Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2014 - 14 K 6252/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-000 R, Fabrikat P. , parkte am Mittwoch, den 29.05.2013 in der Zeit von 13:45 Uhr bis 14:05 Uhr auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 30.06.2013 geltende, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Beklagten wurde um 13:50 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Die Abschleppmaßnahme wurde noch am Einsatzort abgebrochen, weil der Fahrzeugführer das Fahrzeug vor Beendigung der Maßnahme selbst aus der Haltverbotszone entfernte.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls wurden die mobilen Haltverbotszeichen am 25.02.2013 auf der H.-----straße aufgestellt. Im Zeitpunkt der Einrichtung des absoluten Haltverbotes befanden sich keine Fahrzeuge im betreffenden Bereich.
5Mit Schreiben vom 03.06.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an. Der Kläger machte von der eingeräumten Anhörungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
6Mit Leistungsbescheid vom 01.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 05.07.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 191,55 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 29.05.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung von Bauarbeiten sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil durch das Fahrzeug des Klägers notwendige Bauarbeiten in Form der Zufahrt von Baugeräten nicht hätten durchgeführt werden können. Da der Fahrzeugführer vor Beendigung der Abschleppmaßnahme zum Fahrzeug zurückgekehrt sei und dieses entfernt habe, sei die Abschleppmaßnahme abgebrochen worden. Der Kläger habe als Halter und Zustandsstörer die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme zu tragen.
7Der Kläger hat am 31.07.2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Er habe das Fahrzeug am 29.05.2013 nicht im absoluten Haltverbot abgestellt. Zwar sei er Halter des Fahrzeugs, allerdings habe er das Fahrzeug am 18.05.2013 aufgrund einer arglistigen Täuschung an Herrn N1. T. und Herrn F. F1. überlassen. Er habe das Fahrzeug über eine Internetplattform zum Verkauf inseriert. Die Herren T. und F1. , die ursprünglich aus Lettland stammten, hätten das Fahrzeug besichtigt, ihm aber mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nicht kaufen wollten. Sie hätten ihm indes angeboten, das Fahrzeug für ihn in Lettland mit einem wesentlich höheren Gewinn zu verkaufen. In dieses Geschäft habe er eingewilligt. Die Herren T. und F1. hätten ihm zugesichert, dass sie das Fahrzeug innerhalb von zwei Wochen reparieren und dann gemeinsam nach Lettland fahren würden, um es dort zu verkaufen. Daraufhin habe er den Herren T. und F1. das Fahrzeug mit den Zulassungspapieren übergeben. Sie hätten erklärt, dass sie die Zulassungsunterlagen benötigten, um in Lettland sofort einen Käufer suchen zu können. Seitdem wisse er nicht mehr wo sich das Fahrzeug befinde. Nachdem er einige Wochen lang nichts gehört habe, habe er die Herren T. und F1. angerufen, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Die Herren T. und F1. hätten dann mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun ihnen gehöre. Daraufhin habe er beim Polizeipräsidium E. eine Strafanzeige erstattet (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft E. : 120 Js 577/13). Die genannten Personen hätten das Fahrzeug ohne seine Einwilligung in ihrem Besitz. Daher müsse die Beklagte ihre Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW gegen die Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, da die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt werde.
