Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Mai 2015 - 15 K 1550/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) in den Diensten der Beklagten. Er ist bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) tätig.
3Unter dem 19.08.2013 wandte sich der Kläger an die zuständige Bundesfinanzdirektion (BFD) West und teilte mit, seine bisherige Bildschirmarbeitsplatzbrille reiche nicht mehr aus, um alle Zeichen auf dem Bildschirm eindeutig zu erkennen. Er teilte mit, laut BMF-Erlass vom 16.01.2004 – Z C 1 – P 1119-04 – würden die Kosten einer Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille nur in Höhe des laut 2. Änderungsvertrages vom Februar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung und dem Zentralverband der Augenoptiker festgelegten Preis erstattet. Er bitte um Mitteilung, welche Optiker in Bonn für Beschäftigte des Bundes, die nicht Angehörige der Bundeswehr seien, nach dem vorgenannten Änderungsvertrag Bildschirmbrillen abrechneten.
4Unter dem 22.08.2013 teilte die BFD West dem Kläger mit, dass er bevor er einen Augenoptiker aufsuche wegen einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, sich an das dafür vorgesehene Verfahren halten müsse. Zu einen sei eine Begutachtung seines jetzigen Arbeitsplatzes durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine von dieser beauftragten Person erforderlich. Ferner wurde dem Kläger ein „Bestellschein für die Lieferung von Sehhilfen“ übersandt, in denen der Augenoptiker die Refraktionswerte beider Augen sowie zusätzlich immer die Fernreaktion und die Akkommodationsbreite eintragen müsse.Die Berechnung der erstattungsfähigen Höchstbeträge für die Bildschirmarbeitsplatzbrille könne erst danach anhand dann vorliegender Refraktionswerte erfolgen. Der Kläger wurde gebeten, einen Kostenvoranschlag des Augenoptikers mit dem ausgefüllten Bestellschein zur Prüfung und Kostenzusage einzureichen. Vorsorglich wurde dem Kläger schon einmal vorab mitgeteilt, dass die Firma G. AG Augenoptik dem Zentralverband der Augenoptiker angeschlossen sei. Hier erhalte er z. B. eine Einstärken-Distanz-Brille zu einem Preis von 35,00 Euro pro Glas ohne Entspiegelung und Härtung. Entspiegelungen von Bildschirmarbeitsplatzbrillen, Härtung und Tönung seien nicht erstattungsfähig. Unter dem 13.09.2013 übersandte der Kläger der BFD West den ausgefüllten Bestellschein sowie einen Kostenvoranschlag der Firma s. vom 10.09.2013 über insgesamt 338,90 Euro. Dieser Preis setzte sich zusammen aus 89,00 Euro für die Fassung und 124,95 Euro pro Glas (Gleitsichtnahglas, Organisch Multi-ET-Hartschicht).
5Der Kostenvoranschlag enthielt den Zusatz, dass herstellerbedingt das Bildschirmarbeitsplatzglas nur mit Entspiegelung und Härtung lieferbar sei. Eine Abrechnung über die Tarifliste für Soldaten der Bundeswehr sei nicht möglich, da keine Verordnung eines Betriebsarztes der Bundeswehr vorliege.
6Unter dem 23.09.2013 übersandte der Kläger der BFD West eine Rechnungskopie – ebenfalls vom 10.09.2013 – über einen Gesamtbetrag von 338,90 Euro. Er bat um Erstattung eines Betrages von 270,35 Euro, wobei er für die Brillenfassung 20,45 Euro und pro Glas 124,95 Euro ansetzte.
