Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2015 - 13 K 8738/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die weitere Kostenerstattung für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.
3Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten.
4Unter dem 27. September 2014 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag des Optikers H. Optik in Gesamthöhe von 799,00 Euro. Die Kosten der Brillengläser beliefen sich ausweislich des Kostenvoranschlags auf 289,50 Euro pro Glas. Die vorgesehene Fassung (Marke B. ) kostete 220,00 Euro.
5Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 übersandte die C. X. (C. X. ) dem Kläger die Kostenzusage für eine reine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Sie wies darauf hin, dass sich die Erstattung nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar 2004 – Z C 1 – P 11192/04 (im Folgenden: Erlass) richte, im Rahmen von Höchstbeträgen, die sich an dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis orientierten. Erstattungsfähiger Höchstbetrag wären hiernach 38,37 Euro für das Gestell, 66,48 Euro pro Brillenglas sowie 10,87 Euro für die Refraktionsbestimmung, sofern sie auf der Rechnung ausgewiesen sei. Entspiegelungen, Härtung etc. seien gemäß dem Erlass nicht erstattungsfähig.
6Unter dem 20. Oktober 2014 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die beigefügte Rechnung des Optikers H. Optik vom 1. Oktober 2014 die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Arbeitsplatzbrille in Höhe von 799,00 Euro.
7Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 erstattete die C. X. dem Kläger Kosten für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille in Höhe von 171,33 Euro. Dabei setzte sie für die Brillengläser jeweils 66,48 Euro und für die Brillenfassung 38,37 Euro fest.
8Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2014 Widerspruch ein. Nach Artikel 9 Satz 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/270/EWG dürfe die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Hiermit sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe beschlossen, dass bei Ausschluss der Sachausstattung nicht nur ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gezahlt werde.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2011 wies die C. X. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger das Verfahren nicht eingehalten habe, indem er die Bildschirmarbeitsplatzbrille habe anfertigen lassen, ohne die vorherige Kostenzusage abzuwarten. Bei Einholung der Kostenzusage wären ihm die Erstattungshöchstbeträge vor Fertigung der Bildschirmarbeitsplatzbrille bekannt gewesen. Zugleich hätte die Erstattungsstelle die Möglichkeit gehabt, von dem vorrangigen gesetzlichen Anspruch auf Sachausstattung Gebrauch zu machen und ihm eine geeignete Sehhilfe als Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
10Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 Klage erhoben.
11Der Kläger ist der Ansicht, die Begrenzung der Erstattungspflicht auf Höchstbeträge sei rechtswidrig. Es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die es der Beklagten gestatte, den Umfang des bundes- und gemeinschaftsrechtlich begründeten Leistungsanspruchs auf Festbeträge oder sonst zu begrenzen. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und die Richtlinie 90/270/EWG enthielten Mindestarbeitsbedingungen, von denen weder durch Tarifvertrag noch durch andere Regelungen wie Erlasse abgewichen werden könne. Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG verpflichte den Arbeitgeber, den Beschäftigten notwendige Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG schließe ausdrücklich jede finanzielle Mehrbelastung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Arbeitgeber durch die Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie auferlegten Pflichten aus. Die in der Kostenrechnung des Optikers vom 1. Oktober 2014 aufgeführte Arbeitsplatzbrille, insbesondere die Gläser, auf die er gemäß § 6 Absatz 2 BildscharbV Anspruch habe, seien nur zu den in der eingereichten Rechnung aufgeführten Beträgen erhältlich. Er benötige eine Trifokalbrille und nicht, wie die Beklagte in der Kostenzusage vom 13. Oktober 2014 vermerkt habe, eine Bifokalbrille. Auf dem Bestellschein über die Lieferung von Sehhilfen habe die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Herr I. , am 23. September 2014 vermerkt, dass es sich bei seinem Arbeitsplatz um einen Bildschirmarbeitsplatz mit Publikumsverkehr handle.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der C. X. vom 29. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, weitere Kosten in Höhe von 627,67 Euro aus der Kostenrechnung des Augenoptikers H. vom 1. Oktober 2014 zu übernehmen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie aus, dass zu beachten sei, dass der Dienstherr nur verpflichtet sei ,„notwendige“ Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Dieses Kriterium sei bei der durch den Kläger beschafften Brille nicht erfüllt. Funktionale Brillengestelle, die auch qualitativ allen Anforderungen genügten, seinen im Preissegment von 20,00 EUR in großer Auswahl verfügbar. Im Rahmen der festgelegten Grenzen habe sogar eine Erstattungsleistung in Höhe von 38,37 Euro in Anspruch genommen werden können; in dieser Höhe sei auch die Erstattung erfolgt. Es sei völlig offensichtlich, dass der Kaufpreis eines derart hochpreisigen Gestells, wie das durch den Kläger gekaufte, nicht mehr überwiegend funktionalen Erfordernissen geschuldet sei, sondern in erster Linie auf das Design bzw. den Markenhersteller zurückgehe. Hinsichtlich der Brillengläser sei zwar verkannt worden, dass der Kläger eine Trifokalbrille benötige. Insoweit hätte dem Kläger ein höherer Zuschuss von insgesamt 31,18 Euro gewährt werden müssen, wenn er die vorgeschriebene Vorgehensweise zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille eingehalten, also zunächst die Kostenzusage abgewartet hätte. Die erheblichen Mehrkosten der streitgegenständlichen Bildschirmarbeitsplatzbrille seien einzig durch das eigenmächtige Abweichen des Klägers von der im ihm bekannten Erlass festgelegten Vorgehensweise entstanden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung statt Sachausstattung sei gar nicht erst entstanden, da der Kläger vor der Beschaffung die Kostenzusage nicht eingeholt habe. Hätte der Kläger vor Anschaffung der Brille zunächst die Kostenzusage abgewartet, hätte er erkennen können, dass die von ihm gewünschte Brille nur zu einem Teil erstattungsfähig sei. Er hätte dann Einwendung hinsichtlich der Höhe der ihm mitgeteilten Erstattungsbeträge erheben können. Dann wäre es dem Dienstherrn möglich gewesen, ihn kostenfrei zu stellen und ihm im Rahmen der Sacherstattung die notwendige Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr hätte z.B. bei G. Optik in X1. oder N. eine Trifokalbrille zum Preis von 48,50 Euro pro Glas und damit insgesamt – unter Zugrundelegung eines Gestells zu 20,00 Euro – zu einem Preis von 117,00 Euro erwerben können. Diese Sachausstattung wäre für den Dienstherrn erheblich günstiger gewesen als die vorliegende Teilerstattung der Anschaffungskosten der durch den Kläger selbst beschafften Brille.
17Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 (Bl. 61 der Gerichtsakte) und 10. August 2015 (Bl. 63 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
21Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Absatz 2 VwGO).
22Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
23Der Bescheid der C. X. vom 29. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung von weiteren 627,67 Euro für die Beschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille.
24Nach § 6 BildscharbV in Verbindung mit Teil 4 Absatz 2 Nr. 1. Satz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. § 6 BildscharbV dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist § 19 in Verbindung mit § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). § 6 BildscharbV gilt gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 4 ArbSchG auch für Beamte.
25Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Bildschirmarbeitsplatzbrille hat. Der Kläger hat aber der Höhe nach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Kosten für die Anschaffung seiner Arbeitsplatzbrille. Im Einzelnen:
26Nach dem Wortlaut des § 6 BildscharbV in Verbindung mit Teil 4 Absatz 2 Nr. 1. Satz 4 ArbMedVV – sowie dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 990/270 EWG – haben die Beschäftigten grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw., soweit es um Beamte geht, der Dienstherr eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellt. Danach ist die Bildschirmarbeitsplatzbrille ein Arbeitsmittel, das der Dienstherr bereitzuhalten hat. Damit wird zugleich den Erfordernissen des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 990/270 EWG Rechnung getragen, wonach dem Arbeitnehmer keine finanzielle Mehrbelastung entstehen soll. Überlässt es der Dienstherr dem Beamten mit dessen Einverständnis, die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst zu beschaffen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung tritt. In diesem Falle ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber bzw. Dienstherr für die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und der der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt wird.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 10; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v.
28Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten und die Beamten sind gehalten, die geeignete Sehhilfe zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu erwerben. Will der Beamte sich der Mühe eines ggfls. erforderlichen Kostenvergleichs nicht unterziehen, hat er die Möglichkeit, auf seinem Recht gegenüber seinem Dienstherrn zu bestehen, ihm eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zur Verfügung zu stellen. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sich insoweit als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung dar.
29BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 11 f.; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 8 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v.
30Das vorgeschaltete Verfahren auf Einreichung des Kostenvoranschlages und Einholung einer Kostenzusage gewährleistet, dass der Beamte informiert wird, mit welchen Erstattungssätzen er rechnen kann. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit zu prüfen, ob er zu diesen Sätzen die verordnete Brille erwerben kann. Wenn der Beamte der Auffassung ist, dass die aus der Preisliste folgenden Sätze für die Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht ausreichen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Dienstherrn zu der Gewährung der Bildschirmarbeitsplatzbrille im Wege der Sachleistung aufzufordern.
31Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 – 15 K 1550/14 –, S. 8 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v.
32Dieses Schutzes hat sich der Kläger im vorliegenden Fall begeben. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich ihr Einverständnis erklärt, dass der Kläger die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst beschafft. Indes hat sie ihr Einverständnis zum einen erst erklärt, nachdem der Kläger bereits eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erworben hatte (die Rechnung datiert vom 1. Oktober 2014, die Kostenzusage vom 13. Oktober 2014). Der Kläger hatte in dem Zeitpunkt des Erwerbs der Bildschirmarbeitsplatzbrille daher (noch) gar keinen Anspruch auf Kostenersatz, sondern nur auf Sachausstattung durch die Beklagte. Zum anderen hat die Beklagte ihr Einverständnis nur mit bestimmten Maßgaben erklärt. Die Beklagte hat sich nur mit dem Erwerb einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu den erstattungsfähigen Höchstbeträgen – 38,37 Euro für das Gestell und 66,84 Euro je Brillenglas – einverstanden erklärt. Mit anderen Worten lag ein Einverständnis zu einer Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu höheren Sätzen nicht vor. Dass die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu diesen Höchstbeträgen tatsächlich unmöglich wäre, ist nicht hinreichend substantiiert vom Kläger in Frage gestellt worden.
33Zwar darf nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Mit dieser Vorgabe ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss.
34BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, juris, Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 – 4 K 1391/00 –, juris, Rn. 14.
35Allerdings ist die finanzielle Mehrbelastung des Klägers im vorliegenden Fall allein aufgrund seines eigenmächtigen Vorgehens entstanden. Erwirbt der Beamte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ohne eine entsprechende Kostenzusage seines Dienstherrn abzuwarten bzw. ohne die Maßgaben des Dienstherrn zu beachten, kann er nicht unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Erstattung seines Mehraufwandes verlangen. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, Arbeitnehmer kostenfrei mit einer Arbeitsplatzbrille auszustatten, ohne aber den eingangs dargestellten Grundsatz der Sparsamkeit einzuschränken. Überdies liegt in einem Fall, in dem der Beamte nicht das für die Ausstattung durch den Dienstherrn mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille vorgesehene Verfahren einhält bzw. über die Kostenzusage hinausgehende Aufwendungen tätigt, schon keine „Maßnahme“ des Dienstherrn vor. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um eine freiwillige Privatinvestition des Besamten außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Dem Dienstherrn wird die Möglichkeit genommen, seine Pflicht aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/270/EWG zu erfüllen. Insbesondere wird das Recht des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zur Wahl, ob er seiner Pflicht zur Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch Sachausstattung oder Kostenerstattung nachkommt, torpediert.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.