Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 15.239

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. November 2015

rechtskräftig: Nein

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1315

Hauptpunkte:

- Beihilfeanspruch;

- manuelle Therapie;

- Doppelbehandlung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Bayreuth -Bezügestelle Beihilfe- Tunnelstr. 2, 95448 Bayreuth

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Beihilfe)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen für manuelle Therapie in Höhe von 708,75 EUR.

1. Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist als Versorgungsempfänger mit einem Bemessungssatz von 70% gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 3. Dezember 2014, beim Landesamt für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) am 8. Dezember 2014 eingegangen, beantragte der Kläger u. a. Beihilfe zu sechs Rechnungen der Praxis für Physiotherapie ..., Inhaberin ..., Bamberg, denen sechs ärztliche Verordnungen zugrunde lagen. Jeweils zwei der Rechnungen (Rechnungsdatum 3.3.2014, 13.6.2014 und 12.11.2014) und jeweils zwei der zugehörigen ärztlichen Verordnungen (Verordnungsdatum 24.10.2013, 26.2.2014 und 25.6.2014) datieren vom selben Tag; auch die Behandlungstermine lassen sich jeweils denselben Behandlungstagen zuordnen. Die ärztlichen Diagnosen beziehen sich jeweils zum einen auf den Brustwirbelsäulenbereich und zum anderen auf den Lendenwirbelsäulenbereich. Ärztlich verordnet und von der Physiotherapiepraxis abgerechnet wurden für jeden der 15 Behandlungstage jeweils 1 x Fango, 1 x manuelle Therapie für den Brustwirbelsäulenbereich und 1 x manuelle Therapie für den Lendenwirbelsäulenbereich. Die Dauer der durchgeführten Behandlungen lässt sich den Rechnungen nicht entnehmen.

2. Mit Festsetzungsbescheid vom 9. Dezember 2014 erkannte das Landesamt pro Behandlungstag jeweils die Aufwendungen für 1 x Fango und 1 x manuelle Therapie als beihilfefähig an (Rechnung vom 3.3.2014 über 514,50 EUR, Rechnung vom 13.6.2014 über 514,50 EUR und Rechnung vom 12.11.2014 über 807,00 EUR, wobei die letztgenannte Rechnung zusätzlich noch Krankengymnastik enthielt). Zugleich verneinte das Landesamt die Beihilfefähigkeit der mit den anderen drei Rechnungen (vom 3.3.2014, 13.6.2014 und 12.11.2014) liquidierten Aufwendungen für manuelle Therapie von jeweils 337,50 EUR. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, man habe die Aufwendungen in den drei Rechnungen nicht berücksichtigen können, da bereits in der jeweils anderen Rechnung vom gleichen Tag Aufwendungen für eine manuelle Therapie an den gleichen Tagen berechnet worden seien. Die Wirbelsäule gelte als Einheit.

Gegen die Versagung der Beihilfe erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2014, beim Beklagten am 30. Dezember 2014 eingegangen, Widerspruch, den er mit Schreiben vom 10. Januar 2015 und 7. Februar 2015 begründete. Unter anderem führte er aus, dass der Beklagte bereits zu einer Rechnung vom 24. Oktober 2013 Beihilfe für die gleiche medizinische Maßnahme gewährt habe.

