Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2014 - B 5 K 12.448

25.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Ziffern 1.1 und 1.5 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 und Ziffer 4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Die Kläger haben 2/3 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Verpflichtung zur Sanierung ihrer schadhaften Grundstücksentwässerungsanlage und begehren außerdem die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Kläger zu 2. ist seit Juli 2011, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., seit August 2012 in Abu Dhabi wohnhaft. Beide sind Miteigentümer des Grundstücks ..., B., Gemarkung ..., Flurstück-Nr. ... Das Grundstück der Kläger ist mit einem Reihenmittelhaus bebaut und aufgrund der Entwässerungssatzung der Stadt B. (EWS) an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen (Anschlusszwang). Im Rahmen einer im Jahr 2008 durchgeführten Hausmodernisierung wurde das Dachgeschoss ausgebaut. Dabei wurden zusätzliche Sanitäranlagen an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossen, weshalb die Kläger unter dem 16. Mai 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur Einleitung von Schmutz- und Regenwasser in die Entwässerungsanlage stellten. Mit bestandskräftigem Entwässerungsbescheid vom 4. Dezember 2008 (Az. 931/08) erteilte die Beklagte ihre Zustimmung zur Änderung der Entwässerungsanlage und erließ mehrere Auflagen. Die Auflage Nr. 1.7 enthält unter Verweis auf § 11 Abs. 2 EWS die Verpflichtung, die Entwässerungsanlage ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung alle zehn Jahre auf Bauzustand, Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen sowie festgestellte Mängel zu beseitigen. Außerdem ist über die durchgeführten Untersuchungen und die Mängelbeseitigung eine Bestätigung vorzulegen. In Auflage Nr. 1.8 ist unter Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 1 EWS die Verpflichtung enthalten, die bestehenden und weiterhin betriebenen Grundleitungen bis spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Entwässerungsanlage auf Bauzustand, Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen sowie festgestellte Mängel zu beseitigen.

