Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 14.594

bei uns veröffentlicht am25.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als … der Besoldungsgruppe …im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallausgleich.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum … (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Die Beklagte ließ durch die Medizinaloberrätin (MOR) Dr. … (Landratsamt …) ein Gutachten erstellen zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Frage, ob die bisher anerkannten Unfallfolgen zu erweitern seien. MOR … stellte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2013 fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Klägerin habe auch dienstunfallunabhängig weitere gesundheitliche Störungen aus dem orthopädisch-internistischen Bereich und aus dem nervenärztlichen Bereich, welche durch das Unfallereignis eine Verschlimmerung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen hätten. Die Behandlungsnotwendigkeit sei aber bereits am 23. April 2008 abgeschlossen gewesen. Es werde auf die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2009 und vom 14. April 2009 des MOR Dr. … verwiesen. Die bisher anerkannten Unfallfolgen seien nicht auszuweiten.

Die Medizinaloberrätin des Landratsamts … Dr. … nahm zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin mit Gutachten vom 20. August 2013 Stellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte die … den Antrag der Klägerin auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ab. Sie stellte fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 1. Januar 2011 20 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2013 seien mit dem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2011 keine neuen unfallbedingten Körperschäden hinzugekommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch erheben.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin der …klinik …, Dr. med. …, fertigte am 16. Juni 2014 ein Gutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Bestehens weiterer noch nicht anerkannter Unfallfolgen am linken Knie.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die … den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. Juni 2014 zurück.

Weitere Körperschäden aus dem psychiatrischen Bereich seien nicht zu berücksichtigen, da der Heilbehandlungszeitraum bestandskräftig durch Bescheid vom 1. August 2008 auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Das Attest vom 24. Juli 2013 stehe auch im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach SGB IX vom 6. Februar 2014, wonach allenfalls eine subdepressive bzw. leicht depressive Grundstimmung festgestellt worden sei. Soweit die depressive Episode als erneute Unfallfolge geltend gemacht werde, sei diese Geltendmachung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG verfristet. Die Klägerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Attests seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. … in Behandlung. Das Attest sei bei der … am 27. Juni 2016 und somit außerhalb der drei Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG vorgelegt worden. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls, sondern auch für die Meldung der Unfallfolgen.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27. August 2014 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 15. Juli 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin begründen, dass es verfehlt sei, die von Dr. med. … festgestellte Depression unberücksichtigt zu lassen, da bestandskräftig nur die posttraumatische Belastungsstörung bis zum 23. April 2008 festgestellt worden sei. Dr. med. … habe aber eine schwere depressive Episode und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gutachten nach dem SGB IX könne nicht zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands herangezogen werden, da es sich um ein Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet gehandelt habe. Die Beklagte sei im Rahmen des Klageverfahrens zu verurteilen, die versäumten Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen und der Klägerin einen Unfallausgleich in noch festzulegender Höhe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2008 sei der Heilbehandlungszeitraum für die posttraumatische Belastungsstörung bis 23. April 2008 festgestellt worden. Selbst wenn es sich um eine erneute Unfallfolge handeln sollte, so sei die Meldung verfristet. Die Frist sei hier verstrichen, da die Bescheinigung des Dr. med. … erst am 27. Juni 2014 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sei, die Klägerin sich aber bereits seit 14. März 2014 dort in Behandlung befunden habe. Die Ausführungen, wonach erstmals am Tag der Ausstellung des Attestes ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall entdeckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht auf das Erkennen des Behandlers ankomme, sondern darauf, ob der betroffene Beamte mit der Möglichkeit eines unfallbedingten Schadens rechnen konnte.

Zudem liege ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall nicht vor. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2009 könne entnommen werden, dass bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren eine seelische Störung vorgelegen habe.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2013 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Prozesskostenhilfe nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Aktenzeichen: B 5 K 14.494

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19.01.2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1335 13

Hauptpunkte:

Auslagenersatz;

Fahrtkostenerstattung und Mietkostenzuschuss;

Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes;

Wegstreckenvergleich

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Umzugskosten)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem Januar 2012 Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren.