Das Landesamt holte daraufhin eine Stellungnahme des Landratsamts Bamberg - Gesundheitswesen - zu der Frage ein, ob aufgrund der angegebenen Diagnosen die manuelle Therapie am gleichen Behandlungstag zweimal berechnet werden könne bzw. ob die manuelle Therapie als einheitliche Behandlung anzusehen sei. Das Landratsamt Bamberg führte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 aus, wenn die Behandlung tatsächlich wie auf der Rechnung vom 12. November 2014 angegeben erfolgt sei, nämlich in einer Sitzung zweimal 30 Minuten manuelle Therapie sowie einmal 30 Minuten Fango sowie einmal 15-20 Minuten Krankengymnastik, wäre der Kläger an den angeführten 15 Behandlungsterminen jeweils 105 bis 110 Minuten behandelt worden. Die tatsächliche Behandlungszeit sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die zweimalige Abrechnung für die manuelle Therapie am gleichen Behandlungstag erscheine insgesamt etwas vermessen, da die aufgeführten Diagnosen Untergliederungen des Gesamtsystems Wirbelsäule darstellten. Zudem seien die benachbarten Teilsysteme der Brust- und Lendenwirbelsäule sicher durch Pathologien in diesem Bereich konsekutiv in Mitleidenschaft gezogen, so dass eine manuelle Teilbehandlung nur eines der Teilbereiche der Wirbelsäule als therapeutisch wenig zielführend erscheine. Auch in Anlehnung an die Abrechnungsvorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (in diesem Fall beispielhaft Nr. 3306 GOÄ), die eine Chirotherapiebehandlung in den unterschiedlichen Teilbereichen der Wirbelsäule als Mehrfachberechnungen nicht erlaube, sollte die zweifache Kostenübernahme der manuellen Therapie am gleichen Behandlungstag gründlich überdacht werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015, versandt am 18. März 2015, wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts Bamberg ausgeführt, die Erstattung für die grundsätzlich beihilfefähige manuelle Therapie richte sich nach den Höchstbeträgen der Anlage 3 zu § 19 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Die mit einer Behandlungsdauer von mindestens 30 Minuten aufgeführte manuelle Therapie sei in ihrer Dauer zeitlich nicht begrenzt, weil sie so lange wie medizinisch erforderlich durchgeführt werden müsse. Ein Ausgleich werde dadurch erzielt, dass einige Behandlungen länger, andere kürzer auszuführen seien. Die beihilferechtlichen Höchstbeträge könnten leicht umgangen werden, wenn eine normale krankengymnastische Behandlung als Doppelbehandlung abgerechnet würde, obwohl sie unwesentlich länger als üblich dauerte. Sofern, wie vom Kläger vorgetragen, eine gleiche Rechnung vom 24. Oktober 2013 als beihilfefähig anerkannt worden sein sollte, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Beihilfeleistungen für grundsätzlich nicht beihilfefähige Kosten.

3. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten zu den Belegen vom 3.3.2014, 13.6.2014 und 12.11.2014 über jeweils 337,50 EUR in Höhe der Beihilfefähigkeit anzuerkennen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2015 ausgeführt, dass die durchgeführten Behandlungen ärztlich verordnet worden seien. Es handele sich nicht um eine sogenannte Doppelbehandlung bzw. Mehrfachabrechnung; vielmehr seien verschiedene, einzeln zu betrachtende Behandlungen für verschiedene Leiden durchgeführt worden. Die Behandlungen seien medizinisch notwendig und angemessen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass auch in Anlehnung an die Abrechnungsvorgaben der Gebührenordnung für Ärzte eine Beihilfegewährung zu einer zweimaligen manuellen Therapie am gleichen Behandlungstag nicht empfohlen werde. Zudem habe das Gesundheitsamt noch darauf hingewiesen, dass der Kläger an den in den Rechnungen vom 12. November 2014 aufgeführten Behandlungsterminen bei sachgemäßer Leistungsausführung jeweils 105 bis 110 Minuten behandelt worden wäre. Eine derart lange Behandlungszeit sei fraglich. In der Klagebegründung werde zwar von der Klägerseite stets darauf hingewiesen, dass verschiedene manuelle Therapien durchgeführt worden seien, eine genaue Beschreibung der Behandlungen werde jedoch nicht dargelegt. Die manuellen Behandlungen seien je Behandlungstermin als einheitliche Behandlung zu sehen, auch wenn mehrere Bewegungssegmente oder Wirbelgelenke behandelt worden seien.

