Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Nov. 2017 - B 5 K 16.655
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
II.
– neurologischer Befundbericht Dr. … vom 9.2.2012 (Blatt 191-5, Unfallakte II);
– Schreiben des Dr. … vom 30. Dezember 2014 (Blatt 198, Unfallakte II);
– neurologischer Befundbericht des Dr. med. … vom 14. Januar 2015 (Blatt 199, Unfallakte II);
– Befundbericht der Radiologiepraxis … vom 2. Februar 2015 (Blatt 213-3, Unfallakte II) und vom 5. Februar 2015 (Blatt 202-1 – Rückseite, Unfallakte II).
– die neurologischen Befunde des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 9.2.2012, vom 14.01.2015, vom 13.11.2013 und vom 11.3.2010 (Blatt 228-1 ff. Unfallakte II);
– den Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in den Reha-Kliniken … vom 17. Dezember 2013 (Blatt 236-2 Unfallakte II) und
– den psychologischen Befundbericht des psychologischen Dienstes … vom 10. Dezember 2013 (Blatt 240-1, Unfallakte II).
III.
-
1.Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2016 wird aufgehoben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 18. November 2006 die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter sowie die Sensibilisierungsstörungen der linken Hand sowie die Gefühlsstörungen und Schwäche des linken Arms sowie die psychischen Beschwerden sowie die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit anzuerkennen.
Gründe
I.
II.
III.
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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ein- und Durchschlafstörungen, Schwindelerleben zentraler Ausprägung, Erschöpfungssyndrom sowie zunehmendes Belastungserleben.
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, die aus einem anerkannten Dienstunfall resultierende Heilbehandlung des Klägers abzuschließen. Die ebenfalls zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Kläger noch ein Unfallausgleich zu gewähren ist, steht im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Streit.
- 2
Der Kläger steht im Polizeidienst des Beklagten. Am 21. Juni 1994 griffen zwei Hunde ein Kind an. Der Kläger musste im dienstlichen Einsatz die Hunde durch vier Schüsse aus seiner Dienstwaffe unschädlich machen, um den Angriff zu beenden.
- 3
Der Kläger begab sich daraufhin am 23. Juni 1994 in ärztliche Behandlung zu dem HNO-Arzt Dr. ... Ausweislich der Unterlagen über die Dienstunfall-Verhandlung stellte dieser ein Knalltrauma linksseitig mit begleitendem Tinnitus fest. Dokumentiert durch ein Audiogramm vom 23. Juni 1994 diagnostizierte bei dem Hörvermögen des Klägers einen Abfall des Innenohrs ab 0,75 kHz mit einer Senke um 45 dB bei 4000 Hz links und einen Abfall des Innenohrs bei 6000 Hz um 20 dB rechts. Der Tinnitus wurde bei 6000 Hz mit 70 dB angegeben („linksseitig“). Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 11. August 1994 kam es bei dem Kläger unter einer Therapie mit durchblutungsfördernden Infusionen und begleitender oraler Therapie wieder zu einem Anstieg des Gehörs auf den Level der Gegenseite. Ein persistierender Tinnitus wurde damals noch behandelt. Am 29. November 1994 bestätigte die zuständige Amtsärztin – Obermedizinalrätin Dr. ... – das Vorliegen eines Dienstunfalls. Am 21. Februar 1995 erklärte die ärztliche Behandlung des Klägers als am 4. Oktober 1994 beendet. In dem zuvor erstellten Audiogramm finde sich eine leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit linksseitig, insbesondere um 4000 Hz (hoher Frequenzbereich). Der Tinnituston liege bei 6000 Hz um 40 dB. Eine Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung liege nicht vor. Die Amtsärztin Dr. ... stellte daraufhin fest, dass der Dienstunfall abgeschlossen sei.
- 4
Der Kläger erkannte am 29. August 1995 die Feststellungen des Arztes im Rahmen der Dienstunfall-Verhandlung an.
- 5
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 wurde der Vorfall vom 21. Juni 1994 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt. Als Folge des Unfalls wurde eine leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus festgestellt.
- 6
Nach dem Abschluss der Heilbehandlung stellte sich der Kläger erstmals wieder am 14. Mai 2003 bei Dr. ... vor. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger einen akut auftretenden beidseitigen Hörverlust sowie eine Verstärkung des Tinnitus aurium. Daraufhin erfolgte am 19. Mai 2003 eine stationäre Aufnahme des Klägers zwecks Therapierung seiner Beschwerden.
- 7
Am 23. Mai 2003 bestätigte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie ..., dass bei dem Kläger keine neurologische Störung vorliege. Aktuell liege ein beidseitiger Tinnitus mit beidseitigem Hörverlust vor. Der Kläger habe den seit 1994 in Form eines klingelnden Geräuschs in hoher Frequenz manifestierten Tinnitus anfangs geringer, im Lauf der Zeit jedoch stärker wahrgenommen. Bei einer Routineuntersuchung sei dann ein deutlicher Hörverlust beidseits aufgefallen.
- 8
Dr. ... attestierte dem Kläger am 7. Oktober 2003 eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit mit beidseitigem Tinnitus. Hinsichtlich des Verlaufs schilderte Dr. ..., dass es nach einem akuten Knalltrauma zu einem Ansinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des linksseitigen Tinnitus gekommen sei. Zwar sei es zu einer Verbesserung dieses akuten Lärmtraumas gekommen, es bestehe allerdings immer noch eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einem Tinnitus, der zwar inzwischen von dem Kläger sehr gut toleriert werde, jedoch eine beidseitige Versorgung mit einem Hörgerät erforderlich mache.
- 9
Auf Anforderung des Gesundheitsamts Neustadt/Wstr. erstellte der Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie, Dr. ..., ein Gutachten. Darin führte er u.a. aus, dass bei dem Kläger eine Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus aurium chronicum beidseitig vorliege. Bei dem Kläger sei infolge des Schusswaffengebrauchs eine Schwerhörigkeit aufgetreten, die zunächst linksbetont gewesen sei, am Tag danach bei dem Kläger jedoch das Gefühl erweckt habe, beidseits schlecht zu hören. Ebenfalls habe der Kläger dann ein Ohrgeräusch, zunächst auch mit Linksbetonung, später auch beidseitig wahrgenommen. Nach Abschluss der Behandlung im Oktober 1994 habe der Kläger sich nicht mehr in HNO-Behandlung befunden. Allerdings habe dieser in den Folgejahren stetig eine Verschlechterung des Gehörs beiderseits und auch eine Lautstärkezunahme seines Tinnitus bemerkt. Da man ihm aber ärztlicherseits gesagt habe, dass die Behandlung abgeschlossen sei und er mit dem nach der Therapie erreichten Zustand leben müsse, habe er keinen weiteren HNO-Arzt aufgesucht. Trotz der im Jahr 2003 durchgeführten Behandlung habe der Kläger keine Verbesserung seines Hörvermögens festgestellt. Dr. ... ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Kläger bei dem Gebrauch seiner Schusswaffe ein beidseitiges akustisches Trauma erlitten habe. Dieses habe sich in einer linksbetonten Hörminderung mit beiderseitigem, ebenfalls linksbetonten Tinnitus geäußert. Eine Beschwerdenormalisierung sei nicht erreicht worden. Es sei von einem prozentualen Hörverlust rechts von 30 v.H. und links von 40 v.H. auszugehen. Die beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit und der beidseitige Tinnitus seien dem Dienstunfall zuzurechnen. Die von dem Kläger geschilderte Wiederverschlechterung des Gehörs und die Lautstärkenzunahme des Tinnitus seien glaubhaft und wissenschaftlich erklärbar. Bei einem Knalltrauma komme es zu Mikroläsionen der Haarzellen des Innenohres. Diese Läsionen könnten rein funktionell aber auch morphologisch sein. Für eine nicht rein funktionelle Läsion spräche die Tatsache, dass durch die seinerzeitige Akutbehandlung keine restitutio integrum habe erreicht werden können. Anhand histologischer Untersuchungen habe man wissenschaftlich nachweisen können, dass die morphologischen Mikroläsionen mit Mikronarbenbildung ausheilen, wobei die Mikronarbenbildung im Lauf von Monaten oder Jahren alle Folgen einer sichtbaren Narbenbildung nach sich zögen. Allerdings seien Mikroläsionen in freien nervalen Strukturen mit Blick auf eventuelle Narbenbildung nicht apparativ usw. zu lindern, da man am lebenden Menschen diese Veränderungen nicht direkt nachweisen und gezielt therapeutisch angehen könne. In diesen Fällen könne man bei Lebenden nur durch eine Leistungsabnahme der betroffenen Struktur auf negative Auswirkungen ursprünglich entstandener Mikronarben schließen. Bei dem Kläger müsse man unter Würdigung der anamnestischen Angaben von einer solchen Situation ausgehen. Folgerichtig müsse damit auch angenommen werden, dass der im Mai 2003 diagnostizierte Hörsturz kein Hörsturz gewesen sei.
