Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 13.80
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Im September 2011 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - für das Einleiten von Abwasser in die Aufseß. Es handelt sich dabei um eine Gewässerbenutzung in Form der Beseitigung des in der Klägeranlage des Beigeladenen im Ortsteil ... behandelten Abwassers sowie des Mischwassers aus dem der Kläranlage vorgeschalteten Entlastungsbauwerk (Stauraumkanal). Das Landratsamt Forchheim beteiligte im Verwaltungsverfahren zahlreiche Fachbehörden. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken wandte sich mit Schreiben vom 20.12.2011 gegen die Planung und rege an, die Abwässer anstelle des Mischsystems in einem sogenannten Trennsystem zu behandeln.
Das Vorhaben wurde im Mitteilungsblatt des Beigeladenen vom 11.11.2011 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 14.11. bis zum 15.12.2012 zur Einsichtnahme auslägen und dass Einwendungen erhoben werden könnten. Einwendungen müssten bis spätestens 30.12.2011 beim Landratsamt bzw. beim Beigeladenen erhoben werden. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 25.12.2011, am 30.12.2011 per Telefax beim Landratsamt eingegangen, Einwendungen und verwies auf seine Forellenzuchtanlage. Es sei vor allem bei Starkregenereignissen und starker Schneeschmelze zu befürchten, dass über den Entlastungskanal der Aufseß ungeklärtes Abwasser zugeführt werde. Dies führe zu einer Verschlechterung der Wasserqualität und damit zu Beeinträchtigungen der Fischzucht, in der hauptsächlich Salmoniden gezüchtet würden. Mit weiterem Schreiben vom 28.12.2011 verweist der Kläger auf die unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Anlage verbunden seien. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag weist der Kläger darauf hin, dass das Grundstück, auf dem die Kläranlage errichtet werden solle, dem Beigeladenen zivilrechtlich nicht zur Verfügung stehe.
Mit Gutachten vom 16.03.2012 befürwortete das Wasserwirtschaftsamt Kronach das Vorhaben. Nach § 57 WHG müsse Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie es nach dem Stand der Technik möglich sei. Abwasseranlagen dürften gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. An das Einleiten des Abwassers seien die Anforderungen nach Anhang 1 zur Abwasserverordnung (Größenklasse 1) zu stellen. Bei der Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen seien ebenfalls die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten seien Anlagen quer zur Fließrichtung des Gewässers untersagt. Ausnahmen könnten jedoch nach § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Im Gutachten werden ferner Anforderungen an das Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage im Detail vorgeschlagen. Zu den vom Kläger erhobenen Einwendungen weist der Gutachter darauf hin, dass die geplante Entsorgung der Abwasser im Mischsystem die wirtschaftlichste Variante sei. Das geplante Mischwassersystem entspreche nach wie vor dem Stand der Technik. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WHG sei relativ weit gefasst und offen formuliert (Soll-Vorschrift), es seien die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, insoweit sei die bereits bestehende Mischwasserkanalisation in Teilbereichen von... zu berücksichtigen. Die Einleitung von Mischwasser aus dem Stauraumkanal sei nicht zu beanstanden und erlaubnisfähig. Beeinträchtigungen der Forellenzuchtanlage könne der Kläger nicht geltend machen, da die Errichtung einer Abwasserreinigung, die dem Stand der Technik entspreche, eine Forderung aus der Wasserrahmenrichtlinie sei. Maßnahmen im Bereich der Abwasserreinigung seien grundlegende Maßnahmen im Sinn der Wasserrahmenrichtlinie. Eine Verschlechterung der Wasserqualität der Aufseß sei nicht zu erwarten. Eine beschränkte Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus der Aufseß für den Betrieb der Fischteichanlage begründe keinen Anspruch auf Menge und Qualität des entnommenen Wassers. Der Betrieb der Mischwasserbehandlung entspreche den Regeln der Technik. Dabei erfolge die Behandlung des eingeleiteten Mischwassers nach den Vorgaben des Arbeitsblattes A 128. Die Einwendung des Klägers im Schreiben vom 28.12.2011 sei insoweit berechtigt, als die Entlastungsschwelle eines Mischwasserentlastungsbauwerks bei einem zehnjährigen Hochwasserereignis nicht vom Hochwasser überströmt werden solle. In der vorliegenden Planung liege sie jedoch höher (OK entspricht HQ 100-Wasserspiegellage).