4. Mit Schreiben von 3. August 2015 und 27. Oktober 2015 verzichteten die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015 nahm die Klägerseite ergänzend zum Verfahren Stellung und legte eine Stellungnahme der behandelnden Physiotherapeutin vom 29. Oktober 2015 vor. Auf den Schriftsatz sowie die Stellungnahme wird verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung von weiteren Beihilfeleistungen für manuelle Therapie in Höhe von 708,75 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger nach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i. V. m. der Bayerischen Beihilfeverordnung. Als Ruhestandsbeamter ist er mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG). Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 19 Abs. 1 Satz 1 BayBhV bestimmt, dass die aus Anlass einer Krankheit ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 (bzw. bis zum 30.9.2014: Anlage 2) beihilfefähig sind. In dieser Anlage sind die beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Einzelnen aufgeführt. Nach Nr. 11 (früher: Nr. 12) beträgt der beihilfefähige Höchstbetrag für manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen mit einer Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten 22,50 EUR. Eine Höchstbehandlungsdauer ist in der betreffenden Nummer nicht genannt.

b) Hieran gemessen hat das Landesamt zu Recht pro Behandlungstag jeweils nur die Aufwendungen für 1 x manuelle Therapie an der Wirbelsäule (sowie für 1 x Fango) als beihilfefähig anerkannt und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die manuelle Therapie betreffend einen weiteren Abschnitt der Wirbelsäule zu Recht verneint. Ein Beihilfeanspruch für die jeweilige zweite Behandlungseinheit am betreffenden Behandlungstag besteht ungeachtet des Vorliegens ärztlicher Verordnungen nicht, weil die Abrechnung mehrerer Einzelbehandlungen an der Wirbelsäule an ein und demselben Behandlungstag nicht möglich ist. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, denen es sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren wird, insbesondere zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, Folgendes ausgeführt:

aa) Nr. 11 der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV ist - ebenso wie andere Nummern der Anlage 3 - dadurch gekennzeichnet, dass eine zeitliche Mindest-, nicht aber eine Höchstbehandlungsdauer angegeben ist, die mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag korreliert. Diese Höchstbetragsregelung, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang steht (vgl. VGH BW, U. v. 1.7.1994 - 4 S 2106/93 - juris Rn. 14 ff.), schließt die Abrechnung mehrerer Einzelbehandlungen an ein und demselben Behandlungstag nacheinander zumindest dann aus, wenn ein einheitlicher Systemteil des Körpers - wie hier die Wirbelsäule als Einheit - davon betroffen ist (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.8.2003 - AN 15 K 02.00901 - juris Rn. 23). Angesichts der nicht durch eine Höchstbehandlungsdauer begrenzten Mindestbehandlungsdauer wäre andernfalls eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlungsstunden kaum möglich, so dass die vorgesehenen Höchstbeträge letztlich funktionslos würden. Eine medizinische Notwendigkeit der Durchführung der manuellen Therapie (gerade) in Form von Doppelbehandlungen ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Verordnungen nicht. Auch geht entgegen der Ansicht der Klägerseite die Dauer der konkret durchgeführten Behandlungseinheiten an den einzelnen Behandlungstagen aus den Rechnungen der Physiotherapiepraxis nicht hervor. Diese beschränken sich vielmehr darauf, Anzahl und Art der Behandlungen zu nennen und anschließend aufzulisten, an welchen Tagen die einzelnen Behandlungstermine stattgefunden haben.

bb) Aus dem Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 4. November 2015 und der vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Physiotherapeutin vom 29. Oktober 2015 folgt nichts anderes, so dass das Gericht den in diesem Schriftsatz angebotenen Beweisen nicht nachzugehen hatte. Dies betrifft sowohl eine Beweiserhebung zur medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen als auch zur Art und Weise ihrer Durchführung. Auf die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang thematisierten Fragen, insbesondere die tatsächliche Behandlungsdauer, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil nach Struktur und Systematik der Anlage 3 Nr. 11 - wie oben ausgeführt - eine tagesgleiche Abrechnung von zwei Behandlungssequenzen an ein- und demselben Körperteil, hier der Systemeinheit „Wirbelsäule“, nicht möglich ist. Auch die zugrunde liegenden ärztlichen Verordnungen selbst gehen letztlich von einer einheitlichen Betrachtung aus, wenn sie die verordneten Fangobehandlungen teilweise den auf die Lendenwirbelsäule bezogenen Diagnosen (so in der ärztlichen Verordnung vom 24.10.2013), teilweise hingegen den brustwirbelsäulenbezogenen Diagnosen (so in den ärztlichen Verordnungen vom 26.2.2014 und 25.6.2014) zuordnen. Dementsprechend hat das Landratsamt Bamberg - Gesundheitswesen - in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die aufgeführten Diagnosen Untergliederungen des Gesamtsystems Wirbelsäule darstellten und dass angesichts der Wechselbezüglichkeiten zwischen den benachbarten Teilsystemen der Brust- und Lendenwirbelsäule eine manuelle Teilbehandlung nur eines der Teilbereiche der Wirbelsäule als therapeutisch wenig zielführend erscheine.