Mit Anhörungsschreiben vom 21. April 2010, 27. September 2010, 10. Dezember 2010 und 25. März 2011 forderte die Beklagte die Kläger auf, gemäß den Auflagen Nr. 1.7 und 1.8 des Bescheids vom 4. Dezember 2008 ein Protokoll über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit aller neu gebauten sowie der bestehenden und weiterhin betriebenen Grundleitungen, des Kontrollschachts und des Grundstücksanschlusses vorzulegen. Am 31. März 2011 ließen die Kläger durch eine Fachfirma an der Entwässerungsanlage ihres Grundstücks eine Dichtheitsprüfung durchführen und legten am 3. Juni 2011 der Beklagten eine Dokumentation einer Mischwasserkanal-TV-Untersuchung vor. Darin ist vermerkt, dass an einigen Stellen der Leitungen Scherbenbildungen und Risse festgestellt wurden. Außerdem ist zu der Haltung RVS01 bis zum öffentlichen Kanal bei Station 0,9 m sowie zu der Haltung AP04 bis SE01 bei Station 0,5 m die Feststellung „vermutlich Drainage“ vermerkt, ohne dass dies in der Dokumentation weitergehend erläutert wird. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 fasste die Beklagte die im Dichtheitsprüfungsprotokoll vermerkten sanierungsbedürftigen Mängel schriftlich zusammen und forderte die Kläger auf, diese Mängel von einer Fachfirma beseitigen zu lassen und die Mängelbehebung anhand einer Dokumentation einer Kanal-TV-Untersuchung nachzuweisen. Die Beklagte gab den Klägern mit Schreiben vom 19. September 2011 nochmals Gelegenheit, die Beseitigung der Mängel an der Entwässerungsanlage nachzuweisen. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 „Einspruch“ ein und bat um Fristverlängerung bis August 2012. Die Aufforderung der Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern dar. Er wolle wissen, wie die Beklagte im Detail die Durchführung der Dichtheitsüberprüfungen in ihrem gesamten Verantwortungsbereich geplant habe. Für die Vermutung einer Drainage liege keine genaue Begründung vor, weshalb er diese Bewertung des Sachstandes nicht anerkenne. Der Kläger zu 2. beantragte, die diesbezügliche Position aus der Mängelliste der Beklagten vom 9. Juni 2011 zu streichen. Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Beklagten den Klägern mit, dass seit dem Jahr 2008 sämtliche Nachweise der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit von Entwässerungsanlagen aufgrund bestandskräftiger Entwässerungsbescheide eingefordert würden. Zugleich verlängerte die Beklagte die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 13. Februar 2012. Hiergegen legte der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 28. November 2011 erneut „Einspruch“ ein. Das Gleichheitsgebot sei verletzt, weil die Beklagte nach dem „Zufallsprinzip“ handle. Die Entwässerungssatzung der Beklagten gelte seit 1991 für alle Grundstücke im Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht nur für solche, auf denen seit 2008 Bauvorhaben durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Einspruch vom 28. November 2011 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage geführt habe und gab ihnen letztmals bis 30. April 2012 Gelegenheit, die Beseitigung der Mängel an der Entwässerungsanlage nachzuweisen.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2012, den Klägern jeweils mit PZU am 11. Mai 2012 durch Niederlegung zugestellt, verpflichtete die Beklagte in Ziffer 1 die Klägerin zu 1., die in der Kanal-TV-Untersuchung am 31. März 2011 festgestellten und sanierungsbedürftigen Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids von einer Fachfirma beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung durch die Vorlage einer erneuten Dokumentation nachzuweisen (Auflagen Nr. 1.7 und 1.8 des Entwässerungsbescheids vom 4. Dezember 2008). Eine konkrete Auflistung der zu beseitigenden Mängel enthielt der Bescheid nicht. In Ziffer 2 des Bescheids verpflichtete die Beklagte den Kläger zu 2., die Beseitigung der (nicht näher benannten) Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine erneute Kanal-TV-Untersuchung zum Nachweis der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu dulden. In Ziffer 3 und 4 des Bescheids wurde bei Verletzung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Verpflichtungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Mit zwei weiteren Ergänzungsbescheiden vom 20. November 2014 konkretisierte die Beklagte die in Ziffer 1 ihrer Bescheide vom 10. Mai 2012 zu beseitigenden Mängel wie folgt:

1.1 Mangel in der Haltung RVS01 - öffentliche Entwässerungseinrichtung bei Station 0,9 m

(vermutlich Drainage, über die Grund- und Quellwasser eingeleitet wird),

1.2 Mangel in der Haltung RR02 - AP06 bei Station 2,50 m (Riss),

1.3 Mangel in der Haltung SE02 - AP08 bei Station 0,7 m

(Scherbenbildung, Boden sichtbar),

1.4 Mangel in der Haltung SE02 - AP08 bei Station 1,0 m

(Riss der Verbindung, Rechter Kämpfer),

1.5 Mangel in der Haltung AP04 - SE01 bei Station 0,5 m

(vermutlich Drainage, über die Grund- und Quellwasser eingeleitet wird).

In Ziffer 2 der Ergänzungsbescheide konkretisierte die Beklagte außerdem das der Klägerin zu 1. in Ziffer 3 der Bescheide vom 10. Mai 2012 angedrohte Zwangsgeld dahingehend, dass dieses für jeden nicht beseitigten Mangel in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig wird.

Gegen die beiden Bescheide vom 10. Mai 2012 ist am 22. Mai 2012 beim Gericht per Telefax ein (Klage-)Schriftsatz der Kläger vom selben Tag eingegangen, der nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen war. Gleichzeitig sendeten die Kläger diesen Schriftsatz ohne qualifizierte elektronische Signatur als E-Mail-Anhang an die Poststelle des Gerichts. Am 25. Mai 2012 ist beim Gericht eine sprachlich überarbeitete Version des Schriftsatzes vom 22. Mai 2012 eingegangen, der mit einer eigenhändigen Unterschrift der Klägerin zu 1. versehen war. Diese erhob darin im eigenen Namen und im Namen des Klägers zu 2. Klage. Der Kläger zu 2. reichte eine schriftliche Vollmacht nach.

