Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Aug. 2016 - B 4 K 15.539

published on 24/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Aug. 2016 - B 4 K 15.539
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen teilweisen Grundsteuererlass für das Jahr 2013.

Die Beklagte setzte für das Geschäftsgrundstück der Klägerin in … mit Bescheid vom 07.01.2013 eine Grundsteuer in Höhe von 5.778,18 EUR fest.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 beantragte die Klägerin einen teilweisen Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung im Jahr 2013.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2014 ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 22.07.2014 wies das Landratsamt H. mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 06.07.2015 zugestellt.

Mit Telefax vom 06.08.2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H. vom 30.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2013 im Umfang von 25% zu erlassen.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 07.10.2015 ausgeführt, die Gesamtfläche der Lager- und Produktionshallen auf dem streitgegenständlichen Geschäftsgrundstück betrage ca. 6000 m². Im Laufe des Jahres 2013 seien aufgrund der Bemühungen der Klägerin Teilflächen von insgesamt 1.998 m² vermietet worden. Die größte Teilfläche mit einer Größe von 1.254 m² sei von der R. AG ab dem 01.06.2013 angemietet worden. Zum 01.11.2013 habe eine Lagerhalle mit einer Größe von 594 m² an die Firma H. S. Holding GmbH vermietet werden können. Zum 01.12.2013 sei eine Lagerfläche mit einer Größe von 150 m² vermietet worden. Die weiteren Flächen des Grundstücks hätten trotz intensiver Bemühungen der Klägerin nicht vermietet werden können. Mit der Vermietung sei der Verwalter und inzwischen auch Geschäftsführer der Klägerin beauftragt gewesen. Dieser habe ein großes Werbeplakat am Objekt angebracht, das auf die Vermietung von Hallenflächen hinweise. Darüber hinaus seien Anzeigen im Internetportal von ... geschaltet worden. Es habe jeden Monat Besichtigungstermine der einzelnen Gebäudeteile gegeben. Auf die vorgelegte Auflistung vom 23.05.2014 werde verwiesen. Sämtliche Termine hätten mit potenziellen Mietern stattgefunden, die sich verschiedene Hallen im Objekt angesehen hätten. Der Verwalter sei zwar kein hauptberuflicher Immobilienmakler, er besitze jedoch Erfahrung mit der Vermietung von Objekten auch in dieser Größenordnung. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wieso die Beklagte einen professionellen Makler für erforderlich halte. Die Bemühungen des Verwalters hätten auch zu den zustande gekommenen Mietverhältnissen geführt. Bei einem Objekt dieser Größe sei die Vermietung schwierig. Trotz der zahlreichen Besichtigungstermine habe es auch zahlreiche Absagen gegeben, da die gestiegenen Ansprüche von Mietern an dem Objekt nicht realisiert werden konnten. Die Klägerin habe frühestens Mitte August 2012 die Verfügungsgewalt über das Grundstück erlangt. In der Folgezeit sei dann zunächst das Außengelände geräumt und es seien ca. 700 Tonnen Materialien und Abfälle entsorgt worden. Erst dann hätten die erforderlichen Arbeiten an den Gebäuden und Hallen beginnen können. Teilweise seien die Hallen daher im Jahr 2013 noch gar nicht bezugsfertig gewesen. Der Teilerlass der Grundsteuer sei zu gewähren, da der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50% gemindert sei. Diese Minderung des Rohertrages habe die Klägerin nicht zu vertreten, da die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichend gewesen seien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Erlassantrag vom 25.03.2014 sei zu entnehmen, dass das Anwesen im Jahr 2013 weitestgehend leerstehend gewesen sei, ausgenommen wenige Teilflächen, die im Laufe des Jahres 2013 vermietet worden seien. Isoliert betrachtet sei das angebrachte Werbeplakat keine ausreichende Vermietungsbemühung, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein entsprechender Mietinteressent zufällig am Anwesen vorbei komme, als gering einzuschätzen sei. Diese Maßnahme sei lediglich als Ergänzung zu anderen Vermietungsbemühungen anzuerkennen. Von der Steuerpflichtigen seien ansonsten keine regelmäßigen Annoncen in einer geeigneten Zeitung geschaltet worden. Für Vermietungsbemühungen im Zusammenhang mit Gewerberäumen reiche es zwar aus, die Räumlichkeiten im Internet anzubieten. Wenn diese Bemühungen aber erfolglos seien, seien entsprechende Annoncen regelmäßig über das gesamte jeweilige Jahr verteilt zu schalten. Eine Rückfrage beim Internetportal ... habe ergeben, dass die Anzeige der Klägerin lediglich im Zeitraum vom 08.09.2013 bis 09.11.2013 geschaltet worden sei. Auf das gesamte Jahr 2013 gesehen, sei dieser Zeitraum von neun Wochen sehr gering.

Nach Ansicht der Klägerin überspannt die Beklagte die Anforderungen an Vermietungsbemühungen. Die Mietinteressenten seien nicht von alleine auf die Klägerin zugekommen. Vielmehr sei es der Klägerin durch ihre Maßnahmen gelungen, Mietinteressenten für das Objekt zu gewinnen. Da es sich um gewerbliche Lagerhallen handle, die teilweise nicht im allerbesten Zustand seien, sei es in der Region R. relativ schwierig, geeignete und zahlungskräftige Mietinteressenten zu finden. Die vormalige Mieterin habe das Grundstück verwahrlosen lassen. Die Klägerin habe umfassende Bemühungen ergriffen, um den Zustand der Lager- und Produktionshallen in einen vermietbaren Zustand zu bringen. Sie sei daher zunächst damit beschäftigt gewesen, in erheblichem Umfang Abfälle zu entsorgen und das Gelände zu räumen. Erst danach sei die Annonce über das Internetportal ... geschaltet worden.