Für eine einheitliche und pro Behandlungstag einmalige Abrechnung spricht nicht zuletzt eine Parallele zur Abrechnung chirotherapeutischer Behandlungen gemäß Nr. 3306 GOÄ (vgl. hierzu etwa VG Bayreuth, U. v. 12.5.2015 - B 5 K 14.695 - juris). Nach den diesbezüglichen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer ist die Wirbelsäule als Ganzes anzusehen, auch wenn sie aus den Abschnitten Halswirbelsäule mit Kopfgelenken, Brustwirbelsäule mit Rippengelenken und Lendenwirbelsäule mit Ileosakralgelenken besteht. Daher kann die Nr. 3306 GOÄ bei der chirotherapeutischen Behandlung mehrerer Abschnitte der Wirbelsäule in einer Sitzung nur einmal angesetzt werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 [51-52]) m. w. N.). Eine „Analogabrechnung“ (vgl. § 6 Abs. 2 GOÄ), die der hier streitgegenständlichen Abrechnungsmodalität vergleichbar wäre, kommt nur in Betracht, wenn in derselben Sitzung außer der Wirbelsäule auch noch andere Körperteile, namentlich die Extremitätengelenke, behandelt wurden (vgl. die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 11.9.1998, Deutsches Ärzteblatt 1998; 95 [47]). Angesichts der augenfälligen Parallele zwischen der chirotherapeutischen Behandlung durch einen Arzt und der manuellen Therapie durch einen Physiotherapeuten ist im Streitfall nur eine einmalige Abrechnung möglich. Letztlich wurde an jedem Behandlungstag eine einheitliche Behandlung der Wirbelsäule, wenn auch an verschiedenen Abschnitten, durchgeführt.

cc) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus Fürsorgegründen geboten, weil die finanzielle Größenordnung der streitgegenständlichen Aufwendungen überschaubar ist und nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeempfängers führt. Auf den Umstand, dass der Beklagte die Abrechnung in einem früheren Beihilfebescheid anders gehandhabt haben mag, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 708,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 15.239 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 rechtskräftig: Nein 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1315 Hauptpunkte: - Beih

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 14.695

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für ambulan
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. März 2016 - RO 8 K 16.59

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 8 K 16.59 Im Namen des Volkes Urteil vom 9.3.2016 8. Kammer Einzelrichter Sachgebiets-Nr.: 1335 Hauptpunkte: Beihilfe; Physiotherapie; „Doppe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Nov. 2015 - B 5 K 15.239

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 15.239 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 rechtskräftig: Nein 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1315 Hauptpunkte: - Beih

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für ambulante Behandlungen mit chirotherapeutischen Eingriffen an der Wirbelsäule.

1. Der im Jahr ... geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Jahr 2002 als Postbeamter im Dienst der Beklagten. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Der Kläger befindet sich seit Juni 2014 in der ambulanten Behandlung von Dr. ..., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie in ... Dieser berechnete für die Behandlungen des Klägers in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 mit Liquidation vom 1. Juli 2014 521,40 Euro. Diese Aufwendungen wurden von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2014 als beihilfefähig anerkannt; die Beihilfe wurde am 28. Juli 2014 gezahlt. Pro Behandlung wurden jeweils drei chirotherapeutische Eingriffe an der Wirbelsäule abgerechnet.

2. Im Juli 2014 befand sich Kläger erneut - an zehn Terminen - bei Dr. ... in Behandlung. Hierfür stellte dieser mit Liquidation vom 31. Juli 2014 1.042,80 Euro in Rechnung. Diese Aufwendungen machte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 2. August 2014 geltend. Mit Festsetzungsbescheid vom 26. August 2014 erkannte die Beklagte lediglich Aufwendungen in Höhe von 646,00 Euro als beihilfefähig an und gewährte hierfür eine Beihilfe von 452,20 Euro. Von den nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 396,80 Euro entfielen 70%, d. h. 277,76 Euro, auf die Beihilfe. In den Gründen des Bescheids hieß es, die Ziffer 3306 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei pro Sitzung nur einmal beihilfefähig. Im Ergebnis erkannte die Beklagte somit pro Behandlung einen chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule als erstattungsfähig an, nicht aber die gewünschten drei Eingriffe.