Die Kläger beantragten im Schriftsatz vom 22. Mai 2012,

„1. die Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2012 einschließlich der seitens der Beklagten erhobenen Kosten,

2. Rückerstattung der an uns gerichteten Verfahrenskosten am Verwaltungsgericht Bayreuth durch die Beklagte,

3. sofortige Suspension des Verfahrens bis unser Gleichheitsrecht in der Angelegenheit (Gleichbehandlung mit allen Haus- und Grundstückseigentümern im Bereich der Beklagten) nachweislich garantiert ist (richterliche Anordnung zu unserer Gleichbehandlung und Unterlassung von weiteren Drohungen und Willkür seitens EBB an die Beklagte bis alle Hauseigentümer im Stadtbereich Bamberg mit gleichen Verpflichtungen und Auflagen belangt worden sind, wie wir),

4. die Zahlung von Schmerzensgeld an die Kläger für die erlittenen Unannehmlichkeiten und seelischen Belastungen sowie von Schadenersatz für die Schadenserhöhung/Preissteigerung bei der Sanierung unserer Grundstücksentwässerungsanlage im Zeitraum Juni 2011 bis Juli/August 2012 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR durch die Beklagte.“

Mit Telefax vom 21. November 2014 beantragten die Kläger zudem,

die Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 aufzuheben.