Zu den Einwendungen der Fachberatung für Fischerei weist das Wasserwirtschaftsamt Kronach in seiner Stellungnahme vom 17.07.2012 darauf hin, dass beim Mischsystem kleine Regenereignisse komplett zur Kläranlage gingen und dort gereinigt würden. Bei normalem Niederschlag gelange so auch Straßenschmutz und Staub zur Kläranlage und nicht ungereinigt in den Vorfluter. Bei größeren Niederschlagsereignissen werde der erste Spülstoß im Stauraumkanal gespeichert und ebenfalls zur Kläranlage geleitet und gereinigt. Nur das zusätzlich ankommende, stark verdünnte Mischwasser werde in das Gewässer abgeschlagen. Dabei gelte keine Nullemission, der zulässige Umfang werde bei der Bemessung der Entlastungsanlagen zugrunde gelegt. Die Untere Naturschutzbehörde weist im Schreiben vom 11.11.2012 darauf hin, dass aufgrund der vorgesehenen Einleitung in ein Natura 2000 Fließgewässer eine Technologie mit der höchsten Reinigungsleistung zur Verhinderung der Auswirkungen von Stoffeinträgen aller Art auf die beiden FFH-Anhangsarten Mühlkoppe und Bachneunauge sowie den FFH-Lebensraumtyp 3260 zu verwenden sei. Es bestünden deshalb erhebliche Bedenken gegenüber der Genehmigung der beantragten Kläranlage ohne vorherige Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass sich die Wasserqualität im Vergleich zum bisherigen Zustand verbessern würde, die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung werde deshalb nicht für erforderlich gehalten. Das nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet erforderliche naturschutzrechtliche Einvernehmen werde erteilt, wenn bestimmte im Einzelnen genannte Nebenbestimmungen eingehalten seien. Der beigezogene Umweltschutzingenieur weist in seiner Stellungnahme vom 24.01.2012 darauf hin, dass er das geplante Vorhaben bei Beachtung der im Einzelnen genannten Auflagenvorschläge für genehmigungsfähig erachte. Es gebe für Kläranlagen in Bayern keine verbindlichen Abstandsregelungen. Ein sogenannter Abstandserlass des Landes Nordrhein Westfalen schlage für Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EW einen Abstand von 300 m zu angrenzenden Wohngebieten vor. Die vorgebrachten Einwendungen wurden am 24.09.2012 in einem Erörterungstermin behandelt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärte in diesem Termin u. a., dass die Schwelle im Stauraumkanal für ein HQ 10 und nicht wie geplant für ein HQ 100 ausgelegt werden solle.
Mit Bescheid vom 09.11.2012 erteilte das Landratsamt Forchheim dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau der Kläranlage ... (Rechen- und Betriebsgebäude sowie drei Behälter).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen im Erörterungstermin wies das Wasserwirtschaftsamt Kronach in seinem Schreiben vom 27.11.2012 darauf hin, dass die Einleitung von Mischwasser aus dem Stauraumkanal den Regeln der Technik entspreche, dabei komme es verfahrensbedingt auch zu einer Einleitung von Schadstofffrachten über die Mischwasserbehandlungsanlage. Nach überschlägigen Berechnungen betrage die eingeleitete CSB-Fracht aus dem geplanten Stauraumkanal ca. 1400 kg CSB/Jahr. Eine Vergrößerung des Stauraumkanals um 20% reduziere die entlastete CSB-Fracht um ca. 100 kg/Jahr. In einer Stellungnahme vom 21.11.2012 verweist das zuständige Fachreferat des Wasserwirtschaftsamts darauf, dass bei Realisierung der streitgegenständlichen Anlage die organischen Frachten und Konzentrationen reduziert würden und eine Verringerung des Phosphateintrags zu erwarten sei. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sei nicht zu befürchten, sondern eher eine Verbesserung des vorhandenen Zustands zu erwarten. Für die Gewässergüte der Aufseß gelte diese Aussage mit Sicherheit. Zur Vermeidung von Stoßbelastungen bei Starkregenereignissen und auch im Hinblick auf die Phosphatfrachten im Gewässer, sei eine wirkungsvolle Rückhaltung des Mischwassers vorzusehen.
Mit Bescheid vom 14.01.2013 erteilte das Landratsamt Forchheim dem Beigeladenen die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis. In dem Bescheid sind im Detail die Anforderungen an das behandelte Abwasser genannt. Für den Stauraumkanal ...ist festgelegt: „Q = 1400 l/s“ die Entlastungsschwelle eines Mischwasserentlastungsbeiwerks soll bei einem zehnjährigen Hochwasserereignis nicht vom Hochwasser überströmt werden. In der Begründung wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung dann erforderlich sei, wenn die Verträglichkeitsabschätzung das Ergebnis erbringe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne. Da hier zu erwarten sei, dass der Bau der Kläranlage durchaus zu einer Verbesserung des vorhandenen Zustandes führen werde, sei die Durchführung einer derartigen Verträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten worden. Das Mischsystem widerspreche nicht § 55 WHG, da die weitere Nutzung des bestehenden Kanalsystems Grundlage für eine generelle Förderfähigkeit sei. Die Einwendungen des Klägers bezüglich seiner Forellenzucht seien unbegründet, da die bestehende Erlaubnis des Klägers für die Entnahme von Wasser zum Betrieb der Fischteichanlage keinen Anspruch auf Menge und Qualität des entnommenen Wassers begründe. Die geplante Kläranlage erfülle die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, weshalb eine Verschlechterung der Wasserqualität der Aufseß hierdurch nicht zu erwarten sei. Die Einwendungen des Klägers bezüglich des Mischwassersystems seien unbegründet, da das Mischwassersystem nach wie vor den Regeln der Technik entspreche. Die Einleitung des Mischwassers aus dem Stauraumkanal sei nicht zu beanstanden und erlaubnisfähig. Eine Kostenvergleichsberechnung habe ergeben, dass die Entsorgung im Mischsystem die wirtschaftlichste Variante sei.