9Der Kläger beantragt,
10den Leistungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, Erkenntnisse darüber, wann das Kraftfahrzeug verbotswidrig in der Haltverbotszone abgestellt worden sei, lägen nicht vor. Die Haltverbotsbeschilderung sei bereits am 25.02.2013 im maßgeblichen Bereich aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden. Im Recht der Gefahrenabwehr gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Regelmäßig werde vorrangig der Verhaltensstörer zur Kostenerstattung in Anspruch genommen, weil er die Gefahr verursacht habe. Daraus werde ein schutzwürdiges Interesse des Zustandsstörers abgeleitet. Der Kläger sei im Rahmen der Anhörung darüber informiert worden, dass eine Abschleppmaßnahme durchgeführt und Kosten angefallen seien. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, den Verhaltensstörer im Rahmen der Anhörung namentlich zu benennen. Sofern der Kläger erst im Klageverfahren zwei mögliche verantwortliche Fahrzeugführer benenne sei dies unbeachtlich, weil der Fahrzeugführer zuvor im Verwaltungsverfahren nicht benannt worden sei. Der Kläger sei Eigentümer des Kraftfahrzeuges und hafte für den störenden Zustand dieser Sache. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger die Gefahr als Eigentümer selbst verursacht oder verschuldet habe, denn die Verantwortlichkeit beruhe auf seiner Sachherrschaft. Die Zustandshaftung bestehe auch dann, wenn der Fahrzeugeigentümer nicht wisse, wo sich sein Fahrzeug befinde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (Aktenzeichen: 120 Js 577/13) ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage bleibt ohne Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
191.)
20Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
21Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
22Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2013 durchgeführt worden.
23Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
24Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
25Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
26vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
27denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
28Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im mobilen Verkehrszeichen verkörperte, im Zeitpunkt der Veranlassung der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 geltende, absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende Wegfahrgebot verletzt. Insoweit sind gemäß § 41 Abs. 1 StVO durch Verkehrszeichen getroffene verkehrsregelnde Anordnungen, die – wie hier – Gebote enthalten, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, dass das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekannt zu machende Gebotsverfügung angeordnet oder durchgeführt werden kann.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.1981 – 7 B 216.80 –, Rn. 3, juris.
30Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
31Das Einleiten einer Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Durchführung von Bauarbeiten freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 55, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 ‑ 14 K 7033/12 –, Rn. 46, juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
33Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
34Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 57, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 – 14 K 7033/12 –, Rn. 48, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 ‑ 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
35Die Einleitung einer Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, den betreffenden Straßenbereich zum Zwecke der ungehinderten Durchführung von Bauarbeiten freizuhalten, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
36Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 ‑ 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
38Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
39Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 64, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 – 14 K 7033/12 –, Rn. 55, juris; VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
40Eine Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der H.-----straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion wurde durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Ausführung von Bauarbeiten auf der im Bereich des Haltverbots befindlichen Baustelle auch konkret behinderte. Denn es war aufgrund des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges nicht möglich, Baugeräte störungsfrei zu der vorhandenen Baustelle zu verbringen.
41Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
42Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
43Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 ‑ 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 68, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
44Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der eingeleiteten Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
45Die durch § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW begründete Zustandsverantwortlichkeit des Klägers entfällt auch nicht aufgrund der besonderen Haftungsfreistellung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW. Hiernach muss die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt.
46Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (Aktenzeichen: 120 Js 577/13) und den darin dokumentierten Zeugenaussagen des Klägers sowie den Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass der Kläger sein Fahrzeug – wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen – am 18.05.2013 freiwillig an die Herren N1. T. und F. F1. übergeben hat. Im Zeitraum vom 12.06.2013 bis zum 04.07.2013 – mithin bereits nach der am 29.05.2013 eingeleiteten Abschleppmaßnahme – hat sich der Kläger urlaubsbedingt in Spanien aufgehalten. Nach seiner Urlaubsrückkehr am 04.07.2013 hat er dann telefonisch Kontakt zu den Herren T. und F1. aufgenommen und sich nach dem Sachstand und dem Verbleib des Fahrzeuges erkundigt. Bei diesem Gespräch wurde dem Kläger von den Herren T. und F1. mitgeteilt, dass ihm das Fahrzeug nicht mehr gehöre, woraufhin der Kläger am 05.07.2013 beim Polizeipräsidium E. eine Strafanzeige erstattet hat.
