Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2018 - B 1 S 18.169

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L durch das Landratsamt L … sowie gegen begleitende Anordnungen.

Der Antragsteller verzichtete am 16. Juni 2000 auf seine Fahrerlaubnis, da er am angeordneten Aufbauseminar wegen Verstößen in der Probezeit nicht teilgenommen hatte. In der Folgezeit gingen beim Landratsamt G … Anzeigen ein, die den Antragsteller als Heroinkonsumenten belasteten. Ein im Rahmen der Antragstellung auf eine Fahrerlaubnis eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten fiel negativ aus und wies regelmäßigen Drogenkonsum (Heroin) nach (Blatt 127 der Behördenakte; Stand 8. März 2004). Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 6. Juni 2007 wieder erteilt. Am 29. August 2008 wurden beim Antragsteller während einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt und eine Blutentnahme ergab den Nachweis von Morphin, Codein, Gesamtmorphin und Gesamtcodein. Der Antragsteller verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 auf seinen Führerschein (Blatt 238 der Behördenakte). Der Antragsteller wurde am 21. September 2011 vom Amtsgericht L … unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Ihm durfte vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Am 18. Juni 2015 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung C … kam am 20. August 2015 zu dem Ergebnis, dass weiterhin von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Am 21. März 2016 kam die Begutachtungsstelle für Fahreignung C … zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten, nicht vorlägen. Trotz aktenkundiger Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller daher am 23. März 2016 neu erteilt.

Am 10. Oktober 2017 ging beim Landratsamt L … eine Anzeige der Polizeiinspektion N … ein. Der Antragsteller wurde am 15. September 2017 um 21.30 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Der durchgeführte Drogenschnelltest reagierte positiv auf Amphetamin. Im Polizeibericht wurde ausgeführt, dass bei der allgemeinen Verkehrskontrolle drogentypische Merkmale beim Antragsteller festgestellt worden seien. Die Augen seien glasig gewesen und hätten geglänzt. Der Antragsteller habe einen nervösen Eindruck gemacht. Der Antragsteller habe geäußert, keine Betäubungsmittel vor Fahrantritt oder in jüngster Zeit konsumiert zu haben. Bei der Durchsuchung der Person und des Fahrzeugs hätten keine Betäubungsmittel aufgefunden werden können. Daraufhin wurde eine Blutentnahme im Klinikum N …um 22.03 Uhr durchgeführt. Laut Gutachten der Rechtsmedizin B … vom 4. Oktober 2017 konnten im Blut 12,5 ng/ml (ca. 6,1 ng/ml Amphetamin und 139 ng/ml Methamphetamin nachgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass er aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, da die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) vorliege. Die Fahrerlaubnis müsse deswegen entzogen werden. Es genüge der einmalige Konsum auch ohne Bezug zum Straßenverkehr. Eine Anordnung zur Beibringung eines weiteren Gutachtens entfalle. Dem Antragsteller werde bis zum 24. November 2017 die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 28. November 2017 äußerte die Bevollmächtigte des Antragstellers, dass dieser zwar amtsbekannt Drogen konsumiert habe. Der Antragsteller habe aber in den letzten Jahren hart an sich gearbeitet und sei jetzt „clean“. Es hätte ihn ein Vermögen gekostet, die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Er sei gerade im Begriff, eine selbständige Tätigkeit als Raumausstatter aufzubauen. Diese selbständige Tätigkeit übe er seit … aus. Am Tag der Verkehrskontrolle habe er sich in der Diskothek „C …“ in F … aufgehalten. Er habe Urlaub gehabt und 1 Radler und 2 Cola getrunken. Die Getränke seien für jedermann zugänglich auf dem Tisch gestanden. Er sei mit einer alleinerziehenden, geschiedenen Frau ins Gespräch gekommen. Im Nachhinein habe der Antragsteller aufgrund des aufdringlichen Verhaltens der Frau den Eindruck gewonnen, sie sei auf ihn angesetzt worden und habe ihm die Drogen - aufgelöst - in eines der konsumierten Getränke in der Absicht gegeben, ihn als „Neukunden“ zu gewinnen. Der Antragsteller habe an diesem Abend weder wissentlich noch willentlich Drogen konsumiert. Da die festgestellte Wirkstoffkonzentration relativ gering gewesen sei, habe er die Drogen weder geschnupft noch gespritzt. Diese seien ihm oral über die konsumierten Getränke verabreicht worden. Der Antragsteller sei schon wiederholt ohne Auffälligkeiten kontrolliert worden. Der Antragsteller sei bereit, sich regelmäßig jeder Art von Drogenscreening zu unterziehen. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2017 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte mitteilen, dass Herr … B … bezeugen könne, dass der Antragsteller keine Drogen konsumiert habe, an diesem Abend nur ein Radler und zwei Cola konsumiert habe und sich eine schwarzhaarige Frau an den Antragsteller aufdringlich herangemacht habe.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wies das Landratsamt darauf hin, dass die Blutentnahme am 15. September 2017 um 22.03 Uhr stattgefunden habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Drogen über einen so langen Zeitraum noch im Blut nachweisbar wären, weshalb von einem Konsum relativ zeitnah zur Kontrolle ausgegangen werden müsse. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Vernehmung keine Angaben zum möglichen Verdacht der Drogenbeimischung gemacht. Um zeitliche Eingrenzung des Geschehens wurde gebeten, damit ein Gutachten in Auftrag gegeben werden könne.

Darauf erwiderte die Bevollmächtigte, dass der Antragsteller davon ausgehe, dass ihm die Drogen über ein Getränk in den frühen Morgenstunden des 15. September 2017 zwischen 0.00 Uhr und 3.00 Uhr verabreicht worden seien.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wies das Landratsamt den Antragsteller darauf hin, dass an der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis festgehalten werde. Zwar sei die unwissentliche Beimischung von Drogen nicht widerlegbar. Der Antragsteller hätte dann aber eine deutlichere Wirkung der Drogen verspüren müssen, die auch während des Tages der Kontrolle angehalten hätte. Bei der Polizei habe der Antragsteller diesbezüglich keine Angaben gemacht. Im Hinblick auf seine zurückliegende Drogenproblematik könne dem Antragsteller eine gewisse Erfahrung unterstellt werden. Es sei nach Würdigung der Gesamtumstände wahrscheinlicher, dass in den Stunden vor der Verkehrskontrolle ein zeitnaher Drogenkonsum stattgefunden habe und es sich bei den Angaben des Antragstellers nur um eine Schutzbehauptung handele. Bei harten Drogen führe schon eine einmalige Einnahme zur Ungeeignetheit.

Im Ermittlungsverfahren des Amtsgerichts C … ( …) wurde ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Universitätsklinikum B … kommt in seinem Gutachten vom 5. Februar 218 zu folgenden Schlussfolgerungen:

„In der Literatur sind nach oraler Aufnahme einer üblichen Konsumdosis von 20 mg S-Methamphetamin Hydrochlorid maximale Plasma-Konzentrationen von 32,4 7,7ng/ml (7,5 3,4h nach der Aufnahme) … und 32,4 3,5 ng/ml (7,5 1,5 h nach der Aufnahme) … beschrieben. In einer weiteren Studie von … konnte nach oraler Aufnahme einer Dosis von 0,25 mg/kg S-Methamphetamin Hydrochlorid … nach 2,6-3,6 Stunden eine mittlere Peak-Plasmakonzentration von 39 ng/ml ermittelt werden. Der Einordnung der detektierten Methamphetamin-Konzentration von 139 ng/ml als „niedrige Wirkstoffkonzentration“ kann somit nicht gefolgt werden.“

Eine Beurteilung in Bezug auf orale oder intranasale Aufnahme könne nicht getroffen werden. Eine unwissentliche Aufnahme durch ein Getränk könne nicht ausgeschlossen werden. Der leicht bittere Geschmack könne durch die Art des Getränks überdeckt werden. Nach den Angaben des Antragstellers wäre aber die unwissentliche Aufnahme 20-24 Stunden vor der Blutentnahme erfolgt. Die Methamphetamin-Aufnahme müsste zu diesem Zeitpunkt deutlich über dem hier ermitteltem Wert gelegen haben und die Wirkungen wären, insbesondere wenn es sich um einen Erstkonsum handeln sollte, deutlich bemerkbar gewesen. In der Regel schließe sich in solchen Fällen eine behandlungsbedürftige Intoxikation an. Aus forensisch-toxikologischer Sicht wäre ein derartiger Geschehensablauf nicht sicher auszuschließen, könne aber einer allgemeinen Plausibilitätsprüfung nicht standhalten.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2018 (zugestellt mittels Empfangsbekenntnis am 18. Januar 2018) wurde dem Antragsteller die erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen (Nr. 1). Der Führerschein werde eingezogen und sei beim Landratsamt L … - Führerscheinstelle abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Abgabe des Führerscheins bis zum 26. Januar 2018 nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro zur Zahlung fällig (Nr. 4). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 5). Die Gebühr für den Bescheid werde auf 150,- Euro festgesetzt (Nr. 6).

Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von der Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und zwar auch dann, wenn keine Abhängigkeit bestehe. Der Konsument sei nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung könne in der Regel erst nach einjährig nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Bei dem im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Amphetamin handele es sich um ein Stoffwechselprodukt von Methamphetamin, es handele sich hierbei um Drogen im Sinne der Anlage 3 zu § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zwar sei nicht widerlegbar, dass ihm die Drogen unwissentlich beigemischt worden seien. Allerdings hätte der Antragsteller, wenn dem so gewesen wäre, eine deutlichere Wirkung der Drogen spüren müssen, die auch während des Tages der Kontrolle angehalten hätte. Im Polizeibericht seien keinerlei Angaben hierzu erwähnt worden. Auch den Polizeibeamten gegenüber sei kein Verdacht einer Drogenbeimischung geäußert worden. Dem Antragsteller könne aufgrund seiner zurückliegenden Drogenproblematik eine gewisse Erfahrung unterstellt werden. Er hätte bei dem aufdringlichen Verhalten der Frau misstrauisch und vorsichtig werden müssen. Es sei nach Würdigung der Gesamtumstände deutlich wahrscheinlicher, dass ein zeitnaher Drogenkonsum in den Stunden vor der Verkehrskontrolle stattgefunden habe bzw. dass der Antragsteller die Drogen selbst konsumiert habe und es sich bei seinen Angaben nur um eine Schutzbehauptung handele. Es sei vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zu FeV auszugehen. Es liege eine Mangel vor, der den Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen mache (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 Ziffer 9.1 zur FeV). Es sei bereits nach einmaligem Konsum von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (wird ausgeführt).

Am 30. Januar 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Führerscheinstelle des Landratsamts L … ab.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben (B 1 K 18.170) und im Wege des einstweiligen Rechtsschutz beantragen,

Die sofortige Vollziehung des Bescheids des Beklagten vom 17.01.2018, zugestellt am 18.01.2018, wird ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage wird kostenpflichtig wieder hergestellt.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die am 30.01.2018 bei dem Beklagten abgelieferte Fahrerlaubnis kostenpflichtig wieder an den Kläger herauszugeben und ihm für den Fall der bereits erfolgten Unbrauchbarmachung eine neue Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L auszustellen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei der Kontrolle gegen 21.20 Uhr durch die Polizeibeamten keine Betäubungsmittel im Auto vorgefunden worden seien. Der Antragsteller gehe davon aus, dass eine S … ihm in der Nacht vom 14. September auf den 15. September 2018 die Drogen in die konsumierten Getränke gegeben habe, um ihn als Neukunden zu gewinnen. Der Antragsteller habe weder wissentlich noch willentlich Drogen konsumiert. Da die festgestellte Wirkstoffkonzentration gering gewesen sei, sei von einer oralen Einnahme auszugehen. Der Zeuge B …könne bezeugen, dass der Antragsteller nun „clean“ sei. Der Antragsteller habe zwar am besagten Abend in der Diskothek ein Unwohlsein festgestellt, habe dies aber auf Krankheitssymptome zurückgeführt und geglaubt, etwas auszubrüten. Gegen den Bußgeldbescheid des Amtsgerichts C … habe der Kläger Einspruch eingelegt ( …). Das Amtsgericht C … habe das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. Februar 2018 in Auftrag gegeben. Der Gutachter gelange zu dem Ergebnis, dass eine unwissentliche orale Aufnahme nicht ausgeschlossen werden könne. Die Einlassung des Klägers halte einer Plausibilitätsprüfung stand, da er davon ausgegangen sei, die verspürten Symptome müssten auf eine Krankheit zurückgeführt werden.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 legte das Landratsamt …den Verwaltungsvorgang vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Behauptung des Antragstellers, ihm seien die Betäubungsmittel in das Getränk gemischt worden, als Schutzbehauptung gewertet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Herausgabe des Führerscheins bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antragsteller begehrt zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts L … vom 17. Januar 2018.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu sind zum Antragsvorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst:

a) Die Begründung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid genügt den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris).

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - mit Ausnahme von Cannabis - keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Hierzu zählt nach Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG auch das im Blut des Antragstellers gefundene Methamphetamin, dessen Konsum durch das Gutachten nachgewiesen ist. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 03.08.2016 - 11 ZB 16.966 - juris Rn. 11; B.v. 19.01.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.07.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

Der Konsum von Betäubungsmitteln, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, setzt zwar regelmäßig einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, zumal derartige Substanzen illegal und zudem nicht billig sind. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurden entsprechende Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 19.01.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 12; B.v. 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.07.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 24.03.2011 - 11 CS 11.318 - juris Rn. 9; ebenso OVG NW, B.v. 22.03.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers nicht die Annahme, dass bei ihm ein unbewusster, die Fahreignung nicht ausschließender Betäubungsmittelkonsum vorgelegen habe. Zum einen hat der Antragsteller nicht dargelegt, welchen Beweggrund die alleinerziehende S … gehabt haben soll, dem Antragsteller die Drogen unbewusst unterzumischen. Der Antragsteller kennt diese Person nicht. Auch trug er nicht vor, dass er dieser Person seine Personalien gegeben hätte. Es erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern S … den Antragsteller unter diesen Umständen hätte „anfüttern“ können, wenn sie den Antragsteller weder kennt noch weiß, wie sie ihn in Zukunft aufsuchen soll. Auch ansonsten ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb ihm diese Person heimlich Drogen in seine Getränke hätte untermischen sollen.

Zum anderen müsste nach dem Gutachten des Universitätsklinikums B … vom 5. Februar 2018 die Methamphetamin-Aufnahme deutlich über dem hier ermitteltem Wert gelegen haben und die Wirkungen wären, insbesondere wenn es sich um einen Erstkonsum handeln sollte, deutlich bemerkbar gewesen. In der Regel schließe sich in solchen Fällen eine behandlungsbedürftige Intoxikation an. Der Antragsteller gab erstmals im gerichtlichen Verfahren an, dass er sich unwohl gefühlt habe und dies auf Krankheitssymptome geschoben habe. Gegenüber der Polizei erwähnte er diesbezüglich nichts. Auch das Gericht wertet die Angaben des Antragstellers als Schutzbehauptung, da der Antragsteller auf Grund seiner Vorgeschichte Erfahrung mit Drogen hatte und angenommen werden kann, dass ihm der Unterschied zwischen einer Erkrankung und der Wirkung von Drogen durchaus bekannt sein dürfte.

Zu Recht hat das Landratsamt L …deswegen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Ihm war deswegen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass dem Landratsamt insoweit ein Ermessen zugekommen wäre.

Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Das Landratsamt hatte deshalb auch keine Veranlassung, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben.

Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Fall auch nicht in Betracht, dem Antragsteller unter Auflagen oder Maßgaben seine Fahrerlaubnis zu belassen. Es liegt hier kein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, in dem lediglich Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt (vgl. B.v. 13.12.2005 - 11 CS 05.1350 - juris Rn. 26). Vielmehr steht die Nichteignung des Antragstellers hier positiv fest.

2. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) wiederherzustellen, bleibt dieser ebenfalls ohne Erfolg. Zwar hat sich diese Anordnung nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Ablieferung des Führerscheins erledigt, sondern stellt einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 06.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.02.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22). Jedoch ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen, nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist.

3. Soweit der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG), kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn durch die mittlerweile erfolgte Abgabe des Führerscheins hat sich die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung erledigt. Da die Behörde auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie beabsichtigt, das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 06.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 10; B.v. 26.04.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 13 m.w.N.). Auch in der Sache ist bzw. war die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG basierende Zwangsgeldandrohung außerdem rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen bleibt der Antrag, soweit er darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Führerschein wieder zurückzugeheben, gleichfalls ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob für einen solchen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörde ihren Pflichten, die sie bei einem erfolgreichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs treffen, nicht nachkommen werde (vgl. VG Augsburg, B.v.15.02.2017 - Au 7 S 16.1749 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 12.03.2007 - 11 CS 06.2028 - juris Rn. 16), kann der Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aber nur dann Erfolg haben, wenn der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

5. Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 11 CS 17.953

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 11 CS 15.2403

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 11 CS 13.2281

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2017 - Au 7 S 16.1749

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1971 geborene Antragsteller

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Coburg an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am 9. Dezember 2015 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit in das Bezirksklinikum Obermain eingeliefert. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, er befinde sich in einer sehr depressiven Phase und habe suizidale Absichten geäußert. Diese habe er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. In dem ihm hierzu übersandten Formblatt gab der Antragsteller unter anderem an, er sei vom 9. bis 20. Dezember 2015 wegen Alkoholproblemen im Bezirksklinikum Obermain behandelt worden. Auf Anforderung des Antragsgegners reichte er hierzu den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21. Dezember 2015 nach (Diagnosen u. a.: Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2, Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug). Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids. Aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen. Der Antragsteller habe die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren und noch nicht wieder erlangt. Aufgrund des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Obermain, dessen Ärzte insoweit besonders qualifiziert seien, sei von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 9. Dezember 2015 weise sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Fahreignung trotz noch nicht überwundener Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller noch nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe noch nie unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Auch aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde hätten sich aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums keine hinreichenden Tatsachen für eine feststehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Vorfall vom 9. Dezember 2015, bei dem es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller sei bereit, seinen Gesundheitszustand und seine weiterhin uneingeschränkte Alkoholabstinenz durch entsprechende stichprobenartig angeordnete Urinproben untersuchen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt, dessen Beibringung er vom Antragsteller zur Abklärung etwaiger Erkrankungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 6.6 (Epilepsie), Nr. 7 (psychische [geistige] Störungen) und Nr. 8 (Alkohol) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), gefordert hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere anlassbezogen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung in der Anordnung hinreichend erläutert werden. In der Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 4. März 2016 waren allerdings sowohl die Fragestellung als auch die Erläuterung sehr knapp und allgemein gehalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, in dem er den Anlass für die Gutachtensanforderung näher dargelegt hat. Eine Erklärung für die Erstreckung der Begutachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) stützen konnte.

2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt (wenn - wie hier - sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist.

a) Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit hinreichender Gewissheit aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015, in dem unter anderem eine Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2 und ein Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug diagnostiziert wurden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Auch wenn der Entlassungsbericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, bestehen an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirksklinikums Obermain gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen (http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pages/html/obermain/klinik_psycho/suchterkrankungen.html). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort knapp zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B. v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizeibediensteten beim Antragsteller vor dessen Unterbringung aufgrund eines freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests einen Wert von 1,54 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 ‰) festgestellt haben. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 160; Beurteilungskriterien, Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B. v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14). Ob es sich dabei, wie der Antragsteller vorbringt, um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt hat, ist unerheblich. Blutalkoholkonzentrationen in dieser Größenordnung erreichen nur Personen, die durch häufigen Alkoholkonsum in erheblichen Mengen eine hohe Giftfestigkeit entwickelt haben. Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2016 an den Antragsgegner, er habe an jenem Abend lediglich drei Flaschen Bier getrunken, kann die festgestellte Atemalkoholkonzentration nicht ansatzweise erklären und spricht für die auch im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums beschriebene Bagatellisierung der Alkoholproblematik und fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers.

b) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Anlage 4 Nr. 8.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV). Der Antragsteller hat jedoch dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain zufolge die medizinisch dringend indizierte Entwöhnungsbehandlung „strikt abgelehnt“. Er habe sich deutlich bagatellisierend und wenig krankheitseinsichtig gezeigt. Abgesehen davon, dass er eine einjährige Alkoholabstinenz bisher nicht nachgewiesen hat, sind die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Abklärung auch wegen der fehlenden erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung hier nicht gegeben.

3. Der Antragsgegner hat schließlich auch die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid zwar knapp, aber den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch entsprechend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 13; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Zu Recht weist der Antragsgegner insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen insoweit auch keine Besonderheiten auf.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen Nummer 2 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller baldmöglichst seinen Führerschein zurückzugeben bzw. einen Ersatzführerschein auszustellen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. November 2016, mit dem ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M entzogen und ihn unter Androhung eines Zwangsgelds und Fristsetzung zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet hatte. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle wegen der von ihm begangenen und mit 8 Punkten registrierten Verkehrsverstöße gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei mit Schreiben vom 7. November 2013 beim Stand von 9 Punkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) und mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beim Stand von 6 Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) verwarnt worden. Erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis erst am oder nach dem 5. Dezember 2014, fänden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung auch dann Anwendung, wenn der Tattag einer Zuwiderhandlung, die vor dem Ergreifen dieser Maßnahme begangen und der Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ergreifen dieser Maßnahme bekannt geworden sei, vor dem 5. Dezember 2014 liege. Diese Zuwiderhandlung sei punktmäßig zu berücksichtigen. Eine nach dem Erreichen von 8 Punkten eintretende Tilgung sei für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Der Führerschein sei nach § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV unverzüglich abzuliefern; die Verpflichtung sei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV sofort vollziehbar.

Am 2. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.

