Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 6 ZB 17.2184

bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. August 2017 – B 5 K 16.380 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar bei der Bundespolizeiabteilung B. im Dienst der Beklagten. Vom 5. bis zum 12. August 2015 befand er sich im Einsatz „Massenaufgriff Migration“ zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion R. Nach dem Einsatzbefehl der Bundespolizeiabteilung B. vom 3. August 2015 wurde erforderliche Mehrarbeit, die lage- und einsatzbedingt zu leisten war, „hiermit angeordnet“ und sollte nach § 88 BBG „spitz“ abgerechnet werden. Vom 6. bis 9. August 2015 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Er erhielt von der Beklagten für den 6. und 7. August 2015 insgesamt 10,13 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, was nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem zeitlichen Umfang des vom Kläger regulär in seiner Stammdienststelle in B. zu leistenden Dienstes entsprach.

Mit Schreiben vom 31. August 2015 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit seiner Dienstunfähigkeit 33,62 Stunden gutzuschreiben. Die Bundespolizeiabteilung B. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 31,875 Stunden gutzuschreiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen. Wegen Krankheit nicht abgeleistete Mehrarbeit könne einem Beamten – anders als die reguläre Dienstzeit – nicht gutgeschrieben werden. Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei im angegriffenen Urteil fälschlich von der Anordnung von Mehrarbeit ausgegangen.

Nach § 88 Satz 1 BBG sind Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 88 Satz 2 BBG). Mehrarbeit im Sinn des § 88 Satz 2 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus – das heißt nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs – verrichtet (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). Voraussetzung für den Freizeitausgleich ist, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist; es kommt nicht darauf an, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 12). Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 14 m.w.N.).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hat der Dienstherr im vorliegenden Fall Mehrarbeit im Sinn des § 88 BBG angeordnet. Mit Einsatzbefehl Nr. 121/15 vom 3. August 2015 hat die Bundespolizeiabteilung B. u.a. mitgeteilt, dass die Bundespolizeidirektion M.-Bundespolizeiinspektion R. durch die Bundespolizeiabteilung B. vom 5. bis 12. August 2015 bei der Bekämpfung der international organisierten Schleusungskriminalität an der Binnengrenze Deutschland-Österreich durch Einrichtung einer Bearbeitungs Straße für die Abarbeitung von Massenaufgriffen verstärkt werden solle. Nach Nr. 6.4 des Einsatzbefehls wurde erforderliche Mehrarbeit, die lage- und einsatzbedingt zu leisten war, „hiermit angeordnet“. Sie sollte innerhalb von 12 Monaten durch Dienstbefreiung abgegolten werden. Da ein fester Schichtplan vorlag, war dieser Einsatz grundsätzlich planbar und somit nach § 88 BBG „spitz“ abzurechnen. Daher sollten der Volldienst mit 100%, die Bereitschaft mit 50% und die Ruhezeit im Einsatzraum aus Fürsorgegründen mit 20% angerechnet werden. Aus diesem Einsatzbefehl ergibt sich eindeutig, dass der Dienstherr für den begrenzten Zeitraum vom 5. bis zum 12. August 2015 und für einen konkreten Mehrarbeitstatbestand wirksam Mehrarbeit im Sinn des § 88 BBG angeordnet hat, und zwar nicht nur „vorsorglich“, wie der Kläger meint (vgl. auch OVG NW, B.v. 28.12.2010 – 1 A 367.09 – juris Rn. 8 ff.). Rechtlich unerheblich ist es, ob die Mehrarbeit auch angeordnet werden durfte, was der Kläger in Zweifel zieht, oder ob die Voraussetzungen der Mehrarbeit dokumentiert wurden (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 12).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die wegen Krankheit nicht abgeleistete Mehrarbeitszeit (anders als die reguläre Dienstzeit) seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Dem steht bereits der Wortlaut des § 88 Satz 2 BBG entgegen. Danach ist Beamten innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Danach wird eine Dienstbefreiung nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt. Würde die bloße Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit für den Anspruch auf Dienstbefreiung ausreichen, hätte es des Zusatzes „Mehrarbeit leisten“ nicht bedurft. Dass ein Beamter allein durch die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht „beansprucht“ ist, also auch diese Formulierung auf die tatsächliche Mehrarbeitsleistung abstellt, drängt sich ebenfalls auf (OVG NW, U.v. 29.7.1998 – 12 A 2686.96 juris Rn. 2; vgl. auch B.v. 28.12.2010 – 1 A 367.09 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 22.3.2016 – 2 A 374.14 – juris Rn. 33; VG Berlin, U.v. 20.6.2007 – 7 A 50.07 – juris Rn. 14). Eine angeordnete, aber wegen Krankheit nicht geleistete Mehrarbeit zählt somit nicht und kann weder einen Anspruch auf Dienstbefreiung noch auf eine Zeitgutschrift (über die reguläre Dienstzeit hinaus) begründen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 88 Rn. 21).

