Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 14.594
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid vom
die Klage abzuweisen.
-
1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,
-
2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom
22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren, -
3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom
16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.
Gründe
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.494
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1335 13
Hauptpunkte:
Auslagenersatz;
Fahrtkostenerstattung und Mietkostenzuschuss;
Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes;
Wegstreckenvergleich
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ...
- Beklagter -
wegen Beamtenrechts (Umzugskosten)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem Januar 2012 Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren.
1. Der Kläger stand seit 1991 zunächst als Angestellter, seit 1996 als Beamter im Dienst des Beklagten; er befindet sich seit Februar 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach einem Einsatz an der „Forschungs- und Informationsstelle der Kontinentalen Tiefbohrung“ in Windischeschenbach (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) war er seit 1996 in der Außenstelle Bamberg und ab November 1999 in der Außenstelle Marktredwitz des Bayerischen Geologischen Landesamts (GLA) tätig. Im April 2002 erfolgte seine Versetzung an das GLA in München. Im November 2002 zog er von P. (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) nach München; hierfür gewährte der Beklagte antragsgemäß Umzugskostenvergütung.
Unter dem 28. November 2005 teilte das zum 1. August 2005 u. a. aus dem GLA hervorgegangene Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) dem Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit, dass er ab 1. Juni 2006 seinen Dienst an der Außenstelle des LfU in Hof zu verrichten habe. Auf Antrag des Klägers nahm das LfU die Umzugskostenzusage zurück und gewährte ihm Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG (Bescheid vom 16.8.2006). Für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle zu seinem Wohnort nach München erhalte er Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten werde, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Daneben erhalte er einen Mietkostenzuschuss von bis zu 250 Euro pro Monat. Beide Leistungen erhalte er längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels.
Am
Einem Aktenvermerk des LfF vom
Auf Anfrage des LfF teilte der Kläger unter dem
Mit Bescheid vom
Den hiergegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger wie folgt begründen (Schriftsatz vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 wies das LfF den Widerspruch zurück. In den Fällen, in denen ein Zweitwohnsitz am bisherigen Dienstort bestehe und in denen dieser Zweitwohnsitz anlässlich einer durch Verwaltungsreform bedingten Maßnahme an den neuen Dienstort verlegt werde, handele es sich weder um einen Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes - ein solcher setze die Verlagerung des Lebensmittelpunkts und damit des Hauptwohnsitzes an den neuen Wohnort voraus - noch um ein Anwendungsfall des Art. 12 BayUKG. Voraussetzung wäre, dass die bisher für die Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit maßgebliche Wohnung in München beibehalten und von hier aus die Tätigkeit am neuen Dienstort (Hof) nachgegangen würde. Somit scheide die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Auslagenersatz aus. Bei der Berechnung der Strecke zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle abzüglich der Strecke zwischen der Wohnung und der alten Dienststelle hätten sich keine Mehrkilometer ergeben. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
1. den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2014 nahm der Kläger zur Begründung auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 24. April 2014 Bezug. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers ununterbrochen in P. bestanden habe, und begründe das mit der Meldung als Hauptwohnsitz. Das gehe jedoch an den Tatsachen vorbei; Wohnung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG sei allein die Wohnung in in München gewesen. Zudem lasse sich die Rechtsauffassung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur ableiten.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG beziehe sich auf Fahrten von der bisherigen Wohnung zur neuen Dienststelle. Die Fahrtkostenerstattung solle nur die infolge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen abgelten, die durch die längere Wegstrecke von der Wohnung zur neuen Dienststelle entstünden. Daher könne dem Kläger kein Auslagenersatz gewährt werden. Er habe die Wohnung in München, von der aus er zur früheren Dienststelle in München gefahren sei, im September 2006 aufgegeben, obwohl er an den Mietvertrag bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei; bereits vorher, nämlich ab 1. Juni 2006, habe er einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung am neuen Dienstort in Hof geschlossen. Wegen der Aufgabe der Wohnung in München überschreite die Wegstrecke von der Wohnung (München) zur neuen Dienststelle (Hof) nicht die Wegstrecke von dieser Wohnung zur Dienststelle in München. Dem Kläger seien keine Mehraufwendungen hinsichtlich der Wegstrecke von der bisherigen Wohnung in München zur neuen Dienststelle in Hof entstanden, weil er diese Wegstrecke seit langem nicht mehr zurücklege. Das entspreche auch der Regelung im Bescheid vom 16. August 2006, wonach das LfU dem Kläger für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle (Hof) zum Wohnort nach München Fahrtkostenerstattung gewähre. Mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung (in München) seien die wöchentlichen Heimfahrten zum Wohnort nach München, für die der Auslagenersatz hätte gewährt werden sollen, weggefallen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss.