Am 22. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2017 ablehnte. In den Gründen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und weiter ausgeführt, das nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Die fehlerhafte Ersatzzustellung der dem Antragsteller an seine vormalige Wohnanschrift im Elternhaus zugestellten Verwarnung sei durch tatsächlichen Zugang geheilt worden. Er habe bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Punkteabbau im Einzelunterricht gestellt und die für die Verwarnung angefallenen Verwaltungskosten bezahlt. Am 30. Juli 2015 habe er beim Stand von 6 Punkten eine weitere Verwarnung erhalten. Da bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Tattag, hier den 19. Juli 2015, abzustellen sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auch solche Punkte berücksichtigen dürfen, die seit dem 25. September 2015 tilgungsreif und seit dem 25. September 2016 gelöscht seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG blieben spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses und begründet dies unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen damit, dass die Ersatzzustellung der ersten Verwarnung im November 2013 fehlerhaft sei und das Verwaltungsgericht in der Beibehaltung der elterlichen Wohnadresse im Melderegister zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch gesehen habe. Zudem habe es nicht zur Kenntnis genommen, dass zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. Mai 2013 und 16. Mai 2013 begangenen Taten gelöscht gewesen seien. Sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefrist seien abgelaufen, letztere mit Ablauf des 25. September 2016. Nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 12 ME 240/16 – komme es hinsichtlich der Verwertung von Eintragungen zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Tattagsprinzip gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG als lex specialis das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot verdränge. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG beziehe sich auf Tilgungen und könne nicht auf Verringerungen des Punktestands durch Löschungen übertragen werden.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie sei bereits unzulässig, weil ihr ein bestimmter Antrag und eine Begründung fehlten, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sowie unbegründet. Hinsichtlich der Zustellung der Verwarnung vom 7. November 2013 habe sich der Antragsteller nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Einbeziehung von seit dem 25. September 2016 tilgungsreifen bzw. gelöschten Punkten wegen § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG nicht zu beanstanden sei. Der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Es gelte das Tattagsprinzip, nach dem spätere Veränderungen des Punktestands für die Fahrerlaubnisentziehung irrelevant seien. In Bezug auf ältere Punkte stelle § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG ausdrücklich klar, dass bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt würden, wenn deren Tilgungsfrist zum Datum der letzten Tat noch nicht abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat am 19. Mai 2015 seien aber weder die Tilgungsnoch die Überliegefrist für die hier in Rede stehenden Taten abgelaufen. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG enthalte eine weitere klarstellende Regelung. Das Tattagsprinzip werde auch nicht durch das Verwertungsverbot durchbrochen. Es überzeuge nicht, zwischen der endgültigen Löschung und der Tilgung zu unterscheiden. Tilgung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG sei mit Löschung gleichzusetzen. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift stehe in Widerspruch zu der Auslegung, dass eine nach dem Tattag eintretende Löschung entgegen dem Tattagsprinzip zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragung führen würde. Selbst wenn man hier einen Widerspruch zwischen § 4 Abs. 5 und § 29 Abs. 7 StVG annehme, sei § 4 Abs. 5 StVG als spezieller anzusehen. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Überliegefrist lasse sich ohne weiteres auch damit begründen, dass hierdurch verhindert werden solle, dass Alteintragungen bei Abrufen des aktuellen Registerauszuges nicht mehr auftauchen und deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde schlicht übersehen würden. Die Ausführungen würden auch hinsichtlich einer Aktualisierung der Tabelle gem. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG gelten. Eine Tilgung bzw. Löschung von Punkten für Taten vor dem 1. Mai 2014 und eine ggf. vorzunehmende Aktualisierung sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem Datum der letzten Tat vom 19. Juli 2015, als der Antragsteller acht Punkte erreicht habe, nicht angezeigt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist die Beschwerde unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Es genügt allerdings, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdefrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (Happ, a.a.O.). Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 146 Rn. 49, § 124a Rn. 13c).

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid beantragt, was nach der Interessenlage des Antragstellers dahin ausgelegt werden kann (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der von Gesetzes wegen fehlenden (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016 [BGBl I S. 1217], Art. 21a VwZVG) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung begehrt sowie die Feststellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, dass die Klage gegen Nummer 2 des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der Antragsgegnerin nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist entgegen ihrer Ansicht nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), sofort vollziehbar, so dass der Klage insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2010 – 8 C 21/09 – BVerwGE 138, 1 ff. = juris Rn. 29 m.w.N.; allgemein zu § 80 Abs. 1 VwGO: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 153) und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann (Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 154; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 66; vergleichbar die Rechtslage bei Nebenverfügungen zum gemäß § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: BayVGH, B.v. 4.3.2017 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Geht eine Behörde wie hier irrtümlich von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 109; Schoch, a.a.O. Rn. 354 ff.). Auch hat sich Nummer 2 des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Weiter ist dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, dass er die Herausgabe seines Führerscheins begehrt, also gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog die Aufhebung der sog. faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung, die eine freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts miteinschließt (vgl. Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 344, 356; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 4 CS 11.1116 – juris Rn. 14; B.v. 6.7.1990 – 7 CS 90.1090 – NVwZ-RR 1990, 639 f. = juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde erledigt, nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb etwas anderes, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Nebenverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog hat und ihm der Führerschein wieder auszuhändigen bzw. ein Ersatzführerschein auszustellen ist. Denn die Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid ist mit der faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung „verbraucht“ und würde im Rahmen einer neuerlichen Vollstreckung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

3. In der Sache hat die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, Erfolg.

a) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eingehalten und die Zustellung der schriftlichen Verwarnung vom 7. November 2013 (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) nach der gescheiterten Ersatzzustellung an den vormaligen Wohnsitz im Elternhaus gemäß Art. 9 VwZVG durch tatsächlichen Zugang geheilt worden ist. Auch nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller die seiner Mutter am 12. November 2013 ausgehändigte Verwarnung tatsächlich erhalten. Denn er ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Verwarnung in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde gefolgt, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister abzubauen, und hat sinngemäß einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Einzelseminar gestellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Behauptung glaubhaft ist, er habe die Überweisung der Verwarnungsgebühr am 2. Dezember 2013 nicht veranlasst, obgleich er als Auftraggeber in den Buchungsdaten aufscheint. Ferner ist somit nicht entscheidungserheblich, ob die Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes im Melderegister trotz langjährigen anderweitigen Wohnsitzes einen Rechtsmissbrauch darstellt und ob die hierfür zitierte Rechtsprechung diese Rechtsmeinung trägt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt.

b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird sich jedoch voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zum Entscheidungszeitpunkt dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Dem steht nicht das in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagsprinzip entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist.

Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (n.F.) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die vom Antragsteller am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. und 16. Mai 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind bis zum Ablauf des 30. April 2014, hier bis 11. Oktober 2013, im Verkehrszentralregister gespeichert worden. Für ihre Tilgungsreife ist der am 15. Mai 2013 begangene Rotlichtverstoß maßgeblich, der vor Inkrafttreten der neuen Punkteregelung zum 1. Mai 2014 zuletzt rechtskräftig geahndet worden ist, nämlich am 25. September 2013. Er war nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG in der vom 1. Januar bis 20. Juni 2013 geltenden Fassung in zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, also am 25. September 2015, zu tilgen. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 StVG a.F. (nunmehr § 29 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG) wäre dieser Verkehrsverstoß nach einer sog. Überliegefrist von einem weiteren Jahr, also am 25. September 2016, zu löschen gewesen.

Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, darunter die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zeitlich nach Ablauf der Überliegefrist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten entzogen. Hierin ist ein Verstoß gegen das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ohne Einschränkungen angeordnete Verwertungsverbot zu sehen.

Die Regelungen zur Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestandes im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die nach Eintritt der Tilgungsreife, nämlich nach Ablauf der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 22.2.2017 – 12 ME 240/16 – juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass „bei der jetzt vorgesehenen Lösung“ „dieses Risiko geringer“ (BT-Drs. 17/12636, 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Dies impliziert aber, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagsprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.

Die von der Antragsgegnerin angeführten, zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Senats und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind auf das neu geregelte Verwertungsverbot, das anders als vordem nicht mehr an den Eintritt der Tilgungsreife, sondern an die Löschung anknüpft, nicht übertragbar. Die Neuregelung unterscheidet nunmehr zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife, mit der eine Verwertung eingeschränkt zulässig bleibt (vgl. § 29 Abs. 6 StVG), und der Löschung, mit der eine Verwertung zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausdrücklich unzulässig ist.

4. Da die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis somit voraussichtlich Erfolg haben wird, war ferner festzustellen, dass die Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein baldmöglichst zurückzugeben bzw. – falls sie diesen bereits unbrauchbar gemacht hat – einen Ersatzführerschein auszustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet.

III.

Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt,

1. sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten;

2. a) innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihren Bevollmächtigten mit einem Facharzt für Rechtsmedizin, einem Arzt des bayerischen öffentlichen Gesundheitsdienstes oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bzw. dem Rechtsträger dieser Begutachtungsstelle) einen Vertrag mit dem in den Gründen dieses Beschlusses vorgegebenen Inhalt zu schließen und dem Landratsamt K. hiervon eine Ablichtung zukommen zu lassen;

b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen.

IV.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel der Antragstellerin, zu zwei Dritteln dem Antragsgegner zur Last.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2009 mit 2,43 Promille Alkohol im Blut wurde der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu erteilt. Ein von ihr vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 4. November 2011 war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine alkoholabstinente Lebensweise im Fall der Antragstellerin für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei. Die Antragstellerin hatte bei der Begutachtung angegeben, keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen und dies auch künftig zu unterlassen.