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2013, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 14.01.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 19.03.2013 vorgetragen, dass die baulichen Anlagen der Kläranlage mit Bescheid vom 09.11.2012 baurechtlich genehmigt worden seien. Die Fischzuchtanlage des Klägers befinde sich ca. 600 m unterhalb der Einleitungen aus der Kläranlage und dem Stauraumkanal. Für die Entnahme von bis zu 140 l/s aus der Aufseß habe der Kläger Erlaubnisse (Bescheide vom 29.05.1991 bzw. 04.04.2012). Der Kläger sei in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der Kläger betreibe in seinen Teichen Forellenzucht. Forellen hätten einen sehr großen Sauerstoffbedarf. Das nur bedingt gereinigte Abwasser bzw. das völlig ungereinigte Abwasser des Stauraumkanals lösten einen erheblichen Bedarf an im Wasser gelösten Sauerstoff aus, der dann den Forellen nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei daher zumindest punktuell mit einem Fischsterben zu rechnen. Wenngleich § 10 Abs. 2 WHG keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit gewähre, so könne sich der Kläger dennoch darauf berufen, dass bei ihm ein schwerer und unerträglicher Eingriff vorliege, der zu einer Rechtsverletzung führe. Zum anderen ergebe sich ein Drittschutz des Klägers aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 bis 5 WHG. Der streitgegenständlichen Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Behandlung der Abwasser im Mischsystem gegen § 55 Abs. 2 WHG verstoße. Das Mischwassersystem habe zur Folge, dass bei langandauernden Niederschlägen oder einer schnellen Schneeschmelze ungeklärtes Abwasser in den Vorfluter eingeleitet werde. Aufgrund der Hanglage von ... sei bei Starkregenereignissen und insbesondere auch bei gefrorenem Untergrund mit einem Gesamtabfluss von ca. 900 l/s zu rechnen. Dieses Wasser werde bisher über den vorhandenen Oberflächenkanal direkt in die Aufseß geleitet. Künftig werde dieses Wasser in den Stauraum geleitet, der damit wesentlich häufiger überflute und in die Aufseß einleite. Diese Hangeinzugsflächen seien in der vorliegenden Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Trotz der Formulierung des § 55 Abs. 2 WHG als Sollvorschrift entspreche es der Intention des Gesetzgebers, dass vorhandene Mischkanalisationen lediglich weiterbetrieben werden könnten (Drucksache Bundestag 16/12275, Seite 68). Bei der geplanten Anlage handelt es sich im Wesentlichen um eine neue Anlage, da es derzeit lediglich Hauskläranlagen gebe. Der vorhandene Kanal nehme nur partiell das Niederschlagswasser auf. Das Landratsamt habe auch nicht hinreichend die Ermessenskriterien des § 55 Abs. 2 WHG berücksichtigt. Die behauptete alleinige Fördermöglichkeit des Mischsystems sei unzutreffend. Fehlerhaft sei auch die Annahme, dass Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet nicht Bestandteil der Abwasserentsorgung Wüstenstein sei. Tatsächlich laufe Niederschlagswasser aus dem Außenbereich in die Kanalisation. Ermessensfehlerhaft sei auch die Annahme, die Anlage entspreche den geltenden Regeln der Technik. Dies sei aufgrund der dargestellten Situation des Ortsteils ... nicht der Fall.
Der streitgegenständliche Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Anforderungen an die Gewässereigenschaften nicht vereinbar sei (§§ 12, 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). So habe die Behörde entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - eine Prüfung des Projekts auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und den Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets unterlassen. Die Auffassung der Behörden, eine FFH-Verträglichkeit sei gegeben, sei unzutreffend, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Wasserqualität bei einer Abwasseranlage im Mischsystem stets in Betracht komme. Insbesondere bei einem großen Abwasseranfall, der von der Kläranlage und dem Stauraumkanal nicht mehr aufgenommen werden könne, sei mit einer starken Sauerstoffzehrung zu rechnen. Konsequenterweise habe der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamts in seiner ersten Stellungnahme vom 16.07.2012 auch erhebliche Bedenken gegen eine Genehmigung ohne Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung geäußert. Diese Auffassung sei aufgrund einer Weisung geändert worden. Die revidierte Auffassung sei allerdings absurd. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob lediglich der Ablauf/Überlauf von 54 hauseigenen Abwasserbeseitigungsanlagen in einen Vorfluter fließe, oder ob die Abwasser der gesamten Ortschaft, einschließlich Spülstoß der Aufseß zugeführt würden.
Wegen der Beeinträchtigung der Fischteichanlage des Klägers widerspreche der Bescheid auch § 15 Abs. 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG. Die Fischzuchtanlage liege nur in kurzer Distanz zur Kläranlage und werde vom Vorfluter gespeist. Bei Betrieb der Kläranlage komme es zu einem extremen Sauerstoffverzehr, weshalb zu erwarten sei, dass die sauerstoffbedürftigen Fische in der Anlage verendeten. Dieser Aspekt sei nicht geprüft worden, man habe sich im Verwaltungsverfahren lediglich auf die Formel beschränkt, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Nicht berücksichtigt worden sei jedoch, dass aufgrund des hier gegebenen großen Anfalls an Oberflächenwasser und der ungewöhnlichen Nähe der Fischzuchtanlage eine atypische Situation gegeben sei. Die Nebenbestimmungen des Bescheides würden diese Benachteiligungen nicht hinreichend ausgleichen. Das Wohl der Allgemeinheit gebiete die Nachteile für den Kläger nicht, da es hier zumutbare Alternativen der Abwasserbeseitigung gegeben hätte.
Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Forchheim mit Schriftsatz vom 25.04.2013
die Klage abzuweisen.
