Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. März 2015 - B 4 S 15.58

published on 26/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. März 2015 - B 4 S 15.58
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 9.507,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Gewerbesteuer-Haftungsbescheid.

Die ... Ltd. & Co. KG (im Folgenden: KG) unterhielt vom 23.02.2006 bis 15.12.2007 (Gewerbeabmeldung vom 10.12.2007) eine Betriebsstätte/Hauptniederlassung in ... (Facilityservice sowie Holz- und Aluminium-Fensterbau). Geschäftsführer war ausweislich der Bilanzberichte zum 31.12.2006 und 31.12.2007 der Antragsteller. Persönlich haftende Gesellschafterin war die ... Ltd., Birmingham (im Folgenden: Ltd.), die vom Antragsteller vertreten wurde. Kommanditist war R. B. mit einer Einlage von 100,00 EUR. Am 14.07.2008 wurden die Auflösung der KG und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen. Am 20.08.2008 wurde auch die Ltd. aufgelöst.

Am 07.07.2008 erhielt die Antragsgegnerin vom Finanzamt Bamberg die Mitteilung für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 04.07.2008. Danach wurde gegenüber der KG ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 37.700,00 EUR der Gewerbesteuermessbetrag auf 144,00 EUR festgesetzt. Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.07.2008 gegenüber der KG die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2006 auf 561,00 EUR fest. Dagegen erhob die KG Widerspruch mit der Begründung, der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid müsse aufgrund einer Bilanzberichtigung geändert werden, was aller Voraussicht nach eine Gewerbesteuer von 0,00 EUR ergeben werde. Daraufhin stundete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.09.2008 den Gewerbesteueranspruch.

Nach Erhalt einer geänderten Gewerbesteuermessbetragsmitteilung für 2006 vom 26.11.2008 am 28.11.2008, wonach gegenüber der KG ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 151.454,00 EUR der Gewerbesteuermessbetrag auf 5.145,00 EUR festgesetzt wurde, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 09.01.2009 gegenüber der KG die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2006 auf insgesamt 20.065,00 EUR (561,00 EUR + 19.504,00 EUR) sowie Zinsen in Höhe von 877,00 EUR fest. Gleichzeitig verfügte sie unter dem 09.01.2009 für Gewerbesteuer und Zinsen die Aussetzung der Vollziehung, weil das Finanzamt Bamberg auf den Einspruch der KG gegen den geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 26.11.2008 mit Bescheid vom 12.12.2008 die Vollziehung ausgesetzt hatte.

Nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamtes Bamberg vom 11.04.2012 am 13.04.2012, dass die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung vom 26.11.2008 am 30.04.2012 beendet sei, teilte die Antragsgegnerin der KG mit Schreiben vom 13.04.2012 mit, dass auch die Aussetzung der Vollziehung vom 09.01.2009 mit Wirkung zum 30.04.2012 beendet werde und am 02.05.2012 die Gewerbesteuer in Höhe von 20.065,00 EUR und Nachzahlungszinsen in Höhe von 877,00 EUR zur Zahlung fällig seien. Ferner setzte sie mit Bescheid vom 14.05.2012 gegenüber der KG Aussetzungszinsen in Höhe von 3.826,00 EUR mit Fälligkeit zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fest.

Mit Schreiben vom 21.10.2013 teilte die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Bayreuth den Rechtsanwälten/Steuerberatern der KG mit, dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 26.11.2008 liege der geänderte Bilanzbericht zum 31.12.2006 zugrunde, in dem Löhne und Gehälter in Höhe von 135.162,48 EUR (Gehälter: 84.500,00 EUR; Tantiemen: 50.000,00 EUR; Pausch. Steuer: 662,48 EUR) als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Wie die nunmehrigen Ermittlungen ergeben hätten, setzte sich der Personalaufwand „Löhne und Gehälter“ im Wesentlichen aus 29.500,00 EUR Bruttoarbeitslohn für den Antragsteller und „sonst. st.-freien Bezügen“ an den Antragsteller in Höhe von 55.000,00 EUR zusammen. Bei dem Betrag von 55.000,00 EUR handele es sich um die an den Antragsteller in 2007 ausgezahlte Tantieme. Ein weiterer Betriebsausgabenabzug einer „Tantieme“ in Höhe von 50.000,00 EUR – wie im Bilanzbericht ausgewiesen – sei nicht gegeben. Es sei beabsichtigt, dem Finanzamt Bamberg diesen Sachverhalt mit der Bitte um weitere Veranlassung mitzuteilen.

