Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2017 - 10 B 17.50

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8 des Bescheids der Beklagten beantragt wurde.

II. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Beschluss vom 9. Januar 2017 (10 ZB 16.1735) getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der vom Senat insoweit zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit (auch) die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 aufgehoben worden ist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids Halter von vier ausgewachsenen Hunden und acht Welpen.

Bezüglich der Hundehaltung des Klägers gab es zahlreiche Beschwerden. Am 14. Juli 2015 kam wiederum zu einem Vorfall, bei dem drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen hatten. Der Kläger stand nach den polizeilichen Feststellungen bei diesem Vorfall unter Drogeneinfluss und konnte keine Kontrolle über seine Hunde ausüben. Die Polizei stellte daraufhin alle im Besitz des Klägers befindlichen Hunde sicher und verbrachte sie ins Tierheim.

Am 14. August 2015 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie u.a. ein generelles Hundehaltungsverbot gegenüber dem Kläger aussprach (Nr. 1) und den Kläger verpflichtete, die Wegnahme und Unterbringung der am 14. Juli 2015 sichergestellten Hunde bzw. am 12. August 2015 geborenen Welpen im Tierheim zu dulden (Nrn. 4, 5 und 6). Nr. 8 dieses Bescheids lautet: „Folgende Kosten haben Sie zu tragen und zu erstatten:

– Unterbringungskosten für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 22,58 € pro Tag und Tier

– Unterbringungskosten für die am 12.08.2015 geborenen acht Welpen in Höhe von derzeit 14,34 € pro Tag und Tier

– Kosten für die Eingangsuntersuchung für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 51,30 € pro Tag und Tier

– tierärztliche Behandlungen (auch außerhalb des Tierheims)

Die Dauer der Kostenerstattungspflicht kann auf maximal sechs Monate begrenzt werden, soweit Sie ihr Einverständnis zur weiteren Vermittlung von Ihren insgesamt 12 Hunden erteilen“.

Auf Klage des Klägers hob das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 u.a. Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe der Beklagten zwar die Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim ab dem 15. August 2015 als Auslagen zu erstatten. Diese seien durch Leistungsbescheid festzusetzen. Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheids handle es sich aber um keinen Leistungsbescheid, weil mit ihr lediglich vorab verschiedene damit zusammenhängende Fragen geregelt würden. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung sei nicht ersichtlich.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragten, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 zuzulassen, soweit sie jeweils unterlegen waren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. Im Übrigen wurden die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bringt die Beklagte vor, die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 sei rechtmäßig. Das Kostengesetz sei für die Geltendmachung von Tierheimkosten anwendbar. Es sei gängige Praxis in der Verwaltung, in einem Ausgangsbescheid eine Kostengrundentscheidung zu treffen und später dann in einem Leistungsbescheid die Kosten geltend zu machen, wenn der genaue Betrag feststehe. Da in Fällen wie dem vorliegenden die Betroffenen erst bei Erlass des Leistungsbescheids von den genauen und erheblichen Kosten der Unterbringung im Tierheim erfahren würden, sei die Beklagte dazu übergegangen, bereits in der Kostengrundentscheidung auf die Tagessätze des Tierheims hinzuweisen. Mit dieser Vorgehensweise bewege sich die Beklagte im Rahmen des Art. 12 KG.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 gerichtet war.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist abzuändern, soweit darin Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben worden ist. Die Klage des Klägers ist auch insoweit abzuweisen, weil die (Kosten-)Entscheidung in Nr. 8 des Bescheids rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG zu tragen (1.). Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Auslagen darf die Beklagte durch einen gesonderten Leistungsbescheid festsetzen (2.).

1.1 Rechtsgrundlage für die in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 getroffene Entscheidung, dass der Kläger u.a. die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim zu tragen hat, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1) und ordnete zugleich an, dass er die Wegnahme und die (weitere) Unterbringung seiner Hunde und der Welpen im Tierheim zu dulden habe (Nrn. 4, 5 und 6). Die Haltungsuntersagung sowie die Duldungsanordnungen stützt die Beklagte laut Begründung des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Bei den Duldungsanordnungen handelt es sich vorliegend in der Sache um eine Anordnung zur Herausgabe bzw. Sicherstellung der Hunde verbunden mit der Verfügung, dass die Hunde einschließlich der erst nach der polizeilichen Sicherstellung geborenen Welpen im Tierheim untergebracht werden (und nicht etwa der Kläger selbst für eine anderweitige Unterbringung seiner Hunde sorgen darf). Derartige Anordnungen der Sicherheitsbehörde finden ihre Rechtsgrundlage grundsätzlich in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 82). Da die Polizei die Hunde des Klägers bereits am 14. Juli 2015 in eigener Zuständigkeit sichergestellt und sie dem Tierheim zur Verwahrung übergeben hatte (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris 13 ff.), sind die Duldungsanordnungen in Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheids vom 14. August 2015 so zu verstehen, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig wird und in eigener Zuständigkeit die Herausgabe/Sicherstellung der Hunde und ihre Unterbringung im Tierheim anordnet.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, da sich die Hunde im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnungen bereits aufgrund der polizeilichen Sicherstellung im Tierheim befanden und die Sicherheitsbehörde deshalb aufgrund eigener Zuständigkeit die „Fortdauer“ dieser Maßnahme bestimmte.

1.2 Der Kläger hat als Veranlasser dieser Anordnung die Kosten dieser Amtshandlung (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Anders als Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG für die polizeiliche Sicherstellung oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung enthält Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG keine unmittelbare Regelung, wer als Adressat für die betreffende Anordnung in Betracht kommt und wer die durch das Verwahrungsverhältnis entstehenden Kosten zu übernehmen hat.

Nach Art. 9 LStVG sind Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Kostenschuldner einer Amtshandlung ist derjenige, der sie veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Veranlasser ist neben demjenigen, der einen Antrag stellt, auch, wer durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 2 KG 3 c)). Der Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist daher in der Regel Veranlasser der Amtshandlung. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Amtshandlung zu vertreten hat, also dafür verantwortlich gemacht werden kann (Rott/Stengel, a.a.O.). Zu beachten ist insoweit insbesondere Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG.

Vorliegend ist der Kläger als Halter der Hunde für die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortlich, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde entsprechend zu beaufsichtigen, und nicht willens ist, behördliche Anordnungen zur Haltung seiner Hunde zu befolgen. Dies steht aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Haltungsuntersagung, Herausgabe-/Sicherstellungs- und Unterbringungsanordnung fest. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris Rn. 4 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich zulässig, bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung (Duldungsanordnungen) bei der Kostenentscheidung nur über den Kostenanspruch dem Grunde nach zu entscheiden und zunächst nur den Kostenschuldner zu bestimmen.