Im April 2013 meldete der Ehemann der Antragstellerin bei der Polizei, dass sie seit Tagen alkoholisiert sei. Der Hausarzt habe bereits eine Überweisung zur Entgiftung geschrieben. Nachdem sie sich nicht freiwillig dorthin begeben wolle, werde um Einweisung der Antragstellerin durch die Polizei gebeten. Nach Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort, war die Antragstellerin tatsächlich alkoholisiert, eine Einweisung unterblieb aber, weil nach Einschätzung der Polizisten keine Eigen- oder Fremdgefährdung erkennbar war.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 6. September 2013 wurde ihr deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen erhob sie Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 18. Oktober 2013 ab. Das Landratsamt sei zutreffend von Tatsachen ausgegangen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liege bei Alkoholauffälligkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, nur dann vor, wenn weitere Umstände Zweifel am Trennungsvermögen des Betroffenen zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme rechtfertigten. Dies sei in der Zusammenschau der Alkoholfahrt aus dem Jahr 2009, der Begutachtung aus dem Jahr 2011 und des Vorfalls im April 2013 der Fall. Die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV seien gegeben. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens habe die Behörde zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung der Antragstellerin geschlossen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass die Fachklinik, in der sie sich nach dem Vorfall 2013 stationär habe behandeln lassen, nicht nur von Alkoholmissbrauch, sondern sogar von einer Suchterkrankung, also von Alkoholabhängigkeit ausgehe.

Mit Ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen weiterer Umstände ausgegangen, die eine Gutachtensanforderung rechtfertigten, obwohl ihre Alkoholisierung im April 2013 nicht mit einer Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang gestanden habe. Weder sei sie bei ihrem Abstinenzrückfall erheblich alkoholisiert noch aggressiv gewesen. Es habe keine Ausfallerscheinungen oder Hinweise auf Kontrollverlust gegeben. Dass sie sich kurz nach dem Vorfall freiwillig in Behandlung begeben habe, belege ihre Steuerungsfähigkeit und ihre Bereitschaft, die Dinge nach dem Abstinenzrückfall in den Griff zu bekommen. Auch habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Thematik befasst, dass etwaige Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin durch geeignete Auflagen ausgeräumt werden könnten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV wohl nicht gedeckt ist.

Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol Vol. 51, S. 36 m. w. N.). Es müssten also im Fall der Antragstellerin Tatsachen die Annahme begründen, dass sie das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann. Das Landratsamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht Bayreuth haben solche Tatsachen darin erblickt, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille unternommen hat, ihr in dem 2011 vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten attestiert wurde, dass eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei und sie diese Abstinenz nicht eingehalten hat.

Auch in der Zusammenschau genügen diese Umstände indes wohl nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246- SVR, 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B. v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093). Im Fall der Antragstellerin sind solche Umstände, nicht ersichtlich. Ihr Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die sie später i. Ü. doch angetreten hat, genügen wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme ist dadurch nicht belegt.

Allerdings stellt die ärztliche Bescheinigung der Fachklinik ... vom 13. September 2013 eine Tatsache dar, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin begründet. Hiernach befand sie sich für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung der Fachklinik für suchtkranke Frauen. Es ist in der Bescheinigung ausdrücklich von der Suchterkrankung der Antragstellerin die Rede. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV dürfte hiernach gerechtfertigt sein, auch wenn das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. November 2011 noch zu dem Ergebnis kam, dass bei der Antragstellerin keine Alkoholabhängigkeit bestehe.

2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt deshalb zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung von Auflagen.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung von Auflagen wiederherzustellen. Unter Abwägung des Interesses des Antragstellerin, weiter von ihrer aufgrund einer wohl fehlerhaften Gutachtensanordnung entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie am Schutz unbeteiligter Dritter erscheint es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, die Antragstellerin durch die verfügten Auflagen zu engmaschigen Abstinenznachweisen zu verpflichten, zumal im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2011 absolute Alkoholabstinenz der Antragstellerin gefordert wird und ihre Fahreignung bei konsequentem Gesetzesvollzug in absehbarer Zeit erneut auf dem Prüfstand stehen wird. In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, wird der Inhalt des Vertrages, den die Antragstellerin nach der Nummer III. 2 des Tenors dieses Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt festgelegt:

a) Der Arzt hat die Antragstellerin innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung der Antragstellerin über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

b) Der Arzt hat sich, sofern ihm die Antragstellerin nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität der Erschienenen zu vergewissern.

c) Die Antragstellerin hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der sie hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens a) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem von der Antragstellerin - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens a) das Landratsamt K. hierüber zu informieren.

d) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes zu beziehen. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und zusätzliche, der Antragstellerin zu entnehmende Proben (ggfs. auch Haare) analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Alkohol durch die Antragstellerin sicher auszuschließen.

e) Die Befunde der Urin- sowie etwaiger Blut- und/oder Haaruntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Blut- oder Haarentnahme oder Urinabgabe (z. B. klinische Auffälligkeiten der Antragstellerin) sind der Behörde mitzuteilen.

f) Die Antragstellerin hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.

Sollte die Antragstellerin den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, kann der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen.

3. Soweit die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheidstenors beantragt war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Erfolg hat sie dagegen auch, was die Verpflichtung angeht, den Führerschein abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV), die nach der Rechtsprechung des Senats dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - die Entziehungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV). Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Hauptsacheklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 6. September 2013 überwiegende Erfolgsaussichten hat. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er von der Antragstellerin abgegeben wurde, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen Nummer 2 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller baldmöglichst seinen Führerschein zurückzugeben bzw. einen Ersatzführerschein auszustellen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. November 2016, mit dem ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M entzogen und ihn unter Androhung eines Zwangsgelds und Fristsetzung zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet hatte. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle wegen der von ihm begangenen und mit 8 Punkten registrierten Verkehrsverstöße gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei mit Schreiben vom 7. November 2013 beim Stand von 9 Punkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) und mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beim Stand von 6 Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) verwarnt worden. Erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis erst am oder nach dem 5. Dezember 2014, fänden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung auch dann Anwendung, wenn der Tattag einer Zuwiderhandlung, die vor dem Ergreifen dieser Maßnahme begangen und der Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ergreifen dieser Maßnahme bekannt geworden sei, vor dem 5. Dezember 2014 liege. Diese Zuwiderhandlung sei punktmäßig zu berücksichtigen. Eine nach dem Erreichen von 8 Punkten eintretende Tilgung sei für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Der Führerschein sei nach § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV unverzüglich abzuliefern; die Verpflichtung sei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV sofort vollziehbar.

Am 2. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.