- 10
In der Folgezeit erstattete der Beklagte dem Kläger die im Zusammenhang mit seiner Schwerhörigkeit angefallenen Heilbehandlungskosten und gewährte diesem mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 einen Unfallausgleich bis auf weiteres.
- 11
Zur Dokumentation der Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers befinden sich neben den Audiodiagrammen vom 23. September 1994 (kurz nach dem Dienstunfall) und vom 11. August 1994 (zeitnah zur Beendigung der Behandlung) eine Vielzahl weiterer Audiogramme, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Klägers sowie den in der Akte dokumentierten ärztlichen Stellungnahmen und Untersuchungen erstellt wurden.
- 12
Mit Bescheiden vom 31. März, 29. April, 23. September und 7. Dezember 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Vorbehalt – hier streitige – Heilbehandlungskosten in Höhe von 309,26 €.
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Am 18. Mai 2010 erstellte der Direktor der HNO-Klinik L., Professor Dr. med. ... auf Veranlassung des Gesundheitsamts Kaiserslautern ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Folgen des Dienstunfalls vom 21. Juni 1994. In diesem Gutachten führte Prof. Dr. ... u.a. aus, dass die Frage der Progredienz nach einem Knall- oder Explosionstrauma noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt sei. Allgemeiner Kenntnisstand sei aber, dass es nach einem Explosionstrauma selten und nach einem Knalltrauma noch viel seltener zu einer Progredienz der Hörstörungen komme. Dies stelle den derzeitigen Stand der Wissenschaft dar. Nach Feldmann seien für eine Progredienz diverse Anforderungen zu prüfen. Wende man diese auf den vorliegenden Fall an, sei eine Progredienz im Ergebnis zu verneinen. Diese setze einen initialen Hörverlust von größer als 80 dB voraus. Ein solcher habe beim Kläger rechts sicher nicht und links unter Berücksichtigung des Audiogramms vom 23. Juni 1994 wohl auch nicht vorgelegen. Die nachfolgende Therapie habe zudem zur Ausbildung eines symmetrischen Hörvermögens geführt, welches sich auch tonaudiometrisch als Normalhörigkeit dargestellt habe. Der damals behandelnde HNO-Arzt habe zudem lediglich ein Knalltrauma links mit Tinnitus dokumentiert. Die Verschlechterung des Hörvermögens ab dem Jahr 2003 spreche ebenfalls gegen eine Progredienz, zumal Brückensymptome in Gestalt des Tinnitus nur linksseitig vorlägen. Es bestehe zudem ein nahezu symmetrisches Hörvermögen. Selbst in den damals am stärksten betroffenen Frequenzen 4 und 6 kHz sei der Unterschied zwischen links und rechts marginal. Die Hörstörung überschreite zudem das altersbedingte Maß. Zusammengefasst sprächen weder der initiale Hörverlust, die zeitliche Entwicklung der Hörstörung, die Widersprüche in der Dokumentation noch die Ausprägung der Hörstörung zum jetzigen Zeitpunkt dafür, dass der durch das Knalltrauma erlittene Hörschaden eine Progredienz erfahren habe. Die Einschätzung von Dr. ... stelle eine Außenseitermeinung dar, der nicht gefolgt werde. Den Schaden, den der Dienstunfall hinterlassen habe, habe Dr. ... am 11. August 1994 dokumentiert. Damals habe ein symmetrisches Hörvermögen mit Hochtoninnenohrschaden, welcher sich tonaudiometrisch als Normalhörigkeit darstelle, und ein wenig belastender Tinnitus vorgelegen. Die Verschlechterung des Hörvermögens seit dem 11. August 1994 sei unfallunabhängig. Nach 1994 habe kein Behandlungsbedarf mehr wegen der Folgen des Dienstunfalles bestanden.
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Daraufhin nahm die Amtsärztin Dr. med. ... des Gesundheitsamts Kaiserslautern am 8. Juni 2010 zu diversen Fragen des Beklagten Stellung und führte aus, dass ein Behandlungsbedarf nach 1994 im Falle des Klägers nicht mehr vorgelegen habe. Die ärztliche Behandlung habe inzwischen abgeschlossen werden können. Als Körperschaden sei ein Hochtoninnenohrschaden zurückgeblieben.
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Am 4. August 2010 nahm Dr. ... zu dem Gutachten von Prof. Dr. ... Stellung, wonach akzeptierter Kenntnisstand sei, dass es nach Knalltraumen selten zur Progredienz der Hörstörung komme. Der Gutachter könne allerdings nicht beweisen, dass dies beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Im Sinne von „im Zweifel für den Geschädigten“ sei hier anzunehmen, dass es nach dem Knalltrauma zu einer Progression des Gesamthörverlustes gekommen sei.
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Im Rahmen des durch Schreiben vom 4. August 2010 eingeleiteten Anhörungsverfahrens erklärte der Kläger, dass er Prof. Dr. ... erklärt habe, dass der Tinnitus von 1994 bis 2003 kaum Probleme gemacht habe, ihn aber inzwischen erheblich beeinträchtige. Der Tinnitus sei unmittelbar nach dem Dienstunfall auch beidseitig behandelt worden. Die Tatsache, dass er zwischen 1994 und 2003 keinen Arzt aufgesucht habe, liege darin begründet, dass ihm nach Beendigung der Behandlung 1994 gesagt worden sei, dass eine weitere Behandlungsmöglichkeit nicht bestehe. Der Hörverlust sei schleichend eingetreten. Es habe kein Ereignis gegeben, das sich nach dem Dienstunfall nachteilig auf sein Hörvermögen hätte auswirken können. Auch eine familiäre Vorbelastung bestehe nicht.
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Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Kläger die materielle Beweislast tragen müsse, falls die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und dem Körperschaden nicht geklärt werden könne. Bei Abschluss der Behandlung durch Dr. ... sei noch eine leichte linksseitige Innenohrschwerhörigkeit um 4 kHz, der Tinnituston bei 6 kHz um 40 dB festgestellt worden. Ein initialer Hörverlust über 80 dB sei durch die Tonaudiogramme vom 23. Juni 1994 und vom 11. August 1994 genauso wenig wie eine Verschlechterung des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 dokumentiert worden.
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Am 29. Dezember 2010 nahm Dr. ... erneut Stellung und führte aus, dass der Kläger am Tag nach dem Unfall nicht angegeben habe, dass das rechte Ohr beeinträchtigt sei. Die Adaption des schleichenden Verlustes des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 sei aber nicht ungewöhnlich. Die 2003 festgestellte Hörschädigung sei von ihm als weitere chronische Schädigung ausgehend von dem Dienstunfall angesehen worden.
