Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme aufgrund eines verursachten Schadens an einem Zustellfahrzeug der Beklagten.

Der Kläger ist seit … bei der Beklagten beschäftigt. Im April … wurde er zum Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A5) ernannt und ist als motorisierter Zusteller eingesetzt.

Im Rahmen seiner Amtsausübung ereignete sich am … 2016 ein Unfall, der zu einem Sachschaden am Zustellfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … führte. Dabei parkte der Kläger das Fahrzeug in der … auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer …, wobei die Straße auf dieser Höhe ein leichtes Gefälle aufweist. Der Kläger stieg zunächst zur Sendungszustellung aus dem Fahrzeug. Dabei stellte er fest, dass er die Post für die Hausnummer … im Fahrzeug vergessen hatte, kehrte zum Fahrzeug zurück und öffnete sodann die Beifahrertür, um die fehlenden Sendungen zu entnehmen. Während dieses Vorgangs bewegte sich das Fahrzeug nicht. Als der Kläger sich erneut vom Fahrzeug entfernte, um die Post für die Hausnummer … zuzustellen, setzte sich das Fahrzeug zeitgleich führerlos in Bewegung und rollte mit geöffneter Beifahrertür etwa eineinhalb Meter zurück, wo es gegen die Hauswand des Anwesens mit der Hausnummer … prallte. Dabei wurden die Beifahrertür sowie der Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 1.652,53 Euro ohne Mehrwertsteuer. Aufgrund des Einsatzes des Fahrzeugs im Unternehmensbereich Brief, in dem die Beklagte nur zu einem geringen Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beträgt der Regressbetrag mit Umsatzsteuer insgesamt 1.746,44 Euro.

Mit Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Dem kam er mit Antwortschreiben vom 19. Dezember 2016 nach und gab an, das Fahrzeug wie bereits in der Unfallmeldung beschrieben ordnungsgemäß abgestellt zu haben.

Mit Leistungsbescheid vom 31. Januar 2017 nahm die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief …, den Kläger auf Zahlung in Höhe von 1.746,44 Euro in Anspruch. Der Betrag sollte durch Raten in Höhe von monatlich 100 Euro von den Dienstbezügen einbehalten werden. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass die technische Prüfung der Feststellbremse sowie der Gangschaltung durch die Vertragswerkstatt keinen Mangel in der Wirksamkeit oder der Verzahnung ergeben habe. Zudem sei dem Kläger das „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post, Teil 1, Teil 2 und Teil 3“ ausgehändigt worden. Der Kläger habe durch Unterschrift die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen anerkannt. Dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Abstellen von Kraftfahrzeugen zwingend zwei Sicherungsmaßnahmen - das Einlegen eines gegenläufigen Ganges sowie das Anziehen der Feststellbremse bzw. die Betätigung der Parksperre bei einem automatischen Getriebe - erforderlich seien. Bei starkem Gefälle sei das Fahrzeug zusätzlich durch Einschlagen der Räder gegen den Bordstein zu sichern. Das Verhalten des Klägers sei damit als grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten zu werten, da er gegen § 14 Abs. 2 StVO sowie gegen die Bestimmungen des Handbuchs verstoßen habe.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Februar 2017 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben, den er mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 begründete. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 von der Beklagten zurückgewiesen.

2. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Klägerbevollmächtigte mit weiterem Schriftsatz vom 14. August 2017 vor, dass die Inregressnahme des Klägers mangels eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens rechtswidrig sei. Dieser habe das Fahrzeug vielmehr ordnungsgemäß abgestellt. Andernfalls wäre das Fahrzeug sofort losgerollt und nicht erst nach einer Zeit von mehr als einer Minute, selbst unter Berücksichtigung eines zunächst zu überwindenden Anfangswiderstands. Zudem lasse die Beklagte ein spontanes technisches Versagen außer Betracht. Ein ordnungsgemäßer Zustand der Handbremse bei der Prüfung in der Werkstatt sei nicht gleichbedeutend mit einem einwandfreien Funktionieren derselben zur Zeit des Unfalls. Selbst wenn sich der Sachverhalt wie aus der Beklagtensicht abgespielt haben sollte, läge keine grobe Fahrlässigkeit vor. Zum einen müsse der Kläger den zweigliedrigen Abstellvorgang mehrere hundertmal am Tag wiederholen, sodass sich gerade unter hohem Termindruck ein Fehler einschleichen könne. Zum anderen handele es sich um einen typischen Unfall, der tagtäglich mehrere Male passiere.

Für die Beklagte erwiderte die Serviceniederlassung HR Deutschland der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 9. August 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass nach klägerischer Begründung nur ein leichtes Gefälle vorhanden gewesen sei, sodass bereits eine Sicherheitsvorkehrung das Abrollen verhindert hätte. Zudem habe der Kläger in seiner Unfallschilderung zunächst nur angegeben, das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor abgestellt zu haben und erst in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 vom „ordnungsgemäßen Abstellen“ gesprochen. Die Lebenserfahrung spreche gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Betätigung gleichzeitig versagen. Bei einer am 5. Juli 2016 durchgeführten Überprüfung des Fahrzeugs in einer Werkstatt hätten keine Mängel der Handbremse oder des Getriebes festgestellt werden können. Das Fahrzeug sei relativ neuwertig (Kilometerstand: 21512) und anschließend ohne Reparatur an der Handbremse oder dem Getriebe weiterhin genutzt worden. Ein Fahrzeug müsse auch ohne Sicherungsmaßnahme nicht unbedingt sofort losrollen, sondern zunächst einen Rollwiderstand überwinden, der vom Gefälle und der Beschaffenheit des Geländes abhängig sei.