1. Der Kläger stand seit 1991 zunächst als Angestellter, seit 1996 als Beamter im Dienst des Beklagten; er befindet sich seit Februar 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach einem Einsatz an der „Forschungs- und Informationsstelle der Kontinentalen Tiefbohrung“ in Windischeschenbach (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) war er seit 1996 in der Außenstelle Bamberg und ab November 1999 in der Außenstelle Marktredwitz des Bayerischen Geologischen Landesamts (GLA) tätig. Im April 2002 erfolgte seine Versetzung an das GLA in München. Im November 2002 zog er von P. (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) nach München; hierfür gewährte der Beklagte antragsgemäß Umzugskostenvergütung.

Unter dem 28. November 2005 teilte das zum 1. August 2005 u. a. aus dem GLA hervorgegangene Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) dem Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit, dass er ab 1. Juni 2006 seinen Dienst an der Außenstelle des LfU in Hof zu verrichten habe. Auf Antrag des Klägers nahm das LfU die Umzugskostenzusage zurück und gewährte ihm Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG (Bescheid vom 16.8.2006). Für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle zu seinem Wohnort nach München erhalte er Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten werde, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Daneben erhalte er einen Mietkostenzuschuss von bis zu 250 Euro pro Monat. Beide Leistungen erhalte er längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels.

Am 20. Dezember 2006 beantragte der Kläger beim LfU die Gewährung des Auslagenersatzes für den Monat Juni 2006. In dem Formblattantrag nannte er als Wohnort „P.“. Den Weg von dort zur neuen Dienststelle in Hof - kürzeste Straßenverbindung: 87 km - lege er im eigenen Kraftfahrzeug zurück. Am neuen Dienstort habe er eine Unterkunft angemietet. Für die Fahrten von der Wohnung - insoweit findet sich auf dem Antrag der handschriftliche Zusatz: „von Zweitwohnung München“ - zur bisherigen Dienststelle habe er öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Zudem fügte er in der Rubrik „Änderungen“ handschriftlich ein: „Verlagerung bzw. Auflösung - neue Zweitwohnung in Hof“. Daraufhin gewährten ihm das LfU und später das Landesamt für Finanzen (LfF) von Juni 2006 bis Dezember 2011 Auslagenersatz in Form von Fahrtkostenerstattung und Mietzuschuss.

Einem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass das LfU bei der Gewährung von Auslagenersatz als „alte Strecke“ den Weg zwischen der Wohnung in München und der dortigen Dienststelle des GLA angesetzt habe. Eine weitere Wohnung des Klägers befinde sich in P., wo er nach Auskunft des Einwohnermeldeamts seit April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei; dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt. Demnach hätte als „alte Strecke“ die Entfernung zwischen P. und der Dienststelle in München angesetzt werden müssen. Weil diese Strecke länger sei als die Strecke von P. zur neuen Dienststelle in Hof, bestehe kein Anspruch auf Auslagenersatz.

