Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2014 - 13 K 430/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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für Recht erkannt:
2Die Klage wird abgewiesen.
3Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5Tatbestand:
6Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Fördermittel für eine Baumaßnahme aus den 1990er Jahren.
7Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 (A 3.3/91) bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bau der beabsichtigten Maßnahme „Erweiterung des Funktionstraktes mit Intensivpflege, septischem OP und Zentralsterilisation“ Fördermittel in Höhe von 15.200.491,00 DM. In dem Bescheid hieß es, dass es sich um eine Förderung nach § 22 Absatz 3 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1987 (KHG NRW 1987) handle. Die Höhe der Forderung werde nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt.
8In der Folgezeit bewilligte der Beklagte der Klägerin für das genannte Bauvorhaben zusätzliche Fördermittel mit Weiterbewilligungsbescheiden vom 20. September 1993 (W 17/93), 17. Januar (W 2/94), 9. November (W 21/94) und 15. November 1994 (Nr. W 22/94). Danach belief sich die festgesetzte Summe der Gesamtförderung auf insgesamt 18.119.033,00 DM (d.h. 9.264.114,17 Euro). Die Baumaßnahme wurde 1997 abgeschlossen.
9In den Folgejahren entwickelte sich hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der einzelnen Rechnungspositionen im Wesentlichen folgende Korrespondenz zwischen den Beteiligten und dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt E. : Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. erstellte am 29. März 1999 die Prüfungsmitteilung, wonach einige Einzelpositionen nicht förderungsfähig seien (Bl. 3 ff. Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Der Beklagte leitete die Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. an die Klägerin weiter. Die diesbezüglich erbetene Stellungnahme erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juni 1999 (Bl. 46 ff. Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. bat unter dem 8. November 1999 um eine weitere Stellungnahme hinsichtlich der Punkte 27.4, 29, 33 und 38 (Bl. 154 ff. Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Der Beklagte erteilte mit Schriftsatz vom 27. April 2001 nach baulicher und fachtechnischer Prüfung die erbetene Stellungnahme (Bl. 164 ff. Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Zu den noch offenen Punkten 33 und 38 erfolge noch eine separate Stellungnahme. Unter dem 17. Juli 2003 bat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. den Beklagten um die Beantwortung der Prüfungsmitteilung in den noch offen gebliebenen Punkten (Bl. 239 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2004 an die Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen zu den noch offenen Punkten 15, 16, 21 33 und 38 (Bl. 247 ff. Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Nachdem in einem Gespräch vom 9. Januar 2004 die noch offen stehenden Punkte zwischen den Beteiligten erörtert worden waren, antwortete der Beklagte dem Staatlichen Prüfungsamt E. mit Schreiben vom 28. Juli 2004 (Bl. 267 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Die Punkte 14/15, 17, 21 und 24 seien mit Blick auf die noch anhängigen Klageverfahren offen; hierzu werde zu gegebener Zeit unaufgefordert berichtet. Die Klägerin teilte dem Beklagten in einem weiteren Gespräch vom 22. Februar 2005 mit, dass es in den anhängigen Verfahren noch keine Entscheidungen gebe. Daraufhin erklärte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. mit Schreiben vom 24. Mai 2005 die weiterhin offenen Punkte aufgrund des nicht überschaubaren Zeitrahmens für erledigt (Bl. 283 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Der Beklagte werde gebeten, diese Punkte in eigener Zuständigkeit zu erledigen und das Veranlasste mitzuteilen. Das Prüfungsverfahren sei für die Baumaßnahme der Klägerin abgeschlossen.