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Auf Bitte der zuständigen ADD Koblenz nahm Prof. Dr. ... am 6. Februar 2011 nochmals zu dem Vorgang und zu den Äußerungen von Dr. ... und Dr. ... Stellung. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren gutachterlichen Stellungnahme führte Prof. Dr. ... u.a. aus, dass die Angaben des Klägers zu den Folgen des Dienstunfalles im Widerspruch zur Dokumentation in der Akte stünden. Dr. ... und Obermedizinalrätin Dr. ... hätten damals lediglich eine Hörminderung mit Tinnitus links bescheinigt. Nach Abschluss der Behandlung 1994 habe sich bei dem Kläger ein prozentualer Hörverlust von 0 % beidseits ergeben. Die Anforderungen an eine solche Progredienz nach Feldmann seien nicht erfüllt. Nochmals wolle er darauf verweisen, dass nach der Akte nur ein Knalltrauma links mit Tinnitus dokumentiert worden sei, obwohl gemäß dem Tonaudiogramm rechts das Hörvermögen ebenfalls nicht normal gewesen sei. Es bestehe nun aber ein nahezu symmetrisches Hörvermögen. In den am stärksten geschädigten Frequenzen sei der Unterschied links/rechts marginal. Die Tiefenfrequenzen, die 1994 nicht geschädigt worden seien, zeigten beidseits deutlich ausgeprägte Beeinträchtigungen. Dass das Hörvermögen inzwischen auf beiden Ohren nahezu symmetrisch sei, spreche eindeutig gegen eine durch das Knalltrauma verursachte Hörstörung links. Das Ausmaß des initialen Hörverlusts, die Widersprüche in der Dokumentation, fehlende Brückensymptome rechts und die nahezu symmetrische Ausprägung der Hörstörung im Jahr 2010 sprächen gegen eine Progredienz nach einem Knalltrauma. Die Verschlechterung des Hörvermögens könne nur als degenerativ anlagebedingt angesehen werden. Die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ komme hier nicht in Betracht. Die Dres. ... und ... berücksichtigten nicht hinreichend, dass das rechte Ohr gar keine progrediente Hörstörung habe entwickeln können. Der Tinnitus rechts habe nach dem Knalltrauma nicht bestanden und sei neu entstanden. Eine ärztliche Behandlung oder eine Nachuntersuchung des Dienstunfalls sei nicht notwendig.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 erklärte der Beklagte die Heilbehandlung des Klägers nach dem Dienstunfall vom 21. Juni 1994 für abgeschlossen und forderte vorläufig erstattete Heilbehandlungskosten in Höhe von 309,26 € zurück. Anhand der eingeholten Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass im Falle des Klägers kein initialer Hörverlust von größer als 80 dB eingetreten sei. Eine kontinuierliche Verschlechterung des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 sei nicht dokumentiert. Gleiches gelte für eine Hörschädigung rechts im Zuge des Dienstunfalls. Rechts bestehe im Übrigen auch kein Brückensymptom. Das nahezu symmetrische aktuelle Hörvermögen des Klägers spreche gegen eine Progredienz, die sich auf der durch das Knalltrauma stärker betroffenen Seite auch aktuell dort hätte zeigen müssen. Die Hörsymmetrie spreche laut Prof. Dr. ... vielmehr für die gleiche Ursache des aktuellen Hörschadens, nicht aber für eine Kausalität des Knalltraumas. Die Gegenargumente der Dres. ... und ... seien nicht stichhaltig. Deren Abstellen auf die Darstellung des Klägers ohne eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ursachen entsprechend dem Dienstunfallrecht genüge nicht, um das Gutachten von Prof. Dr. ... zu erschüttern.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und vorgetragen, dass die Prämisse des Gutachters Prof. Dr. ... – ein initialer Hörverlust von mehr als 80 dB – nicht unumstritten sei. Daher hätte die konkrete weitere Ursache für den derzeitigen Hörverlust festgestellt werden müssen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund anderer Umstände eine Hörschädigung erlitten habe. Nachdem in zwei Bescheiden die Ursächlichkeit der Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, obliege es dem Beklagten, die gegenläufigen Gründe zu beweisen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Prof. Dr. ... habe überzeugend begründet, dass ein Kausalzusammenhang der bei dem Kläger bestehenden Hörschädigung und des Tinnitus zu dem Dienstunfallereignis nicht gegeben sei. Die frühere Anerkennung als Dienstunfall führe nicht zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (26. April 2011) hat der Kläger am 9. Mai 2011 Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass das Gutachten von Prof. Dr. ... auf einer unzutreffenden Annahme beruhe. Vielmehr sei mit Dr. ... davon auszugehen, dass die Wahrnehmung der Folgen des Knalltraumas zeitlich verzögert erfolgt sei und nicht nur ein linksseitiges Knalltrauma vorgelegen habe. Dies sei bei vier Pistolenschüssen auch unwahrscheinlich. Die Anwendung der Drei-Frequenz-Tabelle von Röser durch Prof. Dr. ... zur Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit sei in den Frequenzbereichen 1, 2 und 3 kHz möglich und sinnvoll. Bei knallbedingten Lärmschäden, die in der Hauptsache den Frequenzbereich 4 bis 6 kHz beträfen, sei diese Tabelle aber weniger geeignet. Feldmann werde zudem von Prof. Dr. ... unzutreffend zitiert. Feldmann fordere keinen initialen Hörverlust von 80 dB, sondern um 80 dB und mehr. Prof. Dr. ... gehe daher von falschen Werten aus. Er – der Kläger – habe zudem gegenüber Dr. ... bereits im Mai 2004 erklärt, dass nach Abschluss der Behandlung 1994 eine Zunahme der Schwerhörigkeit kontinuierlich erfolgt sei. Auch sei die Progredienz auf der linken Seite um ca. 10 dB höher als auf der rechten Seite.
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Der Kläger beantragt,
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Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. April 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf die Ausführungen in dessen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der angefochtene Bescheid vom 23. Februar 2011 in seinem noch streitgegenständlichen Umfang sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die aus dem Dienstunfallereignis vom 21. Juni 1994 resultierende Heilbehandlung abgeschlossen ist.
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Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Insbesondere ist die Anerkennung eines Dienstunfalls durch den Dienstherrn schriftlich vorzunehmen (§ 31 BeamtVG; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris). Dementsprechend ist der Abschluss der aus dem Dienstunfallereignis resultierenden Heilbehandlung als actus contrarius ebenfalls schriftlich festzustellen.
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In materieller Hinsicht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, eine Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und der fortgeschrittenen Hörbeeinträchtigung des Klägers bestehe nicht.
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Die Dienstunfallanerkennung setzt im Ausgangspunkt den mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache des Körperschadens darstellt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 E 7/10 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 1998 – 12 A 629/96 –, juris). Die Beweis- (Feststellungs-)last liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, 2 C 24/92 = NVwZ 1996, 183; VGH Bayern, Urteil vom 12. November 2009 – 3 B 05.933 –, juris). Es gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach ausgeschlossen sein muss, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat; im Falle eines „non liquet“ trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09, juris). Ob bei der Prüfung des Abschlusses der Heilbehandlung oder im Falle der Rücknahme von Unfallausgleich der Nachweis der Behörde genügt, dass bei Erlass des Dienstunfallanerkennungsbescheids dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (so VGH Bayern, Urteil vom 12. November 2009, a.a.O.) bzw. inzwischen nicht mehr vorliegen, oder ob der Dienstherr seinerseits nun beweisen muss, dass ein Kausalzusammenhang nicht (mehr) besteht, lässt das erkennende Gericht – wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 4. April 2011, a.a.O.) - offen. Die daran anknüpfenden Beweislastfragen können dahinstehen, weil hier kein „non liquet“ vorliegt. Vielmehr hat der Beklagte den Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Dienstunfallverfahrens erfüllt sind.
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Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht verwehrt ist, sich auch Jahre später auf eine Verschlechterung seines Hörvermögens infolge des Dienstunfalles zu berufen. Denn der Kläger ist seiner Pflicht zur Meldung des Dienstunfalls gegenüber dem Beklagten innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG nachgekommen. Mit dieser Meldung sind auch spätere Weiterungen der Dienstunfallfolgen, also Folgeschäden und Progredienzen erfasst. Denn Umstände, die zu einer Leistungserweiterung im Rahmen der Unfallfürsorge führen, werden von der vorausgegangenen Dienstunfallmeldung mit erfasst (vgl. ebenso Ploog/Wiedow, § 45 BeamtVG Rn. 8).
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Die fehlende Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den bestehenden massiven Hörbeeinträchtigungen des Klägers ist jedoch durch das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 18. Mai 2010 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2011 nachgewiesen. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme hat der Beklagte in seinem Bescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend gewürdigt.
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Danach ist davon auszugehen, dass – wie im Gutachten ausgeführt -, bis heute nicht verbindlich geklärt ist, ob es eine Progredienz nach einem Knalltrauma überhaupt gibt. Prof. Dr. ... weist unter Beifügung von Literaturauszügen darauf hin, dass früher in der Literatur eine Verschlechterung nach einem Knalltrauma immer auf andere Ursachen zurückgeführt worden sei. Heute entspreche es allgemein akzeptiertem Kenntnisstand, dass es nach Explosionstraumen selten und nach Knalltraumen noch viel seltener zu einer Progredienz der Hörstörung komme. Nach Feldmann (Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 6. Auflage 2006) könne allerdings dann nach einem Knalltrauma eine Progredienz eintreten, wenn diverse Anforderungen erfüllt seien. Hieran mangele es jedoch. So sei ein initialer Hörverlust des Klägers infolge des Knalltraumas ausweislich der Audiogramme 1994 weder rechts noch links belegt. Der Gutachter führt weiterhin aus, dass als zusätzliches Kriterium eine schlüssige Dokumentation hinsichtlich des Dienstunfalls, der medizinischen Entwicklung bzw. Heilbehandlung und den Angaben des Klägers von wesentlicher Bedeutung für die Annahme einer Progredienz sei. Die Dokumentation mit dem Inhalt eines stark links betonten beidseitigen Knalltraumas stehe jedoch im Widerspruch zur Darstellung des Klägers, sofort auf eine beidseitige Beeinträchtigung hingewiesen zu haben. Gleiches gelte für den nur einseitig dokumentierten und manifestierten Tinnitus. In diesem Zusammenhang führt Prof. Dr. ... weiter aus, dass zwar nach den Audiogrammen aus dem Jahr 1994 von einem stark links betonten, beidseitigen Knalltrauma ausgegangen werde. Zudem zeige das Audiogramm rechts ein nicht normales Hörvermögen. Dennoch habe der damals behandelnde Arzt, Dr. ..., dies nicht als Folge des Knalltraumas angesehen. Die Gründe hierfür seien unklar. Möglicherweise habe Dr. ... in Anbetracht der damaligen Angaben des Klägers (Hörstörung links) die rechte Seite als vorbestehenden Schaden gewertet. Die Dokumentation des Dienstunfalls und dessen Folgen einerseits und die Schilderung des Klägers andererseits stünden jedenfalls in Widerspruch.