Auf Anfrage des LfF teilte der Kläger unter dem 16. August 2013 mit, dass er in P. seit 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dort bestehe weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Nach seiner Verbeamtung seien Versetzungen nach Bamberg und Marktredwitz ohne Änderung des Hauptwohnsitzes erfolgt. Die Wohnung in Hof sei als Zweitwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung nach München sei von einer Zusammenlegung verschiedener Landesämter nicht die Rede gewesen. Damals sei die Wohnung in München nur mittelfristig als „Verbleibewohnung“ gedacht gewesen. Nach Bekanntwerden der Verwaltungsreform habe er von einer Wohnsuche in München Abstand genommen. Weil er an den Mietvertrag in München bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei, der Umzug nach Hof aber vorher habe erfolgen müssen, sei er gleichzeitig an drei verschiedenen Adressen gemeldet gewesen. Das sei auch der Grund für die Formulierung in dem Abrechnungsantrag für Juni 2006 gewesen, in Hof „eine neue Zweitwohnung“ zu haben. Dessen ungeachtet sei die Wohnung in P. bis heute als Hauptwohnsitz bestehen geblieben.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 lehnte das LfF die Gewährung von Auslagenersatz ab dem 1. Januar 2012 ab. Durch die Verlegung der Dienststelle nach Hof seien dem Kläger keine Mehrbelastung entstanden; für die Wegeberechnung sei die Wohnung in P. (Lebensmittelpunkt) maßgeblich. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger wie folgt begründen (Schriftsatz vom 24.4.2014): Der Widerspruch richte sich nicht gegen die Feststellung, wonach von einer Rückforderung der bisherigen Leistungen abgesehen werde. Der Kläger habe nach der zum 1. April 2002 erfolgten Versetzung eine Wohnung in München angemietet, weil er dort von einer längerfristigen Tätigkeit ausgegangen sei. Er habe diese Wohnung nur so lange nutzen wollen, bis er dort eine adäquate Wohnung gefunden habe. Die Wohnungssuche habe er nach Bekanntwerden der Pläne zur Zusammenlegung verschiedener Landesämter zurückgestellt. Daher sei er ununterbrochen in P. gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Auslagenersatzes lägen unverändert vor. Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts sei die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend dem Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei. Hierbei könne es sich auch um eine Zweitwohnung handeln. Demnach sei auf die Wohnung in München abzustellen; deren Auflösung und die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach P. führe zu keiner Änderung. Auslagenersatz werde anstelle der Umzugskostenvergütung gewährt. Letztere scheide aus, sofern eine Versetzung an einen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet erfolge, an dem der Beamte eine Neben- oder Zweitwohnung besitze. Das sei nicht der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 wies das LfF den Widerspruch zurück. In den Fällen, in denen ein Zweitwohnsitz am bisherigen Dienstort bestehe und in denen dieser Zweitwohnsitz anlässlich einer durch Verwaltungsreform bedingten Maßnahme an den neuen Dienstort verlegt werde, handele es sich weder um einen Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes - ein solcher setze die Verlagerung des Lebensmittelpunkts und damit des Hauptwohnsitzes an den neuen Wohnort voraus - noch um ein Anwendungsfall des Art. 12 BayUKG. Voraussetzung wäre, dass die bisher für die Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit maßgebliche Wohnung in München beibehalten und von hier aus die Tätigkeit am neuen Dienstort (Hof) nachgegangen würde. Somit scheide die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Auslagenersatz aus. Bei der Berechnung der Strecke zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle abzüglich der Strecke zwischen der Wohnung und der alten Dienststelle hätten sich keine Mehrkilometer ergeben. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 aufzuheben, soweit darin festgestellt werde, dass Auslagenersatz für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 nicht gewährt werden könne,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2014 nahm der Kläger zur Begründung auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 24. April 2014 Bezug. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers ununterbrochen in P. bestanden habe, und begründe das mit der Meldung als Hauptwohnsitz. Das gehe jedoch an den Tatsachen vorbei; Wohnung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG sei allein die Wohnung in in München gewesen. Zudem lasse sich die Rechtsauffassung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur ableiten.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG beziehe sich auf Fahrten von der bisherigen Wohnung zur neuen Dienststelle. Die Fahrtkostenerstattung solle nur die infolge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen abgelten, die durch die längere Wegstrecke von der Wohnung zur neuen Dienststelle entstünden. Daher könne dem Kläger kein Auslagenersatz gewährt werden. Er habe die Wohnung in München, von der aus er zur früheren Dienststelle in München gefahren sei, im September 2006 aufgegeben, obwohl er an den Mietvertrag bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei; bereits vorher, nämlich ab 1. Juni 2006, habe er einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung am neuen Dienstort in Hof geschlossen. Wegen der Aufgabe der Wohnung in München überschreite die Wegstrecke von der Wohnung (München) zur neuen Dienststelle (Hof) nicht die Wegstrecke von dieser Wohnung zur Dienststelle in München. Dem Kläger seien keine Mehraufwendungen hinsichtlich der Wegstrecke von der bisherigen Wohnung in München zur neuen Dienststelle in Hof entstanden, weil er diese Wegstrecke seit langem nicht mehr zurücklege. Das entspreche auch der Regelung im Bescheid vom 16. August 2006, wonach das LfU dem Kläger für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle (Hof) zum Wohnort nach München Fahrtkostenerstattung gewähre. Mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung (in München) seien die wöchentlichen Heimfahrten zum Wohnort nach München, für die der Auslagenersatz hätte gewährt werden sollen, weggefallen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss.