Die auferlegte Fristsetzung zur Sanierung sei unverhältnismäßig, weil die Beklagte den Verwaltungsakt verzögert habe, bei anderen Häusern eine Dichtheitsprüfung noch nicht abverlangt worden sei und weil der Kläger zu 2. als Soldat aus dienstlichen Gründen durchgehend abwesend sei. Der Bescheid verstoße somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Außerdem würden die Kläger ungleich und willkürlich behandelt. Eine Befragung in der Nachbarschaft habe ergeben, dass bislang niemand zu einer Dichtheitsprüfung verpflichtet worden sei. Erst seit dem Jahr 2008 seien lediglich diejenigen Grundstückseigentümer zu einer Dichtheitsprüfung verpflichtet worden, die zufällig Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen an ihrer Entwässerungsanlage durchführten hätten. Alle anderen Hausbesitzer würden von dieser Verpflichtung unberührt bleiben. Andere Häuser im Stadtbereich der Beklagten seien gleich alt oder deutlich älter als das Haus der Kläger, so dass eine Mangelbehaftung gleich hoch oder extensiver sei. Trotzdem würden in diesen vergleichbaren Fällen die Haus- und Grundstücksbesitzer aufgrund der systemlosen, nicht zielführenden und willkürlichen Vorgehensweise der Beklagten nicht zur gleichen Überprüfung und Sanierung verpflichtet. Es gebe kein nachvollziehbares Differenzierungskriterium und keinen sachlichen Grund, weshalb die Kläger zur Sanierung verpflichtet seien, aber die Mehrheit an Hausbesitzern in vergleichbaren oder akuteren Fällen nicht einmal konzeptionell erfasst sei. Wenn die Beklagte die Nichteinhaltung der EWS dulde, dann sei diese Duldung ausnahmslos auf alle Betroffenen gleichermaßen anzuwenden (Selbstbindung der Verwaltung). Die Kläger hätten form- und zeitgerecht „Einspruch“ eingelegt. Da noch nicht mit einem förmlichen Bescheid über den Einspruch entschieden worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Einspruch noch immer innerhalb der Verwaltung geprüft werde. Der Einlegung des „Einspruchs“ komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ausgesetzt sei. Der Bescheid vom 10. Mai 2012 widerspreche dem Suspensiveffekt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011, 19. September 2011, 10. November 2011 und 16. Februar 2012 habe die Beklagte mit Zwangsgeld gedroht und damit versucht, die Kläger einzuschüchtern und zu Sanierungsarbeiten zu nötigen. Dies erfülle den Tatbestand der Drohung und des Amtsmissbrauchs. Aufgrund der am 31. März 2011 erstellten Videodokumentation vermute die Beklagte, dass durch ein hinter dem Haus einmündendes Rohr Fremdwasser verbotswidrig eingeleitet würde. Das Einleiten des sich im Bereich der Terrasse ansammelnden Niederschlagswassers sei jedoch gemäß § 13 Abs. 1, § 2 Nr. 3 EWS gestattet. Infolge nicht ordnungsgemäßer Einspruchsbearbeitung habe die Beklagte den Verwaltungsakt verzögert. Der Kläger zu 2. könne beruflich bedingt die Sanierungsarbeiten nicht organisieren und beaufsichtigen. Durch die Verzögerung sei eine Preissteigerung (Lohn- und Lohnnebenkosten, Fahrtkostenpauschale und Gerätekosten der Fachfirmen) entstanden, die durch die Beklagte im Wege des Schadenersatzes auszugleichen sei. Die den Klägern entstandenen Unannehmlichkeiten und seelischen Belastungen (wiederholte Drohungen seitens der Beklagten, zwei geopferte Urlaubstage des Klägers, Ärger und Aufwand) würden einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Deshalb sei eine Zahlung von 1000,00 EUR für Schmerzensgeld und Schadenersatz angemessen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der personellen Situation der Beklagten könnten die Nachweise für die Erstprüfung neu gebauter Grundleitungen sowie für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung bestehender und weiterhin betriebener Grundleitungen und die Beseitigung festgestellter Mängel nur bei den Grundstückseigentümern eingefordert werden, die seit dem Jahr 2008 eine Baumaßnahme durchführen ließen und in einem Entwässerungsbescheid zur Vorlage der Nachweise verpflichtet worden seien. Es liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Seit dem Jahr 2008 seien mehr als 600 Dichtheitsprüfungsverfahren eingeleitet worden. 345 Verfahren seien bisher erfolgreich abgeschlossen worden. In allen Fällen, in denen Mängel an der Entwässerungsanlage festgestellt worden seien, hätten die Grundstückseigentümer die Grundleitungen saniert und die Mängel behoben. Die Beklagte sei daher konsequenterweise verpflichtet, die Mängelbeseitigung bei den Klägern durchzusetzen. Einer Fristverlängerung für die Mängelbeseitigung bis August 2012 habe nicht entsprochen werden können, da das Dichtheitsprüfverfahren bereits seit dem 21. April 2010 laufe und eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin zu 1., die sich ständig in Bamberg aufgehalten habe, zumutbar und verhältnismäßig sei. Der Beklagten könne eine schuldhafte Verzögerung nicht vorgeworfen werden. Die Kläger könnten keinen Schadenersatz geltend machen, da sie ihre schadhafte Entwässerungsanlage nicht umgehend saniert hätten. Bei dem beanstandeten Rohr hinter dem Haus handele es sich nach aller Erfahrung um eine Drainage, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. Das Einleiten von Grund- und Quellwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage sei jedoch gemäß § 14 Abs. 2 h) EWS ausdrücklich verboten. Bei der Zwangsgeldandrohung handele es sich um ein legitimes Zwangsmittel. Ein Amtsmissbrauch liege daher keinesfalls vor. Bei den Beschwerden der Kläger im Anhörungsverfahren handele es sich allenfalls um formlose Rechtsbehelfe ohne Suspensiveffekt, zumal noch gar kein Verwaltungsakt vorgelegen habe, der hätte angegriffen werden können.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. August 2014 und vom 29. Oktober 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

2. Die in objektiver und subjektiver Klagehäufung erhobenen Klagen sind zulässig, haben aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Anfechtungsklagen sind teilweise begründet (dazu unten Buchst. b). Die Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 sind rechtswidrig, soweit die Klägerin zu 1. zur Beseitigung einer vermutlichen Drainage verpflichtet wird (Nr. 1.1 und Nr. 1.5 der Bescheide) und die Beklagte dem Kläger zu 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht hat (Nr. 4 der Bescheide vom 10. Mai 2012). Insoweit sind die Kläger in ihren Rechten verletzt, so dass die streitgegenständlichen Bescheide in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben waren, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die über die Anfechtungsklagen hinaus erhobenen Klagen sind dagegen in vollem Umfang unbegründet (dazu unten Buchst. c).

a) Die Klagen sind zulässig.

