Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2013 - 10 K 2482/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist verheiratet und hat drei Töchter, die am 0.00.1998 geborene M. , die am 00.0.2000 geborene N. und die am 0.0.2004 geborene B. . Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 5. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 Hilfe zur Erziehung der Tochter M. in Form der Heimpflege nach § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 14. Juli 2012, machte die Beklagte dem Kläger Mitteilung über die Maßnahme und klärte diesen gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsbedarf seiner Tochter für die Dauer der Hilfegewährung in vollem Umfang gedeckt sei. Der Kläger wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Nachdem der Kläger die Angaben gemacht hatte, setzte die Beklagte den Kostenbeitrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 22. Januar 2013 für die Zeit vom 5. Juli 2012 bis 31. August 2012 auf monatlich 575,00 Euro und für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 auf monatlich 635,00 Euro, insgesamt auf 2.978,33 Euro, fest.
3Der Kläger hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten Wertungswidersprüche des Kostenbeitragsrechts nach dem SGB VIII zum Unterhaltsrecht nach dem BGB vermieden werden. Eine Heranziehung sei nur dann angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 SGB VIII, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Im Zeitraum von Juli bis November 2012 habe er als Geschäftsführer einer GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von 2.931,57 Euro erhalten. Im November sei das 14. Gehalt mit anteilig monatlich 262,33 Euro ausgezahlt worden. Für die private Nutzung des Firmenwagens möge ein Betrag von 200,00 Euro angesetzt werden, so dass ein relevantes Einkommen von monatlich 3.400,00 Euro gegeben sei. Die Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Kinder B. und N. beliefen sich demnach auf 374,00 Euro bzw. 454,00 Euro nach Abzug des hälftigen Kindergeldes unter Beachtung der Düsseldorfer Tabelle. Vom monatlichen Einkommen von 3.400,00 Euro sei die Pauschale nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzusetzen, so dass ein Einkommen von 2.550,00 Euro verbleibe, das sich um die Unterhaltslasten für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von insgesamt 828,00 Euro auf einen Betrag von 1.722,00 Euro verringere. Im notwendigen Selbstbehalt von 950,00 Euro sei ein Wohnkostenanteil von 360,00 Euro enthalten. Die von ihm zu zahlende Miete belaufe sich aber auf insgesamt 950,00 Euro und der monatliche Abschlag für Strom auf 180,00 Euro, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei und tatsächlich bei 1.720,00 Euro liege. Seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei daher rechtswidrig.
4In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Bescheid vom 22. Januar 2013 dahin abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis 30. November 2012 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 575,00 Euro, insgesamt 2.615,32 Euro, herangezogen wird.
5Der Kläger beantragt,
6den Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2013 in der Fassung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
12Der Kostenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 22. Januar 2013 ist, nachdem die Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung für die Zeit vom 5. bis 14. Juli 2012 vollständig und für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 in Höhe eines Betrages von monatlich 60,00 Euro aufgehoben hat, in der so modifizierten Fassung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Er findet seine rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022).
14Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b SGB VIII werden Kostenbeiträge zu der vollstationären Leistung der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe zur Erziehung der Tochter M. des Klägers ist im Zeitraum vom 5. Juli 2012 bis 30. November 2012 geleistet worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit dieser Hilfe sind weder vom Kläger geäußert worden noch sonst ersichtlich.
15Der Leistungsbescheid vom 22. Januar 2013 genügt auch den Anforderungen des § 92 SGB VIII. Der Kläger als M1. Vater ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII aus seinem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b SGB VIII genannten und hier gewährten Leistung heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn den Betroffenen die für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, S. 313 (317).
17Die danach erforderlichen Informationen hat der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012 erhalten. Insbesondere hat sie ihn darauf hingewiesen, dass mit der Heimunterbringung von M. eine Kostenbeitragspflicht entsteht und deren Unterhaltsbedarf für die Dauer der Hilfegewährung in vollem Umfang gedeckt ist, so dass niemand berechtigt sei, für diesen Zeitraum von ihm Unterhaltszahlungen für M. zu verlangen. Daher kann ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens (14. Juli 2013) ein Kostenbeitrag vom Kläger erhoben werden.
18Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von monatlich 575,00 Euro ist seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung ist das Einkommen des Klägers (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII). Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, a.a.O., S. 320.
20So verhält es sich hier, da der Kläger im Leistungszeitraum aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der I. T. -Vertriebsgesellschaft mbH im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob aus den im (Jahres-)Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 (Beginn der Leistung und der Kostenbeitragserhebung) oder aus den im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünften ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln ist, weil sich für beide Berechnungszeiträume ein nahezu identisches Einkommen und derselbe Kostenbeitrag ergibt.
21Im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, beliefen sich die Brutto-Bezüge des Klägers ausweislich der vorgelegten Abrechnungen auf insgesamt 97.884,08 Euro. Davon sind nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen auf das Einkommen gezahlte Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 24.759,41 Euro sowie nach Nr. 2 und 3 der genannten Vorschrift die geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 22.425,66 Euro. Ferner sind abzusetzen die ab November 2011 in den Bezügeabrechnungen ausgewiesenen Abzugsbeträge für „PKW“ (monatlich 384,00 Euro) und „PKW Fahrten Wohnung/Arbeit“ (monatlich 322,50 Euro), also insgesamt 6.358,50 Euro, was die Beklagte unterlassen hat. Beträge in gleicher Höhe (706,50 Euro monatlich) waren zuvor dem Brutto-Gehalt des Klägers hinzugerechnet worden. Dabei handelt es sich um den geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber des Klägers diesem gewährt, indem er ihm offenbar ab November 2011 einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allerdings geschieht diese Überlassung nicht kostenlos, da die genannten Beträge vom Nettoeinkommen des Klägers abgezogen werden, so dass ihm trotz höherer Bruttobezüge effektiv nicht mehr Nettoeinkommen zur Verfügung steht. Zudem zahlt er auf den erhöhten Bruttobetrag entsprechend höhere Steuern und Sozialabgaben. Ein kostenloser Vorteil liegt für ihn nicht vor, wenn er das Dienstfahrzeug zwar privat nutzen kann, er aber durch den Abzug des brutto abgerechneten geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommen diese Nutzung wirtschaftlich gesehen (mit) trägt.
22Vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 14 Ta 464/08 –, juris, Rn. 7.
23Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Kläger durch die Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten Aufwendungen erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. Diese Ersparnis ist als Einkommensbestandteil zu werten und ihre Höhe im Interesse einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zu schätzen. Eine Pauschalierung auf monatlich 200,00 Euro für ein Mittelklassefahrzeug erscheint angemessen.
24Vgl. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. 2013, Rn. 809 m.w.N.
25Danach ist den Nettobezügen des Klägers für die Monate November 2011 bis Juli 2012 ein Betrag von monatlich 200,00 Euro, insgesamt 1.800,00 Euro, hinzuzurechnen. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 ein Nettoeinkommen von 46.140,51 Euro, d.h. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.845,04 Euro. Die Steuererstattung für das Jahr 2011 hat außer Betracht zu bleiben, weil sie dem Kläger und seiner Ehefrau frühestens im August 2012 (Bescheid vom 10. August 2012) und damit außerhalb des hier zugrunde gelegten Berechnungszeitraumes zugeflossen ist. Ob der Kläger innerhalb dieses Zeitraumes eine Steuererstattung für das Jahr 2010 erhalten hat, hat die Beklagte nicht ermittelt.
26Wenn man die Einkommensverhältnisse des Klägers im Kalenderjahr 2012 zugrunde legt, gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis. Für die Monate Januar bis November 2012 liegen Bezügeabrechnungen vor; für Dezember 2012 geht das Gericht von Bezügen in gleicher Höhe wie in den Monaten Juli bis Oktober aus. Danach beliefen sich die Brutto-Bezüge des Klägers im Jahr 2012 auf insgesamt 98.114,56 Euro. Davon sind nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzen auf das Einkommen gezahlte Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 24.996,43 Euro sowie nach Nr. 2 und 3 der genannten Vorschrift die geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 22.998,54 Euro. Ferner sind abzusetzen die in den Bezüge-abrechnungen ausgewiesenen Abzugsbeträge für „PKW“ (monatlich 384,00 Euro) und „PKW Fahrten Wohnung/Arbeit“ (monatlich 322,50 Euro), also insgesamt 8.478,00 Euro. Der wirtschaftliche Vorteil, der dem Kläger durch die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten entsteht, ist mit monatlich 200,00 Euro anzusetzen, die seinem Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind. Hinzu kommt die im August 2012 zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 2011 (3.673,15 Euro), die allerdings nur zur Hälfte als Einkommen des Klägers zu bewerten ist, weil er gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt worden ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von 45.878,17 Euro, d.h. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.823,18 Euro.
