Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Apr. 2015 - 12 K 6354/13

Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 84 v.H. und der Beklagten zu 16 v.H. auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. Straße 100 in S. -M. , Gemarkung G. , Flur 1, bestehend aus dem 498 qm großen Flurstück 655 sowie den insgesamt 94 qm großen Flurstücken 654, 653 und 541.
3Das Grundstück des Klägers ist über die I. Straße erschlossen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 330, der u.a. für die unmittelbar an die I. Straße angrenzenden Flurstücke 541 und 654 die flächenmäßige Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festsetzt. Mit der Baugenehmigung wurde dem Kläger für das auf dem Flurstück 655 errichtete Wohngebäude eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 330 erteilt, um eine Zuwegung zu Stellplätzen und Garagen von der I. Straße aus zu ermöglichen.
4Die I. Straße wurde einschließlich der Beleuchtung in mehreren Teilabschnitten in den Jahren 1974 bis 1980 hergestellt. Sie zweigt am nord-östlichen Rand des M1. Ortskerns von der T. Straße ab und verläuft in östlicher Richtung zunächst bis zur S1.---straße und dann weiter bis zur Einmündung der Straße I1. . Im Bereich von S1.---straße bis zum Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße ist die I. Straße vierspurig ausgebaut mit einem die Fahrtrichtungen trennenden Grünstreifen. Die Straßenbreite beträgt insgesamt ca. 30,5 m. Hinter dem Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur Einmündung der Straße I1. weist die I. Straße nur noch jeweils eine Richtungsfahrbahn auf und hat eine Gesamtbreite von ca. 11 m. Das Grundstück des Klägers liegt an diesem Abschnitt der I. Straße.
5Im Jahr 2009 ließ die Beklagte Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße im Bereich von S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. durchführen. Dabei wurden die vorhandenen Kofferleuchten gegen Leuchten der Fa. U. ausgetauscht und auf die vorhandenen Masten montiert. Es wurden neue Leuchtmittel eingesetzt sowie neue Kabel in die vorhandenen Masten eingezogen und beidseitig angeschlossen.
6Für die von der F. GmbH, einem Unternehmen im Stadtwerke S. -Verbund, durchgeführten Arbeiten wurden der Beklagten mit Datum vom 15. Dezember 2009 Kosten in Höhe von 29.384,21 Euro in Rechnung gestellt.
7Im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes bildete die Beklagte aufgrund der unterschiedlichen Straßenausstattung und –breiten „abrechnungstechnisch“ zwei Anlagen: von der S1.---straße bis zum Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße und vom Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. .
8Für das Abrechnungsgebiet S1.---straße bis Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße berücksichtigte die Beklagte die Kosten für die Arbeiten an den Masten Nrn. 29 bis 36 und 38 bis 43. Außerdem berücksichtigte sie die Kosten für die dort angebrachten 2 x 250 Watt Leuchten „im Billigkeitswege“ nur zur Hälfte.
9Für das Abrechnungsgebiet Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis östliche Einmündung der Straße I1. , in dem sich das klägerische Grundstück befindet, berücksichtigte die Beklagte die Kosten für die Arbeiten an den Masten Nrn. 44, 45 und 48 bis 56 und setzte die Kosten der an Mast Nr. 44 angebrachten 2 x 250 Watt Leuchte „im Billigkeitswege“ ebenfalls nur zur Hälfte an.
10Den beitragsfähigen Aufwand für die Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße von S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. ermittelte die Beklagte mit insgesamt 16.300,43 Euro. Davon entfielen auf das Abrechnungsgebiet Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis östliche Einmündung der Straße I1. 6.216,92 Euro.
11Nachdem die Beklagte den Kläger unter dem 10. Mai 2013 über die geplante Erhebung von Straßenbaubeiträgen informiert hatte, zog sie ihn mit Bescheid vom 12. Juli 2013 unter Einstufung der I. Straße als Haupterschließungsstraße für das Flurstück 655 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 18,15 Euro heran. Dabei ging die Beklagte von einer beitragsfähigen Fläche von 592 qm aus.
12Der Kläger hat am 6. August 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 12. Juli 2013 begehrt hat.
13Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es liege keine beitragsfähige Erneuerung der Erschließungsanlage „Straßenbeleuchtung“ vor, da lediglich die Leuchtkörper der Straßenlaternen ausgetauscht worden seien. Weitere Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden, insbesondere seien weder die Masten noch die elektrischen Anlagen erneuert oder zusätzliche Masten installiert worden. Insofern sei von nicht beitragsfähigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen auszugehen.
14Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, die Gesamtfläche des klägerischen Grundstücks sei um 94 qm zu groß berechnet worden. Der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2013 werde daher in Höhe von 2,85 Euro aufgehoben, so dass ein Restbetrag von 15,30 Euro verbleibe. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2013 aufgehoben worden ist, durch Schriftsätze vom 26. Februar 2015 und vom 6. März 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
15Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
16den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 aufzuheben, soweit darin noch ein Ausbaubeitrag in Höhe von 15,30 Euro festgesetzt wird.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung nimmt sie zunächst auf den Inhalt der angefochten Verfügung sowie auf die Stellungnahme des Fachdienstes Straßen- und Brückenbau Bezug. Im Übrigen macht sie geltend, die objektive Beitragsfähigkeit der Maßnahme ergebe sich aus dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit und dem nachgewiesenen Verschleiß der Leuchtkörper und der dazugehörenden Kabel. Die Verschlissenheit der Anlage sei durch zahlreiche Fotos dokumentiert. Ob die Erneuerungsbedürftigkeit – wie der Kläger meine – auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen sei, sei unerheblich, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung habe.
20Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
24Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Beteiligten haben hierzu im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 ihr Einverständnis erklärt.
25Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
26Die, wie der Kläger im Erörterungstermin am 22. Januar 2015 ausdrücklich klargestellt hat, nur gegen den ihm gegenüber erlassenen Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 gerichtete Klage ist, soweit sie vom Kläger weiter aufrecht erhalten wird, zulässig, aber nicht begründet.
27Der angefochtene Bescheid ist – nachdem die Beklagte den Ausbaubeitrag auf 15,30 Euro herabgesetzt hat – insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung ist dem Grunde und nunmehr auch der Höhe nach rechtmäßig.
29Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid, soweit er noch Bestand hat, ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt S. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 1. April 2004 (SBS).
30Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Straßenbauliche Maßnahmen im Sinne der Satzung sind gemäß § 1 Abs. 2 SBS die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, jedoch nicht die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.
31Die an der Beleuchtungsanlage der I. Straße im abgerechneten Bereich durchgeführten Arbeiten stellen eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften dar, denn sie erfüllen die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung.
32Zwar ist weder in § 8 KAG NRW noch in der Beitragssatzung der Beklagten ein Beitragstatbestand „Erneuerung“ ausdrücklich normiert. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Erneuerung allerdings um eine nochmalige (nachmalige) Herstellung des ursprünglichen Ausbauzustandes und damit um eine Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW.
33Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 1989 – 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdn. 70 ff. m.w.N.
34Die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht als bloße – beitragsfreie – Instandsetzungs- und/oder Unterhaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Beleuchtungsanlage nicht komplett – also einschließlich der Masten und des Erdkabels – ausgetauscht worden ist, sondern nur die Leuchten einschließlich der Verkabelung und Leuchtmittel ersetzt wurden.
35Eine Erneuerungsmaßnahme muss sich nicht auf die gesamte Anlage beziehen. Sie kann sich vielmehr auf eine oder mehrere Teilanlagen beschränken oder auch auf einen Teil einer Teilanlage.
36Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 94 m.w.N.
37Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 – verweist, ist dem entgegen zu halten, dass sich dieser Entscheidung nichts dafür entnehmen lässt, dass eine nachmalige Herstellung i.S.v. § 8 KAG NRW nur bei einer vollständigen Erneuerung einer Teileinrichtung vorliegt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung setzt sich mit dieser Fragestellung weder in Bezug auf die Erneuerung der Fahrbahn, noch in Bezug auf die Erneuerung der Beleuchtungsanlage auseinander. Die Beitragsfähigkeit der Neuerstellung der Beleuchtungsanlage ist beispielsweise nur deshalb verneint worden, weil der als erforderlich angesehene konkrete Nachweis der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage nicht festgestellt werden konnte.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 30.
39Betrifft die Maßnahme – wie im vorliegenden Fall – lediglich einen Teil einer Teilanlage, ist bei der Beurteilung der Ausbaumaßnahme als Erneuerungsmaßnahme zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die laufende Unterhaltung und die Instandsetzung keine beitragsfähigen Maßnahmen sind. Die gesetzliche Regelung erfordert insofern, dass bei den Ausbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zwischen beitragsfähiger Erneuerung einerseits und nicht beitragsfähiger Instandsetzung und laufender Unterhaltung andererseits unterschieden wird. Dabei ist eine Unterscheidung nach der Zielrichtung der Maßnahme allerdings nicht möglich, da sowohl die Erneuerung als auch die Instandsetzung und Unterhaltung das Ziel haben, den alten Zustand wiederherzustellen. Die Maßnahmen unterscheiden sich aber in ihrem Umfang. Von einer Erneuerung kann insofern nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht, wenn sie sich also auf Teile der Teilanlage bezieht, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt.
40Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 95; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1987 – 2 A 1666/85 -, S. 7 des amtlichen Abdrucks m.w.N., Beschlüsse vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 -, juris, Rdn. 5, und vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 6.
41Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen an Fahrbahnen und Gehwegen liegt eine beitragsfähige Erneuerung grundsätzlich nur dann vor, wenn die Baumaßnahme sich auf die gesamte Decke der Teilanlagen (Fahrbahn, Gehweg usw.) bezieht und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht (Verschleißschicht).
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 -, juris, Rdn. 5, und vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtlichen Abdrucks.
43Eine beitragsfähige Erneuerung muss die Straße mithin nicht in ihrem gesamten vertikalen Aufbau erfassen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 6.
45Dies vorausgeschickt, stellen die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße eine beitragsfähige Erneuerung dar, denn sie erfassen wesentliche Teile dieser Teilanlage. Es wurde die gesamte Beleuchtungseinheit, bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel und Verkabelung ersetzt und damit ein selbständiger Teil der Beleuchtungsanlage. Die durchgeführten Arbeiten beschränken sich auch nicht nur punktuell auf einzelne Masten, es wurden vielmehr entsprechend dem Bauprogramm die Beleuchtungseinheiten an sämtlichen Masten im Gebiet zwischen S1.---straße und östlicher Einmündung der Straße I1. ausgetauscht.
46Damit liegt eine Erneuerung vor, die der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW unterliegt, wenn die frühere Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung so abgenutzt war, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden musste.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89 -, S. 15 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 4 m.w.N.
48Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt die übliche Nutzungszeit für eine Beleuchtungsanlage regelmäßig 30 Jahre.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 29, und Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, S. 9 des amtlichen Abdrucks; Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung schon für eine 21 Jahre alte Beleuchtungsanlage: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89, S. 16 des amtlichen Abdrucks.
51Die frühere Beleuchtungsanlage der I. Straße wurde in den Jahren zwischen 1974 und 1980 hergestellt. Im Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme im Jahr 2009 war sie bezogen auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in 1980 noch nicht ganz dreißig Jahre alt, die übliche Nutzungszeit mithin allenfalls gerade erst abgelaufen. Folglich bedarf es für die Annahme des Beitragstatbestandes der Erneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 30.
53Diesen Nachweis sieht das Gericht als erbracht an. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen war die Beleuchtungsanlage der I. Straße insofern erneuerungsbedürftig, als die Dichtungen der Leuchtenwannen teilweise porös und durch die Alterung mangelbehaftet waren. Die Gehäuse waren undicht, die Transmissionswerte durch alte vergilbte PMMA-Wannen zu gering. Die Reflektoren waren matt und verrostet, mit der Folge schlechter Reflexionsgrade. An den Halterungen und Schraubverbindungen traten teilweise starke Korrosionsschäden auf, die Vorschaltgeräte waren teilweise sehr stark verrostet. Ausweislich des in den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreibens der F. GmbH an die Beklagte vom 18. Februar 2013 traten die aufgeführten Mängel zwar nicht konzentriert an einer Leuchte, aber in dem Straßenabschnitt gehäuft auf. Die festgestellten Korrosionsschäden und der schadhafte Zustand der PMMA Wannen und der Reflektoren werden außerdem durch die ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos hinreichend dokumentiert.
54Inwieweit die aufgezeigten Mängel darauf zurückzuführen sind, dass in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Einer angeblich unterlassenen Unterhaltung und Instandsetzung kommt nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 A 782/11 -, juris, Rdn. 5; Beschluss vom 22. März 1999 – 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515, und juris, Rdn. 4; Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89 -, S. 16 des amtlichen Abdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 86 m.w.N.
56Das Merkmal in § 8 KAG NRW „trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung“ dient nur dazu, die Gemeinde zu hindern, unter Verzicht auf abgabenfreie Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung vorzeitig beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen durchzuführen, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung (noch) nicht erforderlich wären.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 A 782/11 -, juris, Rdn. 8; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 85 m.w.N.
