Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2017 - B 5 K 16.380

published on 08/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2017 - B 5 K 16.380
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

1. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und steht im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars bei der Bundespolizeiabteilung B im Dienst der Beklagten. Er befand sich vom 05.08.2015 bis zum 12.08.2015 im Einsatz „Massenaufgriff Migration“ zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion R. Die (zeitliche) Abrechnung des Einsatzes erfolgte gemäß Nr. 6.4 des Einsatzbefehls 121/15 vom 03.08.2015; dort heißt es:

„Erforderliche Mehrarbeit, die lage- und einsatzbedingt zu leisten ist, wird hiermit angeordnet. Sie ist innerhalb von 12 Monaten durch Dienstbefreiung abzugelten.

Durch BPOLD BP/Task Force Migration/LtdRD wurde nachfolgende Abrechnung festgelegt.

Da ein fester Schichtplan vorliegt, ist dieser Einsatz grundsätzlich planbar und somit nach § 88 BBG ‚spitz‘ abzurechnen.

Daher werden, neben dem Volldienst (100%), die Bereitschaft mit 50% und die Ruhezeit im Einsatzraum aus Fürsorgegründen mit 20% vergütet.“

In der Festlegung vom 05.08.2015 („Grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Bundespolizeigesetz“) ist im Hinblick „zur einheitlichen Ermittlung abzurechnender Arbeitszeit“ u.a. Folgendes festgelegt:

"- Es handelt sich um einen planbaren Einsatz mit jeweils täglich geplantem Dienstbeginn/-ende.

– Der Einsatz ist einheitlich gemäß den Bestimmungen des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) abzurechnen. Die möglicherweise in Betracht kommende Anordnung von Mehrarbeit ist nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu dokumentieren.“

Für den Einsatz bestand ein Schichtplan, aus dem sich ergab, zu welchen Zeiten der Kläger Dienst zu leisten und wann er Rufbereitschaft hatte.

Nach Ablauf seiner ersten Dienstzeit (Mittwoch, den 05.08.2015 von 17.00 Uhr bis zum Donnerstag, den 06.08.2015 um 01.00 Uhr) erkrankte der Kläger. Nach ärztlicher Krankschreibung konnte der Kläger den Dienst erst am Sonntag, den 09.08.2015 um 20.00 Uhr wieder aufnehmen. Im Übrigen leistete der Kläger Dienst während des Einsatzes nach den vorgegebenen Dienst- und Rufbereitschaftszeiten.

