Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Mai 2016 - 13 L 1024/16
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 29. März 2016 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3951/16 gegen die Untersagungsverfügung vom 24. Februar 2016 wiederherzustellen,
4ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Allgemeinheit an der umgehenden Durchsetzung der Untersagung steuerberatender Tätigkeit gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.
6Die aufschiebende Wirkung der Klage ist zunächst nicht wegen eines eventuellen Verfahrensfehlers unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen oder unzureichend erfolgten Anhörung des Antragstellers wiederherzustellen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung des Antragstellers ist schriftlich nicht erfolgt. Zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller bei dem telefonischen Gespräch mit dem Sachgebietsleiter VI des Finanzamtes O. , Herrn T. , am 17. Februar 2016, bei dem letzterer den Antragsteller auf § 41 BeamtStG hinwies und die schriftliche Untersagung ankündigte (siehe den Aktenvermerk des Herrn T. vom 7. April 2016, Bl. 26 der Gerichtsakte), mündlich die Gelegenheit zur Äußerung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben wurde. Im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn eine Anhörung des Antragstellers unterblieben oder nur unzureichend erfolgt wäre, würde dies nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen, weil die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 ‑ 7 B 1293/10 -, juris, Rz. 13.
8Auch im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
9Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden ist, erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung, die bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
10Die Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O. bis zum Ablauf des 30. April 2018 findet ihre rechtliche Grundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
11Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor. Es ist zu besorgen, dass durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Steuerberater im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
12Die Regelung in § 41 Satz 2 BeamtStG knüpft zum Schutz dienstlicher Interessen an Pflichten an, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken. Ein früherer Beamter soll das während seiner Dienstzeit erworbene „Amtswissen“ nicht für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn nutzen. Schutzzweck der Vorschrift ist letztlich die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52/87 -, juris, Rz. 18 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 2 A 119/89 -, juris, Rz. 21; BayVGH, Beschluss vom 5. September 2012 ‑ 3 CS 12.1241 -, juris, Rz. 18.
14Aufgrund der Nachwirkungen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses kann der Dienstherr nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses eine Rücksichtnahme auf die Wahrung dienstlicher Belange erwarten. Zu diesen Belangen zählen die hier in Rede stehenden Regelungsziele, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht einem Loyalitätskonflikt auszusetzen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung in der öffentlichen Verwaltung nicht zu erschüttern.
15Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 2 A 119/89 -, juris, Rz. 21 f.
16Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind überaus empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber darf etwaigen Gefährdungen daher bereits im Vorfeld begegnen. Dementsprechend setzt die Untersagung einer Tätigkeit auf der Grundlage des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht die konkrete Befürchtung eines Fehlverhaltens des jeweiligen Ruhestandsbeamten oder Zweifel an dessen persönlicher Integrität voraus. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs zu vermeiden.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52/87 -, juris, Rz. 29; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 B 34/14 -, juris, Rz. 12, 19.
18Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Besorgnis, dass durch die vom Antragsteller beabsichtigte steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, berechtigt.
19Dass der hierfür erforderliche Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers als Betriebsprüfer beim Finanzamt O. I bzw. später beim Finanzamt O. gegeben ist, liegt auf der Hand. Der Antragsteller verbrachte insgesamt 50 Dienstjahre beim Finanzamt O. I bzw. O. , davon rund 42 Jahre als Betriebsprüfer. Als solcher war er nach Angaben des Antragsgegners sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig. Dabei erlangte er nicht nur relevante interne dienstliche Kenntnisse ‑ wie etwa zu Prüfungsmethoden, Stärken und Schwächen der Beweisführung etc. -, sondern hatte auch zahlreiche persönliche Kontakte zu Mitarbeitern des Finanzamtes und dienstliche Berührungspunkte mit einer Vielzahl von Steuerpflichtigen. Als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) hatte der Antragsteller im Finanzamt zwar keine Führungsposition inne. Der Antragsgegner trägt jedoch unwidersprochen vor, dass ein Betriebsprüfer ebenfalls eine herausgehobene Stellung hat und ein besonderes Ansehen im Finanzamt genießt; so werde er häufig als besonderer Wissensträger angesehen und von anderen Stellen als Ansprechperson in Anspruch genommen.
