Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2014 - 14 K 6252/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-000 R, Fabrikat P. , parkte am Mittwoch, den 29.05.2013 in der Zeit von 13:45 Uhr bis 14:05 Uhr auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 30.06.2013 geltende, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Beklagten wurde um 13:50 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Die Abschleppmaßnahme wurde noch am Einsatzort abgebrochen, weil der Fahrzeugführer das Fahrzeug vor Beendigung der Maßnahme selbst aus der Haltverbotszone entfernte.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls wurden die mobilen Haltverbotszeichen am 25.02.2013 auf der H.-----straße aufgestellt. Im Zeitpunkt der Einrichtung des absoluten Haltverbotes befanden sich keine Fahrzeuge im betreffenden Bereich.
5Mit Schreiben vom 03.06.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an. Der Kläger machte von der eingeräumten Anhörungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
6Mit Leistungsbescheid vom 01.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 05.07.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 191,55 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 29.05.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung von Bauarbeiten sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil durch das Fahrzeug des Klägers notwendige Bauarbeiten in Form der Zufahrt von Baugeräten nicht hätten durchgeführt werden können. Da der Fahrzeugführer vor Beendigung der Abschleppmaßnahme zum Fahrzeug zurückgekehrt sei und dieses entfernt habe, sei die Abschleppmaßnahme abgebrochen worden. Der Kläger habe als Halter und Zustandsstörer die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme zu tragen.
7Der Kläger hat am 31.07.2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Er habe das Fahrzeug am 29.05.2013 nicht im absoluten Haltverbot abgestellt. Zwar sei er Halter des Fahrzeugs, allerdings habe er das Fahrzeug am 18.05.2013 aufgrund einer arglistigen Täuschung an Herrn N1. T. und Herrn F. F1. überlassen. Er habe das Fahrzeug über eine Internetplattform zum Verkauf inseriert. Die Herren T. und F1. , die ursprünglich aus Lettland stammten, hätten das Fahrzeug besichtigt, ihm aber mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nicht kaufen wollten. Sie hätten ihm indes angeboten, das Fahrzeug für ihn in Lettland mit einem wesentlich höheren Gewinn zu verkaufen. In dieses Geschäft habe er eingewilligt. Die Herren T. und F1. hätten ihm zugesichert, dass sie das Fahrzeug innerhalb von zwei Wochen reparieren und dann gemeinsam nach Lettland fahren würden, um es dort zu verkaufen. Daraufhin habe er den Herren T. und F1. das Fahrzeug mit den Zulassungspapieren übergeben. Sie hätten erklärt, dass sie die Zulassungsunterlagen benötigten, um in Lettland sofort einen Käufer suchen zu können. Seitdem wisse er nicht mehr wo sich das Fahrzeug befinde. Nachdem er einige Wochen lang nichts gehört habe, habe er die Herren T. und F1. angerufen, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Die Herren T. und F1. hätten dann mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun ihnen gehöre. Daraufhin habe er beim Polizeipräsidium E. eine Strafanzeige erstattet (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft E. : 120 Js 577/13). Die genannten Personen hätten das Fahrzeug ohne seine Einwilligung in ihrem Besitz. Daher müsse die Beklagte ihre Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW gegen die Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, da die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt werde.
9Der Kläger beantragt,
10den Leistungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, Erkenntnisse darüber, wann das Kraftfahrzeug verbotswidrig in der Haltverbotszone abgestellt worden sei, lägen nicht vor. Die Haltverbotsbeschilderung sei bereits am 25.02.2013 im maßgeblichen Bereich aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden. Im Recht der Gefahrenabwehr gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Regelmäßig werde vorrangig der Verhaltensstörer zur Kostenerstattung in Anspruch genommen, weil er die Gefahr verursacht habe. Daraus werde ein schutzwürdiges Interesse des Zustandsstörers abgeleitet. Der Kläger sei im Rahmen der Anhörung darüber informiert worden, dass eine Abschleppmaßnahme durchgeführt und Kosten angefallen seien. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, den Verhaltensstörer im Rahmen der Anhörung namentlich zu benennen. Sofern der Kläger erst im Klageverfahren zwei mögliche verantwortliche Fahrzeugführer benenne sei dies unbeachtlich, weil der Fahrzeugführer zuvor im Verwaltungsverfahren nicht benannt worden sei. Der Kläger sei Eigentümer des Kraftfahrzeuges und hafte für den störenden Zustand dieser Sache. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger die Gefahr als Eigentümer selbst verursacht oder verschuldet habe, denn die Verantwortlichkeit beruhe auf seiner Sachherrschaft. Die Zustandshaftung bestehe auch dann, wenn der Fahrzeugeigentümer nicht wisse, wo sich sein Fahrzeug befinde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (Aktenzeichen: 120 Js 577/13) ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage bleibt ohne Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
191.)
20Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
21Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
22Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2013 durchgeführt worden.
23Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
24Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
25Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
26vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
27denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
28Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der H.-----straße in Höhe der Hausnummer 4 – 6 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im mobilen Verkehrszeichen verkörperte, im Zeitpunkt der Veranlassung der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 geltende, absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende Wegfahrgebot verletzt. Insoweit sind gemäß § 41 Abs. 1 StVO durch Verkehrszeichen getroffene verkehrsregelnde Anordnungen, die – wie hier – Gebote enthalten, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, dass das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekannt zu machende Gebotsverfügung angeordnet oder durchgeführt werden kann.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.1981 – 7 B 216.80 –, Rn. 3, juris.
30Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
31Das Einleiten einer Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Durchführung von Bauarbeiten freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 55, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 ‑ 14 K 7033/12 –, Rn. 46, juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
33Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
34Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 57, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 – 14 K 7033/12 –, Rn. 48, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 ‑ 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
35Die Einleitung einer Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 113,05 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, den betreffenden Straßenbereich zum Zwecke der ungehinderten Durchführung von Bauarbeiten freizuhalten, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
36Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 ‑ 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
38Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
39Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 64, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013 – 14 K 7033/12 –, Rn. 55, juris; VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
40Eine Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der H.-----straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion wurde durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Ausführung von Bauarbeiten auf der im Bereich des Haltverbots befindlichen Baustelle auch konkret behinderte. Denn es war aufgrund des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges nicht möglich, Baugeräte störungsfrei zu der vorhandenen Baustelle zu verbringen.
41Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
42Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
43Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 ‑ 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 68, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
44Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der eingeleiteten Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
45Die durch § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW begründete Zustandsverantwortlichkeit des Klägers entfällt auch nicht aufgrund der besonderen Haftungsfreistellung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW. Hiernach muss die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt.
46Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (Aktenzeichen: 120 Js 577/13) und den darin dokumentierten Zeugenaussagen des Klägers sowie den Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass der Kläger sein Fahrzeug – wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen – am 18.05.2013 freiwillig an die Herren N1. T. und F. F1. übergeben hat. Im Zeitraum vom 12.06.2013 bis zum 04.07.2013 – mithin bereits nach der am 29.05.2013 eingeleiteten Abschleppmaßnahme – hat sich der Kläger urlaubsbedingt in Spanien aufgehalten. Nach seiner Urlaubsrückkehr am 04.07.2013 hat er dann telefonisch Kontakt zu den Herren T. und F1. aufgenommen und sich nach dem Sachstand und dem Verbleib des Fahrzeuges erkundigt. Bei diesem Gespräch wurde dem Kläger von den Herren T. und F1. mitgeteilt, dass ihm das Fahrzeug nicht mehr gehöre, woraufhin der Kläger am 05.07.2013 beim Polizeipräsidium E. eine Strafanzeige erstattet hat.
47Dies zugrundegelegt sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW nicht erfüllt. Denn entgegen der Auffassung des Klägers übten die Herren N1. T. und F. F1. die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der eingeleiteten Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 nicht gegen den Willen des Klägers als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges aus. Der Kläger hat insoweit ausdrücklich vorgetragen, dass er den benannten Personen das Fahrzeug freiwillig überlassen habe, nachdem diese ihm angeboten hatten, das Fahrzeug in Lettland für ihn gewinnbringend zu veräußern. Dass diese von Seiten des Klägers in Bezug auf die Überlassung des Kraftfahrzeuges und der Fahrzeugpapiere freiwillig getätigte Vermögensverfügung – wie er vorträgt – letztendlich auf einem durch Täuschung bedingten Irrtum beruhte führt nicht dazu, dass die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme gegen den Willen des Klägers ausgeübt wurde. Denn die freiwillige Überlassung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Kraftfahrzeug an eine dritte Person entspricht auch dann dem Willen des Überlassenden, wenn der Überlassung ein durch Täuschung hervorgerufener Irrtum zugrundeliegt. Die tatsächliche Gewalt über eine Sache wird nur dann im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausgeübt, wenn der vollzogene Gewahrsamswechsel nicht auf einem frei gefassten Willensentschluss beruht. Dementsprechend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW, wenn wie hier ein strafbares Verhalten Dritter im Raume steht, regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein gegen den Willen des Eigentümers oder anderen Verfügungsberechtigten gerichtetes „Nehmen“ der Sache im Vordergrund steht, nicht aber, wenn ein täuschungsbedingtes „Geben“ der Sache aufgrund eines frei gefassten Willensentschlusses gegeben ist. Vorliegend hat der Kläger das Fahrzeug – wie er vorträgt – täuschungsbedingt „weggegeben“, so dass die Voraussetzungen der in § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW enthaltenen Haftungsfreistellung nicht gegeben sind. Da es sich bei § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW nach der Systematik des Gesetzes um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese grundsätzlich eng auszulegen und keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich. Maßgeblich für die Frage, ob die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausgeübt wird, ist daher allein die Willensrichtung des Eigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, nicht aber die Willensrichtung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, weil der eindeutige Wortlaut der Bestimmung hierfür keinen greifbaren Ansatzpunkt bietet.
48Vgl. hierzu Dietlein, in: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 3, Rn. 99 f.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 – Bf II 38/90 –, Rn. 19 ff., juris, NJW 1992, 1909.
49Der Kläger war unter Zugrundelegung seines Vortrags im gerichtlichen Verfahren auch nach der am 18.05.2013 erfolgten Übergabe an die Herren N1. T. und F. F1. Halter und Eigentümer des Fahrzeuges. Die benannten Personen haben das Fahrzeug nämlich nach dem klägerischen Vorbringen nicht erworben, sondern sollten es nach der getroffenen Vereinbarung lediglich für den Kläger in Lettland veräußern. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang gemäß §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat folglich nicht stattgefunden, so dass der Kläger auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013 Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war.
50Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Herren T. und F1. die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ab dem 04.07.2013 – dem Tag des zwischen ihnen und dem Kläger geführten Telefonats – gegen den Willen des Klägers ausgeübt haben. Denn maßgeblich ist vorliegend allein die Willensrichtung des Klägers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 29.05.2013. Zu diesem Zeitpunkt übten die Herren T. und F1. die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug jedoch (noch) im Einvernehmen mit dem Kläger und damit nicht gegen seinen Willen aus.
51Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Herren N1. T. und F. F1. als potentielle Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer in Betracht kamen. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
52Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
53Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
54Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 – 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 ‑ 14 K 4595/13 –, Rn. 73, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
55Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
56Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014 – 14 K 8743/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 ‑ 14 K 4595/13 –, Rn. 75, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 – 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
57Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er die verantwortlichen potentiellen Fahrzeugführer nicht ausdrücklich namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt, denn er hat auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 03.06.2013 nicht reagiert. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern die Herren N1. T. und F. F1. im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme die tatsächliche Gewalt über sein Fahrzeug innehatten. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
58Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
592.)
60Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
61Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme durch Anforderung des Abschleppfahrzeuges.
62Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
63Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
643.)
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2014 - 14 K 6252/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2014 - 14 K 6252/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen O. -E. 452, Fabrikat Audi, parkte am Samstag, den 09.02.2013 in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:47 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine auf den 09.02.2013 für den Zeitraum von 09:00 bis 19:00 Uhr beschränkte, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 11:37 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 11:47 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf das Gelände des Abschleppunternehmens. Dort wurde das Fahrzeug am 10.02.2013 um 13:35 Uhr abgeholt.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Aufstellprotokoll im Zeitpunkt des Aufstellens der Haltverbotsbeschilderung nicht im betreffenden Bereich abgestellt. Der verantwortliche Bauleiter, Herr B. S. , teilte unter dem 04.07.2013 ergänzend schriftlich mit, dass er die Verkehrszeichen nebst Zusatzzeichen am 29.01.2013 in der M. Straße aufgestellt habe. Lichtbildaufnahmen von der Haltverbotszone habe er am 01.02.2013 gefertigt und die zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich abgestellten Fahrzeuge in das Aufstellprotokoll eingetragen. Die Eintragungen im Aufstellprotokoll habe er selbst vorgenommen. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Es sei möglich, dass er unterschiedliche Schreibgeräte benutzt habe, weil diese gerade in der kalten Jahreszeit öfter ausfielen.