Es sei zutreffend, dass das streitgegenständliche Entwässerungssystem nicht für die Aufnahme des Hangwassers ausgelegt sei. Dies sei auch nicht erforderlich, da die Planung nur das anfallende Niederschlags- und Abwasser im Ort ... selbst betreffe. Der Stauraumkanal sei ausreichend. Er habe die Funktion eines sogenannten Fangbeckens und in diesem werde der erste Spülstoß zwischengespeichert. Anschließend würde er zur Kläranlage weitergeleitet und gereinigt. Nur das nach der Füllung des Speicherbeckens zusätzlich ankommende stark verdünnte Mischwasser werde ins Gewässer abgeschlagen. Auch bei normalem Niederschlag werde Straßenschmutz und sonstiger Staub der Kläranlage zugeleitet. Zu dem von der Klägerseite geltend gemachten sogenannten Außeneinzugsgebiet sei mittlerweile in einer Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft klargestellt, dass verfahrensbedingt keine Zuleitung von Oberflächenwasser zum Ort hin erfolge. Es würden auch einige kleinere Rückhaltebecken eingerichtet. Die von der Klägerseite geltend gemachten 900 l/s Zuleitung aus dem Außeneinzugsgebiet seien pauschal mit übertriebenen Annahmen erfolgt. In der Planung der Abwasseranlage sei ein Zufluss von 50 l/s aus dem Außeneinzugsgebiet berücksichtigt worden. Die Rohre seien so dimensioniert, dass sie auf maximal 150 l/s ausgelegt seien. Nicht auszuschließen sei allerdings, dass es bei Extremereignissen (gefrorener Boden, Schneeschmelze und gleichzeitiger Regen) zu oberflächlichen Abflüssen kommen könne. Die von der Klägerseite zitierte Bundestagsdrucksache lasse den Weiterbetrieb bestehender Mischwasserkanalisationen ausdrücklich zu. Ein derartiger Weiterbetrieb liege hier vor, da ca. 30% der bestehenden Kanäle, bezogen auf den geplanten Zustand, weiterbetrieben werden könnten. Auf den derzeitigen Bestand bezogen seien es 35%. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens des § 12 Abs. 2 WHG sei die streitgegenständliche Gewässerbenutzung zulässig. Eine nachteilige Auswirkung auf die Fischzuchtanlage des Klägers sei nicht gegeben. Wegen der bereits vorhandenen Kanäle, die teilweise mitbenutzt werden könnten, sei es nicht geboten gewesen, ein aufwendigeres Trennsystem zu fordern. Auch eine mögliche dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen führe keineswegs zu sogenannten Nullemissionen. Bei derartigen Anlagen gelangen Straßenschmutz und Staub, die in das Kanalnetz abfließen, ungereinigt in den Vorfluter, währenddem beim hier projektieren Mischsystem dieser Spülstoß zunächst in den Stauraum gelange. Der Beigeladene besitze als Träger der Abwasserentsorgungsanlage die kommunale Planungshoheit. Es seien keine besonderen Gründe vorhanden, die es im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens erforderten, die beantragten Gewässerbenutzungen abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite bestehe hier keine Sonderproblematik, vielmehr sei die Ableitung der Abwasser in Wüstenstein als Normalfall zu betrachten. Der obere Teil der Ortschaft liege im Wesentlichen auf der Hochfläche. Deshalb könne das angesprochene Außeneinzugsgebiet keine Probleme bereiten. Darüber hinaus liege ... im Karst, der Untergrund sei damit durchlässig.
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei sowohl vom Sachgebiet Naturschutz, wie auch vom Sachgebiet Biologie des Wasserwirtschaftsamts Kronach nicht für erforderlich gehalten worden. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets, einschließlich der Wasserqualität der Aufseß sei nicht zu befürchten, sondern es sei eher eine Verbesserung des vorhandenen Zustandes zu erwarten. Dies gelte für die Gewässergüter der Aufseß mit Sicherheit. Die von der Fachberatung für Fischerei geforderte Abwasserbehandlung im Trennsystem sei zwar eine bessere Lösung, jedoch trete auch bei der Mischentwässerung eine Verbesserung ein, insbesondere deshalb, weil Stoßbelastungen aufgefangen würden.
Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Fischteichanlage des Klägers sei nicht zu befürchten, da eine Verbesserung der Gewässerökologie der Aufseß zu erwarten sei. Dies gelte auch bei den von der Klägerseite geltend gemachten Spülstößen bei starken Regenereignissen. Bei geringen Aufseßabflüssen sei allenfalls mit einem minimalen Belastungsanstieg der fischereirelevanten Parameter BSB 5 von 2,0 auf 2,1 mg/l und beim NH 4 - N von 0,05 auf 0,077 zu erwarten, dieser Anstieg sei vernachlässigbar. Bei stärkeren Regenereignissen sei zwar mit einem deutlicheren Belastungsanstieg zu rechnen, dieser bewege sich aber noch im Rahmen der Gewässergüterklassen II bis III. Die Aufseß sei ein sogenannter sommerkalter Bach, weshalb mit kurzfristigen und hohen Sauerstoffdefiziten nicht zu rechnen sei. Fischtoxische Ammoniakfreisetzungen träten nur bei erhöhten PH-Werten und hohen Wassertemperaturen auf. Beides komme in der Aufseß praktisch nicht vor.
Für den mit Beschluss vom 31.01.2012 beigeladenen Markt ... beantragt dessen anwaltschaftlicher Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 04.07.2013,
die Klage abzuweisen.