3. Mit Schriftsätzen vom 17. und
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
2. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2015 Auslagenersatz gem. Art. 12 BayUKG zu gewähren.
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz gemäß Art. 12 BayUKG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Zutreffend kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayUKG für die Zeit vom 1. Januar 2012 hat. Nach diesen Vorschriften erhalten Berechtigte, wenn in Fällen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bei einer der dort genannten Änderungen des Dienstorts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet wurde, für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro pro Monat.
Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Kläger im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG wirksam auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2006 auf Antrag des Klägers hin die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 28. November 2005 gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG zurückgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Regelung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln.
Die weitere Voraussetzung, wonach Fahrtkostenerstattung für die durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur neuen Dienststelle nur dann zu gewähren ist, wenn die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, ist dagegen nicht erfüllt. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, dass für den von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG geforderten Wegstreckenvergleich auf den Hauptwohnsitz des Berechtigten, hier also des Klägers, abzustellen ist. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen:
Die Regelung in Art. 12 Abs. 2 BayUKG ist weitgehend inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung Art. 2 Abs. 8 BayUKG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Abs. 7 BayUKG in der seit dem 1. Juli 1972 gültigen Fassung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18.3.2005, LT-Drs. 15/3058 S. 10 f.: „Art. 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.“). Bei dieser Regelung handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Härtefallregelung und damit eine (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift (so zu Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.: VG Augsburg U. v. 26.1.2009 - Au 7 K 08.1296 - Juris Rn. 42; VG München U. v. 24.10.2006 - M 5 K 05.1981 - Juris Rn. 32). Der Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung liegt darin, für die betroffenen Beamten Härten, die im Rahmen eines Dienstortwechsels durch Verlegung oder Auflösung der Dienststelle oder durch Versetzung im Rahmen und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ämterneugliederung entstehen, zu mildern. Zu diesem Zweck wird unter den gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BayUKG) - anders als im Regelfall bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (vgl. Art. 4 BayUKG) - die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt und statt dessen Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 BayUKG gewährt.
Die (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen berechtigter persönlicher Gründe des Bediensteten für den Verzicht auf eine Umzugskostenzusage gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG und damit für die Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG beziehen sich erkennbar und ausschließlich auf Härtefallkonstellationen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt und somit den Hauptwohnsitz des berechtigten Beamten.
So lässt sich bereits der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform vom 14. Februar 1972 (LT-Drs. 7/2032 S. 11) im Hinblick auf die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 7 BayUKG a. F. entnehmen, dass als berechtigte persönliche Gründe, bei deren Vorliegen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann, u. a. das Bewohnen eines eigenen Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer besonders preisgünstigen Wohnung, die Absicht, am neuen Dienstort ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben, die Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten, die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder Gesundheitsschäden angesehen werden können. Diese für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien haben in den Verwaltungsvorschriften ihren Niederschlag gefunden (vgl. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 der Bek. des StMF vom 24.3.1977, Vollzug des Art. 2 Abs. 8 des BayUKG, FMBl 1977, S. 174; so auch Nr. 2.3 der Vollzugshinweise des StMF vom 15.1.2007 zum BayUKG, FMBl 2007, S. 2). Ergänzend heißt es in § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des StMF vom 24.3.1977, dass in anderen als den vorgenannten Fällen „andere berechtigte Gründe“ anerkannt werden könnten, „ wenn die Lebensführung des Beamten durch den Umzug in gleicher Weise so empfindlich beeinträchtigt werden würde, wie in den Fällen des Absatzes 1“. Diese Fallgruppen beziehen sich zur Überzeugung des Gerichts erkennbar und ausschließlich auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz des Beamten. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch die in Art. 12 Abs. 1 BayUKG enthaltene Altersregelung (Vollendung des 50. Lebensjahrs), die sich - frei nach dem Motto „Einen alten Baum verpflanzt man nicht“ - erkennbar nur auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz und die dortige familiäre bzw. soziale Verwurzelung des Beamten beziehen kann.