47Dies zugrundegelegt sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW nicht erfüllt. Denn entgegen der Auffassung des Klägers übten die Herren N1. T. und F. F1. die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der eingeleiteten Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 nicht gegen den Willen des Klägers als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges aus. Der Kläger hat insoweit ausdrücklich vorgetragen, dass er den benannten Personen das Fahrzeug freiwillig überlassen habe, nachdem diese ihm angeboten hatten, das Fahrzeug in Lettland für ihn gewinnbringend zu veräußern. Dass diese von Seiten des Klägers in Bezug auf die Überlassung des Kraftfahrzeuges und der Fahrzeugpapiere freiwillig getätigte Vermögensverfügung – wie er vorträgt – letztendlich auf einem durch Täuschung bedingten Irrtum beruhte führt nicht dazu, dass die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme gegen den Willen des Klägers ausgeübt wurde. Denn die freiwillige Überlassung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Kraftfahrzeug an eine dritte Person entspricht auch dann dem Willen des Überlassenden, wenn der Überlassung ein durch Täuschung hervorgerufener Irrtum zugrundeliegt. Die tatsächliche Gewalt über eine Sache wird nur dann im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausgeübt, wenn der vollzogene Gewahrsamswechsel nicht auf einem frei gefassten Willensentschluss beruht. Dementsprechend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW, wenn wie hier ein strafbares Verhalten Dritter im Raume steht, regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein gegen den Willen des Eigentümers oder anderen Verfügungsberechtigten gerichtetes „Nehmen“ der Sache im Vordergrund steht, nicht aber, wenn ein täuschungsbedingtes „Geben“ der Sache aufgrund eines frei gefassten Willensentschlusses gegeben ist. Vorliegend hat der Kläger das Fahrzeug – wie er vorträgt – täuschungsbedingt „weggegeben“, so dass die Voraussetzungen der in § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW enthaltenen Haftungsfreistellung nicht gegeben sind. Da es sich bei § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW nach der Systematik des Gesetzes um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese grundsätzlich eng auszulegen und keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich. Maßgeblich für die Frage, ob die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausgeübt wird, ist daher allein die Willensrichtung des Eigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, nicht aber die Willensrichtung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, weil der eindeutige Wortlaut der Bestimmung hierfür keinen greifbaren Ansatzpunkt bietet.
48Vgl. hierzu Dietlein, in: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 3, Rn. 99 f.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 – Bf II 38/90 –, Rn. 19 ff., juris, NJW 1992, 1909.
49Der Kläger war unter Zugrundelegung seines Vortrags im gerichtlichen Verfahren auch nach der am 18.05.2013 erfolgten Übergabe an die Herren N1. T. und F. F1. Halter und Eigentümer des Fahrzeuges. Die benannten Personen haben das Fahrzeug nämlich nach dem klägerischen Vorbringen nicht erworben, sondern sollten es nach der getroffenen Vereinbarung lediglich für den Kläger in Lettland veräußern. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang gemäß §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat folglich nicht stattgefunden, so dass der Kläger auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war.
50Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Herren T. und F1. die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ab dem 04.07.2013 – dem Tag des zwischen ihnen und dem Kläger geführten Telefonats – gegen den Willen des Klägers ausgeübt haben. Denn maßgeblich ist vorliegend allein die Willensrichtung des Klägers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013. Zu diesem Zeitpunkt übten die Herren T. und F1. die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug jedoch (noch) im Einvernehmen mit dem Kläger und damit nicht gegen seinen Willen aus.
51Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Herren N1. T. und F. F1. als potentielle Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer in Betracht kamen. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
52Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
53Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
54Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 – 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 ‑ 14 K 4595/13 –, Rn. 73, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
55Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
56Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 – 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 ‑ 14 K 4595/13 –, Rn. 75, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
57Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er die verantwortlichen potentiellen Fahrzeugführer nicht ausdrücklich namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt, denn er hat auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 03.06.2013 nicht reagiert. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern die Herren N1. T. und F. F1. im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme die tatsächliche Gewalt über sein Fahrzeug innehatten. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
58Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
592.)
60Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
61Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme durch Anforderung des Abschleppfahrzeuges.
62Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
63Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
643.)
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.