Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2015 - 13 K 7505/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1961 geborene Klägerin wurde im April 1988 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Sie steht als Justizobersekretärin im Dienst des Beklagten und besetzt eine Planstelle beim Amtsgericht O. .
3Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 1988 und 1993 geborene Töchter.
4Seit März 1989 war die Klägerin wiederholt langfristig beurlaubt, zunächst aus familiären, seit Mai 2011 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Ab Juli 2005 wurden die Beurlaubungen ununterbrochen verlängert, zuletzt vom 1. Januar 2014 bis zum 24. Juni 2014. Der letzte Bewilligungsbescheid, datierend vom 11. Juni 2013, enthält den Hinweis, dass eine weitere Verlängerung des Urlaubs nicht möglich sei. Jenem Bescheid lag ein Antrag vom 31. Mai 2013 zu Grunde, mit dem die Klägerin die Verlängerung der Beurlaubung „bis zur Höchstdauer“ begehrt hatte.
5Mit Email vom 12. September 2013 erklärte die Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft, sich „wieder einstellen zu lassen“, äußerte jedoch „Bedenken, ob sich meine Wieder-Einstellung für Sie als Arbeitgeber, den Staat, und damit letztlich auch den Steuerzahler, lohnt“. Zugleich beantragte sie, den bis zum 24. Juni 2014 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 70 LBG genehmigten Urlaub auf familiäre Gründe nach § 71 LBG „umzustellen“. Zur Begründung verwies sie auf ihre familiäre Situation sowie darauf, dass „umfangreiche Maßnahmen notwendig sein werden, um mich wieder auf den Stand zu bringen, dass ich eine meinem Gehalt entsprechende Leistung […] zu erbringen in der Lage bin.“ Ob sie sich dies zutraue, „steht in den Sternen“. Es sei fraglich, ob sie der psychischen Belastung - hier der Beruf, dort ihre Aufgaben als Mutter von zwei nicht selbstständigen Kindern und Ehefrau eines 73 Jahre alten Mannes - überhaupt gewachsen sei.
6Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilte der Klägerin daraufhin formlos mit, dass eine Verlängerung der Beurlaubung nicht erfolgen könne, da die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf Jahren erreicht sei. Die Klägerin müsse sich daher entscheiden, ob sie am 25. Juni 2014 den Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wieder antrete oder einen Antrag auf Entlassung stelle. Eine andere Alternative bestehe auch unter Berücksichtigung ihrer schwierigen persönlichen Situation nicht. Sofern die Klägerin einen förmlichen Bescheid wünsche, müsse sie schriftlich - nicht per Email - auf dem Dienstweg einen Antrag auf Verlängerung des Urlaubs stellen. Hierauf antwortete die Klägerin mit Email vom 3. Februar 2014, sie könne derzeit noch nicht absehen, ob sie den Dienst in Voll- oder Teilzeit wieder aufnehmen werde; dies sei in erster Linie auf ihre gesundheitliche Situation sowie auf die Tatsache, dass sie ihre nach einer Krebserkrankung pflegebedürftige Mutter betreuen müsse, zurückzuführen; sie gehe davon aus, dass sie im Mai/Juni 2014 nähere Auskunft geben könne.
7Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Klägerin darauf hin, dass der Antrag für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Beschäftigung wieder aufzunehmen, spätestens sechs Monate vor Ablauf des Urlaubs zu stellen sei. Ausnahmsweise sei sie damit einverstanden, dass die Klägerin bis zum 30. März 2014 auf dem Dienstweg mitteile, mit welchem Arbeitskraftanteil sie den Dienst am 25. Juni 2014 wieder aufnehmen wolle.
8Die Klägerin antwortete mit Email vom 25. Februar 2014: Sie würde „selbstverständlich gern“ ihren Dienst wieder antreten, sei jedoch „leider […] in keiner Weise sicher, ob ich der Wiederaufnahme meines aktiven Dienstes gesundheitlich standhalten kann“. Sie betreue nach wie vor ihre Mutter. Diese Situation belaste sie psychisch sehr. Die in Aussicht gestellte Notwendigkeit der Wiederaufnahme des Dienstes zum 25. Juni 2014 habe sie zusätzlich einer derartig hohen psychischen Belastung ausgesetzt, dass sie sich in fachärztliche Behandlung habe begeben müssen. Sie leide nicht nur an erheblichen Schlafstörungen, sondern fühle sich vollständig verunsichert. Die fachärztliche Behandlung erfolge mit dem Ziel festzustellen, ob sie überhaupt den Dienst wieder antreten könne. Derzeit sehe sie sich dazu nicht in der Lage. Letztlich vertraue sie aber auf das Urteil ihrer Fachärztin. Sie gehe davon aus, dass in absehbarer Zeit erste Ergebnisse der ärztlichen Behandlung vorlägen und sie dann mitteilen könne, ob und in welcher Weise sie den Dienst wieder aufnehme.