2.1 Die Kostenentscheidung besteht aus drei Teilen, der Entscheidung über die sachliche und über die persönliche Kostentragungspflicht sowie der Festsetzung der Kostenhöhe (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 19 Rn. 140). Die Entscheidung darüber, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, stellt die Kostenlastentscheidung oder Kostengrundentscheidung dar. Den Umfang der Kostentragungspflicht bestimmen Art. 3 ff. KG. Ist der Kostenschuldner nicht sachlich (Art. 3 KG) oder persönlich (Art. 4 KG) von der Kostentragung befreit, so erhebt der Kostengläubiger Gebühren (Art. 5, 6 KG) und die Auslagen (Art. 10 KG).

In der hier streitgegenständlichen Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 hat die Beklagte den Kläger zum Kostenschuldner der Aufwendungen für die Unterbringung im Tierheim, für die Eingangsuntersuchung und sonstige tierärztliche Untersuchungen bestimmt. Sie hat damit eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Kostentragung getroffen und somit die Kostenerstattungspflicht für die entstehenden Auslagen dem Grunde nach festgesetzt. Die Festsetzung der Kostenhöhe ist damit noch nicht erfolgt. Die Angabe der Tagessätze für das Tierheim und der Kosten für die Eingangsuntersuchung stellen lediglich einen Hinweis auf die etwaig entstehenden Auslagen dar, deren Höhe u.a. von der Verweildauer der Hunde im Tierheim abhängt. Eine den Kläger belastende Regelung, welche Auslagen in welcher Höhe von ihm zu bezahlen sind, war von der Beklagten damit weder beabsichtigt noch nach dem für den Adressaten erkennbaren, objektiven ErklärungsInhalt darin enthalten.

2.2 Ist eine Entscheidung über die sachliche und persönliche Kostentragung getroffen, können Art und Höhe der zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kostenrechnung geltend gemacht werden (Linhart, a.a.O., § 19 Rn. 142). Die Auslagenschuld ist durch die gesetzliche Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 KG und den tatsächlichen Aufwand, der für die Tierheimunterbringung und die tierärztlichen Untersuchungen entstanden ist, hinreichend bestimmbar. In einem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht dann lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (vgl. zu § 16a TierSchG BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 23).

Gesetzliche Bestimmungen oder der Vorbehalt des Gesetzes (s. Art. 20 Abs. 3 GG) stehen einem solchen Vorgehen der Beklagten nicht entgegen. Besteht – wie hier – eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine vollständige Kostenentscheidung zu treffen, wenn einzelne Teilentscheidungen auch später möglich sind. Insbesondere werden dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers nicht verkürzt. Der Kläger kann sowohl die Entscheidung, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten für die Tierheimunterbringung seiner Hunde zu tragen (Nr. 8 des Bescheids), als auch eine später ergehende Kostenrechnung (Leistungsbescheid), die die Höhe der Kosten konkretisiert, anfechten. Allerdings kann der Kläger im Verfahren gegen den Leistungsbescheid nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend machen, wenn die Kostengrundentscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 2).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Teilbarkeit der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber den übrigen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids nur untergeordnete Bedeutung hat, ergibt sich insoweit keine weitergehende Kostentragungspflicht des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 10 ZB 16.1735

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. II. Im Übrigen
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2017 - B 1 S 17.718

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), wird das Verfahren eingestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage

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Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat.

II.

Im Übrigen werden die Anträge des Klägers, unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, trägt der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils der Zulassungsanträge auf 5.000,-- Euro, und soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Parteien gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit sie jeweils unterlegen sind.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, dass der Kläger die Wegnahme seiner Hunde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. Juli 2015 und deren Weitergabe an das Tierheim sowie deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat (Nr. 4). Weiterhin aufgehoben werden die Nr. 8 des Bescheids, in dem die Kostentragungs- und -erstattungspflicht des Klägers für die Tierheimkosten unter Angabe der jeweiligen Tagessätze festgestellt werden, die Nr. 9 des Bescheids, soweit darin die weitere Verwahrung der Hunde von der Zahlung der Tierheimkosten für den Zeitraum 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 abhängig gemacht wird, sowie die Festsetzung der Bescheidsgebühren (Nr. 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.). Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen (2.), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.2) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, soweit sie sich gegen die Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids richten. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 richtet (3.).

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (1.1) und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (1.2).

1.1 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 6. Oktober 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

1.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, der am Montag, dem 7. November 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten hat, die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und zudem nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.