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 –, auf die sich der Kläger beruft, ist nicht einschlägig. Sie betraf nicht – wie hier – eine angeordnete Mehrarbeit im Sinn des § 88 BBG, sondern die Arbeitszeit eines im Wechseldienst tätigen Beamten, die sich um die auf einen Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf verkürzt, ob der Beamte an dem Wochenfeiertag Dienst zu leisten hat (vgl. § 3 Abs. 3 AZV).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger allgemein bemängelt, dass Mehrarbeit im Regelfall „vorsorglich“ ungeachtet der tatsächlichen Voraussetzungen angeordnet werde, betrifft dies nicht den streitgegenständlichen Fall.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die Frage, „ob eine Anordnung der Mehrarbeit abstrakt auch in der Form möglich ist, dass diese wiederum im Einzelfall „möglicherweise“ angeordnet werde“, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil Mehrarbeit nach dem Einsatzbefehl vom 3. August 2015 konkret („hiermit“) und nicht nur abstrakt angeordnet worden ist. Mit der Frage, „ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 – auch auf die hiesige Konstellation anwendbar ist, da dort eine Differenzierung ausdrücklich nicht erfolgte“, wirft der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Abgesehen davon ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil hier eine andere Fallkonstellation vorliegt. Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht ersichtlich, dass eine „Klärung der Problematik faktische Erfüllung des Arbeitszeitsolls durch erhebliche Einsätze außerhalb der Sollarbeitszeiten an der Dienststelle und Deklarierung als Mehrarbeit höchstrichterlich erfolgte“, legt er ebenfalls keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage dar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 88 Mehrarbeit


Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Bea

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2017 - B 5 K 16.380

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Zeitgutsch

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

1. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und steht im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars bei der Bundespolizeiabteilung B im Dienst der Beklagten. Er befand sich vom 05.08.2015 bis zum 12.08.2015 im Einsatz „Massenaufgriff Migration“ zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion R. Die (zeitliche) Abrechnung des Einsatzes erfolgte gemäß Nr. 6.4 des Einsatzbefehls 121/15 vom 03.08.2015; dort heißt es:

„Erforderliche Mehrarbeit, die lage- und einsatzbedingt zu leisten ist, wird hiermit angeordnet. Sie ist innerhalb von 12 Monaten durch Dienstbefreiung abzugelten.

Durch BPOLD BP/Task Force Migration/LtdRD wurde nachfolgende Abrechnung festgelegt.

Da ein fester Schichtplan vorliegt, ist dieser Einsatz grundsätzlich planbar und somit nach § 88 BBG ‚spitz‘ abzurechnen.