9Unter dem 17. April 2014 bat die Präsidentin des Oberlandesgerichts die Klägerin um Vereinbarung eines Gesprächstermins, um die Situation zur Beendigung des Sonderurlaubs zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nachdem die Klägerin sich nicht geäußert hatte, bot die Präsidentin ihr mit Schreiben vom 30. April 2014 einen Gesprächstermin am 20. Mai 2014 an; Ziel des Gesprächs sei die Erörterung der aktuellen Situation der Klägerin und die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung. Mit Email vom 13. Mai 2014 bedankte sich die Klägerin für das angebotene Gespräch und führte aus: Im April 2014 sei ihre Mutter verstorben. Die schrecklichen Bilder des Todeskampfes ließen sie nicht los und würden ihr den Schlaf rauben, wenn sie nicht starke Schlafmittel und Psychopharmaka nähme. Angesichts ihrer psychischen Verfassung müsse sie den Gesprächstermin absagen. In der Zwischenzeit werde ihre behandelnde Fachärztin, Frau Dr. X. Q. , ihr Gutachten fertigstellen. Anschließend könne ein Gesprächstermin stattfinden, zu dem sie dann mit ärztlicher und anwaltlicher Begleitung erscheinen werde.
10Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 übersandte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt X1.----, eine gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. T. X. Q. aus E. vom 6. Juni 2014 an das Oberlandesgericht, in der es unter anderem heißt: Die Klägerin habe sich erstmals am 15. November 2013 in der Praxis vorgestellt. Es bestünden die Diagnosen „F 43.0 akute Belastungsreaktion Z.n.“ und „F 43.22 Anpassungsstörungen, Angst und depressive Störung, gemischt g.D.“. Zusammenfassend stellt die Fachärztin fest:
11„1) Die Frage, ob der aktuelle beeinträchtigte Gesundheits-Zustand von Frau X2. auch mit der bevorstehenden Beendigung der Beurlaubung zusammenhängt, ist mit einem klaren Ja zu beantworten.
122) Die Frage, ob sie in absehbarer Zeit (d.h. innerhalb von 6 Monaten) wieder dienstfähig wird sein wird, ist m.E. zur Zeit eindeutig mit einem Nein zu beantworten. Frau X2. hat durch die beschriebenen vielfältigen Belastungen innerhalb Ihrer Lebenssituation deutlich ihre Belastbarkeitsgrenze überschritten, und das seit längerer Zeit.
133) Sie ist aus ärztlich-therapeutischer Einschätzung z.Zt. auch nicht in der Lage, eine Halbtagstätigkeit auszuführen.“
14Wegen der weiteren Einzelheiten der gutachterlichen Stellungnahme wird auf die Seiten 42 bis 46 der Gerichtsakte verwiesen.
15Der Beklagte ordnete daraufhin die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. In dem Gutachten des Amtsarztes T1. E1. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - des Kreisgesundheitsamtes O. vom 15. August 2014 heißt es:
16„Die Klientin wurde am 14. August 2014 fachpsychiatrisch begutachtet, berücksichtigt wurde ein schriftliches Attest der […] psychosomatisch behandelnden Ärztin. Es wurde eine sehr ausführliche Anamnese durchgeführt, auch im Beisein des Ehemanns der Klientin, auf eigenen Wunsch.“
17Der Amtsarzt kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit in der Lage sei, im jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Aus psychiatrischer Sicht habe sich bei ihr kein manifester Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben. Jedoch bestünden erhebliche Vorbehalte und Ängste hinsichtlich der Rückkehr in das Dienstgeschehen nach neunjähriger Abwesenheit. Die Klägerin sei auf umfängliche Fortbildungsmaßnahmen sowie auf sehr intensive und umfängliche Einarbeitungszeiten angewiesen. Eine ambulant begleitende psychotherapeutische Behandlung sei angesichts der Erwartungsängste zu empfehlen.
18Mit Schreiben vom 20. August 2014 beantragte die Klägerin, ihre Beurlaubung „sowohl nach § 70 als auch nach § 71 LBG […] um möglichst drei Jahre fortsetzen zu dürfen“. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts teilte Herrn Rechtsanwalt X1.---- unter dem 16. September 2014 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Ferner leitete sie ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren ein und unterrichtete die Gleichstellungsbeauftragte.