Auf sein Schreiben vom 30. September 2016, mit dem der Kläger beantragte, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zu verlängern, weil sein Bevollmächtigter aus Zeitgründen nicht in der Lage sei, die Begründung bis zum Fristablauf zu fertigen, teilte ihm der Senat mit Telefax vom gleichen Tag mit, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Dem Kläger war damit bereits am 30. September 2016 bekannt, dass die Begründungsfrist am 6. Oktober 2016 ablief und eine Verlängerung nicht möglich war. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hätte also bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Zudem hätte innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO die Begründung für den Zulassungsantrag von einem Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Inhaftierung und die angeblichen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist für den Kläger tätig zu werden, reichen für eine Glaubhaftmachung der Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids vom 14. August 2015 nicht vorliegen (2.1). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich Nr. 4 des Bescheids ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch bezüglich der Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids im Urteil vom 10. März 2016 nicht der Fall (2.1.1). Daher erweist sich auch die darauf basierende Teilaufhebung von Nr. 9 des Bescheids als rechtmäßig (2.1.2). Gleiches gilt für die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 15 (2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben, damit begründet, dass für eine nachträgliche (rückwirkende) sicherheitsrechtliche Anordnung mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr keine Veranlassung bestanden habe, weil die Sicherstellung bereits durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt sei. Der Kläger habe schon aufgrund der polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden. Dadurch sei ein Verwahrverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei begründet worden.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass wegen Art. 3 PAG die polizeiliche Sicherstellung bzw. Verwahrung in dem Augenblick rechtswidrig werde, in dem die Sicherheitsbehörde eine eigene Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung hätte treffen können. Eine Vorgehensweise der Beklagten, ex tunc eine Duldung auszusprechen und somit ein neues Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hundehalter und der Verwahrungsbehörde zu begründen, wäre konsequent. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei aber eine andere. Die Verwahrtiere würden von Anfang an von der Polizei für die Beklagte im Tierheim abgegeben. Das Tierheim sei insofern nicht Dritter i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG, sondern verwahre für die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Tiere, wozu diese selbst aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage sei. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Aufteilung des Verwahrverhältnisses in einen Zeitraum vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 und einen ab 15. August 2015 sei eine künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass für das gesamte Verfahren ausschließlich die Beklagte zuständig gewesen sei. Ihm sei dadurch, dass die Beklagte sich die Sicherstellung und die seitens der Polizei für sie veranlasste Verwahrung mittels Duldungsanordnung zu Eigen gemacht habe, kein Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe eine derartige Vorgehensweise im Urteil vom 18. Juli 2013 (AN 5 K 13.762) für rechtmäßig erachtet. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Verfahrensweise seien praktische Erwägungen, da bei der Annahme, dass es sich bei der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Tiere um eine eigenständige Maßnahme der Polizei handle, die nicht nachträglich von der Sicherheitsbehörde zur Duldung angeordnet werden könne, die Abrechnung gesondert von der Polizei vorzunehmen wäre.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Sicherstellung (und die anschließende Verwahrung) durch die Polizei ausschließlich in eigener Zuständigkeit erfolgt sei, nicht ernsthaft in Zweifel. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Juli 2015 gab es bereits mehrfach Zwischenfälle mit den Hunden des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger daher mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zu etwaigen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und ordnete einen vorläufigen Leinenzwang für seine vier Hunde an. Am 14. Juli 2015 riefen Passanten die Polizei, weil drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen und gebissen hatten. Die Polizeistreife stellte fest, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Laut des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion erfolgte die Sicherstellung der Hunde (auch des vierten Hundes, der nicht an dem Vorfall beteiligt war), weil „der Kläger dem Haftrichter vorgeführt wurde und somit niemand vor Ort war, der sich um die Hunde hätte kümmern können“. Ein Hinweis darauf, dass die Polizei für die Beklagte tätig geworden wäre, findet sich in dem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2015 nicht. Die Beklagte wird vielmehr gebeten, zu prüfen, ob eine sofortige Untersagung der Hundehaltung möglich ist (Bl. 146). Die Übersendung des Vermerks über den Vorfall vom 14. Juli 2015 durch die Polizeiinspektion 5 Diensthundestaffel an die Beklagte erfolgte mit der Bitte um Kenntnisnahme und direkte Erledigung in eigener Zuständigkeit (Bl. 148). In dem Vermerk werden die Kampfhundeeigenschaft der Hunde, die Zuverlässigkeit des Klägers zur Haltung und zum Führen der Hunde und die Frage, ob die Hunde wieder an ihn ausgehändigt werden sollen, thematisiert. Insoweit wird deutlich, dass die Polizei die Hunde nicht für die Beklagte in Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG) sichergestellt hat, sondern in eigener Zuständigkeit nach Art. 25 Nr. 1 PAG tätig geworden ist, weil von den Hunden im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr ausging, da der Halter berauscht bzw. nach Einschätzung der Polizei unzuverlässig war (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 12). Im Übrigen ist die Beklagte im Bescheid vom 14. August 2015 selbst davon ausgegangen, dass die Polizei die Hunde am 14. Juli 2015 rechtmäßig in eigener Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 PAG) sicherstellte (S. 15 des Bescheids). Mit der Sicherstellung durch die Polizei erfolgt (zwingend) die polizeiliche Inbesitznahme der Hunde unter Begründung eines neuen amtlichen Gewahrsams (Verwahrung, Art. 26 Abs. 1 PAG). Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem bisherigen Gewahrsamsinhaber und dem Freistaat als Träger der Polizei (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorliegt und die Beklagte die Gefahr mit Hilfe der Polizei hat beseitigen lassen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Vorfall vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte eine Sicherstellung der Hunde nicht erwogen, der Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG war zuvor nicht beabsichtigt. Ein polizeiliches Handeln in Amtshilfe (s. Art. 4 BayVwVfG) oder Vollzugszugshilfe (Art. 50 ff. PAG) lag hier nicht vor. Ebenso wenig ist eine Weisung der Beklagten an die Polizei nach Art. 10 Satz 2 LStVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 POG erfolgt, dem Kläger die Hunde wegzunehmen und nach Art. 25 PAG sicherzustellen.

Die Möglichkeit, dass die Beklagte - wie sie geltend macht - sich die polizeiliche Anordnung zur Sicherstellung der Hunde nachträglich „zu Eigen macht“, indem sie die (rückwirkende) Duldung der polizeilichen Sicherstellung anordnet, besteht nicht. Die Beklagte besitzt als Sicherheitsbehörde die Befugnis, Sachen sicherzustellen, um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Polizei darf nur nach Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Nr. 1 PAG tätig werden, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 3 PAG). Entfallen nach der polizeilichen Sicherstellung deren Voraussetzungen, weil - wie vorliegend - der Hundehalter wieder auf freiem Fuß ist und nicht mehr unter Drogeneinfluss steht, so hat die Polizei die Sachen an den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), es sei denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung würden erneut eintreten (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG). Hat wie vorliegend die Polizei im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 15) die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens wegen Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr zu Recht bejaht, ist und bleibt sie auch für die entsprechende Maßnahme (hier: Sicherstellung der Hunde) zuständig, selbst wenn inzwischen die Sicherheitsbehörde von der Situation und Maßnahme unterrichtet worden ist und demgemäß grundsätzlich selbst tätig werden könnte. Die Auffassung, eine ursprünglich rechtmäßige polizeiliche Sicherstellung könne bereits dadurch rechtswidrig werden, dass die nunmehr grundsätzlich zuständige Sicherheitsbehörde in der Lage wäre, selbst zu handeln (so offensichtlich aber Koehl auf der Grundlage der - unzutreffenden - Vorstellung, bei der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt müsse die polizeiliche Zuständigkeit i. S. v. Art. 3 PAG fortdauernd gegeben sein, BayVBl 2008, 365/367), ist deshalb schon aus systematischen Gründen abzulehnen (vgl. dazu auch Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 2; Holzner in Beck´scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand: 1.10.2016, Art. 3 Rn. 12). Die Beklagte kann demnach zwar als Sicherheitsbehörde eine Sicherstellungsanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG oder sonstige Maßnahme zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit im (zeitlichen) Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (noch) vorliegen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 84). Die von der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015 erlassene Maßnahme stellt jedoch keine derartige Sicherstellungsanordnung dar. Die Beklagte hat gerade nicht im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung eine Sicherstellung in eigener Zuständigkeit verfügt (Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags), sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Hunde eine Sicherstellung als eigene Maßnahme begründet bzw. angenommen. Dies ist aus den oben dargelegten systematischen Gründen aber rechtlich nicht möglich.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 18.7.2013 - AN 5 K 13.762) ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Regelung, wonach der Halter die Wegnahme seines Hundes, der bereits bei einem Polizeieinsatz sichergestellt und im Tierheim untergebracht worden war, zu dulden hatte, erging - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - in Vollstreckung der Wegnahmeanordnung in Folge der Haltungsuntersagung gemäß Art. 35 BayVwZVG dar. Die Beklagte beabsichtigte demgegenüber mit der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015, sich rückwirkend die polizeiliche Sicherstellung „zu Eigen“ zu machen.

