Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 15.86

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.01.2015 verpflichtet, den beantragten Vorbescheid bezüglich der Frage 1 für den Umbau, die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (...) zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15.01.2015 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid für den Umbau, die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Nebengebäudes zu Wohnzwecken auf dem Grundstück ... in ... (FlNr. ... der Gemarkung ...) zu erteilen.

Mit Schreiben vom 11.03.2014 beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des vorgenannten Vorhabens. Daraufhin beteiligte das Bauordnungsamt der Beklagten die beteiligten Fachämter, die jeweils negative Stellungnahmen abgaben. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 251 A der Stadt Bamberg vom 02.07.1959. Dieser Baulinienplan weist für das klägerische Grundstück eine Straßenbegrenzungslinie sowie Bebauungsgrenzen aus. Im Genehmigungsvermerk der Regierung von Oberfranken vom 29.11.1960 wird ausgeführt, dass diese mit der Maßgabe erfolge, dass die bebaubaren Flächen der Errichtung von Gärtnergehöften vorbehalten bleiben. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich um das klägerische Grundstück als Mischbaufläche dargestellt. Nordöstlich an das klägerische Grundstück grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 251 F an, der eine Mehrzweckhalle für Sport, Kultur und Freizeit sowie einen größeren Parkplatz festsetzt. In diesem Bereich befinden sich die ...Arena sowie ein Einkaufszentrum. Das klägerische Grundstück ist derzeit mit einem Mehrfamilienwohnhaus, einem Gewächshaus und einem Nebengebäude, welche zum ursprünglich errichteten Gartenbaubetreib gehörten, bebaut. Das Gewächshaus und das Nebengebäude sind seit Aufgabe des Gartenbaubetriebes durch die früheren Eigentümer ungenutzt. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.01.2015 wurde der beantragte Vorbescheid abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das begehrte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Das geplante Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 251 A. Dieser Bebauungsplan weise für den maßgeblichen Bereich des klägerischen Grundstücks eine Fläche für die Landwirtschaft aus, wobei innerhalb der festgesetzten Baurahmen lediglich Gebäude für die Landwirtschaft (Gärtnergehöfte) zulässig seien. Da die Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohngebäude ohne landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Zusammenhang beantragt hätten, seien die vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten. Zulässig seien lediglich Gärtneranwesen mit Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen und Garage. Mithin sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Diese könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden, da die Grundzüge der Planung verletzt würden. Da eine gärtnerische Nutzung weder vorhanden noch beabsichtigt sei, könne eine reine Wohnbebauung aus städtebaulichen Gründen nicht zugelassen werden, ohne dass Gründe für eine atypische Fallgestaltung vorliegen. Solche seien weder dargelegt noch ersichtlich. Durch den Baulinienplan Nr. 251 A solle Gärtnern die Möglichkeit eröffnet werden, sich im Außenbereich niederzulassen. Auch im Zusammenhang mit der benachbarten Sonderbaufläche für Sport/Kultur/Freizeit sei eine angrenzende reine Wohnnutzung aus planungsrechtlicher Sicht nicht vereinbar.

Die in der Nähe des Vorhabengrundstücks befindlichen Anwesen werden derzeit wie folgt genutzt:

FlNrn.

Anwesen

Nutzung

...

...

Tatsächliche Nutzung:

Großhandel/Handelsvertretung für optische Hilfsmittel, Kfz-Einzelhandel

Genehmigte Nutzung:

Neubau eines Gartenbaubetriebs mit Wohnhaus v. 03.06.1966; Nutzungsänderung/umbau, Großhandel für Gärtnerei und Floristikbedarf v. 25.09.1991

...

...

Tatsächliche Nutzung:

Wohnnutzung

Genehmigte Nutzung:

Neubau eines Gartenbaubetriebes mit Wohnhaus v. 03.06.1966

...

Unbebaut

...

...