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Diese Ausführungen des Gutachters sind zutreffend. Ausgangspunkt seiner Feststellung eines Knalltraumas und Tinnitus links ist das Audiogramm vom 23. Juni 1994. Dies belegt, dass das Hörvermögen des Klägers links bis zur Frequenz von 1 kHz fast identisch mit demjenigen rechts war, dann aber ab 2 kHz signifikant im Vergleich zu rechts abfiel. Das Audiogramm zeigt hingegen für rechts keinen so drastischen Abfall des Hörpegels im Hochtonbereich, wenngleich auch dort eine weniger stark ausgebildete Senke abgebildet ist. Bei der medizinischen Bewertung der Kausalität geht der Gutachter auch von einem zutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der Dokumentation der Dienstunfallfolgen aus. Zwar beruht die ausdrückliche Feststellung der Linksseitigkeit der Hörschädigung infolge des Dienstunfalls nur auf der Dienstunfallverhandlung und dort auf der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... sowie der Amtsärztin Dr. ... Hingegen wird im Dienstunfallanerkennungsbescheid lediglich eine leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus ohne Angabe der betroffenen Körperseite festgestellt. Aus dem Umstand, dass der Anerkennungsbescheid auf der Dienstunfallverhandlung und den dort getroffenen Feststellungen ohne weitere medizinische Aufklärung aufbaut, kann aber nur gefolgert werden, dass die Anerkennung des Dienstunfalls und die daraus resultierende Übernahme der aus dem Dienstunfall entstehenden Kosten auf diese Schädigung beschränkt war. Damit kann auch die Feststellung des Dienstunfallanerkennungsbescheids nur als Beleg für eine linksseitige Beeinträchtigung herangezogen werden. Hierfür spricht auch die textliche Darstellung von Dr. ... im Rahmen der Dienstunfallverhandlung. Dort hat er ausgeführt, dass es unter seiner Therapie zu einem Anstieg des Gehörs (hier kann nur die linke Körperseite gemeint sein) auf den Level der Gegenseite gekommen sei. Zudem hat Dr. ... im Rahmen des Abschlusses der Dienstunfallverhandlung ausgeführt, dass eine leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit linksseitig verblieben sei. Er hat im Übrigen noch am 7. Oktober 2003 ausgeführt, dass es nach einem akuten Knalltrauma bei dem Kläger zu einem Absinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des Tinnitus links gekommen sei. Von einer beiderseitigen unfallbedingten Schädigung ist dort nicht die Rede. Dies gilt umso mehr, als Dr. ... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 erklärt hatte, dass der Kläger am Unfalltag rechts keine Beschwerden geschildert habe. Nur hinsichtlich der 2003 festgestellten Hörschäden führte Dr. ... eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus an. Damit ist die Annahme des Gutachters Prof. Dr. ... bestätigt, dass die bisherige Dokumentation der Dienstunfallfolgen und die Darstellung des Klägers, wonach er von vornherein beidseitige Beschwerden angegeben habe, nicht übereinstimmen.
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Hinsichtlich des von Feldmann formulierten Erfordernis einer kontinuierlichen Verschlechterung des Hörvermögens oder des Vorliegens von Brückensymptomen hat Prof. Dr. ... widerspruchsfrei dargestellt, dass der Kläger eine solche zwar behaupte. Demgegenüber habe aber der 2003 behandelnde Arzt Dr. ... ihm damals eine beidseits akute Hörstörung attestiert, was der Kläger wiederum verneint habe. Eine kontinuierliche zeitliche Entwicklung der Verschlechterung sei also nirgends belegt. Von ihr, so Prof. Dr. ... weiter, könne nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger nach Abschluss der Therapie am 4. Oktober 1994 bis 2003 nicht in der Behandlung eines HNO-Arztes gewesen sei. Weiter führt Prof. Dr. ... zu diesem Punkt aus, dass nach Abschluss der Heilbehandlung ausweislich des Audiogramms vom 11. August 1994 tonaudiometrisch Normalhörigkeit erreicht worden sei.
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Das in diesem Kontext bewertete Audiogramm vom 11. August 1994 zeigt nach Abschluss der Heilbehandlung bis zur Frequenz von 1,5 kHz links sogar ein geringfügig besseres Hörvermögen als rechts, wobei der Hörpegel beidseitig im Wesentlichen gleich verläuft. Danach erfolgt bis 3 kHz eine moderate und bei dieser Frequenz eine zunehmende Verschlechterung links im Vergleich zu rechts. Aus diesem Audiogramm leitet der Gutachter schlüssig ab, dass der inzwischen eingetretene Hörverlust der Annahme eines vom Kläger behaupteten schleichenden Hörverlustes ohne eine entsprechende Dokumentation entgegen stehe. Dies gelte – so Prof. Dr. ... weiter – auch deshalb, weil die 1994 nicht betroffenen Tiefenfrequenzen beidseits geschädigt seien. Diese Einschätzung des Gutachters trifft ebenfalls zu. Inzwischen fällt das Hörvermögen des Klägers bereits in den relativen Tieftonlagen beidseits deutlich ab. Diese Hörbeeinträchtigung korrespondiert nicht mit den zeitnah erstellten Audiogrammen im Jahr 1994. Gleiches gilt für den nunmehr festgestellten beidseitigen Tinnitus. Hieraus folgert der Gutachter, dass auch das weitere Erfordernis eines Brückensymptoms nicht erfüllt sei, weil rechts ein Tinnitus infolge des Dienstunfalls nicht dokumentiert worden sei. Auch liege keine Progredienz der am stärksten betroffenen linken Seite vor. Vielmehr sei nunmehr ein weitgehendes symmetrisches – schlechtes – Hörvermögen des Klägers festzustellen, was gegen die Annahme der Progredienz spreche.
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Zusammenfassend kommt Prof. Dr. ... zu dem schlüssig erarbeiteten, durch die verfügbaren Audiogramme und die einschlägige Literatur belegten Ergebnis, dass weder der initiale Hörverlust, die zeitliche Entwicklung der Hörstörung, die Widersprüche in der Dokumentation, noch die Ausprägung der Hörstörung zum jetzigen Zeitpunkt dafür sprächen, dass der durch das Knalltrauma erlittene Hörschaden eine Progredienz erfahren habe. Die nach dem 11. August 1994 eingetretenen Hörschäden seien unfallunabhängig. Bei dieser Einschätzung geht Prof. Dr. ... - wie bereits dargelegt - von einem zutreffenden Sachverhalt aus und berücksichtigt die vorausgegangenen ärztlichen Stellungnahmen, Therapiemaßnahmen, Dokumentationen sowie Aufzeichnungen. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. An seiner Kompetenz bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Schwerhörigkeit des Klägers, wie sie sich nach den aktuellen Audiogrammen darstellt, kann daher nicht dem Dienstunfall angelastet werden. Die nach Abschluss der Heilbehandlung 1994 noch vorhandene leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus hat damit einen eigengesetzlichen Verlauf genommen.
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Die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. ... entspricht auch dem Inhalt der von ihm zum Gutachten beigefügten Literaturauszüge sowie vergleichbaren ärztlichen Stellungnahmen in anderen Fällen. So hat sich der VGH Bayern (Urteil vom 12. November 2009, a. a. O.) auf zwei Stellungnahmen gestützt, wonach ein Knalltrauma sich grundsätzlich nicht verschlechtere. Wenn überhaupt, dann sei eine solche Verschlechterung nur bei einer Initialbelastung von mindestens 80 dB denkbar. Hörschäden im mittleren und tiefen Frequenzbereich seien gerade nicht charakteristisch für einen Lärmschaden. Diese Einschätzung machen auch der VGH Bayern mit Beschluss vom 30. Juli 2009 (Az.: 3 ZB 08.2926) sowie das VG München (Urteil vom 8. Mai 2011 – M 5 K 10.3387 –, juris) zum Gegenstand ihrer Entscheidungen. Insbesondere das Verwaltungsgericht München (a. a. 0.) führt in seinem Urteil aus, dass auf einen Knall niemals eine Schädigung im mittleren oder niedrigen Frequenzbereich eintrete. Vielmehr schädige der Knall den Frequenzbereich ab 4 kHz und aufwärts.