5Mit Schreiben vom 04.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an.
6Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.04.2013 mit, das Fahrzeug sei am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Nach der Rückkehr zum Abstellort sei das abgestellte Fahrzeug verschwunden gewesen. Anstelle des Fahrzeuges sei ein mobiles Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Dieses sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und der Einleitung einer Abschleppmaßnahme eine Vorlaufzeit von drei Tagen liegen müsse. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.
7Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.04.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 151,70 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 230,20 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 09.02.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes für den 09.02.2013 sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung eines Karnevalsumzuges sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil die M. Straße infolge des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges für die Zeit des Karnevalsumzuges nicht für den beidseitigen Fahrzeugverkehr habe freigegeben werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien bereits am 01.02.2013 in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden.
8Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Nicht er, sondern Herr N1. E1. sei der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Er sei lediglich der Halter des Kraftfahrzeuges. Herr N1. E1. habe das Fahrzeug am 09.02.2013 nicht verkehrswidrig abgestellt. Das Fahrzeug sei bereits am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße vor der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Erst nach Rückkehr zum Abstellort am 10.02.2013 seien die mobilen Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Damit sei die erforderliche Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme nicht eingehalten worden. Der Wahrheitsgehalt des vorgelegten Aufstellprotokolls werde ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Formular sei nur unzureichend ausgefüllt. Es fehle die Bezugnahme auf die verkehrliche Anordnung. Zudem seien die Eintragungen offenbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch unterschiedliche Personen vorgenommen worden. Die Unterschrift sei am 29.01.2013 geleistet worden, für die Aufstellung der Verkehrszeichen werde allerdings der 01.02.2013 ausgewiesen. Das Protokoll sei demnach nicht geeignet zu belegen, dass die Verkehrszeichen 72 Stunden vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Zudem fehle die im Aufstellprotokoll benannte Fotodokumentation bezüglich der Aufstellung der Verkehrsschilder. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die angeblich aufgestellten Schilder zunächst mit Müllsäcken unkenntlich gemacht worden seien. Insoweit habe Herr N1. E1. am 09.02.2013 gegen 09:30 Uhr beobachtet, dass städtische Mitarbeiter auf der Adlerstraße Müllsäcke von abgedeckten Verkehrsschildern entfernt hätten. Die Beklagte habe es offenbar versäumt diese Müllsäcke rechtzeitig 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum wieder zu entfernen und dies erst am Morgen des 09.02.2013 nachgeholt. Hinsichtlich des Abdeckens aufgestellter Verkehrszeichen sei die Stellungnahme des Herrn B. S. vom 04.07.2013 unergiebig. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Im Fahrzeug habe ein Anwohnerparkausweis ausgelegen. Der Beklagten sei es somit unschwer möglich gewesen, vor der Abschleppmaßnahme eine Fahrerermittlung durchzuführen. Die Halterermittlung über das Kennzeichen sei angesichts des Anwohnerparkausweises untauglich gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Zwar werde zur Kostenerstattung regelmäßig der Verhaltensstörer und nicht der Zustandsstörer in Anspruch genommen. Allerdings habe der Kläger den Verhaltensstörer im Rahmen der durchgeführten Anhörung, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand, nicht namentlich benannt. Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers entfallen. Erkenntnisse über den Abstellzeitpunkt des Kraftfahrzeuges vor dem 09.02.2013 lägen nicht vor. Festzustellen sei, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls am 09.02.2013 verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkt habe. Die mobilen Haltverbotsschilder seien durch den Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn B. S. , am 29.01.2013 im maßgeblichen Bereich in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden sei damit eingehalten worden. Die Verkehrszeichen seien nach dem Aufstellen weder entfernt noch umgesetzt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass die am 29.01.2013 aufgestellten Verkehrszeichen ununterbrochen bis einschließlich zum 09.02.2013 ordnungsgemäß im betreffenden Bereich standen. Eine eigenmächtige Aufstellung von Verkehrszeichen ohne zugrunde liegende verkehrliche Anordnung könne ausgeschlossen werden. Ausweislich des Aufstellprotokolls und der gefertigten Lichtbilder sei das Kraftfahrzeug des Klägers am 01.02.2013 nicht im betreffenden Bereich der M. Straße abgestellt gewesen. Weitergehende Maßnahmen zur Halterermittlung seien vor Einleitung der Abschleppmaßnahme nicht geboten gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung bei heimischen oder auswärtigen Kennzeichen stets eine Halterfeststellung durchzuführen und den Halter telefonisch zu erreichen. Dennoch sei versucht worden, den Halter durch Befragung der Anwohner ausfindig zu machen. Über den Anwohnerparkausweis hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können, weil das Bürgerbüro als auskunftsgebende Stelle am Tattag geschlossen gewesen sei und insoweit keine Möglichkeit der Auskunftserteilung bestanden habe.
15Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden die von der Beklagten am 01.02.2013 auf der M. Straße gefertigten Lichtbilder vorgelegt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. L. , T. C. , B. S. , G. L1. , N1. E1. und S1. E1. sowie durch schriftliche Befragung der Zeugin T1. C1. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
211.)
22Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
23Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
24Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
25Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
33Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
35Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
37Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
38Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
39Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
41In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
43Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.
44Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ auf der M. Straße im Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers geparkt war, am 29.01.2013 ordnungsgemäß aufgestellt wurden, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 09.02.2013 – mithin auch am Abend des 08.02.2013 – vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind.
45Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom 09.02.2013, als auch den am 01.02.2013 gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Darüber hinaus geht aus dem Aufstellprotokoll vom 29.01.2013 und der ergänzenden Stellungnahme des verantwortlichen Bauleiters, dem Zeugen B. S. , vom 04.07.2013 eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 29.01.2013 und damit mehr als eine Woche vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass am 01.02.2013, mithin drei Tage nach der Aufstellung der mobilen Beschilderung, überprüft wurde, welche Fahrzeuge im betreffenden Bereich abgestellt waren. Am 01.02.2013 wurden die in der eingerichteten Haltverbotszone befindlichen Fahrzeuge zusätzlich durch Anfertigung von Lichtbildaufnahmen fotografisch dokumentiert. Im vorliegenden Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Lichtbildfertigung am 01.02.2013 im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug des Klägers ist darin nicht vermerkt. Angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 04.07.2013 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellprotokoll unrichtig ist. Denn bei der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass besteht.
46Die vorgenannten Angaben zur Aufstellung der Haltverbotsschilder hat der Zeuge S. auch im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insoweit hat er glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er die auf den Lichtbildern vom 01.02.2013 dokumentierten mobilen Haltverbotsschilder, gemeinsam mit drei bis vier weiteren städtischen Mitarbeitern am 29.01.2013 auf der M. Straße aufgestellt habe. Am 01.02.2013 habe er sich abermals zur M. Straße begeben, die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen überprüft, die aufgestellten Schilder fotografisch dokumentiert, sämtliche Fahrzeuge, die am 01.02.2013 im Bereich der Haltverbotszone abgestellt waren ebenfalls fotografisch festgehalten und die Kennzeichen dieser Fahrzeuge allesamt in das Aufstellprotokoll eingetragen. Diese Angaben konnte der Zeuge S. zudem durch Vorlage eines Kalenders untermauern, in dem er taggenau eingetragen hat, in welchen Bereichen der Stadt N. er wann welche Verkehrszeichen aufstellt. Dieser Kalender wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat der Zeuge S. bekundet, dass er am 09.02.2013 in der Zeit zwischen 08:00 und 10:00 Uhr erneut auf der M. Straße tätig war und die dort vorhandenen stationären Verkehrszeichen, die das Parken mit Parkschein grundsätzlich erlauben, mit Plastiktüten abgehängt hat, um etwaigen Widersprüchen zur mobilen Beschilderung vorzubeugen. Der Zeuge S. hat gleichzeitig bekundet, dass die von ihm aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder auch am 09.02.2013 noch vor Ort standen.
47Die Angaben des Zeugen S. hinsichtlich der Aufstellung der Schilder korrespondieren mit den Wahrnehmungen der Zeugin T. C2. . Die Zeugin C2. hat unabhängig von dem Zeugen S. glaubhaft bekundet, im Rahmen ihres Dienstes zwei bis dreimal in der Woche die M. Straße zu begehen und die Einhaltung der dortigen Parkvorschriften zu kontrollieren. Auch in der Woche vor dem 09.02.2013 sei sie auf der M. Straße unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei ihr aufgefallen, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den 09.02.2013 bereits eine Woche vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt waren. Wegen des Karnevalsumzuges in der Innenstadt von N. seien auch auf den an die M. Straße angrenzenden Straßen mobile Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Ebenso konnte die Zeugin C2. bestätigen, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Tag der Abschleppmaßnahme, dem 09.02.2013, noch ordnungsgemäß auf der M. Straße standen.
48Der Zeuge Q. L. , der am 09.02.2013 gemeinsam mit der Zeugin C2. vor Ort und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschleppmaßnahmen im Zuge der Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der M. Straße verantwortlich war, hat ebenfalls bekundet, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 09.02.2013 noch genauso aufgestellt waren, wie es im Aufstellprotokoll dokumentiert ist. Die Zeugen L. und C2. haben gleichfalls unabhängig voneinander bekundet, dass die auf der M. Straße befindliche stationäre Beschilderung, nach der das Parken mit Parkschein ansonsten erlaubt ist, am 09.02.2013 ordnungsgemäß abgehängt war. Diese Wahrnehmungen korrespondieren wiederum mit den Bekundungen des Zeugen S. , wonach dieser die stationäre Beschilderung am 09.02.2013 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr mittels Plastiktüten unkenntlich gemacht hat.
49Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugen S. , C2. und L. in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen haben das Kerngeschehen hinsichtlich der Aufstellung und des Vorhandenseins der mobilen Haltverbotszeichen ohne Belastungstendenzen übereinstimmend und unabhängig voneinander wiedergegeben. Die Aussagen der Zeugen decken sich darüber hinaus mit den am 01.02.2013 und 09.02.2013 gefertigten Lichtbildern und dem Aufstellprotokoll. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren.
50Diese Annahme wird nicht durch die Aussagen des Zeugen G. L1. sowie der Zeugen N1. und S1. E1. erschüttert.
51Die Aussage des Zeugen L1. ist bereits unergiebig. Der Zeuge L1. konnte lediglich bekunden, dass auf der M. Straße zu unterschiedlichen Anlässen mehrmals im Jahr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang meine er sich zu erinnern, dass die mobilen Haltverbotsschilder irgendwann im Jahr 2013 einmal nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, wann sich dieser Vorfall zugetragen hat. Er konnte die Jahreszeit nicht ansatzweise eingrenzen und hat ausdrücklich angegeben nicht zu wissen, ob dieser Vorfall am Karnevalswochenende oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Zu dem Vorhandensein mobiler Haltverbotsschilder am 09.02.2013 bzw. an den Tagen vor dem 09.02.2013 konnte der Zeuge keine Angaben machen.
52Auch die Aussagen der Zeugen N1. und S1. E1. sind im Wesentlichen unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander bekundet, das Fahrzeug des Klägers am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße geparkt zu haben, nachdem sie eine Freundin – die Zeugin T1. C1. – vom Bahnhof abgeholt hatten. Als sie das Fahrzeug am Beginn der M. Straße geparkt hätten, seien sie die Straße einige hundert Meter bis zu ihrer Wohnung hinaufgegangen. Weder beim Parken des Fahrzeuges noch beim Aussteigen oder auf dem Weg zu ihrer Wohnung seien ihnen mobile Haltverbotsschilder aufgefallen. Dass den Zeugen indes keine Haltverbotsschilder aufgefallen sind heißt nicht, dass die Schilder nicht tatsächlich vor Ort aufgestellt waren. Insbesondere haben die Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich nicht gesondert über die Situation der Verkehrsregelungen auf der M. Straße informiert zu haben, sondern lediglich vom Fahrzeug bis zu ihrer Wohnung gegangen zu sein. Es ist daher anzunehmen, dass die Zeugen die vorhandenen mobilen Haltverbotsschilder bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen nicht wahrgenommen haben. Soweit die Zeugin S1. E1. bekundet hat sich deshalb sicher zu sein, das keine Haltverbotsschilder vorhanden waren, weil sich am 10.02.2013 ein Haltverbotsschild genau auf der Höhe befunden habe, auf der sich am 08.02.2013 die Beifahrertür des Fahrzeugs befunden habe und sie deshalb durch das Schild beim Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte behindert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf den am 09.02.2013 von dem klägerischen Fahrzeug gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass in Höhe der Beifahrertür des Fahrzeugs kein Schild aufgestellt war. Vielmehr befindet sich ein mobiles Haltverbotsschild mehrere Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug, so dass Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch dieses Schild in keiner Weise hätten behindert werden können. Die auf den Lichtbildern vom 09.02.2013 dokumentierte Aufstellsituation steht damit in ersichtlichem Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugin E1. . Die Angaben der Zeugen N1. und S1. E1. , wonach sie mit dem Rollkoffer der Zeugin C1. auf dem Weg vom Fahrzeug zur Wohnung nicht durch Haltverbotsschilder auf dem Gehweg behindert worden seien, was dafür spreche, dass keine Schilder vorhanden waren, führen gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, die mobilen Haltverbotsschilder auf den Gehwegen stets so zu positionieren, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen durch die Stellfüße der Schilder nicht behindert werden. Auch der Zeuge L1. hat bekundet, dass die auf der M. Straße zu verschiedenen Anlässen aufgestellten mobilen Verkehrszeichen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer in der Regel nicht bei der Benutzung des Gehweges behindern. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die rechteckigen Stellfüße mobiler Verkehrszeichen auf einem Bürgersteig normaler Breite in der Regel zu keinen Behinderungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern, Rollstuhlfahrern, Kinderwagen und sonstigen Verkehrsteilnehmern führen, selbst wenn die Stellfüße im Einzelfall nicht parallel zur Fahrbahn positioniert sind. Letztlich sind auch die geschilderten Beobachtungen des Zeugen N1. E1. am Morgen des 09.02.2013 gegen 10:00 Uhr im Bereich des B1. hinsichtlich des Vorhandenseins absoluter Haltverbotsschilder auf der M. Straße unergiebig. Soweit der Zeuge N1. E1. beobachtet hat, dass im Bereich des B1. durch städtische Mitarbeiter ein Einbahnstraßenschild mit Plastiktüten abgehängt worden sei, erlaubt dies keine Rückschlüsse hinsichtlich des Vorhandenseins einer mobilen Haltverbotsbeschilderung auf der M. Straße. Allerdings sind diese Beobachtungen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , der ausdrücklich bekundet hat, auf der M. Straße und den umliegenden Straßen im Bereich des Zugweges des Karnevalsumzuges am 09.02.2013 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr die vorhandene stationäre Beschilderung durch Abhängen mit Plastiktüten außer Kraft gesetzt zu haben.