Tatsächliche Nutzung:

Wohnnutzung

Genehmigte Nutzung:

Wohnhaus mit Garage v. 15.06.1962;

Neubau Geräte- u. Gemüsehalle v. 05.09.1962;

Neubau von zwei Gewächshäusern v. 18.10.1962 (nicht mehr vorhanden)

...

...

Tatsächliche Nutzung:

Pferdestall, Koppeln

Genehmigte Nutzung:

Neubau einer Geräte- und Gemüsehalle v. 05.09.1962

...

Ohne

Unbebaut (früher: Neubau von zwei Gewächshäusern v. 18.10.1962)

...

...

Tatsächliche Nutzung:

Gewerbliche Nutzung, Garten- und Landschaftsbau Fa. ...;

Wohnnutzung (Familie ...)

Genehmigte Nutzung:

Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle v. 08.08.1984;

Wohnhausneubau mit Garagen v. 10.06.1988;

Neubau einer Unterstellhalle v. 18.11.1988

...

Tatsächliche Nutzung

Parkplatz

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhoben die Kläger Klage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass den Klägern ein Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid zustehe. Da der hier maßgebliche Baulinienplan Nr. 251 A lediglich Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und den örtlichen Verkehrsflächen enthalte, nicht aber zu Art und Maß der baulichen Nutzung, handele es sich nicht um einen qualifizierten, sondern lediglich um einen einfachen Bebauungsplan. In der Legende des Plans würde zwar zur Flächenfarbe „gelb-beige“ „geplante Gärtneranwesen mit allen Gebäuden und Gebäudeteilen wie Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen, Garagen (..)“ ausgeführt. Diesem Teil der Legende komme aber ersichtlich keine eigene Regelungs- bzw. Festsetzungswirkung zu. Denn die Legende bezeichne diejenigen Plandarstellungen, die auch rechtliche Festsetzungswirkungen entfalten sollen, ausdrücklich als „zur Festsetzung beantragt“. Dies werde auch durch den Genehmigungsvermerk der Regierung bestätigt, der sich ausdrücklich auf die „Baulinien laut Legende“ beziehe. Soweit der Genehmigungsvermerk einen Vorbehalt für die Errichtung von Gärtnergehöften erkläre, stelle dies keine eigene Festsetzung dar. Eine derartige „Maßgabe“ dürfe nämlich nicht zu einer wesentlichen Inhaltsänderung des Bebauungsplans führen. Derartiges wäre mit der Planungshoheit der Gemeinden unvereinbar. Da der maßgebliche Baulinienplan damit keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung treffe, befinde sich das klägerische Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Bereich nach § 34 des Baugesetzbuches - BauGB -. Zwar seien das westlich angrenzende sowie zwei südlich der öffentlichen Straße gelegene Baufenster des Baulinienplans ursprünglich mit Gartenbaubetrieben bebaut gewesen. Später hätten jedoch wesentliche Umnutzungen stattgefunden. Zum Teil seien auch die Gebäude der ursprünglichen Gartenbaubetriebe abgerissen bzw. ersetzt worden. Nördlich und östlich des klägerischen Grundstücks (außerhalb des Baulinienplans) schließe sich unmittelbar der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 251 F an, der ein Sondergebiet für eine Mehrzweckhalle festsetze und im hier relevanten Bereich Parkflächen ausweise. Das klägerische Grundstück sei allseits von Bebauung umgeben und selbst bebaut, so dass es Bestandteil eines vorhandenen ununterbrochenen Bebauungszusammenhangs sei. Die einzelnen unbebauten kleineren Flächen würden diesen Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen, sondern lediglich einzelne Baulücken darstellen. Das Vorhaben befinde sich somit nicht im Außenbereich. Auch weise die Umgebungsbebauung keine Prägung durch eine bestimmte Nutzung auf. Es finde sich vielmehr ein Nebeneinander von Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung sowie von Resten der früheren erwerbsgärtnerischen Nutzung. Zudem sei ein Reitstall vorhanden, der ggf. als Sportstätte zu qualifizieren sei. Diese Nutzungen würden in ihrem Nebeneinander einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - entsprechen. Auch die Beklagte gehe von einer Einordnung des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung als Mischgebiet aus. Bestätigt werde dies durch den Flächennutzungsplan, der insoweit eine Mischbaufläche vorsehe. Mithin bedürfe es für das geplante Bauvorhaben keiner Befreiung; denn der maßgebliche Bebauungsplan treffe keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Das Vorhaben sei auch unproblematisch mit dem östlich angrenzenden Bebauungsplan für die dortige Mehrzweckhalle und die Parkflächen vereinbar. Die von dieser Nutzung ausgehenden Lärmimmissionen würden die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte am vorhandenen Mehrfamilienwohnhaus einhalten. Durch das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses sei eine Veränderung der Situation nicht ersichtlich, zumal dieses nicht näher am Parkplatz bzw. der Mehrzweckhalle geplant sei als das vorhandene Wohnhaus.