Insbesondere wurden die Klagen ordnungsgemäß erhoben. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Klagen bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Deshalb muss der Kläger die Klageschrift grundsätzlich eigenhändig mit seiner Unterschrift unterzeichnen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 81 Rn. 7). Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar (Brink in Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Stand 1. Oktober 2014, § 81 Rn. 14). Mangels Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von § 55a VwGO ist eine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht möglich.

Die Kläger hatten zwar ihren mit Telefax vom 22. Mai 2012 ans Gericht gesendeten Schriftsatz vom selben Tag auf dem Original zunächst nicht eigenhändig unterschrieben. Am 25. Mai 2012 ist jedoch der Schriftsatz vom 22. Mai 2012, den die Klägerin zu 1. diesmal eigenhändig unterschrieben hatte, erneut bei Gericht eingegangen. Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1. im eigenen Namen und im Namen des Klägers zu 2. frist- und formgerecht Klage erhoben.

Im Wege der nach § 44 VwGO zulässigen objektiven Klagehäufung erweiterten die Kläger mit Telefax vom21. November 2014 ihre Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 10. Mai 2012 auch auf die Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014.

b) Die gegen die Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 gerichtete Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Klägerin zu 1. in Ziffer 1.1 und 1.5 dieser Bescheide zur Beseitigung zweier „vermutlicher“ Drainagen verpflichtet wird (dazu unten Buchst. aa) und dem Kläger zu 2. in Ziffer 4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 bei Zuwiderhandlung gegen die ihn unter Ziffer 2 dieser Bescheide festgesetzten Duldungspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wird (dazu unten Buchst. bb). Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet (dazu unten Buchst. cc).

aa) Die unter Ziffer 1.1 und 1.5 der Bescheide erlassene Verpflichtung zur Beseitigung der vermutlichen Drainagen ist rechtswidrig, weil die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS bzw. die Voraussetzungen der im Entwässerungsbescheid vom 4. Dezember 2008 enthaltenen Auflagen Nr. 1.7 und Nr. 1.8 nicht dargelegt bzw. bewiesen hat.

Nach dem Normbegünstigungsprinzip hat derjenige die Folgen der Ungewissheit einer Tatsache (materielle Beweislast) zu tragen, der aus dieser Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Dies bedeutet im Fall der Eingriffsverwaltung, dass die Ungewissheit über ermächtigungsbegründenden Tatsachen zulasten der Behörde geht (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 55). Die Behörde muss daher im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage darlegen und ggf. beweisen (Heßhaus in Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.10.2014, § 24 Rn. 17).

Gemessen daran trägt die Beklagte die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS. In der von einer Fachfirma angefertigten Dokumentation der Kanal-TV-Untersuchung vom 31. März 2011 wurde an der Haltung RVS01 bis zum öffentlichen Kanal bei Station 0.9 m sowie an der Haltung AP04 bis SE01 bei Station 0,5 m jeweils eine „vermutliche Drainage“ festgestellt. Dabei handelt es sich um eine vage und nicht näher begründete Vermutung. Der Nachweis einer tatsächlich vorhandenen Drainage ist damit zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Diese Ungewissheit über das Bestehen einer Drainage bzw. eines etwaigen damit verbundenen Mangels an der Entwässerungsanlage ist im Hinblick auf die materielle Beweislast nicht ausreichend, um die unter Ziffer 1.1 und 1.5 der Bescheide erlassene Verpflichtung zu rechtfertigen.

