Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 8653/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein Windenergieunternehmen, beantragte beim beklagten Kreis unter dem 19. März 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage in M. , S.---straße , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstück 40. Als Gesamthöhe waren rund 149 Meter vorgesehen. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt ist. Er trifft dort eine Höhenbegrenzung, nach der im Ergebnis Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern unzulässig sind.
3Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 reichte die Klägerin nach Aufforderung durch den Beklagten ergänzende Unterlagen ein. Ein ebenfalls von ihr gefordertes Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung auf ein in der Nähe (am „Immissionsort J“) geplantes Wohnhaus bezeichnete sie dabei als „nicht von uns abverlangbar“. Nach dem Verursacherprinzip sei dies im Bedarfsfall Sache der Beigeladenen oder des Bauherrn. Das Bauvorhaben war Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13; auf die (zur Parallelsache 10 K 8581/13) beigezogene Gerichtsakte wird Bezug genommen.
4Der Rat der Beigeladenen beschloss am 9. Juli 2013, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen.
5Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurden die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan und das deshalb nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen angeführt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2013 zugestellt.
6Am 8. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Sie hält die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für unwirksam, da sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie im dargestellten Bereich unmöglich mache. Es handele sich damit um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Der Flächennutzungsplan sei zudem wegen des positiven Vorbescheids für den Aussiedlerhof (s. Verfahren 9 K 4964/13) funktionslos. Schließlich werde nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien unterschieden. Abgesehen von seiner materiellen Unwirksamkeit sei der Flächennutzungsplan aber auch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten,
10ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ F. E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW und einer Gesamthöhe von 149,38m auf dem Grundstück in M. , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstück 40, gemäß ihrem Antrag vom 19. März 2013 zu erteilen,
11hilfsweise,
12den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
16Beklagter und Beigeladene halten die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für wirksam; insbesondere liege keine sog. Verhinderungsplanung vor.
17Der Beklagte verweist zudem auf die Ausführungen seines Ablehnungsbescheides dazu, dass von der Anlage eine unzulässige optisch bedrängende Wirkung auf den geplanten Aussiedlerhof ausgehen könne.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, ferner auf die in der Parallelsache (10 K 8581/13) beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen (im Folgenden als Beiakten H. 6–8 bezeichnet).
19Entscheidungsgründe
20Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch - wie hilfsweise begehrt - auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
21Die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlichen Genehmigung scheidet schon deshalb aus, weil die von der Klägerin eingereichten Unterlagen unvollständig sind und ihr Antrag daher nicht positiv bescheidungsfähig ist. Es müssen alle Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das ist hier nicht der Fall. Die Erteilung der Genehmigung setzt unter anderem voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung der Anlage nicht entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Da eine Windenergieanlage eine bauliche Anlage ist (§ 2 Abs. 1 BauO NRW), gehören zu diesen Vorschriften auch diejenigen der Landesbauordnung. Sie sieht vor, dass bauliche Anlagen Abstandflächen einzuhalten haben, wenn - wie hier - das Planungsrecht nichts Gegenteiliges bestimmt (§ 6 Abs. 1 BauO NRW). Für Windenergieanlagen trifft sie eine Sonderregelung zur Bemessung der Tiefe der Abstandfläche (§ 6 Abs. 10 Satz 2–5 BauO NRW). Die Klägerin hat bisher nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben danach die Abstandflächen einhält. In ihrer Erklärung, Abstandflächenbaulasten könnten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden, liegt vielmehr das Eingeständnis, dass solche Baulasten erforderlich sind, weil die Abstandflächen sich zumindest teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), und diese Baulasten bisher fehlen.
22Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, den Nachweis über die Abstandflächen durch Nebenbestimmung in einem positiven Genehmigungsbescheid zu fordern, ändert nichts daran, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht besteht. Die angesprochene Handhabung steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV kann diese unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulassen. Verpflichtet ist sie hierzu aber nicht.
23Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Beklagte muss über den Antrag der Klägerin nicht neu befinden; sein ablehnender Bescheid vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Er hat zu Recht nicht sein Ermessen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV dahin ausgeübt, das Nachreichen von Unterlagen zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob Unterlagen über Abstandflächen und über die zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Baulasten solche sind, „deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“. Selbst wenn dies angenommen wird, war der Antrag der Klägerin bereits (im ablehnenden Sinne) bescheidungsfähig, da die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan nicht eingehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Diese Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Re-14/Re-18 beachtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB). Sie ist wirksam.
24In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in der aus dem Jahre 2006 stammenden Fassung mit der Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung. Soweit bei der Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrensmängel aufgetreten sein sollten, wären diese geheilt. Die hierfür einschlägige Frist der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der damaligen bis Ende 2006 gültigen Fassung (a.F.) betrug zwei Jahre. Auf sie ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 30. Juni 2006 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Frist ist verstrichen, ohne dass Mängel des Verfahrens gerügt worden sind.
25Die Rüge der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB nicht eingehalten worden sei, geht abgesehen von einer Heilung durch Fristablauf auch aus einem weiteren Grunde fehl. Zwar umfassen die nach der Vorschrift bekanntzumachenden Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, alle derartigen Informationen, beschränken sich also nicht auf diejenigen nach Satz 1 der Vorschrift.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206.
27Danach wäre die Bekanntmachung vom 30. Juli 2003, die keinen Hinweis auf derartige Informationen enthält, fehlerhaft. Indessen war - worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - die jetzige Fassung des § 3 BauGB damals noch nicht anzuwenden. Für die Einzelheiten kann auf ihren Schriftsatz vom 1. September 2014 verwiesen werden (Gerichtsakte Bl. 61).
28Der Flächennutzungsplan in der geänderten Fassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung steht mit den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Einklang.
29Durch diese Vorschrift erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die Hand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle wird mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum kombiniert. Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Nicht zulässig ist es, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der Gemeinde ist es verwehrt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287.