3. Mit Schriftsätzen vom 17. und 18. November 2015 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2015 Auslagenersatz gem. Art. 12 BayUKG zu gewähren.

Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz gemäß Art. 12 BayUKG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayUKG für die Zeit vom 1. Januar 2012 hat. Nach diesen Vorschriften erhalten Berechtigte, wenn in Fällen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bei einer der dort genannten Änderungen des Dienstorts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet wurde, für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro pro Monat.

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Kläger im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG wirksam auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2006 auf Antrag des Klägers hin die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 28. November 2005 gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG zurückgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Regelung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln.

Die weitere Voraussetzung, wonach Fahrtkostenerstattung für die durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur neuen Dienststelle nur dann zu gewähren ist, wenn die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, ist dagegen nicht erfüllt. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, dass für den von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG geforderten Wegstreckenvergleich auf den Hauptwohnsitz des Berechtigten, hier also des Klägers, abzustellen ist. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen:

Die Regelung in Art. 12 Abs. 2 BayUKG ist weitgehend inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung Art. 2 Abs. 8 BayUKG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Abs. 7 BayUKG in der seit dem 1. Juli 1972 gültigen Fassung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18.3.2005, LT-Drs. 15/3058 S. 10 f.: „Art. 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.“). Bei dieser Regelung handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Härtefallregelung und damit eine (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift (so zu Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.: VG Augsburg U. v. 26.1.2009 - Au 7 K 08.1296 - Juris Rn. 42; VG München U. v. 24.10.2006 - M 5 K 05.1981 - Juris Rn. 32). Der Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung liegt darin, für die betroffenen Beamten Härten, die im Rahmen eines Dienstortwechsels durch Verlegung oder Auflösung der Dienststelle oder durch Versetzung im Rahmen und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ämterneugliederung entstehen, zu mildern. Zu diesem Zweck wird unter den gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BayUKG) - anders als im Regelfall bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (vgl. Art. 4 BayUKG) - die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt und statt dessen Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 BayUKG gewährt.

Die (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen berechtigter persönlicher Gründe des Bediensteten für den Verzicht auf eine Umzugskostenzusage gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG und damit für die Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG beziehen sich erkennbar und ausschließlich auf Härtefallkonstellationen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt und somit den Hauptwohnsitz des berechtigten Beamten.

So lässt sich bereits der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform vom 14. Februar 1972 (LT-Drs. 7/2032 S. 11) im Hinblick auf die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 7 BayUKG a. F. entnehmen, dass als berechtigte persönliche Gründe, bei deren Vorliegen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann, u. a. das Bewohnen eines eigenen Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer besonders preisgünstigen Wohnung, die Absicht, am neuen Dienstort ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben, die Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten, die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder Gesundheitsschäden angesehen werden können. Diese für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien haben in den Verwaltungsvorschriften ihren Niederschlag gefunden (vgl. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 der Bek. des StMF vom 24.3.1977, Vollzug des Art. 2 Abs. 8 des BayUKG, FMBl 1977, S. 174; so auch Nr. 2.3 der Vollzugshinweise des StMF vom 15.1.2007 zum BayUKG, FMBl 2007, S. 2). Ergänzend heißt es in § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des StMF vom 24.3.1977, dass in anderen als den vorgenannten Fällen „andere berechtigte Gründe“ anerkannt werden könnten, „ wenn die Lebensführung des Beamten durch den Umzug in gleicher Weise so empfindlich beeinträchtigt werden würde, wie in den Fällen des Absatzes 1“. Diese Fallgruppen beziehen sich zur Überzeugung des Gerichts erkennbar und ausschließlich auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz des Beamten. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch die in Art. 12 Abs. 1 BayUKG enthaltene Altersregelung (Vollendung des 50. Lebensjahrs), die sich - frei nach dem Motto „Einen alten Baum verpflanzt man nicht“ - erkennbar nur auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz und die dortige familiäre bzw. soziale Verwurzelung des Beamten beziehen kann.