Unabhängig davon besteht zudem Ungewissheit darüber, ob über diese vermutlichen Drainagen auch tatsächlich - wie von der Beklagten behauptet - Grund- und Quellwasser eingeleitet wird. Anhaltspunkte dafür, dass unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Buchst. h) EWS verbotswidrig Grund- und Quellwasser eingeleitet wird, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dies nicht dem Untersuchungsergebnis der Kanal-TV-Untersuchung vom 31. März 2011 entnehmen, weil in dieser Dokumentation hierzu keine Angaben gemacht werden. Die Beklagte hat die Richtigkeit ihrer bloßen Behauptung in keiner Weise belegt bzw. diese durch objektive Anhaltpunkte nachgewiesen. Solche Anhaltpunkte sind auch nicht ersichtlich. Die Beweislast fällt daher auch aus diesem Grund zulasten der Beklagten aus, so dass die Anordnungen zur Beseitigung der Drainagen auch deshalb nicht ergehen durften. Die Beklagte hat das Gericht schon deshalb nicht davon überzeugen können, dass verbotswidrig Grund- und Quellwasser eingeleitet wird, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass über die vermutlichen Drainagen bestimmungs- und satzungsgemäß Niederschlagswasser eingeleitet wird. § 13 Abs. 1 EWS bestimmt, dass in die städtischen Kanäle Abwasser eingeleitet wird. Gemäß § 2 Nr. 3 EWS ist Abwasser neben Schmutzwasser auch das Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser). Ausweislich der angefertigten Dokumentation der Kanaluntersuchung vom 31. März 2011 handelte es sich bei dem untersuchten Hausanschlusskanal der Kläger um einen sogenannten Mischwasserkanal. Gemäß § 2 Nr. 4.2 EWS sind Mischwasserkanäle zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. Es ist allgemein bekannt, dass der Begriff „Drainage“ in technischer Hinsicht als eine Maßnahme bzw. Einrichtung definiert wird, die der Ableitung von unerwünschtem Grund-, Quell- und Niederschlagswasser dient, um auf diese Weise beispielsweise ein Mauerwerk vor Schäden zu schützen. Aus dem Begriff „Drainage“, der in der Dokumentation der Kanaluntersuchung vom 31. März 2011 verwendet wurde, kann also nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Kläger Grund- und Quellwasser in ihre Entwässerungsanlage einleiten. Einen solchen zweifelsfreien Nachweis hat die Beklagte, welche die Beweislast trägt, nicht erbracht.

bb) Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten, weil die Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend bestimmt ist und damit gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verstößt.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss jeder Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, wobei nach Art. 36 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Der Betroffene muss den Inhalt eines Gebots oder Verbots klar erkennen können. Ein Verwaltungsakt ist (nur) dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung vollständig, klar und allseits unzweideutig erkennbar ist. Soll ein Zwangsgeld dazu dienen, mehrere Vorgänge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, so muss für jeden einzelnen Vorgang ein (Teil-)Betrag in bestimmter Höhe ausgewiesen werden (vgl. Sadler, VwVG, 8. Aufl. 2011, § 13 Rn. 122).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Androhung des Zwangsgeldes gegenüber dem Kläger zu 2. zu unbestimmt, weil nach Ziffer 4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 das Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig wird, wenn der Kläger zu 2. seiner Duldungspflicht zuwider handelt. Die Duldungspflicht nach Ziffer 2 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 erstreckt sich aber darauf, die Beseitigung sämtlicher in Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5 der Ergänzungsbescheide aufgezählter Mängel zu dulden. Damit ist für den Kläger zu 2. jedoch nicht erkennbar, ob bzw. in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn er seiner Duldungspflicht nur teilweise bzw. nur in Bezug auf einzelne Mängel nachkommt. Eine solche unklare Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig.

cc) Im Übrigen ist Anfechtungsklage unbegründet. Die Anordnung zur Beseitigung der in Ziffern 1.2 bis 1.4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 aufgezählten Mängel verstößt weder gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV niedergelegten Gleichheitssatz noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