19Nachdem der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung erteilt hatte, lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung des Urlaubs vom 20. August 2014 mit Bescheid vom 7. Oktober 2014, zugestellt am 13. Oktober 2014, ab. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, sich unverzüglich bei der Direktorin des Amtsgerichts O. zum Dienstantritt zu melden. Zur Begründung führte sie aus: Eine weitere Beurlaubung sei nicht möglich, weil die gesetzliche Höchstdauer von 12 Jahren erreicht sei. Bei der Berechnung der Dauer seien auch die auf der Grundlage des bis zum 31. März 2009 geltenden § 85a LBG a.F. aus familienpolitischen Gründen gewährten Urlaubszeiten, nicht jedoch die beiden Erziehungsurlaube berücksichtigt worden. Die Gewährung von sog. Altersurlaub gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 LBG komme nicht in Betracht, da die in diesem Fall um drei Jahre verlängerte Höchstdauer nicht ausreiche, um eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand vollständig abzudecken. Ein Härtefall im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 4 LBG liege nicht vor. Je länger die Urlaubshöchstgrenze überschritten werden solle, desto gewichtiger müssten die für die Verlängerung streitenden persönlichen Belange sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei es der Klägerin zuzumuten, im Alter von 53 Jahren zumindest in Teilzeitbeschäftigung in ein aktives Beamtenverhältnis zurückzukehren. Der Amtsarzt habe ihr eine kompetente Alltagsfähigkeit bescheinigt. Die Rückkehr an einen technisch oder organisatorisch veränderten Arbeitsplatz stelle grundsätzlich keinen ausreichenden Grund für die Annahme eines Härtefalls dar.
20Die Klägerin hat am 13. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Zeiträume der Beurlaubungen nach § 85a LBG a.F. dürften in die Berechnung der Höchstdauer nicht einbezogen werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes am 1. April 2009 habe der Gesetzgeber die Beurlaubungszeiten aus Gründen der Familienförderung „auf Null gestellt“. Abgesehen davon liege ein Härtefall vor. Nach den Feststellungen der Fachärztin Dr. X. Q. sei sie gesundheitlich nicht in der Lage, Dienst zu verrichten. Der Amtsarzt habe sich mit der gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin nicht auseinandergesetzt. Obwohl auch der Amtsarzt erhebliche Ängste und Vorbehalte attestiert habe, messe er diesen keinen Krankheitswert bei. Tatsächlich hätten die gesundheitlichen Belastungssymptome zugenommen. Sie nehme täglich Arzneimittel, die die Hausärztin ihr zur symptomatischen Behandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie von Durchschlafstörungen verschrieben habe. Sie befürchte, im Fall der Wiederaufnahme des Dienstes erheblichen Missgünsten und Parolen seitens der Kollegenschaft ausgesetzt zu sein. Durch die ihr nach den Feststellungen des Amtsarztes zu gewährende Sonderbehandlung würde der Wiedereinstieg zu einem endlosen Spießrutenlauf ausarten. Hinzu komme, dass sie sich um ihren Ehemann, der 75 Jahre alt und schwer krank sei, kümmern müsse. Im Jahr 2009 habe er Lymphknotenkrebs gehabt; an den Folgen der Behandlung leide er noch heute. Wegen seiner diversen akuten und körperlich sehr beeinträchtigenden Erkrankungen sei der Ehemann auf ihre permanente Pflege und Betreuung angewiesen. Andere Familienangehörige kämen hierfür nicht in Betracht. Ohne ihre Unterstützung könne der Ehemann den Alltag nicht mehr bewältigen. Wäre die Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - einzuordnen, unterfiele der Ehemann aktuell der Pflegestufe II, wobei tendenziell die Verhältnisse das Eintreten der Pflegestufe III in den kommenden Jahren erwarten ließen. Schon seit zwei Jahren sei der pflegerische Aufwand so groß, dass der Ehemann mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität unterstützt werden müsse. Der Zeitaufwand allein für die Grundpflege liege bei 120 Minuten pro Tag. Im Rahmen der Härtefallentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, dass sie nicht mehr über das für den Behördenbetrieb erforderliche PC-Grundwissen verfüge. In den vergangenen Jahren hätten Familienangehörige und Freunde sämtliche PC-Tätigkeiten für sie erledigt. Auch sonst verfüge sie nicht mehr über die persönliche Eignung, sich nach zehnjähriger Abstinenz wieder in die beruflichen Regularien eines Behördenapparates einzugliedern. Der Beklagte hätte aus Fürsorgegründen schon lange vor Mitte 2014 deutlich machen müssen, dass eine Verlängerung des Urlaubs wegen Erreichens der Höchstgrenze abgelehnt werde. Außerdem habe der Beklagte sie zu keiner Zeit schriftlich über die Grundlagen der Wiedereingliederung informiert und ihr so die Möglichkeit genommen, die Wiedereingliederung mit ihren Ärzten zu besprechen.