53Letztlich ist die schriftliche Aussage der Zeugin T1. C1. ebenfalls unergiebig. Die Zeugin C1. bekundet lediglich, am 08.02.2013 keine absoluten Haltverbotsschilder wahrgenommen zu haben. Dies führt indes nicht zu der Annahme, dass tatsächlich keine mobilen Haltverbotszeichen aufgestellt waren.
54Es ist folglich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn die Verkehrszeichen bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen vom verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen worden sein sollten. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
56Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der verantwortliche Fahrzeugführer sich beim Abstellen des Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist der verantwortliche Fahrzeugführer, der Zeuge N1. E1. , indes nach dem Ergebnis seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
57Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
58Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der ansonsten als Einbahnstraße ausgewiesenen M. Straße freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
60Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
61Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
62Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, aufgrund des stattfindenden Karnevalsumzuges einen Begegnungsverkehr zwecks reibungslosen Verkehrsabflusses zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
63Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
65zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
67Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
68Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
69Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der M. Straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Einrichtung temporären Begegnungsverkehrs auf der M. Straße auch konkret behinderte.
70Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
71Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
72Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
73Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
74Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Zeuge N1. E1. als Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
75Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
76Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
77Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
78Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
79Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
80Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Klägers überhaupt nicht mitgeteilt, welche Person das Fahrzeug auf der M. Straße geparkt hat. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern der Zeuge N1. E1. der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
81Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
822.)
83Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
84Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
85Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
86Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
873.)
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 230,20 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat Fiat, mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 3162, parkte am 19.04.2012 in der Zeit von 08:10 Uhr bis 08:30 Uhr in E1. auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 senkrecht zur Fahrbahn. Auf Veranlassung von Polizeivollzugsbeamten des Beklagten wurde das Fahrzeug um 08:53 Uhr durch die C. City Abschlepp- und Bergungsdienst GmbH abgeschleppt. Ausweislich des vom Beklagten gefertigten Abschleppprotokolls stand das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich, in welchem durch Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone aufgrund einer Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet war. Die Abschleppmaßnahme wurde eingeleitet, nachdem der Beklagte durch den Genehmigungsinhaber, das Umzugsunternehmen I. S. Sohn KG, informiert worden war. Der Klägerin wurde ihr Fahrzeug am 19.04.2012 um 17:29 Uhr von der C. City Abschlepp- und Bergungsdienst GmbH wieder ausgehändigt, nachdem sie die entstandenen Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 69,02 Euro beglichen hatte.
4Die Klägerin wurde durch ein Merkblatt des Beklagten auf den beabsichtigten Erlass eines Gebührenbescheides und das ihr zustehende Anhörungsrecht hingewiesen. Daraufhin ließ sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2012 mitteilen, die durchgeführte Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Am 19.04.2012 sei am Abstellort ihres Fahrzeuges keine ordnungsgemäße Haltverbotszone eingerichtet gewesen. Vor Ort sei lediglich eine Haltverbotszone des Umzugsunternehmens Q. mit dem Zusatz „Für Umzug bitte freihalten, Datum: 20.04.2012, Uhrzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr“ eingerichtet gewesen. Eine andere Anordnung, insbesondere für den 19.04.2012, sei vor Ort nicht ersichtlich gewesen.
5Aus der vom Beklagten eingeholten schriftlichen Stellungnahme des POK N. O. vom 07.05.2012 geht hervor, am Abstellort des Fahrzeuges sei definitiv ein absolutes Haltverbot für den 19.04.2012 mit mobilen Verkehrszeichen wegen eines Umzuges eingerichtet gewesen. Das Umzugsunternehmen habe vor Ort eine Liste und die Genehmigung vorgezeigt. Neben dem eingerichteten Haltverbot für den 19.04.2012 sei für denselben Bereich der Straße noch ein weiteres Haltverbot für den 20.04.2012 eingerichtet gewesen. Die Haltverbotsschilder für den 20.04.2012 hätten direkt neben den Schildern für den 19.04.2012 gestanden. Die Abschleppmaßnahme sei eingeleitet worden, nachdem für den Pkw der Klägerin kein Verantwortlicher habe erreicht werden können.
6Auf Anfrage des Beklagten teilte das Umzugsunternehmen I. S. & Sohn KG am 09.07.2012 mit, die absolute Haltverbotszone auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 (vor dem Gebäude G1.------1) sei am 16.04.2012 auf Grundlage der Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet worden. Hierzu wurden eine Kopie der Ausnahmegenehmigung zum Einrichten einer Haltverbotszone der Stadt E1. vom 12.04.2012 sowie das gefertigte Aufstellprotokoll vom 16.04.2012 übersandt, in welcher die Fahrzeuge mit Kennzeichen vermerkt sind, die bei Einrichtung der Haltverbotszone in dem betreffenden Bereich parkten. Das Fahrzeug der Klägerin ist in dem Aufstellprotokoll nicht vermerkt.
7Mit Gebührenbescheid vom 10.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro für die Durchführung der Abschleppmaßnahme fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug der Klägerin habe in einer eingerichteten Haltverbotszone geparkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert.
8Die Klägerin hat am 11.10.2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Als sie ihr Fahrzeug am 18.04.2012 gegen 23:00 Uhr auf der G.------straße geparkt habe, hätten sich vor Ort lediglich Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „20.04.2012 von 07:00 bis 19:00 Uhr“ befunden, die durch das Umzugsunternehmen Q Umzug + Transporte Management aufgestellt worden seien. Mobile Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 19.04.2012 hätten dort nicht gestanden. Da der Beklagte keine Lichtbilder gefertigt habe, gebe es keinen Nachweis darüber, dass derartige Schilder aufgestellt gewesen seien. Auch der die Abschleppmaßnahme veranlassende Polizeibeamte behaupte nicht, dass vor Ort zwei Beschilderungen mit den Zeitzusätzen 19.04.2012 und 20.04.2012 gestanden hätten. Das gegen die Klägerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 20.11.2012 zwischenzeitlich eingestellt worden.
10Die Klägerin beantragt,
11- 112
Den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.09.2012 aufzuheben.
- 213
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus, das Fahrzeug der Klägerin habe zur Tatzeit in einer mobilen Haltverbotszone geparkt. Der Melder der Verkehrsbehinderung sei gleichzeitig der Berechtigte für das Einrichten der Haltverbotszone. Nach den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten sei die Haltverbotszone ordnungsgemäß eingerichtet gewesen. Nach Auskunft der Firma S. sei die Haltverbotszone am 16.04.2012 eingerichtet worden. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die durchgeführte Abschleppmaßnahme werde durch die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht berührt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
201.)
21Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 10.09.2012 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.
22Der Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die gegenüber der Klägerin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro für die durchgeführte Abschleppmaßnahme findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.
24Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
25Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten durchgeführt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2012 von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
26Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Ziffer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 senkrecht zur Fahrbahn im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot hat die Klägerin verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Die hier maßgeblichen Verkehrszeichen mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 sind gegenüber der Klägerin wirksam geworden, selbst wenn sie diese nicht wahrgenommen haben sollte.
32Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
34Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
36Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
37Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
38Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
39Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
40Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
41Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
42In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
43Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
44Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 aufgestellten mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden und nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar waren. Insbesondere war die absolute Haltverbotszone im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ordnungsgemäß eingerichtet.
45Dies ergibt sich zunächst aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellprotokoll des Umzugsunternehmens I. S. & Sohn KG vom 16.04.2012 und der Ausnahmegenehmigung der Stadt E1. vom 12.04.2012, die der Einrichtung der absoluten Haltverbotszone zugrundelag. Aus dem Aufstellprotokoll geht eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 16.04.2012 und damit drei Tage vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Im Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Schilderaufstellung im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug der Klägerin ist darin nicht vermerkt. Darüber hinaus ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Polizeibeamten, POK N. O. , vom 07.05.2012, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein mobiles Haltverbot für den 19.04.2012 eingerichtet gewesen ist. Der Stellungnahme ist unter Ziffer 2 eindeutig zu entnehmen, dass neben dem streitgegenständlichen Haltverbot für den 19.04.2012 für denselben Bereich der Straße noch eine weitere Haltverbotszone für den 20.04.2012 eingerichtet war. Die Haltverbotsschilder für den 19.04.2012 hätten direkt neben den Schildern für den 20.04.2012 gestanden. Bei dieser zweiten Haltverbotszone dürfte es sich um die vom Umzugsunternehmen Q aufgestellten Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz für den 20.04.2012 handeln, die auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern zu erkennen sind. Die einschreitenden Polizeibeamten sind im Übrigen ausweislich des gefertigten Abschleppberichts vom 19.04.2012 durch das Umzugsunternehmen I. S. & Sohn KG als Inhaber der Ausnahmegenehmigung über das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin informiert worden und haben erst daraufhin die Abschleppmaßnahme eingeleitet. Angesichts des Aufstellprotokolls und der eindeutigen schriftlichen Stellungnahme des POK O. sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 im Zeitraum zwischen dem 16.04.2012 und dem 19.04.2012 vorübergehend entfernt und erneut aufgestellt worden sind. Ein derartig atypischer Sachverhalt ist von der Klägerin nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden und widerspräche im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 auch am 18.04.2012 gegen 23:00 Uhr, als die Klägerin ihr Fahrzeug nach eigenen Angaben auf der G.------straße geparkt hat, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit der Klägerin gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn sie die Verkehrszeichen bei den um 23:00 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
46Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
47Im Übrigen führen auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen zwei Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 20.04.2012 zu erkennen sind, zu keiner anderen Beurteilung. Weder den Fotos noch dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, wann genau die Bilder angefertigt worden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Fotos bei Tageslicht gefertigt wurden, das Fahrzeug indes am 18.04.2012 um 23:00 Uhr bei nächtlichen Lichtverhältnissen im betreffenden Bereich abgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Bilder erst nach der durchgeführten Abschleppmaßnahme angefertigt haben kann. Dies zugrunde gelegt sind die Bilder jedoch nicht geeignet den Nachweis zu erbringen, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am Morgen des 19.04.2012, keine zusätzlichen Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 19.04.2012 aufgestellt waren. Angesichts dieser Sachlage bestand daher keine Veranlassung, den Sachverhalt ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine atypische Sachverhaltskonstellation von Amts wegen weiter aufzuklären.
48Der Bescheid richtet sich zudem gegen die richtige Adressatin. Die Klägerin selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem sie ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 3162 auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 geparkt hat. Sie ist mithin zutreffend als Verhaltensstörerin gemäß § 4 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden.
49Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
50Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der Verkehrsregelung bezweckten Umzugsarbeiten freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Die Polizeibeamten des Beklagten wären – obwohl sie dies versucht haben – noch nicht einmal gehalten gewesen, die Klägerin vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer – wie hier – von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
52Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
53Vgl. VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
54Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete die Klägerin lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 69,02 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, die ungehinderte Durchführung der Umzugsarbeiten auf der G.------straße sicherzustellen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
55Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
57zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
59Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
60Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
61Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der G.------straße diente dem Zweck, die Durchführung eines Umzuges und das ungestörte Beladen der Umzugswagen zu ermöglichen. Dieser Zweck konnte angesichts der Verkehrssituation im betreffenden Bereich nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes erreicht werden. Diese Funktion hat die Klägerin durch ihr verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Klägerin die im Bereich der Haltverbotszone stattfindenden Umzugsarbeiten auch konkret behindert hat. Denn der Beklagte ist insoweit erst auf Anforderung des Umzugsunternehmens S. tätig geworden, das die mobile Haltverbotszone auf Grundlage der Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet hat.