Den gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurück. Aufgrund der Diagnosezeile sowie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 3306 GOÄ (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) sei eine weitergehende Beihilfezahlung nicht möglich. Aus der Beihilfezahlung vom 28. Juli 2014 sei kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12. September 2014 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 zu verurteilen, dem Kläger weitere 277,76 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die durchgeführte Behandlung in Form von drei chirotherapeutischen Eingriffen pro Sitzung sei medizinisch dringend erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus dem beigefügten ärztlichen Bericht von Dr. ... vom 23. September 2014. Zu den langjährigen Erkrankungen des Klägers wurde auf das Attest der Dres. ... vom 21. März 2002 verwiesen. Im ärztlichen Bericht von Dr. ... vom 23. September 2014 sind zahlreiche beim Kläger bekannte Dauerdiagnosen aufgezählt. Bei der Behandlung des Klägers müssten in ein und derselben Sitzung sowohl die schmerzhaften Blockaden in den Wirbelsäulensegmenten korrigiert werden als auch eine Deblockierung an den großen Gelenken erfolgen. Nach einer Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 sei in diesem Fall die Ziffer 3306 GOÄ mehrfach berechenbar.

Die Beklagte lässt durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. November 2014 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ausgeführt, es sei unstreitig, dass die Ziffer 3306 GOÄ in einer Sitzung - auch bei der Behandlung von verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule - nur einmal anwendbar sei. Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 könne ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken je Sitzung analog Ziffer 3306 GOÄ abgerechnet werden. Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall müsse begründet werden. Damit scheide zunächst eine mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 3306 GOÄ im Behandlungsfall aus. Des Weiteren könne keine zweifache Abrechnung eines Eingriffs an der Wirbelsäule erfolgen, sondern nur die Abrechnung eines Eingriffs an der Wirbelsäule und eines Eingriffs an einem Extremitätengelenk, wobei letztere als Analogabrechnung zu kennzeichnen sei. Der Kläger könne sich auch nicht - wegen des Bescheides vom 24. Juli 2014 - auf Vertrauensschutz berufen; ein Anspruch auf Fehlerwiederholung bestehe nicht.

Die Klägerseite erwiderte, die von der Beklagten zitierten Abrechnungsempfehlungen seien überholt. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme von Dr. ... vom 3. Dezember 2014 verwiesen, die ihrerseits auf eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt vom Dezember 2011 Bezug nimmt. Hiernach sei eine mehrfache Berechnung der analogen Ziffer 3306 GOÄ möglich. Hierzu replizierte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Aufsatz zur Abrechnungsempfehlung aus dem Jahr 1998 sei nicht überholt, sondern werde durch den Beitrag im Ärzteblatt vom Dezember 2011 gerade bestätigt. Es könne ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken je Sitzung analog Ziffer 3306 GOÄ abgerechnet und dieser Eingriff gegebenenfalls auch neben einem chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule abgerechnet werden.

4. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die mit dem als Verpflichtungsantrag auszulegenden Klageantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 277,76 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

a) Da der Kläger vor seinem Ruhestandseintritt Postbeamter war, richtet sich die Gewährung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die wirtschaftliche Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Für den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule ist in der Anlage zur Gebührenordnung (vgl. § 4 Abs. 1 GOÄ) die Ziffer 3306 vorgesehen. Nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, die der Kläger als solche nicht in Zweifel zieht, ist die Wirbelsäule dabei als Ganzes anzusehen, auch wenn sie aus den drei Abschnitten Halswirbelsäule mit Kopfgelenken, Brustwirbelsäule mit Rippengelenken und Lendenwirbelsäule mit Ileosakralgelenken besteht. Daher kann die Ziffer 3306 GOÄ bei der chirotherapeutischen Behandlung mehrerer Abschnitte der Wirbelsäule in einer Sitzung nur einmal angesetzt werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 [51-52]) m. w. N.).