aaa) Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 155; 15, 201; Leibholz/Rink, Grundgesetz, Stand April 2014, Art. 3 Rn. 21 ff.). Zu den sachlichen Erwägungen gehört auch die Rücksichtnahme auf die begrenzte Verwaltungskapazität der Behörde (Aschke, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.10.2014, § 40 Rn. 61). Eine sich aus Art. 3 GG ergebende Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei völlig übereinstimmenden Sachverhalten ein, während unterschiedliche Sachverhalte auch eine differenzierende Ermessensbetätigung rechtfertigen (Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 40 Rn. 65). Art. 3 Abs. 1 GG enthält also ein Willkürverbot. Die Behörde darf einen einzelnen Bürger gegenüber anderen nicht willkürlich, d. h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Kischel, Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand 1.9.2014, Art. 3 Rn. 83). Aus dem Willkürverbot folgt aber nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets „flächendeckend“ zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegeben. Die Heranziehung der Kläger zur Mangelbeseitigung bzw. zu deren Duldung ist nicht willkürlich. Die Beklagte fordert seit dem Jahr 2008 sämtliche Nachweise der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit von Entwässerungsanlagen von allen Grundstückseigentümern, die seither eine Baumaßnahme an diesen Anlagen durchgeführt haben und in einem Entwässerungsbescheid zur Vorlage der Nachweise verpflichtet wurden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dieses Konzept auch tatsächlich und gegenüber allen Grundstückseigentümern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten durchgeführt wird. Denn seit dem Jahr 2008 sind mehr als 600 Dichtheitsprüfungen aufgrund bestandskräftiger Entwässerungsbescheide eingeleitet worden. Dieses Handlungskonzept der Beklagten ist - auch aufgrund der personellen Situation der Beklagten - nicht sachwidrig. Ein solches - wenn auch selektives - Vorgehen findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass die Beklagte sachlich nachvollziehbar Baumaßnahmen von Grundstückseigentümern zum Anlass nimmt, um Dichtheitsprüfverfahren durch einen Entwässerungsbescheid einzuleiten. Auch die Kläger sind mit bestandskräftigem Entwässerungsbescheid vom 4. Dezember 2008 in Auflage Nr. 1.7 und 1.8 zur Dichtheitsprüfung verpflichtet worden. Sie werden mit allen anderen Grundstückseigentümern, die seit dem Jahr 2008 in einem Entwässerungsbescheid hierzu verpflichtet worden sind, gleich behandelt. Die Beklagte behandelt also gleiche Sachverhaltskonstellationen gleich. Dass die Beklagte Grundstückseigentümer, die seit 2008 keine Baumaßnahmen durchgeführt und damit keinen Entwässerungsbescheid erhalten haben, nicht zur Dichtheitsprüfung heranzieht, begründet keine Ungleichbehandlung. Insoweit liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, der von der Beklagten auch unterschiedlich behandelt wird. Die Beklagte geht also nach einem systematischen Handlungskonzept vor. Dass dieses Konzept erst im Jahr 2008 eingeführt wurde, führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Kläger mit Grundstückseigentümern, die in den Jahren 1991 bis 2007 Baumaßnahmen an ihren Entwässerungsanlagen vorgenommen haben und deshalb noch keine Dichtheitsprüfung durchführen mussten. Denn einer Behörde steht es jederzeit frei, eine Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür - wie bereits dargelegt - einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf alle neu Betroffenen Anwendung findet.

bbb) Die Verpflichtung zur Beseitigung der in Ziffern 1.2 bis 1.4 der Bescheide aufgezählten Mängel ist auch verhältnismäßig. Diese Anordnung ist nur gegenüber der Klägerin zu 1. ergangen. Der Kläger zu 2., der sich bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 10. Mai 2012 aus beruflichen Gründen in Abu Dhabi aufgehalten hat, ist in Ziffer 2 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in rechtlicher Hinsicht lediglich zur Duldung der Mängelbeseitigung verpflichtet worden. Deshalb ist es unbeachtlich, dass sich der Kläger zu 2. für die Mängelbeseitigung (mit-)verantwortlich fühlt und sich durch seinen Auslandsaufenthalt gehindert fühlt, die Sanierungsarbeiten zu organisieren und zu beaufsichtigen. Er kann aus seinem Auslandsaufenthalt keine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigungsanordnung herleiten. Für die Klägerin zu 1. ist die an sie gerichtete Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel auch zumutbar. Zwar hält sie sich seit August 2012 ebenfalls in Abu Dhabi auf. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist aber zu berücksichtigen, dass sie weit vor Erlass des Bescheids vom 10. Mai 2012 auf ihre Beseitigungsverpflichtung hingewiesen worden ist. Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1. bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2011 auf, die Mängel an der Entwässerungsanlage durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 10. Mai 2012 hatte die Klägerin zu 1. ihren melderechtlichen Wohnsitz noch in Bamberg, so dass sie problemlos eine Fachfirma mit der Mängelbeseitigung hätte beauftragen können. Die im Bescheid vom 10. Mai 2012 festgesetzte Frist von zwei Monaten zur Beseitigung der Mängel ist zeitlich ausreichend gewesen. Eine weitergehende Fristsetzung bis Ende August 2012 - so wie es der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 aufgrund seines Auslandsaufenthalts beantragt hatte - war nicht erforderlich, weil mit Bescheid vom 10. Mai 2012 nur die damals noch in Bamberg wohnende Klägerin zu 1. zur Mängelbeseitigung verpflichtet wurde und es daher für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht auf den Aufenthalt des Klägers zu 2. in Abu Dhabi ankam.