20Die Untersagungsverfügung knüpft auch an den konkret begründeten Anschein der Beeinflussung des Amtshandelns und des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte an. Anlass für die Verfügung war der Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Zurruhesetzung und Bestellung zum Steuerberater bei einer Betriebsprüfung tätig geworden war, nämlich am 1. Februar 2016 bei der Prüfung des Steuerfalls I.-X. N. in den Räumen des Steuerberaterbüros F. in O. . Er wies sich durch die Übergabe seiner Visitenkarte als Ansprechpartner des Prüfers aus und führte das 45 Minuten dauernde Eröffnungsgespräch (siehe die Aktenvermerke des Sachgebietsleiters VI des Finanzamtes, Herrn T. , vom 7. April 2016 und des Betriebsprüfers, Herrn T1. , vom 11. April 2016, Bl. 26 f. der Gerichtsakte); ferner übergab er dem Prüfer Buchführungsunterlagen sowie einen USB-Stick und erläuterte die Belegführung; in den folgenden Tagen, nachdem die Prüfung wegen Erkrankung des Prüfers abgebrochen worden war, rief er mehrfach beim Finanzamt an, um sich nach dem Fortgang zu erkundigen. Dass es sich nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeit um eine steuerberatende handelt, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Hinzu kommt, dass, wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt, die Tätigkeit des Antragstellers genau den Bereich betraf, mit dessen Wahrnehmung er früher dienstlich betraut gewesen war; er bearbeitete das gleiche Gebiet und „wechselte lediglich die Seiten“, indem er nun statt der Belange des Dienstherrn die gegenläufigen Interessen des Steuerpflichtigen vertrat. Aufgrund dieser Umstände ist aus der maßgeblichen Sicht eines sachlich denkenden Bürgers,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52/87 -, juris, Rz. 31; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 B 34/14 -, juris, Rz. 16,
22sowohl die Befürchtung begründet, dass ehemalige Kollegen, zu denen der Antragsteller früher persönlichen Kontakt hatte, bei der steuerberatenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O. in Loyalitätskonflikte geraten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet sind, als auch die Annahme gerechtfertigt, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Antragstellers könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen auswirken. Ob es tatsächlich zu solchen Auswirkungen kommt, ist unerheblich, da - wie oben dargelegt - der bloße Anschein ausreicht. Daher kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers, dass er als Betriebsprüfer nicht weisungsbefugt gewesen sei und tatsächlich auch über kein „Netzwerk“ im Finanzamt verfüge, nicht entscheidungserheblich an.
23Die angefochtene Untersagungsverfügung schränkt die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers nicht über das erforderliche Maß hinaus ein. Dem Antragsteller verbleibt für seine steuerberatende Tätigkeit ein ausreichend großes Betätigungsfeld, da das Verbot auf den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O. beschränkt ist.
24Auch die Dauer der Untersagung (bis zum Ablauf des 30. April 2018) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG NRW. Mit diesen Regelungen, die das Tätigkeitsverbot spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW genannten Anzeigefristen von fünf bzw. (wie hier) drei Jahren enden lassen, wird dem Dienstherrn kein Ermessen eingeräumt, sondern lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen der Untersagung auch für einen kürzeren Zeitraum gegeben sein können. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Verbot für diesen kürzeren Zeitraum auszusprechen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52/87 -, juris, Rz. 39; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 B 34/14 -, juris, Rz. 33.
26Vorliegend ist hierfür jedoch nichts ersichtlich; insbesondere lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor Ablauf der Höchstdauer der Untersagung von drei Jahren entfallen würde.
27Stellt sich die Untersagungsverfügung nach alledem materiellrechtlich als rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, wie oben dargelegt, in O. bereits steuerberatend tätig geworden ist, die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sich also schon konkretisiert hat und mit einer Wiederholung jederzeit zu rechnen ist, liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Demgegenüber ist der Antragsteller nicht gehindert, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Finanzamtes O. weiterhin seiner Tätigkeit als Steuerberater nachzugehen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur mögliche Vorläufigkeit des Rechtsschutzes war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.
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