Die streitgegenständliche Erlaubnis verstoße nicht gegen zugunsten des Klägers drittschützende Vorschriften. § 14 Abs. 3, 4 WHG regelten in großem Umfang Verpflichtungen der Erlaubnisbehörde, wie mit erhobenen Einwendungen umzugehen sei. Bereits aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass eine Bewilligung gleichwohl erteilt werden könne, wenn die Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erforderten. § 14 Abs. 5 WHG beschränke Rechte Dritter auf spätere Inhalts- und Nebenbestimmungen und Entschädigungen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründeten Fischereirechte keine Klagebefugnis gegen eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner eigenen Homepage über eine eigene Quelle mit einer Durchschnittsschüttung von 45 l/s verfüge. Das von der Klägerseite genannte im Hangbereich abfließende Oberflächenwasser sei nicht Gegenstand der gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, was sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ergebe.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 legte der Klägerbevollmächtigte zwei zugunsten des Klägers ergangene wasserrechtliche Bescheide vom 29.05.1991 bzw. 04.04.2012 vor. In dem fortgeltenden (vergleiche dazu Nr. 1.4 des Bescheides vom 04.04.2012) Bescheid vom 29.05.1991 ist unter I.3.8 geregelt, dass in der Zustimmung zur Gewässernutzung keine Aussage über die Beschaffenheit und Eignung des Wassers für die Fischzucht enthalten ist.
Der Klägerbevollmächtigte weist im Schriftsatz vom 20.08.2013 darauf hin, dass die Errichtung der Kläranlage an einem neuen Standort geplant sei, der nicht am Rande, sondern im FFH-Gebiet liege. Der Kläger sei klagebefugt, insbesondere vermittelten § 14 Abs. 3 und 4 WHG Drittschutz. Der Kläger könne hier das Eigentum an der Fischzuchtanlage, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie seine unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen des Drittschutzes vortragen. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landratsamts zur Zulässigkeit des Mischsystems. § 55 Abs. 2 WHG gelte nur im Rahmen des Bestandsschutzes. Schon bei grundlegender Modernisierung scheide dieser Bestandsschutz aus. Hier könnte lediglich ein Drittel des Kanals weiterverwendet werden, so dass von keiner bestehenden Mischwasserkanalisation ausgegangen werden könne. Nach dem zugrunde zu legenden ATV-Arbeitsblatt A 128 seien Mischwasserüberläufe nur zulässig, wenn das Gesamtspeichervolumen ausreichend sei. Die Pläne ließen indes offen, ob diese Anforderungen hier eingehalten seien. Bei befestigten Flächen von 41.000 m² sei bereits bei einem mittelstarken Regen mit 10 l/m² zum Überlauf zu rechnen. Dies sei zu häufig. Zu Unrecht lasse auch die Kapazität des Kanals den Anfall von Niederschlagswasser aus dem westlichen Hangbereich unberücksichtigt. Abstrakt möge es zwar zutreffen, dass Hangentwässerung im Außenbereich nicht berücksichtigt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien in diesem Hangbereich jedoch zahlreiche Straßen, deren Entwässerung die Anlage diene. Die von der Gegenseite erwähnte Nebenbestimmung, dass die Schwellenhöhe des Stauraums von HQ 100 auf HQ 10 herabgesetzt worden sei, stelle keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung dar, da dies zur Folge habe, dass ungereinigtes Abwasser noch wesentlich häufiger in die Aufseß eingeleitet werde. Es sei davon auszugehen, dass ca. 15 bis 20 Mal im Jahr Mischwasser aus dem Kanal direkt in die Aufseß eingeleitet werde. Selbst wenn es zuträfe, dass keine wesentliche Verschlechterung der Standardparameter in der Aufseß zu befürchten seien, so würden doch in Kläranlagen sogenannte Xenobiotika auftreten, also chemische Verbindungen, die dem natürlichen Ökosystem fremd seien. Aus jüngsten Untersuchungen ergebe sich, dass diese derartigen Verbindungen sich besonders negativ auf die Fischpopulation, insbesondere auf Salmoniden auswirkten. Wenn von der Gegenseite ausgeführt werde, dass die Aufseß ein sommerkalter Bach sei, was zu keinen kurzfristigen Sauerstoffdefiziten führe, so sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Wasser der Aufseß in die Fischteichanlage gelange, deren Wasser wärmer sei, so dass es gerade hier zu den negativen Sauerstoffdefiziten komme.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 teilte das Landratsamt Forchheim dem Gericht mit, dass wegen Änderung des Standorts der Kläranlage der streitgegenständliche Bescheid mit weiterem Bescheid vom 06.08.2014 geändert wurde.