10Die Klägerin übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2006 das Urteil des Landgerichts E. im Rechtsstreit mit dem Bauunternehmen Q. I. GmbH & Co. KG vom 21. April 2006 (7 O 166/99, Bl. 284 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bat der Beklagte die Klägerin um eine Sachstandsmitteilung hinsichtlich des Rechtsstreits mit der Firma P. B. GmbH und um Vorlage des Verwendungsnachweises (Bl 204 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 4. Juni 2008 übermittelte die Klägerin dem Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts E. vom 25. November 2005 (I-22 U 95/05). Für die Erstellung des Verwendungsnachweises werde noch eine gewisse Zeit benötigt. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten mehrfach die zeitnahe Erstellung des Verwendungsnachweises zugesichert hatte, setzte dieser ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2009 unter Hinweis auf Ziffer 5.3 des Bewilligungsbescheides A 3.3/91, wonach der Bewilligungsbescheid wegen fehlendem Verwendungsnachweis widerrufen werden könne, eine Frist bis zum 31. August 2009 (Bl. 342 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 15. September 2009 übersandte die Klägerin dem Beklagten den erbetenen Verwendungsnachweis (Bl. 345 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs).
11Am 25. August 2011 erfolgte zwischen den Beteiligten eine Besprechung des Ergebnisses der baufachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises, wonach eine Rückforderung in Höhe von 424.426,91 Euro vorgesehen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T. , bat den Beklagten die schwierige finanzielle Situation der Klägerin zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Ratenzahlung und Stundung zu überprüfen (Aktenvermerk, Bl. 425 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs).
12Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012, der Klägerin am 17. Dezember 2012 zugestellt, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund des Verwendungsnachweises vom 27. August 2009 und den Ergebnissen der baufachlichen Prüfung des Dezernats 35.06 „Bautechnik“ vom 1. September 2011 die Landesförderung für die o.g. Maßnahme gemäß § 19 i.V.m. § 22 Absatz 3 KHG NRW 1987 endgültig auf 8.880.567,69 Euro fest und forderte 383.546,78 Euro zurück. Der Beschied enthielt in der Anlage 1 eine Zusammenstellung der nicht förderfähigen Kosten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die genannte Übersicht verwiesen.
13Hiergegen hat die Klägerin am 17. Januar 2013 Klage erhoben.
14Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da eine ausreichende Begründung fehle. Der Bescheid sei auch unter Einbeziehung des darin zitierten Prüfberichts vom 29. März 1999 nicht verständlich und nachvollziehbar. Der Aufstellung der nicht förderfähigen Kosten sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die dort aufgezählten Einzelpositionen von der Förderung ausgeschlossen worden seien.
15Auch fehle es an der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Die Kosten der Baumaßnahme seien im Umfang der ursprünglichen Bewilligung förderfähig. Die Nichterweislichkeit fehlender Förderfähigkeit gehe zu Lasten des Beklagten. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 17. Dezember 1991 sei sie zur Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen lediglich für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises verpflichtet; diese Pflicht habe mithin bereits im Jahre 2002 geendet.
16Überdies stehe einem Widerruf die Ein-Jahres-Frist in § 48 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) entgegen. Etwaige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Beklagten seien bereits verjährt. Der Beklagte habe jedenfalls spätestens seit Vorlage des Prüfberichts des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes aus dem Jahr 1999 Kenntnis von sämtlichen die Rückforderung begründenden Tatsachen gehabt. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs lägen auch Verwirkungstatbestände vor. Selbst bei zulässigerweise vorläufig getroffenen Regelungen könne seitens der Behörde nicht beliebig lange zugewartet werden, um eine abschließende Regelung zu treffen. Der Adressat habe vielmehr einen Anspruch darauf, dass eine ggf. vorbehaltene Nachprüfung unverzüglich nach Wegfall des Grundes für den Vorbehalt erfolge. Insoweit sei das Drängen des Beklagten im Jahre 2009 auf Vorlage eines Verwendungsnachweises überraschend gewesen, da seit Abschluss der Maßnahme bereits 12 Jahre verstrichen gewesen seien.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2012 zu verpflichten, die Landesförderung für die Maßnahme "Erweiterung des Funktionstraktes mit Intensivpflege, septischem OP und Zentralsterilisation" endgültig auf 9.264.114,17 Euro festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 aufzuheben, soweit es um die darin geregelte Rückforderung in Höhe von 383.546,78 Euro geht.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Dem angegriffenen Bescheid könne im Einzelnen entnommen werden, welche Positionen als nicht förderungsfähig festgestellt worden seien. Dabei sei berücksichtigt worden, dass über die Kosten bereits detailliert in mehreren Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Klägerin diskutiert worden sei, es sich mit anderen Worten um bekannte Umstände gehandelt habe.