Der Einwand des Klägers, nach der Kommentarliteratur (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, Rn. 271 zu Art. 4) sei Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend den Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei, wobei es sich auch um eine Neben- oder Zweitwohnung handeln könne, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es mag zwar sein, dass diese Literaturauffassung im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht, wonach ein Umzug, für den nach entsprechender Zusage eine Umzugskostenvergütung zu gewähren ist, auch dann vorliegt, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung seines nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts gelegenen Familienwohnsitzes eine Nebenwohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts begründet (BayVGH, U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Juris Rn. 18 ff.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch erkennbar ausschließlich auf den in Art. 4 BayUKG geregelten umzugskostenrechtlichen Regelfall der Erteilung einer Umzugskostenzusage im Fall einer Versetzung an einen anderen Dienstort aus dienstlichen Gründen. Konsequenz wäre demnach gewesen, dass dem Kläger aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung wohl ein Anspruch auf umzugskostenrechtliche Leistungen für einen Umzug von München nach P. oder nach Hof zugestanden hätte. Die hier streitgegenständliche Ausnahmefallgestaltung eines Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und eines Anspruchs auf Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG wird aus den oben dargelegten Gründen hiervon jedoch nicht umfasst.

Gemessen daran hat der Beklagte für den in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG vorausgesetzten Wegstreckenvergleich zutreffend auf die Wohnung des Klägers in P. abgestellt, weil sich dort - auch zur Überzeugung des Gerichts - seit 1992 ununterbrochen der Lebensmittelpunkt des Klägers befunden hat.

Das ergibt sich bereits aus dem Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung vom 20. Dezember 2006. Bereits in diesem, von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antrag hat der Kläger - insbesondere mit seinen handschriftlichen Zusätzen - unmissverständlich und zweifelsfrei angegeben, dass es sich bei seiner bis zum 30. November 2006 angemieteten Wohnung in München um eine „Zweitwohnung“ gehandelt habe. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erkenntnissen des Beklagten. So ist dem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 über ein Gespräch mit Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d. Waldnaab zu entnehmen, dass der Kläger in P. seit dem 9. April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Schließlich hat der Kläger dem Beklagten in seinem Schreiben vom 16. August 2013 auf Anfrage auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er seit 1992 „bis heute“ in P. mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und dass dort weiterhin der „Lebensmittelpunkt“ bestehe. Im Hinblick auf seinen im Jahr 2003 erfolgten Umzug nach München hat der Kläger dabei unmissverständlich klargestellt, dass die Wohnung in P. „dessen ungeachtet (…) bis heute als Hauptwohnsitz bestehen“ geblieben sei. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2003 Umzugskosten für den Umzug von P. nach München gewährt hat, steht dieser Einschätzung, wonach es sich bei Wohnung in München nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers gehandelt hat, nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Rn. 18 ff.) kommt - wie bereits dargelegt - die Gewährung von Umzugskosten auch für die Begründung eines Nebenwohnsitzes in Betracht.

Der auf dieser Grundlage durchgeführte Wegstreckenvergleich führt zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch seine zum 1. Juni 2006 erfolgte Versetzung von München nach Hof kein Mehraufwand entstanden ist, der zu einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG führt. Demgemäß hat der Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayUKG verneint.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.