31Eine Verhinderungsplanung liegt hier nicht vor. Die von der Beigeladenen eröffnete Möglichkeit der Nutzung von Windenergie ist frei von Abwägungsfehlern.
32Aus den von ihr vorgelegten Aufstellungsvorgängen zu der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich zunächst, dass sie das gesamte Stadtgebiet darauf untersucht hat, in welchen Bereichen eine Nutzung von Windenergie in Frage kommt. Dabei blieben drei mögliche Standorte übrig (vgl. den Übersichtsplan zu den Suchräumen, Anlage 3.1 in Beiakte H. 7). Dies ist für das Gericht ebenso nachvollziehbar wie die spätere Herausnahme der beiden kleineren dieser möglichen Standorte durch Ratsbeschluss in der Sitzung vom 28. Februar 2006. In der Anlage zum Ratsbeschluss wird hierzu ausgeführt, „dass aufgrund der angrenzenden Waldbestände des H. bzw. L. Waldes“, des zu den Hochspannungsanlagen einzuhaltenden Abstandes sowie der geringen Zonengröße lediglich kleine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von etwa 70 m errichtet werden könnten. Damit wäre eine „positive planerische Standortzuweisung“ an diesen Standorten nicht mehr gegeben (Beiakte H. 8 unter 4.5.1 S. 1). Die danach vorgenommene Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. = juris Rdnr. 29.
34Selbst die Klägerin beanstandet nicht die Reduzierung des für Windenergie vorgesehenen Raumes auf eine Konzentrationsfläche, sieht aber durch die Höhenbegrenzung eine Verhinderungsplanung verwirklicht. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
35Die Beigeladene hat sich insoweit auf eine „Verträglichkeitsuntersuchung Eingriffe Land-schaftsbild“ der T. + E. Planungsgesellschaft mbH aus Dezember 2005 gestützt (Anlage 2.1 in Beiakte H. 7). Darin werden schutzwürdige Elemente des Landschaftsbildes im Einzelnen aufgeführt, beschrieben und bewertet (S. 9 ff.). Für die visuelle Wirksamkeit einer Windenergieanlage werden auf der Grundlage fachlicher Untersuchungen zwei verschiedene Höhentypen zugrundegelegt. Die Grenze verläuft bei einer Gesamthöhe von 100 m (S. 31). Für darüber hinausgehende Anlagen ergeben sich umfangreiche Beeinträchtigungen in der Wirkzone III (Tabelle S. 35). Sie könnten dagegen bei einer Höhenbegrenzung auf 100 m außer Betracht bleiben. Ausgehend hiervon hat sich die Beigeladene für diese Höhenbegrenzung entschieden. Die weitergehenden Vorstellungen der Stadt Leverkusen, die die Darstellung noch niedrigerer Höhen (nämlich diejenigen der vorhandenen Hochspannungsleitungen von maximal 67 m) gefordert hatte (Schreiben vom 12. Januar 2006, Beiakte H. 8 unter 3.2.9), hat sie zurückgewiesen. Dabei hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solch weitgehende Reduzierung der Anlagengesamthöhe einer unzulässigen Verhinderungsplanung gleichkäme (Beiakte H. 8 unter 4.5.9). Dies alles ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.
36Die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen ist nach § 16 Abs. 1 BauNVO zulässig. Das Ziel, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen, vermag im Grundsatz eine solche Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan oder auch schon im Flächennutzungsplan zu rechtfertigen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rdnrn. 56 ff.; Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, NWVBl. 2012, 473.
38Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, bereits die Höhenbegrenzung auf 100 m komme einer Verhinderungsplanung gleich. Die Beigeladene hat mit einer Zulassung von Windenergieanlagen bis zu dieser Höhe der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gelassen. Solche Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m sind handelsüblich und können im Allgemeinen mit wirtschaftlichem Gewinn betrieben werden. Dies geht aus dem Prospekt der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Anlage, F. , selbst hervor, in dem Anlagen ab einer Gesamthöhe von 67 m beworben werden und etliche Modelle nicht höher als 100 m Gesamthöhe sind (Beiakte H. 1 zu 10 K 8581/13 a.E.). Diese verschiedenen Modelle würden nicht hergestellt und angeboten, wenn sie sich nicht gewinnbringend und damit wirtschaftlich sinnvoll betreiben ließen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass je nach Lage des Standortes die Gesamthöhe der Anlagen schwanken kann, ab der ein gewinnbringender Betrieb möglich ist. Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass der geplante Standort in der Windkraftkonzentrationszone S1. ein solcher ist, bei dem eine Anlagenhöhe von nur 100 m keinen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Die darauf abzielenden Darlegungen ihres Geschäftsführers sowie ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung waren zwar plausibel, reichen aber für einen Nachweis nicht aus.
39Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bisher kein Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe bis 100 m in der Konzentrationszone gestellt worden sei, widerlegt dies die eben aufgezeigte Einschätzung nicht. Zwar mag ihr beizupflichten sein, dass solche fehlenden Baugesuche ein Indiz dafür sein können, dass die zugelassene Windenergienutzung sich für mögliche Investoren nicht rechnet. Dieses Indiz allein genügt aber nicht für die Feststellung einer Verhinderungsplanung. Im Übrigen hat die Beigeladene unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es durchaus Interessenten für eine Windenergienutzung gegeben habe und es lediglich aus anderen Gründen nicht zu einer Antragstellung gekommen sei. Zudem sei kürzlich eine Anlage von knapp 100 m Höhe in einer Nachbargemeinde errichtet worden (Schriftsatz vom 1. September 2014).