Daraufhin änderte das Finanzamt Bamberg mit Bescheid vom 02.04.2014 den Bescheid vom 26.11.2008 und setzte den Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.454,00 EUR endgültig auf 7.645,00 EUR fest. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung am 03.04.2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der KG mit Bescheid vom 11.04.2014 die Gewerbesteuer für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2006 auf 29.815,00 EUR (20.065,00 EUR + 9.750,00 EUR) sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 4.387,00 EUR (877,00 EUR + 3.510,00 EUR) fest, wobei die weiteren Beträge von 9.750,00 EUR und 3.510,00 EUR am 14.05.2014 fällig wurden.

Nach entsprechender Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 27.10.2014 nahm ihn die Antragsgegnerin mit Haftungsbescheid vom 18.11.2014 als Haftungsschuldner in Anspruch (Ziffer 1) und forderte ihn auf, den Haftungsbetrag in Höhe von insgesamt 38.028,00 EUR bis spätestens zum 22.12.2014 auf das angegebene Konto zu überweisen (Ziffer 2).

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

GewSt-Abschlusszahlung 2006

9.750,00 EUR

fällig seit 14.05.2014

Nachzahlungszinsen 2006

3.510,00 EUR

fällig seit 14.05.2014

GewSt-Abschlusszahlung 2006

20.065,00 EUR

fällig seit 02.05.2012

Nachzahlungszinsen 2006

877,00 EUR

fällig seit 02.05.2012

Aussetzungszinsen zur GewSt 2006

3.826,00 EUR

fällig seit 01.06.2012

Summe

38.028,00 EUR

In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, die KG sei unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterhin als materiell rechtlich existent zu behandeln, bis alle Rechtsbeziehungen, wozu auch das Steuerschuldverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Antragsgegnerin gehöre, abgewickelt seien. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-Ltd. der KG auch deren Geschäftsführer, da die Ltd. nur durch natürliche Personen im Rechtsverkehr handeln könne. Die KG sei wegen der oben genannten Steuer- und Nebenforderungen zuletzt am 11.06.2014 schriftlich gemahnt worden; Zahlung habe von der KG nicht erlangt werden können. Deshalb werde der Antragsteller für die oben genannten offenen Beträge der KG persönlich in Haftung genommen. Er habe es zumindest grob fahrlässig versäumt, Steuerrückstellungen für die am 31.12.2006 entstandene Gewerbesteuer 2006 zu bilden, eine umfassende und richtige Gewerbesteuererklärung für 2006 abzugeben und die Steueransprüche der Stadt Bamberg zu begleichen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen seinen Pflichtverletzungen und dem steuerlichen Schaden – hier die fehlende Realisierbarkeit der Steuer- und Nebenforderungen der Stadt Bamberg für 2006 in Höhe von 38.028,00 EUR gegenüber der KG – liege vor. Das Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers sei angesichts der Verpflichtung der Antragsgegnerin, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben, pflichtgemäß ausgeübt worden. Der andere mögliche Haftungsschuldner R. B. sei als haftungsbeschränkter Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100,00 EUR nicht heranziehbar. Die Summe der Aktiva im Bilanzbericht der KG zum 31.12.2006 habe 397.390,33 EUR betragen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der KG (Bilanzbericht zum 31.12.2007, Stand: 22.04.2008) sei noch ein Vermögen (Aktiva) für 2007 in Höhe von 45.497,75 EUR ausgewiesen gewesen. Somit seien noch ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen, welche zur Deckung der Steuerschulden der KG ausgereicht hätten. Einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, insbesondere wohin diese Mittel geflossen seien, habe der Antragsteller nicht geführt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Steuerberaters vom 25.11.2014 Widerspruch. Mit weiterem Schreiben seines Steuerberaters vom 29.11.2014 beantragte er die Aussetzung der Vollziehung und begründete den Widerspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist, der umfassenden und korrekten Pflichterfüllung durch den Antragsteller und rein vorsorglich mit fehlendem Verschulden.

Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2014 ab.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2015, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 28.01.2015, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der Antragsteller sei Geschäftsführer der KG in der Zeit vom 23.02.2006 bis 15.12.2007 gewesen. Aufgrund der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Bamberg vom 04.07.2008, 26.11.2008 und 02.04.2014 seien für die KG Gewerbesteuer und Nebenforderungen für 2006 in Höhe von 38.028,00 EUR bestandskräftig festgesetzt worden. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides betrage vier Jahre und habe am 31.12.2011 geendet. Auch unter Berücksichtigung einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 AO sei spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ferner fehle es an der erforderlichen Pflichtverletzung, da der Antragsteller seiner Verpflichtung nachgekommen sei, die steuerlichen Angelegenheiten der KG zu erledigen. So habe der Antragsteller die Jahresabschlüsse der KG nach den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß aufgestellt. Schließlich sei auch kein Verschulden des Antragstellers ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03.02.2015 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die ausführliche Begründung, warum ihres Erachtens keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen, wird verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Gemäß § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, der schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn – wie hier – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt, weil der angefochtene Bescheid die Anforderung von öffentlichen Abgaben zum Gegenstand hat. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt, weil die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 29.11.2014 mit Schreiben vom 08.12.2014 abgelehnt hat.

b) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann aber nicht angeordnet werden, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 18.11.2014 bestehen.

(1) Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Satz 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, also auch die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Unstreitig gehört der Antragsteller als Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-Ltd. der KG zu den in § 34 AO bezeichneten Personen. Auch das Bestehen von Ansprüchen aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis zwischen der KG und der Antragsgegnerin auf Grund der bestandskräftigen Gewerbesteuer- und Zinsfestsetzungen mit Bescheiden vom 25.07.2008, 09.01.2009, 14.05.2012 und 11.04.2014 wird nicht bestritten.

Nach summarischer Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller ihm auferlegte Pflichten vorsätzlich verletzt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO hatte der Antragsteller die steuerlichen Pflichten der KG zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Demgemäß hätte er zum Fälligkeitszeitpunkt 02.05.2012 gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.04.2012 die Gewerbesteuer aus den Bescheiden vom 25.07.2008 und 09.01.2009 in Höhe von 20.065,00 EUR sowie die Zinsen aus dem Bescheid vom 09.01.2009 in Höhe von 877,00 EUR entrichten müssen, nachdem mit Schreiben vom 13.04.2012 die Aussetzung der Vollziehung zum 30.04.2012 beendet worden war. Ferner hätte er die zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vom 14.05.2012 fällig gewordenen Aussetzungszinsen in Höhe von 3.826,00 EUR entrichten müssen. Schließlich waren am 14.05.2014 die Differenz zwischen der vorläufig und der mit Bescheid vom 11.04.2014 endgültig festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von 9.750,00 EUR sowie die weiteren mit Bescheid vom 11.04.2014 festgesetzten Zinsen in Höhe von 3.510,00 EUR fällig und hätten vom Antragsteller entrichtet werden müssen. Indem der Antragsteller nicht dafür gesorgt hat, dass diese Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis bei Fälligkeit erfüllt werden, hat er vorsätzlich die ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO auferlegte Pflicht verletzt.

Die gemäß § 69 Satz 1 AO erforderliche Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Nichtentrichtung durch den Antragsteller und der Nichterfüllung der Ansprüche der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung gegeben, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der KG keine ausreichenden Mittel zur Begleichung dieser Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätten.

(2) Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides vom 18.11.2014 war noch nicht abgelaufen. Gemäß § 191 Abs. 3 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden, wobei die Festsetzungsfrist vier Jahre beträgt und mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Da der Haftungstatbestand – die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis infolge pflichtwidriger Nichtentrichtung durch den Antragsteller – in den Jahren 2012 und 2014 verwirklicht wurde, war der Erlass des Haftungsbescheides vom 18.11.2014 zulässig.

(3) Schließlich war der Erlass eines Haftungsbescheides auch nicht gemäß § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO wegen Verjährung der gegen die KG als Steuerschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) festgesetzten Steuer ausgeschlossen.

Gemäß § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung, wobei die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt und gemäß § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, nicht jedoch vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. In Betracht kommt danach nur eine Zahlungsverjährung des mit Bescheid vom 25.07.2008 festgesetzten Gewerbesteueranspruchs in Höhe von 561,00 EUR. Insoweit wurde aber die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO durch die Stundung vom 04.09.2008 und die Aussetzung der Vollziehung vom 09.01.2009 unterbrochen mit der Folge, dass gemäß § 231 Abs. 2 und 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2012, in dem die Aussetzung der Vollziehung und damit die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist begann.

(4) Nachdem die Antragsgegnerin auch das ihr eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides.

2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (ein Viertel von 38.028,00 EUR).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1)1Steuerschuldner ist der Unternehmer.2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.