Der hierzu vorgelegten Verfahrensakte kann folgendes entnommen werden: In einer Besprechung im Landratsamt Forchheim am 07.06.2013 wurde vom Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass die Kläranlage am genehmigten Standort nicht verwirklicht werden könne, da die Fläche dem Beigeladenen in der Flurbereinigung nicht zugeteilt worden sei. Gegen den geplanten neuen Standtort äußerte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Bedenken, da dieser im Überschwemmungsgebiet der Aufseß liege. Der neue Standort liege auch im Unterschied zum bisherigen in einem sogenannten Natura-2000-Gebiet. In der Behördenakte ist eine Stellungnahme des Entwicklungsbüros für den ländlichen Raum „...“ vom 19. November 2013 enthalten. Dieses Entwicklungsbüro kommt zum Ergebnis, dass die Errichtung der geplanten Kläranlage am neuen Standort zu keiner Verschlechterung des Ist-Zustandes im naturschutzfachlichen Sinn führe. In einer Besprechung am 07.07.2014 wurde im Landratsamt Forchheim vereinbart, dass aus naturschutzfachlichen Gründen und aus Gründen des Wasserhaushaltes eine Umplanung zu erfolgen habe. Das Wasserwirtschaftsamt weist in seinem Gutachten zur neuen Planung vom 29.07.2014 darauf hin, dass die Einleitungsstelle durch die geänderte Planung um 70 m Richtung Oberstrom erfolge und wasserwirtschaftlich völlig bedeutungslos sei. Der Naturschutzbeauftragte des Landratsamts Forchheim hält in seiner Stellungnahme vom 04.08.2014 das geänderte Vorhaben aus naturschutzfachlichen Gründen für genehmigungsfähig. Wegen der Lage im Naturschutzgebiet schlägt er genau bezeichnete Auflagen vor. Was den Lebensraum der sogenannten „Schmalen Windelschnecke“ anbelangt, so ist er der Auffassung, dass bei Umsetzung der sogenannten Maßnahmen K 2 und K 4 eine Vergrößerung der Hochstauden-Flur-Fläche und damit möglicherweise auch des Lebensraumes der Schmalen Windelschnecke erfolge.
Mit Bescheid vom 06.08.2014 änderte daraufhin das Landratsamt Forchheim den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2013. Dieser Änderungsbescheid wurde u. a. mit zahlreichen naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen versehen. Unter Ziffer 2.20 ist verfügt, dass der Flurbereinigungsweg, der verlegt wird, in derselben Ausbauqualität wie der bestehende herzustellen sei. In Bezug auf vom Kläger erhobene Einwendungen ist im Bescheid ausgeführt, dass die Bescheidsänderung keine Verschlechterung für den Kläger darstelle. Es komme auch zu keiner Verlängerung der Überflutungsdauer bei Hochwasser und nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Anstromgeschwindigkeit, da ein Retentionsraumausgleich erfolgt sei. Der bestehende Wirtschaftsweg werde schon jetzt bei einem HQ 100 überschwemmt. Durch die Errichtung der Klägeranlage änderten sich Überflutungszeiträume und Überflutungshöhen nicht erheblich. Der Kläger habe einen alternativen Zufahrtsweg über ... zu seiner Fischzuchtanlage.
Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde ferner für den geänderten Standort der Kläranlage eine erneute Baugenehmigung erteilt.
Der Bevollmächtigte des Klägers änderte daraufhin mit Schriftsatz vom 10.08.2014 seinen ursprünglichen Klageantrag und beantragt nunmehr,
die Bescheide des Landratsamt Forchheim vom 14.01.2013 und vom 06.08.2014 aufzuheben.
Zur ergänzenden Begründung weist der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 08.09.2014 darauf hin, dass ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei, da hier wesentliche Änderungen der ursprünglichen Planung im Raum stünden. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, ein neues Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - durchzuführen. In gleicher Weise wäre der Naturschutzbeirat zu beteiligen gewesen. Es handele sich hierbei um einen gravierenden Verfahrensfehler, der die Nichtigkeit des Änderungsbescheids zur Folge habe. Im Übrigen blieben die bisher vorgebrachten Bedenken weiterhin aufrechterhalten. Zusätzlich erweise sich der Bescheid als rechtswidrig, weil unzulässiger Weise Retentionsraum verloren gehe. Die Gesamtheit der Beeinträchtigungen, die für den Standort der Kläranlage und ihr unmittelbares Umfeld festgestellt worden seien, liege hier weit über der Erheblichkeitsschwelle. Zu Unrecht seien auch Befreiungen von den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen erteilt worden. Der Baugrund, auf dem die Kläranlage errichtet werden solle, sei untauglich, da er nicht ausreichend tragfähig sei. Das Baugrundstück sei wegen der Nähe zu einem Wald der Gefahr des Windwurfs ausgesetzt. Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Der jetzt vorgesehene Standort sei auch deshalb unzulässig, weil Alternativen zur Verfügung stünden. Notfalls hätte das ursprünglich vorgesehene Grundstück im Wege eines Enteignungsverfahrens erworben werden können. Alternativen bestünden auch insoweit, als anstelle des hier geplanten Mischsystems eine Trennkanalisation bzw. ein System von Kleinkläranlagen in Betracht gekommen wäre.
Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes Kronach kämen im Übrigen in der mündlichen Verhandlung als amtliche Sachverständige nicht in Betracht. Sie würden gegebenenfalls als befangen abgelehnt werden.
Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere erscheint nach dem Vortrag des Klägers eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes und des aus Art. 14 des Grundgesetzes - GG - folgenden Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ausgeschlossen.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger durch die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Verfahrensvorschriften bezüglich des Bescheides vom 06.08.2014 verletzt seien, die Konzeption der Kläranlage in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sei, die sich aus der sogenannten Wasserrechtsrahmenrichtlinie ergebenden Bewirtschaftungsziele durch die streitgegenständlichen Bescheide missachtet worden seien und naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien, hat die Klage in der Sache bereits deshalb keinen Erfolg, da diese Vorschriften keine wehrfähigen Rechte des Klägers begründen.