27Von dem so errechneten Monatseinkommen sind nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Klägers abzuziehen. Da der Kläger keine konkreten Belastungen nachgewiesen hat, erfolgt der Abzug gemäß Satz 3 der Vorschrift durch eine Kürzung des Einkommens um pauschal 25 vom Hundert, hier also 961,26 Euro bzw. 955,80 Euro, so dass ein Betrag von 2.883,78 Euro bzw. 2.867,38 Euro verbleibt.
28Nach der auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsVO) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) nebst Anlage beträgt der Kostenbeitrag in der hier einschlägigen Einkommensgruppe 14 (2.701,00 bis 3.000,00 Euro) für vollstationäre Leistungen 710,00 Euro. Da der Kläger gegenüber seinen Töchtern N. und B. nach § 1609 Nr. 1 BGB im gleichen Rang wie seiner untergebrachten Tochter M. zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, so ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsVO je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen (hier: Einkommensgruppe 12) und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag (hier: 575,00 Euro) heranzuziehen.
29Einen Kostenbeitrag in dieser Höhe konnte der Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 auch nach der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung problemlos aufbringen.
30Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Es besteht also die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung geboten. Dies geschieht in der Weise, dass das unterhaltsrechtlich relevante (bereinigte) Nettoeinkommen ermittelt und von diesem der Selbstbehalt abgezogen wird. Der sich ergebende Betrag darf nicht niedriger sein als der in dem Bescheid festgesetzte Kostenbeitrag. Außerdem müssen gleich- oder vorrangige Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter – gegebenenfalls im Wege einer Mangelfallberechnung – berücksichtigt werden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 –, BVerwGE 137, S. 357 (358, 362 f.).
32Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2012 betrug – wie oben dargelegt – 3.823,18 Euro. Davon ist nach Anmerkung 3 zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle eine Pauschale von 150,00 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass ein bereinigtes Einkommen von abgerundet 3.670,00 Euro verbleibt. Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fallen nicht an, da dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Entgegen seiner Auffassung ist bei der unterhaltsrechtlichen Berechnung kein (Pauschal-)Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen; vielmehr können nur im Einzelfall nachgewiesene Schuldverpflichtungen oder andere Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Derartige Belastungen hat der Kläger nicht geltend gemacht.
33Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers lag im Jahr 2012 bei 950,00 Euro; hierin sind bis 360,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (Anmerkung 5 zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle). Ob der Selbstbehalt mit Rücksicht darauf, dass sich die Miete den Angaben des Klägers zufolge auf 950,00 Euro beläuft, um 590,00 Euro zu erhöhen ist, kann dahingestellt bleiben, weil dem Kläger auch ein erhöhter Selbstbehalt von 1.540,00 Euro belassen würde. Sein Einkommen übersteigt diesen Selbstbehalt um einen Betrag von 2.130,00 Euro; nach Abzug des festgesetzten Kostenbeitrags (575,00 Euro) verbleiben ihm 1.555,00 Euro. Die Töchter N. und B. konnten im Jahr 2012 nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt in Höhe von 488,00 Euro bzw. 401,00 Euro (jeweils nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, vgl. § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) verlangen. Nach Erfüllung dieser Ansprüche standen dem Kläger noch 666,00 Euro zur Verfügung. Von diesem Betrag konnte er die geltend gemachten Stromkosten von monatlich 180,00 Euro, die allerdings nicht zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen dürften, bezahlen und sogar noch teilweise den Unterhaltsbedarf seiner – über ein eigenes Einkommen von 400,00 Euro verfügenden – Ehefrau decken, obwohl deren Unterhaltsanspruch außer Betracht bleibt, weil er gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder nachrangig ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Der Anregung des Klägers, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.