21Die Klägerin beantragt,
22den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2014 zu verpflichten, ihr die Verlängerung des bis zum 24. Juni 2014 gewährten Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen zu bewilligen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung macht er geltend: Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Beurlaubung seien auch Urlaubszeiten auf der Grundlage des § 85a a.F. LBG zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um die Vorgängervorschrift zu § 71 LBG, der am 1. April 2009 in Kraft getreten sei. Beide Regelungen enthielten die gleichen Beurlaubungshöchstzeiten. Es spreche nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beurlaubung aus familiären Gründen für Übergangskonstellationen wie im Fall der Klägerin habe ausweiten wollen. Daher sei die Höchstgrenze erreicht. Es liege auch kein Härtefall im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 4 LBG vor. Würde dem Antrag der Klägerin auf weitere Beurlaubung stattgegeben, so würde sich der ihr gewährte Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand auf 22 Jahre erstrecken. Im Fall einer Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze von 12 Jahren um weitere 10 Jahre, wie von der Klägerin angestrebt, müsse das persönliche Interesse des Beamten ganz besonders ausgeprägt und dauerhaft sein, um die mit der Nichterbringung des Dienstes über diesen langen Zeitraum eintretende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu überwiegen. Daran fehle es hier. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Dienst nach längerer Urlaubszeit machten die Wiederaufnahme der Beschäftigung zumindest im Teilzeitverhältnis nicht unzumutbar. Um den Fortbildungsbedarf zu ermitteln, seien der Klägerin mehrfach Gesprächsangebote gemacht worden, die sie jedoch abgelehnt habe. Soweit es um die Pflegebedürftigkeit des Ehemanns gehe, sei bereits nicht ersichtlich, dass diese auch einer Teilzeitbeschäftigung entgegen stehe. Die Klägerin könne einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Dies gelte umso mehr, als der Ehemann nach dem Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen für die Einordnung in die „Pflegestufe 2“ nach dem SGB XI erfülle, so dass ein Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen bestehe. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Klägerin sei die Wiederaufnahme der Diensttätigkeit zumindest in Teilzeit zumutbar. Der privatärztlichen Einschätzung der Fachärztin Dr. X. Q. stehe das amtsärztliche Gutachten entgegen, wonach die Klägerin uneingeschränkt dienstfähig sei. Amtsärztlichen Äußerungen kämen gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich ein größerer Beweiswert zu. Dass das amtsärztliche Gutachten nur das Ergebnis der Untersuchung mitteile, berühre seine Qualität und den Aussagewert nicht. Es gebe keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Objektivität des Amtsarztes zu zweifeln. Die Befürchtung der Klägerin, Hohn und Spott seitens der Kollegenschaft ausgesetzt zu sein, beruhe auf bloßen Mutmaßungen und sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es der Klägerin an der Bereitschaft fehle, unvoreingenommen in ihr altes Arbeitsumfeld zurückzukehren und an ihrer fachlichen und persönlichen Eingliederung in den Dienstbetrieb mitzuwirken. Die von der Klägerin erwähnten Einschränkungen ihrer Verwendbarkeit bestünden nicht. Insbesondere ergäben sie sich nicht aus dem amtsärztlichen Gutachten. Der Amtsarzt habe die uneingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die den Dienstherrn bei Gewährung einer langfristigen Beurlaubung treffenden Informations- und Hinweispflichten vor. Diese Pflichten beschränkten sich auf die Grundzüge der rechtlichen Folgen einer solchen Beurlaubung. Eine umfassende Rechtsberatung, die alternative Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung der Wünsche und Vorstellungen des Beamten berücksichtige, sei nicht geboten. Die Klägerin habe jeweils bei Beantragung der weiteren Beurlaubungen bestätigt, über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen gemäß dem entsprechenden Runderlass des Innen- und Finanzministeriums belehrt worden zu sein. Mit der jeweiligen Bewilligung des Urlaubs seien ihr zudem umfangreiche Hinweise zu den rechtlichen Folgen gegeben worden. Auch sei ein rechtzeitiger Hinweis auf das Erreichen der Urlaubshöchstgrenze erfolgt. Abgesehen davon würde eine Verletzung von Informations- und Hinweispflichten keinen Anspruch auf weitere Beurlaubung begründen; vielmehr wäre die Klägerin dann nur so zu stellen, als wäre sie ordnungsgemäß belehrt worden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 K 400/15, ferner auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3).
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
29Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung des ihr zuletzt aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum 24. Juni 2014 bewilligten Urlaubs.