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In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen folgt das Gericht nicht der Stellungnahme von Dr. ... vom 20. Mai 2004. Dr. ... geht darin von einer Kausalität des Dienstunfalls und der festgestellten Hörbeeinträchtigung des Klägers aus. Letztlich aber unterstellt Dr. ... lediglich die Möglichkeit einer Progredienz aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Klägers. Eine tragfähige Analyse der früheren Audiogramme, eine inhaltlich belastbare Auseinandersetzung mit der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur sowie ein Abgleich der dokumentierten Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Hörschädigung erfolgt jedoch nicht. Insbesondere setzt sich Dr. ... nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger ausweislich der Dokumentation des Dienstunfalls und der ursprünglichen Einlassung seines behandelnden Arztes Dr. ... gerade keine beidseitigen Hörbeschwerden angegeben hatte. Anlass zur intensiven Befassung mit diesem Aspekt hätte aus Sicht von Dr. ... umso mehr bestanden, als dessen medizinische Einschätzung im Wesentlichen auf der Darstellung des Klägers beruht. Dabei muss weiter beachtet werden, dass der Kläger selbst im Rahmen der Dienstunfallverhandlung die Richtigkeit der vorstehenden ärztlichen Stellungnahmen – die gerade keine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit und keinen Tinnitus dokumentierten - bestätigte. Weiter führt Dr. ... in seinem Gutachten aus, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des Hörvermögens durch Mikronarbenbildung im Zuge von Mikroläsionen als Ursache zu bedenken sei. Zugleich führt Dr. ... allerdings aus, dass Mikroläsionen in feinen nervalen Strukturen – wie hier – und infolge dessen eintretende Veränderungen am lebenden Menschen nicht direkt nachzuweisen und nicht gezielt therapeutisch angegangen werden könnten. Objektivierbare Anhaltspunkte für die von Dr. ... bejahte Ursächlichkeit liegen damit nicht vor. Vielmehr führt Dr. ... folgerichtig aus, dass man bei der Bewertung der klägerischen Situation dessen anamnestische Angaben würdigen müsse. Dementsprechend müsse damit angenommen werden, dass zum einen der von Dr. ... diagnostizierte Hörsturz im Mai 2003 kein Hörsturz gewesen und die diagnostizierte Hörverschlechterung Folge einer unfallabhängig rasch ablaufenden Innenohrdegeneration sei. Damit unterstellt das Gutachten von Dr. ... allerdings einen Geschehensablauf, der von den anamneserelevanten Schilderungen des Klägers seit Juni 1994 abweicht, für den keinerlei Dokumentation vorhanden ist und der im Widerspruch zu früheren Angaben hinsichtlich des Beschwerdebildes des Klägers durch Dr. ... steht. Anders als das Gutachten von Prof. Dr. ..., das anhand wissenschaftlich objektivierbarer Kriterien sowie anhand der Analyse der Audiogramme und der Dokumentation des Dienstunfalls sowie der nachfolgenden Heilbehandlung erstellt wurde, entzieht sich das Gutachten von Dr. ... letztlich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand einer Objektivierbarkeit. Denn eine Ursächlichkeit der von Dr. ... erwogenen Mikroläsionen mit der Folge von Narbenbildung in feinen nervalen Strukturen für die Hörschäden des Klägers lassen sich nach Dr. ... am lebenden Menschen nicht nachweisen. Das damit in letzter Konsequenz vorrangig von den Angaben des Klägers auf die Schadensursächlichkeit schließende Gutachten von Dr. ... ist damit nicht tragfähig.
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Auch der von Dr. ... angewandte Grundsatz „im Zweifel für den Geschädigten“ ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. ... in Zweifel zu ziehen. Diese Einschätzung beruht vielmehr auf einer Fehlinterpretation dienstunfallrechtlicher Kausalitätserfordernisse. Die Einschätzung von Dr. ... gründet im Wesentlichen auf einer rechtlich nicht vertretbaren Unterstellung der Kausalität bei einer nicht weiter tragfähig begründeten Möglichkeit einer Progredienz. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. ... ausgebreiteten Aspekten erfolgte hingegen nicht. Zudem hat Dr. ... am 29. Dezember 2010 selbst bestätigt, dass der Kläger ihm gegenüber ursprünglich keine beidseitigen Beschwerden angegeben hatte. Er berichtete zudem am 7. Oktober 2003, dass es nach einem akuten Knalltrauma zu einem Ansinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des linksseitigen Tinnitus gekommen sei, was gegen eine schleichende Verschlechterung spricht, wie sie der Kläger nunmehr schildert. Auch Dr. ... erwähnt diesen Bruch in der dokumentierten Darstellung des Klägers, auf der die Stellungnahme von Dr. ... im Wesentlichen aufbaut. Denn Dr. ... erkennt insoweit, dass eine akute Hörstörung im Jahr 2003 mit dem vom Kläger geschilderten chronisch verlaufenden Krankheitsbild schwerlich in Einklang gebracht werden kann.
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Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie ... ist insoweit entbehrlich, als dieser primär zur Abklärung neurologischer Störungen eingeschaltet worden war und keine neuen Aufschlüsse bezüglich der Frage einer Progredienz beisteuerte.
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Die von dem Kläger geäußerte Kritik an dem Gutachten von Prof. Dr. ..., wonach dieser unzutreffend davon ausgegangen sei, für die Annahme einer Progredienz sei ein initialer Hörverlust größer als 80 dB erforderlich, schränkt den Gehalt des Gutachtens nicht ein. Zwar trifft zu, dass Prof. Dr. ... in seinem Gutachten einen initialen Hörverlust größer als 80 dB gefordert hat, obwohl in dem von ihm herangezogenen Schrifttum (Feldmann, a. a. O.) auf Seite 164 ausgeführt wird, dass am ehesten mit einer Progredienz zu rechnen sei, wenn die primäre Schädigung erheblich gewesen sei und Hörverluste von mehr als 80 dB erreicht worden seien, während wenig später als Voraussetzung einer Progredienz eine primäre Schädigung mit Hörverlusten um 80 dB und mehr formuliert wird. Wenngleich das Gutachten von Prof. Dr. ... in diesem Punkt begrifflich nicht vollständig deckungsgleich mit dem von ihm zugrunde gelegten fachwissenschaftlichen Beitrag von Feldmann sein kann, weil dieser begrifflich nicht völlig trennscharf einerseits mehr als 80 dB, dann aber „um 80 dB und mehr“ fordert, so ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Denn in der von dem Gutachter herangezogenen Textpassage kommt nirgends zum Ausdruck, dass auch ein initialer Hörverlust um 70 dB genüge. Ausweislich der Tonaudiogramme aus dem Jahr 1994 erreicht der initiale Hörverlust des Klägers links bei einer Frequenz von 6 kHz etwas mehr als 70 dB und rechts bei derselben Frequenz eine Minderung um etwas mehr als 60 dB, wo hingegen beim Sprachschallpegel die Werte deutlich besser waren. Die von Feldmann formulierte Anforderung des initialen Hörverlusts wird in beiden Bereichen somit nicht erfüllt. Die Heranziehung der Dreifrequenztabelle nach Rösner durch Prof. Dr. ... betrifft lediglich die Qualifizierung des nach der Heilbehandlung des Klägers erreichten Hörvermögens als tonaudiometrisch „normal“. Für die Frage der Progredienz anhand der von Feldmann aufgestellten Kriterien hat die Bewertung des nach der Behandlung erzielten Hörvermögens – nicht zu verwechseln mit der Auswertung der festgestellten Hörpegel – keine Relevanz.
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Die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat damit ein eindeutiges, schlüssiges Ergebnis erzielt. Die dort eingeholten Gutachten und Stellungnahmen genügen für eine eigene Überzeugungsbildung der Kammer im Rahmen des Urkundsbeweises (vgl. auch: VGH Bayern, Beschluss vom 30. September 2009 – 3 ZB 07.2055 – und Beschluss vom 30. Juli 2009 – 3 ZB 08.2926 –, jeweils juris). Da das Gutachten von Prof. Dr. ... unter Heranziehung seiner ergänzenden Stellungnahme objektiv geeignet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 2 B 81/97 –, juris).
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Die Rückforderung der gezahlten Kosten der Heilbehandlung beruht hier auf den §§ 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz, 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG; 812, 820 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zahlungen erfolgten im vorliegenden Fall jeweils nur vorläufig bis zur endgültigen Klärung durch den Beklagten. Hierauf sowie auf die Möglichkeit der Rückforderung wurde in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid hingewiesen. Damit besteht eine entsprechende Rückzahlungspflicht des Klägers.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 52
Beschluss
- 53
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung einer weiteren Heilfürsorge kommt der Regelstreitwert in Ansatz. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderte Betrag von 309,26 € wirtschaftlich von dem mit dem Regelstreitwert erfassten Punkt 1 des angefochtenen Bescheides umfasst ist.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Dienstunfalls.