40Unter diesen Umständen führt auch der Hinweis der Klägerin auf den nordrhein-westfälischen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 nicht weiter. In Tz. 4.3.3 (nach dem vorliegenden Entwurf einer Novellierung demnächst Tz. 4.3.7) wird dort „der Kommune empfohlen“, die Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu „überprüfen“, wenn diese in sieben Jahren (Frist des § 42 Abs. 2 BauGB) nach ihrer Ausweisung nicht oder nur ganz unwe-sentlich genutzt worden ist. Aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Sicht der Beigeladenen ist der Umstand, dass es Interessenten für eine Nutzung der ausgewiesenen Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung gegeben hat, Grund genug, an dieser Ausweisung festzuhalten. Davon abgesehen hat die Empfehlung in dem Erlass ohnehin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Dies gilt ebenso für die in derselben Ziffer enthaltene Aussage, „nach heutigem Kenntnisstand“ ließen sich Anlagen mit bis zu 100 m Höhe „in der Regel“ nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen.
41Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass der Bürgermeister der Beigeladenen in der Sitzung des Rats seiner Gemeinde vom 16. Juni 2015 den Antrag gestellt hat, die Höhenbegrenzung zu ändern, so dass künftig auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m zulässig wären. Ein Eingeständnis, dass die bisherige Fassung des Flächennutzungsplans unwirksam wäre, liegt hierin nicht. Es handelte sich vielmehr um einen politischen Vorstoß, der mit der von der Beigeladenen erkannten Bedeutung des Klima- und Umweltschutzes begründet wurde und im Übrigen im Rat keine Mehrheit gefunden hat.
42Die Rüge der Klägerin, bei der Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht hinreichend zwischen „weichen“ und „harten“ Tabukriterien unterschieden worden, ist ohne nähere Erläuterung schon nicht verständlich.
43„Harte“ Tabuzonen sind solche, die als für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet gehalten werden. Demgegenüber wird als „weiche“ Tabuzone eine Fläche bezeichnet, die objektiv für eine Windenergienutzung in Frage käme, die Gemeinde aber aufgrund selbst entwickelter Kriterien von einer solchen Nutzung freihalten will.
44Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdnrn. 646 ff., 681 ff. m. Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, DVBl. 2013, 1129 = juris Rdnrn. 33 ff.
45Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern mit Blick auf „harte“ oder „weiche“ Tabukriterien ein Abwägungsmangel bestehen soll. An dem von ihr vorgesehenen Aufstellungsort wird eine Windenergienutzung gerade zugelassen, wenn auch mit einer Höhenbegrenzung. Eine Tabuzone liegt hier nicht vor. Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass eine etwa fehlende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nur innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a.F.) mit Erfolg hätte gerügt werden können, da die Nr. 3 der Vorschrift auch die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (a.F.) beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs in Bezug nimmt.
46Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf den Vorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofs nicht weiter, der Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13 war. Der Flächennutzungsplan ist durch den Vorbescheid nicht nachträglich fehlerhaft oder funktionslos geworden. Die ihm zugrunde liegende Abwägung, die zu der Höhenbegrenzung geführt hat, bliebe auch bei Realisierung des Vorbescheides unberührt. Die ohnehin nur vorgesehene maßvolle Nutzung der Windenergie (begrenzt auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen) wäre weiterhin möglich.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Beschluss
50Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 68.400,- Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 8653/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 8653/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 8653/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein von Herrn T. M. (im folgenden: Geschäftsführer) geführtes Windenergieunternehmen, beantragte beim beklagten Kreis am 24. Oktober 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage in M1. , S.---straße , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstücke 159 und 246. Als Gesamthöhe waren rund 149 Meter vorgesehen. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt ist. Er trifft dort eine Höhenbegrenzung, nach der im Ergebnis Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern unzulässig sind. Zudem gilt der einfache Bebauungsplan Re-14/Re-18 „Am I.--weg /T1. “ aus dem Jahre 1972. Bei Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans im Jahre 2003 (138. Änderung) bestand die Absicht, für einen Teil seines Geltungsbereichs einen neuen Bebauungsplan Re-47 „Windkraftkonzentrationszone S1. “ zu schaffen, zu deren Sicherung eine Veränderungssperre erlassen wurde. Die Veränderungssperre ist am 30. Juli 2007 außer Kraft getreten; die Beigeladene verfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans nicht weiter.
3Mit Schreiben vom 14. November 2011 und 12. Juni 2012 bat der Geschäftsführer, den Antrag um sechs und weitere vier Monate zurückzustellen.
4Am 27. November 2012 fand eine Besprechung im Umweltamt des Beklagten statt, in der die Klägerin unter anderem auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hingewiesen wurde. Sie reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2013 und 6. Mai 2013 unter Bezugnahme auf das Besprechungsprotokoll bzw. nach weiterer Aufforderung durch den Beklagten ergänzende Unterlagen ein. Ein ebenfalls von ihr gefordertes Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung auf ein in der Nähe (am „Immissionsort J“) geplantes Wohnhaus bezeichnete sie dabei als „nicht von uns abverlangbar“. Nach dem Verursacherprinzip sei dies im Bedarfsfall Sache der Beigeladenen oder des Bauherrn. Das Bauvorhaben war Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13; auf die beigezogene Gerichtsakte wird Bezug genommen.
5Der Rat der Beigeladenen beschloss am 9. Juli 2013, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen.
6Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurden die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan und das deshalb nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen angeführt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2013 zugestellt.
7Am 8. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Sie hält die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für unwirksam, da sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie im dargestellten Bereich unmöglich mache. Es handele sich damit um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Der Flächennutzungsplan sei zudem wegen des positiven Vorbescheids für den Aussiedlerhof (s. Verfahren 9 K 4964/13) funktionslos. Schließlich werde nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien unterschieden. Abgesehen von seiner materiellen Unwirksamkeit sei der Flächennutzungsplan aber auch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.
9Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ausgehend von der Ungültigkeit der Höhenbegrenzung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig, insbesondere seien die Antragsunterlagen vollständig. Soweit es um die Einhaltung der Abstandflächen gehe, könnten hierzu Baulasten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden. Zumindest aber sei der Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrages zu verpflichten.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten,
12ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW und einer Gesamthöhe von 149,38m auf dem Grundstück in M1. , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstücke 159 und 246, gemäß ihrem Antrag vom 24. Oktober 2011 zu erteilen,
13hilfsweise,
14den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
18Beklagter und Beigeladene halten die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für wirksam; insbesondere liege keine sog. Verhinderungsplanung vor.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch - wie hilfsweise begehrt - auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
22Die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlichen Genehmigung scheidet schon deshalb aus, weil die von der Klägerin eingereichten Unterlagen unvollständig sind und ihr Antrag daher nicht positiv bescheidungsfähig ist. Es müssen alle Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das ist hier nicht der Fall. Die Erteilung der Genehmigung setzt unter anderem voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung der Anlage nicht entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Da eine Windenergieanlage eine bauliche Anlage ist (§ 2 Abs. 1 BauO NRW), gehören zu diesen Vorschriften auch diejenigen der Landesbauordnung. Sie sieht vor, dass bauliche Anlagen Abstandflächen einzuhalten haben, wenn - wie hier - das Planungsrecht nichts Gegenteiliges bestimmt (§ 6 Abs. 1 BauO NRW). Für Windenergieanlagen trifft sie eine Sonderregelung zur Bemessung der Tiefe der Abstandfläche (§ 6 Abs. 10 Satz 2–5 BauO NRW). Die Klägerin hat bisher nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben danach die Abstandflächen einhält. In ihrer Erklärung, Abstandflächenbaulasten könnten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden, liegt vielmehr das Eingeständnis, dass solche Baulasten erforderlich sind, weil die Abstandflächen sich zumindest teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), und diese Baulasten bisher fehlen.
23Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, den Nachweis über die Abstandflächen durch Nebenbestimmung in einem positiven Genehmigungsbescheid zu fordern, ändert nichts daran, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht besteht. Die angesprochene Handhabung steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV kann diese unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulassen. Verpflichtet ist sie hierzu aber nicht.
24Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Beklagte muss über den Antrag der Klägerin nicht neu befinden; sein ablehnender Bescheid vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Er hat zu Recht nicht sein Ermessen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV dahin ausgeübt, das Nachreichen von Unterlagen zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob Unterlagen über Abstandflächen und über die zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Baulasten solche sind, „deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“. Selbst wenn dies angenommen wird, war der Antrag der Klägerin bereits (im ablehnenden Sinne) bescheidungsfähig, da die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan nicht eingehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Diese Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Re-14/Re-18 beachtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB). Sie ist wirksam.
25In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in der aus dem Jahre 2006 stammenden Fassung mit der Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung. Soweit bei der Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrensmängel aufgetreten sein sollten, wären diese geheilt. Die hierfür einschlägige Frist der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der damaligen bis Ende 2006 gültigen Fassung (a.F.) betrug zwei Jahre. Auf sie ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 30. Juni 2006 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Frist ist verstrichen, ohne dass Mängel des Verfahrens gerügt worden sind.
26Die Rüge der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB nicht eingehalten worden sei, geht abgesehen von einer Heilung durch Fristablauf auch aus einem weiteren Grunde fehl. Zwar umfassen die nach der Vorschrift bekanntzumachenden Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, alle derartigen Informationen, beschränken sich also nicht auf diejenigen nach Satz 1 der Vorschrift.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206.
28Danach wäre die Bekanntmachung vom 30. Juli 2003, die keinen Hinweis auf derartige Informationen enthält, fehlerhaft. Indessen war - worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - die jetzige Fassung des § 3 BauGB damals noch nicht anzuwenden. Für die Einzelheiten kann auf ihren Schriftsatz vom 29. August 2014 verwiesen werden (Gerichtsakte Bl. 61).
29Der Flächennutzungsplan in der geänderten Fassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung steht mit den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Einklang.
30Durch diese Vorschrift erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die Hand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle wird mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum kombiniert. Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Nicht zulässig ist es, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der Gemeinde ist es verwehrt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287.
32Eine Verhinderungsplanung liegt hier nicht vor. Die von der Beigeladenen eröffnete Möglichkeit der Nutzung von Windenergie ist frei von Abwägungsfehlern.
33Aus den von ihr vorgelegten Aufstellungsvorgängen zu der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich zunächst, dass sie das gesamte Stadtgebiet darauf untersucht hat, in welchen Bereichen eine Nutzung von Windenergie in Frage kommt. Dabei blieben drei mögliche Standorte übrig (vgl. den Übersichtsplan zu den Suchräumen, Anlage 3.1 in Beiakte H. 7). Dies ist für das Gericht ebenso nachvollziehbar wie die spätere Herausnahme der beiden kleineren dieser möglichen Standorte durch Ratsbeschluss in der Sitzung vom 28. Februar 2006. In der Anlage zum Ratsbeschluss wird hierzu ausgeführt, „dass aufgrund der angrenzenden Waldbestände des H. bzw. L. Waldes“, des zu den Hochspannungsanlagen einzuhaltenden Abstandes sowie der geringen Zonengröße lediglich kleine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von etwa 70 m errichtet werden könnten. Damit wäre eine „positive planerische Standortzuweisung“ an diesen Standorten nicht mehr gegeben (Beiakte H. 8 unter 4.5.1 S. 1). Die danach vorgenommene Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. = juris Rdnr. 29.