Hilfsweise sei jedenfalls von einer Funktionslosigkeit der Festzungen des Baulinienplans zur Art der baulichen Nutzung auszugehen. Zwar sei korrekt, dass der ursprüngliche Baulinienplan offenbar das Ziel verfolgt habe, in 17 Baufenstern beidseits entlang der damals neu zu errichtenden Straße Flächen zur Um- und Aussiedlung von Gartenbaubetrieben zur Verfügung zu stellen. Der Baulinienplan sei aber letztlich nur im westlichen Teil auf vier Baufensterns und in einem weiteren östlich gelegenen Baufenster verwirklicht worden. Inzwischen habe die Beklagte überdies durch den Bebauungsplan Nr. 251 F ein zentrales Teilgebiet des Baulinienplans für ein Sondergebiet mit Mehrzweckhalle und Parkplätzen neu überplant. Die übrigen Baufenster, soweit sie bebaut worden seien, würden heute ausnahmslos nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Planungsabsicht erwerbsgärtnerisch genutzt. Der Landschaftsbaubetrieb, der im Geltungsbereich des Baulinienplans angesiedelt sei, hätte dort lediglich seinen Verwaltungssitz sowie Maschinenhallen untergebracht. Es dürfte überdies ausgeschlossen sein, dass sich in den Baufenstern des Baulinienplans neue Gartenbaubetriebe ansiedeln. Die Baufenster seien für einen neuzeitlichen, wirtschaftlich überlebensfähigen Betrieb ungeeignet, da sie dafür schlicht zu klein seien. Ein Festhalten an dieser langjährig überholten nicht mehr verwirklichten Nutzungsart würde einen unvertretbaren Widerspruch zur tatsächlichen baulichen Entwicklung bedeuten