58Da im vorliegenden Fall die übliche Nutzungsdauer – wenn auch gerade erst – abgelaufen und die Anlage aufgrund der aufgezeigten Mängel tatsächlich verschlissen war, kann von einer vorzeitigen Erneuerung nicht die Rede sein. Es bedarf insofern auch keines besonderen Nachweises einer ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung durch die Beklagte.
59Die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage vermittelt den Eigentümern der durch die I. Straße erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile, denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wieder hergestellt wird.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 – 2 A 905/89 -, S. 7 des amtlichen Abdrucks.
61Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem die Beklagte den vom Kläger zu zahlenden Ausbaubeitrag auf 15,30 Euro reduziert hat.
62Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte für die beitragsrechtliche Abrechnung der Ausbaumaßnahme nicht von einer Anlage ausgegangen ist, sondern zwei Anlagen gebildet hat. Das Abrechnungsgebiet 1 betrifft die I. Straße im Bereich von S1.---straße bis Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße , das Abrechnungsgebiet 2 den Bereich von Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. .
63Was die abzurechnende Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Wählt diese – wie hier in § 1 Abs. 2 SBS geschehen – nicht den Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts, sondern den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, ist für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 27 m.w.N.
65Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 29 m.w.N.
67Im vorliegenden Fall wird zwar durch die Ausbaupläne, die das Bauprogramm beinhalten, der Bereich der I. Straße von der S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. festgelegt, gleichwohl bestimmen sich die Grenzen der Anlage hier nicht nach diesem Bauprogramm.
68Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurück bleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 32 m.w.N.
70Dies vorausgeschickt, ist die Beklagte im Falle der I. Straße aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausstattung und Breite der Straße in den beiden Abschnitten zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße einerseits und zwischen Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße und östlicher Einmündung der Straße I1. andererseits zu Recht von zwei Anlagen ausgegangen. Den Anliegern werden keine annähernd gleichen wirtschaftlichen Vorteile geboten, die die Zusammenfassung zu einer Anlage begründen könnten.
71Während die I. Straße im Bereich zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße vierspurig und mit einem die Fahrtrichtungen trennenden Grünstreifen ausgebaut ist, weist sie im Bereich zwischen Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße nur noch jeweils eine Richtungsfahrbahn auf und hat mit ca. 11 m eine deutlich geringere Gesamtbreite gegenüber einer Gesamtbreite von ca. 30,5 m im Abschnitt zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße .
72Diese unterschiedliche Ausstattung bedingt eine bessere Erschließungssituation der im Bereich zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße durch die I. Straße erschlossenen Grundstücke. Die bessere Erschließungssituation führt zu zusätzlichen Gebrauchsvorteilen, die den Gebrauchswert dieser Grundstücke und damit die wirtschaftlichen Vorteile für deren Eigentümer entsprechend steigern.
73Der gegenüber dem Kläger nunmehr festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
74Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnten, liegen nicht vor.
75Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW sind die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist insofern von den Kosten auszugehen, die für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind.
76Danach begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 29.384,21 Euro bezogen auf den Teil der I. Straße, an dem das Grundstück des Klägers liegt (Abrechnungsgebiet 2), einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 6.216,93 Euro in Ansatz gebracht hat.
77Die Beklagte hat dabei die tatsächlichen Aufwendungen für die an den Masten Nrn. 44 und 45 sowie 48 bis 56 durchgeführten Arbeiten berücksichtigt. Die Aufwendungen für die an Mast Nr. 47 durchgeführten Arbeiten sind außer Ansatz geblieben. Inwieweit die von der Beklagten darüber hinaus vorgenommene „Kostenreduzierung im Billigkeitswege“ um 50 v.H. für die an Mast Nr. 44 durchgeführten Arbeiten berechtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger wäre durch einen etwaigen Ermessensfehler rechtlich jedenfalls nicht beschwert.
78Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung zugunsten des Klägers hätte erfolgen müssen, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insofern kann offen bleiben, ob ein diesbezüglicher Fehler die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung überhaupt berühren würde.
79Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 712.
80Nachdem die Beklagte die tatsächliche Größe des Flurstücks 655 bei der Festsetzung zugrunde gelegt hat, sind schließlich (weitere) Fehler bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.
81Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Herabsetzung des gegenüber dem Kläger festgesetzten Ausbaubeitrags dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat und sie sich im Übrigen im Hinblick auf die insoweit übereinstimmend erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit auch zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.
82Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
83Beschluss:
84Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18,15 Euro festgesetzt.
85G r ü n d e :
86Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.

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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.