22Entgegen der Ansicht der Klägerin, handle es sich nicht um einen Widerruf im Sinne des § 49 Absatz 3 VwVfG. NRW. Hierfür sei schon kein Raum gewesen, da der Bewilligungsbescheid nebst seiner Änderungsbescheide vorbehaltlich der Prüfung der Schlussabrechnung ergangen sei. Da mit der endgültigen Festsetzung des Förderungsbetrages kein Rechtsgrund mehr für ein weiteres Behaltendürften überzahlter Beträge bestanden habe, handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser sei auch nicht verjährt. Der Anspruch auf Rückforderung sei erst mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides entstanden.
23Die Klägerin habe auch nicht darauf vertrauen können, dass es in Zukunft zu keiner Rückforderung kommen werde. Die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens habe sich bis ins Jahr 2007 hineingezogen. Die Klägerin habe mehrjährige Gerichtsverfahren geführt, deren Abschluss hätte abgewartet werden müssen. Zudem habe die Klägerin den Verwendungsnachweis erst so spät vorgelegt, dass die weitere Prüfung erst ab Ende 2009 habe erfolgen können. Schließlich habe der Gesprächsbedarf der Geschäftsführung der Klägerin zu weiteren Verzögerungen geführt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Absatz 1, 2. und 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2012 ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 VwGO).
28I. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung E. ist für den Erlass des Bescheides sachlich zuständig (1.), die Klägerin wurde angehört (2.) und der Bescheid hinreichend begründet (3.)
291. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung E. folgt aus § 40 Satz 2 desKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW 1998) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000, wonach die Bezirksregierung die zuständige Behörde für die Durchführung des KHG NRW 1998 ist. § 40 Satz 2 KHG NRW 1998 gilt vorliegend gemäß § 37 Absatz 2 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. GV. NRW 2008 S. 157) fort, soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf der Grundlage der §§ 19 ff. KHG NRW 1998 gefördert worden sind. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung gilt dies auch dann, wenn die Investitionskosten - wie hier - auf der Grundlage der §§ 17 ff. KHG NRW 1987 gefördert worden sind. Denn diese Vorschriften sind durch die §§ 19 ff. KHG NRW 1998 - mangels abweichender Übergangsvorschriften - abgelöst worden.
30Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. November 2010 - 13 K 1146/09 -, juris, Rn. 24 und vom 5. März 2010 - 13 K 5247/08 -, juris, Rn. 28.
312. Der Klägerin ist vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 28 Absatz 1 VwVfG. NRW). Der Klägerin wurden die Ergebnisse der baufachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises im Rahmen mehrerer Besprechungen mitgeteilt. Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks über die am 25. August 2011 erfolgte Besprechung (Bl. 425 Heft 2 des Verwaltungsvorgangs) hat die Klägerin um Berücksichtigung ihrer schwierigen finanziellen Situation bei der vorgesehenen Rückforderung gebeten. In diesem Rahmen wurde der Klägerin auch eine Aufstellung der nicht förderfähigen Kosten ausgehändigt.
323. Schließlich ist der angegriffene Bescheid vom 12. Dezember 2012 auch hinreichend begründet worden. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. NRW. ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Absatz 1 Satz 2 VwVfG. NRW.). Dabei sind die den Beteiligten bekannten Umstände - beispielsweise der gestellte Antrag, vorausgegangene Schreiben und Gespräche - zu berücksichtigen.
33Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 39 Rn. 22.
