Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412

bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Stadt B. vom 13.05.2014 richtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 2.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Feststellung des Marktes Zapfendorf, Kommunale Verkehrsüberwachung für die Gemeinde Bi., wurde mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 18.11.2013 um 13.57 Uhr auf der B ... in Bi. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten. Der Verkehrsverstoß ist durch ein Frontfoto dokumentiert. Eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers war nicht möglich, da die Antragstellerin als Halterin des Fahrzeugs auf die Anhörungen vom 11.12.2013, 09.01.2014, 17.01.2014 und 06.02.2014 nicht reagierte bzw. erklärte, es werde von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Hinweis im Schreiben vom 17.01.2014, dass ein Zeugungsverweigerungsrecht lediglich Privatpersonen, nicht jedoch juristischen Personen zustehe, blieb unbeantwortet. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Markt Zapfendorf, Kommunale Verkehrsüberwachung für die Gemeinde V.-T., stellte fest, dass am 02.12.2013 um 12.59 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... in V.-T. auf der Staatsstraße ... außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten wurde. Auch dieser Verkehrsverstoß ist durch ein Frontfoto dokumentiert. Die Antragstellerin als Halterin des genannten Fahrzeuges wurde mit Schreiben vom 07.01.2014, 17.01.2014 und 06.02.2014 aufgefordert, den verantwortlichen Fahrer des Pkw zu benennen. Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin Herr ... sei. Dieser sei zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 ZPO (richtig wohl: StPO) berechtigt und mache von diesem Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich Gebrauch. Mit Schreiben vom 06.02.2014 wurde die Antragsgegnerin erneut gebeten, den verantwortlichen Fahrer mitzuteilen. Ermittlungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Amtshilfe am 20.02.2014, 25.02.2014 und 28.02.2014 blieben ebenfalls erfolglos. Der verantwortliche Fahrzeugdisponent konnte nicht angetroffen und auch nicht telefonisch erreicht werden. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau ..., gab an, dass ihr der Fahrer nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 04.03.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Fristverlängerung bis 18.03.2014. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren musste eingestellt werden, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde die Antragsgegnerin zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuches angehört. Der Prozessbevollmächtigte teilte daraufhin am 05.05.2014 mit, dass der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch mache. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches setze eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mit drei Punkten und mehr im Verkehrszentralregister bewertet würden.

Mit Bescheid vom 13.05.2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... bzw. bei Veräußerung dieses Fahrzeuges für das jeweilige Ersatzfahrzeug auf die Dauer von elf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. In dem Fahrtenbuch ist für das vorstehend genannte Fahrzeug für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit der Unterschrift einzutragen. Die Antragstellerin hat das Fahrtenbuch ab Juli 2014 dem Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin in monatlichen Abständen jeweils in der zweiten Woche des Monats im Zimmer 7 im Amtsgebäude in der M.-straße ... in B. zur Einsichtnahme vorzulegen. Die jeweilige Fahrerin/der jeweilige Fahrer des Fahrzeuges BA - J 661 hat das Fahrtenbuch bei jeder Fahrt mitzuführen, ansonsten ist das Fahrtenbuch im Firmengebäude der Antragstellerin aufzubewahren. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Ziffern 1, 2 und 3 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld von jeweils 250,00 Euro angedroht und die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen könne, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es handle sich dabei um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Anordnung rechtfertige allerdings nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Werde nur ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, sei die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung sei an jenem Punktesystem zu orientieren, das früher Gegenstand des § 2 Abs. 1 VwV zu § 15 b StVZO gewesen sei (wird weiter erläutert). Die mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstöße, die mit einem Punkt bzw. drei Punkten Eingang ins Verkehrszentralregister gefunden hätten, seien als ausreichende Grundlage der für eine Dauer von elf Monaten angeordneten Fahrtenbuchauflage ausreichend, ohne dass eine Feststellung der näheren Umstände der Ordnungswidrigkeiten geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze § 31a StVZO voraus, dass behördlicherseits alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters ergriffen würden, wobei dieser Verpflichtung regelmäßig nur dann genügt werde, wenn der Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt und bei der Anhörung eine Frist von in der Regel zwei Wochen nicht überschritten werde. Diese Anhörungsfristen seien in beiden Verfahren nicht eingehalten worden, da beim Verkehrsverstoß am 18.11.2013 die erste Anhörung erst am 11.12.2013 und beim zweiten Verkehrsverstoß vom 02.12.2013 die erste Anhörung am 07.01.2014 erfolgt sei. Allerdings stehe der verspäteten Anhörung eine Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich gewesen sei. Dieser Fall liege hier vor. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist sei unschädlich, da auf beiden Anhörbogen das Fahrerbild zur Identifikation des verantwortlichen Fahrzeugführers aufgedruckt gewesen sei. Die Identifizierung des Fahrzeuglenkers stelle damit keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern lediglich an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters. Dabei sei es ausreichend, wenn das Foto wenigstens so scharf sei, dass der Halter in der Lage sei, anhand des Fotos eine ihm bekannte Person zu identifizieren. Die auf dem Anhörbogen aufgedruckten Fahrerbilder seien von ausreichender Qualität gewesen. Darüber hinaus habe der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass auch von den weiteren behördlichen Ermittlungen kein Erfolg zu erwarten gewesen sei. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe die Antragsgegnerin unter Gewichtung der Verkehrsverstöße eine Fahrtenbuchauflage von elf Monaten getroffen. Dies sei für solch gravierende Verkehrsverstöße angemessen. Hierbei sei auch weiter zu beachten, dass es bei der Nutzung des Fahrzeuges durch die ständig wechselnden Fahrzeugbenutzer jederzeit wieder zu einem ähnlichen unauflösbaren Verkehrsverstoß kommen könne.