35Selbst die Klägerin beanstandet nicht die Reduzierung des für Windenergie vorgesehenen Raumes auf eine Konzentrationsfläche, sieht aber durch die Höhenbegrenzung eine Verhinderungsplanung verwirklicht. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
36Die Beigeladene hat sich insoweit auf eine „Verträglichkeitsuntersuchung Eingriffe Land-schaftsbild“ der T2. + E. Planungsgesellschaft mbH aus Dezember 2005 gestützt (Anlage 2.1 in Beiakte H. 7). Darin werden schutzwürdige Elemente des Landschaftsbildes im Einzelnen aufgeführt, beschrieben und bewertet (S. 9 ff.). Für die visuelle Wirksamkeit einer Windenergieanlage werden auf der Grundlage fachlicher Untersuchungen zwei verschiedene Höhentypen zugrundegelegt. Die Grenze verläuft bei einer Gesamthöhe von 100 m (S. 31). Für darüber hinausgehende Anlagen ergeben sich umfangreiche Beeinträchtigungen in der Wirkzone III (Tabelle S. 35). Sie könnten dagegen bei einer Höhenbegrenzung auf 100 m außer Betracht bleiben. Ausgehend hiervon hat sich die Beigeladene für diese Höhenbegrenzung entschieden. Die weitergehenden Vorstellungen der Stadt Leverkusen, die die Darstellung noch niedrigerer Höhen (nämlich diejenigen der vorhandenen Hochspannungsleitungen von maximal 67 m) gefordert hatte (Schreiben vom 12. Januar 2006, Beiakte H. 8 unter 3.2.9), hat sie zurückgewiesen. Dabei hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solch weitgehende Reduzierung der Anlagengesamthöhe einer unzulässigen Verhinderungsplanung gleichkäme (Beiakte H. 8 unter 4.5.9). Dies alles ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.
37Die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen ist nach § 16 Abs. 1 BauNVO zulässig. Das Ziel, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen, vermag im Grundsatz eine solche Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan oder auch schon im Flächennutzungsplan zu rechtfertigen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rdnrn. 56 ff.; Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, NWVBl. 2012, 473.
39Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, bereits die Höhenbegrenzung auf 100 m komme einer Verhinderungsplanung gleich. Die Beigeladene hat mit einer Zulassung von Windenergieanlagen bis zu dieser Höhe der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gelassen. Solche Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m sind handelsüblich und können im Allgemeinen mit wirtschaftlichem Gewinn betrieben werden. Dies geht aus dem Prospekt der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Anlage, F. , selbst hervor, in dem Anlagen ab einer Gesamthöhe von 67 m beworben werden und etliche Modelle nicht höher als 100 m Gesamthöhe sind (Beiakte H. 1 a.E.). Diese verschiedenen Modelle würden nicht hergestellt und angeboten, wenn sie sich nicht gewinnbringend und damit wirtschaftlich sinnvoll betreiben ließen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass je nach Lage des Standortes die Gesamthöhe der Anlagen schwanken kann, ab der ein gewinnbringender Betrieb möglich ist. Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass der geplante Standort in der Windkraftkonzentrationszone S1. ein solcher ist, bei dem eine Anlagenhöhe von nur 100 m keinen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Die darauf abzielenden Darlegungen ihres Geschäftsführers sowie ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung waren zwar plausibel, reichen aber für einen Nachweis nicht aus.
40Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bisher kein Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe bis 100 m in der Konzentrationszone gestellt worden sei, widerlegt dies die eben aufgezeigte Einschätzung nicht. Zwar mag ihr beizupflichten sein, dass solche fehlenden Baugesuche ein Indiz dafür sein können, dass die zugelassene Windenergienutzung sich für mögliche Investoren nicht rechnet. Dieses Indiz allein genügt aber nicht für die Feststellung einer Verhinderungsplanung. Im Übrigen hat die Beigeladene unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es durchaus Interessenten für eine Windenergienutzung gegeben habe und es lediglich aus anderen Gründen nicht zu einer Antragstellung gekommen sei. Zudem sei kürzlich eine Anlage von knapp 100 m Höhe in einer Nachbargemeinde errichtet worden (Schriftsatz vom 29. August 2014).
41Unter diesen Umständen führt auch der Hinweis der Klägerin auf den nordrhein-westfälischen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 nicht weiter. In Tz. 4.3.3 (nach dem vorliegenden Entwurf einer Novellierung demnächst Tz. 4.3.7) wird dort „der Kommune empfohlen“, die Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu „überprüfen“, wenn diese in sieben Jahren (Frist des § 42 Abs. 2 BauGB) nach ihrer Ausweisung nicht oder nur ganz unwe-sentlich genutzt worden ist. Aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Sicht der Beigeladenen ist der Umstand, dass es Interessenten für eine Nutzung der ausgewiesenen Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung gegeben hat, Grund genug, an dieser Ausweisung festzuhalten. Davon abgesehen hat die Empfehlung in dem Erlass ohnehin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Dies gilt ebenso für die in derselben Ziffer enthaltene Aussage, „nach heutigem Kenntnisstand“ ließen sich Anlagen mit bis zu 100 m Höhe „in der Regel“ nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen.
42Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass der Bürgermeister der Beigeladenen in der Sitzung des Rats seiner Gemeinde vom 16. Juni 2015 den Antrag gestellt hat, die Höhenbegrenzung zu ändern, so dass künftig auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m zulässig wären. Ein Eingeständnis, dass die bisherige Fassung des Flächennutzungsplans unwirksam wäre, liegt hierin nicht. Es handelte sich vielmehr um einen politischen Vorstoß, der mit der von der Beigeladenen erkannten Bedeutung des Klima- und Umweltschutzes begründet wurde und im Übrigen im Rat keine Mehrheit gefunden hat.
43Die Rüge der Klägerin, bei der Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht hinreichend zwischen „weichen“ und „harten“ Tabukriterien unterschieden worden, ist ohne nähere Erläuterung schon nicht verständlich.
44„Harte“ Tabuzonen sind solche, die als für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet gehalten werden. Demgegenüber wird als „weiche“ Tabuzone eine Fläche bezeichnet, die objektiv für eine Windenergienutzung in Frage käme, die Gemeinde aber aufgrund selbst entwickelter Kriterien von einer solchen Nutzung freihalten will.
45Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdnrn. 646 ff., 681 ff. m. Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, DVBl. 2013, 1129 = juris Rdnrn. 33 ff.
46Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern mit Blick auf „harte“ oder „weiche“ Tabukriterien ein Abwägungsmangel bestehen soll. An dem von ihr vorgesehenen Aufstellungsort wird eine Windenergienutzung gerade zugelassen, wenn auch mit einer Höhenbegrenzung. Eine Tabuzone liegt hier nicht vor. Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass eine etwa fehlende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nur innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a.F.) mit Erfolg hätte gerügt werden können, da die Nr. 3 der Vorschrift auch die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (a.F.) beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs in Bezug nimmt.
47Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf den Vorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofs nicht weiter, der Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13 war. Der Flächennutzungsplan ist durch den Vorbescheid nicht nachträglich fehlerhaft oder funktionslos geworden. Die ihm zugrunde liegende Abwägung, die zu der Höhenbegrenzung geführt hat, bliebe auch bei Realisierung des Vorbescheides unberührt. Die ohnehin nur vorgesehene maßvolle Nutzung der Windenergie (begrenzt auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen) wäre weiterhin möglich. Die Beigeladene ist bei Erteilung des Vorbescheids im Übrigen davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben, soweit es Wohnbebauung vorsieht, fast 600 m vom Aufstellungsort für die Windenergieanlage der Klägerin entfernt ist, so dass selbst bei der von der Klägerin vorgesehenen Gesamthöhe der Anlage ein Konflikt ausgeschlossen wäre (Schriftsatz vom 10. Juli 2013 in dem genannten Klageverfahren).
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Beschluss
51Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 68.400,- Euro festgesetzt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein von Herrn T. M. (im folgenden: Geschäftsführer) geführtes Windenergieunternehmen, beantragte beim beklagten Kreis am 24. Oktober 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage in M1. , S.---straße , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstücke 159 und 246. Als Gesamthöhe waren rund 149 Meter vorgesehen. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt ist. Er trifft dort eine Höhenbegrenzung, nach der im Ergebnis Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern unzulässig sind. Zudem gilt der einfache Bebauungsplan Re-14/Re-18 „Am I.--weg /T1. “ aus dem Jahre 1972. Bei Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans im Jahre 2003 (138. Änderung) bestand die Absicht, für einen Teil seines Geltungsbereichs einen neuen Bebauungsplan Re-47 „Windkraftkonzentrationszone S1. “ zu schaffen, zu deren Sicherung eine Veränderungssperre erlassen wurde. Die Veränderungssperre ist am 30. Juli 2007 außer Kraft getreten; die Beigeladene verfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans nicht weiter.
3Mit Schreiben vom 14. November 2011 und 12. Juni 2012 bat der Geschäftsführer, den Antrag um sechs und weitere vier Monate zurückzustellen.
4Am 27. November 2012 fand eine Besprechung im Umweltamt des Beklagten statt, in der die Klägerin unter anderem auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hingewiesen wurde. Sie reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2013 und 6. Mai 2013 unter Bezugnahme auf das Besprechungsprotokoll bzw. nach weiterer Aufforderung durch den Beklagten ergänzende Unterlagen ein. Ein ebenfalls von ihr gefordertes Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung auf ein in der Nähe (am „Immissionsort J“) geplantes Wohnhaus bezeichnete sie dabei als „nicht von uns abverlangbar“. Nach dem Verursacherprinzip sei dies im Bedarfsfall Sache der Beigeladenen oder des Bauherrn. Das Bauvorhaben war Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13; auf die beigezogene Gerichtsakte wird Bezug genommen.
5Der Rat der Beigeladenen beschloss am 9. Juli 2013, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen.
6Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurden die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan und das deshalb nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen angeführt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 8. Oktober 2013 zugestellt.
7Am 8. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Sie hält die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für unwirksam, da sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie im dargestellten Bereich unmöglich mache. Es handele sich damit um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Der Flächennutzungsplan sei zudem wegen des positiven Vorbescheids für den Aussiedlerhof (s. Verfahren 9 K 4964/13) funktionslos. Schließlich werde nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien unterschieden. Abgesehen von seiner materiellen Unwirksamkeit sei der Flächennutzungsplan aber auch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.
9Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ausgehend von der Ungültigkeit der Höhenbegrenzung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig, insbesondere seien die Antragsunterlagen vollständig. Soweit es um die Einhaltung der Abstandflächen gehe, könnten hierzu Baulasten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden. Zumindest aber sei der Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrages zu verpflichten.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2013 zu verpflichten,
12ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2.300 kW und einer Gesamthöhe von 149,38m auf dem Grundstück in M1. , Gemarkung S1. , Flur 4, Flurstücke 159 und 246, gemäß ihrem Antrag vom 24. Oktober 2011 zu erteilen,
13hilfsweise,
14den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
18Beklagter und Beigeladene halten die Höhenbegrenzung des Flächennutzungsplanes für wirksam; insbesondere liege keine sog. Verhinderungsplanung vor.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch - wie hilfsweise begehrt - auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
22Die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlichen Genehmigung scheidet schon deshalb aus, weil die von der Klägerin eingereichten Unterlagen unvollständig sind und ihr Antrag daher nicht positiv bescheidungsfähig ist. Es müssen alle Unterlagen vorliegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das ist hier nicht der Fall. Die Erteilung der Genehmigung setzt unter anderem voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung der Anlage nicht entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Da eine Windenergieanlage eine bauliche Anlage ist (§ 2 Abs. 1 BauO NRW), gehören zu diesen Vorschriften auch diejenigen der Landesbauordnung. Sie sieht vor, dass bauliche Anlagen Abstandflächen einzuhalten haben, wenn - wie hier - das Planungsrecht nichts Gegenteiliges bestimmt (§ 6 Abs. 1 BauO NRW). Für Windenergieanlagen trifft sie eine Sonderregelung zur Bemessung der Tiefe der Abstandfläche (§ 6 Abs. 10 Satz 2–5 BauO NRW). Die Klägerin hat bisher nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben danach die Abstandflächen einhält. In ihrer Erklärung, Abstandflächenbaulasten könnten im Bedarfsfall zeitnah eingetragen werden, liegt vielmehr das Eingeständnis, dass solche Baulasten erforderlich sind, weil die Abstandflächen sich zumindest teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW), und diese Baulasten bisher fehlen.
23Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, den Nachweis über die Abstandflächen durch Nebenbestimmung in einem positiven Genehmigungsbescheid zu fordern, ändert nichts daran, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht besteht. Die angesprochene Handhabung steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV kann diese unter bestimmten Voraussetzungen das Nachreichen von Unterlagen zulassen. Verpflichtet ist sie hierzu aber nicht.
24Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Beklagte muss über den Antrag der Klägerin nicht neu befinden; sein ablehnender Bescheid vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig. Er hat zu Recht nicht sein Ermessen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV dahin ausgeübt, das Nachreichen von Unterlagen zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob Unterlagen über Abstandflächen und über die zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften erforderlichen Baulasten solche sind, „deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind“. Selbst wenn dies angenommen wird, war der Antrag der Klägerin bereits (im ablehnenden Sinne) bescheidungsfähig, da die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan nicht eingehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Diese Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Re-14/Re-18 beachtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB). Sie ist wirksam.
25In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in der aus dem Jahre 2006 stammenden Fassung mit der Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung. Soweit bei der Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrensmängel aufgetreten sein sollten, wären diese geheilt. Die hierfür einschlägige Frist der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der damaligen bis Ende 2006 gültigen Fassung (a.F.) betrug zwei Jahre. Auf sie ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 30. Juni 2006 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Frist ist verstrichen, ohne dass Mängel des Verfahrens gerügt worden sind.
26Die Rüge der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB nicht eingehalten worden sei, geht abgesehen von einer Heilung durch Fristablauf auch aus einem weiteren Grunde fehl. Zwar umfassen die nach der Vorschrift bekanntzumachenden Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, alle derartigen Informationen, beschränken sich also nicht auf diejenigen nach Satz 1 der Vorschrift.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206.
28Danach wäre die Bekanntmachung vom 30. Juli 2003, die keinen Hinweis auf derartige Informationen enthält, fehlerhaft. Indessen war - worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - die jetzige Fassung des § 3 BauGB damals noch nicht anzuwenden. Für die Einzelheiten kann auf ihren Schriftsatz vom 29. August 2014 verwiesen werden (Gerichtsakte Bl. 61).
29Der Flächennutzungsplan in der geänderten Fassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Darstellung der Konzentrationszone und der Höhenbegrenzung steht mit den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Einklang.
30Durch diese Vorschrift erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die Hand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle wird mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum kombiniert. Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Nicht zulässig ist es, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der Gemeinde ist es verwehrt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287.
32Eine Verhinderungsplanung liegt hier nicht vor. Die von der Beigeladenen eröffnete Möglichkeit der Nutzung von Windenergie ist frei von Abwägungsfehlern.
33Aus den von ihr vorgelegten Aufstellungsvorgängen zu der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich zunächst, dass sie das gesamte Stadtgebiet darauf untersucht hat, in welchen Bereichen eine Nutzung von Windenergie in Frage kommt. Dabei blieben drei mögliche Standorte übrig (vgl. den Übersichtsplan zu den Suchräumen, Anlage 3.1 in Beiakte H. 7). Dies ist für das Gericht ebenso nachvollziehbar wie die spätere Herausnahme der beiden kleineren dieser möglichen Standorte durch Ratsbeschluss in der Sitzung vom 28. Februar 2006. In der Anlage zum Ratsbeschluss wird hierzu ausgeführt, „dass aufgrund der angrenzenden Waldbestände des H. bzw. L. Waldes“, des zu den Hochspannungsanlagen einzuhaltenden Abstandes sowie der geringen Zonengröße lediglich kleine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von etwa 70 m errichtet werden könnten. Damit wäre eine „positive planerische Standortzuweisung“ an diesen Standorten nicht mehr gegeben (Beiakte H. 8 unter 4.5.1 S. 1). Die danach vorgenommene Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. = juris Rdnr. 29.
35Selbst die Klägerin beanstandet nicht die Reduzierung des für Windenergie vorgesehenen Raumes auf eine Konzentrationsfläche, sieht aber durch die Höhenbegrenzung eine Verhinderungsplanung verwirklicht. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
36Die Beigeladene hat sich insoweit auf eine „Verträglichkeitsuntersuchung Eingriffe Land-schaftsbild“ der T2. + E. Planungsgesellschaft mbH aus Dezember 2005 gestützt (Anlage 2.1 in Beiakte H. 7). Darin werden schutzwürdige Elemente des Landschaftsbildes im Einzelnen aufgeführt, beschrieben und bewertet (S. 9 ff.). Für die visuelle Wirksamkeit einer Windenergieanlage werden auf der Grundlage fachlicher Untersuchungen zwei verschiedene Höhentypen zugrundegelegt. Die Grenze verläuft bei einer Gesamthöhe von 100 m (S. 31). Für darüber hinausgehende Anlagen ergeben sich umfangreiche Beeinträchtigungen in der Wirkzone III (Tabelle S. 35). Sie könnten dagegen bei einer Höhenbegrenzung auf 100 m außer Betracht bleiben. Ausgehend hiervon hat sich die Beigeladene für diese Höhenbegrenzung entschieden. Die weitergehenden Vorstellungen der Stadt Leverkusen, die die Darstellung noch niedrigerer Höhen (nämlich diejenigen der vorhandenen Hochspannungsleitungen von maximal 67 m) gefordert hatte (Schreiben vom 12. Januar 2006, Beiakte H. 8 unter 3.2.9), hat sie zurückgewiesen. Dabei hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solch weitgehende Reduzierung der Anlagengesamthöhe einer unzulässigen Verhinderungsplanung gleichkäme (Beiakte H. 8 unter 4.5.9). Dies alles ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.
37Die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen ist nach § 16 Abs. 1 BauNVO zulässig. Das Ziel, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigungen zu schützen, vermag im Grundsatz eine solche Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan oder auch schon im Flächennutzungsplan zu rechtfertigen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rdnrn. 56 ff.; Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, NWVBl. 2012, 473.
39Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, bereits die Höhenbegrenzung auf 100 m komme einer Verhinderungsplanung gleich. Die Beigeladene hat mit einer Zulassung von Windenergieanlagen bis zu dieser Höhe der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gelassen. Solche Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m sind handelsüblich und können im Allgemeinen mit wirtschaftlichem Gewinn betrieben werden. Dies geht aus dem Prospekt der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Anlage, F. , selbst hervor, in dem Anlagen ab einer Gesamthöhe von 67 m beworben werden und etliche Modelle nicht höher als 100 m Gesamthöhe sind (Beiakte H. 1 a.E.). Diese verschiedenen Modelle würden nicht hergestellt und angeboten, wenn sie sich nicht gewinnbringend und damit wirtschaftlich sinnvoll betreiben ließen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass je nach Lage des Standortes die Gesamthöhe der Anlagen schwanken kann, ab der ein gewinnbringender Betrieb möglich ist. Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass der geplante Standort in der Windkraftkonzentrationszone S1. ein solcher ist, bei dem eine Anlagenhöhe von nur 100 m keinen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Die darauf abzielenden Darlegungen ihres Geschäftsführers sowie ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung waren zwar plausibel, reichen aber für einen Nachweis nicht aus.
40Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bisher kein Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe bis 100 m in der Konzentrationszone gestellt worden sei, widerlegt dies die eben aufgezeigte Einschätzung nicht. Zwar mag ihr beizupflichten sein, dass solche fehlenden Baugesuche ein Indiz dafür sein können, dass die zugelassene Windenergienutzung sich für mögliche Investoren nicht rechnet. Dieses Indiz allein genügt aber nicht für die Feststellung einer Verhinderungsplanung. Im Übrigen hat die Beigeladene unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es durchaus Interessenten für eine Windenergienutzung gegeben habe und es lediglich aus anderen Gründen nicht zu einer Antragstellung gekommen sei. Zudem sei kürzlich eine Anlage von knapp 100 m Höhe in einer Nachbargemeinde errichtet worden (Schriftsatz vom 29. August 2014).
41Unter diesen Umständen führt auch der Hinweis der Klägerin auf den nordrhein-westfälischen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 nicht weiter. In Tz. 4.3.3 (nach dem vorliegenden Entwurf einer Novellierung demnächst Tz. 4.3.7) wird dort „der Kommune empfohlen“, die Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu „überprüfen“, wenn diese in sieben Jahren (Frist des § 42 Abs. 2 BauGB) nach ihrer Ausweisung nicht oder nur ganz unwe-sentlich genutzt worden ist. Aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Sicht der Beigeladenen ist der Umstand, dass es Interessenten für eine Nutzung der ausgewiesenen Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung gegeben hat, Grund genug, an dieser Ausweisung festzuhalten. Davon abgesehen hat die Empfehlung in dem Erlass ohnehin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Dies gilt ebenso für die in derselben Ziffer enthaltene Aussage, „nach heutigem Kenntnisstand“ ließen sich Anlagen mit bis zu 100 m Höhe „in der Regel“ nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen.
42Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass der Bürgermeister der Beigeladenen in der Sitzung des Rats seiner Gemeinde vom 16. Juni 2015 den Antrag gestellt hat, die Höhenbegrenzung zu ändern, so dass künftig auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m zulässig wären. Ein Eingeständnis, dass die bisherige Fassung des Flächennutzungsplans unwirksam wäre, liegt hierin nicht. Es handelte sich vielmehr um einen politischen Vorstoß, der mit der von der Beigeladenen erkannten Bedeutung des Klima- und Umweltschutzes begründet wurde und im Übrigen im Rat keine Mehrheit gefunden hat.
43Die Rüge der Klägerin, bei der Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht hinreichend zwischen „weichen“ und „harten“ Tabukriterien unterschieden worden, ist ohne nähere Erläuterung schon nicht verständlich.
44„Harte“ Tabuzonen sind solche, die als für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet gehalten werden. Demgegenüber wird als „weiche“ Tabuzone eine Fläche bezeichnet, die objektiv für eine Windenergienutzung in Frage käme, die Gemeinde aber aufgrund selbst entwickelter Kriterien von einer solchen Nutzung freihalten will.
45Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rdnrn. 646 ff., 681 ff. m. Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, DVBl. 2013, 1129 = juris Rdnrn. 33 ff.
46Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern mit Blick auf „harte“ oder „weiche“ Tabukriterien ein Abwägungsmangel bestehen soll. An dem von ihr vorgesehenen Aufstellungsort wird eine Windenergienutzung gerade zugelassen, wenn auch mit einer Höhenbegrenzung. Eine Tabuzone liegt hier nicht vor. Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass eine etwa fehlende Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nur innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a.F.) mit Erfolg hätte gerügt werden können, da die Nr. 3 der Vorschrift auch die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (a.F.) beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs in Bezug nimmt.
47Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf den Vorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofs nicht weiter, der Gegenstand des Verfahrens 9 K 4964/13 war. Der Flächennutzungsplan ist durch den Vorbescheid nicht nachträglich fehlerhaft oder funktionslos geworden. Die ihm zugrunde liegende Abwägung, die zu der Höhenbegrenzung geführt hat, bliebe auch bei Realisierung des Vorbescheides unberührt. Die ohnehin nur vorgesehene maßvolle Nutzung der Windenergie (begrenzt auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen) wäre weiterhin möglich. Die Beigeladene ist bei Erteilung des Vorbescheids im Übrigen davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben, soweit es Wohnbebauung vorsieht, fast 600 m vom Aufstellungsort für die Windenergieanlage der Klägerin entfernt ist, so dass selbst bei der von der Klägerin vorgesehenen Gesamthöhe der Anlage ein Konflikt ausgeschlossen wäre (Schriftsatz vom 10. Juli 2013 in dem genannten Klageverfahren).
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Beschluss
51Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 68.400,- Euro festgesetzt.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.