62Als Verhaltensstörerin ist die Klägerin auch der richtige Gebührenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW.
63Gegen die erhobene Verwaltungsgebühr bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken. Sie bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
642.)
65Soweit die Klägerin die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 69,02 Euro begehrt, ist ihre Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.
66Diese ist zulässig, aber unbegründet.
67Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
68Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn die Klägerin hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch des Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie oben unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig.
693.)
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
72Beschluss:
73Der Streitwert wird auf 141,02 Euro festgesetzt.
74Gründe:
75Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen O. -E. 452, Fabrikat Audi, parkte am Samstag, den 09.02.2013 in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:47 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine auf den 09.02.2013 für den Zeitraum von 09:00 bis 19:00 Uhr beschränkte, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 11:37 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 11:47 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf das Gelände des Abschleppunternehmens. Dort wurde das Fahrzeug am 10.02.2013 um 13:35 Uhr abgeholt.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Aufstellprotokoll im Zeitpunkt des Aufstellens der Haltverbotsbeschilderung nicht im betreffenden Bereich abgestellt. Der verantwortliche Bauleiter, Herr B. S. , teilte unter dem 04.07.2013 ergänzend schriftlich mit, dass er die Verkehrszeichen nebst Zusatzzeichen am 29.01.2013 in der M. Straße aufgestellt habe. Lichtbildaufnahmen von der Haltverbotszone habe er am 01.02.2013 gefertigt und die zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich abgestellten Fahrzeuge in das Aufstellprotokoll eingetragen. Die Eintragungen im Aufstellprotokoll habe er selbst vorgenommen. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Es sei möglich, dass er unterschiedliche Schreibgeräte benutzt habe, weil diese gerade in der kalten Jahreszeit öfter ausfielen.
5Mit Schreiben vom 04.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an.
6Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.04.2013 mit, das Fahrzeug sei am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Nach der Rückkehr zum Abstellort sei das abgestellte Fahrzeug verschwunden gewesen. Anstelle des Fahrzeuges sei ein mobiles Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Dieses sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und der Einleitung einer Abschleppmaßnahme eine Vorlaufzeit von drei Tagen liegen müsse. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.
7Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.04.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 151,70 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 230,20 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 09.02.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes für den 09.02.2013 sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung eines Karnevalsumzuges sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil die M. Straße infolge des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges für die Zeit des Karnevalsumzuges nicht für den beidseitigen Fahrzeugverkehr habe freigegeben werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien bereits am 01.02.2013 in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden.
8Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Nicht er, sondern Herr N1. E1. sei der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Er sei lediglich der Halter des Kraftfahrzeuges. Herr N1. E1. habe das Fahrzeug am 09.02.2013 nicht verkehrswidrig abgestellt. Das Fahrzeug sei bereits am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße vor der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Erst nach Rückkehr zum Abstellort am 10.02.2013 seien die mobilen Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Damit sei die erforderliche Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme nicht eingehalten worden. Der Wahrheitsgehalt des vorgelegten Aufstellprotokolls werde ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Formular sei nur unzureichend ausgefüllt. Es fehle die Bezugnahme auf die verkehrliche Anordnung. Zudem seien die Eintragungen offenbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch unterschiedliche Personen vorgenommen worden. Die Unterschrift sei am 29.01.2013 geleistet worden, für die Aufstellung der Verkehrszeichen werde allerdings der 01.02.2013 ausgewiesen. Das Protokoll sei demnach nicht geeignet zu belegen, dass die Verkehrszeichen 72 Stunden vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Zudem fehle die im Aufstellprotokoll benannte Fotodokumentation bezüglich der Aufstellung der Verkehrsschilder. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die angeblich aufgestellten Schilder zunächst mit Müllsäcken unkenntlich gemacht worden seien. Insoweit habe Herr N1. E1. am 09.02.2013 gegen 09:30 Uhr beobachtet, dass städtische Mitarbeiter auf der Adlerstraße Müllsäcke von abgedeckten Verkehrsschildern entfernt hätten. Die Beklagte habe es offenbar versäumt diese Müllsäcke rechtzeitig 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum wieder zu entfernen und dies erst am Morgen des 09.02.2013 nachgeholt. Hinsichtlich des Abdeckens aufgestellter Verkehrszeichen sei die Stellungnahme des Herrn B. S. vom 04.07.2013 unergiebig. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Im Fahrzeug habe ein Anwohnerparkausweis ausgelegen. Der Beklagten sei es somit unschwer möglich gewesen, vor der Abschleppmaßnahme eine Fahrerermittlung durchzuführen. Die Halterermittlung über das Kennzeichen sei angesichts des Anwohnerparkausweises untauglich gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Zwar werde zur Kostenerstattung regelmäßig der Verhaltensstörer und nicht der Zustandsstörer in Anspruch genommen. Allerdings habe der Kläger den Verhaltensstörer im Rahmen der durchgeführten Anhörung, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand, nicht namentlich benannt. Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers entfallen. Erkenntnisse über den Abstellzeitpunkt des Kraftfahrzeuges vor dem 09.02.2013 lägen nicht vor. Festzustellen sei, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls am 09.02.2013 verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkt habe. Die mobilen Haltverbotsschilder seien durch den Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn B. S. , am 29.01.2013 im maßgeblichen Bereich in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden sei damit eingehalten worden. Die Verkehrszeichen seien nach dem Aufstellen weder entfernt noch umgesetzt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass die am 29.01.2013 aufgestellten Verkehrszeichen ununterbrochen bis einschließlich zum 09.02.2013 ordnungsgemäß im betreffenden Bereich standen. Eine eigenmächtige Aufstellung von Verkehrszeichen ohne zugrunde liegende verkehrliche Anordnung könne ausgeschlossen werden. Ausweislich des Aufstellprotokolls und der gefertigten Lichtbilder sei das Kraftfahrzeug des Klägers am 01.02.2013 nicht im betreffenden Bereich der M. Straße abgestellt gewesen. Weitergehende Maßnahmen zur Halterermittlung seien vor Einleitung der Abschleppmaßnahme nicht geboten gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung bei heimischen oder auswärtigen Kennzeichen stets eine Halterfeststellung durchzuführen und den Halter telefonisch zu erreichen. Dennoch sei versucht worden, den Halter durch Befragung der Anwohner ausfindig zu machen. Über den Anwohnerparkausweis hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können, weil das Bürgerbüro als auskunftsgebende Stelle am Tattag geschlossen gewesen sei und insoweit keine Möglichkeit der Auskunftserteilung bestanden habe.
15Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden die von der Beklagten am 01.02.2013 auf der M. Straße gefertigten Lichtbilder vorgelegt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. L. , T. C. , B. S. , G. L1. , N1. E1. und S1. E1. sowie durch schriftliche Befragung der Zeugin T1. C1. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
211.)
22Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
23Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
24Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
25Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
33Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
35Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
37Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
38Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
39Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
41In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
43Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.
44Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ auf der M. Straße im Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers geparkt war, am 29.01.2013 ordnungsgemäß aufgestellt wurden, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 09.02.2013 – mithin auch am Abend des 08.02.2013 – vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind.
45Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom 09.02.2013, als auch den am 01.02.2013 gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Darüber hinaus geht aus dem Aufstellprotokoll vom 29.01.2013 und der ergänzenden Stellungnahme des verantwortlichen Bauleiters, dem Zeugen B. S. , vom 04.07.2013 eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 29.01.2013 und damit mehr als eine Woche vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass am 01.02.2013, mithin drei Tage nach der Aufstellung der mobilen Beschilderung, überprüft wurde, welche Fahrzeuge im betreffenden Bereich abgestellt waren. Am 01.02.2013 wurden die in der eingerichteten Haltverbotszone befindlichen Fahrzeuge zusätzlich durch Anfertigung von Lichtbildaufnahmen fotografisch dokumentiert. Im vorliegenden Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Lichtbildfertigung am 01.02.2013 im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug des Klägers ist darin nicht vermerkt. Angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 04.07.2013 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellprotokoll unrichtig ist. Denn bei der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass besteht.
46Die vorgenannten Angaben zur Aufstellung der Haltverbotsschilder hat der Zeuge S. auch im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insoweit hat er glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er die auf den Lichtbildern vom 01.02.2013 dokumentierten mobilen Haltverbotsschilder, gemeinsam mit drei bis vier weiteren städtischen Mitarbeitern am 29.01.2013 auf der M. Straße aufgestellt habe. Am 01.02.2013 habe er sich abermals zur M. Straße begeben, die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen überprüft, die aufgestellten Schilder fotografisch dokumentiert, sämtliche Fahrzeuge, die am 01.02.2013 im Bereich der Haltverbotszone abgestellt waren ebenfalls fotografisch festgehalten und die Kennzeichen dieser Fahrzeuge allesamt in das Aufstellprotokoll eingetragen. Diese Angaben konnte der Zeuge S. zudem durch Vorlage eines Kalenders untermauern, in dem er taggenau eingetragen hat, in welchen Bereichen der Stadt N. er wann welche Verkehrszeichen aufstellt. Dieser Kalender wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat der Zeuge S. bekundet, dass er am 09.02.2013 in der Zeit zwischen 08:00 und 10:00 Uhr erneut auf der M. Straße tätig war und die dort vorhandenen stationären Verkehrszeichen, die das Parken mit Parkschein grundsätzlich erlauben, mit Plastiktüten abgehängt hat, um etwaigen Widersprüchen zur mobilen Beschilderung vorzubeugen. Der Zeuge S. hat gleichzeitig bekundet, dass die von ihm aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder auch am 09.02.2013 noch vor Ort standen.
47Die Angaben des Zeugen S. hinsichtlich der Aufstellung der Schilder korrespondieren mit den Wahrnehmungen der Zeugin T. C2. . Die Zeugin C2. hat unabhängig von dem Zeugen S. glaubhaft bekundet, im Rahmen ihres Dienstes zwei bis dreimal in der Woche die M. Straße zu begehen und die Einhaltung der dortigen Parkvorschriften zu kontrollieren. Auch in der Woche vor dem 09.02.2013 sei sie auf der M. Straße unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei ihr aufgefallen, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den 09.02.2013 bereits eine Woche vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt waren. Wegen des Karnevalsumzuges in der Innenstadt von N. seien auch auf den an die M. Straße angrenzenden Straßen mobile Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Ebenso konnte die Zeugin C2. bestätigen, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Tag der Abschleppmaßnahme, dem 09.02.2013, noch ordnungsgemäß auf der M. Straße standen.
48Der Zeuge Q. L. , der am 09.02.2013 gemeinsam mit der Zeugin C2. vor Ort und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschleppmaßnahmen im Zuge der Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der M. Straße verantwortlich war, hat ebenfalls bekundet, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 09.02.2013 noch genauso aufgestellt waren, wie es im Aufstellprotokoll dokumentiert ist. Die Zeugen L. und C2. haben gleichfalls unabhängig voneinander bekundet, dass die auf der M. Straße befindliche stationäre Beschilderung, nach der das Parken mit Parkschein ansonsten erlaubt ist, am 09.02.2013 ordnungsgemäß abgehängt war. Diese Wahrnehmungen korrespondieren wiederum mit den Bekundungen des Zeugen S. , wonach dieser die stationäre Beschilderung am 09.02.2013 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr mittels Plastiktüten unkenntlich gemacht hat.
49Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugen S. , C2. und L. in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen haben das Kerngeschehen hinsichtlich der Aufstellung und des Vorhandenseins der mobilen Haltverbotszeichen ohne Belastungstendenzen übereinstimmend und unabhängig voneinander wiedergegeben. Die Aussagen der Zeugen decken sich darüber hinaus mit den am 01.02.2013 und 09.02.2013 gefertigten Lichtbildern und dem Aufstellprotokoll. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren.
50Diese Annahme wird nicht durch die Aussagen des Zeugen G. L1. sowie der Zeugen N1. und S1. E1. erschüttert.
51Die Aussage des Zeugen L1. ist bereits unergiebig. Der Zeuge L1. konnte lediglich bekunden, dass auf der M. Straße zu unterschiedlichen Anlässen mehrmals im Jahr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang meine er sich zu erinnern, dass die mobilen Haltverbotsschilder irgendwann im Jahr 2013 einmal nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, wann sich dieser Vorfall zugetragen hat. Er konnte die Jahreszeit nicht ansatzweise eingrenzen und hat ausdrücklich angegeben nicht zu wissen, ob dieser Vorfall am Karnevalswochenende oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Zu dem Vorhandensein mobiler Haltverbotsschilder am 09.02.2013 bzw. an den Tagen vor dem 09.02.2013 konnte der Zeuge keine Angaben machen.