Die Antragsgegnerin begründet weiter, weshalb sich die Anordnung eines Fahrtenbuches nach pflichtgemäßem Ermessen auch auf ein anderes oder mehrere etwaige Ersatzfahrzeuge erstrecken müsse und weshalb das Fahrtenbuch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müsse. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nach Abwägung der gegeneinanderstehenden Interessen erforderlich, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass ein Fahrzeugführer, der gegen Verkehrsvorschriften verstoße, schnell und zuverlässig festgestellt werden könne. Hinter diesen Interessen müsse das Interesse der Fahrzeughalterin zurückstehen.

Weiter werden Androhung und Höhe des Zwangsgeldes begründet.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2014. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte er:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 18.06.2014 gegen die Nummern 1, 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2014 erhobenen Klage wird wiederhergestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung der am 18.06.2014 gegen die Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.05.2014 erhobenen Klage wird angeordnet.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ZPO (gemeint ist wohl: StPO) Gebrauch, da das Fahrzeug von einer ihm verwandten Person gefahren worden sei. Ein verantwortlicher Fahrzeugdisponent namens ..., wie im angefochtenen Bescheid aufgeführt, sei bei der Antragstellerin nicht beschäftigt. Offensichtlich sei versucht worden, den Geschäftsführer, Herrn ..., zu treffen, der jedoch zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen sei. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zuführen. Die Klage gegen diese Anordnung sei aller Voraussicht nach erfolgreich.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 08.07.2014 die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt B. vom 13.05.2014, mit dem ihr die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... bzw. ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 11 Monaten auferlegt wurde.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag teilweise Erfolg, soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Diese erscheint nach summarischer Prüfung zumindest teilweise nicht hinreichend bestimmt. Ziffer 1 des Bescheides enthält mehrere Verpflichtungen (in Satz 1 die Hauptverpflichtung, in Satz 2 Ziffern 1.1 und 1.2 mehrere weitere Verpflichtungen), so dass unklar ist, ob das Zwangsgeld bereits dann fällig werden soll, wenn eine der Einzelverpflichtungen nicht erfüllt wird, oder erst dann, wenn kumulativ alle Verpflichtungen missachtet werden (z. B. erscheint fraglich was gilt, wenn im Fahrtenbuch zwar das Datum einer Fahrt eingetragen ist, aber nicht die Uhrzeit, oder letztere nur für die Beendigung, aber nicht den Beginn der Fahrt). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. BVerwG, Gb. v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 10 ZB 10.1349, B. v. 1.2.2010 - 10 CS 09.3202 - und B. v. 22.8.2008 - 15 ZB 08.613). Weiter bleibt bei der vorliegenden Fassung der Ziffer 4 unklar, was damit gemeint ist, dass das Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung „jeweils“ fällig werden soll. Dies kann auch so verstanden werden, dass das angedrohte Zwangsgeld „in jedem Einzelfall“ fällig werden soll, was nach herrschender Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. u. a. BVerwG, Gb. v. 26.6.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393; BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817, B. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2069 - sowie grundlegend B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - BayVBl 1987, 563). Schließlich begegnet im Hinblick auf die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Verpflichtungen auch die pauschal angesetzte Höhe des Zwangsgelds Bedenken. Insoweit wird daher die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG fehlende aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Im Übrigen hat der zulässige Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in den Ziffern 1 bis 3 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Antragstellerin hat nach summarischer Überprüfung insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt diesbezüglich schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. In der Sache selbst schließt sich das Gericht insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen den ausführlichen und überzeugenden Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte, die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr gerade in Bezug auf einen bestimmten Fahrer oder den Halter selbst besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950).