Die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten vermögen die rückwirkende „Umwidmung“ einer polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG in eine sicherheitsrechtliche nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht zu rechtfertigen. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG setzt bereits begrifflich voraus, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung erfolgt. Wird die Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit verfügt, entsteht kraft Gesetzes ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Träger der Polizeibehörde und dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1). Lediglich die Verwahrung kann einem Dritten, hier dem Tierheim, übertragen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG). Eine (vertragliche) Abänderung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses dergestalt, dass eine dritte Person, die die Sache für die sicherstellende Behörde verwahrt (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG), anstelle des Freistaates Bayern in das öffentliche Verwahrungsverhältnis eintritt, sieht das Gesetz nicht vor. Praktikabilitätserwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten können das gesetzlich bestimmte Verwahrungsverhältnis nicht überlagern.

2.1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 erweist sich auch als rechtmäßig, soweit Nr. 9 des Bescheids insoweit aufgehoben wurde, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 (Bescheidserlasszeitpunkt) angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Bestand zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 14. August 2015 kein Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (s.o.), ist dieser auch nicht verpflichtet, der Beklagten die in diesem Zeitraum angefallenen Verwahrungskosten zu erstatten. Der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortliche hat zwar die Kosten für die (polizeiliche) Verwahrung zu tragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG). Da Partner des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses aber der Kläger und der Freistaat Bayern (als Träger der Polizei) sind, ist Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs der Freistaat Bayern. Die Beklagte konnte daher den weiteren Verbleib der Hunde im Tierheim nicht von der Bezahlung der Verwahrungskosten für den genannten Zeitraum abhängig machen.

2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro (Nr. 15 des Bescheids) aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung einer Gebühr, für die ein Gebührenrahmen bestimmt ist (Art. 6 Abs. 2 KG), um eine Ermessensentscheidung handelt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 6 Rn. 9). Erweisen sich einzelne Anordnungen eines Bescheids, für den insgesamt eine Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt worden ist, als rechtswidrig, so ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ermittelnde Gebühr niedriger festgesetzt hätte. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren auch nicht etwa dargelegt, dass und aus welchen Gründen trotz der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 4. und 9. des Bescheids die ursprünglich festgesetzte Gebühr in Höhe von 300 Euro ermessensgerecht sei.

2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ersetzt die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage nicht. Die Rechte und Pflichten aus einem durch Sicherstellung begründeten Verwahrungsverhältnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beklagte geklärt haben möchte, ob ihre Verwaltungspraxis, bei einer Sicherstellung durch die Polizei rückwirkend ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und ihr selbst als Sicherheitsbehörde begründen zu wollen, mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist bezüglich seines Rechtsmittels vollständig unterlegen. Die Beklagte hat teilweise obsiegt, so dass sich ausgehend von der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. März 2016 die ausgesprochene Kostenquotelung ergibt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in den Nrn. 4., 9. und 15. aufgehoben worden ist.

3. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 10. März 2016 die Nr. 8 des Bescheids der Beklagten aufgehoben hat. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 10. März 2016.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat Erstgericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG keine Befugnis ergebe, vor Erlass des Leistungsbescheids eine gesonderte Feststellung darüber zu treffen, wer die Kosten der Verwahrung der Hunde im Tierheim zu tragen hat. Im Übrigen bestehe auch kein praktisches Bedürfnis dafür, weil ein Streit über die Höhe der Auslagen zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werde. Die Beklagte bringt demgegenüber im Zulassungsverfahren vor, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung, wer die Tierheimkosten zu tragen habe, aus Art. 7 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ergebe. Nur diese Kostengrundentscheidung besitze Verwaltungsaktcharakter. Bei der Angabe des Tagessatzes und der höchstmöglichen Dauer des Aufenthalts handle es sich lediglich um einen Hinweis.

Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil sich den genannten gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen lässt, dass die Kostengrundentscheidung und die Festsetzung der Höhe der vom Kostenschuldner zu leistenden Auslagen nicht getrennt erfolgen können. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht aber insoweit, dass sich die Regelung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 nur auf den Zeitraum ab 15. August 2015 erstrecken kann, weil für den vorangegangenen Zeitraum Kostengläubiger der Freistaat Bayern als Träger der Polizei ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat.

II.

Im Übrigen werden die Anträge des Klägers, unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, trägt der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils der Zulassungsanträge auf 5.000,-- Euro, und soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Parteien gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit sie jeweils unterlegen sind.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, dass der Kläger die Wegnahme seiner Hunde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. Juli 2015 und deren Weitergabe an das Tierheim sowie deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat (Nr. 4). Weiterhin aufgehoben werden die Nr. 8 des Bescheids, in dem die Kostentragungs- und -erstattungspflicht des Klägers für die Tierheimkosten unter Angabe der jeweiligen Tagessätze festgestellt werden, die Nr. 9 des Bescheids, soweit darin die weitere Verwahrung der Hunde von der Zahlung der Tierheimkosten für den Zeitraum 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 abhängig gemacht wird, sowie die Festsetzung der Bescheidsgebühren (Nr. 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.). Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen (2.), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.2) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, soweit sie sich gegen die Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids richten. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 richtet (3.).

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (1.1) und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (1.2).

1.1 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 6. Oktober 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

1.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, der am Montag, dem 7. November 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten hat, die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und zudem nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.