Weiter hilfsweise wird vorgetragen, dass sich das geplante Vorhaben selbst bei Annahme einer Außenbereichssituation als zulässig erweisen würde. Denn die geplanten Maßnahmen würden keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Der Flächennutzungsplan stelle für den maßgeblichen Bereich eine Mischbaufläche dar. Das Um- und Ausbauvorhaben führe zu keiner relevanten Zunahme der Bodenversiegelung. Die Erschließung sei vollumfänglich gesichert. Da der Baulinienplan Nr. 251 A insoweit als Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB wirke, könne dem Vorhaben auch nicht der Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung entgegengehalten werden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15.01.2015 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Frage 1 für den Umbau, die Nutzungsänderung und Erweiterung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (...) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der maßgebliche Baulinienplan die Art der baulichen Nutzung festsetze. Zum einen sei der Legende des Plans zu entnehmen, dass als Nutzungsart „Gärtneranwesen mit allen Gebäudeteilen wie Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen (…)“ ausgewiesen seien. Zum anderen weise bereits der Titel des Baulinienplans „Gärtnersiedlung in der Gereuth“ auf die Art der Nutzung hin. Auch die Regierung von Oberfranken habe den Bauleitplan mit der Maßgabe genehmigt, dass die bebaubaren Flächen nur der Errichtung von Gärtnergehöften vorbehalten bleiben. Zu beachten sei, dass für die Wohnnutzung eine Begrenzung auf ein Wohnhaus (Einzahl) je Baurahmen festgesetzt werde, während die übrigen Gebäudeteile in der Mehrzahl errichtet werden könnten. Die Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück sei damit bereits mit dem vorhandenen Wohnhaus zum Gehöft ausgeschöpft. Da die geplante Nutzung der Kläger zudem eine Wohnnutzung ohne gärtnerischen Bezug darstelle, komme die Erteilung eines Vorbescheids aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass sich das Bauvorhaben zudem nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Zwar sei die von Klägerseite aufgeführte Umgebungsbebauung tatsächlich vorhanden. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs genüge jedoch für die Annahme eines Innenbereichsgrundstücks nicht. Es sei weiterhin erforderlich, dass diese zusammenhängende Bebauung zugleich einen Ortsteil darstelle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die vier Anwesen ... und ... stünden in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungskörper der Stadt Bamberg und würden durch ihre geringe Anzahl und die Weitläufigkeit der Anwesen auch keinen eigenständigen Ortsteil bilden. Das Vorhaben sei daher dem Außenbereich zuzuordnen. § 35 Abs. 6 BauGB sei hier nicht anwendbar, da es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Außenbereich handele. Das klägerische Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren; ihm stünden öffentliche Belange entgegen. Denn das Bauvorhaben lasse die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Auf den umliegenden Grundstücken befinde sich jeweils nur ein Wohnhaus. Durch die Zulassung des Bauvorhabens würde daher ein weiteres Baurecht im rückwärtigen Grundstücksbereich und somit ein Bezugsfall geschaffen, auf den sich künftige Antragsteller berufen könnten. Ferner stünden dem Vorhaben immissionsschutzrechtliche Bedenken entgegen, da eigenständige Wohnnutzungen mit der benachbarten, durch den Bebauungsplan Nr. 251 F zugelassenen Mehrzweckhalle mit großflächiger Einzelhandelseinrichtung nicht vereinbar seien.