Im vorliegenden Fall steht die Berechtigung, ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, nach diesen Kriterien außer Zweifel, weil es sich in beiden Fällen um erhebliche Verkehrsverstöße i. S. der zitierten Rechtsprechung handelte. Der Vorfall am 08.11.2013 wäre mit einem Punkt, der Vorfall am 02.12.2014 wäre mit 3 Punkten zu bewerten gewesen. Abgesehen davon wurde mit dem Fahrzeug der Antragstellerin innerhalb kürzester Zeit zweimal ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, so dass schon aus diesem Grund eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier die Antragstellerin, unter ausdrücklichem Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310 ff.; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176). Insbesondere muss die Behörde nicht ins Blaue hinein nach Personen forschen, die als Fahrer in Betracht kommen. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u. a., weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln sichergestellt wird, dass der Täter nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht und widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - BayVBl 1982, 81; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - BayVBl 1996, 156; BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759).

Es sind alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben. Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054). Der Sinn und Zweck der sog. Zweiwochenfrist liegt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.1971 (DAR 1972, 26) darin, den Halter möglichst bald von dem mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen, zumal dann von diesem auch die etwaige Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantwortet werden könne.

Eine verspätete Anhörung ist jedoch unschädlich, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es dementsprechend, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2007 - 11 B 05.427, B. v. 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573 - und B. v. 11.12.2009 - 11 ZB 08.401 - zu VG Bayreuth, U. v. 4.12.2007 - B 1 K 07.368).

Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin wiederholt angeschrieben und es wurde wiederholt versucht, den Geschäftsführer bzw. den Disponenten der Firmenfahrzeuge zu kontaktieren, ohne dass auch nur die geringste Mitwirkungsbereitschaft seitens der Antragstellerin erkennbar gewesen wäre. Vielmehr hat die Antragstellerin unmissverständlich zu erkennen gegeben bzw. erklärt, dass eine Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung nicht erfolgen wird. Dass es dem Geschäftsführer der Antragstellerin möglich gewesen wäre, den Fahrer zu benennen, ergibt sich eindeutig daraus, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beansprucht wurde. Da dieses Zeugnisverweigerungsrecht nur bei einem bestimmten Personenkreis eröffnet ist, ist zwingende Voraussetzung, dass die jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges ... vom Geschäftsführer der Antragstellerin auf den übersandten Frontfotos eindeutig identifiziert wurden. Somit kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die Anhörung verspätet erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und der Pkw geschäftlich genutzt wird. Für Wirtschaftsbetriebe besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Dokumentationsobliegenheit hinsichtlich der Benutzung von Geschäftsfahrzeugen. Wird dieser nicht entsprochen, trägt die Halterin das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu ihren Lasten geht (vgl. insbesondere BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606, B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769; ebenso z. B. B. v. 1.7.2009 - 11 CS 09.1177, B. v. 28.1.2009 - 11 CS 08.2202, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429, B. v. 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573 - und B. v. 13.2.2007 - 11 CS 06.3395 - juris; ähnlich u. a. auch VGH BW, B. v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; SächsOVG, B. v. 3.7.2013 - 3 B 349/13 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 24.1.2013 - 12 ME 272/12 - NZV 2013, 256). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt worden wären, was hier nicht geschehen war, wären der Polizei weitere Ermittlungen zumutbar gewesen (vgl. u. a. OVG Bremen, B. v. 12.1.2006 - 1 A 236/05 - VD 2006, 245; OVG LSA, B. v. 16.9.2003 - 1 L 90/03 - Ls. DVBl 2004, 524; VGH BW, U. v. 16.4.1999 - 10 S 114/99 - NZV 1999, 396). Die Antragstellerin hat hier jedoch nicht einmal angegeben, welche Personen als Fahrer in Betracht kommen könnten.

Dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die streitgegenständlichen Verkehrsverstöße begangen wurden, steht mit ausreichender Sicherheit fest.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die Entscheidung über die Dauer einer Fahrtenbuchauflage steht im Ermessen der Behörde. Soweit die Verwaltungsbehörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es dabei in der Überprüfung nach § 114 VwGO eingeschränkt ist. Die Beklagte hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat zur Überzeugung des Gerichts weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hält sich die Dauer auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachteten Zeitrahmens. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden bereits bei erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h Fahrtenbuchauflagen von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig beurteilt (vgl. z. B. BVerwG U. v. 13.10.1978 - VII C 49.77 - VkBl. 1979, 209; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980). Gemessen daran ist eine Fahrtenbuchauflage für 11 Monate sogar eher günstig für die Antragstellerin und keinesfalls unverhältnismäßig.

Schließlich hat die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde dargelegt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 9; B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 39; VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628). Dies entspricht auch der eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nachdem die Antragstellerin nur teilweise hinsichtlich einer Nebenentscheidung des angefochtenen Bescheides aufgrund von Mängeln, die sie überhaupt nicht gerügt hatte, obsiegt, in dem ihr wesentlichen Hauptpunkt der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches aber unterliegt, erscheint es angemessen, ihr die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwerts) und 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 S 14.412 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 11 CS 14.176

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 10 S 2438/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2010 - 10 S 1860/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Referenzen