Auf sein Schreiben vom 30. September 2016, mit dem der Kläger beantragte, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zu verlängern, weil sein Bevollmächtigter aus Zeitgründen nicht in der Lage sei, die Begründung bis zum Fristablauf zu fertigen, teilte ihm der Senat mit Telefax vom gleichen Tag mit, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Dem Kläger war damit bereits am 30. September 2016 bekannt, dass die Begründungsfrist am 6. Oktober 2016 ablief und eine Verlängerung nicht möglich war. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hätte also bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Zudem hätte innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO die Begründung für den Zulassungsantrag von einem Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Inhaftierung und die angeblichen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist für den Kläger tätig zu werden, reichen für eine Glaubhaftmachung der Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids vom 14. August 2015 nicht vorliegen (2.1). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich Nr. 4 des Bescheids ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch bezüglich der Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids im Urteil vom 10. März 2016 nicht der Fall (2.1.1). Daher erweist sich auch die darauf basierende Teilaufhebung von Nr. 9 des Bescheids als rechtmäßig (2.1.2). Gleiches gilt für die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 15 (2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben, damit begründet, dass für eine nachträgliche (rückwirkende) sicherheitsrechtliche Anordnung mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr keine Veranlassung bestanden habe, weil die Sicherstellung bereits durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt sei. Der Kläger habe schon aufgrund der polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden. Dadurch sei ein Verwahrverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei begründet worden.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass wegen Art. 3 PAG die polizeiliche Sicherstellung bzw. Verwahrung in dem Augenblick rechtswidrig werde, in dem die Sicherheitsbehörde eine eigene Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung hätte treffen können. Eine Vorgehensweise der Beklagten, ex tunc eine Duldung auszusprechen und somit ein neues Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hundehalter und der Verwahrungsbehörde zu begründen, wäre konsequent. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei aber eine andere. Die Verwahrtiere würden von Anfang an von der Polizei für die Beklagte im Tierheim abgegeben. Das Tierheim sei insofern nicht Dritter i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG, sondern verwahre für die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Tiere, wozu diese selbst aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage sei. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Aufteilung des Verwahrverhältnisses in einen Zeitraum vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 und einen ab 15. August 2015 sei eine künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass für das gesamte Verfahren ausschließlich die Beklagte zuständig gewesen sei. Ihm sei dadurch, dass die Beklagte sich die Sicherstellung und die seitens der Polizei für sie veranlasste Verwahrung mittels Duldungsanordnung zu Eigen gemacht habe, kein Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe eine derartige Vorgehensweise im Urteil vom 18. Juli 2013 (AN 5 K 13.762) für rechtmäßig erachtet. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Verfahrensweise seien praktische Erwägungen, da bei der Annahme, dass es sich bei der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Tiere um eine eigenständige Maßnahme der Polizei handle, die nicht nachträglich von der Sicherheitsbehörde zur Duldung angeordnet werden könne, die Abrechnung gesondert von der Polizei vorzunehmen wäre.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Sicherstellung (und die anschließende Verwahrung) durch die Polizei ausschließlich in eigener Zuständigkeit erfolgt sei, nicht ernsthaft in Zweifel. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Juli 2015 gab es bereits mehrfach Zwischenfälle mit den Hunden des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger daher mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zu etwaigen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und ordnete einen vorläufigen Leinenzwang für seine vier Hunde an. Am 14. Juli 2015 riefen Passanten die Polizei, weil drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen und gebissen hatten. Die Polizeistreife stellte fest, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Laut des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion erfolgte die Sicherstellung der Hunde (auch des vierten Hundes, der nicht an dem Vorfall beteiligt war), weil „der Kläger dem Haftrichter vorgeführt wurde und somit niemand vor Ort war, der sich um die Hunde hätte kümmern können“. Ein Hinweis darauf, dass die Polizei für die Beklagte tätig geworden wäre, findet sich in dem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2015 nicht. Die Beklagte wird vielmehr gebeten, zu prüfen, ob eine sofortige Untersagung der Hundehaltung möglich ist (Bl. 146). Die Übersendung des Vermerks über den Vorfall vom 14. Juli 2015 durch die Polizeiinspektion 5 Diensthundestaffel an die Beklagte erfolgte mit der Bitte um Kenntnisnahme und direkte Erledigung in eigener Zuständigkeit (Bl. 148). In dem Vermerk werden die Kampfhundeeigenschaft der Hunde, die Zuverlässigkeit des Klägers zur Haltung und zum Führen der Hunde und die Frage, ob die Hunde wieder an ihn ausgehändigt werden sollen, thematisiert. Insoweit wird deutlich, dass die Polizei die Hunde nicht für die Beklagte in Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG) sichergestellt hat, sondern in eigener Zuständigkeit nach Art. 25 Nr. 1 PAG tätig geworden ist, weil von den Hunden im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr ausging, da der Halter berauscht bzw. nach Einschätzung der Polizei unzuverlässig war (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 12). Im Übrigen ist die Beklagte im Bescheid vom 14. August 2015 selbst davon ausgegangen, dass die Polizei die Hunde am 14. Juli 2015 rechtmäßig in eigener Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 PAG) sicherstellte (S. 15 des Bescheids). Mit der Sicherstellung durch die Polizei erfolgt (zwingend) die polizeiliche Inbesitznahme der Hunde unter Begründung eines neuen amtlichen Gewahrsams (Verwahrung, Art. 26 Abs. 1 PAG). Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem bisherigen Gewahrsamsinhaber und dem Freistaat als Träger der Polizei (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorliegt und die Beklagte die Gefahr mit Hilfe der Polizei hat beseitigen lassen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Vorfall vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte eine Sicherstellung der Hunde nicht erwogen, der Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG war zuvor nicht beabsichtigt. Ein polizeiliches Handeln in Amtshilfe (s. Art. 4 BayVwVfG) oder Vollzugszugshilfe (Art. 50 ff. PAG) lag hier nicht vor. Ebenso wenig ist eine Weisung der Beklagten an die Polizei nach Art. 10 Satz 2 LStVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 POG erfolgt, dem Kläger die Hunde wegzunehmen und nach Art. 25 PAG sicherzustellen.

Die Möglichkeit, dass die Beklagte - wie sie geltend macht - sich die polizeiliche Anordnung zur Sicherstellung der Hunde nachträglich „zu Eigen macht“, indem sie die (rückwirkende) Duldung der polizeilichen Sicherstellung anordnet, besteht nicht. Die Beklagte besitzt als Sicherheitsbehörde die Befugnis, Sachen sicherzustellen, um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Polizei darf nur nach Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Nr. 1 PAG tätig werden, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 3 PAG). Entfallen nach der polizeilichen Sicherstellung deren Voraussetzungen, weil - wie vorliegend - der Hundehalter wieder auf freiem Fuß ist und nicht mehr unter Drogeneinfluss steht, so hat die Polizei die Sachen an den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), es sei denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung würden erneut eintreten (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG). Hat wie vorliegend die Polizei im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 15) die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens wegen Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr zu Recht bejaht, ist und bleibt sie auch für die entsprechende Maßnahme (hier: Sicherstellung der Hunde) zuständig, selbst wenn inzwischen die Sicherheitsbehörde von der Situation und Maßnahme unterrichtet worden ist und demgemäß grundsätzlich selbst tätig werden könnte. Die Auffassung, eine ursprünglich rechtmäßige polizeiliche Sicherstellung könne bereits dadurch rechtswidrig werden, dass die nunmehr grundsätzlich zuständige Sicherheitsbehörde in der Lage wäre, selbst zu handeln (so offensichtlich aber Koehl auf der Grundlage der - unzutreffenden - Vorstellung, bei der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt müsse die polizeiliche Zuständigkeit i. S. v. Art. 3 PAG fortdauernd gegeben sein, BayVBl 2008, 365/367), ist deshalb schon aus systematischen Gründen abzulehnen (vgl. dazu auch Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 2; Holzner in Beck´scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand: 1.10.2016, Art. 3 Rn. 12). Die Beklagte kann demnach zwar als Sicherheitsbehörde eine Sicherstellungsanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG oder sonstige Maßnahme zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit im (zeitlichen) Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (noch) vorliegen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 84). Die von der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015 erlassene Maßnahme stellt jedoch keine derartige Sicherstellungsanordnung dar. Die Beklagte hat gerade nicht im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung eine Sicherstellung in eigener Zuständigkeit verfügt (Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags), sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Hunde eine Sicherstellung als eigene Maßnahme begründet bzw. angenommen. Dies ist aus den oben dargelegten systematischen Gründen aber rechtlich nicht möglich.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 18.7.2013 - AN 5 K 13.762) ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Regelung, wonach der Halter die Wegnahme seines Hundes, der bereits bei einem Polizeieinsatz sichergestellt und im Tierheim untergebracht worden war, zu dulden hatte, erging - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - in Vollstreckung der Wegnahmeanordnung in Folge der Haltungsuntersagung gemäß Art. 35 BayVwZVG dar. Die Beklagte beabsichtigte demgegenüber mit der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015, sich rückwirkend die polizeiliche Sicherstellung „zu Eigen“ zu machen.