Am 22. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2017 ablehnte. In den Gründen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und weiter ausgeführt, das nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Die fehlerhafte Ersatzzustellung der dem Antragsteller an seine vormalige Wohnanschrift im Elternhaus zugestellten Verwarnung sei durch tatsächlichen Zugang geheilt worden. Er habe bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Punkteabbau im Einzelunterricht gestellt und die für die Verwarnung angefallenen Verwaltungskosten bezahlt. Am 30. Juli 2015 habe er beim Stand von 6 Punkten eine weitere Verwarnung erhalten. Da bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Tattag, hier den 19. Juli 2015, abzustellen sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auch solche Punkte berücksichtigen dürfen, die seit dem 25. September 2015 tilgungsreif und seit dem 25. September 2016 gelöscht seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG blieben spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses und begründet dies unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen damit, dass die Ersatzzustellung der ersten Verwarnung im November 2013 fehlerhaft sei und das Verwaltungsgericht in der Beibehaltung der elterlichen Wohnadresse im Melderegister zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch gesehen habe. Zudem habe es nicht zur Kenntnis genommen, dass zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. Mai 2013 und 16. Mai 2013 begangenen Taten gelöscht gewesen seien. Sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefrist seien abgelaufen, letztere mit Ablauf des 25. September 2016. Nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 12 ME 240/16 – komme es hinsichtlich der Verwertung von Eintragungen zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Tattagsprinzip gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG als lex specialis das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot verdränge. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG beziehe sich auf Tilgungen und könne nicht auf Verringerungen des Punktestands durch Löschungen übertragen werden.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie sei bereits unzulässig, weil ihr ein bestimmter Antrag und eine Begründung fehlten, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sowie unbegründet. Hinsichtlich der Zustellung der Verwarnung vom 7. November 2013 habe sich der Antragsteller nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Einbeziehung von seit dem 25. September 2016 tilgungsreifen bzw. gelöschten Punkten wegen § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG nicht zu beanstanden sei. Der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Es gelte das Tattagsprinzip, nach dem spätere Veränderungen des Punktestands für die Fahrerlaubnisentziehung irrelevant seien. In Bezug auf ältere Punkte stelle § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG ausdrücklich klar, dass bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt würden, wenn deren Tilgungsfrist zum Datum der letzten Tat noch nicht abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat am 19. Mai 2015 seien aber weder die Tilgungsnoch die Überliegefrist für die hier in Rede stehenden Taten abgelaufen. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG enthalte eine weitere klarstellende Regelung. Das Tattagsprinzip werde auch nicht durch das Verwertungsverbot durchbrochen. Es überzeuge nicht, zwischen der endgültigen Löschung und der Tilgung zu unterscheiden. Tilgung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG sei mit Löschung gleichzusetzen. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift stehe in Widerspruch zu der Auslegung, dass eine nach dem Tattag eintretende Löschung entgegen dem Tattagsprinzip zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragung führen würde. Selbst wenn man hier einen Widerspruch zwischen § 4 Abs. 5 und § 29 Abs. 7 StVG annehme, sei § 4 Abs. 5 StVG als spezieller anzusehen. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Überliegefrist lasse sich ohne weiteres auch damit begründen, dass hierdurch verhindert werden solle, dass Alteintragungen bei Abrufen des aktuellen Registerauszuges nicht mehr auftauchen und deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde schlicht übersehen würden. Die Ausführungen würden auch hinsichtlich einer Aktualisierung der Tabelle gem. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG gelten. Eine Tilgung bzw. Löschung von Punkten für Taten vor dem 1. Mai 2014 und eine ggf. vorzunehmende Aktualisierung sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem Datum der letzten Tat vom 19. Juli 2015, als der Antragsteller acht Punkte erreicht habe, nicht angezeigt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist die Beschwerde unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Es genügt allerdings, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdefrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (Happ, a.a.O.). Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 146 Rn. 49, § 124a Rn. 13c).

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid beantragt, was nach der Interessenlage des Antragstellers dahin ausgelegt werden kann (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der von Gesetzes wegen fehlenden (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016 [BGBl I S. 1217], Art. 21a VwZVG) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung begehrt sowie die Feststellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, dass die Klage gegen Nummer 2 des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der Antragsgegnerin nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist entgegen ihrer Ansicht nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), sofort vollziehbar, so dass der Klage insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2010 – 8 C 21/09 – BVerwGE 138, 1 ff. = juris Rn. 29 m.w.N.; allgemein zu § 80 Abs. 1 VwGO: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 153) und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann (Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 154; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 66; vergleichbar die Rechtslage bei Nebenverfügungen zum gemäß § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: BayVGH, B.v. 4.3.2017 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Geht eine Behörde wie hier irrtümlich von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 109; Schoch, a.a.O. Rn. 354 ff.). Auch hat sich Nummer 2 des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Weiter ist dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, dass er die Herausgabe seines Führerscheins begehrt, also gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog die Aufhebung der sog. faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung, die eine freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts miteinschließt (vgl. Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 344, 356; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 4 CS 11.1116 – juris Rn. 14; B.v. 6.7.1990 – 7 CS 90.1090 – NVwZ-RR 1990, 639 f. = juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde erledigt, nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb etwas anderes, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Nebenverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog hat und ihm der Führerschein wieder auszuhändigen bzw. ein Ersatzführerschein auszustellen ist. Denn die Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid ist mit der faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung „verbraucht“ und würde im Rahmen einer neuerlichen Vollstreckung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

3. In der Sache hat die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, Erfolg.

a) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eingehalten und die Zustellung der schriftlichen Verwarnung vom 7. November 2013 (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) nach der gescheiterten Ersatzzustellung an den vormaligen Wohnsitz im Elternhaus gemäß Art. 9 VwZVG durch tatsächlichen Zugang geheilt worden ist. Auch nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller die seiner Mutter am 12. November 2013 ausgehändigte Verwarnung tatsächlich erhalten. Denn er ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Verwarnung in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde gefolgt, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister abzubauen, und hat sinngemäß einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Einzelseminar gestellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Behauptung glaubhaft ist, er habe die Überweisung der Verwarnungsgebühr am 2. Dezember 2013 nicht veranlasst, obgleich er als Auftraggeber in den Buchungsdaten aufscheint. Ferner ist somit nicht entscheidungserheblich, ob die Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes im Melderegister trotz langjährigen anderweitigen Wohnsitzes einen Rechtsmissbrauch darstellt und ob die hierfür zitierte Rechtsprechung diese Rechtsmeinung trägt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt.

b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird sich jedoch voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zum Entscheidungszeitpunkt dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Dem steht nicht das in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagsprinzip entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist.

Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (n.F.) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die vom Antragsteller am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. und 16. Mai 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind bis zum Ablauf des 30. April 2014, hier bis 11. Oktober 2013, im Verkehrszentralregister gespeichert worden. Für ihre Tilgungsreife ist der am 15. Mai 2013 begangene Rotlichtverstoß maßgeblich, der vor Inkrafttreten der neuen Punkteregelung zum 1. Mai 2014 zuletzt rechtskräftig geahndet worden ist, nämlich am 25. September 2013. Er war nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG in der vom 1. Januar bis 20. Juni 2013 geltenden Fassung in zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, also am 25. September 2015, zu tilgen. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 StVG a.F. (nunmehr § 29 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG) wäre dieser Verkehrsverstoß nach einer sog. Überliegefrist von einem weiteren Jahr, also am 25. September 2016, zu löschen gewesen.

Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, darunter die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zeitlich nach Ablauf der Überliegefrist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten entzogen. Hierin ist ein Verstoß gegen das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ohne Einschränkungen angeordnete Verwertungsverbot zu sehen.

Die Regelungen zur Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestandes im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die nach Eintritt der Tilgungsreife, nämlich nach Ablauf der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 22.2.2017 – 12 ME 240/16 – juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass „bei der jetzt vorgesehenen Lösung“ „dieses Risiko geringer“ (BT-Drs. 17/12636, 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Dies impliziert aber, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagsprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.

Die von der Antragsgegnerin angeführten, zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Senats und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind auf das neu geregelte Verwertungsverbot, das anders als vordem nicht mehr an den Eintritt der Tilgungsreife, sondern an die Löschung anknüpft, nicht übertragbar. Die Neuregelung unterscheidet nunmehr zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife, mit der eine Verwertung eingeschränkt zulässig bleibt (vgl. § 29 Abs. 6 StVG), und der Löschung, mit der eine Verwertung zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausdrücklich unzulässig ist.

4. Da die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis somit voraussichtlich Erfolg haben wird, war ferner festzustellen, dass die Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein baldmöglichst zurückzugeben bzw. – falls sie diesen bereits unbrauchbar gemacht hat – einen Ersatzführerschein auszustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1971 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse BE (einschließlich Unterlassen) nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem.

1. Dem Antragsteller war mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Januar 2003 (rechtskräftig seit 24.1.2003) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller mit (rechtskräftigem) Urteil vom 5. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, da er am 16. Januar 2010 (zum wiederholten Male) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hatte. Eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) wurde nicht ausgesprochen.