7Unter dem 25.09.2013 übersandte die BFD West dem Kläger den Bestellschein mit der Kostenzusage für eine reine Bildschirmarbeitsplatzbrille in Zweistärken (Lese-/Bildschirmbereich). Als Erstattungshöchstbetrag wurde je Glas ein Betrag von 60,94 Euro und für das Brillengestell von 38,37 Euro ausgewiesen. Die Berechnung der erstattungsfähigen Höchstbeträge für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erfolge gemäß dem Erlass des BMF vom 16.01.2004 im Rahmen von Höchstbeträgen, die sich an dem durchschnittlich niedrigsten Marktwert orientierten. Die Preisliste zu dem Rahmenvertrag des Zentralverbandes der Augenoptiker sei dabei in dem genannten Erlass vorgegeben. Ebenso regelte dieser Erlass, dass Kunststoffgläser nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden könnten. Entspiegelungen, getönte bzw. phototrophe Gläser seien nicht erstattungsfähig. Gleichzeitig wurde nochmals auf die Firma G. verwiesen, die nach der Preisliste der Bundeswehr abrechne.
8Unter dem 10.10.2013 beantragte der Kläger bei der BFD-West, ihm insgesamt 338,90 Euro für die Bildschirmarbeitsplatzbrille zu erstatten.
9Mit Bescheid vom 16.10.2013 bewilligte die BFD-West dem Kläger unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag mit dem Zentralverband der Augenoptiker und der dazu gehörigen Preistabelle einen Betrag von insgesamt von 160,25 Euro als Kostenerstattung für die Bildschirmarbeitsplatzbrille. Dabei wurden für die Brillenfassung 38,37 Euro und für die Brillengläser-Bifokal (Pos. 241 der Preistabelle) je 60,94 Euro angesetzt.
10Hiergegen legte der Kläger unter dem 06.11.2013 Widerspruch ein, mit dem er die Erstattung eines weiteren Betrages von 178,65 Euro geltend machte.
11Mit Bescheid vom 13.02.2014, dem Kläger zugestellt am 18.02.2104, wies die BFD West den Widerspruch als unbegründet zurück.
12Am 14.03.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, nach § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) i. V. m. Teil 4 Abs. 2 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) habe er einen Anspruch darauf, dass ihm der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zur Verfügung stelle. Überlasse er es – wie im vorliegenden Falle – dem Beamten selbst, diese zu beschaffen, entstehe ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des Anspruchs auf Sachausstattung trete. Dabei sei nach Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29.05.1990 (Richtlinie 1990/270) zu berücksichtigen, dass die Ausstattung der Arbeitnehmer mit spezifischen Sehhilfen in keinem Falle zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen dürfe. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2013 – 2 C 2.02 – (veröffentlicht in JURIS) entschieden, dass aufgrund des Gebotes der Sparsamkeit nur die erforderlichen Aufwendungen erstattet werden könnten und dies nur zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis. Das Bestellsystem, das die Finanzverwaltung mit dem Erlass des BMF vom 16.01.2004 installiert habe, mit dem sie diese Vorgabe habe realisieren wollen, sei jedoch nach über 10 Jahren mittlerweile völlig überholt und ungeeignet, die Versorgung der Bediensteten mit Arbeitsplatzbrillen zu gewährleisten. Schon die Übernahme des Rahmenvertrages zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Zentralverband der Augenoptiker vom 04.12.1973 für die Soldaten der Bundeswehr, der durch den 2. Änderungsvertrag vom 25.02.2003 auf die übrigen Bediensteten der Bundeswehr ausgedehnt worden sei, mit der dazugehörigen Preisliste durch Erlass der Bundesministeriums des Innern vom 30.12.2003 sowie des BMF begegneten Bedenken, weil durch den Rahmenvertrag ein völlig eigenständiges Zulassungs- und Abrechnungssystem kreiert werde, bei dem Augenoptiker, die die Bestimmungen des Rahmenvertrages ausdrücklich als für sich verbindlich anerkannt hätten, durch die Wehrbereichsverwaltung zur Lieferung von Sehhilfen zugelassen würden. Dieses System beinhalte für die Optiker Rationalisierungsvorteile, die sich in der Kalkulation niedergeschlagen hätten. Deshalb sei es nicht weiter verwunderlich, dass