Die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten vermögen die rückwirkende „Umwidmung“ einer polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG in eine sicherheitsrechtliche nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht zu rechtfertigen. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG setzt bereits begrifflich voraus, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung erfolgt. Wird die Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit verfügt, entsteht kraft Gesetzes ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Träger der Polizeibehörde und dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1). Lediglich die Verwahrung kann einem Dritten, hier dem Tierheim, übertragen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG). Eine (vertragliche) Abänderung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses dergestalt, dass eine dritte Person, die die Sache für die sicherstellende Behörde verwahrt (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG), anstelle des Freistaates Bayern in das öffentliche Verwahrungsverhältnis eintritt, sieht das Gesetz nicht vor. Praktikabilitätserwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten können das gesetzlich bestimmte Verwahrungsverhältnis nicht überlagern.

2.1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 erweist sich auch als rechtmäßig, soweit Nr. 9 des Bescheids insoweit aufgehoben wurde, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 (Bescheidserlasszeitpunkt) angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Bestand zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 14. August 2015 kein Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (s.o.), ist dieser auch nicht verpflichtet, der Beklagten die in diesem Zeitraum angefallenen Verwahrungskosten zu erstatten. Der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortliche hat zwar die Kosten für die (polizeiliche) Verwahrung zu tragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG). Da Partner des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses aber der Kläger und der Freistaat Bayern (als Träger der Polizei) sind, ist Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs der Freistaat Bayern. Die Beklagte konnte daher den weiteren Verbleib der Hunde im Tierheim nicht von der Bezahlung der Verwahrungskosten für den genannten Zeitraum abhängig machen.

2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro (Nr. 15 des Bescheids) aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung einer Gebühr, für die ein Gebührenrahmen bestimmt ist (Art. 6 Abs. 2 KG), um eine Ermessensentscheidung handelt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 6 Rn. 9). Erweisen sich einzelne Anordnungen eines Bescheids, für den insgesamt eine Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt worden ist, als rechtswidrig, so ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ermittelnde Gebühr niedriger festgesetzt hätte. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren auch nicht etwa dargelegt, dass und aus welchen Gründen trotz der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 4. und 9. des Bescheids die ursprünglich festgesetzte Gebühr in Höhe von 300 Euro ermessensgerecht sei.

2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ersetzt die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage nicht. Die Rechte und Pflichten aus einem durch Sicherstellung begründeten Verwahrungsverhältnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beklagte geklärt haben möchte, ob ihre Verwaltungspraxis, bei einer Sicherstellung durch die Polizei rückwirkend ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und ihr selbst als Sicherheitsbehörde begründen zu wollen, mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist bezüglich seines Rechtsmittels vollständig unterlegen. Die Beklagte hat teilweise obsiegt, so dass sich ausgehend von der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. März 2016 die ausgesprochene Kostenquotelung ergibt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in den Nrn. 4., 9. und 15. aufgehoben worden ist.

3. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 10. März 2016 die Nr. 8 des Bescheids der Beklagten aufgehoben hat. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 10. März 2016.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat Erstgericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG keine Befugnis ergebe, vor Erlass des Leistungsbescheids eine gesonderte Feststellung darüber zu treffen, wer die Kosten der Verwahrung der Hunde im Tierheim zu tragen hat. Im Übrigen bestehe auch kein praktisches Bedürfnis dafür, weil ein Streit über die Höhe der Auslagen zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werde. Die Beklagte bringt demgegenüber im Zulassungsverfahren vor, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung, wer die Tierheimkosten zu tragen habe, aus Art. 7 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ergebe. Nur diese Kostengrundentscheidung besitze Verwaltungsaktcharakter. Bei der Angabe des Tagessatzes und der höchstmöglichen Dauer des Aufenthalts handle es sich lediglich um einen Hinweis.

Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil sich den genannten gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen lässt, dass die Kostengrundentscheidung und die Festsetzung der Höhe der vom Kostenschuldner zu leistenden Auslagen nicht getrennt erfolgen können. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht aber insoweit, dass sich die Regelung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 nur auf den Zeitraum ab 15. August 2015 erstrecken kann, weil für den vorangegangenen Zeitraum Kostengläubiger der Freistaat Bayern als Träger der Polizei ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat.

II.

Im Übrigen werden die Anträge des Klägers, unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, trägt der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils der Zulassungsanträge auf 5.000,-- Euro, und soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Parteien gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit sie jeweils unterlegen sind.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, dass der Kläger die Wegnahme seiner Hunde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. Juli 2015 und deren Weitergabe an das Tierheim sowie deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat (Nr. 4). Weiterhin aufgehoben werden die Nr. 8 des Bescheids, in dem die Kostentragungs- und -erstattungspflicht des Klägers für die Tierheimkosten unter Angabe der jeweiligen Tagessätze festgestellt werden, die Nr. 9 des Bescheids, soweit darin die weitere Verwahrung der Hunde von der Zahlung der Tierheimkosten für den Zeitraum 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 abhängig gemacht wird, sowie die Festsetzung der Bescheidsgebühren (Nr. 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.). Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen (2.), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.2) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, soweit sie sich gegen die Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids richten. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 richtet (3.).

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (1.1) und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (1.2).

1.1 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 6. Oktober 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

1.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, der am Montag, dem 7. November 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten hat, die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und zudem nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.