c) Die neben den Anfechtungsklagen erhobenen Klageanträge sowie die auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichteten Leistungsklagen sind in vollem Umfang unbegründet.

aa) Die Kläger können die von ihnen beantragte sofortige Suspension des Verfahrens nicht verlangen.

Bei denen von ihnen mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 und vom 28. November 2011 erhobenen „Einsprüchen“ handelt es sich schon nicht um (zulässige) Rechtsbehelfe. Gegen die Schreiben der Beklagten vom 19. September 2011 und vom 10. November 2011, gegen die sich die „Einsprüche“ der Kläger richten, gibt es bereits keine förmlichen Rechtsbehelfe, die eine aufschiebende Wirkung herbeiführen könnten. Aufschiebende Wirkung haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur Widerspruch und Anfechtungsklage, mit denen ausschließlich Verwaltungsakte angegriffen werden können. Bei den Schreiben der Beklagten handelt es sich aber lediglich um Anhörungsschreiben i. S. d. Art. 28 BayVwVfG, die mangels Regelungswirkung keine eigenen Verwaltungsakte darstellen, sondern die den mit dieser Klage angegriffenen Verwaltungsakten in Gestalt der Bescheide vom 10 Mai 2012 und der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 vorausgegangen sind. Nur Verwaltungsakte können mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Gegen sonstige behördliche Verfahrenshandlungen hat der Betroffene gemäß § 44a VwGO nur die Möglichkeit, diese gleichzeitig mit dem verfahrensabschließenden Verwaltungsakt anzugreifen. Diese Vorschrift stellt klar, dass es nach der Verwaltungsgerichtsordnung keinen verfahrensbegleitenden Rechtsschutz und damit auch keine verfahrensbegleitenden Rechtsbehelfe, sondern nur nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt. Aber selbst wenn es sich bei den Schreiben vom 19. September 2011 und vom 10. November 2011 um Verwaltungsakte handeln sollte, so führen die von den Klägern erhobenen „Einsprüche“, selbst wenn man sie als Widerspruch i. S. d. § 68 VwGO auslegen würde, zu keiner aufschiebenden Wirkung. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO wäre ein Widerspruch offensichtlich unzulässig gewesen. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (Suspensiveffekt) ist aber bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs ausgeschlossen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50).

bb) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Insbesondere ist der Vorwurf der Drohung und des Amtsmissbrauchs fernliegend. Auch eine Verzögerung des Verfahrens durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Denn diese hat sich in ihrem Schreiben vom 10. November 2011 inhaltlich mit dem „Einspruch“ der Kläger vom 8. Oktober 2011 auseinandergesetzt und darin ihren Standpunkt dargelegt. Im Übrigen ist ein konkreter materieller und immaterieller Schaden nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die von den Klägern geschilderten Unannehmlichkeiten und seelischen Belastungen sind nicht erheblich genug, um die Verletzung eines immateriellen Rechtsguts zu begründen. Der von den Klägern behauptete materielle Schaden ist nicht nachgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2014 - B 5 K 12.448

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Nov. 2014 - B 5 K 12.448 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 118


Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zusta

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.