Das Verfahren zum Erlass des Bescheides vom 06.08.2014 ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Regelungsgegenstand dieses Bescheides, wie auch des ursprünglichen Bescheides vom 14.01.2013, und damit Streitgegenstand sind nur die mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungstatbestände (Direkteinleitung aus dem Entlastungsbauwerk und Indirekteinleitung des vorgeklärten Abwassers aus der Kläranlage), nicht dagegen die im August 2014 ebenfalls baurechtlich genehmigte Verschiebung der Kläranlage in südliche Richtung. Die sogenannte Direkteinleitung aus dem Entlastungsbauwerk bleibt durch den Bescheid vom 06.08.2014 unverändert, der Regelungstatbestand des Bescheides vom 06.08.2014 beschränkt sich auf die Verschiebung der Einleitungsstelle um ca. 10 - 20 m bachabwärts (vgl. dazu Übersichtslageplan vom 23.05.2014 - gerichtliche Beiakte III, Blatt 134 einerseits, mit Prüfstempel versehener Lageplan - gerichtliche Beiakte I, Anlage 5 - andererseits). Der Kläger hat auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich seine Entnahmestelle (beschränkte Erlaubnisse vom 29.05.1991 bzw. 04.04.2012) in der Nähe seiner Fischteichanlage befindet. Diese Fischteichanlage befindet sich ca. 800 Flussmeter unterhalb der Einleitungsstelle. Das Gericht teilt deshalb die Auffassung des Landratsamtes, dass es sich hierbei, insbesondere auch in Bezug auf den Kläger, lediglich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handelt, weshalb nach Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - von einem förmlichen Verfahren abgesehen werden konnte, es wird insoweit auf Seite 5 der Begründung des Bescheides vom 06.08.2014 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Im Übrigen würde ein Verfahrensfehler den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 09.03.2011, Az. 8 ZB 10.165, BayVBl 2011, Seite 728 ff., an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hier darauf hingewiesen, dass die Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes von rechtserheblicher Bedeutung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die verletzte Verfahrensregelung nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem anderweitig eingeleiteten Verfahren. Die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass weder die das Verfahren zur Erteilung einer wasserrecht-lichen Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes als solche eine Schutzfunktion zugunsten Dritter haben.
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger vor Erlass des Bescheides hinreichend Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Der Kläger hat nach Aktenlage hiervon Gebrauch gemacht, sein Bevollmächtigter hat sich zu diesem Tekturverfahren umfangreich mit Schriftsatz vom 20.06.2014 geäußert.
Was den Einwand anbelangt, die genehmigte Mischwasserkanalisation sei unter anderem wegen des Vorrangs des Trennsystems, des unzureichenden Stauraumes und wegen nicht hinreichender Berücksichtigung von Außeneinzugsgebieten fehlerhaft, so ist für das Gericht zum einen kein Fehler erkennbar, zum anderen würden eventuelle Mängel keinen Drittschutz zugunsten des Klägers begründen.
§ 55 Abs. 2 WHG enthält als „Soll“-Vorschrift zwar das Gebot, Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser direkt in ein Gewässer einzuleiten. Das Gericht legt diese Vorschrift entsprechend der Bundestagsdrucksache 16/12275 so aus, dass bei vorhandenen Mischwasserkanälen auch eine Neukonzeption der Abwasserbeseitigung im sogenannten Mischsystem möglich ist. Es ist allgemein anerkannt, dass den Wasserrechtsbehörden bei wasserrechtlichen Genehmigungstatbeständen ein Bewirtschaftungsermessen zusteht, das durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet ist.
Der Beklagtenvertreter hat insoweit darauf hingewiesen, dass hier 30 - 35% der vorhandenen Kanäle in die Neukonzeption einbezogen und weiterbetrieben werden könnten. Dies wird von der Gegenseite nicht bestritten und erscheint auch dem Gericht plausibel, wie ein Blick auf den sogenannten Übersichtslageplan (gerichtliche Beiakte I, Anlage 3) ergibt. Auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat in einem Schreiben an den Kläger vom 20.10.2011 (gerichtliche Beiakte II, Seite 363 f.) darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Beigeladenen für die zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem nicht zu beanstanden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Entscheidung des Beigeladenen für die Abwasserbeseitigung im Mischsystem und die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes im Rahmen des zustehenden Bewirtschaftungsermessens fehlerfrei erfolgt sind.
Was den sogenannten Stauraumkanal und den Wasserzufluss aus den Außeneinzugsgebieten anbelangt, so haben der Vertreter des Beklagten und die beigezogenen Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes Kronach zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom federführenden Ingenieurbüro vorgelegten Annahmen bezüglich Außeneinzugsgebiet als in sich schlüssig akzeptiert worden seien und dass es nicht Aufgabe des gemeindlichen Mischkanals ist, derartige Zuflüsse unbegrenzt aufzunehmen. Was die Konzeption und Kapazität des Stauraumkanals anbelangt, so hat der beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamts auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Dimensionierung dem sogenannten ATV-DVWK Arbeitsblatt 128 - Dimensionierung von Regenentlastungsanlagen -, das den Stand der Technik widerspiegelt, entspricht. Den Auskünften der Wasserwirtschaftsämter kommt in wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu, was dadurch zu rechtfertigen ist, dass deren Einschätzungen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. dazu BayVGH
Im Übrigen hätten Fehleinschätzungen in diesem Zusammenhang lediglich Folgen für den sogenannten Entlastungsfall, d. h. für die Direkteinleitung von Abwasser aus dem dem Stauraumkanal vorgeschalteten Beckenüberlauf in die Aufseß. Bei derartigen Direkteinleitungen gilt zwar nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Gebot, die Menge und Schädlichkeit des Abwassers möglichst gering zu halten. Es handelt sich bei diesem Gebot allerdings um eine Vorsorgeregelung, die dem Allgemeinwohl dient und keinen Drittschutz vermittelt (vgl. dazu VGH Kassel
Ebenso wenig kann der Vortrag der Klägerseite, dass das Vorhaben unter anderem wegen der Lage in einem sogenannten FFH-Gebiet naturschutzrechtlichen Vorschriften widerspreche, bzw. dass die Umweltziele des Art. 4 der Wasserrechtsrahmenrichtlinie - WRRL - missachtet worden seien, der Klage zum Erfolg verhelfen.