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragsstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 09.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und frei von Rechtsfehlern begründet, warum bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 16.08.2012 gegen § 142 StGB und damit in nennenswertem Umfang gegen Verkehrsvorschriften i.S. des § 31 a StVZO verstoßen wurde und die Fahrerfeststellung unmöglich war, obwohl die Polizei die nach Sachlage bei verständiger Würdigung nötigen und möglichen Maßnahmen und Nachforschungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers vorgenommen hat. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, auf die der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des unbekannten Fahrers der objektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht worden sein dürfte. Dem steht auch der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es wäre nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, weil der Fahrer von dem Schadenseintritt nichts mitbekommen habe, nicht entgegen. Zum einen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubhaft, dass ein Fahrzeugführer nicht bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwingt, zumal der Geschädigte nach dem Vorfall das unfallverursachende Fahrzeug mit Hupe und Lichthupe verfolgt hat, ohne dass sich der Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat. Zum anderen kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen des § 31a StVZO lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung auch angenommen, dass ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22, sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -NZV 2000, 385; Beschlüsse des Senats vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -VBlBW 1998, 189, vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verfügung des Landratsamts angesichts des mit einem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei regelmäßig aus ihrer Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auch auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörden an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - VBlBW 2002, 390). Namentlich die hier vorliegende Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß, der auch bei erstmaliger Zuwiderhandlung eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris; BayVGH Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 - juris). Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, durfte das Landratsamt danach ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass es sich bei einer Verkehrsunfallflucht nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Darüber hinaus hätte eine Verurteilung eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit 7 Punkten nach sich gezogen (Nr. 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV). In Anbetracht dessen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nach einem einmaligen Verkehrsverstoß für die Dauer von 18 Monaten nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. zu einer Anordnung für die Dauer von zwei Jahren bei erheblichem Rotlichtverstoß: Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 10 S 3391/11 - ).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei Firmenfahrzeuge im Ergebnis zu Recht keinen Ermessensfehler des Antragsgegners angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich herangezogenen Erwägungen der Behörde, es handele sich um ein fahrerbezogenes Delikt, dürften sich allerdings auf die Einbeziehung von Ersatzfahrzeugen beziehen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt gleichwohl kein Ermessensausfall vor. Vielmehr wird in der Begründung der Verfügung im Anschluss an die Gewichtung des Verkehrsverstoßes ausgeführt, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle drei Geschäftsfahrzeuge sei in diesem Fall geboten, weil die Feststellung des Fahrers absichtlich habe vereitelt werden sollen. Die Fahrtenbuchauflage stelle weder im Hinblick auf die Erstreckung auf alle Geschäftsfahrzeuge noch im Hinblick auf ihre Dauer eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragstellerin ohnehin zu einer Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Damit kommen die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes hinreichend zum Ausdruck. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.).
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Da in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerde Ermessenserwägungen angestellt wurden, besteht darüber hinaus gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, a.a.O.).
Der Einwand der Antragstellerin, die Ermessenserwägungen seien unzureichend und vage und der Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig, greift nach alledem nicht durch.
Auch in der Sache dürfte sich die Ermessensentscheidung des Landratsamts nicht als fehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig erweisen. § 31a Abs. 1 StVZO stellt die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge in das Ermessen der Behörde. Eine Einbeziehung aller Fahrzeuge des Halters dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind (so die Fallgestaltung in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris). Eine Einbeziehung dürfte vielmehr nach einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und hinreichenden Ermessensausübung auch dann in Betracht kommen, wenn - wie hier - statt mehrerer unaufgeklärter Verkehrsordnungswidrigkeiten eine erhebliche Verkehrsstraftat vorliegt und aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Dies wird im Grundsatz auch in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des OVG NRW vom 07.04.1977 (XIII A 603/76; DAR 1977, 333) nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an der Feststellung des Fahrers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und die von der Polizei befragte Mitarbeiterin haben keine bzw. irreführende Angaben gemacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O. m.w.N.). Da von Seiten der Antragstellerin zum Benutzerkreis keine Angaben gemacht werden konnten oder gemacht werden wollten, hat sie die Feststellung des verantwortlichen Fahrers entweder bewusst vereitelt oder sie weist Organisationsstrukturen auf, die - entgegen allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-)rechtlichen Verpflichtungen - die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht dargelegt, dass nach der internen Organisation der Antragstellerin die einzelnen Firmenfahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet sind und es deshalb nicht möglich oder unwahrscheinlich ist, dass der unbekannt gebliebene verantwortliche Fahrer jedes der drei Firmenfahrzeuge benutzt. Bestehen aber bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der betriebsinternen Organisation der Antragstellerin ausgeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter alle Firmenfahrzeuge benutzen, stellt dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, bei künftigen Verkehrsverstößen den Verantwortlichen ermitteln zu können, einen sachgerechten und wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Frage der Einbeziehung des gesamten Fahrzeugbestands dar (ähnlich OVG NRW, Urt. v. 10.09.1997 a.a.O.). Bei einer Beschränkung auf nur ein Geschäftsfahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass der Verantwortliche auf ein anderes Fahrzeug ausweicht. Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen war und jede sachdienliche Auskunft verweigert hatte, dürfte auch eine weitere Amtsermittlung der Behörde zum möglichen Benutzerkreis nicht mehr geboten gewesen sein. Die Behörde dürfte daher ermessensfehlerfrei angenommen haben, dass zukünftige unaufklärbare Verkehrsverstöße mit allen drei Firmenfahrzeugen zu erwarten sind. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Dokumentationspflichten dem Halterverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO obliegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
10 
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Behörde habe die Wiederholungsgefahr nicht geprüft. Das Beschwerde verkennt, dass es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr bei der Anwendung des § 31a StVZO nicht ankommt. Denn § 31a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (Senatsbeschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - a.a.O.).
11 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles auch ca. ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch verhältnismäßig sein kann, steht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 sowie der inhaltsgleichen Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs vom November 2013 (jeweils 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - DAR 2009, 286). Bei nur drei betroffenen Fahrzeugen besteht auch für eine nach Zehnergruppen gestaffelte Reduzierung des Streitwerts nach Art eines „Mengenrabatts“, wie sie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.1997 a.a.O.; BayVGH Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -juris; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 17. 01.2000 - 9 V 16/99 - juris), noch keine Veranlassung. Ein solcher Abschlag erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, weil sich die Bedeutung der einzelnen Fahrtenbuchauflage und der damit verbundene Aufwand für den Betroffenen bei drei Fahrzeugen noch nicht relativiert und auch im Hinblick auf die Gesamthöhe des festgesetzten Streitwerts noch keine Reduzierung aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Zudem war die Frage des Umfangs der Fahrtenbuchauflage für die Antragstellerin von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Rechtsicherheit und Gleichbehandlung sieht der Senat daher im vorliegenden Fall auch davon ab, von der in den Streitwertkatalogen vorgesehenen schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage im Hinblick darauf abzuweichen, dass die Auflage für die Dauer von mehr als einem Jahr angeordnet wurde (so HessVGH, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11 -).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.