Der Einwand des Klägers, nach der Kommentarliteratur (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, Rn. 271 zu Art. 4) sei Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend den Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei, wobei es sich auch um eine Neben- oder Zweitwohnung handeln könne, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es mag zwar sein, dass diese Literaturauffassung im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht, wonach ein Umzug, für den nach entsprechender Zusage eine Umzugskostenvergütung zu gewähren ist, auch dann vorliegt, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung seines nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts gelegenen Familienwohnsitzes eine Nebenwohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts begründet (BayVGH, U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Juris Rn. 18 ff.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch erkennbar ausschließlich auf den in Art. 4 BayUKG geregelten umzugskostenrechtlichen Regelfall der Erteilung einer Umzugskostenzusage im Fall einer Versetzung an einen anderen Dienstort aus dienstlichen Gründen. Konsequenz wäre demnach gewesen, dass dem Kläger aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung wohl ein Anspruch auf umzugskostenrechtliche Leistungen für einen Umzug von München nach P. oder nach Hof zugestanden hätte. Die hier streitgegenständliche Ausnahmefallgestaltung eines Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und eines Anspruchs auf Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG wird aus den oben dargelegten Gründen hiervon jedoch nicht umfasst.
Gemessen daran hat der Beklagte für den in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG vorausgesetzten Wegstreckenvergleich zutreffend auf die Wohnung des Klägers in P. abgestellt, weil sich dort - auch zur Überzeugung des Gerichts - seit 1992 ununterbrochen der Lebensmittelpunkt des Klägers befunden hat.
Das ergibt sich bereits aus dem Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung vom 20. Dezember 2006. Bereits in diesem, von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antrag hat der Kläger - insbesondere mit seinen handschriftlichen Zusätzen - unmissverständlich und zweifelsfrei angegeben, dass es sich bei seiner bis zum 30. November 2006 angemieteten Wohnung in München um eine „Zweitwohnung“ gehandelt habe. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erkenntnissen des Beklagten. So ist dem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 über ein Gespräch mit Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d. Waldnaab zu entnehmen, dass der Kläger in P. seit dem 9. April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Schließlich hat der Kläger dem Beklagten in seinem Schreiben vom 16. August 2013 auf Anfrage auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er seit 1992 „bis heute“ in P. mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und dass dort weiterhin der „Lebensmittelpunkt“ bestehe. Im Hinblick auf seinen im Jahr 2003 erfolgten Umzug nach München hat der Kläger dabei unmissverständlich klargestellt, dass die Wohnung in P. „dessen ungeachtet (…) bis heute als Hauptwohnsitz bestehen“ geblieben sei. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2003 Umzugskosten für den Umzug von P. nach München gewährt hat, steht dieser Einschätzung, wonach es sich bei Wohnung in München nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers gehandelt hat, nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.10.2015 - 14 BV 14.1493 - Rn. 18 ff.) kommt - wie bereits dargelegt - die Gewährung von Umzugskosten auch für die Begründung eines Nebenwohnsitzes in Betracht.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Wegstreckenvergleich führt zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch seine zum 1. Juni 2006 erfolgte Versetzung von München nach Hof kein Mehraufwand entstanden ist, der zu einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG führt. Demgemäß hat der Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayUKG verneint.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.