311. Gemäß § 70 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009 (im Folgenden: LBG) kann Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren (§ 70 Abs. 1 Nr. 1) und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge (Nr. 2 der Vorschrift) bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
32a) Allerdings darf Urlaub nach § 70 Abs. 1 LBG auch im Zusammenhang mit Urlaub aus familiären Gründen nach § 71 Abs. 1 LBG die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG). So liegt der Fall hier. Nach der zutreffenden, die beiden Erziehungsurlaube der Klägerin nicht mit einbeziehenden, sondern nur die Zeiten der jeweiligen Urlaube aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen in den Blick nehmenden Berechnung des Beklagten war mit Ablauf des 24. Juni 2014 die zwölfjährige Gesamturlaubshöchstdauer erreicht. Dass der Beklagte bei dieser Berechnung auch die der Klägerin auf der Grundlage des § 85a LBG a.F. gewährten Familienurlaubszeiten berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es spricht nichts für die Annahme, dass - wie die Klägerin meint - mit Inkrafttreten des aktuellen Landesbeamtengesetzes am 1. April 2009 die bis dahin nach § 85a LBG a.F. zurückgelegten Urlaubszeiten „auf Null gesetzt“ worden sind. Insbesondere lässt sich den Übergangs- und Schlussbestimmungen im Abschnitt 8 des LBG nichts für das Eintreten einer solchen Zäsur entnehmen. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hätte es jedoch bedurft, um auf der Grundlage des § 85a LBG a.F. tatsächlich absolvierte Familienurlaubszeiten bei der Berechnung der Höchstdauer fiktiv als nicht existent behandeln zu können. Den Urlaubsregelungen nach § 85a LBG a.F. und § 71 LBG liegt das gleiche gesetzgeberische Ziel zu Grunde. Beide Vorschriften eröffneten bzw. eröffnen in Umsetzung des grundgesetzlichen Schutzauftrags in Art. 6 Abs. 1 GG die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen langfristig beurlauben zu lassen, und beide Vorschriften enthalten für einen solchen Urlaub in Zusammenhang mit Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine identische Höchstgrenze von 12 Jahren. Die damit gegebene legislatorische Kontinuität verbietet es, bis zum 31. März 2009 zurückgelegte Urlaubszeiten bei der Berechnung der Höchstdauer auszublenden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde zu dem ungereimten Ergebnis führen, dass Beamte, die sich erstmals ab dem 1. April 2009 aus familiären Gründen beurlauben lassen, auf eine Gesamthöchstdauer von 12 Jahren beschränkt wären, wohingegen Beamte, deren Beurlaubung sich auf die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des aktuellen LBG am 1. April 2009 erstreckt, im für sie günstigsten Fall in den Genuss eines Urlaubs mit doppelter Höchstdauer kommen könnten. Die Annahme, dass der Gesetzgeber eine solche, durch nichts gerechtfertigte und daher willkürliche Ungleichbehandlung von Neufällen einerseits und Übergangsfällen andererseits bezweckt hat, erscheint fern liegend. Sie kann daher nicht, wie die Klägerin dies für geboten hält, ohne Anhaltspunkt im Gesetz einfach unterstellt werden, nur weil dies der subjektiven Interessenlage entspricht.
33b) Zwar sieht § 70 Abs. 4 LBG die Möglichkeit vor, Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG (sog. Altersurlaub) bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen, wobei in solchen Fällen die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 70 Abs. 4 Satz 2 LBG). Im Fall der Klägerin scheitert eine Verlängerung des Urlaubs auf der Grundlage dieser Vorschrift aber daran, dass die Urlaubshöchstdauer von 15 Jahren nicht ausreicht, um die Zeit bis zum frühestmöglichen Eintritt in den Regelruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG) abzudecken. Die Klägerin wäre dann nämlich insgesamt 22 Jahre (12 Jahre bereits gewährter Urlaub zuzüglich weiterer 10 Jahre bis zum Ruhestand) beurlaubt gewesen. Eine Abdeckung der Zeit bis zum Ruhestand ist jedoch erforderlich, da sich der diesbezügliche Urlaubsantrag (und damit der Urlaub), wie § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG zu entnehmen ist, auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss.
34c) Schließlich liegt kein Härtefall im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 4 LBG vor. Nach dieser Vorschrift findet die Gesamthöchstgrenze von 12 Jahren (§ 70 Abs. 3 Satz 1 LBG) in den Fällen des Altersurlaubs (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG) keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Auf Fallgestaltungen nach § 70 Abs. 4 LBG, in denen Altersurlaub ab Vollendung des 50. Lebensjahres begehrt wird und die Höchstauer des Urlaubs 15 Jahre beträgt, ist die Regelung entsprechend anwendbar.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 2566/04 -, juris, Rz. 31.
36Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr zur Beschäftigung ist das persönliche Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Urlaubs über die Höchstgrenze hinaus gegen das öffentliche Interesse an der Erbringung der vollen Dienstleistung des Beamten abzuwägen. Beide Gesichtspunkte lassen sich auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Hingabepflicht des Beamten) und damit auf Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG) stützen. Je länger die Urlaubshöchstgrenze überschritten werden soll, desto gewichtiger müssen die hierfür streitenden persönlichen Belange des Beamten sein. Außerdem muss anzunehmen sein, dass dieses Interesse für den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand einer Beschäftigung des Beamten entgegenstehen würde. Hierzu ist eine Prognose anzustellen. Im Fall einer Überschreitung der Altersurlaubshöchstgrenze von 15 Jahren (§ 70 Abs. 4 Satz 2 LBG) um weitere sieben Jahre, wie sie die Klägerin anstrebt, muss das persönliche Interesse des Beamten ganz besonders ausgeprägt und dauerhaft sein, um die mit der Nichterbringung des Dienstes über diesen langen Zeitraum eintretenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses zu überwiegen.
37Vgl. (zu einer Überschreitung von neun Jahren) OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 2566/04 -, juris, Rz. 34; ferner Tiedemann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2015, § 70 LBG Rz. 47.