52Auch die Aussagen der Zeugen N1. und S1. E1. sind im Wesentlichen unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander bekundet, das Fahrzeug des Klägers am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße geparkt zu haben, nachdem sie eine Freundin – die Zeugin T1. C1. – vom Bahnhof abgeholt hatten. Als sie das Fahrzeug am Beginn der M. Straße geparkt hätten, seien sie die Straße einige hundert Meter bis zu ihrer Wohnung hinaufgegangen. Weder beim Parken des Fahrzeuges noch beim Aussteigen oder auf dem Weg zu ihrer Wohnung seien ihnen mobile Haltverbotsschilder aufgefallen. Dass den Zeugen indes keine Haltverbotsschilder aufgefallen sind heißt nicht, dass die Schilder nicht tatsächlich vor Ort aufgestellt waren. Insbesondere haben die Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich nicht gesondert über die Situation der Verkehrsregelungen auf der M. Straße informiert zu haben, sondern lediglich vom Fahrzeug bis zu ihrer Wohnung gegangen zu sein. Es ist daher anzunehmen, dass die Zeugen die vorhandenen mobilen Haltverbotsschilder bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen nicht wahrgenommen haben. Soweit die Zeugin S1. E1. bekundet hat sich deshalb sicher zu sein, das keine Haltverbotsschilder vorhanden waren, weil sich am 10.02.2013 ein Haltverbotsschild genau auf der Höhe befunden habe, auf der sich am 08.02.2013 die Beifahrertür des Fahrzeugs befunden habe und sie deshalb durch das Schild beim Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte behindert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf den am 09.02.2013 von dem klägerischen Fahrzeug gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass in Höhe der Beifahrertür des Fahrzeugs kein Schild aufgestellt war. Vielmehr befindet sich ein mobiles Haltverbotsschild mehrere Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug, so dass Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch dieses Schild in keiner Weise hätten behindert werden können. Die auf den Lichtbildern vom 09.02.2013 dokumentierte Aufstellsituation steht damit in ersichtlichem Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugin E1. . Die Angaben der Zeugen N1. und S1. E1. , wonach sie mit dem Rollkoffer der Zeugin C1. auf dem Weg vom Fahrzeug zur Wohnung nicht durch Haltverbotsschilder auf dem Gehweg behindert worden seien, was dafür spreche, dass keine Schilder vorhanden waren, führen gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, die mobilen Haltverbotsschilder auf den Gehwegen stets so zu positionieren, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen durch die Stellfüße der Schilder nicht behindert werden. Auch der Zeuge L1. hat bekundet, dass die auf der M. Straße zu verschiedenen Anlässen aufgestellten mobilen Verkehrszeichen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer in der Regel nicht bei der Benutzung des Gehweges behindern. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die rechteckigen Stellfüße mobiler Verkehrszeichen auf einem Bürgersteig normaler Breite in der Regel zu keinen Behinderungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern, Rollstuhlfahrern, Kinderwagen und sonstigen Verkehrsteilnehmern führen, selbst wenn die Stellfüße im Einzelfall nicht parallel zur Fahrbahn positioniert sind. Letztlich sind auch die geschilderten Beobachtungen des Zeugen N1. E1. am Morgen des 09.02.2013 gegen 10:00 Uhr im Bereich des B1. hinsichtlich des Vorhandenseins absoluter Haltverbotsschilder auf der M. Straße unergiebig. Soweit der Zeuge N1. E1. beobachtet hat, dass im Bereich des B1. durch städtische Mitarbeiter ein Einbahnstraßenschild mit Plastiktüten abgehängt worden sei, erlaubt dies keine Rückschlüsse hinsichtlich des Vorhandenseins einer mobilen Haltverbotsbeschilderung auf der M. Straße. Allerdings sind diese Beobachtungen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , der ausdrücklich bekundet hat, auf der M. Straße und den umliegenden Straßen im Bereich des Zugweges des Karnevalsumzuges am 09.02.2013 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr die vorhandene stationäre Beschilderung durch Abhängen mit Plastiktüten außer Kraft gesetzt zu haben.
53Letztlich ist die schriftliche Aussage der Zeugin T1. C1. ebenfalls unergiebig. Die Zeugin C1. bekundet lediglich, am 08.02.2013 keine absoluten Haltverbotsschilder wahrgenommen zu haben. Dies führt indes nicht zu der Annahme, dass tatsächlich keine mobilen Haltverbotszeichen aufgestellt waren.
54Es ist folglich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn die Verkehrszeichen bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen vom verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen worden sein sollten. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
56Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der verantwortliche Fahrzeugführer sich beim Abstellen des Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist der verantwortliche Fahrzeugführer, der Zeuge N1. E1. , indes nach dem Ergebnis seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
57Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
58Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der ansonsten als Einbahnstraße ausgewiesenen M. Straße freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
60Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
61Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
62Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, aufgrund des stattfindenden Karnevalsumzuges einen Begegnungsverkehr zwecks reibungslosen Verkehrsabflusses zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
63Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
65zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
67Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
68Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
69Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der M. Straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Einrichtung temporären Begegnungsverkehrs auf der M. Straße auch konkret behinderte.
70Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
71Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
72Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
73Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
74Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Zeuge N1. E1. als Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
75Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
76Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
77Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
78Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
79Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
80Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Klägers überhaupt nicht mitgeteilt, welche Person das Fahrzeug auf der M. Straße geparkt hat. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern der Zeuge N1. E1. der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
81Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
822.)
83Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
84Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
85Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
86Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
873.)
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 230,20 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat Fiat, mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 3162, parkte am 19.04.2012 in der Zeit von 08:10 Uhr bis 08:30 Uhr in E1. auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 senkrecht zur Fahrbahn. Auf Veranlassung von Polizeivollzugsbeamten des Beklagten wurde das Fahrzeug um 08:53 Uhr durch die C. City Abschlepp- und Bergungsdienst GmbH abgeschleppt. Ausweislich des vom Beklagten gefertigten Abschleppprotokolls stand das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich, in welchem durch Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone aufgrund einer Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet war. Die Abschleppmaßnahme wurde eingeleitet, nachdem der Beklagte durch den Genehmigungsinhaber, das Umzugsunternehmen I. S. Sohn KG, informiert worden war. Der Klägerin wurde ihr Fahrzeug am 19.04.2012 um 17:29 Uhr von der C. City Abschlepp- und Bergungsdienst GmbH wieder ausgehändigt, nachdem sie die entstandenen Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 69,02 Euro beglichen hatte.
4Die Klägerin wurde durch ein Merkblatt des Beklagten auf den beabsichtigten Erlass eines Gebührenbescheides und das ihr zustehende Anhörungsrecht hingewiesen. Daraufhin ließ sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2012 mitteilen, die durchgeführte Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Am 19.04.2012 sei am Abstellort ihres Fahrzeuges keine ordnungsgemäße Haltverbotszone eingerichtet gewesen. Vor Ort sei lediglich eine Haltverbotszone des Umzugsunternehmens Q. mit dem Zusatz „Für Umzug bitte freihalten, Datum: 20.04.2012, Uhrzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr“ eingerichtet gewesen. Eine andere Anordnung, insbesondere für den 19.04.2012, sei vor Ort nicht ersichtlich gewesen.
5Aus der vom Beklagten eingeholten schriftlichen Stellungnahme des POK N. O. vom 07.05.2012 geht hervor, am Abstellort des Fahrzeuges sei definitiv ein absolutes Haltverbot für den 19.04.2012 mit mobilen Verkehrszeichen wegen eines Umzuges eingerichtet gewesen. Das Umzugsunternehmen habe vor Ort eine Liste und die Genehmigung vorgezeigt. Neben dem eingerichteten Haltverbot für den 19.04.2012 sei für denselben Bereich der Straße noch ein weiteres Haltverbot für den 20.04.2012 eingerichtet gewesen. Die Haltverbotsschilder für den 20.04.2012 hätten direkt neben den Schildern für den 19.04.2012 gestanden. Die Abschleppmaßnahme sei eingeleitet worden, nachdem für den Pkw der Klägerin kein Verantwortlicher habe erreicht werden können.
6Auf Anfrage des Beklagten teilte das Umzugsunternehmen I. S. & Sohn KG am 09.07.2012 mit, die absolute Haltverbotszone auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 (vor dem Gebäude G1.------1) sei am 16.04.2012 auf Grundlage der Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet worden. Hierzu wurden eine Kopie der Ausnahmegenehmigung zum Einrichten einer Haltverbotszone der Stadt E1. vom 12.04.2012 sowie das gefertigte Aufstellprotokoll vom 16.04.2012 übersandt, in welcher die Fahrzeuge mit Kennzeichen vermerkt sind, die bei Einrichtung der Haltverbotszone in dem betreffenden Bereich parkten. Das Fahrzeug der Klägerin ist in dem Aufstellprotokoll nicht vermerkt.
7Mit Gebührenbescheid vom 10.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro für die Durchführung der Abschleppmaßnahme fest. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug der Klägerin habe in einer eingerichteten Haltverbotszone geparkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert.
8Die Klägerin hat am 11.10.2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Als sie ihr Fahrzeug am 18.04.2012 gegen 23:00 Uhr auf der G.------straße geparkt habe, hätten sich vor Ort lediglich Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „20.04.2012 von 07:00 bis 19:00 Uhr“ befunden, die durch das Umzugsunternehmen Q Umzug + Transporte Management aufgestellt worden seien. Mobile Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 19.04.2012 hätten dort nicht gestanden. Da der Beklagte keine Lichtbilder gefertigt habe, gebe es keinen Nachweis darüber, dass derartige Schilder aufgestellt gewesen seien. Auch der die Abschleppmaßnahme veranlassende Polizeibeamte behaupte nicht, dass vor Ort zwei Beschilderungen mit den Zeitzusätzen 19.04.2012 und 20.04.2012 gestanden hätten. Das gegen die Klägerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 20.11.2012 zwischenzeitlich eingestellt worden.
10Die Klägerin beantragt,
11- 112
Den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.09.2012 aufzuheben.
- 213
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus, das Fahrzeug der Klägerin habe zur Tatzeit in einer mobilen Haltverbotszone geparkt. Der Melder der Verkehrsbehinderung sei gleichzeitig der Berechtigte für das Einrichten der Haltverbotszone. Nach den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten sei die Haltverbotszone ordnungsgemäß eingerichtet gewesen. Nach Auskunft der Firma S. sei die Haltverbotszone am 16.04.2012 eingerichtet worden. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die durchgeführte Abschleppmaßnahme werde durch die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht berührt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
201.)
21Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 10.09.2012 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.
22Der Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die gegenüber der Klägerin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro für die durchgeführte Abschleppmaßnahme findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.
24Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
25Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten durchgeführt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2012 von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
26Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Ziffer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 senkrecht zur Fahrbahn im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot hat die Klägerin verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Die hier maßgeblichen Verkehrszeichen mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 sind gegenüber der Klägerin wirksam geworden, selbst wenn sie diese nicht wahrgenommen haben sollte.
32Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
34Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
36Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
37Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
38Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
39Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
40Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
41Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
42In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
43Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
44Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 aufgestellten mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden und nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar waren. Insbesondere war die absolute Haltverbotszone im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ordnungsgemäß eingerichtet.
45Dies ergibt sich zunächst aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellprotokoll des Umzugsunternehmens I. S. & Sohn KG vom 16.04.2012 und der Ausnahmegenehmigung der Stadt E1. vom 12.04.2012, die der Einrichtung der absoluten Haltverbotszone zugrundelag. Aus dem Aufstellprotokoll geht eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 16.04.2012 und damit drei Tage vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Im Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Schilderaufstellung im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug der Klägerin ist darin nicht vermerkt. Darüber hinaus ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Polizeibeamten, POK N. O. , vom 07.05.2012, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein mobiles Haltverbot für den 19.04.2012 eingerichtet gewesen ist. Der Stellungnahme ist unter Ziffer 2 eindeutig zu entnehmen, dass neben dem streitgegenständlichen Haltverbot für den 19.04.2012 für denselben Bereich der Straße noch eine weitere Haltverbotszone für den 20.04.2012 eingerichtet war. Die Haltverbotsschilder für den 19.04.2012 hätten direkt neben den Schildern für den 20.04.2012 gestanden. Bei dieser zweiten Haltverbotszone dürfte es sich um die vom Umzugsunternehmen Q aufgestellten Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz für den 20.04.2012 handeln, die auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern zu erkennen sind. Die einschreitenden Polizeibeamten sind im Übrigen ausweislich des gefertigten Abschleppberichts vom 19.04.2012 durch das Umzugsunternehmen I. S. & Sohn KG als Inhaber der Ausnahmegenehmigung über das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin informiert worden und haben erst daraufhin die Abschleppmaßnahme eingeleitet. Angesichts des Aufstellprotokolls und der eindeutigen schriftlichen Stellungnahme des POK O. sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 im Zeitraum zwischen dem 16.04.2012 und dem 19.04.2012 vorübergehend entfernt und erneut aufgestellt worden sind. Ein derartig atypischer Sachverhalt ist von der Klägerin nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden und widerspräche im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz für den 19.04.2012 auch am 18.04.2012 gegen 23:00 Uhr, als die Klägerin ihr Fahrzeug nach eigenen Angaben auf der G.------straße geparkt hat, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit der Klägerin gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn sie die Verkehrszeichen bei den um 23:00 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
46Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
47Im Übrigen führen auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen zwei Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 20.04.2012 zu erkennen sind, zu keiner anderen Beurteilung. Weder den Fotos noch dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, wann genau die Bilder angefertigt worden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Fotos bei Tageslicht gefertigt wurden, das Fahrzeug indes am 18.04.2012 um 23:00 Uhr bei nächtlichen Lichtverhältnissen im betreffenden Bereich abgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Bilder erst nach der durchgeführten Abschleppmaßnahme angefertigt haben kann. Dies zugrunde gelegt sind die Bilder jedoch nicht geeignet den Nachweis zu erbringen, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am Morgen des 19.04.2012, keine zusätzlichen Haltverbotsschilder mit einem Zeitzusatz für den 19.04.2012 aufgestellt waren. Angesichts dieser Sachlage bestand daher keine Veranlassung, den Sachverhalt ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine atypische Sachverhaltskonstellation von Amts wegen weiter aufzuklären.