Nachdem der Antragsteller der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt ...) das geforderte Medizinisch-Psychologische Gutachten der ... vom 29. März 2011 und das Zertifikat vom 20. Mai 2011 über die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung vorgelegt hatte, wurde ihm am 23. Mai 2011 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und S neu erteilt.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 21.1.2015) ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Stand von vier Punkten im Fahreignungsregister. Dem legte sie folgende Eintragungen zugrunde:

Datum Verstoß

Datum Entscheidung

Tatbestand:

Pkt.

Datum Rechtskraft

16.01.2010

05.05.2010

Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis

6

28.07.2010

21.02.2012

02.07.2012

Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 21 km/h

1

19.07.2012

Zu diesen 7 Punkten (alt) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Mai 2014 mit 3 Punkten in das Fahreignungsbewertungssystem eingeordnet wurden. Zudem wurde dem Antragsteller folgende, nach dem 30. April 2014 erfolgte Eintragung mitgeteilt:

Datum Verstoß

Datum Entscheidung

Tatbestand:

Pkt.

Datum Rechtskraft

20.05.2014

10.09.2014

Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 23 km/h

1

27.09.2014

Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 29. Mai 2015, dass für den Antragsteller insgesamt 6 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind, sprach das Landratsamt ... gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 26.6.2015) eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG aus. Neu hinzugekommen waren zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, begangen

am 4. Februar 2015 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 14.03.2015): 1 Punkt und

am 26. März 2015 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 12.05.2015): 1 Punkt.

Am 24. Oktober 2016 erhielt die Antragsgegnerin als nunmehr für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 7. Oktober 2016, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Antragsteller 8 Punkte eingetragen seien. Neu hinzugekommen war die mit 2 Punkten bewertete Verkehrsstraftat wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Beleidigung (Tattag: 25.3.2015, Rechtskraft der Entscheidung: 14.7.2016).

2. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und S (Nr. 1. des Bescheids) und ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern sei (Nr. 2. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2. wurde angeordnet (Nr. 3. des Bescheids). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der Antragsgegnerin abgeliefert werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 6. des Bescheids).

Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller 8 Punkte erreicht habe, deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen sei. Entgegen der Meinung der Antragstellerseite seien auch die 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen, die vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis (23.5.2011) aufgrund der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tattag: 16.1.2010) angefallen seien.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 8. Dezember 2016 zugestellt.

Am 13. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.

3. Am 13. Dezember 2016 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben. Die Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1748 geführt.

Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 eingetragenen 6 Punkte (alt) hätten bereits nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) gelöscht werden müssen. Denn es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Sperrfrist die Punkte gelöscht würden und bei einer Verurteilung ohne Anordnung einer Sperrfrist, also bei einer milderen Strafe, keine Löschung erfolgen solle. Zum anderen zeige auch die Intention des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG in der aktuellen Fassung (StVG n.F.), wonach im Falle der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis die bis dahin angefallenen Punkte zu löschen sind, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis eine positive Eignungsbewertung enthalte und der Rückgriff auf davorliegende Verkehrsverstöße bzw. Punkte einen Wertungswiderspruch darstellen würde.

Die Begründung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde als unzureichend bemängelt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2017, 22 den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerseite verkenne, dass die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG auf Fälle, in denen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten dieser Regelung (1.5.2014) erfolgt sei, keine Anwendung finde. Auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) sei ein anders gelagerter gesetzlicher Wille nicht anzunehmen. Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, wäre eine Punktebewertung des Tatbestands „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ obsolet, da man nach Auffassung des Antragstellers in jedem Fall von einer Punktelöschung wegen der reinen Möglichkeit einer Sperre nach § 69a StGB ausgehen müsste.

Die Antragstellerseite führte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 aus, dass auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin offen bleibe, warum hier zwischen einem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist und einem entsprechenden Tatbestand ohne Verhängung einer Sperrfrist differenziert werden müsse. Einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gebe es nicht.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin hänge die Fahreignung davon ab, ob die Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 oder erst danach neu erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin stelle allein auf formelle Gesichtspunkte ab, ohne den Grund der einzelnen Gesetzesvorschriften zu hinterfragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO aber sachgerecht dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die - in Nr. 3 für sofort vollziehbar erklärte - Nr. 2 (Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins) des Bescheids vom 5. Dezember 2016 beantragt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO), sondern dass auch die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Nr. 1 dieses Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) begehrt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO).

Sachgerechter Auslegung entspricht es zudem, dass sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auf die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) bezieht. Da der Führerschein bereits am 13. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin einging, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die Zwangsgeldandrohung noch vollziehen will, so dass sich aus der Nr. 6 des Bescheids auch keine Beschwer mehr für den Antragsteller ergeben kann. Damit würde ein Antrag, hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ins Leere gehen und bleibt daher außer Betracht.

2. Der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ist mit Ausnahme des Antrags, die sofortige Vollziehung aufzuheben, zulässig.

Bei diesem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) handelt es sich zwar um eine Annexentscheidung zu einem (erfolgreichen) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; gleichwohl ergeht ein solcher Ausspruch nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 176). Wie für jeden anderen vor Gericht gestellten Antrag muss daher auch für ein solches Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.

Hier spricht nichts dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Pflichten, die sich im Falle der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage ergeben würden, nicht nachkommen würde. Damit besteht - selbst wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg hätte (siehe aber nachfolgend 3.) - keine Veranlassung für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 6.7.1994 - NVwZ 1995, 590; vgl. zur Entbehrlichkeit eines derartigen Ausspruchs in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass die Verwaltung Vollziehungsmaßnahmen von sich aus rückgängig machen wird, Kopp/Schenke, aaO). Damit ein auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützter Antrag zulässig ist, ist somit die Darlegung der Besorgnis erforderlich, es bedürfe eines vollstreckbaren Titels, um einen rechtsgestaltenden Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559, BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450). Derartige Ausführungen finden sich in dem Klage- und Antragsschriftsatz vom 9. Dezember 2016 nicht und für eine derartige Besorgnis sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Antrag sich insoweit als unzulässig darstellt.

3. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Regelung unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes/StVG). Im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23), der dieses Gericht folgt, angeordnet. Die hierzu im streitgegenständlichen Bescheid abgegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, denn die Behörde hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, angeordnet hat. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt (s. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris; B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m.w.N.).

b) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 13. Dezember 2016, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

So liegt die Sache hier. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.

c) Die in Nr. 1 getroffene Entziehungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin ging beim Erlass des Bescheids vom 5. Dezember 2016 zutreffend von einem Stand von 8 Punkten aus; denn bei der Berechnung des Punktestandes war auch die vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung und die daraus resultierenden 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen.

Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 5. Dezember 2016 am 8. Dezember 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B.v. 22.1. 2001 - 3 B 144.00 - juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) - StVG.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren für den Antragsteller 8 Punkte im FAER erreicht. Hierzu wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen:

Tattag

Entscheidung / Rechtskraft

Art

Bezeichnung

Pkt.

alt

Pkt.

neu

16.1.2010

5.5.2010 / 28.7.2010

Verkehrsstraftat

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

[6]

Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 23.5.2011

21.2.2012

2.7.2012 /

19.7.2012

Ordnungs-widrigkeit

Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 21 km/h

1

Umrechnung der vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte in die Bewertung nach dem Fahreignungsbewertungssystem

[7]

3

20.5.2014

10.9.2014 / 27.9.2014

Ordnungs-widrigkeit

Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 23 km/h

1

Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system vom 20.1.2015 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG

4.2.2015

25.2.2015 / 14.3.2015

Ordnungs-widrigkeit

Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs

1

26.3.2015

23.4.2015 / 12.5.2015

Ordnungs-widrigkeit

Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs

1

Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system vom 25.6.2015 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG

25.3.2015

6.7.2016 / 14.7.2016

Verkehrsstraftat

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Beleidigung

2

Unstreitig ist wohl zwischen den Parteien, dass der Antragsteller die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat. So wurde er beim Stand von 4 Punkten mit Schreiben der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vom 20. Januar 2015 ermahnt und beim Stand von 6 Punkten mit Schreiben vom 25. Juni 2015 verwarnt. Die Ermahnung und die Verwarnung entsprachen auch den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVG.