38Ein solches besonders ausgeprägtes und dauerhaftes persönliches Interesse ist bei der Klägerin nicht gegeben.
39Als persönliche Gründe, die die Einhaltung der Urlaubshöchstgrenze des § 70 Abs. 4 Satz 2 LBG unzumutbar machen können, reichen Erschwernisse, die allgemein mit einer Rückkehr in den Dienst nach langem Urlaub und in höherem Alter verbunden sind, nicht aus. Nötig sind vielmehr besondere Schwierigkeiten, etwa durch zusätzliche mehrjährige Belastung bei Kindererziehung oder Pflege.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 2566/04 -, juris, Rz. 36 ff. m.w.N.; Tiedemann, a.a.O., Rz. 47.
41An diesen Maßstäben gemessen ergibt sich hier eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Dienst weder aus der gesundheitlichen Situation der Klägerin noch aus der behaupteten Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns und auch nicht aus anderen Gründen.
42aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 4 LBG nicht aus den psychischen Beschwerden herleiten, die die Fachärztin Dr. T. X. Q. ihr ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2014 bescheinigt hat.
43(1) Nach den Feststellungen der Fachärztin leidet die Klägerin an einem Zustand nach akuter Belastungsreaktion, an Anpassungsstörungen, Angst und einer depressiven Störung; es sei eindeutig, dass sie nicht in absehbarer Zeit, das heiße innerhalb von sechs Monaten, wieder dienstfähig sein werde. Damit bescheinigt die Ärztin der Klägerin eine dauerhafte Dienstunfähigkeit im Sinne der §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 33 Abs. 1 Satz 3 LBG. Gemäß § 26 Abs. 1 LBG zieht eine solche Dienstunfähigkeit zwingend die Versetzung in den Ruhestand nach sich. Ein Anspruch auf Verlängerung von Urlaub kann aus ihr nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, hergeleitet werden. Urlaub setzt grundsätzlich die Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Dem Umstand, dass es dem dienstunfähigen Beamten nicht zuzumuten ist, Dienst zu verrichten, wird nicht durch die Bewilligung von Urlaub, sondern durch die gesetzliche Rechtsfolge der Versetzung in den Ruhestand abschließend Rechnung getragen.
44(2) Unabhängig davon steht der Annahme, eine Rückkehr in den Dienst sei aus Krankheitsgründen unzumutbar, entgegen, dass die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Amtsarztes T1. E1. ‑ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - des Kreisgesundheitsamtes O. vom 15. August 2014 in der Lage ist, uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Der Einwand der Klägerin, das amtsärztliche Gutachten könne nicht überzeugen, da es sich inhaltlich nicht mit der gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin Dr. X. Q. auseinandersetze, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen zu wecken. Dem Gutachten des Amtsarztes ist zu entnehmen, dass es auf einer ausführlichen Anamnese beruht. Die Stellungnahme der Privatgutachterin lag dem Amtsarzt vor, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er sie in seine Überlegungen einbezogen hat. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Amtsarzt hätte darlegen müssen, dass die Ausführungen der Privatgutachterin unzutreffend sind, verkennt sie die Aussagekraft eines amtsärztlichen Gutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als einer privatärztlichen Stellungnahme. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es nämlich eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Beantwortung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Hinzu kommt Folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Neben dem speziellen Sachverstand verleiht diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt höheres Gewicht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 -, juris, Rz. 36, Beschluss vom 15. September 1999 ‑ 1 DB 40/98 -, juris, Rz. 12 und Beschluss vom 7. Juli 2000 - 1 DB 9/00 -, juris, Rz. 12; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris, Rz. 11.
46Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der gegen den Amtsarzt gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde des Ehemanns der Klägerin keinen Anlass, an der Objektivität der amtsärztlichen Untersuchung zu zweifeln. Das Gesundheitsamt ist eine staatliche Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen - wie hier - Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999 ‑ 1 DB 40/98 -, juris, Rz. 10.
48Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 15. August 2014 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Behauptung der Voreingenommenheit des Amtsarztes stützen könnten. Im Gegenteil spricht gerade dessen Empfehlung, der Klägerin nach langjähriger Abwesenheit vom Dienst umfängliche Fortbildungsmaßnahmen und ausreichende Einarbeitungszeit zukommen zu lassen, dafür, dass er deren Vorbehalte und Sorgen ernst nahm, und damit für eine objektiv-wohlwollende Beurteilung. Demgegenüber kann der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. X. Q. schon deshalb keine den Aussagewert des amtsärztlichen Gutachtens in Frage stellende Überzeugungskraft zukommen, weil es sich bei der Privatgutachterin zugleich um die behandelnde Fachärztin handelt, so dass sie genau dem - oben beschriebenen - Interessenkonflikt ausgesetzt war, der in der Person eines Amtsarztes als objektiver Instanz nicht besteht.