In Erwiderungen auf diese Ausführungen trägt der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass sich aus dem Titel des Baulinienplans „Gärtnersiedlung in der Gereuth“ keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ableiten lassen. Im Übrigen enthalte der Titel auch das Wortbestandteil „Siedlung“, was auf eine Wohnnutzung hindeute. Auch habe die Einordnung des Baulinienplans - unabhängig von seiner wirksamen Überleitung - als einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan durch Auslegung nach den gegenwärtigen Maßstäben zu erfolgen. Darüber hinaus verlange die Annahme einer Funktionslosigkeit der etwaigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nicht, dass der Bebauungsplan oder eine einzelne Festsetzung insgesamt nicht mehr beachtet werden könne. Gerade der Fall, der der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1977 zugrunde gelegen habe, sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die im Streit stehende Festsetzung für das konkrete Baugrundstück hätte angewendet werden können, die Festsetzung jedoch in Bezug auf das übrige Plangebiet so nachhaltig nicht beachtet worden sei, dass das der Festsetzung innewohnende gesamtplanerische Konzept nicht mehr habe erreicht werden können und das Vertrauen in dieses Konzept damit verloren gegangen sei. Der hier maßgebliche Baulinienplan sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gärtnergehöfte) von Anfang nur teilweise vollzogen worden. Auf den bebauten Flächen hätten sich jedenfalls später, d. h. mindestens seit den 80er Jahren des vorherigen Jahrhundert nur noch Nutzungen etabliert, die nicht dem Erwerbsgartenbau zuzuordnen seien. Heute sei kein einziger solcher Betrieb mehr vorhanden. Hinzu komme, dass die Beklagte den ursprünglichen Baulinienplan durch ihre eigene weitere Bauleitplanung, insbesondere den Bebauungsplan Nr. 251 F, quasi „zweigeteilt“ habe. Der westliche (hier relevante) und der östliche Teil des ursprünglichen Baulinienplans hätten damit ihr gemeinsames „Bindeglied“ verloren, so dass das Gesamtplanungskonzept aufgegeben worden sei. Diese Entwicklung sei durch die Beklagte dergestalt weiter vorangetrieben worden, dass jüngst südlich des Bebauungsplans Nr. 251 F auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein großer Parkplatz errichtet worden sei, der ebenfalls nicht mit den Festsetzungen des Baulinienplans in Einklang zu bringen sei. Im westlich verbliebenen Teilbereich des Baulinienplans seien die dort vorhandenen Baugrundstücke fast vollständig bebaut und würden auch aktuell noch genutzt. Sukzessive seien jedoch die ursprünglichen „Gärtnergehöfte“ aufgegeben worden. Für das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils komme es nicht allein darauf an, ob nach dem tatsächlichen Bild der aktuell vorhandenen Bebauung ein Bebauungszusammenhang bestehe. Vielmehr stehe eine durch rechtsgültigen Bebauungsplan zugelassene Bebauung einer bereits vorhandenen Bebauung tatsächlich gleich. Zwar mag die nur unvollständig geschaffene Gärtnersiedlung für die Annahme eines Ortsteils nicht ausreichend gewesen sein. Jedenfalls sei aber durch den inzwischen durch Bebauungsplan erfolgten Lückschluss zum übrigen Siedlungsgebiet der Stadt Bamberg eine etwaig abgetrennte Lage entfallen. Der räumliche Zusammenhang sei vollständig hergestellt. Überdies ergebe sich die Zulässigkeit des Vorhabens aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 BauGB. Die dortigen kumulativen Voraussetzungen für einen überwirkenden Bestandsschutz seien für das begehrte Vorhaben vollständig gewahrt.

Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 06.10.2015 durch die beauftragte Richterin in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein vom 06.10.2015 und die mündliche Verhandlung vom 08.10.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bejahenden Vorbescheids. Der diesen Vorbescheid ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.01.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 71 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erlassen. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt im Vorbescheidsverfahren u. a. Art. 68 Abs. 1 BayBO entsprechend. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Da es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um keinen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, ist nach Art. 59 BayBO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Vorliegend ging es den Klägern in Anbetracht ihrer Vorbescheidsfrage 1 um die Klärung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Herstellung eines (weiteren) Wohngebäudes auf dem vorgenannten Anwesen, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 29ff. BauGB.

In der gegenüber dem schriftsätzlichen angekündigten Klageantrag abweichenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO bzw. teilweise Klagerücknahme zu erblicken. Maßgeblich sind nach § 103 Abs. 3 VwGO in jedem Fall erst die Anträge, so wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, nicht hingegen die Anträge in der Klageschrift oder in sonstigen vorbereitenden Schriftsätzen. Letztere sind bis zur förmlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur als angekündigte Anträge zu werten (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 160). Im Übrigen ist der im Rahmen der endgültigen Antragstellung hergestellte Bezug auf die Frage 1 des Vorbescheidsverfahrens bereits in dem ursprünglich angekündigten Klageantrag enthalten, der auf die Zulässigkeit des Umbaus, der Nutzungsänderung und Erweiterung eines Nebengebäudes gerichtet war. Auch insoweit ging es den Klägern unter Berücksichtigung ihres sonstigen Vorbringens um die Klärung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, nicht hingegen um die in der Vorbescheidsfrage 2 angesprochene Genehmigungsfähigkeit der konkreten Ausführungsplanung. Mithin stellt sich die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ohnehin als bloße Konkretisierung/Klarstellung dar.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar liegt es im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 251 A der Stadt Bamberg vom 02.07.1959, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Gärtnersiedlung ausweist, d. h. Gärtnergehöfte mit Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen und Garage zulässt. Allerdings stellen sich diese bauleitplanerischen Festsetzungen als funktionslos dar.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977, Az. IV C 39.75; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003, Az. 4 B 85/03). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 9.9.2013; Az. 2 ZB 12.1544 - juris). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar führen bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Plans nicht zu seiner Funktionslosigkeit; er tritt vielmehr nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die städtebauliche Steuerung nicht mehr tauglich ist. Die Funktionslosigkeit beruht damit in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen; in normativer Hinsicht ist erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u. a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010, Az. 4 B 22.10).