Der Kläger erhielt auf Grund des Einsatzes insgesamt 10,13 Stunden Mehrarbeit auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit während des Einsatzes erhielt der Kläger die regelmäßigen Soll-Arbeitszeiten seiner Stammdienststelle - der Bundespolizeiabteilung B - gutgeschrieben. Für Donnerstag, den 06.08.2015 waren dies 08:30 Stunden und für Freitag, den 07.08.2015 waren dies 07:00 Stunden. Für Samstag, den 08.08.2015 und für Sonntag, den 09.08.2015 erhielt der Kläger keine Zeitgutschrift für die nach dem Schichtplan für ihn vorgesehenen Dienstzeiten.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 beantragte der Kläger bei der Bundespolizeiabteilung B für die Dauer seiner Erkrankung während des Einsatzes vom 05. bis 12.08.2015 auf seinem Zeitkonto die Differenz zu der nach seiner Ansicht nach korrekten Zeitabrechnung von 33,62 Stunden gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom 28.12.2015 lehnte die Bundespolizeiabteilung B den Antrag des Klägers ab, weil sich der Kläger bei dem Einsatz nicht im Schichtdienst befunden, sondern weil es sich um Mehrarbeit gehandelt habe. Mehrarbeit dürfe aber nur angerechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht worden sei, so dass für den Zeitraum der Erkrankung die regelmäßige Arbeitszeit der Stammdienststelle anzusetzen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter dem Datum des 21.04.2014 (gemeint wohl 21.04.2016) - dem Kläger zugestellt am 22.04.2016 - zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.05.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 21.04.2014 zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 31,875 Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Ausfallprinzip die im Schichtplan für ihn festgelegten Arbeitszeiten (Volldienst und Rufbereitschaft) bei der Arbeitszeitanrechnung für die Dauer seiner Erkrankung vom 06. bis 09.08.2015 gelten müssten. Es sei der durch die Krankheit nicht wahrgenommene Dienst in dem für die Zeit der Erkrankung festgelegten Umfang anzurechnen. Die für den Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 vorgegebenen Dienst- und Rufbereitschaftszeiten seien in jedem Fall verbindlich gewesen, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob diese als Schichtdienst im Sinne der Arbeitszeitverordnung (AzV) einzustufen seien. Eine etwaige anderslautende Regelung in einer Verwaltungsvorschrift könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die begehrte Anrechnung der Arbeitszeiten aus dem Schichtplan ergebe sich nämlich schon aus den gesetzlichen Regelungen in § 88 BBG und §§ 9 und 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), so dass eine entgegenstehende Regelung in einer Verwaltungsvorschrift unbeachtlich sei.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 08.09.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass man die Arbeitszeitanrechnung des Klägers für den Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 rechtmäßig vorgenommen habe. Bei dem vom Kläger während des Einsatzes vom 05. bis 12.08.2015 geleisteten Dienst handele es sich nicht um einen Schichtdienst im Sinne von § 2 Nr. 13 AzV sondern um Mehrarbeit. Entscheidend hierfür sei, dass der Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 mit „Spitzabrechnung“ gem. § 88 BBG erfolgt sei. Es sei auch keine Abordnung zur Einsatzdienststelle erfolgt, so dass weiter die regelmäßige Arbeitszeit der Bundespolizeiabteilung B als Stammdienststelle des Klägers gelte. Eine tatsächliche Mehrarbeit des Klägers habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 06. bis 09.08.2015 auf Grund von dessen Erkrankung nicht stattgefunden. Damit sei entsprechend Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeitsvergütungsverordnung (VwV zur BMVergV) und des dort definierten Ausfallprinzips der Arbeitsausfall nur anzurechnen, wenn der Arbeitsausfall innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintrete. Hingegen sei nach Nr. 2.2.4 der VwV zur BMVergV nicht geleistete Mehrarbeit ohne Rücksicht auf die Ursache ihres Ausfalls nicht als Arbeitszeit anzurechnen; sie dürfe weder vergütet noch in sonstiger Weise abgegolten werden. Diese Verwaltungsvorschrift ändere auch kein Gesetz ab oder schränke es ein, sondern diene lediglich dem einheitlichen Verwaltungsvollzug.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.08.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Einsatz von 05. bis 12.08.2015 kein weitergehender Anspruch auf Zeitgutschrift zu, als ihm bereits von der Beklagten gewährt wurde.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG). Zwar lässt sich aus dieser Pflicht der auch in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz ableiten, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht „ersatzweise“ nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 – 2 B 2.12 – juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, U.v. 01.04.2004 – 2 C 14/03 – juris; SächsOVG, U.v. 22.03.2016 – 2 A 374/14 – juris). Zielrichtung ist dabei die Vermeidung einer Schlechterstellung des Beamten; dieser soll bei einer Erkrankung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Dienstunfähigkeit gestellt wäre (BVerwG, B.v. 26.11.2012, a.a.O., Rn. 13).

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz umfasst aber erkennbar nur den von einem Beamten regulär - ggf. auch im Rahmen von Schichtdienst - abzuleistenden Dienst. Hingegen ist zusätzlicher Dienst, der im Rahmen von Mehrarbeit im Sinne von § 88 BBG abzuleisten gewesen wäre, von diesem Grundsatz nicht erfasst. Denn die Rechtsprechung betrifft ausdrücklich nur solche Fallgestaltungen, in denen die Festlegung von Wechseldienstregelungen in Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten erfolgte. Im Rahmen von derartigen Arbeitszeitkonten wird aber nur die von einem Beamten regulär zu leistende Arbeitszeit „verteilt“, in dem die wöchentlich zu leistende Soll-Arbeitszeit und die im Rahmen des Schichtdiensts tatsächlich erbrachte Ist-Arbeitszeit festgehalten werden. Die auf einem derartigen Arbeitszeitkonto anfallenden „Plus-“ oder Minusstunden betreffen somit immer nur die von einem Beamten regulär zu leistende Dienstzeit. Damit sind von der Rechtsprechung ausdrücklich nicht die Fälle erfasst, in denen es um die Anordnung von Mehrarbeit geht (so ausdrücklich SächsOVG, U.v. 22.03.2016, a.a.O., Rn. 26 ff.).