Daher werden, neben dem Volldienst (100%), die Bereitschaft mit 50% und die Ruhezeit im Einsatzraum aus Fürsorgegründen mit 20% vergütet.“

In der Festlegung vom 05.08.2015 („Grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Bundespolizeigesetz“) ist im Hinblick „zur einheitlichen Ermittlung abzurechnender Arbeitszeit“ u.a. Folgendes festgelegt:

"- Es handelt sich um einen planbaren Einsatz mit jeweils täglich geplantem Dienstbeginn/-ende.

– Der Einsatz ist einheitlich gemäß den Bestimmungen des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) abzurechnen. Die möglicherweise in Betracht kommende Anordnung von Mehrarbeit ist nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu dokumentieren.“

Für den Einsatz bestand ein Schichtplan, aus dem sich ergab, zu welchen Zeiten der Kläger Dienst zu leisten und wann er Rufbereitschaft hatte.

Nach Ablauf seiner ersten Dienstzeit (Mittwoch, den 05.08.2015 von 17.00 Uhr bis zum Donnerstag, den 06.08.2015 um 01.00 Uhr) erkrankte der Kläger. Nach ärztlicher Krankschreibung konnte der Kläger den Dienst erst am Sonntag, den 09.08.2015 um 20.00 Uhr wieder aufnehmen. Im Übrigen leistete der Kläger Dienst während des Einsatzes nach den vorgegebenen Dienst- und Rufbereitschaftszeiten.

Der Kläger erhielt auf Grund des Einsatzes insgesamt 10,13 Stunden Mehrarbeit auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit während des Einsatzes erhielt der Kläger die regelmäßigen Soll-Arbeitszeiten seiner Stammdienststelle - der Bundespolizeiabteilung B - gutgeschrieben. Für Donnerstag, den 06.08.2015 waren dies 08:30 Stunden und für Freitag, den 07.08.2015 waren dies 07:00 Stunden. Für Samstag, den 08.08.2015 und für Sonntag, den 09.08.2015 erhielt der Kläger keine Zeitgutschrift für die nach dem Schichtplan für ihn vorgesehenen Dienstzeiten.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 beantragte der Kläger bei der Bundespolizeiabteilung B für die Dauer seiner Erkrankung während des Einsatzes vom 05. bis 12.08.2015 auf seinem Zeitkonto die Differenz zu der nach seiner Ansicht nach korrekten Zeitabrechnung von 33,62 Stunden gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom 28.12.2015 lehnte die Bundespolizeiabteilung B den Antrag des Klägers ab, weil sich der Kläger bei dem Einsatz nicht im Schichtdienst befunden, sondern weil es sich um Mehrarbeit gehandelt habe. Mehrarbeit dürfe aber nur angerechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht worden sei, so dass für den Zeitraum der Erkrankung die regelmäßige Arbeitszeit der Stammdienststelle anzusetzen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter dem Datum des 21.04.2014 (gemeint wohl 21.04.2016) - dem Kläger zugestellt am 22.04.2016 - zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.05.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 21.04.2014 zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 31,875 Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Ausfallprinzip die im Schichtplan für ihn festgelegten Arbeitszeiten (Volldienst und Rufbereitschaft) bei der Arbeitszeitanrechnung für die Dauer seiner Erkrankung vom 06. bis 09.08.2015 gelten müssten. Es sei der durch die Krankheit nicht wahrgenommene Dienst in dem für die Zeit der Erkrankung festgelegten Umfang anzurechnen. Die für den Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 vorgegebenen Dienst- und Rufbereitschaftszeiten seien in jedem Fall verbindlich gewesen, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob diese als Schichtdienst im Sinne der Arbeitszeitverordnung (AzV) einzustufen seien. Eine etwaige anderslautende Regelung in einer Verwaltungsvorschrift könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die begehrte Anrechnung der Arbeitszeiten aus dem Schichtplan ergebe sich nämlich schon aus den gesetzlichen Regelungen in § 88 BBG und §§ 9 und 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), so dass eine entgegenstehende Regelung in einer Verwaltungsvorschrift unbeachtlich sei.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 08.09.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass man die Arbeitszeitanrechnung des Klägers für den Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 rechtmäßig vorgenommen habe. Bei dem vom Kläger während des Einsatzes vom 05. bis 12.08.2015 geleisteten Dienst handele es sich nicht um einen Schichtdienst im Sinne von § 2 Nr. 13 AzV sondern um Mehrarbeit. Entscheidend hierfür sei, dass der Einsatz vom 05. bis 12.08.2015 mit „Spitzabrechnung“ gem. § 88 BBG erfolgt sei. Es sei auch keine Abordnung zur Einsatzdienststelle erfolgt, so dass weiter die regelmäßige Arbeitszeit der Bundespolizeiabteilung B als Stammdienststelle des Klägers gelte. Eine tatsächliche Mehrarbeit des Klägers habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 06. bis 09.08.2015 auf Grund von dessen Erkrankung nicht stattgefunden. Damit sei entsprechend Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeitsvergütungsverordnung (VwV zur BMVergV) und des dort definierten Ausfallprinzips der Arbeitsausfall nur anzurechnen, wenn der Arbeitsausfall innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintrete. Hingegen sei nach Nr. 2.2.4 der VwV zur BMVergV nicht geleistete Mehrarbeit ohne Rücksicht auf die Ursache ihres Ausfalls nicht als Arbeitszeit anzurechnen; sie dürfe weder vergütet noch in sonstiger Weise abgegolten werden. Diese Verwaltungsvorschrift ändere auch kein Gesetz ab oder schränke es ein, sondern diene lediglich dem einheitlichen Verwaltungsvollzug.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.08.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Einsatz von 05. bis 12.08.2015 kein weitergehender Anspruch auf Zeitgutschrift zu, als ihm bereits von der Beklagten gewährt wurde.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG). Zwar lässt sich aus dieser Pflicht der auch in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG zum Ausdruck kommende Grundsatz ableiten, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht „ersatzweise“ nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 – 2 B 2.12 – juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, U.v. 01.04.2004 – 2 C 14/03 – juris; SächsOVG, U.v. 22.03.2016 – 2 A 374/14 – juris). Zielrichtung ist dabei die Vermeidung einer Schlechterstellung des Beamten; dieser soll bei einer Erkrankung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Dienstunfähigkeit gestellt wäre (BVerwG, B.v. 26.11.2012, a.a.O., Rn. 13).