- 2
Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Forstamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Bei einem Dienstunfall am 24. September 1996 zog er sich zwei Insektenstiche zu. In der Folge erkrankte er an Borreliose. Diese wurde mittels einer zehntägigen Infusionstherapie mit Ceftriaxon (Rocephin) therapiert. Die ärztliche Behandlung endete zunächst am 7. November 1996. Laut Attest des behandelnden Arztes, Dr. A., vom 11. Dezember 1996 bestand der Verdacht einer „Borreliose im Stadium II“. Unter der Behandlung mit Rocephin-Infusionen sei das Krankheitsbild schnell abgeklungen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – an.
- 3
Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 17. Juni 1997 wurde kein krankhafter Befund mehr erhoben. Laut amtsärztlichem Bericht vom 18. Juni 1997 lag nach durchgeführter Blutuntersuchung ein „Zustand nach Borreliose“ vor. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren daher für abgeschlossen.
- 4
In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Er ist seit dem 28. September 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt.
- 5
Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 hegte der Kläger nach eigenen Angaben den Verdacht, unter chronischer Borreliose zu leiden, die er auf das Ereignis von 1996 zurückführt. Nach besagter Veranstaltung ließ er verschiedene Untersuchungen durchführen, die jedoch kein Ergebnis erbrachten. Mit Attest vom 6. Februar 2007 erklärte Dr. A. eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer anderweit durchgeführten Knieoperation für indiziert, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.
- 6
Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, dass er davon ausgehe, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an chronischer Borreliose erkrankt zu sein. Hierauf deuteten fortdauernde Beschwerden im Bereich der Muskulatur und Gelenke hin. Er habe seit 1996 keine weitere Borrelieninfektion mehr erlitten. Infolgedessen seien bereits angefallene Behandlungskosten als dienstunfallbedingt vom Beklagten zu erstatten. Dieser übernahm in der Folge unter Vorbehalt Heilbehandlungskosten in Höhe von 13.279,11 Euro.
- 7
Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 24. September 1996 wurde der Kläger mehrfach – stationär und ambulant - von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. B., Chefarzt der Neurologie im Krankenhaus ... in ..., durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Aufgrund bestimmter Auffälligkeiten sei aber nicht auszuschließen, dass eine Reinfektion seit 1996 stattgefunden habe. Sollte deren vorsorgliche Behandlung nicht zu einer Verbesserung führen, sei an ein Post-Borrelien-Syndrom zu denken. PD Dr. C. und Dr. D. aus der Abteilung für u. a. Rheumatologie und Immunologie schlossen laut Bericht vom 27. Oktober 2009 ebenfalls eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher aus, führten aber zugleich aus, dass ein Borrelientiter oft auch nach Therapie dauerhaft nachweisbar sei. Es erfolgte sodann ein Therapieversuch mittels einer dreiwöchigen Antibiotikabehandlung mit Ceftriaxon.
- 8
Der den Kläger behandelnde Arzt, Privatdozent (PD) Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Mitglied der Deutschen Borreliose Gesellschaft e. V., diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 beim Kläger eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Zur Begründung seiner Diagnose nannte Dr. E. die Ergebnisse der serologischen Untersuchungen, die jeweils Borreliennachweise erbracht hätten, ferner im September 2009 festgestellte Marklagerläsionen, erhöhte antinukleäre Antikörper, die Nuklidanreicherung in großen und kleinen Gelenken laut Skelettszintigramm vom Oktober 2009, ein von ihm aktuell festgestelltes Erythema migrans im Bereich des linken Ellenbogens sowie Schwächen und Myoklonien im Oberschenkel- und Pectoralbereich.
- 9
Das vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. F. vom 13. Januar 2010 hatte zum Ergebnis, dass beim Kläger u. a. ein „Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose“ vorliegt. Dem Gutachten lagen die übersandten Unterlagen sowie mitgebrachte Röntgen- und MRT-Fremdaufnahmen zugrunde. Außerdem führte der Gutachter am 5. November 2009 eine eigene ambulante klinische und röntgenologische Untersuchung des Klägers durch. Zur Begründung seines Ergebnisses führte der Gutachter aus, dass derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung des Klägers bestehe. Eine floride Neuroborreliose sei aufgrund der Lumbalpunktion ausgeschlossen. Ferner habe die serologische Untersuchung vom 8. September 2009 zwar Anhaltspunkte für Infektionen mit Borrelia burgdorferi ergeben. Erhöhte IgG- und IgM-Werte seien jedoch auch nach erfolgreicher Therapie oft über lange Zeit nachweisbar und somit nicht beweisend für eine akute Erkrankung. Auch die gutachterliche Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer rheumatischen oder borrelienbedingten Gelenkstörung erbracht.
- 10
Demgemäß kamen auch die Amtsärzte Frau Dr. G. am 6. Oktober 2009 und Herr H. am 21. Juni 2010 in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.
- 11
PD Dr. E. hingegen bekräftigte in seinem Befundbericht vom 22. November 2010 die Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose. Der Kläger leide nach wie vor unter erheblichem Fatigue, Gelenkschmerzen, anhaltendem Kopfschmerz tagsüber, gelegentlich auch nachts, starker Schweißneigung, Nachtschweiße sowie einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Krankheit sei verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Die ursprünglich zehntägige Behandlung mit Rocephin sei zu kurz gewesen, um die Chronifizierung der Lyme-Borreliose zu verhindern. Grundsätzlich sei die Diagnose einer chronischen Lyme-Borreliose oft problematisch, da es keinen sog. positiven Marker dafür gebe. Nur einige Phänomene könnten eine chronische Lyme-Borreliose belegen: Spezifische Hautveränderungen, Erregernachweise, Zunahme der Antikörper im Blut, bis zu einem gewissen Grad ein positiver Lymphozytentransformationstest. Der Kläger weise alle diese Phänomene auf. Er, der Gutachter, habe im November 2009 beim Kläger zwei benachbarte sekundäre Erytheme (Erythema migrans/Wanderröte) festgestellt. Die Hautmanifestation eines Erythema migrans sei für die Lyme-Borreliose beweisend, so dass jedenfalls für diesen Zeitpunkt das Vorliegen der Krankheit feststehe. Ferner sei bei der ebenfalls durch ihn durchgeführten Untersuchung im Dezember 2009 der Lymphozytentransformationstest hoch signifikant pathologisch gewesen. Dies spreche in hohem Maße für eine persistierende Infektion. Gleiches gelte für den serologischen Befund, dessen Persistieren über einen Zeitraum von fast fünfzehn Jahren ein Hinweis für eine chronische Infektion sei. Auch seien alle sonstigen möglichen Ursachen für die Beschwerden des Klägers differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden. Bei der chronischen Lyme-Borreliose sei häufig die Zahl der antinukleären Antikörper erhöht, andere spezifische Antikörper jedoch, wie hier, stets negativ. Nur in 30% der Fälle sei bei der chronischen Lyme-Borreliose das Nervensystem betroffen. Soweit die Ärzte im Krankenhaus ... von einer Reinfektion sprächen, sei eine solche durch nichts zu belegen.
- 12
Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten alsdann im Auftrag des Beklagten Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K., Universitätsmedizin L., mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. E. aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuborreliose vorliege. Eine Borreliose sei zwar nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen, es bestehe aber auch kein hinreichender Verdacht für ihr Vorliegen. Das Dilemma der Diagnosefindung liege darin, dass es keinen klassischen Verlauf einer Borreliose gebe, die Diagnosestellung aber nichtsdestotrotz nach klinischen Gesichtspunkten erfolgen müsse. Eine sichere Diagnose sei anhand serologischer Parameter nicht zu stellen. Die vorhandenen Antikörper könnten gleichermaßen auf eine ausgeheilte wie auf eine fortbestehende Infektion hinweisen. Entgegen den Ausführungen des PD Dr. E. weise der Kläger auch andere spezifische Antikörper als antinukleäre, nämlich sog. Anti-Doppelstrang-DNA-Antikörper auf. Darüber hinaus habe ein eindeutiger klinischer Beweis für eine Borreliose-Infektion nicht gefunden werden können. Die wechselnden Gelenkbeschwerden könnten zahlreiche andere Ursachen haben, insbesondere auf die Arthrose des Klägers zurückzuführen sein. Auch für die unspezifische neurologische Symptomatik bestünden mehrere Differentialdiagnosen. Ein sekundäres Erythema migrans trete im Stadium II einer Borreliose auf, also spätestens sechs Monate nach der Infektion, so dass die von PD Dr. E. beschriebene Hauteffloreszenz keinesfalls mit dem Dienstunfall von 1996 in Verbindung gebracht werden könne. Die ursprüngliche Behandlung mit Ceftriaxon für zehn Tage sei zwar nicht vollständig leitliniengerecht erfolgt, werde jedoch trotzdem für ausreichend und wirksam erachtet. Auch die neuerliche Behandlung mit Ceftriaxon im Jahr 2009, welches als Mittel der Wahl bei Neuroborreliose empfohlen werde, habe zu keiner Besserung geführt.