Die Beklagte wiederholt ihren Standpunkt, dass die Vermietungsbemühungen der Klägerin im Erlasszeitraum aus ihrer Sicht unzureichend gewesen seien. Es sei Aufgabe des Steuerpflichtigen, das Gebäude grundsätzlich in einem angemessenen baulichen Zustand zu bringen sowie zu erhalten, um eine entsprechende Vermietung überhaupt zu ermöglichen. Soweit zumutbare Erhaltungsmaßnahmen unterblieben und das Objekt deshalb nicht vermietbar sei, habe der Steuerpflichtige die eintretende Ertragsminderung zu vertreten. Von Seiten der Beklagten sei ein angemessener Zeitraum zur Beseitigung der vom ehemaligen Mieter verursachten Verunreinigungen des Anwesens im Rahmen eines Teilerlasses der Grundsteuer für das Jahr 2012 berücksichtigt worden. Für das Jahr 2013 habe erwartet werden müssen, dass das gesamte Anwesen sich in einem vermietbaren Zustand befinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts H. vom 30.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 25 Prozent (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Normaler Rohertrag ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Gemäß § 34 Abs. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum), wobei für die Entscheidung über den Erlass die Verhältnisse des Erlasszeitraums maßgeblich sind.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung zu vertreten, wenn er selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraumes ankommt. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 9 C 8/07 Rn. 18; Beschluss vom 22.01.2014 - 9 B 56/13 Rn. 6; Beschluss vom 03.12.2014 - 9 B 73/14 Rn. 4).

Diese Mitwirkungspflicht hat die Klägerin nicht in ausreichendem Maße erfüllt.

Die im behördlichen Verfahren vorgelegte Auflistung vom 23.05.2014 über die im Laufe des Jahres 2013 unternommenen Vermietungsbemühungen ist hinsichtlich der Vororttermine mit Mietinteressenten wenig aussagekräftig. Sie beinhaltet im Wesentlichen nur Angaben zu Datum, Uhrzeit und dem Gesprächspartner bzw. der Firma, mit dem/der ein Termin stattfand. Von den aufgelisteten über 30 auf das Jahr 2013 verteilten Terminen fanden allein elf mit der R. AG statt, die ab 01.06.2013 ca. 1.200 m² Hallenfläche angemietet hat. Bei den vier Gesprächen nach diesem Vertragsschluss lässt sich nicht erkennen, ob ihnen ein Interesse der R. AG an der Anmietung weiterer Flächen zugrunde lag oder ob nur Modalitäten des bereits abgeschlossenen Mietverhältnisses Gegenstand waren. Auch die so bezeichneten „diversen Termine“ geben keinen konkreten Aufschluss über ernsthafte Vermietungsbemühungen.

Obwohl das Gericht in der Ladung und in einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es Wert darauf legt, den Verwalter/Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung zu Einzelheiten seiner Vermietungsbemühungen zu befragen, erschien für die Klägerin nur ein kurzfristig beauftragter Rechtsanwalt in Untervollmacht, der nicht über nähere Erkenntnisse verfügte. Abgesehen davon, dass dies auf ein geringes Interesses an einem Prozesserfolg schließen lässt, konnte das Gericht deshalb auch nicht weiter aufklären, wie der Geschäftsführer auf die Mietinteressenten aufmerksam geworden ist, woran Vermietungen gescheitet sind (z. B. Preis; nicht den Anforderungen entsprechendes Mietsobjekt), warum keine Inserate in den Printmedien veröffentlicht wurden, warum kein professioneller Makler beauftragt und das Objekt erst so spät und nur für wenige Wochen im Internet angeboten wurde. All diese Unklarheiten gehen zulasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Das Gericht konnte aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Bemühungen des Geschäftsführers so umfassend und ausreichend waren, dass es entbehrlich war, darüber hinaus ein Maklerbüro einzuschalten oder regelmäßig Inserate in (Fach) Zeitungen aufzugeben, bzw. die leerstehenden Immobilien durchgängig in Internetsuchportalen anzubieten.

Soweit geltend gemacht wird, dass Teilflächen erst in einen vermietbaren Zustand gebracht werden mussten, rechtfertigt auch dies keinen Grundsteuererlass. Einem Objekt, das aufgrund seines mangelhaften Zustandes nicht vermietbar ist, kommt kein „normaler Rohertrag“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu. Es ist Sache des Eigentümers, ein Grundstück mit Baumängeln oder sanierungsbedürftigen Gebäuden in einen Zustand zu versetzen, mit dem ein Ertrag erwirtschaftet werden kann. Ansonsten hat er die Ertragsminderung zu vertreten.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Ertragsminderung des Objekts von mehr als 50% im Erlasszeitraum 2013 mangels nachhaltiger Vermietungsbemühungen zu vertreten hat.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/12/2014 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
published on 22/01/2014 00:00

Gründe 1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.