Nach den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. 251 A kein einziges Gärtnergehöft mehr. Nur auf dem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Anwesen (FlNr. ... der Gemarkung ...) ist derzeit noch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angesiedelt. Allerdings finden sich auch insoweit lediglich ein Verwaltungsgebäude im straßenseitigen Grundstücksteil sowie eine größere Maschinenhalle im rückwärtigen Bereich; erwerbsgärtnerische Anbauflächen sind hingegen nicht vorhanden. Gleiches gilt für die übrigen Grundstücke im Geltungsbereich des vorgenannten Baulinienplans. So werden die Anwesen ... und ... ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet sich ein Pferdestall, wobei das rückwärtige Anwesen (FlNr. ... der Gemarkung ...) als Koppel bzw. Reitplatz dient. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets sind zwar auf der FlNr. ... noch Gewächshäuser (zum Teil in umgebauter Form) vorhanden. Diese werden jedoch augenscheinlich gewerblich und nicht mehr erwerbsgärtnerisch genutzt. Auf dem Grundstück FlNr. ... findet sich derzeit ein asphaltierter Parkplatz. Auf dem Vorhabengrundstück selbst ist im straßenseitigen Bereich ein Wohnhaus vorhanden, während sich im rückwärtigen Grundstücksteil Garagen sowie ein nicht mehr genutztes Gewächshaus befinden. Der nordöstliche Bereich des ursprünglichen Baulinienplangebiets wurde seitens der Beklagten durch den Bebauungsplan Nr. 251 F, der ein Sondergebiet für eine Mehrzweckhalle für Sport, Kultur und Freizeit sowie einen größeren Parkplatz festsetzt, neu überplant; dort befinden sich die ...Arena mit Einkaufszentrum und Parkplatz. Nach alledem sind im maßgeblichen Planbereich keine Gärtneranwesen, die der ursprünglichen Planintention entsprechen würden, mehr vorhanden. Auch kann unter Zugrundelegung des oben genannten Erkennbarkeitsmaßstabes mit einer Neuansiedlung von Gärtnergehöften auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden, weil keine Flächen mehr vorhanden sind, auf denen sich derartige Betriebe sinnvoll realisieren ließen. Die im Planbereich vorhandenen Grundstücke sind derzeit mit Wohnhäusern bebaut. Teilweise finden sich gewerbliche Nutzungen. Soweit in den jeweiligen rückwärtigen Grundstücksteilen noch Freiflächen für eine erwerbsgärtnerische Nutzung vorhanden sind, genügen diese Flächen aufgrund ihrer geringen Ausdehnung nicht den Ansprüchen moderner Gartenbaubetriebe. Damit kann bei objektiver Betrachtung weder derzeit vom Vorliegen einer „Gärtnersiedlung“ entsprechend der bauleitplanerischen Intention ausgegangen werden noch besteht die berechtigte Erwartung, dass sich künftig auf absehbare Zeit neue Gärtnergehöfte ansiedeln werden. Auf das Konzept des übergeleiteten Baulinienplans kann folglich nicht mehr in schutzwürdiger Weise vertraut werden. Dafür, dass der Baulinienplan durch tatsächliche Entwicklungen in seiner Funktion gestört ist, spricht letztlich auch die Neuüberplanung des nordöstlichen Bereichs mit einem Sondergebiet für Sport, Kultur und Freizeit. Insoweit hat bereits die Beklagte nach Außen hin zu erkennen gegeben, dass eine Erfüllung der bauleitplanerischen Festsetzungen nicht mehr in Betracht kommt.