er, der Kläger, auf seine Anfragen die Antwort erhalten habe, dass eine Belieferung nach Bundeswehrkonditionen für sonstige Bundesbedienstete nicht in Betracht komme. Allerdings habe der Zentralverband der Augenoptiker mit Schreiben vom 02.07.2003 an den BMI mitgeteilt, dass die Preisliste zu dem Rahmenvertrag als Grundlage zur Ermittlung des im Durchschnitt niedrigen Marktpreises dienen könne, weil er davon ausgehe, dass zu diesen Preisen jeder Augenoptiker in der Lage sei, eine Brille zu liefern. Seither seien jedoch mehr als zehn Jahre vergangen und die Verhältnisse in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht hätten sich grundlegend gewandelt. So habe er zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Gläser, die in den Preislisten und im Rahmenvertrag aufgeführt seien, entweder gar nicht mehr oder nicht in dieser Form lieferbar gewesen seien oder mit vergleichbaren Eigenschaften in der von der Preisliste vorausgesetzten Form sogar nur noch zu höheren Kosten. Bemerkenswert sei auch, dass die Beklagte auf seine Anfrage hin nur die Firma G. , die allgemein als Preisbrecher bekannt sei, habe benennen können. Auch die Firma G. habe es aber abgelehnt, ihm für die Beschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille die Konditionen des BMVg-Rahmenvertrages einzuräumen. Es könne nicht angehen, von ihm arbeitsintensive Marktforschungen darüber zu verlangen, ob sich wohl ein Optiker bereit fände, die benötigte Brille zu den von der BFD vorgegebenen Konditionen zu liefern.
14Auch könne er nicht darauf verwiesen werden, die Brille als Sachleistung zu beziehen, nachdem im gesamten vorhergehenden Schriftwechsel lediglich das Thema behandelt worden sei, was er hätte er unternehmen müssen, um bei einem Optiker die benötigte Brille zu erwerben. Dies sei auch aus gutem Grund geschehen, weil eine solche Brille durch einen Augenoptiker individuell angepasst werden müsste.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid der BFD-West vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 insoweit aufzuheben, als eine den Betrag von 160,25 Euro übersteigende Erstattung der Kosten der Beschaffung der Bildschirmarbeitsbrille abgelehnt werde und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Kostenerstattung in Höhe von 178,65 Euro zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Sie weist darauf hin, dass der Kläger die Kostenzusage der BFD West nicht abgewartet habe. Wie sich aus einem Telefax der Firma G. vom 06.05.2014 ergebe, habe der Kläger eine Bildschirmarbeitsplatzbrille in Silikat-Ausführung zu einem Preis von 50,00 Euro je Glas erwerben können. Auch biete die Firma G. ein Raum-Comfort-Glas in Kunststoffausführung zu 48,50 Euro je Glas an. Überdies bestehe die Möglichkeit über die Firma B. -P. ein Bifokalglas in Kunststoffausführung bereits zum Preis von 15,00 Euro je Glas zu beziehen.
20Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Kostenerstattung von 178,65 Euro für die Beschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille. Die dies ablehnenden Bescheide der BFD-West vom 16.10.2013 und 13.02.2014 sind rechtmäßig, so dass eine Verletzung von Rechten des Klägers ausscheidet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Nach § 6 BildscharbV i. V. m. Teil 4 (2) 1. Satz 4 ArbMedVV sind bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. § 6 BildscharbV dient der Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist § 19 i. V. m. § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). § 6 BildscharbV gilt auch für Beamte.
25Nach diesen gesetzlichen Vorschriften steht den Beamten ein Anspruch auf Zur- verfügungstellung eienr Arbeitsplatzbrille zu, wenn diese erforderlich ist, und zwar im Sinne einer Sachleistung. Damit wird zugleich den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 990/270 EWG Rechnung getragen, wonach dem Arbeitnehmer keine finanzielle Mehrbelastung entstehen soll. Diese Richtlinie geht im Übrigen in Art. 9 Abs. 3 ebenfalls davon aus, dass spezielle Sehhilfen – falls erforderlich – zur Verfügung gestellt werden.