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz umfasst aber erkennbar nur den von einem Beamten regulär - ggf. auch im Rahmen von Schichtdienst - abzuleistenden Dienst. Hingegen ist zusätzlicher Dienst, der im Rahmen von Mehrarbeit im Sinne von § 88 BBG abzuleisten gewesen wäre, von diesem Grundsatz nicht erfasst. Denn die Rechtsprechung betrifft ausdrücklich nur solche Fallgestaltungen, in denen die Festlegung von Wechseldienstregelungen in Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten erfolgte. Im Rahmen von derartigen Arbeitszeitkonten wird aber nur die von einem Beamten regulär zu leistende Arbeitszeit „verteilt“, in dem die wöchentlich zu leistende Soll-Arbeitszeit und die im Rahmen des Schichtdiensts tatsächlich erbrachte Ist-Arbeitszeit festgehalten werden. Die auf einem derartigen Arbeitszeitkonto anfallenden „Plus-“ oder Minusstunden betreffen somit immer nur die von einem Beamten regulär zu leistende Dienstzeit. Damit sind von der Rechtsprechung ausdrücklich nicht die Fälle erfasst, in denen es um die Anordnung von Mehrarbeit geht (so ausdrücklich SächsOVG, U.v. 22.03.2016, a.a.O., Rn. 26 ff.).