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass wegen Krankheit nicht abgeleistete Mehrarbeit einem Beamten - anders als die reguläre Dienstzeit - nicht gutgeschrieben werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23/15 – juris, Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 23.09.2004 – 2 C 61.03 – juris, Rn. 14 f.). Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 02.04.1981 – 2 C 1.81 – juris, Rn. 20; BVerwG, U.v. 28.05.2003 – 2 C 28.02 – juris, Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.09.2004 – 2 C 61.03 – juris, Rn. 18).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, einen Beamten bei Krankheit nicht schlechter zu stellen, als er bei regulärer Dienstausübung stehen würde. Der Beamte ist daher so zu stellen, als ob er den von ihm geschuldeten Dienst geleistet hätte. Es würde aber eine Überdehnung dieses Fürsorgegedankens darstellen, nicht den Regelfall betreffende und gesondert anzuordnende bzw. zu genehmigende Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) hier genauso zu behandeln, wie den von einem Beamten regulär geschuldeten Dienst. Denn erkrankt ein Beamter während eines Zeitraums, für den von seinem Dienstherrn Mehrarbeit angeordnet wurde, so ist der Beamte von dieser zusätzlichen Belastung nicht betroffen. Der Beamte kann somit auch im Gegenzug keine Vergünstigung in Form einer Zeitgutschrift von Mehrarbeit für diese zusätzliche Belastung erhalten, wenn und soweit er von dieser Belastung durch Mehrarbeit wegen einer Erkrankung gar nicht betroffen war.

Gemessen daran ist die von der Beklagten vorgenommene Zeitgutschrift für die streitgegenständliche Erkrankung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger hat eine Zeitgutschrift in dem Umfang erhalten, der dem zeitlichen Umfang des von ihm regulär zu leistenden Diensts in seiner Stammdienststelle entsprach. Soweit auf Grund des für den Einsatz geltenden Schichtplans vom Kläger Dienst in darüber hinausgehendem zeitlichem Umfang zu leisten gewesen wäre, handelt es sich auf Grund des Einsatzbefehls vom 03.08.2015 um angeordnete Mehrarbeit im oben genannten Sinne gemäß § 88 BBG. Wie dargestellt hat aber ein Beamter für angeordnete, aber wegen Erkrankung tatsächlich nicht geleistete Mehrarbeit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift.

Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass nach der üblichen Praxis seiner Dienststelle Mehrarbeitsstunden verfallen würden, wenn ein Beamter in dem Zeitraum erkranke, in dem er seine Mehrarbeitsstunden „abfeiern“ wolle, vermag an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Zwar würde sich hinsichtlich einer derartigen Verwaltungspraxis die Frage stellen, ob diese mit dem in § 88 Satz 2 BBG gesetzlich normierten Anspruch eines Beamten auf Dienstbefreiung für erbrachte Mehrarbeit in Einklang stünde. Indes ist diese Frage hier nicht streitgegenständlich, so dass hierüber nicht zu entscheiden ist. Der Kläger ist nicht während eines Zeitraums erkrankt, in dem er Dienstbefreiung für erbrachte Mehrarbeit hätte erhalten sollen, sondern während eines Zeitraums, in dem er Mehrarbeit hätte erbringen sollen.

Die Frage, ob es zulässig wäre, einen Anspruch auf Dienstbefreiung wegen erbrachter Mehrarbeit im Falle der Erkrankung in der Phase der Dienstbefreiung verfallen zu lassen, ist auch selbstständig und unabhängig von der hier streitgegenständlichen Frage eines Anspruchs auf Zeitausgleich für angeordnete, aber dann wegen Krankheit tatsächlich nicht erbrachte Mehrarbeitsstunden zu beurteilen. Zwischen diesen beiden Fragen besteht kein derartiger Zusammenhang, dass eine rechtliche Beurteilung nur einheitlich erfolgen könnte. Dem Kläger kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer insgesamt einheitlich zu handhabenden Verwaltungspraxis von Mehrarbeit ein Anspruch auf Zeitgutschrift für die streitgegenständliche Erkrankung zustehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 17/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
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published on 01/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. August 2017 – B 5 K 16.380 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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Annotations

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.