49Mit der Rüge der Klägerin, die Hausärztin hätte ihr keine Arzneimittel zur Behandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie von Durchschlafstörungen verschrieben, wenn sie nicht von deren Notwendigkeit überzeugt wäre, ist ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens aufgezeigt. Aus dem Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde des Ehemanns geht hervor, dass bei der Untersuchung im Gesundheitsamt die Medikamenteneinnahme der Klägerin Gegenstand der Erörterung war. Dem Amtsarzt war diese also bekannt. Dass er aus ihr nicht die Schlussfolgerung auf eine bestehende Dienstunfähigkeit gezogen hat, ist nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass nicht jedes Beschwerdebild zur Dienstunfähigkeit führt, zumal dann nicht, wenn es medikamentös behandelt wird.
50bb) Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Dienst folgt auch nicht aus der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit des Ehemanns. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Pflegeleistungen zwingend sämtlich von der Klägerin erbracht werden müssen. Zutreffend weist der Beklagte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines privaten Pflegedienstes hin. Diese Möglichkeit drängt sich umso mehr auf, als der Ehemann ausgehend von den Angaben der Klägerin die Voraussetzungen der Pflegestufe II (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI: Schwerpflegebedürftige) erfüllt. Dass der Klägerin trotz einer solchen Hilfe noch nicht einmal eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob der Ehemann tatsächlich pflegebedürftig ist; hierauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
51Lediglich angemerkt sei daher, ohne dass dies im vorliegenden Zusammenhang rechtlich relevant ist, dass das Gericht erhebliche Zweifel an der behaupteten Pflegebedürftigkeit des Ehemanns hat. Eine solche ist durch nichts belegt. Den diversen ärztlichen Unterlagen, die die Klägerin eingescannt in ihren 72-seitigen Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 zur Gerichtsakte gesandt hat, ist zu entnehmen, dass der Ehemann im Jahr 2009 Lymphknotenkrebs hatte, der inzwischen wohl überwunden ist, jedoch zahlreiche Folgeerkrankungen nach sich zog, die weitere ärztliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben; dagegen ist von einer Pflegebedürftigkeit dort nirgends die Rede. In der privatgutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin Dr. X. Q. vom 6. Juni 2014 wird betont, dass die Klägerin sich in den letzten Jahren intensiv um ihre kranke Mutter gekümmert habe; eine Pflegebedürftigkeit des Ehemanns ist in den auf Seite 4 aufgezählten sechs Gründen, aus denen die Ärztin eine Rückkehr der Klägerin in den Dienstbetrieb für nicht realisierbar hält, dagegen nicht enthalten; auch sonst verhält sich das Gutachten hierzu nicht. Dies überrascht umso mehr, als nach den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 die Pflegebedürftigkeit in einem der Pflegestufe II entsprechenden Ausmaß schon seit mehr als zwei Jahren bestehen soll. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin gegenüber der behandelnden Fachärztin im Rahmen der Anamnese auch und gerade die sich aus der Pflegebedürftigkeit des Ehemanns für sie ergebende besondere Belastungssituation schildert und die Ärztin dies in ihr Gutachten einbringt. Bezeichnenderweise beschränkt sich auch die an das Oberlandesgericht gerichtete Email der Klägerin vom 25. Februar 2014 auf Ausführungen zum Betreuungsbedarf der Mutter, die nach einer Krebserkrankung jederzeit ihrer Fürsorge bedürfe; dass der Ehemann pflegebedürftig ist, machte die Klägerin erstmals geltend, nachdem ihre Mutter verstorben war. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Unterstützung könne der Ehemann seinen Alltag nicht bewältigen, dürfte auch kaum mit dem Auftreten des Ehemanns im vorgerichtlichen Verfahren zu vereinbaren sein. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Ehemann die Klägerin nicht nur zur amtsärztlichen Untersuchung begleitete, auf seiner Anwesenheit während derselben bestand und sich wiederholt in das Untersuchungsgespräch einmischte, sondern zudem im Anschluss persönlich eine mehrseitige Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Amtsarzt verfasste, ferner, dass die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Oberlandesgericht jedenfalls ab dem 13. Mai 2014 nicht mehr durch die Klägerin selbst, sondern ausschließlich durch den Ehemann geführt wurde, welcher - nach eigenen Angaben (vgl. die Email vom 13. Mai 2014) - von der Klägerin gebeten worden war, „die Angelegenheit in die Hand zu nehmen“. Soweit die Klägerin die hieraus resultierenden Zweifel an der Unfähigkeit des Ehemanns, selbstständig seinen Alltag zu bewältigen, damit zu relativieren versucht, dass es auch sonst Beispiele gebe, in denen kranke Menschen große Taten vollbracht hätten und kurze Zeit später zusammengebrochen oder gar verstorben seien, verlässt sie den Bereich seriöser Argumentation. In einem öffentlichen Eintrag auf der Internet-Seite der Zeitschrift „G. S. “ aus dem Jahr 2015, in dem sie sich im Rahmen eines Gewinnspiels um eine Reise nach N. für zwei Personen und eine Komparsenrolle bei der Fernsehserie „S1. -D. “ bewarb,
52http://www.........................
