Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 14.408

published on 22/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 14.408
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 30.886,11 Euro, die sie in der Zeit vom 19.07.2013 bis 19.02.2014 für die am ... 2000 geborene Hilfeempfängerin erbracht hat.

Die Eltern der Hilfeempfängerin sind der Klägerin und dem Beklagten bereits seit längerer Zeit bekannt, weil es wegen ihrer sieben gemeinsamen Kinder wiederholt zu Vorfällen kam, die ein jugendhilferechtliches Vorgehen notwendig machten. Aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Klägerin (der vom Beklagten nicht bestritten wurde) ergibt sich, dass die Eltern der Hilfeempfängerin ca. im Jahr 2008 nach Österreich auswanderten. Im Jahr 2009 kehrte die Familie zurück nach Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Seit dem 11.01.2011 hielt sich die Hilfeempfängerin mit ihrer Mutter wieder in Österreich auf.

Im Januar 2012 besuchte die Hilfeempfängerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester den Kindsvater in Hof. Die Kinder weigerten sich zur Mutter zurückzukehren und ließen sich im Jugendhilfehaus ... für die Zeit vom 08.01.2012 bis 11.01.2012 in Obhut nehmen. Nach der In-Obhutnahme hielt sich die Hilfeempfängerin beim nicht sorgeberechtigten Vater im Zuständigkeitsbereich der Klägerin auf. Die Kindsmutter hielt sich wieder in Österreich auf. Das alleinige Sorgerecht für die Hilfeempfängerin hatte die Kindsmutter, der Vater war/ist nicht sorgeberechtigt. Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen wurde der Kindsmutter mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13.02.2012 vorläufig entzogen und auf das Jugendamt der Klägerin übertragen.

Der Hilfeempfängerin wurde ab 01.03.2013 von der Klägerin Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe in ... gewährt.

Nachdem ein Belassen der Hilfeempfängerin beim Vater nicht weiter möglich war, wurde sie am 22.05.2013 in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurde ihr Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung im Mädchenheim ..., seit 08.07.2013 gewährt. Die Kindsmutter hielt sich weiterhin in Österreich auf. Am 19.07.2013 kehrte die Kindsmutter nach Deutschland zurück und nahm ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (...).

Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 bat die Klägerin den Beklagten um Fallübernahme und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 19.07.2013.

Nachdem zunächst vom Beklagten beabsichtigt war, den Hilfefall zu übernehmen (vgl. E-Mail vom 24.10.2013, Bl. 97 der Klägerakte), lehnte er mit Schreiben vom 09.12.2013 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17.01.2011 - Az. B 3 K 09.726 - die Übernahme ab.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13.02.2014 wurde der Mutter der Hilfeempfängerin die alleinige elterliche Sorge wieder übertragen. Zum 19.02.2014 wurde die gewährte Hilfe zur Erziehung mit Bescheid der Klägerin vom 10.03.2014 eingestellt. Die Hilfeempfängerin kehrte zu ihrer Mutter zurück.

Mit Schreiben vom 12.06.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 17.06.2014, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Zeit ab 19.07.2013 bis 19.02.2014 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen für den Jugendhilfefall L. S., geb. ... 2000, in Höhe von 30.886,11 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, ihr stehe ein Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Seit dem Zuzug der Kindsmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei die Zuständigkeit neu zu bestimmen. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liege die Zuständigkeit beim Beklagten. Der Beklagte beziehe sich zur Begründung seiner Ablehnung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17.01.2011 - Az. B 3 K 09.726, das jedoch einen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, bei dem ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern bestand. Hier sei jedoch nur die Mutter sorgeberechtigt gewesen, so dass die Entscheidung auf diesen Fall nicht übertragbar sei. Zur Begründung seiner Entscheidung, dass bei § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII eine einmal begründete Zuständigkeit weiter bestehe, auch wenn die Eltern wieder einen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Inland begründeten, habe das Verwaltungsgericht Bayreuth auf die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Bezug genommen. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei zum 01.01.2014 dahingehend geändert worden, dass diese Zuständigkeitsregelung nur für Fälle anwendbar ist, in denen die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nach Beginn der Leistung erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Der Beschlussempfehlung zu der geplanten Änderung des Gesetzes sei zu entnehmen, dass den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im SGB VIII die dynamische Zuständigkeit zugrunde liege, damit die räumliche Nähe zwischen maßgeblichem Elternteil und Jugendamt sichergestellt sei. Eine statische Zuweisung sei nur in eng umrissenen Ausnahmefällen gegeben. Mit der Gesetzesänderung habe eine Ausweitung des eng begrenzten Ausnahmefalls wieder eingeschränkt werden sollen. Weil es hier mit dem Zuzug der Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten wieder zu Kontaktaufnahmen zur Hilfeempfängerin gekommen sei, stünde der Bezug zum sorgeberechtigten Elternteil im Vordergrund. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII stelle keine statische Regelung dar. Dies würde dem erklärten Gesetzeszweck nicht entsprechen.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er sei nicht örtlich zuständiger Träger für die erbrachten Leistungen. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, da die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei dem nicht sorgeberechtigten Vater hatte. Eine Zuständigkeitsverlagerung habe nicht stattgefunden, denn § 86 Abs. 4 SGB VIII stelle auf die zeitliche Ebene „vor Beginn der Leistung“ ab. Auf eine Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils nach diesem Zeitpunkt komme es nicht an. § 86 Abs. 5 SGB VIII sei hier nicht anwendbar, denn dieser sei beschränkt auf Sachverhalte, bei denen die vorhergehenden Zuständigkeitsbestimmungen an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils anknüpften. Daraus lasse sich eine dynamische Zuständigkeitsregelung bei § 86 Abs. 4 SGB VIII nicht ableiten.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte wegen des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten scheitert daran, dass die Klägerin während der Zeit vom 19.07.2013 bis 19.02.2014 nicht vorläufig örtlich zuständiger Träger, sondern nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII selbst für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung zuständig war.