- 13
Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorge Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben vom 2. Juli 2011 Gebrauch. Entgegen der Einschätzung der Gutachter leide er an einer Vielzahl von Symptomen, die eher oder ausschließlich der Borreliose zuzuordnen seien. Das negative Ergebnis der Liquorpunktion schließe die Borreliose nicht sicher aus. Die Borrelienserologie und der Lymphozytentransformationstest seien durch die Gutachter ebenso wenig gewürdigt worden wie die in den Jahren 2005 und 2007 bei ihm festgestellten Entzündungen im Bereich der Handgelenke und des linken Kniegelenks sowie die seit dem massiven Krankheitsschub 2009 vorliegenden Beschwerden, welche auch kardiologische Probleme umfassten. Viele dieser Beschwerde seien durch die Antibiose gelindert worden. Nach Absetzen der Antibiotika sei erneut ein schwerer Krankheitsschub erfolgt. Wenn die Gutachter unterstellten, dass die Krankheit durch eine dreiwöchige Ceftriaxon-Behandlung geheilt werden könne, ignorierten sie deren chronischen Charakter. Erytheme träten nicht nur im Stadium II einer Borreliose-Infektion auf, sondern auch bei einer chronischen Erkrankung. Die Behauptung der Gutachter, die ursprüngliche Borreliose-Behandlung sei ausreichend gewesen, sei falsch. Vielmehr deute schon der damalige Verlauf auf eine Chronifizierung hin.
- 14
In Ansehung dieses Schreibens und weiterer vom Kläger vorgelegter Stellungnahmen und Befundberichte blieben die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können. Das Fehlen einer sicheren Diagnose erlaube aber nicht den Umkehrschluss, dass dann eine chronische Borreliose vorliege. Nach den Angaben des Max von Pettenkofer Instituts als Referenzzentrum für Borreliose sei der Lymphozytentransformationstest kein mögliches Diagnosekriterium. Die Marklageläsionen, von denen PD Dr. E. berichtet habe, seien nur durch diesen und nicht durch den befundenen Radiologen festgestellt worden. Ein Anhalt für eine Myokarditis bestehe nicht.
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Auf Grundlage des Gutachtenergebnisses lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von weiteren Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis von 1996 und dem geltend gemachten Körperschaden stehe vorliegend nicht, wie erforderlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die im Wege der Vorauszahlung bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.279,11 Euro forderte er unter Fristsetzung zum 30. Januar 2012 zurück. Weitere Aufwendungen in Höhe von 10.134,37 Euro, die zur Feststellung der Unfallfolgen angefallen waren, übernahm der Beklagte auf Grundlage von §§ 33 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. 3 Abs. 3 Heilverfahrensordnung.
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Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2011 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 wies der Beklagte, die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholend und vertiefend, den Widerspruch zurück. Ergänzend legte er dar, dass in Ermangelung einer sicheren Diagnose nicht mit hinreichender und erst recht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es beim Kläger infolge des Dienstunfalls von 1996 zu einer Chronifizierung der damaligen Borrelioseerkrankung gekommen sei. Daher seien die bereits geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und mithin gem. §§ 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzufordern.
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Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass im Gegensatz zur Borrelioseübertragung durch Zecken bei der Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei also von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm laut Arztbrief des Dr. A. eine Borreliose im Stadium II, übergehend zu Stadium III, bescheinigt worden. Ferner werde in der Fachliteratur der Verdacht diskutiert, dass eine parallel zur Ausgangsinfektion erfolgende Tollwutschutzimpfung, wie sie bei ihm vorgenommen worden sei, deutlich krankheitsverstärkend wirke und – ebenso wie die zu kurze Ausgangstherapie – die Chronifizierungswahrscheinlichkeit erhöhe. Die Gutachterin Dr. K. sei von vornherein auf die Diagnose einer Lupus-Erkrankung festgelegt gewesen und habe die beim ihm aufgetretenen Erytheme nicht hinreichend gewürdigt. Das von Dr. E. festgestellte und dokumentierte sekundäre Erythem habe sie sogar schlicht geleugnet. Auch eine Vielzahl weiterer Symptome, insbesondere solcher, die sich unter Antibiose verbessert hätten, seien von der Gutachterin ignoriert worden. Die von Dr. E. festgestellten Marklagerläsionen negiere die Gutachterin ebenso wie das Krankheitsbild der chronischen Borreliose selbst, wenn sie davon ausgehe, dieses könne in jedem Stadium der Erkrankung durch die Gabe von 21 Infusionen Ceftriaxon geheilt werden. Eine Vielzahl von Krankheitssymptomen, die sich unter Antibiose verbessert hätten, würden im Gutachten ignoriert. Das Gutachten lasse insgesamt gutachterliche Sorgfalt und Objektivität vermissen. Es widerspreche ferner den Befunden und Diagnosen fast aller im Verfahren beteiligten Ärzte.
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Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Die Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG beginne bei Erkrankungen im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem bei dem Beamten die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht einer chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, denn erst nach dem Attest der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 sei dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden. Ferner sei erstmals im Schreiben des PD Dr. C... und des Dr. D... vom Krankenhaus ... in ... vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher ausgeschlossen worden.
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Der Kläger beantragt,
- 21
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 5. Dezember 2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012.
- 25
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung des Beklagten, eine chronische Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 24. September 1996 anzuerkennen und diesbezüglich Unfallfürsorge zu leisten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind nicht erfüllt. Danach wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Fürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, einen Körperschaden verursacht hat. Zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen, damit dieser als Unfallfolge anzuerkennen ist. Ist ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten bereits streitig, ob der Kläger überhaupt an dem von ihm geltend gemachten Krankheitsbild einer chronischen Borreliose leidet. Das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage, d. h. die materielle Beweislast dafür liegt beim Kläger, unabhängig davon, ob er die Krankheit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG oder als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend macht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 31 Rn. 225 f.). Der den Kläger behandelnde Arzt PD Dr. E. hat in seinen zwei Befundberichten vom 3. Dezember 2009 und 22. November 2010 eine chronische Lyme-Borreliose und eine chronische Lyme-Neuroborreliose diagnostiziert und schließt andere Krankheiten aus. Sämtliche mit der Frage befassten Gutachter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht unter der genannten Krankheit leidet oder ihr Vorliegen zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen ist.
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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Krankheitsbild des Klägers einer chronischen Borreliose entspricht. Denn jedenfalls hat er, wie die erkennende Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19. März 2012 – 1 L 125/12.TR -) ausgeführt hat, die in § 45 BeamtVG normierten Meldefristen nicht eingehalten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Unfallereignisses (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2004, BeamtVG § 45 Rn. 18). Ferner ist die in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254; VG München, Urteil vom Urteil vom 29. Dezember 2009 - M 21 K 08.1617 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juni 2011 – 1 K 1501/01.TR -).
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Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht hat. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt (VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2003 - Au 2 K 02.341 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 K 432/11.NW -, juris). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen (OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 . 2 B 10389/12.OVG -; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – 14 B 05.2548 -, juris; VG München, Urteil vom 19. Juli 2005 – M 12 K 04.1140 -, juris). Dies folgt zum einen aus § 45 Abs. 2 BeamtVG, der die Meldefrist auf zehn Jahre nicht nur für die Fälle erhöht, in denen der Beamte das Dienstunfallgeschehen erstmals nach mehr als zwei Jahren meldet, sondern auch, soweit rechtzeitig eine Dienstunfallmeldung erstattet wurde, aber ein weiterer Körperschaden erst nach Ablauf der in Abs. 1 normierten Frist angezeigt wird, wenn mit seinem Auftreten ursprünglich nicht gerechnet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254). Der selbständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich zum anderen auch aus dem Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (BayVGH, a. a. O.). Nach Ablauf von zehn Jahren sollen, so der Wille des Gesetzgebers, Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, a. a. O.).
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Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 28 A 333.05 -, juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 – M 21 K 07.4500 -, juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 - M 21 K 07.4500 -, juris).