Auf sein Schreiben vom 30. September 2016, mit dem der Kläger beantragte, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zu verlängern, weil sein Bevollmächtigter aus Zeitgründen nicht in der Lage sei, die Begründung bis zum Fristablauf zu fertigen, teilte ihm der Senat mit Telefax vom gleichen Tag mit, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Dem Kläger war damit bereits am 30. September 2016 bekannt, dass die Begründungsfrist am 6. Oktober 2016 ablief und eine Verlängerung nicht möglich war. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hätte also bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Zudem hätte innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO die Begründung für den Zulassungsantrag von einem Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Inhaftierung und die angeblichen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist für den Kläger tätig zu werden, reichen für eine Glaubhaftmachung der Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids vom 14. August 2015 nicht vorliegen (2.1). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich Nr. 4 des Bescheids ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch bezüglich der Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids im Urteil vom 10. März 2016 nicht der Fall (2.1.1). Daher erweist sich auch die darauf basierende Teilaufhebung von Nr. 9 des Bescheids als rechtmäßig (2.1.2). Gleiches gilt für die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 15 (2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben, damit begründet, dass für eine nachträgliche (rückwirkende) sicherheitsrechtliche Anordnung mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr keine Veranlassung bestanden habe, weil die Sicherstellung bereits durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt sei. Der Kläger habe schon aufgrund der polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden. Dadurch sei ein Verwahrverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei begründet worden.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass wegen Art. 3 PAG die polizeiliche Sicherstellung bzw. Verwahrung in dem Augenblick rechtswidrig werde, in dem die Sicherheitsbehörde eine eigene Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung hätte treffen können. Eine Vorgehensweise der Beklagten, ex tunc eine Duldung auszusprechen und somit ein neues Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hundehalter und der Verwahrungsbehörde zu begründen, wäre konsequent. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei aber eine andere. Die Verwahrtiere würden von Anfang an von der Polizei für die Beklagte im Tierheim abgegeben. Das Tierheim sei insofern nicht Dritter i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG, sondern verwahre für die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Tiere, wozu diese selbst aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage sei. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Aufteilung des Verwahrverhältnisses in einen Zeitraum vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 und einen ab 15. August 2015 sei eine künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass für das gesamte Verfahren ausschließlich die Beklagte zuständig gewesen sei. Ihm sei dadurch, dass die Beklagte sich die Sicherstellung und die seitens der Polizei für sie veranlasste Verwahrung mittels Duldungsanordnung zu Eigen gemacht habe, kein Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe eine derartige Vorgehensweise im Urteil vom 18. Juli 2013 (AN 5 K 13.762) für rechtmäßig erachtet. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Verfahrensweise seien praktische Erwägungen, da bei der Annahme, dass es sich bei der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Tiere um eine eigenständige Maßnahme der Polizei handle, die nicht nachträglich von der Sicherheitsbehörde zur Duldung angeordnet werden könne, die Abrechnung gesondert von der Polizei vorzunehmen wäre.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Sicherstellung (und die anschließende Verwahrung) durch die Polizei ausschließlich in eigener Zuständigkeit erfolgt sei, nicht ernsthaft in Zweifel. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Juli 2015 gab es bereits mehrfach Zwischenfälle mit den Hunden des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger daher mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zu etwaigen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und ordnete einen vorläufigen Leinenzwang für seine vier Hunde an. Am 14. Juli 2015 riefen Passanten die Polizei, weil drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen und gebissen hatten. Die Polizeistreife stellte fest, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Laut des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion erfolgte die Sicherstellung der Hunde (auch des vierten Hundes, der nicht an dem Vorfall beteiligt war), weil „der Kläger dem Haftrichter vorgeführt wurde und somit niemand vor Ort war, der sich um die Hunde hätte kümmern können“. Ein Hinweis darauf, dass die Polizei für die Beklagte tätig geworden wäre, findet sich in dem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2015 nicht. Die Beklagte wird vielmehr gebeten, zu prüfen, ob eine sofortige Untersagung der Hundehaltung möglich ist (Bl. 146). Die Übersendung des Vermerks über den Vorfall vom 14. Juli 2015 durch die Polizeiinspektion 5 Diensthundestaffel an die Beklagte erfolgte mit der Bitte um Kenntnisnahme und direkte Erledigung in eigener Zuständigkeit (Bl. 148). In dem Vermerk werden die Kampfhundeeigenschaft der Hunde, die Zuverlässigkeit des Klägers zur Haltung und zum Führen der Hunde und die Frage, ob die Hunde wieder an ihn ausgehändigt werden sollen, thematisiert. Insoweit wird deutlich, dass die Polizei die Hunde nicht für die Beklagte in Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG) sichergestellt hat, sondern in eigener Zuständigkeit nach Art. 25 Nr. 1 PAG tätig geworden ist, weil von den Hunden im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr ausging, da der Halter berauscht bzw. nach Einschätzung der Polizei unzuverlässig war (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 12). Im Übrigen ist die Beklagte im Bescheid vom 14. August 2015 selbst davon ausgegangen, dass die Polizei die Hunde am 14. Juli 2015 rechtmäßig in eigener Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 PAG) sicherstellte (S. 15 des Bescheids). Mit der Sicherstellung durch die Polizei erfolgt (zwingend) die polizeiliche Inbesitznahme der Hunde unter Begründung eines neuen amtlichen Gewahrsams (Verwahrung, Art. 26 Abs. 1 PAG). Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem bisherigen Gewahrsamsinhaber und dem Freistaat als Träger der Polizei (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorliegt und die Beklagte die Gefahr mit Hilfe der Polizei hat beseitigen lassen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Vorfall vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte eine Sicherstellung der Hunde nicht erwogen, der Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG war zuvor nicht beabsichtigt. Ein polizeiliches Handeln in Amtshilfe (s. Art. 4 BayVwVfG) oder Vollzugszugshilfe (Art. 50 ff. PAG) lag hier nicht vor. Ebenso wenig ist eine Weisung der Beklagten an die Polizei nach Art. 10 Satz 2 LStVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 POG erfolgt, dem Kläger die Hunde wegzunehmen und nach Art. 25 PAG sicherzustellen.