48Der Bescheid richtet sich zudem gegen die richtige Adressatin. Die Klägerin selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem sie ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -R. 3162 auf der G.------straße gegenüber der Hausnummer 1 geparkt hat. Sie ist mithin zutreffend als Verhaltensstörerin gemäß § 4 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden.
49Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
50Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der Verkehrsregelung bezweckten Umzugsarbeiten freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Die Polizeibeamten des Beklagten wären – obwohl sie dies versucht haben – noch nicht einmal gehalten gewesen, die Klägerin vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer – wie hier – von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
52Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
53Vgl. VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
54Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete die Klägerin lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 69,02 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 72,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, die ungehinderte Durchführung der Umzugsarbeiten auf der G.------straße sicherzustellen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
55Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
57zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
59Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
60Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
61Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der G.------straße diente dem Zweck, die Durchführung eines Umzuges und das ungestörte Beladen der Umzugswagen zu ermöglichen. Dieser Zweck konnte angesichts der Verkehrssituation im betreffenden Bereich nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes erreicht werden. Diese Funktion hat die Klägerin durch ihr verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Klägerin die im Bereich der Haltverbotszone stattfindenden Umzugsarbeiten auch konkret behindert hat. Denn der Beklagte ist insoweit erst auf Anforderung des Umzugsunternehmens S. tätig geworden, das die mobile Haltverbotszone auf Grundlage der Genehmigung vom 12.04.2012 eingerichtet hat.
62Als Verhaltensstörerin ist die Klägerin auch der richtige Gebührenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW.
63Gegen die erhobene Verwaltungsgebühr bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken. Sie bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
642.)
65Soweit die Klägerin die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 69,02 Euro begehrt, ist ihre Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.
66Diese ist zulässig, aber unbegründet.
67Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
68Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn die Klägerin hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch des Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie oben unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig.
693.)
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
72Beschluss:
73Der Streitwert wird auf 141,02 Euro festgesetzt.
74Gründe:
75Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen O. -E. 452, Fabrikat Audi, parkte am Samstag, den 09.02.2013 in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:47 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine auf den 09.02.2013 für den Zeitraum von 09:00 bis 19:00 Uhr beschränkte, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 11:37 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 11:47 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf das Gelände des Abschleppunternehmens. Dort wurde das Fahrzeug am 10.02.2013 um 13:35 Uhr abgeholt.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Aufstellprotokoll im Zeitpunkt des Aufstellens der Haltverbotsbeschilderung nicht im betreffenden Bereich abgestellt. Der verantwortliche Bauleiter, Herr B. S. , teilte unter dem 04.07.2013 ergänzend schriftlich mit, dass er die Verkehrszeichen nebst Zusatzzeichen am 29.01.2013 in der M. Straße aufgestellt habe. Lichtbildaufnahmen von der Haltverbotszone habe er am 01.02.2013 gefertigt und die zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich abgestellten Fahrzeuge in das Aufstellprotokoll eingetragen. Die Eintragungen im Aufstellprotokoll habe er selbst vorgenommen. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Es sei möglich, dass er unterschiedliche Schreibgeräte benutzt habe, weil diese gerade in der kalten Jahreszeit öfter ausfielen.
5Mit Schreiben vom 04.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an.
6Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.04.2013 mit, das Fahrzeug sei am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Nach der Rückkehr zum Abstellort sei das abgestellte Fahrzeug verschwunden gewesen. Anstelle des Fahrzeuges sei ein mobiles Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Dieses sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und der Einleitung einer Abschleppmaßnahme eine Vorlaufzeit von drei Tagen liegen müsse. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.
7Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.04.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 151,70 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 230,20 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 09.02.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes für den 09.02.2013 sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung eines Karnevalsumzuges sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil die M. Straße infolge des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges für die Zeit des Karnevalsumzuges nicht für den beidseitigen Fahrzeugverkehr habe freigegeben werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien bereits am 01.02.2013 in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden.
8Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Nicht er, sondern Herr N1. E1. sei der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Er sei lediglich der Halter des Kraftfahrzeuges. Herr N1. E1. habe das Fahrzeug am 09.02.2013 nicht verkehrswidrig abgestellt. Das Fahrzeug sei bereits am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße vor der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Erst nach Rückkehr zum Abstellort am 10.02.2013 seien die mobilen Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Damit sei die erforderliche Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme nicht eingehalten worden. Der Wahrheitsgehalt des vorgelegten Aufstellprotokolls werde ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Formular sei nur unzureichend ausgefüllt. Es fehle die Bezugnahme auf die verkehrliche Anordnung. Zudem seien die Eintragungen offenbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch unterschiedliche Personen vorgenommen worden. Die Unterschrift sei am 29.01.2013 geleistet worden, für die Aufstellung der Verkehrszeichen werde allerdings der 01.02.2013 ausgewiesen. Das Protokoll sei demnach nicht geeignet zu belegen, dass die Verkehrszeichen 72 Stunden vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Zudem fehle die im Aufstellprotokoll benannte Fotodokumentation bezüglich der Aufstellung der Verkehrsschilder. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die angeblich aufgestellten Schilder zunächst mit Müllsäcken unkenntlich gemacht worden seien. Insoweit habe Herr N1. E1. am 09.02.2013 gegen 09:30 Uhr beobachtet, dass städtische Mitarbeiter auf der Adlerstraße Müllsäcke von abgedeckten Verkehrsschildern entfernt hätten. Die Beklagte habe es offenbar versäumt diese Müllsäcke rechtzeitig 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum wieder zu entfernen und dies erst am Morgen des 09.02.2013 nachgeholt. Hinsichtlich des Abdeckens aufgestellter Verkehrszeichen sei die Stellungnahme des Herrn B. S. vom 04.07.2013 unergiebig. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Im Fahrzeug habe ein Anwohnerparkausweis ausgelegen. Der Beklagten sei es somit unschwer möglich gewesen, vor der Abschleppmaßnahme eine Fahrerermittlung durchzuführen. Die Halterermittlung über das Kennzeichen sei angesichts des Anwohnerparkausweises untauglich gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Zwar werde zur Kostenerstattung regelmäßig der Verhaltensstörer und nicht der Zustandsstörer in Anspruch genommen. Allerdings habe der Kläger den Verhaltensstörer im Rahmen der durchgeführten Anhörung, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand, nicht namentlich benannt. Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers entfallen. Erkenntnisse über den Abstellzeitpunkt des Kraftfahrzeuges vor dem 09.02.2013 lägen nicht vor. Festzustellen sei, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls am 09.02.2013 verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkt habe. Die mobilen Haltverbotsschilder seien durch den Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn B. S. , am 29.01.2013 im maßgeblichen Bereich in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden sei damit eingehalten worden. Die Verkehrszeichen seien nach dem Aufstellen weder entfernt noch umgesetzt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass die am 29.01.2013 aufgestellten Verkehrszeichen ununterbrochen bis einschließlich zum 09.02.2013 ordnungsgemäß im betreffenden Bereich standen. Eine eigenmächtige Aufstellung von Verkehrszeichen ohne zugrunde liegende verkehrliche Anordnung könne ausgeschlossen werden. Ausweislich des Aufstellprotokolls und der gefertigten Lichtbilder sei das Kraftfahrzeug des Klägers am 01.02.2013 nicht im betreffenden Bereich der M. Straße abgestellt gewesen. Weitergehende Maßnahmen zur Halterermittlung seien vor Einleitung der Abschleppmaßnahme nicht geboten gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung bei heimischen oder auswärtigen Kennzeichen stets eine Halterfeststellung durchzuführen und den Halter telefonisch zu erreichen. Dennoch sei versucht worden, den Halter durch Befragung der Anwohner ausfindig zu machen. Über den Anwohnerparkausweis hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können, weil das Bürgerbüro als auskunftsgebende Stelle am Tattag geschlossen gewesen sei und insoweit keine Möglichkeit der Auskunftserteilung bestanden habe.
15Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden die von der Beklagten am 01.02.2013 auf der M. Straße gefertigten Lichtbilder vorgelegt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. L. , T. C. , B. S. , G. L1. , N1. E1. und S1. E1. sowie durch schriftliche Befragung der Zeugin T1. C1. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
211.)
22Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
23Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
24Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
25Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
33Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
35Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
37Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
38Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
39Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
41In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
43Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.
44Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ auf der M. Straße im Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers geparkt war, am 29.01.2013 ordnungsgemäß aufgestellt wurden, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 09.02.2013 – mithin auch am Abend des 08.02.2013 – vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind.
45Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom 09.02.2013, als auch den am 01.02.2013 gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Darüber hinaus geht aus dem Aufstellprotokoll vom 29.01.2013 und der ergänzenden Stellungnahme des verantwortlichen Bauleiters, dem Zeugen B. S. , vom 04.07.2013 eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 29.01.2013 und damit mehr als eine Woche vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass am 01.02.2013, mithin drei Tage nach der Aufstellung der mobilen Beschilderung, überprüft wurde, welche Fahrzeuge im betreffenden Bereich abgestellt waren. Am 01.02.2013 wurden die in der eingerichteten Haltverbotszone befindlichen Fahrzeuge zusätzlich durch Anfertigung von Lichtbildaufnahmen fotografisch dokumentiert. Im vorliegenden Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Lichtbildfertigung am 01.02.2013 im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug des Klägers ist darin nicht vermerkt. Angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 04.07.2013 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellprotokoll unrichtig ist. Denn bei der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass besteht.
46Die vorgenannten Angaben zur Aufstellung der Haltverbotsschilder hat der Zeuge S. auch im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insoweit hat er glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er die auf den Lichtbildern vom 01.02.2013 dokumentierten mobilen Haltverbotsschilder, gemeinsam mit drei bis vier weiteren städtischen Mitarbeitern am 29.01.2013 auf der M. Straße aufgestellt habe. Am 01.02.2013 habe er sich abermals zur M. Straße begeben, die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen überprüft, die aufgestellten Schilder fotografisch dokumentiert, sämtliche Fahrzeuge, die am 01.02.2013 im Bereich der Haltverbotszone abgestellt waren ebenfalls fotografisch festgehalten und die Kennzeichen dieser Fahrzeuge allesamt in das Aufstellprotokoll eingetragen. Diese Angaben konnte der Zeuge S. zudem durch Vorlage eines Kalenders untermauern, in dem er taggenau eingetragen hat, in welchen Bereichen der Stadt N. er wann welche Verkehrszeichen aufstellt. Dieser Kalender wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat der Zeuge S. bekundet, dass er am 09.02.2013 in der Zeit zwischen 08:00 und 10:00 Uhr erneut auf der M. Straße tätig war und die dort vorhandenen stationären Verkehrszeichen, die das Parken mit Parkschein grundsätzlich erlauben, mit Plastiktüten abgehängt hat, um etwaigen Widersprüchen zur mobilen Beschilderung vorzubeugen. Der Zeuge S. hat gleichzeitig bekundet, dass die von ihm aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder auch am 09.02.2013 noch vor Ort standen.
47Die Angaben des Zeugen S. hinsichtlich der Aufstellung der Schilder korrespondieren mit den Wahrnehmungen der Zeugin T. C2. . Die Zeugin C2. hat unabhängig von dem Zeugen S. glaubhaft bekundet, im Rahmen ihres Dienstes zwei bis dreimal in der Woche die M. Straße zu begehen und die Einhaltung der dortigen Parkvorschriften zu kontrollieren. Auch in der Woche vor dem 09.02.2013 sei sie auf der M. Straße unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei ihr aufgefallen, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den 09.02.2013 bereits eine Woche vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt waren. Wegen des Karnevalsumzuges in der Innenstadt von N. seien auch auf den an die M. Straße angrenzenden Straßen mobile Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Ebenso konnte die Zeugin C2. bestätigen, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Tag der Abschleppmaßnahme, dem 09.02.2013, noch ordnungsgemäß auf der M. Straße standen.