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Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte chronische Borreliose als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen des § 45 BeamtVG zu beachten waren. Die – rechtzeitige – Erstmeldung des Dienstunfalls vom 24. September 1996 sowie dessen darauffolgende Anerkennung durch den Beklagten als „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 bezogen sich erkennbar nur auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen und behandelten Symptome und Beschwerden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 1997 konnte ein krankhafter Befund nicht mehr erhoben werden, so dass der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben vom 22. Juli 1997 für abgeschlossen erklärte. Für die Annahme eines neuen meldepflichtigen Körperschadens spricht hier auch der Umstand, dass eine Neuroborreliose in etwa 95 Prozent der Fälle nach adäquater antibiotischer Behandlung folgenlos abheilt und die Zahl chronischer Verläufe bei unter 5 Prozent liegt (Deutsches Ärzteblatt 2009, 72 und 75). Mit einer Chronifizierung ist folglich nicht von vornherein zu rechnen. Sie stellt vielmehr einen neuen Umstand dar, der auch angesichts möglicher Reinfektionen mit Borreliose (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144), die ihrerseits zur Chronifizierung führen können, eine Abklärung des Ursachenzusammenhangs mit der Ersterkrankung bzw. dem Dienstunfallereignis erforderlich machen. Eine Reinfektion in dem langen Zeitraum zwischen 1996 und 2009, als der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Verdacht einer chronischen Borreliose erstmals mitteilte, ist hier auch nicht unwahrscheinlich, da der Antragsteller noch bis 2006 weiter als Forstbeamter im Außendienst tätig war. Er trägt selbst vor, pro Jahr zwischen 15 und 55 Zeckenbisse festgestellt zu haben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger vorträgt, nach 1996 nicht noch einmal neu an Borreliose erkrankt zu sein. Denn die Symptome einer chronischen Borreliose können sich auch primär ohne ein vom Betroffenen wahrgenommenes Frühstadium entwickeln (Deutsche Borreliose-Gesellschaft, Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, Leitlinien, abrufbar unter www.borreliose-gesellschaft.de/Texte/Leitlinien.pdf). Ferner sind die Symptome sowie die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten der Borreliose in ihren verschiedenen möglichen Stadien höchst unterschiedlich. So ist das Frühstadium (oder auch Stadium I und II), das etwa bis zu sechs Monate nach Infektionsbeginn andauert, gekennzeichnet von unspezifischen grippeartigen Allgemeinsymptomen und häufig einem Erythema migrans (Wanderröte) sowie einem Borrelien-Lymphozytom, während im Spätstadium (Stadium III) eine Vielzahl möglicher Krankheitsmanifestationen in Betracht kommt. Häufig treten die Symptome Fatigue (Erschöpfung, chronisches Krankheitsgefühl), Encephalopathie (Hirnleistungsstörungen), Muskel- und Skelettbeschwerden, neurologische Symptome, Magen-Darm-Beschwerden, urogenitale Symptome, Augensymptome, Hautsymptome und Herzerkrankungen auf. Typische Hautmanifestation im Spätstadium ist die Acrodermatitis chronica atrophicans. Wegen dieser unspezifischen Beschwerden ist die Diagnose einer chronischen Borreliose ungleich schwerer als die einer Ausgangsinfektion. Die Behandlung erfolgt zwar stets mittels Antibiose, allerdings sind die Erfolgschancen einer solchen Behandlung im Frühstadium ungleich höher als später (zum Ganzen Deutsche Borreliose-Gesellschaft, a. a. O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 562 und 1144).
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Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, war der Kläger nach § 45 BeamtVG gehalten, den Dienstunfall mit den Unfallfolgen „chronische Lyme-Borreliose“ und „chronische Lyme-Neuroborreliose“ innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzuzeigen. Dies hat er versäumt. Er machte Unfallfürsorgeansprüche wegen chronischer Borreliose gegenüber dem Antragsgegner erst mit Schreiben vom 12. August 2009 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch die absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren nach § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen. Überdies wäre vorliegend auch innerhalb der Zehnjahresfrist den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht genügt, da der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten Meldung erstattet hat, nachdem er mit der Möglichkeit neuer, einen Anspruch auf Unfallfürsorge auslösender Unfallfolgen rechnete. Nach seinen eigenen Angaben hegte er nämlich bereits seit einer Vortragsveranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 die Vermutung, an chronischer Borreliose zu leiden.
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Eine Möglichkeit der Behörde, aus Billigkeitsgründen Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht, wenn die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG abgelaufen sind (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BeamtVG § 45 Rn. 7).
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Dessen ungeachtet, bleibt der Klage aber, soweit auf den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 als Ursache für die heutigen Beschwerden abgestellt wird, auch aus weiteren Gründen der Erfolg versagt. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger an einer chronischen Borreliose leidet und diese Krankheit gegenüber der Ausgangserkrankung einer Borreliose in den Stadien I und II keine neue Folge des Dienstunfalls, sondern eine Spätfolge der ursprünglichen Erkrankung darstellt, hat der Kläger jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Borrelioseinfektion von 1996 wesentliche Ursache seiner aktuellen Beschwerden ist (zu den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen siehe BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 –, NJW 1982, 1893). Er trägt selbst vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion angesichts von 15 bis 55 Zeckenstichen pro Jahr während seiner bis 2006 andauernden Außendiensttätigkeit sehr hoch war, so dass es neben dem von ihm selbst vermuteten Kausalverlauf ebenso gut denkbar ist, dass er sich, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Ausheilen seiner ersten Borrelioseerkrankung erneut mit Borrelien infiziert hat. Eine Reinfektion mit Borrelien ist jederzeit und stets aufs Neue möglich. Darüber hinaus wird nur die Hälfte der Zeckenstiche von den Betroffenen bemerkt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144). Ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Borreliose-Infektion, die sich einmal im Ausgangsstadium manifestiert hat, typischerweise Ursache einer Jahre später auftretenden chronischen Borreliose ist, existiert nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Symptome der chronischen Borreliose auch als primäres Krankheitsbild ohne erkennbares Frühstadium auftreten können. Die Annahme eines solchen, als typisch angesehenen Geschehensablaufs wäre vorliegend außerdem bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße der Gefahr von Borrelieninfektionen ausgesetzt war, was vorliegend eher einen atypischen Ablauf nahelegt. Für eine Reinfektion spricht im Übrigen auch, dass PD Dr. E. beim Kläger im November 2009 zwei sog. Wanderröten (Erytheme) festgestellt hat. Solche Erytheme treten, so die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. typischerweise im Stadium II einer Borreliose-Erkrankung, also spätestens sechs Monate nach der Infektion auf. Der Kläger bestreitet dies zwar, jedoch ohne seine Ansicht medizinisch oder argumentativ zu untermauern.
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Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 – 7 A 356/06 -, ZBR 2008, 177). Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten. Soweit es sich bei einer Berufskrankheit, wie hier, um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 7b). Wann der Beamte die Krankheit erstmals bemerkt, ist hingegen nicht entscheidend (VG Braunschweig, a. a. O.).
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Vorliegend kann der Kläger sich eine weitere Borrelioseinfektion, jedenfalls dienstlich, spätestens im Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich nach einem schweren Unfall im Jahr 2006 außendienstunfähig und ließ sich aus dem Forst zur Oberen Wasserbehörde versetzen. Mithin wäre die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG spätestens Ende 2008 abgelaufen. Die Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wäre dem Kläger insoweit verwehrt, als er weder geltend machen kann, dass mit dem Auftreten einer Borreliose-Erkrankung nicht habe gerechnet werden können, noch dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände daran gehindert wurde, den Unfall zu melden. Mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG hat der Beamte dann zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 10b). Die Gefahr, sich im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit eine Borrelioseinfektion zuzuziehen, war dem Kläger angesichts der Vielzahl erlittener Zeckenstiche bekannt. Nach seinen eigenen Angaben rechnete er auch seit einer Vortragsveranstaltung im Jahr 2005 damit, unter chronischer Borreliose zu leiden. Dass die daraufhin durch ihn veranlassten Untersuchungen diesen Verdacht zunächst nicht bestätigten, vermag hieran nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr auf, in welch hohem Maß er selbst vom Vorliegen der Krankheit überzeugt war. Selbst wenn dem Kläger darin gefolgt würde, dass er seinen Verdacht erst aufgrund des Attests der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 habe begründen können, wäre die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls am 12. August 2009 weit überschritten gewesen.
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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Frage des Fristenlaufs im Fall der Chronifizierung einer Borreliose-Erkrankung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zulassung steht die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage vorliegend nicht entgegen. Denn soweit das Urteil auf alternativ tragende Begründungen gestützt wird, genügt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in Bezug auf einen der tragenden Gründe (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 5).
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.