34Der Beklagte hat vorliegend die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung, einen Betrag in Höhe von 8.880.567,69 Euro endgültig festzusetzen und den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 383.546,78 Euro zurückzufordern, hinreichend dargetan. Insoweit enthält die Anlage 1 zum Bescheid eine genaue Auflistung der nichtförderungsfähigen Kosten. Zudem wird in Ziffer 4.1.1 unter Bezugnahme auf die - der Klägerin vorliegende - detaillierte Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. vom 29. März 1999 (Bl. 3 bis 42 Heft 2 der Beiakten) erläutert, welche baufachlichen Konsequenzen umgesetzt worden seien.
35Der Beklagte durfte zudem davon ausgehen, dass die Klägerin die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits kannte und keine abweichende Einschätzung vertrat. Über die seitens des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. beanstandeten Punkte ist zwischen den Beteiligten in den vorangegangenen Jahren regelmäßig korrespondiert worden. Auch wurden der Klägerin die Ergebnisse der finalen baufachlichen Prüfung bereits im Vorfeld mitgeteilt (s.o.). Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die Ausführungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. und die des Beklagten inhaltlich beanstandet.
36Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist für § 39 VwVfG. NRW. unerheblich und erst im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Bedeutung.
37II. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Fördermittel für die Maßnahme „Erweiterung des Funktionstraktes mit Intensivpflege, septischem OP und Zentralsterilisation" endgültig auf 9.264.114,17 Euro und damit um 383.546,48 Euro höher festgesetzt werden als in dem streitigen Bescheid (§ 113 Absatz 5 VwGO, vgl. unter 1.). Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO), als der Beklagte darin den Betrag von 383.564,78 Euro zurückfordert hat (vgl. unter 2.).
381. Die Anspruchsgrundlage für die begehrte endgültige Festsetzung der Fördermittel für die o.g. Maßnahme findet sich in §§ 19 Absatz 1 Satz 1, 21 Absatz 1 Nr. 1, 24 Absatz 3 Satz 1 und 7 KHG NRW 1998. Diese Vorschriften sind mangels abweichender Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 17. Dezember 1998 an die Stelle der insoweit wortgleichen §§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Nr. 1, 22 Absatz 3 Satz 1 und 7 KHG NRW 1987 getreten und gelten ebenfalls gemäß § 37 Absatz 2 KHGG NRW fort (s.o.).
39Die Höhe der Förderung wird gemäß § 24 Absatz 3 Satz 7 KHG NRW nach Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 KHG NRW 1998 richtet sich die Förderung, wenn wie hier kein Festbetrag bewilligt worden ist, nach den für die bewilligte Investition entstehenden nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten.
40Der Beklagte hat in seinem Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 1991 und seinen daraufhin ergangenen Weiterbewilligungsbescheiden vom 20. September 1993, 17. Januar, 9. November und 15. November 1994 lediglich vorläufig für die geplante Maßnahme Fördermittel in Gesamthöhe von 18.119.033,00 DM (d.h. 9.264.114,17 Euro) bewilligt. Die endgültige Höhe der Förderung blieb hingegen einer späteren Entscheidung vorbehalten. Das ergibt sich bereits aus dem im Bescheid unter Ziffer 1.1 enthaltenen Zusatz, die Höhe der Förderung werde - außer bei Festbetragsförderungen - nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnungen und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. In Ziffer 1.2 heißt es zudem, dass es sich um eine Förderung nach § 22 Absatz 3 KHG NRW 1987 handle. Diese Vorgängervorschrift des § 24 Absatz 3 KHG NRW 1998 betrifft Fälle, in denen ein Festbetrag (noch) nicht festgelegt wurde. Unter Ziffer 3.1 heißt es schließlich, die Fördermittel würden nach der Prüfung der Schlussabrechnung und des abschließenden Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Zur Zeit der vorläufigen Bewilligung der Fördermittel in den neunziger Jahren war eine Prüfung der Einzelmaßnahmen auf ihre tatsächliche Durchführung, Erforderlichkeit und Förderungsfähigkeit nämlich noch gar nicht möglich.
41Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Mai 2003 - 13 A 964/00 -, Seite 13 ff. des Entscheidungsabdrucks, n.v.
42Dass der hier streitige Betrag von 383.546,78 Euro in diesem Sinne (weitere) förderungsfähige Kosten betrifft und deshalb zusätzliche Fördermittel in dieser Höhe festzusetzen wären, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren einen dahingehenden Anspruch hinreichend substantiiert geltend gemacht. Sie hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt nachweisen können, welche konkreten Einzelpositionen zu Unrecht von dem Beklagten beanstandet und für nicht förderungsfähig erachtet worden sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin nicht mehr aufklären kann, ob und ggfs. in welchem Umfang die einzelnen von dem Beklagten angeführten Positionen förderungsfähige oder nicht förderungsfähige Kosten betreffen, da ihr die entsprechenden Unterlagen (zumindest teilweise) nicht mehr vorliegen, was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung so bestätigt hat.
43Eine solche Unaufklärbarkeit geht indes zu Lasten der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin die endgültige Festsetzung der Förderung begehrt. Eine solche Festsetzung kann aber nur dann erfolgen, wenn die in Rede stehenden Kosten förderungsfähig sind. Entsprechend handelt es sich hierbei um für die Klägerin günstige Tatsachen. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht aber zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht.
44Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172 (173), m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 (804 f.), und vom 30. Oktober 2003 - 3 A 5019/00 -, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 13 K 5247/08 -, juris, Rn. 32.
45Da hier aus den einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts keine abweichende Beweislast folgt, geht die Nichterweislichkeit der Förderungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten nach den soeben genannten Maßstäben zu Lasten der Klägerin. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem darauf hin, dass die Klägerin ausweislich Ziffer 3.263 des Bewilligungsbescheides vom 17. Dezember 1991 verpflichtet gewesen ist, Belege und Unterlagen bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Da die Klägerin den Verwendungsnachweis erst mit Schreiben vom 15. September 2009 dem Beklagten übermittelt hat, hätte die Pflicht zur Aufbewahrung erst im Jahr 2014 geendet, so dass die Klägerin die Unterlagen im Zeitpunkt der Klageerhebung noch hätte haben müssen.
462. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO), als der Beklagte darin die Rückforderung des Betrages von 383.564,78 Euro ausgesprochen hat.
47a) Rechtsgrundlage für die Rückforderungsentscheidung ist § 24 Absatz 3 Satz 8 KHG NRW 1998, der an die Stelle des wortgleichen § 22 Absatz 3 Satz 7 KHG NRW 1987 getreten ist. Nach § 24 Absatz 2 Satz 8 KHG NRW ist der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten, wenn die aufgrund der Bewilligung ausgezahlten Fördermittel den endgültigen förderungsfähigen Betrag übersteigen. Diese Voraussetzungen sind hier überwiegend erfüllt: Der Klägerin wurden für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme insgesamt 9.264.114,47 Euro ausgezahlt. Die Förderung wurde - aus den o.g. Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - endgültig auf 8.880.567,69 Euro festgesetzt. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen beläuft sich daher auf 383.546,78 Euro.
48Die §§ 48 ff. VwVfG. NRW. - und damit auch die Regelung in § 48 Absatz 4 VwVfG. NRW. (in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 VwVfG. NRW.), wonach die Rücknahme bzw. der Widerruf eines Verwaltungsakts, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der die Rücknahme bzw. den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist - finden hingegen keine Anwendung. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf gehandelt hat. Vielmehr wird die vorläufige Festsetzung der Fördermittel durch den endgültigen Festsetzungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig gezahlten Fördermittel; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid der Charakter eines Abrechnungs- oder Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die Höhe der Fördermittel, die der Klägerin auf der Grundlage des ansonsten unverändert gültigen Bewilligungsbescheides zustehen, verbindlich festzusetzen und die sich hieraus angesichts der tatsächlich gezahlten Beträge ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom14. April 1983 - 3 C 8.82 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 13 A 964/00 -, Seite 23 f. des Entscheidungsabdrucks, n.v. und vom 19. März 2002 - 13 A 964/00 -, juris, Rn. 23 f. m.w.N.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. November 2010 - 13 K 1146/09 -, juris, Rn. 30 und vom 5. März 2010 - 13 K 5247/08 -, juris, Rn. 41.