Sofern von Beklagtenseite eingewandt wird, dass die tatsächliche Nutzung im Plangebiet zum Teil nicht genehmigt sei, verfängt diese Argumentation nicht. Denn im Rahmen der Beurteilung der Funktionslosigkeit einer bauleitplanerischen Festsetzung ist die rein tatsächliche Entwicklung maßgeblich, für die es - wie bei der Abgrenzung des nicht überplanten Innenbereichs vom Außenbereich - nicht notwendig auf deren formelle Legalität oder Illegalität ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2003, Az. 4 BN 29.03; OVG RhPf, Urt. v. 22.11.2011, Az. 6 A 10443/11). Auch kann die Beklagte nicht erfolgreich einwenden, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, eine Funktionslosigkeit des Baulinienplans zu verhindern. Denn zum einen kommt es für die rein tatsächliche Frage, ob eine bauleitplanerische Festsetzung funktionslos geworden ist, auf ein etwaiges Verschulden der Plangemeinde nicht an. Zum anderen hätte die Beklagte gegen nicht genehmigte, planwidrige Nutzungen jedenfalls bauaufsichtlich einschreiten können.

Die Unwirksamkeit der bauleitplanerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung „Gärtnergehöfte mit Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen und Garage“ führt im vorliegenden Fall zur Gesamtunwirksamkeit des Baulinienplans Nr. 251 A. Bei der Frage, ob und in welcher Weise sich die Unwirksamkeit einer einzelnen Planfestsetzung auf die Wirksamkeit anderer Festsetzungen eines Bebauungsplans auswirken kann, ist darauf abzustellen, inwieweit der gültige Teil des Bebauungsplans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2001, Az. 4 B 33/01; Beschl. v. 18.07.1989, Az. 4 N 3.87). Im Hinblick auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass ihre Unwirksamkeit im Regelfall alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst; denn sie ist die wichtigste Festsetzung, von der alle übrigen Festsetzungen regelmäßig abhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.1989, Az. 4 NB 2.89). Vorliegend verdeutlicht bereits der Titel des Baulinienplans „Gärtnersiedlung in der Gereuth“, dass es der Stadt vorrangig auf die Ansiedlung von Erwerbsgartenbau im Planbereich ankam. Mit dem Fortfall dieses wesentlichen Inhalts des Baulinienplans, von dem letztlich alle übrigen Festsetzungen (Straßenbegrenzungslinie, Bebauungsgrenzen, Zulässigkeit lediglich eines Wohnhauses pro Parzelle) abhängen, ist seine städtebauliche Ordnungsfunktion insgesamt entfallen. Mithin kann aus dem Baulinienplan auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass lediglich ein Wohngebäude pro Grundstück zulässig ist.