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass wegen Krankheit nicht abgeleistete Mehrarbeit einem Beamten - anders als die reguläre Dienstzeit - nicht gutgeschrieben werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23/15 – juris, Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 23.09.2004 – 2 C 61.03 – juris, Rn. 14 f.). Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 02.04.1981 – 2 C 1.81 – juris, Rn. 20; BVerwG, U.v. 28.05.2003 – 2 C 28.02 – juris, Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.09.2004 – 2 C 61.03 – juris, Rn. 18).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, einen Beamten bei Krankheit nicht schlechter zu stellen, als er bei regulärer Dienstausübung stehen würde. Der Beamte ist daher so zu stellen, als ob er den von ihm geschuldeten Dienst geleistet hätte. Es würde aber eine Überdehnung dieses Fürsorgegedankens darstellen, nicht den Regelfall betreffende und gesondert anzuordnende bzw. zu genehmigende Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) hier genauso zu behandeln, wie den von einem Beamten regulär geschuldeten Dienst. Denn erkrankt ein Beamter während eines Zeitraums, für den von seinem Dienstherrn Mehrarbeit angeordnet wurde, so ist der Beamte von dieser zusätzlichen Belastung nicht betroffen. Der Beamte kann somit auch im Gegenzug keine Vergünstigung in Form einer Zeitgutschrift von Mehrarbeit für diese zusätzliche Belastung erhalten, wenn und soweit er von dieser Belastung durch Mehrarbeit wegen einer Erkrankung gar nicht betroffen war.

Gemessen daran ist die von der Beklagten vorgenommene Zeitgutschrift für die streitgegenständliche Erkrankung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger hat eine Zeitgutschrift in dem Umfang erhalten, der dem zeitlichen Umfang des von ihm regulär zu leistenden Diensts in seiner Stammdienststelle entsprach. Soweit auf Grund des für den Einsatz geltenden Schichtplans vom Kläger Dienst in darüber hinausgehendem zeitlichem Umfang zu leisten gewesen wäre, handelt es sich auf Grund des Einsatzbefehls vom 03.08.2015 um angeordnete Mehrarbeit im oben genannten Sinne gemäß § 88 BBG. Wie dargestellt hat aber ein Beamter für angeordnete, aber wegen Erkrankung tatsächlich nicht geleistete Mehrarbeit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift.

Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass nach der üblichen Praxis seiner Dienststelle Mehrarbeitsstunden verfallen würden, wenn ein Beamter in dem Zeitraum erkranke, in dem er seine Mehrarbeitsstunden „abfeiern“ wolle, vermag an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Zwar würde sich hinsichtlich einer derartigen Verwaltungspraxis die Frage stellen, ob diese mit dem in § 88 Satz 2 BBG gesetzlich normierten Anspruch eines Beamten auf Dienstbefreiung für erbrachte Mehrarbeit in Einklang stünde. Indes ist diese Frage hier nicht streitgegenständlich, so dass hierüber nicht zu entscheiden ist. Der Kläger ist nicht während eines Zeitraums erkrankt, in dem er Dienstbefreiung für erbrachte Mehrarbeit hätte erhalten sollen, sondern während eines Zeitraums, in dem er Mehrarbeit hätte erbringen sollen.

Die Frage, ob es zulässig wäre, einen Anspruch auf Dienstbefreiung wegen erbrachter Mehrarbeit im Falle der Erkrankung in der Phase der Dienstbefreiung verfallen zu lassen, ist auch selbstständig und unabhängig von der hier streitgegenständlichen Frage eines Anspruchs auf Zeitausgleich für angeordnete, aber dann wegen Krankheit tatsächlich nicht erbrachte Mehrarbeitsstunden zu beurteilen. Zwischen diesen beiden Fragen besteht kein derartiger Zusammenhang, dass eine rechtliche Beurteilung nur einheitlich erfolgen könnte. Dem Kläger kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer insgesamt einheitlich zu handhabenden Verwaltungspraxis von Mehrarbeit ein Anspruch auf Zeitgutschrift für die streitgegenständliche Erkrankung zustehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.