53beschrieb die Klägerin ihren Ehemann folgendermaßen: „Mein Mann, 75, hat ebenso wie ich, 54, in seiner Jugend oft auf der Bühne gestanden, ist ein guter Redner und ein noch besserer Sänger (von My Way bis Nessun Dorma, oft mit mir im Duett), kann noch Kopf- und Handstand, Kopfsprung ins Schwimmbecken, Traktor fahren - kurz ist vielseitig verwendbar. Die Reise nach N. und den Hotelaufenthalt braucht uns niemand zu ersetzen.“ Selbst wenn die Fähigkeiten des Ehemanns damit übertrieben dargestellt sein sollten, bleibt doch zu sehen, dass die Klägerin offenbar dazu neigt, den Zustand ihres Mannes jeweils so zu beschreiben, wie es ihren Wünschen und Interessen gerade entspricht.
54cc) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin die Rückkehr zumindest in eine Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Für die Befürchtung, sie werde zum Objekt von Hohn und Spott seitens der Kollegenschaft, fehlt jede tatsächliche Grundlage. Soweit die Klägerin derartige Animositäten aus der ihr nach dem amtsärztlichen Gutachten zu gewährenden Sonderbehandlung (längere Unterbrechungen oder Pausen, Reduzierung der täglichen Arbeitszeit, Arbeiten ohne Zeitdruck, Entbindung von Publikumsverkehr, Schichtdienst und bestimmten Aufgaben) meint herleiten zu können, übersieht sie, dass der Amtsarzt keine derartigen Einschränkungen gemacht hat, sondern sie für uneingeschränkt dienstfähig hält. Demgemäß ist die entsprechende Rubrik in dem Gutachtenformular, auf die die Klägerin sich offenbar bezieht, nicht ausgefüllt. Ist daher mit der dargestellten Sonderbehandlung nicht zu rechnen, ist auch nicht zu befürchten, dass diese Behandlung (von der Klägerin als „Extrawürste“ bezeichnet) zum Anlass für ein „endloses Spießrutenlaufen“ wird. Der Amtsarzt hält es lediglich für erforderlich, dass der Klägerin die ihre Tätigkeit betreffenden Neuerungen in Fortbildungsveranstaltungen vermittelt werden und dass ihr ausreichend Einarbeitungszeit gewährt wird. Dabei handelt es sich um bloße Selbstverständlichkeiten in Fällen langjähriger Abwesenheit vom Dienst. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht gewillt wäre, diesen Erfordernissen hinreichend Rechnung zu tragen, sind nicht ersichtlich. Dass bislang kein konkretes Fortbildungs- und Eingliederungskonzept erarbeitet wurde, beruht auf der fehlenden Mitwirkung der Klägerin, die sich den wiederholten Gesprächsangeboten zur Klärung ihrer Situation verweigert hat. Es verstößt gegen Treu und Glauben, einerseits dem Beklagten vorzuwerfen, er habe kein schriftliches Eingliederungskonzept erstellt, andererseits jedoch nicht bereit zu sein, im Vorfeld an der Erarbeitung eines solchen Konzepts mitzuwirken. Welche Relevanz die zwischen den Beteiligten breit erörterte Frage der Erfüllung der Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung nach § 72 LBG für die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Dienst haben soll, erschließt sich nicht. Ein etwaiger Verstoß hätte lediglich zur Folge, dass die Klägerin so zu stellen wäre, als wenn sie rechtzeitig und zutreffend informiert worden wäre. Abgesehen davon liegt kein Verstoß gegen die Informationspflicht vor. Insbesondere ist die Klägerin rechtzeitig - mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2013 - darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Verlängerung des Urlaubs nicht möglich ist. Damit hatte sie mehr als ein Jahr Zeit, sich auf die Rückkehr in den Dienst einzurichten, sich über die damit zusammenhängenden persönlichen und beruflichen Anforderungen Gedanken zu machen und die Pflege des Ehemanns zu organisieren.
552. Auf der rechtlichen Grundlage des § 71 LBG - Urlaub aus familiären Gründen - ist eine Verlängerung des Urlaubs der Klägerin ebenfalls nicht möglich. Denn auch insoweit gilt eine Höchstgrenze von insgesamt zwölf Jahren (§ 71 Abs. 2 Satz 1 LBG), welche die Klägerin, wie oben dargelegt, erreicht hat. Eine dem § 70 Abs. 3 Satz 4 LBG entsprechende Härtefallregelung enthält § 71 LBG nicht.
56II. Kommt nach alledem eine Verlängerung des Urlaubs nicht in Betracht, hat der Beklagte die Klägerin zu Recht aufgefordert, sich unverzüglich bei der Direktorin des Amtsgerichts O. zum Dienstantritt zu melden.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- 1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und - 5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- 1.
Mobilität mit 10 Prozent, - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, - 3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent, - 4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, - 5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.