48Der Zeuge Q. L. , der am 09.02.2013 gemeinsam mit der Zeugin C2. vor Ort und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschleppmaßnahmen im Zuge der Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der M. Straße verantwortlich war, hat ebenfalls bekundet, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 09.02.2013 noch genauso aufgestellt waren, wie es im Aufstellprotokoll dokumentiert ist. Die Zeugen L. und C2. haben gleichfalls unabhängig voneinander bekundet, dass die auf der M. Straße befindliche stationäre Beschilderung, nach der das Parken mit Parkschein ansonsten erlaubt ist, am 09.02.2013 ordnungsgemäß abgehängt war. Diese Wahrnehmungen korrespondieren wiederum mit den Bekundungen des Zeugen S. , wonach dieser die stationäre Beschilderung am 09.02.2013 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr mittels Plastiktüten unkenntlich gemacht hat.
49Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugen S. , C2. und L. in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen haben das Kerngeschehen hinsichtlich der Aufstellung und des Vorhandenseins der mobilen Haltverbotszeichen ohne Belastungstendenzen übereinstimmend und unabhängig voneinander wiedergegeben. Die Aussagen der Zeugen decken sich darüber hinaus mit den am 01.02.2013 und 09.02.2013 gefertigten Lichtbildern und dem Aufstellprotokoll. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren.
50Diese Annahme wird nicht durch die Aussagen des Zeugen G. L1. sowie der Zeugen N1. und S1. E1. erschüttert.
51Die Aussage des Zeugen L1. ist bereits unergiebig. Der Zeuge L1. konnte lediglich bekunden, dass auf der M. Straße zu unterschiedlichen Anlässen mehrmals im Jahr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang meine er sich zu erinnern, dass die mobilen Haltverbotsschilder irgendwann im Jahr 2013 einmal nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, wann sich dieser Vorfall zugetragen hat. Er konnte die Jahreszeit nicht ansatzweise eingrenzen und hat ausdrücklich angegeben nicht zu wissen, ob dieser Vorfall am Karnevalswochenende oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Zu dem Vorhandensein mobiler Haltverbotsschilder am 09.02.2013 bzw. an den Tagen vor dem 09.02.2013 konnte der Zeuge keine Angaben machen.
52Auch die Aussagen der Zeugen N1. und S1. E1. sind im Wesentlichen unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander bekundet, das Fahrzeug des Klägers am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße geparkt zu haben, nachdem sie eine Freundin – die Zeugin T1. C1. – vom Bahnhof abgeholt hatten. Als sie das Fahrzeug am Beginn der M. Straße geparkt hätten, seien sie die Straße einige hundert Meter bis zu ihrer Wohnung hinaufgegangen. Weder beim Parken des Fahrzeuges noch beim Aussteigen oder auf dem Weg zu ihrer Wohnung seien ihnen mobile Haltverbotsschilder aufgefallen. Dass den Zeugen indes keine Haltverbotsschilder aufgefallen sind heißt nicht, dass die Schilder nicht tatsächlich vor Ort aufgestellt waren. Insbesondere haben die Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich nicht gesondert über die Situation der Verkehrsregelungen auf der M. Straße informiert zu haben, sondern lediglich vom Fahrzeug bis zu ihrer Wohnung gegangen zu sein. Es ist daher anzunehmen, dass die Zeugen die vorhandenen mobilen Haltverbotsschilder bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen nicht wahrgenommen haben. Soweit die Zeugin S1. E1. bekundet hat sich deshalb sicher zu sein, das keine Haltverbotsschilder vorhanden waren, weil sich am 10.02.2013 ein Haltverbotsschild genau auf der Höhe befunden habe, auf der sich am 08.02.2013 die Beifahrertür des Fahrzeugs befunden habe und sie deshalb durch das Schild beim Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte behindert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf den am 09.02.2013 von dem klägerischen Fahrzeug gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass in Höhe der Beifahrertür des Fahrzeugs kein Schild aufgestellt war. Vielmehr befindet sich ein mobiles Haltverbotsschild mehrere Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug, so dass Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch dieses Schild in keiner Weise hätten behindert werden können. Die auf den Lichtbildern vom 09.02.2013 dokumentierte Aufstellsituation steht damit in ersichtlichem Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugin E1. . Die Angaben der Zeugen N1. und S1. E1. , wonach sie mit dem Rollkoffer der Zeugin C1. auf dem Weg vom Fahrzeug zur Wohnung nicht durch Haltverbotsschilder auf dem Gehweg behindert worden seien, was dafür spreche, dass keine Schilder vorhanden waren, führen gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, die mobilen Haltverbotsschilder auf den Gehwegen stets so zu positionieren, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen durch die Stellfüße der Schilder nicht behindert werden. Auch der Zeuge L1. hat bekundet, dass die auf der M. Straße zu verschiedenen Anlässen aufgestellten mobilen Verkehrszeichen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer in der Regel nicht bei der Benutzung des Gehweges behindern. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die rechteckigen Stellfüße mobiler Verkehrszeichen auf einem Bürgersteig normaler Breite in der Regel zu keinen Behinderungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern, Rollstuhlfahrern, Kinderwagen und sonstigen Verkehrsteilnehmern führen, selbst wenn die Stellfüße im Einzelfall nicht parallel zur Fahrbahn positioniert sind. Letztlich sind auch die geschilderten Beobachtungen des Zeugen N1. E1. am Morgen des 09.02.2013 gegen 10:00 Uhr im Bereich des B1. hinsichtlich des Vorhandenseins absoluter Haltverbotsschilder auf der M. Straße unergiebig. Soweit der Zeuge N1. E1. beobachtet hat, dass im Bereich des B1. durch städtische Mitarbeiter ein Einbahnstraßenschild mit Plastiktüten abgehängt worden sei, erlaubt dies keine Rückschlüsse hinsichtlich des Vorhandenseins einer mobilen Haltverbotsbeschilderung auf der M. Straße. Allerdings sind diese Beobachtungen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , der ausdrücklich bekundet hat, auf der M. Straße und den umliegenden Straßen im Bereich des Zugweges des Karnevalsumzuges am 09.02.2013 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr die vorhandene stationäre Beschilderung durch Abhängen mit Plastiktüten außer Kraft gesetzt zu haben.
53Letztlich ist die schriftliche Aussage der Zeugin T1. C1. ebenfalls unergiebig. Die Zeugin C1. bekundet lediglich, am 08.02.2013 keine absoluten Haltverbotsschilder wahrgenommen zu haben. Dies führt indes nicht zu der Annahme, dass tatsächlich keine mobilen Haltverbotszeichen aufgestellt waren.
54Es ist folglich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn die Verkehrszeichen bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen vom verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen worden sein sollten. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
56Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der verantwortliche Fahrzeugführer sich beim Abstellen des Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist der verantwortliche Fahrzeugführer, der Zeuge N1. E1. , indes nach dem Ergebnis seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
57Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
58Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der ansonsten als Einbahnstraße ausgewiesenen M. Straße freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
60Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
61Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
62Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, aufgrund des stattfindenden Karnevalsumzuges einen Begegnungsverkehr zwecks reibungslosen Verkehrsabflusses zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
63Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
65zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
67Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
68Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
69Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der M. Straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Einrichtung temporären Begegnungsverkehrs auf der M. Straße auch konkret behinderte.
70Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
71Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
72Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
73Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
74Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Zeuge N1. E1. als Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
75Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
76Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
77Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
78Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
79Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
80Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Klägers überhaupt nicht mitgeteilt, welche Person das Fahrzeug auf der M. Straße geparkt hat. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern der Zeuge N1. E1. der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
81Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
822.)
83Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
84Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
85Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
86Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
873.)
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 230,20 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.
3Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen O. -E. 452, Fabrikat Audi, parkte am Samstag, den 09.02.2013 in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:47 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine auf den 09.02.2013 für den Zeitraum von 09:00 bis 19:00 Uhr beschränkte, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 11:37 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 11:47 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf das Gelände des Abschleppunternehmens. Dort wurde das Fahrzeug am 10.02.2013 um 13:35 Uhr abgeholt.
4Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Aufstellprotokoll im Zeitpunkt des Aufstellens der Haltverbotsbeschilderung nicht im betreffenden Bereich abgestellt. Der verantwortliche Bauleiter, Herr B. S. , teilte unter dem 04.07.2013 ergänzend schriftlich mit, dass er die Verkehrszeichen nebst Zusatzzeichen am 29.01.2013 in der M. Straße aufgestellt habe. Lichtbildaufnahmen von der Haltverbotszone habe er am 01.02.2013 gefertigt und die zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich abgestellten Fahrzeuge in das Aufstellprotokoll eingetragen. Die Eintragungen im Aufstellprotokoll habe er selbst vorgenommen. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Es sei möglich, dass er unterschiedliche Schreibgeräte benutzt habe, weil diese gerade in der kalten Jahreszeit öfter ausfielen.
5Mit Schreiben vom 04.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an.
6Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.04.2013 mit, das Fahrzeug sei am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Nach der Rückkehr zum Abstellort sei das abgestellte Fahrzeug verschwunden gewesen. Anstelle des Fahrzeuges sei ein mobiles Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Dieses sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und der Einleitung einer Abschleppmaßnahme eine Vorlaufzeit von drei Tagen liegen müsse. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.
7Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.04.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 151,70 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 230,20 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 09.02.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes für den 09.02.2013 sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung eines Karnevalsumzuges sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil die M. Straße infolge des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges für die Zeit des Karnevalsumzuges nicht für den beidseitigen Fahrzeugverkehr habe freigegeben werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien bereits am 01.02.2013 in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden.
8Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Nicht er, sondern Herr N1. E1. sei der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Er sei lediglich der Halter des Kraftfahrzeuges. Herr N1. E1. habe das Fahrzeug am 09.02.2013 nicht verkehrswidrig abgestellt. Das Fahrzeug sei bereits am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße vor der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Erst nach Rückkehr zum Abstellort am 10.02.2013 seien die mobilen Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Damit sei die erforderliche Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme nicht eingehalten worden. Der Wahrheitsgehalt des vorgelegten Aufstellprotokolls werde ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Formular sei nur unzureichend ausgefüllt. Es fehle die Bezugnahme auf die verkehrliche Anordnung. Zudem seien die Eintragungen offenbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch unterschiedliche Personen vorgenommen worden. Die Unterschrift sei am 29.01.2013 geleistet worden, für die Aufstellung der Verkehrszeichen werde allerdings der 01.02.2013 ausgewiesen. Das Protokoll sei demnach nicht geeignet zu belegen, dass die Verkehrszeichen 72 Stunden vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Zudem fehle die im Aufstellprotokoll benannte Fotodokumentation bezüglich der Aufstellung der Verkehrsschilder. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die angeblich aufgestellten Schilder zunächst mit Müllsäcken unkenntlich gemacht worden seien. Insoweit habe Herr N1. E1. am 09.02.2013 gegen 09:30 Uhr beobachtet, dass städtische Mitarbeiter auf der Adlerstraße Müllsäcke von abgedeckten Verkehrsschildern entfernt hätten. Die Beklagte habe es offenbar versäumt diese Müllsäcke rechtzeitig 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum wieder zu entfernen und dies erst am Morgen des 09.02.2013 nachgeholt. Hinsichtlich des Abdeckens aufgestellter Verkehrszeichen sei die Stellungnahme des Herrn B. S. vom 04.07.2013 unergiebig. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Im Fahrzeug habe ein Anwohnerparkausweis ausgelegen. Der Beklagten sei es somit unschwer möglich gewesen, vor der Abschleppmaßnahme eine Fahrerermittlung durchzuführen. Die Halterermittlung über das Kennzeichen sei angesichts des Anwohnerparkausweises untauglich gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Zwar werde zur Kostenerstattung regelmäßig der Verhaltensstörer und nicht der Zustandsstörer in Anspruch genommen. Allerdings habe der Kläger den Verhaltensstörer im Rahmen der durchgeführten Anhörung, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand, nicht namentlich benannt. Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers entfallen. Erkenntnisse über den Abstellzeitpunkt des Kraftfahrzeuges vor dem 09.02.2013 lägen nicht vor. Festzustellen sei, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls am 09.02.2013 verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkt habe. Die mobilen Haltverbotsschilder seien durch den Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn B. S. , am 29.01.2013 im maßgeblichen Bereich in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden sei damit eingehalten worden. Die Verkehrszeichen seien nach dem Aufstellen weder entfernt noch umgesetzt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass die am 29.01.2013 aufgestellten Verkehrszeichen ununterbrochen bis einschließlich zum 09.02.2013 ordnungsgemäß im betreffenden Bereich standen. Eine eigenmächtige Aufstellung von Verkehrszeichen ohne zugrunde liegende verkehrliche Anordnung könne ausgeschlossen werden. Ausweislich des Aufstellprotokolls und der gefertigten Lichtbilder sei das Kraftfahrzeug des Klägers am 01.02.2013 nicht im betreffenden Bereich der M. Straße abgestellt gewesen. Weitergehende Maßnahmen zur Halterermittlung seien vor Einleitung der Abschleppmaßnahme nicht geboten gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung bei heimischen oder auswärtigen Kennzeichen stets eine Halterfeststellung durchzuführen und den Halter telefonisch zu erreichen. Dennoch sei versucht worden, den Halter durch Befragung der Anwohner ausfindig zu machen. Über den Anwohnerparkausweis hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können, weil das Bürgerbüro als auskunftsgebende Stelle am Tattag geschlossen gewesen sei und insoweit keine Möglichkeit der Auskunftserteilung bestanden habe.
15Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden die von der Beklagten am 01.02.2013 auf der M. Straße gefertigten Lichtbilder vorgelegt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. L. , T. C. , B. S. , G. L1. , N1. E1. und S1. E1. sowie durch schriftliche Befragung der Zeugin T1. C1. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
211.)
22Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
23Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
24Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
25Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
27Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
28vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
29denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
30Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.
31Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris.
33Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
35Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 9, juris.
37Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
38Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
39Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris.
41In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris.
43Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.
44Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ auf der M. Straße im Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers geparkt war, am 29.01.2013 ordnungsgemäß aufgestellt wurden, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 09.02.2013 – mithin auch am Abend des 08.02.2013 – vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind.
45Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom 09.02.2013, als auch den am 01.02.2013 gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Darüber hinaus geht aus dem Aufstellprotokoll vom 29.01.2013 und der ergänzenden Stellungnahme des verantwortlichen Bauleiters, dem Zeugen B. S. , vom 04.07.2013 eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 29.01.2013 und damit mehr als eine Woche vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass am 01.02.2013, mithin drei Tage nach der Aufstellung der mobilen Beschilderung, überprüft wurde, welche Fahrzeuge im betreffenden Bereich abgestellt waren. Am 01.02.2013 wurden die in der eingerichteten Haltverbotszone befindlichen Fahrzeuge zusätzlich durch Anfertigung von Lichtbildaufnahmen fotografisch dokumentiert. Im vorliegenden Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Lichtbildfertigung am 01.02.2013 im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug des Klägers ist darin nicht vermerkt. Angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 04.07.2013 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellprotokoll unrichtig ist. Denn bei der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass besteht.
46Die vorgenannten Angaben zur Aufstellung der Haltverbotsschilder hat der Zeuge S. auch im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insoweit hat er glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er die auf den Lichtbildern vom 01.02.2013 dokumentierten mobilen Haltverbotsschilder, gemeinsam mit drei bis vier weiteren städtischen Mitarbeitern am 29.01.2013 auf der M. Straße aufgestellt habe. Am 01.02.2013 habe er sich abermals zur M. Straße begeben, die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen überprüft, die aufgestellten Schilder fotografisch dokumentiert, sämtliche Fahrzeuge, die am 01.02.2013 im Bereich der Haltverbotszone abgestellt waren ebenfalls fotografisch festgehalten und die Kennzeichen dieser Fahrzeuge allesamt in das Aufstellprotokoll eingetragen. Diese Angaben konnte der Zeuge S. zudem durch Vorlage eines Kalenders untermauern, in dem er taggenau eingetragen hat, in welchen Bereichen der Stadt N. er wann welche Verkehrszeichen aufstellt. Dieser Kalender wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat der Zeuge S. bekundet, dass er am 09.02.2013 in der Zeit zwischen 08:00 und 10:00 Uhr erneut auf der M. Straße tätig war und die dort vorhandenen stationären Verkehrszeichen, die das Parken mit Parkschein grundsätzlich erlauben, mit Plastiktüten abgehängt hat, um etwaigen Widersprüchen zur mobilen Beschilderung vorzubeugen. Der Zeuge S. hat gleichzeitig bekundet, dass die von ihm aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder auch am 09.02.2013 noch vor Ort standen.
47Die Angaben des Zeugen S. hinsichtlich der Aufstellung der Schilder korrespondieren mit den Wahrnehmungen der Zeugin T. C2. . Die Zeugin C2. hat unabhängig von dem Zeugen S. glaubhaft bekundet, im Rahmen ihres Dienstes zwei bis dreimal in der Woche die M. Straße zu begehen und die Einhaltung der dortigen Parkvorschriften zu kontrollieren. Auch in der Woche vor dem 09.02.2013 sei sie auf der M. Straße unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei ihr aufgefallen, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den 09.02.2013 bereits eine Woche vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt waren. Wegen des Karnevalsumzuges in der Innenstadt von N. seien auch auf den an die M. Straße angrenzenden Straßen mobile Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Ebenso konnte die Zeugin C2. bestätigen, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Tag der Abschleppmaßnahme, dem 09.02.2013, noch ordnungsgemäß auf der M. Straße standen.
48Der Zeuge Q. L. , der am 09.02.2013 gemeinsam mit der Zeugin C2. vor Ort und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschleppmaßnahmen im Zuge der Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der M. Straße verantwortlich war, hat ebenfalls bekundet, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 09.02.2013 noch genauso aufgestellt waren, wie es im Aufstellprotokoll dokumentiert ist. Die Zeugen L. und C2. haben gleichfalls unabhängig voneinander bekundet, dass die auf der M. Straße befindliche stationäre Beschilderung, nach der das Parken mit Parkschein ansonsten erlaubt ist, am 09.02.2013 ordnungsgemäß abgehängt war. Diese Wahrnehmungen korrespondieren wiederum mit den Bekundungen des Zeugen S. , wonach dieser die stationäre Beschilderung am 09.02.2013 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr mittels Plastiktüten unkenntlich gemacht hat.
49Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugen S. , C2. und L. in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen haben das Kerngeschehen hinsichtlich der Aufstellung und des Vorhandenseins der mobilen Haltverbotszeichen ohne Belastungstendenzen übereinstimmend und unabhängig voneinander wiedergegeben. Die Aussagen der Zeugen decken sich darüber hinaus mit den am 01.02.2013 und 09.02.2013 gefertigten Lichtbildern und dem Aufstellprotokoll. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren.
50Diese Annahme wird nicht durch die Aussagen des Zeugen G. L1. sowie der Zeugen N1. und S1. E1. erschüttert.
51Die Aussage des Zeugen L1. ist bereits unergiebig. Der Zeuge L1. konnte lediglich bekunden, dass auf der M. Straße zu unterschiedlichen Anlässen mehrmals im Jahr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang meine er sich zu erinnern, dass die mobilen Haltverbotsschilder irgendwann im Jahr 2013 einmal nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, wann sich dieser Vorfall zugetragen hat. Er konnte die Jahreszeit nicht ansatzweise eingrenzen und hat ausdrücklich angegeben nicht zu wissen, ob dieser Vorfall am Karnevalswochenende oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Zu dem Vorhandensein mobiler Haltverbotsschilder am 09.02.2013 bzw. an den Tagen vor dem 09.02.2013 konnte der Zeuge keine Angaben machen.
52Auch die Aussagen der Zeugen N1. und S1. E1. sind im Wesentlichen unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander bekundet, das Fahrzeug des Klägers am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße geparkt zu haben, nachdem sie eine Freundin – die Zeugin T1. C1. – vom Bahnhof abgeholt hatten. Als sie das Fahrzeug am Beginn der M. Straße geparkt hätten, seien sie die Straße einige hundert Meter bis zu ihrer Wohnung hinaufgegangen. Weder beim Parken des Fahrzeuges noch beim Aussteigen oder auf dem Weg zu ihrer Wohnung seien ihnen mobile Haltverbotsschilder aufgefallen. Dass den Zeugen indes keine Haltverbotsschilder aufgefallen sind heißt nicht, dass die Schilder nicht tatsächlich vor Ort aufgestellt waren. Insbesondere haben die Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich nicht gesondert über die Situation der Verkehrsregelungen auf der M. Straße informiert zu haben, sondern lediglich vom Fahrzeug bis zu ihrer Wohnung gegangen zu sein. Es ist daher anzunehmen, dass die Zeugen die vorhandenen mobilen Haltverbotsschilder bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen nicht wahrgenommen haben. Soweit die Zeugin S1. E1. bekundet hat sich deshalb sicher zu sein, das keine Haltverbotsschilder vorhanden waren, weil sich am 10.02.2013 ein Haltverbotsschild genau auf der Höhe befunden habe, auf der sich am 08.02.2013 die Beifahrertür des Fahrzeugs befunden habe und sie deshalb durch das Schild beim Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte behindert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf den am 09.02.2013 von dem klägerischen Fahrzeug gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass in Höhe der Beifahrertür des Fahrzeugs kein Schild aufgestellt war. Vielmehr befindet sich ein mobiles Haltverbotsschild mehrere Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug, so dass Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch dieses Schild in keiner Weise hätten behindert werden können. Die auf den Lichtbildern vom 09.02.2013 dokumentierte Aufstellsituation steht damit in ersichtlichem Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugin E1. . Die Angaben der Zeugen N1. und S1. E1. , wonach sie mit dem Rollkoffer der Zeugin C1. auf dem Weg vom Fahrzeug zur Wohnung nicht durch Haltverbotsschilder auf dem Gehweg behindert worden seien, was dafür spreche, dass keine Schilder vorhanden waren, führen gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, die mobilen Haltverbotsschilder auf den Gehwegen stets so zu positionieren, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen durch die Stellfüße der Schilder nicht behindert werden. Auch der Zeuge L1. hat bekundet, dass die auf der M. Straße zu verschiedenen Anlässen aufgestellten mobilen Verkehrszeichen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer in der Regel nicht bei der Benutzung des Gehweges behindern. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die rechteckigen Stellfüße mobiler Verkehrszeichen auf einem Bürgersteig normaler Breite in der Regel zu keinen Behinderungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern, Rollstuhlfahrern, Kinderwagen und sonstigen Verkehrsteilnehmern führen, selbst wenn die Stellfüße im Einzelfall nicht parallel zur Fahrbahn positioniert sind. Letztlich sind auch die geschilderten Beobachtungen des Zeugen N1. E1. am Morgen des 09.02.2013 gegen 10:00 Uhr im Bereich des B1. hinsichtlich des Vorhandenseins absoluter Haltverbotsschilder auf der M. Straße unergiebig. Soweit der Zeuge N1. E1. beobachtet hat, dass im Bereich des B1. durch städtische Mitarbeiter ein Einbahnstraßenschild mit Plastiktüten abgehängt worden sei, erlaubt dies keine Rückschlüsse hinsichtlich des Vorhandenseins einer mobilen Haltverbotsbeschilderung auf der M. Straße. Allerdings sind diese Beobachtungen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , der ausdrücklich bekundet hat, auf der M. Straße und den umliegenden Straßen im Bereich des Zugweges des Karnevalsumzuges am 09.02.2013 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr die vorhandene stationäre Beschilderung durch Abhängen mit Plastiktüten außer Kraft gesetzt zu haben.
53Letztlich ist die schriftliche Aussage der Zeugin T1. C1. ebenfalls unergiebig. Die Zeugin C1. bekundet lediglich, am 08.02.2013 keine absoluten Haltverbotsschilder wahrgenommen zu haben. Dies führt indes nicht zu der Annahme, dass tatsächlich keine mobilen Haltverbotszeichen aufgestellt waren.
54Es ist folglich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn die Verkehrszeichen bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen vom verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen worden sein sollten. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 5 ff., juris.
56Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der verantwortliche Fahrzeugführer sich beim Abstellen des Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist der verantwortliche Fahrzeugführer, der Zeuge N1. E1. , indes nach dem Ergebnis seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
57Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
58Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der ansonsten als Einbahnstraße ausgewiesenen M. Straße freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
60Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
61Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
62Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, aufgrund des stattfindenden Karnevalsumzuges einen Begegnungsverkehr zwecks reibungslosen Verkehrsabflusses zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
63Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris,
65zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012– 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris.
67Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.
68Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris.
69Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der M. Straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Einrichtung temporären Begegnungsverkehrs auf der M. Straße auch konkret behinderte.
70Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
71Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.
72Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 –, Rn. 26 ff., juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 –, Rn. 65 ff., juris.
73Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
74Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Zeuge N1. E1. als Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.
75Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 –, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 –, NVwZ 1987, 912.
76Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.
77Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.
78Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.
79Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 –, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 –, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008– 20 K 3320/07 –, Rn. 17, juris.
80Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Klägers überhaupt nicht mitgeteilt, welche Person das Fahrzeug auf der M. Straße geparkt hat. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern der Zeuge N1. E1. der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.
81Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.
822.)
83Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
84Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
85Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
86Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.
873.)
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 230,20 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.