschiede zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation festgestellt werden, ist daher auch festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 BQFG NRW die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können (vgl. § 10 Abs. 2 BQFG). Mit Blick darauf hat der Beklagte der Klägerin (auch) im Bescheid vom 13.6.2014 angeboten, als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 11 BQFG NRW ein Kolloquium in Form einer mündlichen Prüfung zu absolvieren, das dem theoretischen Fachschulexamen zur Erzieherin gleichgestellt werde. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin bislang keinen Gebrauch gemacht.
10Soweit die Klägerin nunmehr hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der teilweisen Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung begehrt, versteht der Senat diesen Antrag mit Blick auf das weitere Vorbringen dahin, dass er sich auf eine Teilanerkennung für die Arbeit mit Kindern bis zu 12 Jahren bezieht und nicht etwa auf die in § 10 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BQFG NRW vorgesehenen weiteren Feststellungen abzielt, an denen die Klägerin nach ihren Angaben in der Klagebegründung kein Interesse hat. Mit diesem Begehren hat die Klage voraussichtlich ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine solche jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausübung reglementierter Berufe nicht vorgesehen ist. Die Aufnahme und Ausübung beruflicher Tätigkeiten in reglementierten Berufen ist nach § 3 Abs. 5 BQFG an den Besitz der gesetzlich oder in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Berufsqualifikationen gebunden. Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ ist gemäß § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 BQFG ausschließlich auf Personen beschränkt, die über eine Berufsqualifikation für alle im Lehrplan genannten sozialpädagogischen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe verfügen. Ein reglementierter Beruf der Erzieherin ausschließlich für die Betreuung von Grundschulkindern oder Kindern bis zu 12 Jahren ist in dem einschlägigen Ausbildungsplan nicht vorgesehen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt, - 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und - 3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu beschränken.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden inländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem erforderlichen inländischen Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu beschränken.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.