26Dem hier verankerten Prinzip der Gewährung einer Sachleistung steht im Übrigen nicht entgegen, dass solche Brillen individuell angepasst werden müssen. Denn es steht dem Dienstherrn frei, den Beamten zu einem vom Dienstherrn ausgesuchten Optiker zu schicken, der diese Anpassungen vornimmt. Auch das in Bezug auf die Soldaten und Beamten der Bundeswehr praktizierte System der Versorgung mit Bildschirmarbeitsplatzbrillen stellt im Übrigen ein solches Sachleistungsprinzip dar.
27Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 2/02 - a. a. O.
29kann der Dienstherr es mit seinem Einverständnis aber auch dem Beamten überlassen, die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst zu beschaffen. In diesem Fall entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung tritt. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten und die Beamten sind gehalten, die geeignete Sehhilfe zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu erwerben. Will der Beamte sich der Mühe eines ggfls. eines erforderlichen Kostenvergleichs nicht unterziehen, hat er die Möglichkeit, auf seinem Recht gegenüber seinem Dienstherrn zu bestehen ihm eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zur Verfügung zu stellen. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sich insoweit als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung dar.
30Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar grundsätzlich ihr Einverständnis erklärt, dass der Kläger die Bildschirmarbeitsplatzbrille selbst beschafft, allerdings nur mit bestimmten Maßgaben. Der Kläger ist bereits unter dem 22.08.2013 darauf hingewiesen worden, dass er das hierfür vorgesehene Verfahren einhalten müsse. Dazu zählte u. a., dass er einen Kostenvoranschlag des Augenoptikers mit dem ausgefüllten Bestellschein zur Prüfung und zwecks Kostenzusage einzureichen habe.
31Die Kostenzusage der Beklagten vom 25.09.2013 bezieht sich auf eine reine Bildschirmarbeitsplatzbrille in Zwei-stärken (Lese-/Bildschirmbereich). Dies ist eine Bifokal-Brille. Was die Berechnung der erstattungsfähigen Höchstbeträge angeht, so hat die BFD West in der Kostenzusage vom 25.09.2013 die Erstattung letztlich auf die Höhe der Sätze aus der Preisliste zu dem Rahmenvertrag des Zentralverbandes der Augenoptiker begrenzt, auf die der BMF vom 16.01.2004 und das zugrunde liegende Rundschreiben des BMI vom 30.12.2003 Bezug nehmen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass ein Einverständnis des Dienstherrn zu einer Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille zu höheren Sätzen nicht vorliegt. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass die aus der Preisliste folgenden Sätze für die Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht ausreichen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Dienstherrn zu der Gewährung der Bildschirmarbeitsplatzbrille im Wege der Sachleistung aufzufordern.
32Das vorgeschaltete Verfahren auf Einreichung des Kostenvoranschlages und Einholung einer Kostenzusage gewährleistete, dass der Kläger informiert war, mit welchen Erstattungssätzen er rechnen konnte. Gleichzeitig hatte er die Möglichkeit zu prüfen, ob er zu diesen Sätzen die verordnete Brille bekommen konnte. Dieses Schutzes hat sich der Kläger allerdings begeben, in dem er vorzeitig die Brille bestellt hat – sowohl Kostenvoranschlag als auch Rechnung datieren vom 10.09.2013 -, bevor ihm die Kostenzusage der Beklagten vom 25.09.2013 vorlag.
33Das Gericht sieht auf dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik, die im Prinzip nur eine Sachleistung vorsieht und nur eine Kostenentscheidung als Surrogat, wobei diese vom Einverständnis des Dienstherrn abhängt, keine Möglichkeit, dass der Kläger, wenn ihm die bewilligten Sätze zu niedrig erscheinen, auf eine weitere Erstattung klagt. Deswegen ist es auch nicht geboten, im Wege des Sachverständigenbeweises zu klären, ob die Sätze aus der genannten Preisliste bei objektiver Betrachtung dem durchschnittlichen niedrigsten Marktpreis entsprechen.