Die Umweltziele der WRRL sind durch die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG in nationales Recht transformiert worden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber ebenso wie bei den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, hier vor allem § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - um objektiv rechtliche Gebote, die zugunsten des Klägers keinen Drittschutz vermitteln (vgl. dazu VGH Kassel a. a. O. m. w. N.).
Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die streitgegenständlichen Bescheide ihn in seinen subjektiven Rechten aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG verletzen. Nach § 14 Abs. 3 WHG darf eine Bewilligung, dann, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Befugnis des Klägers zur Benutzung des in der Aufseß fließenden Wassers, die in diesem Zusammenhang als wehrhaftes Recht vom Kläger geltend gemacht wird, beruht allerdings nur auf beschränkten Erlaubnissen, wie sich aus den Bescheiden vom 29.05.1991 bzw. 04.04.2012 (Gerichtsakte Bl. 87 ff.) ergibt. Nach § 10 Abs. 1 WHG gewährt eine Erlaubnis allerdings im Gegensatz zu einer Bewilligung lediglich die Befugnis, nicht allerdings das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Da damit kein Recht des Klägers insoweit im Raum steht, kann sich dieser auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG nicht berufen.
Als drittschützende Vorschrift kann der Kläger für sich jedoch das sich aus § 13 Abs. 1 WHG, § 14 Abs. 4 WHG ergebende wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot geltend machen. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme dann, wenn ein Dritter individualisiert und qualifiziert betroffen ist. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. VGH Kassel a. a. O., m. w. N.).
Eine derartige rücksichtlose Betroffenheit des Klägers ist für das Gericht hier nicht erkennbar.
Im Rahmen der von der Klägerseite beantragten Beweisaufnahme hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Untersuchungen in der Schweiz, bei denen ein Fischkäfig in der direkten Nähe der Einleitungsstelle der Abwasser ins Gewässer eingebracht wurde, ergeben haben, dass es bei einer Konzentration von 5% Abwasser im natürlichen Gewässer bei Bachforellen zu einem Absterben von 87% innerhalb von acht Wochen gekommen sei, bei Einhaltung der Schweizer Abwasserrichtlinien, die in etwa den deutschen entsprechen dürften, sei es zu einem Absterben von 29% gekommen. Herr Dr. ... hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Gefährdung der Fische im Fall des Klägers deshalb wesentlich geringer ist, weil sich die Fischteichanlage ca. 1.200 m vom Entlastungsbauwerk und ca. 800 m von der sogenannten Indirekteinleitungsstelle entfernt befindet. Es kommt hierbei zu einem sehr starken Verdünnungseffekt. Untersuchungsergebnisse, die die streitgegenständliche Situation zum Gegenstand gehabt hätten, waren dem Sachverständigen nicht bekannt. Er hat darauf hingewiesen, dass eine exakte Abschätzung des Minderertrags allenfalls empirisch für die Zukunft überprüfbar wäre. Aufgrund des Einwands der Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung, dass bereits derzeit eine Bündelung von Abwasser durch sogenannte Bürgermeisterkanäle in die Aufseß gegeben ist, hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er unter dieser ihm nicht bekannten Prämisse davon ausgeht, dass die im Entlastungsfall gegebene Verschlechterung, die an ca. 20 Tagen pro Jahr eintrete, etwas geringer ausfalle.
Unter der Berücksichtigung des Umstands, dass die dem Kläger erteilten beschränkten Erlaubnisse zur Entnahme von Wasser ohnehin keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit gewähren (§ 10 Abs. 2 WHG) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass selbst Inhaber dinglicher Fischrechte im Fließgewässer wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis zur Schwelle eines schweren und unerträglichen Eingriffs dulden müssen (vgl. dazu BayVGH
Wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ein eventueller Minderertrag bzw. dessen Umfang derzeit nicht abgeschätzt werden kann, sondern allenfalls empirisch für die Zukunft geprüft werden müsste, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für derartige Fälle § 14 Abs. 5 WHG regelt, dass dann, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- und Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorbehalten ist. Dies bedeutet, dass derartige vage Befürchtungen nicht zur Rechtswidrigkeit der gehobenen Erlaubnis führen können, sondern allenfalls unter bestimmten, hier allerdings nicht streitgegenständlichen Voraussetzungen Entschädigungsansprüche auslösen können.
Damit steht auch zugleich fest, dass der Kläger in seinem Recht am eigenen und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG, nicht verletzt ist. Eine unzumutbare und damit rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb würde einen sogenannten schweren und unerträglichen Eingriff voraussetzen. Dies scheidet aus, wenn es sich - wie hier - um einen Eingriff handelt, der nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreicht.
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, zumal sich dieser durch die Stellung eines Sachantrags in der mündlichen Verhandlung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens des Beigeladenen vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz insoweit nicht angezeigt.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.