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zu Recht nur einen chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule pro Sitzung als beihilfefähig anerkannt. Die Diagnosezeile in der dem Beihilfeantrag zugrunde liegenden Rechnung vom 31. Juli 2014 lautet: LWS-Syndrom, Tendomyosen (= Sehnenansatzreize) bd. Oberarme; Peritendinöse Hygrome (= Flüssigkeitsansammlungen). Unter jedem einzelnen Behandlungsdatum ist die Ziffer 3306 mit dem Text „Chirotherap. Eingriff an der Wirbelsäule“ und der Anzahl 3 angegeben. Am Ende der Rechnung befindet sich der Hinweis „Behandlung in multiplen Segmenten der HWS, BWS und LWS“. Stattgefunden hat nach alledem jeweils eine Behandlung der Wirbelsäule, wenn auch gegebenenfalls in verschiedenen Abschnitten, für die Ziffer 3306 GOÄ nur einmal pro Sitzung veranschlagt werden kann. Darauf, dass die Beklagte dies in ihrem früheren, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 2014 anders gehandhabt hat, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

b) Eine mehrfacher Ansatz der Ziffer 3306 GOÄ unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Analogabrechnung kommt nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Damit soll dem Abrechnungsbedarf für nach Erlass der GOÄ neu entwickelte Behandlungsmethoden Rechnung getragen werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 30.6.2010 - 15 K 09.01745 - juris Rn. 43). Nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 (Deutsches Ärzteblatt 1998; 95 [47]), auf die sich beide Parteien berufen, ist eine Berechnung analog Ziffer 3306 GOÄ möglich, wenn in derselben Sitzung ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken vorgenommen wird. Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall muss auf der Rechnung begründet werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 [51-52]). Vorliegend lässt sich der Rechnung vom 31. Juli 2014 bereits nicht entnehmen, dass neben dem chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule überhaupt ein Eingriff an einem Extremitätengelenk vorgenommen worden wäre. Erst recht fehlt es an einer klaren Bezeichnung des angeblich behandelten Extremitätengelenks. Ferner ist in der Rechnung keine Kennzeichnung als Analogabrechnung durch Anbringung eines entsprechenden Zusatzes erfolgt. Eine Analogabrechnung auf der Basis der genannten Rechnung scheidet daher aus.

c) Aus dem vom Kläger nachträglich vorgelegten Bericht des behandelnden Arztes vom 23. September 2014 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerseite hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Arztrechnung vom 31. Juli 2014 mangele es an einer Begründung, die durch die Vorlage des ärztlichen Berichts nachgebessert werden könne. Das Gericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob eine derartige „Heilung“ einer defizitären Rechnung überhaupt möglich ist. Die Rechnung selbst ist kein den Bestimmungen der §§ 35 ff. VwVfG unterliegender Verwaltungsakt, sondern bildet zusammen mit dem Beihilfeantrag die Grundlage für die Entscheidung über die Beihilfegewährung. Selbst wenn eine Nachbesserung der Rechnung dem Grunde nach in Betracht käme, wäre der nachgereichte ärztliche Bericht hierfür nicht geeignet. Der vom 23. September 2014 stammende Bericht wurde erst im Gerichtsverfahren, nach Erlass der Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids, vorgelegt. Er bezieht sich nicht speziell und konkret auf die in der Arztrechnung vom 31. Juli 2014 aufgezählten ärztlichen Leistungen, sondern beschreibt lediglich allgemein die beim Kläger seit über zehn Jahren bekannten Dauerdiagnosen. Soweit es auf S. 2 des ärztlichen Berichts heißt, bei der Behandlung des Klägers müssten die schmerzhaften Blockaden in den Wirbelsäulensegmenten in allen Abschnitten korrigiert werden und eine Deblockierung in den großen Gelenken erfolgen, sind diese Ausführungen nicht eindeutig einem bestimmten Behandlungstermin und/oder einen konkret betroffenen Gelenk zuzuordnen. Eine den Anforderungen an eine Mehrfach- bzw. Analogabrechnung genügende Darlegung und Begründung liegt nach alledem nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.