Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 14.695

published on 12/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Mai 2015 - B 5 K 14.695
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für ambulante Behandlungen mit chirotherapeutischen Eingriffen an der Wirbelsäule.

1. Der im Jahr ... geborene Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Jahr 2002 als Postbeamter im Dienst der Beklagten. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Der Kläger befindet sich seit Juni 2014 in der ambulanten Behandlung von Dr. ..., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie in ... Dieser berechnete für die Behandlungen des Klägers in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 mit Liquidation vom 1. Juli 2014 521,40 Euro. Diese Aufwendungen wurden von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2014 als beihilfefähig anerkannt; die Beihilfe wurde am 28. Juli 2014 gezahlt. Pro Behandlung wurden jeweils drei chirotherapeutische Eingriffe an der Wirbelsäule abgerechnet.

2. Im Juli 2014 befand sich Kläger erneut - an zehn Terminen - bei Dr. ... in Behandlung. Hierfür stellte dieser mit Liquidation vom 31. Juli 2014 1.042,80 Euro in Rechnung. Diese Aufwendungen machte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 2. August 2014 geltend. Mit Festsetzungsbescheid vom 26. August 2014 erkannte die Beklagte lediglich Aufwendungen in Höhe von 646,00 Euro als beihilfefähig an und gewährte hierfür eine Beihilfe von 452,20 Euro. Von den nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 396,80 Euro entfielen 70%, d. h. 277,76 Euro, auf die Beihilfe. In den Gründen des Bescheids hieß es, die Ziffer 3306 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei pro Sitzung nur einmal beihilfefähig. Im Ergebnis erkannte die Beklagte somit pro Behandlung einen chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule als erstattungsfähig an, nicht aber die gewünschten drei Eingriffe.

Den gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurück. Aufgrund der Diagnosezeile sowie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 3306 GOÄ (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) sei eine weitergehende Beihilfezahlung nicht möglich. Aus der Beihilfezahlung vom 28. Juli 2014 sei kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12. September 2014 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 zu verurteilen, dem Kläger weitere 277,76 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die durchgeführte Behandlung in Form von drei chirotherapeutischen Eingriffen pro Sitzung sei medizinisch dringend erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus dem beigefügten ärztlichen Bericht von Dr. ... vom 23. September 2014. Zu den langjährigen Erkrankungen des Klägers wurde auf das Attest der Dres. ... vom 21. März 2002 verwiesen. Im ärztlichen Bericht von Dr. ... vom 23. September 2014 sind zahlreiche beim Kläger bekannte Dauerdiagnosen aufgezählt. Bei der Behandlung des Klägers müssten in ein und derselben Sitzung sowohl die schmerzhaften Blockaden in den Wirbelsäulensegmenten korrigiert werden als auch eine Deblockierung an den großen Gelenken erfolgen. Nach einer Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 sei in diesem Fall die Ziffer 3306 GOÄ mehrfach berechenbar.

Die Beklagte lässt durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. November 2014 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ausgeführt, es sei unstreitig, dass die Ziffer 3306 GOÄ in einer Sitzung - auch bei der Behandlung von verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule - nur einmal anwendbar sei. Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 könne ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken je Sitzung analog Ziffer 3306 GOÄ abgerechnet werden. Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall müsse begründet werden. Damit scheide zunächst eine mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 3306 GOÄ im Behandlungsfall aus. Des Weiteren könne keine zweifache Abrechnung eines Eingriffs an der Wirbelsäule erfolgen, sondern nur die Abrechnung eines Eingriffs an der Wirbelsäule und eines Eingriffs an einem Extremitätengelenk, wobei letztere als Analogabrechnung zu kennzeichnen sei. Der Kläger könne sich auch nicht - wegen des Bescheides vom 24. Juli 2014 - auf Vertrauensschutz berufen; ein Anspruch auf Fehlerwiederholung bestehe nicht.

Die Klägerseite erwiderte, die von der Beklagten zitierten Abrechnungsempfehlungen seien überholt. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme von Dr. ... vom 3. Dezember 2014 verwiesen, die ihrerseits auf eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt vom Dezember 2011 Bezug nimmt. Hiernach sei eine mehrfache Berechnung der analogen Ziffer 3306 GOÄ möglich. Hierzu replizierte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Aufsatz zur Abrechnungsempfehlung aus dem Jahr 1998 sei nicht überholt, sondern werde durch den Beitrag im Ärzteblatt vom Dezember 2011 gerade bestätigt. Es könne ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken je Sitzung analog Ziffer 3306 GOÄ abgerechnet und dieser Eingriff gegebenenfalls auch neben einem chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule abgerechnet werden.

4. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die mit dem als Verpflichtungsantrag auszulegenden Klageantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 277,76 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

a) Da der Kläger vor seinem Ruhestandseintritt Postbeamter war, richtet sich die Gewährung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die wirtschaftliche Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Für den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule ist in der Anlage zur Gebührenordnung (vgl. § 4 Abs. 1 GOÄ) die Ziffer 3306 vorgesehen. Nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, die der Kläger als solche nicht in Zweifel zieht, ist die Wirbelsäule dabei als Ganzes anzusehen, auch wenn sie aus den drei Abschnitten Halswirbelsäule mit Kopfgelenken, Brustwirbelsäule mit Rippengelenken und Lendenwirbelsäule mit Ileosakralgelenken besteht. Daher kann die Ziffer 3306 GOÄ bei der chirotherapeutischen Behandlung mehrerer Abschnitte der Wirbelsäule in einer Sitzung nur einmal angesetzt werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 [51-52]) m. w. N.).

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zu Recht nur einen chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule pro Sitzung als beihilfefähig anerkannt. Die Diagnosezeile in der dem Beihilfeantrag zugrunde liegenden Rechnung vom 31. Juli 2014 lautet: LWS-Syndrom, Tendomyosen (= Sehnenansatzreize) bd. Oberarme; Peritendinöse Hygrome (= Flüssigkeitsansammlungen). Unter jedem einzelnen Behandlungsdatum ist die Ziffer 3306 mit dem Text „Chirotherap. Eingriff an der Wirbelsäule“ und der Anzahl 3 angegeben. Am Ende der Rechnung befindet sich der Hinweis „Behandlung in multiplen Segmenten der HWS, BWS und LWS“. Stattgefunden hat nach alledem jeweils eine Behandlung der Wirbelsäule, wenn auch gegebenenfalls in verschiedenen Abschnitten, für die Ziffer 3306 GOÄ nur einmal pro Sitzung veranschlagt werden kann. Darauf, dass die Beklagte dies in ihrem früheren, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 2014 anders gehandhabt hat, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

b) Eine mehrfacher Ansatz der Ziffer 3306 GOÄ unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Analogabrechnung kommt nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Damit soll dem Abrechnungsbedarf für nach Erlass der GOÄ neu entwickelte Behandlungsmethoden Rechnung getragen werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 30.6.2010 - 15 K 09.01745 - juris Rn. 43). Nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 (Deutsches Ärzteblatt 1998; 95 [47]), auf die sich beide Parteien berufen, ist eine Berechnung analog Ziffer 3306 GOÄ möglich, wenn in derselben Sitzung ein chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken vorgenommen wird. Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall muss auf der Rechnung begründet werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 [51-52]). Vorliegend lässt sich der Rechnung vom 31. Juli 2014 bereits nicht entnehmen, dass neben dem chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule überhaupt ein Eingriff an einem Extremitätengelenk vorgenommen worden wäre. Erst recht fehlt es an einer klaren Bezeichnung des angeblich behandelten Extremitätengelenks. Ferner ist in der Rechnung keine Kennzeichnung als Analogabrechnung durch Anbringung eines entsprechenden Zusatzes erfolgt. Eine Analogabrechnung auf der Basis der genannten Rechnung scheidet daher aus.

c) Aus dem vom Kläger nachträglich vorgelegten Bericht des behandelnden Arztes vom 23. September 2014 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerseite hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Arztrechnung vom 31. Juli 2014 mangele es an einer Begründung, die durch die Vorlage des ärztlichen Berichts nachgebessert werden könne. Das Gericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob eine derartige „Heilung“ einer defizitären Rechnung überhaupt möglich ist. Die Rechnung selbst ist kein den Bestimmungen der §§ 35 ff. VwVfG unterliegender Verwaltungsakt, sondern bildet zusammen mit dem Beihilfeantrag die Grundlage für die Entscheidung über die Beihilfegewährung. Selbst wenn eine Nachbesserung der Rechnung dem Grunde nach in Betracht käme, wäre der nachgereichte ärztliche Bericht hierfür nicht geeignet. Der vom 23. September 2014 stammende Bericht wurde erst im Gerichtsverfahren, nach Erlass der Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids, vorgelegt. Er bezieht sich nicht speziell und konkret auf die in der Arztrechnung vom 31. Juli 2014 aufgezählten ärztlichen Leistungen, sondern beschreibt lediglich allgemein die beim Kläger seit über zehn Jahren bekannten Dauerdiagnosen. Soweit es auf S. 2 des ärztlichen Berichts heißt, bei der Behandlung des Klägers müssten die schmerzhaften Blockaden in den Wirbelsäulensegmenten in allen Abschnitten korrigiert werden und eine Deblockierung in den großen Gelenken erfolgen, sind diese Ausführungen nicht eindeutig einem bestimmten Behandlungstermin und/oder einen konkret betroffenen Gelenk zuzuordnen. Eine den Anforderungen an eine Mehrfach- bzw. Analogabrechnung genügende Darlegung und Begründung liegt nach alledem nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 15.239 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 rechtskräftig: Nein 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1315 Hauptpunkte: - Beih
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.