Zu berücksichtigen waren gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG auch die (zum Stand von 8 Punkten führenden) 2 Punkte für die am25. März 2015 begangene Verkehrszuwiderhandlung, obwohl sie erst nach der Verwarnung vom 25. Juni 2015 ins Fahreignungsregister eingetragen wurden, der Antragsteller also am Tattag (25.3.2015) noch keine Verwarnung erhalten hatte. Denn nach dieser Vorschrift sind Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung - wie im vorliegenden Fall - erst später Rechtskraft erlangt hat. Denn jedenfalls mit der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1802) hat eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion des früheren Punktesystems stattgefunden.

Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallenen 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerseite begründet ihre Ansicht, dass diese Punkte zu löschen seien, zum einen damit, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (StVG a.F.) teleologisch dahingehend auszulegen sei, dass eine Löschung von Punkten nicht nur dann stattzufinden habe, wenn eine (isolierte) Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB tatsächlich ausgesprochen worden sei, sondern auch dann, wenn eine solche Maßregel im Falle einer Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat (s. § 69 StGB) zwar möglich gewesen wäre, aber tatsächlich nicht angeordnet wurde (siehe nachfolgend aa)). Zum anderen stelle die Berücksichtigung der für die Tat vom 16. Januar 2010 angefallenen Punkte auch einen Wertungswiderspruch zu der aktuellen Regelung des § 4 Abs. 3 StVG dar, wonach im Falle einer Erst- oder (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gelöscht werden (nachfolgend bb)).

Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht.

aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt eine Nichtberücksichtigung bzw. Löschung der für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallenen Punkte.

Diese Vorschrift, die bis zum 30. April 2014 gültig war, enthielt die Regelung, dass (bereits) mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit der Anordnung einer isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die bis dahin angefallenen Punkte gelöscht werden. Der Tatbestand dieser Vorschrift wurde ganz offensichtlich nicht erfüllt. Denn hinsichtlich der Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat das Amtsgericht * die entziehungsähnliche Maßnahme der isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht angeordnet.

Dass die Löschung von Punkten, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallen sind, bereits auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) hätte erfolgen müssen, kann auch nicht mit einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers begründet werden. Die Auffassung der Antragstellerseite, dass der Gesetzgeber bereits mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) bezweckte, dass bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Belastung mit Punkten vorhanden sei (s. Punkt 2, S. 2 und Punkt 4, S. 3 der Klageschrift vom 9.12.2016), trifft nicht zu. Erst die Neuregelung zur Löschung von Punkten in der aktuellen Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG stellt insoweit auf den Zeitpunkt der (Erst- oder Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab (s. BT-​Drs. 17/12636 S. 39 f.). Dagegen stellte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) im Hinblick auf eine Punktelöschung auf den Zeitpunkt des Verlustes der Fahrerlaubnis ab, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht jeder Verlust der Fahrerlaubnis die Punktelöschung auslösen sollte, sondern es sollte nur im Fall der Entziehung, nicht jedoch auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis zur Löschung der Punkte kommen (s. BRDrucks 821/96 S. 72 und BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 3 C 1/10 - BVerwGE 139, 120-​125, juris).

Ausgehend davon, dass die bis 30. April 2014 gültige Regelung zur Löschung von Punkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.)) sowohl auf den Tatbestand als auch auf den Zeitpunkt der Entziehung bzw. der entziehungsähnlichen Maßnahme der isolierten Sperre abstellte, sprechen zudem folgende Gesichtspunkte dagegen, dass die aufgrund der Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 „erworbenen“ Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) zu löschen gewesen wären: 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, die jeweils an die von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. von einem Strafgericht festgestellte mangelnde Kraftfahreignung des Betroffenen anknüpfen, haben für den Betroffenen erhebliche negative Folgewirkungen. Insbesondere sind sie in der Regel Anlass für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vor der Neuerteilung (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG (a.F.), §§ 11, 13, 14 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Zudem werden die strafgerichtliche oder behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die strafgerichtlich angeordnete isolierte Sperre im Fahreignungsregister gespeichert (s. § 28 Abs. 3 Nr. 2, 6 StVG) und bewirken damit im Hinblick auf die Tilgung von Eintragungen sowohl eine Anlaufals auch eine Ablaufhemmung (s. § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 StVG in der bis zum 30.4.2014 bzw. für „Altfälle“ bis zum 30.4.2019 geltenden Fassung). Es sind daher keine Gründe erkennbar, warum die Vorteile, die der Betroffene schon aus der Vermeidung einer behördlichen oder strafgerichtlichen Feststellung seiner mangelnden Kraftfahreignung hat, noch um die Vorteile zu vermehren wären, die dem von einer Fahrerlaubnisentziehung oder der Anordnung einer isolierten Sperre Betroffenen jedenfalls in Form einer damit einhergehenden Löschung von Punkten zugutekommen. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) hat deshalb die Löschung der bisher im Verkehrszentralregister angefallenen Punkte, die das Korrelat für die mit der Fahrerlaubnisentziehung erfolgte Sanktionierung der bisherigen Zuwiderhandlungen bildet, den rechtlich klar abgegrenzten Fällen der Fahrerlaubnisentziehung sowie der strafgerichtlich angeordneten isolierten Sperre vorbehalten (vgl. auch BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 3 C 1/10 - BVerwGE 139, 120-​125, juris). Diese Regelung kann weder durch analoge Anwendung noch - wie die Antragstellerseite meint - im Wege einer teleologischen oder verfassungskonformen Auslegung auf die Fälle erstreckt werden, in denen die strafgerichtliche Anordnung einer Sperrfrist „möglich“ gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist.

bb) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die zum 1. Mai 2014 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG nicht zugutekommt. Auch die Kammer schließt sich insoweit der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. April 2016 (Az.: 11 CS 16.399, juris) an. Dieser führt hierzu im Wesentlichen aus, dass angesichts des Wortlauts der Vorschrift ihre Anwendung auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 nicht möglich sei und diese Auffassung auch durch die Gesetzesbegründung (BT-​Drs. 17/12636 S. 39 f.) zu § 4 Abs. 3 StVG (n.F.) gestützt werde. Gegen die Anwendung der Neuregelung auf „Altfälle“ spreche auch das Fehlen einer Übergangsregelung, aus der sich eine solche Rückwirkung ergeben würde. Die Übergangsvorschrift des § 65 StVG messe dem § 4 Abs. 3 StVG keine Rückwirkung bei; sie enthalte hierzu explizit keine Regelungen.

Dagegen regle § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG explizit, in welchen Fällen Punkte, die sich bis zum30. April 2014 angesammelt haben, im neuen Fahreignungsregister nicht mehr zu speichern, sondern zu löschen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Punkte, die sich nach altem Recht von der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Anordnung eine isolierten Sperre an bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern zu löschen sind, hätte es sich angeboten, das in der Vorschrift des § 65 Abs. 3 StVG ebenfalls zu regeln. Es bestehe auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen. Der Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems liege kein allgemeiner oder übergeordneter Rechtsgrundsatz zugrunde.

cc) Da die Punkte, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallen sind, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. nicht zu löschen waren, ist es hier auch unerheblich, dass das vom Antragsteller zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beigebrachte medizinisch-​psychologische Gutachten der * vom 29. März 2011 (unter anderem) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Eine solche Einzelfallbetrachtung erlaubt die Regelung nicht. Im Übrigen war die Prognose auch nicht zutreffend.

Damit hat der Antragsteller mit der Eintragung der letzten Zuwiderhandlungen vom 25. März 2015 und vom 26. März 2015 acht Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

d) Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Persönliche Härten - wie sie vom Antragsteller vorgebracht wurden - können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 - 3 B 37/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487 ff.).

e) Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene, fristmäßig konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern, nicht zu beanstanden (s. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 Satz 1 sowie Nr. 46.3 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.