34Abgesehen von diesen Gesichtspunkten, die dem klägerischen Anspruch entgegenstehen, scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere Erstattungsbeträge aber auch daran, dass er eine andere – aufwendigere – Brille gekauft hat, als ihm bewilligt worden ist. Die Erstattungspraxis der Beklagten beschränkt sich auf Bifokal-Gläser, während der Kläger Gleitsichtgläser gekauft hat.
35Schon das Versorgungssystem der Bundeswehr,
36vgl. insoweit die Lieferbeschreibung für Dienstbrillen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMVg und dem Zentralverband der Augenoptiker vom 04.12.1973 – Ziff. 1 a), b) und d), veröffentlicht unter www.verwaltungsvorschriften -im - internet.de/BMI D II4-0700-A001.htm,
37auf das die Beklagte im Wege der Verwaltungspraxis im Prinzip für die Finanzverwaltung zurückgreift, sieht als Regelversorgung im Zweistärkenbereich lediglich Bifokal-Gläser vor (Ziff. a) der Lieferbeschreibung). Lediglich auf ausdrückliche Verordnung eines Arztes der Bundeswehr oder bei Zuzahlung auf Wunsch des Soldaten (Ziff. 1 b) und d)) sind Gleitsichtgläser vorgesehen. Demzufolge bezieht sich auch die von der Beklagten im vorliegenden Fall angewandte Position 241 der Preisliste zum zweiten Änderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BHVg und dem Zentralverband der Augenoptiker vom 25.02.2003 auf Zweistärkengläser in Silikatglas. Darauf fußt auch die Kostenzusage der Beklagten vom 25.09.2013.
38Der Kläger hat weder dargetan noch durch ärztliche Verordnung belegt, dass er mit einer Bifokalbrille bei der Bildschirmarbeit nicht auskommt, sondern vielmehr eine Gleichsichtbrille benötigt. Bezüglich des Vorgängermodells seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille hat die BAD Gesundheitsvorsorge – und Sicherheitstechnik GmbH unter dem 06.12.2006 im dienstbezüglichen Brillenbestellschein die Erforderlichkeit einer Bildschirmbrille als Bifokalbrille bestätigt. Bezüglich der jetzt streitbefangenen Bildschirmarbeitsplatzbrille ist keine anderweitige ärztliche Feststellung ersichtlich. Auf eine Anfrage des Klägers hat allerdings Dr. med. N. S. H. unter dem 09.10.2013 in einer E-mail in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den Nahbereichsbrillen mit erweitertem Nahbereich um eine kostengünstigere Gleitsichtbrille handele, die für den Bildschirmbereich geeignet sei und daher auch entsprechend bezuschusst werden könne (Erstattung wie für ein reines „Zweistärkenglas“). Auch daraus ist ersichtlich, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass es über die Regelversorgung hinaus eine medizinische Indikation für Gleitsichtgläser gab. Demzufolge ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Bewilligungsbescheid der BFD West vom 16.10.2013 auf der Grundlage von Bifokal-Gläsern erging.
39Stellt man dies in Rechnung, so ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wenn er sich auf Bifokal-Gläser beschränkt hätte, mit den der Bewilligung zugrundgelegten Sätzen von 60,94 Euro pro Glas nicht hätte auskommen können. Die Beklagte hat insoweit in dem vorliegenden Verfahren eine Telefax-Mitteilung der Firma G. vom 06.05.2015 vorgelegt, wonach der Preis für ein Silikat-Bifokal-Glas ohne Veredelung bei 50,00 Euro pro Glas liege. Des Weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass über die Firma B1. -P. ein Bifokal-Glas in Kunststoffglas bereits zu einem Preis von 15,00 Euro je Glas zu beziehen sei.
40Diese Angaben werden durch die E-mail der Firma P1. vom 07.10.2013, wonach ein Bifokal-Glas mit Superentspiegelung ab 161,90 Euro pro Glas erhältlich sei, nicht entkräftet, denn auf eine Super-Entspiegelung hat der Kläger nach der Erstattungspraxis der Beklagten keinen Anspruch.
41Nach allem bleibt die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO erfolglos.
42Gründe, die Begründung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.