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen (hier der Hilfe zur Erziehung) richtet sich nach §§ 86 ff. SGB VIII. Das in § 86 SGB VIII zum Ausdruck kommende Grundprinzip der örtlichen Zuständigkeit knüpft zunächst an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils bzw. des Elternteils, bei dem sich der jeweilige Hilfeempfänger aufhält, an. In zweiter Linie ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen selbst maßgeblich und erst wenn ein solcher nicht feststellbar ist, kommt zuletzt als Anknüpfungspunkt der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zum Tragen.

a) Zu Beginn der Leistung am 08.07.2013 hatte der nicht sorgeberechtigte Vater der Hilfeempfängerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin und die sorgeberechtigte Mutter der Hilfeempfängerin in Österreich und damit nicht im Inland.

Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben sind. Maßgeblicher Elternteil im Sinne des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Mutter der Hilfeempfängerin, da diese allein sorgeberechtigt war bzw. ist. Dass ihr zu Beginn der Leistung einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen waren, ändert daran gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII nichts. Nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und der Vater nicht sorgeberechtigt war, war auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin abzustellen, welcher unstreitig beim Vater in Hof im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lag. Die Klägerin war damit vor Beginn der Leistung zuständiger örtlicher Träger; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Durch den Zuzug der Mutter der Hilfeempfängerin am 19.07.2013 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist die Zuständigkeit auch nicht auf ihn übergegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine erneute Prüfung der Zuständigkeit vorzunehmen. Das Gericht hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.2011 - Az. B 3 K 09.726 - , fest. Es geht weiterhin davon aus, dass grundsätzlich bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers das Prinzip der „dynamischen Zuständigkeit“ in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern gilt. Dies entspricht der Sichtweise des Gesetzgebers, der das Kind im Kontext der Beziehung zu seinen Eltern sieht und die Zielsetzung verfolgt, dieses Bezugssystem zu unterstützen und zu fördern. Das hat zur Folge, dass bei einer Veränderung des Anknüpfungsmerkmals (bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils bzw. Änderung des Personensorgerechts) die örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf eine mögliche Verlagerung auf einen anderen Träger neu geprüft werden muss.

Eine statische Zuständigkeit findet sich hingegen in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange in diesen Fällen die Personensorge den Eltern gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergibt, dass der Gesetzgeber - ebenso wie übrigens auch das Gericht - grundsätzlich von einer dynamischen Zuständigkeit ausgeht. Die Änderung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (Einfügung der Worte: „in diesen Fällen“) erfolgte offensichtlich wegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 09.12.2010 - 5 C 17/09 ), welches die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII a. F. auch in den Fällen für anwendbar hielt, in denen Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und solche während des Leistungsbezuges beibehielten. Für den hier zu entscheidenden Fall gibt jedoch die Gesetzesänderung nichts her, außer dem Gedanken, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine dynamische Zuständigkeit zugrunde legt und die statische Zuständigkeit auf Ausnahmefälle begrenzt sein soll.

Nicht explizit geregelt ist nämlich der Fall, wenn zum Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“ ein gewöhnlicher Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils im Inland nicht gegeben ist, damit also auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen ist, sich dann aber nachträglich (wie hier zum 19.07.2013) ein gewöhnlicher Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils im Inland feststellen lässt. Da jedoch der Gesetzgeber im Fall des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes „vor Beginn der Leistung“ abstellt und damit ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes keine Zuständigkeitsveränderung bewirkt, geht das Gericht davon aus, dass auf eine solche „statische Zuständigkeit“ auch abzustellen ist, wenn die Eltern bzw. wie hier der maßgebliche Elternteil nachträglich wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die drei Fallgestaltungen kein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Inland, kein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern feststellbar und Tod der Eltern geregelt ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes „vor Beginn der Leistung“ maßgeblich ist. Im Falle des Todes der Eltern liegt es auf der Hand, dass eine nachträgliche Änderung des Anknüpfungspunktes nicht in Betracht kommt. Wenn der Gesetzgeber aber die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei den drei Konstellationen gleichsetzt und keine explizit andere Regelung für die Fälle trifft, in denen Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil „nach Beginn der Leistung“ wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) begründen, ist daraus zu schließen, dass es auch in diesen Fällen bei der einmal begründeten Zuständigkeit bleiben soll. Dies erscheint auch sachgerecht, denn gerade bei Eltern(teilen) mit häufig wechselnden - oft unbekannten - gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalten, sei es im In- oder Ausland, würde eine dynamische Zuständigkeit zu einem ständigen Anknüpfungswechsel zwischen gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes und der Eltern(teile) führen. Lediglich angemerkt wird, dass sich auch in diesem konkreten Fall gezeigt hat, dass die Mutter der Hilfeempfängerin wiederholt ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Österreich und umgekehrt verlagert hat, so dass, selbst wenn während der Hilfegewährung wieder Kontakt zur Tochter hergestellt wurde, durchaus mit einem erneuten Wegzug nach Österreich gerechnet werden konnte. Die Jugendämter würden mit einem großen Verwaltungsaufwand belastet, müssten sie in solchen Fällen ständig einen neuen erstattungspflichtigen Träger ermitteln und zur Kostenübernahme bewegen. Dieser Aufwand ginge zulasten der eigentlichen Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass durch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 19.07.2013 keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit eintrat und die Klägerin weiterhin nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständig für die erbrachte Leistung blieb.

2. Da die Klage erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollz
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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.