Die Möglichkeit, dass die Beklagte - wie sie geltend macht - sich die polizeiliche Anordnung zur Sicherstellung der Hunde nachträglich „zu Eigen macht“, indem sie die (rückwirkende) Duldung der polizeilichen Sicherstellung anordnet, besteht nicht. Die Beklagte besitzt als Sicherheitsbehörde die Befugnis, Sachen sicherzustellen, um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Polizei darf nur nach Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Nr. 1 PAG tätig werden, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 3 PAG). Entfallen nach der polizeilichen Sicherstellung deren Voraussetzungen, weil - wie vorliegend - der Hundehalter wieder auf freiem Fuß ist und nicht mehr unter Drogeneinfluss steht, so hat die Polizei die Sachen an den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), es sei denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung würden erneut eintreten (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG). Hat wie vorliegend die Polizei im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 15) die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens wegen Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr zu Recht bejaht, ist und bleibt sie auch für die entsprechende Maßnahme (hier: Sicherstellung der Hunde) zuständig, selbst wenn inzwischen die Sicherheitsbehörde von der Situation und Maßnahme unterrichtet worden ist und demgemäß grundsätzlich selbst tätig werden könnte. Die Auffassung, eine ursprünglich rechtmäßige polizeiliche Sicherstellung könne bereits dadurch rechtswidrig werden, dass die nunmehr grundsätzlich zuständige Sicherheitsbehörde in der Lage wäre, selbst zu handeln (so offensichtlich aber Koehl auf der Grundlage der - unzutreffenden - Vorstellung, bei der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt müsse die polizeiliche Zuständigkeit i. S. v. Art. 3 PAG fortdauernd gegeben sein, BayVBl 2008, 365/367), ist deshalb schon aus systematischen Gründen abzulehnen (vgl. dazu auch Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 2; Holzner in Beck´scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand: 1.10.2016, Art. 3 Rn. 12). Die Beklagte kann demnach zwar als Sicherheitsbehörde eine Sicherstellungsanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG oder sonstige Maßnahme zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit im (zeitlichen) Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (noch) vorliegen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 84). Die von der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015 erlassene Maßnahme stellt jedoch keine derartige Sicherstellungsanordnung dar. Die Beklagte hat gerade nicht im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung eine Sicherstellung in eigener Zuständigkeit verfügt (Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags), sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Hunde eine Sicherstellung als eigene Maßnahme begründet bzw. angenommen. Dies ist aus den oben dargelegten systematischen Gründen aber rechtlich nicht möglich.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 18.7.2013 - AN 5 K 13.762) ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Regelung, wonach der Halter die Wegnahme seines Hundes, der bereits bei einem Polizeieinsatz sichergestellt und im Tierheim untergebracht worden war, zu dulden hatte, erging - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - in Vollstreckung der Wegnahmeanordnung in Folge der Haltungsuntersagung gemäß Art. 35 BayVwZVG dar. Die Beklagte beabsichtigte demgegenüber mit der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015, sich rückwirkend die polizeiliche Sicherstellung „zu Eigen“ zu machen.

Die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten vermögen die rückwirkende „Umwidmung“ einer polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG in eine sicherheitsrechtliche nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht zu rechtfertigen. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG setzt bereits begrifflich voraus, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung erfolgt. Wird die Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit verfügt, entsteht kraft Gesetzes ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Träger der Polizeibehörde und dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1). Lediglich die Verwahrung kann einem Dritten, hier dem Tierheim, übertragen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG). Eine (vertragliche) Abänderung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses dergestalt, dass eine dritte Person, die die Sache für die sicherstellende Behörde verwahrt (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG), anstelle des Freistaates Bayern in das öffentliche Verwahrungsverhältnis eintritt, sieht das Gesetz nicht vor. Praktikabilitätserwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten können das gesetzlich bestimmte Verwahrungsverhältnis nicht überlagern.

2.1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 erweist sich auch als rechtmäßig, soweit Nr. 9 des Bescheids insoweit aufgehoben wurde, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 (Bescheidserlasszeitpunkt) angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Bestand zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 14. August 2015 kein Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (s.o.), ist dieser auch nicht verpflichtet, der Beklagten die in diesem Zeitraum angefallenen Verwahrungskosten zu erstatten. Der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortliche hat zwar die Kosten für die (polizeiliche) Verwahrung zu tragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG). Da Partner des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses aber der Kläger und der Freistaat Bayern (als Träger der Polizei) sind, ist Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs der Freistaat Bayern. Die Beklagte konnte daher den weiteren Verbleib der Hunde im Tierheim nicht von der Bezahlung der Verwahrungskosten für den genannten Zeitraum abhängig machen.

2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro (Nr. 15 des Bescheids) aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung einer Gebühr, für die ein Gebührenrahmen bestimmt ist (Art. 6 Abs. 2 KG), um eine Ermessensentscheidung handelt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 6 Rn. 9). Erweisen sich einzelne Anordnungen eines Bescheids, für den insgesamt eine Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt worden ist, als rechtswidrig, so ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ermittelnde Gebühr niedriger festgesetzt hätte. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren auch nicht etwa dargelegt, dass und aus welchen Gründen trotz der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 4. und 9. des Bescheids die ursprünglich festgesetzte Gebühr in Höhe von 300 Euro ermessensgerecht sei.

2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ersetzt die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage nicht. Die Rechte und Pflichten aus einem durch Sicherstellung begründeten Verwahrungsverhältnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beklagte geklärt haben möchte, ob ihre Verwaltungspraxis, bei einer Sicherstellung durch die Polizei rückwirkend ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und ihr selbst als Sicherheitsbehörde begründen zu wollen, mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist bezüglich seines Rechtsmittels vollständig unterlegen. Die Beklagte hat teilweise obsiegt, so dass sich ausgehend von der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. März 2016 die ausgesprochene Kostenquotelung ergibt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in den Nrn. 4., 9. und 15. aufgehoben worden ist.

3. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 10. März 2016 die Nr. 8 des Bescheids der Beklagten aufgehoben hat. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 10. März 2016.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat Erstgericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG keine Befugnis ergebe, vor Erlass des Leistungsbescheids eine gesonderte Feststellung darüber zu treffen, wer die Kosten der Verwahrung der Hunde im Tierheim zu tragen hat. Im Übrigen bestehe auch kein praktisches Bedürfnis dafür, weil ein Streit über die Höhe der Auslagen zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werde. Die Beklagte bringt demgegenüber im Zulassungsverfahren vor, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung, wer die Tierheimkosten zu tragen habe, aus Art. 7 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ergebe. Nur diese Kostengrundentscheidung besitze Verwaltungsaktcharakter. Bei der Angabe des Tagessatzes und der höchstmöglichen Dauer des Aufenthalts handle es sich lediglich um einen Hinweis.

Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil sich den genannten gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen lässt, dass die Kostengrundentscheidung und die Festsetzung der Höhe der vom Kostenschuldner zu leistenden Auslagen nicht getrennt erfolgen können. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht aber insoweit, dass sich die Regelung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 nur auf den Zeitraum ab 15. August 2015 erstrecken kann, weil für den vorangegangenen Zeitraum Kostengläubiger der Freistaat Bayern als Träger der Polizei ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.