3. Mit Schriftsätzen vom 13. August 2018 bzw. vom 17. August 2018 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

a) Voraussetzung für die Rückgriffshaftung ist demnach eine vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Pflichtverletzung des Beamten, die zu einem darauf kausal beruhenden Schaden des Dienstherrn geführt hat.

b) Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Beamte müssen bei ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen beachten, die ihnen ohne weiteres abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben. Verhalten sie sich nicht wie vorgeschrieben, so ist grundsätzlich die Dienstpflicht objektiv verletzt. Ganz allgemein gehört es zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Darüber hinaus legt § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO für Beamte, die ein Dienstfahrzeug führen - wie auch für jeden anderen am Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführer - als Verhaltenspflicht fest, dass diese die nötigen Maßnahmen zu treffen haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Das dem Kläger ausgehändigte Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisiert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass beim Abstellen des Fahrzeugs eine doppelte Wegrollsicherung erforderlich ist, die durch Anziehen der Feststellbremse und Einlegen eines Ganges gegenläufig zur Fahrtrichtung vorzunehmen ist. Bei starkem Gefälle müssen zudem die Vorderräder zum Fahrbahnrand eingeschlagen werden. Besteht die Pflichtverletzung wie hier in einem Unterlassen, so ist dieses für den Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (BVerwG, U.v. 12.8.2008 - 2 A 8/07 - juris Rn. 9). Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die objektive Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine entsprechende Sicherung des Dienstfahrzeugs unterlassen hat bzw. nicht sorgfältig ausgeführt hat, die dann zum Schaden am streitgegenständlichen Zustellfahrzeug geführt hat. Schon die Lebenserfahrung spricht entscheidend gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung gleichzeitig versagen. Die nach dem Unfall stattgefundene Überprüfung des Fahrzeugs in einer Kfz-Werkstatt konnte weder am Getriebe noch an der Feststellbremse einen Mangel feststellen. Zudem ist das Fahrzeug weiter mangelfrei als Zustellfahrzeug bei der Beklagten eingesetzt. Aus diesen Gründen kann sich die Beklagte auf den Beweis des ersten Anscheins für das Fehlen einer doppelten Sicherung berufen. Der Anscheinsbeweis kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - ZBR 1982, 307, juris Rn. 18; U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - ZBR 2012, 38, juris Rn. 13). Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern. Insbesondere stellt der Verweis auf ein spontanes technisches Versagen ohne jegliche Anhaltspunkte hierfür kein glaubwürdiges Vorbringen dar, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso ist es nicht ungewöhnlich, dass ein ohne Sicherung abgestelltes Fahrzeug bei einem geringen Gefälle nicht sofort losrollt. Dass das Zustellfahrzeug sich beim ersten Verlassen des Kraftfahrzeugs zunächst noch nicht in Bewegung setzte, sondern erst beim zweiten Verlassen, steht dem nicht entgegen und kann auf diverse Ursachen zurückzuführen sein, wie einer beispielsweisen Verlagerung des Fahrzeugschwerpunktes aufgrund der geöffneten Tür.

Im Übrigen sind auch keine Rechtfertigungsgründe des Klägers ersichtlich.

c) Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, da der Kläger grob fahrlässig handelte. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein objektiv besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 26.2.2018 - 6 ZB 17.2324 - juris Rn. 6; B.v. 1.6.2017 - 6 ZB 17.903 - juris Rn. 6; B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7). Hinsichtlich der materiellen Beweislast für das Verschulden gilt der Rechtsgedanke der Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Schuldner trägt demnach die materielle Beweislast, wenn sich nicht klären lässt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Gemessen daran hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Hier musste sich dem Kläger - wie auch jedem anderen Teilnehmer am Straßenverkehr - geradezu aufdrängen, dass eine fehlende Wegrollsicherung selbst bei einem nur leichten Gefälle zu einem In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs führen und einen Schaden verursachen kann. Zumindest eine der beiden im Handbuch vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger - auch auf ebener Straße - zur Vermeidung eines Unfalls vornehmen müssen.

d) Das Fehlverhalten des Klägers ist - anders als von ihm vorgetragen - auch nicht milder zu bewerten, weil es sich bei dem Abstellen des Fahrzeugs um ein Verhalten handele, das täglich mehrere hundertmal von ihm zu wiederholen sei. Darüber hinaus stellt es auch keine Entschuldigung dar, dass der Kläger gegebenenfalls aufgrund von Zeitdruck nicht mehr in ausreichendem Maße konzentriert war. Ein sogenanntes Augenblicksversagen stellt keinen hinreichenden Grund dar, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn - wie hier - die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Verbot oder Gebot übersieht. Dass der Verkehrsteilnehmer an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus (NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 8). Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 26.2.2018 - 6 ZB 17.2324 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 8). Diese sind durch den pauschalen Verweis auf einen möglichen hohen Termindruck ohne nähere Konkretisierung weder vorgetragen, noch im Weiteren ersichtlich. Schließlich ist auch dem klägerischen Einwand, dass es sich bei dem vorliegenden Ereignis um einen typischen und häufig auftretenden Unfall handele, nicht zu folgen. Allein die Häufigkeit eines Unfallereignisses im Straßenverkehr lässt keinen Rückschluss auf einen geringeren Verschuldensvorwurf im jeweiligen Einzelfall zu.

e) Der Sachschaden in Höhe von 1.746,44 Euro ist der Beklagten als Dienstherrin entstanden. Die Postnachfolgeunternehmen sind nach § 1 Abs. 1 PostPersRG zur Geltendmachung des Regressanspruchs ermächtigt.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 7 Haftung


(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre b

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.903

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 ZB 12.1817

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2324

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.

Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen - niedrigeren - Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.

Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs - etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung - bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort - im ersten Stock - speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren - quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ - war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 - 15 U 5773/98 - juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 - 2 U 209/94 - juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.