50b) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist schließlich auch noch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern - wie hier - keine Sonderregelung besteht,
51vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 7 m.w.N.,
52beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.
53Der Rückforderungsanspruch im Falle überzahlter Krankenhausfördermittel nach § 24 Absatz 3 Satz 7 und 8 KHG NRW 1998 entsteht erst mit der endgültigen Festsetzung des förderungsfähigen Betrages, d.h. mit der endgültigen Festsetzung der Fördermittel.
54Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. November 2010 - 13 K 1146/09 -, juris, Rn. 41 und vom 5. März 2010 - 13 K 5247/08 -, juris, Rn. 51.
55Diese endgültige Festsetzung der Fördermittel ist hier aber erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2012 erfolgt, so dass der Rückforderungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist. Hieraus folgt zugleich, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Erlass des Bescheides zu laufen begonnen hat. Durch den Bescheid ist dann sogleich die Hemmung der Verjährung eingetreten (§ 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. NRW.).
56c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt. Zwar können auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden. Danach kann die Geltendmachung eines Anspruchs ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
57Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 41 m.w.N.
58Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin durfte aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten nicht die berechtigte Erwartung hegen, dass dieser von einer Rückforderung Abstand halten würde. Dies schon deshalb nicht, weil eine solche Erwartung frühestens ab dem Erlass des Bescheides über die endgültige Festsetzung der Fördermittel berechtigt gewesen wäre, der allerdings zugleich die Rückforderung der überzahlten Fördermittel vorsah. Denn der Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 1991 und auch die nachfolgenden Weiterbewilligungsbescheide sahen nur eine vorläufige Festsetzung der Fördermittel vor (s.o.). Damit einher geht aber auch, dass eine endgültige Festsetzung der Fördermittel nach der - vorher noch nicht erfolgten - Prüfung der Schlussrechnung und des abschließenden Verwendungsnachweises zu einer Rückforderung danach überzahlter Fördermittel führen kann. Ohne dass es daher darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin angesichts der regelmäßigen langjährigen Korrespondenz mit dem Beklagten auch nicht darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte von einer endgültigen Festsetzung der Fördermittel absehen würde.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder - 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, - 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und - 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungsausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Entgeltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden. Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Für die Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses und die Information über dessen Entscheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.
(2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, von dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschaften, den Krankenkassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleistungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem unparteiischen Vorsitzenden angerufen werden.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnahmen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffentlichung der Entscheidung folgenden Monats in das Krankenhaus aufgenommen werden, und für die Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind.
(5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strittig festgestellten Kodierempfehlungen.
(6) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Kodierregeln.
(7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebefugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den Schlichtungsausschuss angerufen haben, mit Ausnahme des Bundesministeriums für Gesundheit.
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, - 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen. - 3.
(weggefallen)
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, - 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, - 3.
Anlauf- und Umstellungskosten, - 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen, - 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
(4a) (weggefallen)
(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungsausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Entgeltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden. Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Für die Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses und die Information über dessen Entscheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.
(2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, von dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschaften, den Krankenkassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleistungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem unparteiischen Vorsitzenden angerufen werden.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnahmen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffentlichung der Entscheidung folgenden Monats in das Krankenhaus aufgenommen werden, und für die Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind.
(5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strittig festgestellten Kodierempfehlungen.
(6) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Kodierregeln.
(7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebefugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den Schlichtungsausschuss angerufen haben, mit Ausnahme des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder - 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, - 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und - 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder - 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, - 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und - 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.