Damit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im hier zu entscheidenden Fall aufgrund der Feststellungen des durchgeführten Augenscheins anzunehmen. Für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, ob die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010, Az. 4 C 7.10). Ortsteil ist weiter jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, Az. IV C 31.66). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Nicht entscheidend ist damit, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung genehmigt oder nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat; dementsprechend müssen tatsächlich vorhandene Baulichkeiten nur dann außer Betracht bleiben, wenn - insbesondere durch den Erlass von Beseitigungsanordnungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG v. 06.11.1968 a. a. O.). Im hier zu entscheidenden Fall sind die Grundstücke der vormaligen Gärtnersiedlung überwiegend - bis auf eine Ausnahme - im Zusammenhang bebaut. Im nordöstlichen Bereich schließt sich das Gelände der ...Arena mit Parkplatz sowie im südöstlichen Bereich ein weiterer Parkplatz an. Dabei wird der bestehende Bebauungszusammenhang weder durch die vorgenannten Parkflächen noch durch das derzeit unbebaute Grundstück FlNr. ... unterbrochen. Letzteres stellt sich als bloße Baulücke dar, die der im Übrigen vorhandenen zusammengehörigen Bebauung nicht den Eindruck der Geschlossenheit nimmt. Auch die vorhandenen Parkflächen bilden eine „Bebauung“ im Sinne des § 34 BauGB. Zwar kann als solche nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage herangezogen werden. Erforderlich sind vielmehr ein gewisses Gewicht sowie die Eignung, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind demnach in erster Linie Gebäude. Allerdings können auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind. Letzteres gilt insbesondere für befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.3.2010, Az. 3 S 2627/08). Vorliegend dienen sowohl der unmittelbar westlich der ...Arena befindliche Parkplatz als auch die auf dem Grundstück FlNr. ... vorhandenen, asphaltierten öffentlichen Parkplätzen der Nutzung durch Besucher der ...Arena und Kunden des Einkaufszentrums. Auch sind sie räumlich ohne weiteres erkennbar dem Arenagelände zugeordnet. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem auf FlNr. ... vorhandenen Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Denn entscheidend ist, dass diese Parkflächen jedenfalls rein faktisch dem Arenagelände zugehörig erscheinen und auch nach Auskunft der Beklagtenvertreter für dieses als zusätzliche Stellplatzflächen bei Großveranstaltungen fungieren. Nach den o.g. Ausführungen ist gerade die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. Nutzung maßgeblich, nicht hingegen die etwaige Genehmigungslage.

Der festgestellte Bebauungszusammenhang besitzt nach der Zahl der vorhandenen Bauten auch ein gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Bereits der Blick auf den Lageplan verdeutlicht, dass es sich hier nicht um eine regellose Streubebauung handelt. Vielmehr ist - auch aufgrund der Eindrücke vor Ort - ein Ortsteil anzunehmen. Sämtliche Grundstücke des Baulinienplangebiets sind - mit Ausnahme der oben genannten Baulücke - im straßenseitigen Bereich bebaut. Der Umstand, dass gegenüber der sonstigen zentrumsnahen Bamberger Innenstadtbebauung vorliegend eine weitläufigere Siedlungsstruktur gegeben ist, erklärt sich bereits vor dem Hintergrund der hier in Rede stehenden Grundstücksgrößen. Das von Beklagtenseite eingewandte Argument, es fehle an einer Ortsteilseigenschaft des fraglichen Gebiets, weil lediglich im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen vorhanden seien, verfängt nicht. Denn zum einen können auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der bestehenden Bebauung an (vgl. BVerwG v. 06.11.1968 a. a. O.). Zum anderen dürfte im hier maßgeblichen Bereich rein tatsächlich bereits keine im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung vorhanden sein. Nach den Feststellungen des Augenscheins sind ausschließlich Wohngebäude, gewerbliche Nutzungen sowie ein Pferdestall, der keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB dienen dürfte, vorhanden. Zweifelhaft erscheint überdies, ob der noch vorhandene Garten- und Landschaftsbaubetrieb die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfüllt. Schließlich kann für die Zuordnung eines Grundstücks zum nicht überplanten Innen- oder zum Außenbereich auch nicht dessen Vorbelastung durch Lärmimmissionen ausschlaggebend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990, Az. 4 C 40.87).

Da die tatsächlich vorhandene Bebauung im maßgeblichen Bereich der eines (faktischen) Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO entspricht, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Das geplante (weitere) Wohngebäude erweist sich demnach als allgemein zulässig, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Im Hinblick auf die aufgeworfenen immissionsschutzfachlichen Fragestellungen angesichts etwaig unzumutbarer Lärmimmissionen durch das Arenagelände und insbesondere die dort vorhandenen Parkplätze kann im Vorbescheidsverfahren keine Aussage getroffen werden. Die insoweit erforderliche Prüfung bleibt dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Als unterlegener Beteiligter hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung - ZPO -.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 15.86

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 15.86 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 15.86 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2010 - 3 S 2627/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.